Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Kommentar  zu  $  3.B.1.  3.

Weisungsgebundenheit/Beschwerdeverfahren.
Das  Befolgen  von  Anweisungen  vorgesetzter  Stellen  ist  Voraussetzung
für  reibungslose  Abläufe.  Mit  der  freiwilligen  Meldung  hat  sich  jede
Hilfsdienstkraft  dieser  Ordnung  unterstellt.  Anweisungen  sind  zu
befolgen.

Gefordert  ist  jedoch  kein  blinder  Gehorsam.  Das  Beschwerdeverfahren
  über  zwei  Instanzen  ermöglicht  es,  zweifelhafte  Anweisungen

höheren  Stellen  zur  Prüfung  vorzulegen.
Kommentar  zu  $  3.B.  I.  4.

Bei  Verhinderung  -  etwa  durch  Krankheit  oder  Urlaub  -  ist  die  vorgesetzte
  Stelle  unverzüglich  zu  unterrichten.  Dies  dient  der  Planungssicherheit
  und  verhindert,  daß  Aufgaben  unbearbeitet  bleiben.  Für
die  Meldung  gilt  ebenfalls  die  72-Stunden-Frist.

Kommentar  zu  $  3.B.1.  5.

Der  Grundsatz  „Erst  das  Notwendige,  dann  das  Mögliche,  so  schaffen
wir  das  Unmögliche“  prägt  die  Arbeit  im  VHD.  Kann  eine  dringende
Aufgabe  nicht  anders  erledigt  oder  eine  wichtige  Stelle  nicht  anders
besetzt  werden,  kann  jede  Hilfsdienstkraft  dafür  herangezogen
werden.  Dies  geschieht  nach  Möglichkeit  in  einvernehmlicher

Absprache,  im  Ausnahmefall  jedoch  auch  durch  Anweisung.

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