Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Kommentar  zu  $  3.  C.  I.

Da  mit  dem  Ende  des  aktiven  Dienstes  auch  keine  Mitarbeit  mehr
erfolgt,  ist  Zugang  zu  Dokumenten  und  Informationen  nicht  länger
erforderlich.  Daher  wird  inaktiven  Hilfsdienstkräften  der  Zugang  zu
den  internen  informationstechnischen  Systemen  wie  bspw.  VIDIAS
und  Kommunikations-Diensten  entzogen.

Mit  Beendigung  des  Dienstes  erlischt  weder  die  Hilfsdienstpflicht
für  Hilfsdienstpflichtige,  noch  die  freiwillige  Meldung  zum  Hilfsdienst.
  Es  ändert  sich  lediglich  der  Status  der  betreffenden
Hilfsdienstkraft  von  aktiv  zu  inaktiv,  sie  bleibt  aber  Hilfsdienstkraft.
Eine  Wiederaufnahme  des  Dienstes  zu  einem  späterem  Zeitpunkt  ist
damit  möglich,  ausgenommen  davon  ist  die  unehrenhafte  Entlassung.

Da  bei  einer  Dienstbeendigung  durch  den  VHD  zwingende
Gründe  festgestellt  wurden,  kann  gegen  diese  Feststellung  und  die
damit  verbundene  Beendigung  des  aktiven  Dienstes  keine  Beschwerde
eingereicht  werden.  Jede  Dienstbeendigung  wird  vorab  zur  Kenntnis
der  Generaldirektion  gebracht,  die  ihrerseits  intervenieren  kann,
bevor  der  Status  einer  HDK  auf  inaktiv  geändert  wird.

D.  Ausschluß  vom  Dienst.

Unehrenhaftes  Verhalten  einer  Hilfsdienstkraft  kann  den  Ausschluß  vom  Dienst
durch  unehrenhafte  Entlassung  nach  sich  ziehen.  Gründe  dafür  können  u.  a.
Sabotage,  Spaltungs-  und  Zersetzungsbestrebungen  sein.  Wegen  unehrenhaften
Verhaltens  kann  bei  Vorliegen  von  Hinweisen  ermittelt  werden.  Die  Ermittlungen
werden  von  einer  fallbezogen  einzuberufenden  Kommission  geführt,  die  aus
wenigstens  drei  vorgesetzten  Stellen  der  HDK  gebildet  wird.  Der  Delinquent  kann
je  nach  Lage  des  Sachverhaltes  von  der  Kommission  angehört  werden.  Die
Kommission  beschließt  nach  Prüfung  des  Sachverhaltes  über  den  Ausschluß
des  Delinquenten  durch  unehrenhafte  Entlassung  und  macht  diesen  Beschluß
bekannt.  Beschwerde  gegen  den  Ausschluß  vom  Dienst  ist  nicht  zulässig.

Mit  Bekanntmachung  des  Ausschlusses  auf  Grund  einer  unehrenhaften
Entlassung  ist  die  Wiederaufnahme  des  Dienstes  im  Rahmen  der  Gesamtorganisation
  für  die  unehrenhaft  entlassene  Person  grundsätzlich  ausge-87

