Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

einbringen  kann  oder  möchte.  Dieses  individuelle  Arbeitszeitkontingent
  bildet  die  Grundlage  für  den  Einsatz  der  Hilfsdienstkraft.
Alle  Stellen  im  VHD  sind  mit  einer  festen  Wochenarbeitszeit
versehen.  Beispiel:  Wer  ein  Kontingent  von  zehn  Stunden  hat  und
eine  Stelle  mit  sechs  Stunden  übernimmt,  leistet  die  verbleibenden
vier  Stunden  im  Grunddienst.  Wer  mehrere  Stellen  besetzt,  kann  vom

Grunddienst  ganz  freigestellt  werden.
Kommentar  zu  $  3.B.1.  2.

72-Stunden-Frist.
Die  72-Stunden-Frist  ist  ein  zentraler  Standard  im  VHD.  Binnen
dieser  Frist  haben  Hilfsdienstkräfte  die  sie  betreffenden  Informationen
  und  Nachrichten  abzurufen  und  darauf  zu  reagieren.

Dies  stellt  sicher,  daf$  Abläufe  nicht  durch  ausufernde  Wartezeiten
  verzögert  werden.

Bei  wiederholtem  Versäumnis  der  72-Stunden-Frist  kann  eine
Hilfsdienstkraft  als  inaktiv  eingestuft  und  vom  aktiven  Dienst  entbunden

  werden.

3.  Hilfsdienstkräfte  haben  den  Anweisungen  der  ihr  vorgesetzten  Stellen
Folge  zu  leisten.  Vorgesetzte  Stellen  werden  bei  Diensteintritt  mitgeteilt.
Bei  zweifelhaften  Anweisungen  steht  ein  Beschwerdeverfahren  über  zwei
Instanzen  offen.

4.  Tritt  eine  Verhinderung  ein,  z.  B.  aus  Krankheitsgründen  oder  wegen
längerer  Abwesenheit,  ist  die  vorgesetzte  Stelle  binnen  72  Stunden
davon  in  Kenntnis  zu  setzen.  Fristversäumnis  kann  zur  Feststellung
von  Inaktivität  führen.

5.  Aktive  Hilfsdienstkräfte  haben  nach  Maßgabe  8  3.  A.  IV.  Abs.  1  HDO  einer
beliebigen  Verwendung  zur  Verfügung  zu  stehen.

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