Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Beurlaubung  (8  3.  B.  Il.  Abs.  4  HDO),

b)  ehrenhafter  oder  unehrenhafter  Entlassung,

eintretender  Dienstunfähigkeit  oder  -untauglichkeit.

2.  durch  die  Hilfsdienstkraft  auf  Grund  schriftlicher  Erklärung
gegenüber  einem  Vorgesetzten.

(@)
—

Mit  Beendigung  des  aktiven  Dienstes  sind  Hilfsdienstkräfte  im  Status  „inaktive
HDK“  zu  führen.

Kommentar  zu  $3.C.1.

Die  Mitarbeit  im  VHD  beruht  -  auch  für  Hilfsdienstpflichtige  -
allein  auf  freiwilliger  Selbstverpflichtung,  Willen  und  Disziplin.  Entsprechend
  kann  der  angetretene  Dienst  jederzeit  wieder  beendet
werden,  auch  wenn  dies  aus  Sicht  der  Zielsetzung  nicht  erstrebenswert
  ist.  Punkt  C.  regelt  die  Gründe  für  eine  Dienstbeendigung.

1.  Hilfsdienstkräfte,  die  ihren  aktiven  Dienst,  aus  welchen
Gründen  auch  immer,  dauerhaft  nicht  leisten  können  oder  wollen,
beanspruchen  Ressourcen  und  hemmen  zuweilen  interne  Abläufe.  So
wie  es  kein  Recht  auf  Aufnahme  in  den  Dienst  gibt,  kann  und  soll  der
Dienst  in  solchen  Fällen  seitens  des  VHD  beendet  werden.

2.  Hilfsdienstkräfte,  deren  Gesundheits-  oder  Lebensumstände
sich  dahingehend  ändern,  daß  sie  ihren  aktiven  Dienst  nicht  mehr
leisten  können,  können  jederzeit  schriftlich  die  Beendigung  des

Dienstes  erklären.

Il.  Folgen.

Inaktive  Hilfsdienstkräfte  sind  von  der  Nutzung  der  Informations-  und
Kommunikationssysteme  des  VHD  auszuschließen.

Die  freiwillige  Meldung  bleibt  bestehen.  Eine  inaktive  HDK  kann  sich  jederzeit
wieder  aktiv  melden  oder  vom  VHD  zur  Wiederaufnahme  des  aktiven  Dienstes
angehalten  werden.

Der  Status  „inaktive  HDK“  wird  vom  VHD  vergeben,  Beschwerde  gegen  eine
Statusänderung  ist  ausgeschlossen.

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