Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Kommentar  zu  $  2.D.

Der  ewige  Bund  nimmt  im  Gesamtgefüge  eine  Sonderstellung  ein.
Sein  Name  stammt  aus  der  Präambel  der  Reichsverfassung  von  1871.
Während  der  Restauration  dient  er  als  Synonym  für  das  Deutsche
Reich,  das  selbst  noch  nicht  handlungsfähig  ist.

Da  das  Reich  bis  zum  Moment  der  Restauration  handlungsunfähig
  bleibt,  müssen  seine  Belange  durch  den  VHD  erledigt
werden.  Im  Moment  der  Restauration  wendet  sich  das  Blatt:  Dann  ist
der  VHD  nur  eine  von  vielen  gesetzlichen  Institutionen  des
Deutschen  Reiches  und  ordnet  sich  diesem  unter.  Man  kann  sagen:
Im  VHD  wird  dem  ewigen  Bund  der  Weg  geebnet,  damit  dieser  als
Deutsches  Reich  wirksam  werden  kann.  Punkt  D.  beschreibt  die
Aufgaben,  die  der  VHD  zu  diesem  Zweck  zu  erledigen  hat.

8  3.  Hilfsdienstkräfte.

Mangels  handlungsfähiger  institutionalisierter  Organe  ist  die  gesetzliche
Hilfsdienstpflicht  (8  1.  HDO)  nicht  durchsetzbar.  Die  interimistische  Organisation
des  VHD,  wie  auch  die  Gesamtorganisation,  werden  daher  ausschließlich  von
Freiwilligen  getragen,  den  Hilfsdienstkräften  (HDK).

Kommentar  zu  $  3.

Bereits  in  den  Reichstagsdebatten  zur  Beratung  des  Gesetzesentwurfs
im  November  1916  wurde  deutlich,  daß  die  mit  dem  Gesetz
verankerte  Pflicht  nicht  mit  Zwang  durchgesetzt  werden  kann:  Hingebungsvolle
  Arbeit  aus  reiner  Vaterlandsliebe  läßt  sich  auch  mit
staatlicher  Gewalt  nicht  erzwingen.  Nur  freiwillige  Hingabe  aus
Vaterlandsliebe  und  Erkenntnis  der  Notwendigkeit  kann  volle
Wirksamkeit  entfalten.

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