Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

will,  ist  -  gleich  welcher  Abstammung  oder  Herkunft  -  herzlich  willkommen.


Die  einzige  einschränkende  Voraussetzung  ist  der  Wohnsitz  im
Bundesgebiet  (zur  Definition  des  Bundesgebietes  siehe  Erläuterung
zu  $2.A.),  denn  eine  Meldung  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  ist
nur  im  Inland  möglich.  Der  Wohnsitz  ist  der  Lebensmittelpunkt,  also
der  Ort,  an  dem  man  sich  regelmäßig  aufhält  und  anzutreffen  ist.

Il.  Meldewege.

Die  freiwillige  Meldung  erfolgt  im  Rahmen  eines  Termins  mit  dem  zuständigen
Meldestellenleiter  des  vaterländischen  Hilfsdienstes.  Für  einen  Termin  kann  sich
jeder  Interessierte  über  die  auf  der  Netzseite  https://www.hilfsdienst.net/
meldung.html  aufgezeigten  Wege  anmelden  oder  direkt  an  einen
Meldestellenleiter  wenden.

Ill.  Meldevorgang.

Die  Meldung  erfolgt  auf  der  Meldekarte  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  in
Zeile  19  „Melden  Sie  sich  hiermit  freiwillig  zum  Hilfsdienst?“  durch  die  Angabe
„Ja“  und  anschließender  Unterzeichnung  derselben.

Kommentar  zu  $  3.  A.  II.

Meldestellenleiter  sind  speziell  für  diese  Tätigkeit  ausgebildete  und
über  das  gesamte  Bundesgebiet  verteilte  Hilfsdienstkräfte.  Nur  sie
sind  autorisiert,  Meldungen  zum  Hilfsdienst  im  Bereich  ihrer
regionalen  Zuständigkeit  entgegen  zu  nehmen.  Die  regionalen  Zuständigkeiten
  richten  sich  nach  der  Einteilung  der  24  Armeekorpsbezirke
  (siehe  $4.  A.IV.).  Um  mit  dem  zuständigen  Meldestellenleiter
in  Kontakt  zu  kommen  und  einen  persönlichen  Termin  zu  vereinbaren,
  ist  die  Meldung  über  die  folgende  Netzseite  die  schnellste  und
einfachste  Möglichkeit  (https://www.hilfsdienst.net/meldung.htm!]).

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