Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Im  Kern  regeln  sie:

1.  Wer  hat  wem  Rede  und  Antwort  zu  stehen?

Eine  höhere  VS  bedeutet  zunächst  höhere  Verantwortlichkeit  und  mit
der  Verantwortlichkeit  steigt  auch  das  Maß  an  Informationen,  die
benötigt  werden.  Anhand  der  VS  kann  direkt  ermittelt  werden,  ob
jemand  befugt  ist,  Berichte  an-  und  Rechenschaft  einzufordern.
Dabei  sind  einige  grundlegende  Dinge  zu  beachten,  die  sich  aus  $4.
Aufbau  und  $5.  Hierarchie  ergeben:  Eine  Berichts-  und  Meldepflicht
besteht  grundsätzlich  nur  gegenüber  vorgesetzten  Leitungsstellen
(LIU),  aber  über  die  gesamte  Meldekette  bis  in  die  Generaldirektion.
Im  Umkehrschluß  sind  Assistenzstellen  (ASZ)  und  Ausführungsstellen
  (AUS)  generell  nicht  befugt,  Berichte  oder  Rechenschaft  zu
fordern.

2.  Wer  ist  wem  untergeordnet?

Eine  Weisungsbefugnis  ist  grundsätzlich  nur  vorgesetzten  Leitungsstellen
  (LIU)  vorbehalten  und  auf  all  jene  Organisationseinheiten
beschränkt,  die  der  Leitungsstelle  (LIU)  untergeordnet  sind.  Der
Generaldirektor  (VS41)  kann  also  jede  Organisationseinheit,  ja  jede
einzelne  Hilfsdienstkraft  im  gesamten  VHD  anweisen,  z.B.  eine
Vorgabe  umzusetzen.  Der  Direktor  IT  (VS35)  kann  nur  Organisationseinheiten
  in  seiner  Direktion  anweisen.  Wenn  der  Direktor
IT  einen  Vw.-Bezirksleiter  der  Direktion  Meldestellenwesen  anweist,
kann  und  muß  der  Vw.-Bezirksleiter  diese  Anweisung  wegen  Nichtzuständigkeit
  und  Kompetenzüberschreitung  des  Direktors  IT  zurückweisen
  -  und  daß,  obwohl  der  Direktor  IT  mit  VS35  gegenüber
dem  ein  Vw.-Bezirksleiter  mit  VS25  besitzt  eine  nominell  höhere  VS
besitzt.

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