Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

1.  Eidesleistungen.

Eidesleistungen  dienen  der  Selbstverpflichtung.  Die  tiefere  Bedeutung
und  Inhalte  der  Treue-  und  Gehorsamsgelöbnisse  sind  im
$  17.  diese  Buches  beschrieben.  Ob  für  eine  bestimmte  Stelle  eine
Eidesleistung  erforderlich  ist,  entscheidet  der  zuständige  Vorgesetzte.

2.  Nachweis  einer  deutschen  Staatsangehörigkeit.

Manche  Stellen  können  bereits  in  der  interimistischen  Phase  ausschließlich
  mit  gesetzlichen  Deutschen  besetzt  werden.  So  darf  die
Stelle  eines  Meldestellenleiters,  zu  dessen  Aufgaben  die  Feststellung
der  Glaubhaftmachung  deutscher  Staatsangehörigkeiten  gehört,  nur
von  einem  Deutschen  bekleidet  werden.

3.  Zusätzliche  Qualifikationen.

„Keiner  soll  ein  Amt  ausüben,  der  sich  dazu  nicht  hinlänglich  qualifiziert
  hat  und  Proben  seines  Geschicks  vorweisen  kann“  -  diese
Maßgabe  des  $  70  Allgemeines  Landrecht  für  die  Preußischen  Staaten
gilt  uneingeschränkt.  Daher  können  manche  Stellen  nur  mit  Hilfsdienstkräften
  besetzt  werden,  die  bestimmte  Ausbildungs-  und  Qualifizierungsmaßnahmen
  nachweislich  erfolgreich  absolviert  haben.

Je  nach  Fähigkeiten,  Fertigkeiten  und  Interessen  hat  jeder  die
Möglichkeit,  sich  zu  einer  der  Personen  zu  entwickeln,  die  im
Moment  der  Restauration  benötigt  werden.  Entsprechendes  Engagement
  ehrenhafter  und  verdienter  Hilfsdienstkräfte  wird  vom  VHD
mit  Ehrennadeln  gewürdigt.

C.  Beendigung  des  aktiven  Dienstes.
I.  Status  inaktive  Hilfsdienstkraft.
Der  aktive  Dienst  einer  Hilfsdienstkraft  kann  beendet  werden

1.  durch  den  VHD  auf  Grund
a)  Nichterfüllens  der  Dienstanforderungen,  ausgenommen  Krankheit  oder

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