Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

schlossen.  Die  gesetzliche  Hilfsdienstpflicht  bleibt  von  einem  Ausschluß
unberührt.

Kommentar  zu  $3.D.

Als  einziges  legitimes  Mittel  zur  Wiederherstellung  des  verfassungsmäßigen
  Zustandes  steht  der  VHD  selbstverständlich  im  Fokus
mannigfaltiger  feindlicher,  insbesondere  nachrichtendienstlicher
Aktivitäten.  Um  die  Organisation  effektiv  vor  dem  Einfluß  übelgesonnener
  und  schädlicher  Subjekte  schützen  zu  können,  wurde  das
Antrags-Verfahren  der  unehrenhafte  Entlassung  etabliert.  Um  sicherzustellen,
  daß  Hilfsdienstkräfte  nicht  auf  diese  Weise  willkürlich  und
unberechtigt  aus  dem  aktiven  Dienst  entfernt  werden,  untersucht  ein
individuell  zusammengesetztes,  kollegialisches  Gremium  jeden  Antrag,
  beurteilt  ihn  und  faßt  Beschluß  darüber.  Der  Beschluß  ist  endgültig
  und  es  kann  keine  Beschwerde  gegen  eine  beschlossene
unehrenhafte  Entlassung  eingelegt  werden.  Unehrenhaft  aus  dem
Hilfsdienst  Entlassenen  ist  die  Rückkehr  in  den  aktiven  Dienst
grundsätzlich  nicht  möglich,  die  gesetzliche  Hilfsdienstpflicht  ist
davon  jedoch  nicht  betroffen.

E.  Widerruf  der  freiwilligen  Meldung.

Die  freiwillige  Meldung  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  kann  jederzeit
widerrufen  werden.  Dazu  ist  vor  dem  zuständigen  Meldestellenleiter  eine
Widerrufserklärung  zu  unterzeichnen.

Die  gesetzliche  Hilfsdienstpflicht  für  männliche  Deutsche  zwischen  17  und  59
Jahren  bleibt  von  einem  Widerruf  der  freiwilligen  Meldung  unberührt.

F.  Rückgabepflicht.
Bei  Dienstbeendigung  gemäß  Punkt  C.,  Auschluß  vom  Dienst,  Punkt  D.  sowie

Widerruf,  Punkt  E.  ist  die  verliehene  VHD-Plakette  sowie  ggf.  vom  VHD  überlassenes
  Arbeitsmaterial  verpflichtend  zurückzugeben.

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