Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Kommentar  zu  $  4.  E.

Um  ihre  Aufgabe  erfüllen  zu  können,  sind  Leitungsstellen  auf  jede
Menge  Informationen  angewiesen.  Berichtspflicht  bedeutet  in  diesem
Zusammenhang:  Die  Anforderung  von  Informationen  durch
vorgesetzte  Stellen  ist  zu  erfüllen.  Es  können  jederzeit  Informationen
aus  dem  jeweiligen  Zuständigkeitsbereich  angefordert  werden.  Ein
Beispiel  aus  dem  Bereich  der  Beschaffung:  Wenn  kein  Druckerpapier
mehr  vorhanden  ist,  kann  nicht  mehr  gedruckt  werden.  Eine
Berichtsanforderung  könnte  lauten  „Wieviele  Blatt  Druckerpapier
sind  in  deiner  Organisationseinheit  vorrätig  und  wieviel  benötigst  du
durchschnittlich  wöchentlich?“  Nur  auf  diese  Information  gestützt
kann  die  Leitungsstelle  rechtzeitig  für  Nachschub  sorgen,  ohne  daß
Leerlauf  beim  Drucken  entsteht.

Manche  Informationen,  insbesondere  solche,  die  ausnahmsweise
vorkommen,  sind  auch  ohne  Anforderung,  also  aktiv  an  die
vorgesetzte  Stelle  zu  melden.  Dafür  ist  die  Meldepflicht  eingerichtet
worden.  Um  bei  dem  Druckerbeispiel  zu  bleiben:  Der  Drucker
meldet  „wenig  Toner,  Toner  bestellen!“,  dann  ist  diese  Information
unverzüglich  an  die  vorgesetzte  Stelle  zu  melden,  damit  diese  so  bald
wie  möglich  reagieren  kann  und  Leerlauf  damit  vermieden  wird.

Insbesondere  sind  solche  Vorkommnisse  unverzüglich  aktiv  zu
melden,  die  Gefahren  für  die  Organisation  oder  Kameraden  in  sich
bergen.  Als  Leitsatz  kann  man  sich  dazu  merken:  Lieber  einmal  zuviel
als  einmal  zu  wenig  gemeldet.  Ein  vielleicht  dramatisches,  aber
mögliches  Beispiel:  Eine  Hilfsdienstkraft  zeigt  Anzeichen  von
Depressionen  und  äußert  in  einem  privaten  Unterhaltung,  seinem
Leben  am  liebsten  ein  Ende  machen  zu  wollen.  Hier  kann  eine

Meldung  an  vorgesetzte  Stellen  Leben  retten.

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