Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Schon  die  Weitergabe  von  Informationen  VS1  an  Dritte  kann  einen
Geheimnisverrat  darstellen.

8  6.  Leitung.
A.  Generaldirektion.

Die  Generaldirektion  ist  die  höchstinstanzliche  Leitungsebene  des  VHD,  bei  der
alle  Befehls-  und  Meldeketten  (8  4.  F.  HDO)  beginnen  und  enden.
Die  Generaldirektion  setzt  sich  zusammen  aus:

I.  Generaldirektor  (GD  VS41).
Der  Generaldirektor  (GD)  ist  die  erstinstanzliche  Leitungsstelle  des  VHD.

Ziele:

Übergabe  der  den  Vorgaben  des  Gesetzes  vom  5.  Dezember  1916
entsprechenden  gesetzlichen  Institution  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  an
das  Preußische  Kriegsministerium.

Übergabe  der  mittels  interimistischer  Organisation  VHD  eingerichteten  Notverwaltung
  an  die  zuständigen  Behörden  der  Bundesstaaten.

Aufgaben:

1.  Strategische  Planung  des  Auf-  und  Ausbaues  der  Organisation  im
Rahmen  der  Gesamtorganisation.

2.  Leitung  und  Oberaufsicht  der  Geschäfte.

3.  Letztinstanzliche  Entscheidung  bei  Kompetenzstreitigkeiten.

Kompetenzen  -  Verantwortlichkeit:
Der  Generaldirektor  ist  verantwortlich  für  alle  Vorgänge  im  vaterländischen
Hilfsdienst.

Kompetenzen  -  Handlungs-  und  Weisungsbefugnisse:

Der  Generaldirektor  ist  vorgesetzte  Stelle  der  Organisationseinheit  VHD  und
befugt,  innerhalb  dieser  nach  eigenem  Ermessen  Organisationseinheiten  und
Stellen  einzurichten,  personell  zu  besetzen  und  zu  instruieren.  Alle  untergeordneten
  Stellen  sowie  alle  Hilfsdienstkräfte  unterstehen  dem  Generaldirektor,  sind
diesem  berichts-  und  rechenschaftspflichtig  und  haben  seinen  Weisungen  Folge
zu  leisten.

Il.  Stellvertretender  Generaldirektor  (SGD  VS40).
Der  stellvertretende  Generaldirektor  (SGD)  wird  vom  Generaldirektor  ernannt  und

ist  eine  mit  weitreichenden  Kompetenzen  ausgestattete  Assistenzstelle  der
Generaldirektion.

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