Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Dies  gilt  heute  ebenso  wie  damals.  Die  gesetzliche  Pflicht  besteht  zwar
fort,  aber  ihre  Durchsetzung  scheitert  nicht  nur  am  Fehlen  der  zuständigen
  Organe,  sondern  vor  allem  daran,  daß  die  Arbeit  für  das
Vaterland  ihrer  Natur  nach  nicht  erzwungen  werden  kann.  Sie  muß
aus  innerer  Überzeugung  kommen.

Deshalb  wird  der  VHD  -  obwohl  er  sich  auf  ein  Gesetz  mit
Zwangscharakter  gründet  -  ausschließlich  von  Freiwilligen  getragen.
Wer  sich  meldet,  tut  nicht  mehr  als  seine  Pflicht,  aber  er  tut  sie  aus
eigenem  Antrieb.

A.  Freiwillige  Meldung  zum  Dienst.
I.  Berechtigte.

Zum  vaterländischen  Hilfsdienst  kann  sich  unabhängig  von  Geschlecht,  Alter
und  Nationalität  freiwillig  melden,  wer  einen  festen  Wohnsitz  im  Bundesgebiet
begründet  hat.

Kommentar  zu  $  3.  A.1.

Die  Größe  der  dem  vaterländischen  Hilfsdienst  gestellten  Aufgabe
macht  es  unerläßlich,  alle  verfügbaren  Kräfte  und  Ressourcen  zu
nutzen,  die  ihm  zur  Verfügung  gestellt  werden  können.  Ganz  gleich
ob  Männlein  oder  Weiblein,  Jugendlicher  oder  Greis,  jeder  besitzt
Fähigkeiten  und  Fertigkeiten,  die  unserem  großen  Ziel  dienlich  sein
können.

Die  gesetzliche  Pflicht  zum  Hilfsdienst  trifft  nur  männliche
Deutsche.  Die  Möglichkeit  zur  freiwilligen  Mitarbeit  steht  darüber
hinaus  jedoch  allen  offen,  die  unsere  Vision  teilen  und  ihren  Wohnsitz
im  Bundesgebiet  haben.  Auch  die  Nationalität  spielt  keine  Rolle:  Wer
unser  großes  Ziel  und  dessen  Nutzen  für  die  gesamte  Menschheit
erkannt  hat  und  sich  daher  in  den  Dienst  für  den  Weltfrieden  stellen

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