Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Kommentar  zu  $  4.  F.  Il.

Der  Weg  durch  die  Befehls-  und  Meldeketten  kann  z.B.  aufgrund  der
72-Stunden  Regel,  ein  langsamer  sein.  Deshalb  kann  und  muß  diese
Regel  durchbrochen  werden,  wenn  schnelles  Handeln  erforderlich  ist.
Dafür  sorgt  die  verkürzte  Meldekette.  Da  vorgesetzte  Stellen  allen
untergeordneten  Stellen  weisungsbefugt  sind,  kann  z.B.  bei  Gefahr
im  Verzug  eine  Anweisung  auch  direkt  von  der  Generaldirektion  an
einen  bestimmten  Empfänger  gegeben  werden,  auf  welcher  Ebene  der
Hierarchie  auch  immer  sich  dieser  befindet.  In  diesem  Fall  sind
Meldungen  und  Berichte  auf  dem  gleichen,  verkürzten  Weg  zu  erstatten.


Wichtig:  Auch  die  verkürzte  Meldekette  laufen  stets  nur  innerhalb
  der  jeweiligen  Zuständigkeiten.  Siehe  dazu  die  Erläuterungen  im
Kommentar  zu  $  4.  F.1.

G.  Die  Hilfsdienstkraft  als  kleinste  Organisationseinheit.

Die  kleinste  Organisationseinheit  im  VHD  ist  die  Hilfsdienstkraft  (8  3).
Hilfsdienstkräfte  sind  zunächst  ihrer  zuständigen  Meldestelle  und  damit  einer
Organisationseinheit  in  einem  Armeekorpsbezirk  der  Direktion  Meldestellenwesen
  zugeordnet.  Daraus  ergeben  sich  eine  Weisungsgebundenheit  sowie
Berichts-  und  Meldepflichten  gegenüber  der  zuständigen  Leitungsstelle  und  den
ihr  übergeordneten  Organisationseinheiten  im  Meldestellenwesen.

Gemäß  8  4.  F.  Il.  HDO  erstreckt  sich  die  Weisungsbefugnis  des  Generaldirektors
daher  auf  jede  einzelne  Hilfsdienstkraft.

Kommentar  zu  $  4.G.

Unabhängig  von  ihrer  Verwendung  im  vaterländischen  Hilfsdienst  ist
jede  Hilfsdienstkraft  immer  auch  in  die  Hierarchie  ihres  Ak.-Bezirkes
eingliedert  und  stellt  somit  die  tatsächlich  kleinste  Organisationseinheit
  dar.  Somit  ist  sie  in  die  Befehls-  und  Meldeketten  der  Direk-102

