Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Kommentar  zu  $  3.  A.  IV.  1.

Mit  der  freiwilligen  Meldung  geht  die  Selbstverpflichtung  einher,
dem  Vaterland  mit  allen  zur  Verfügung  stehenden  Kräften  zu  dienen.
Dies  umfaßt  die  Bereitschaft,  die  eigene  geistige  und  körperliche
Arbeitskraft  in  den  Dienst  der  Sache  zu  stellen  —  das  Nähere  zur
konkreten  Verwendung  regeln  die  späteren  Paragraphen.

Gemäß  dem  Grundsatz  „ultra  posse  nemo  obligatur“  (über  das
Können  hinaus  ist  niemand  verpflichtet)  werden  andere  Verpflichtungen
  wie  Beruf  und  Familie  selbstverständlich  berücksichtigt.  Was
im  Einzelfall  geleistet  werden  kann,  bestimmt,  da  der  VHD  auf
Freiwilligkeit  gründet,  allein  die  Hilfsdienstkraft  selbst.  Niemand
muß  Aufgaben  übernehmen,  die  seine  Kräfte  dauerhaft  übersteigen
oder  ihn  in  unzumutbare  Gewissenskonflikte  bringen.  Sollte  eine
Hilfsdienstkraft  ihre  Selbstverpflichtung  dauerhaft  nicht  erfüllen
können  oder  wollen,  kann  dies  zur  Inaktivstellung  ($3.C.)  oder  im
schwerwiegenden  Fall  zum  Ausschluß  ($  3.  D.)  führen.

Kommentar  zu  $  3.  A.  IV.  2.

Die  Hilfsdienstordnung  (HDO)  regelt  Struktur,  Organisation,  Kompetenzen
  und  Grundsätze  des  vaterländischen  Hilfsdienstes.  Damit
sich  jede  Hilfsdienstkraft  in  die  Organisation,  ihre  Arbeitsweise  und
die  gemeinsamen  Grundlagen  einfügen  kann,  sind  Kenntnis  und  Befolgung
  der  HDO  erforderlich.

Mit  der  Anerkennung  geht  das  Einverständnis  einher,  sich  an  die
Vorgaben  und  Regelungen  der  HDO  zu  halten.  Sie  ist  die  Grundlage
für  das  geordnete  Miteinander  im  VHD.  Die  jeweils  aktuelle  Fassung
der  HDO  ist  öffentlich  auf  der  Netzseite  zugänglich  (https://
www.hilfsdienst.net/hilfsdienstordnung.html)

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