Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Ziele:

Reibungsloser  Betrieb  der  vom  vaterländischen  Hilfsdienst  errichteten
Verwaltungs-  und  Kommunikationsstrukturen  in  den  24  Armeekorpsbezirken  im
Rahmen  der  Gesamtorganisation.

Aufgaben:

1.  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  operativen  Geschäfte  aller  Generalstellen
  und  Direktorien.

2.  Entwicklung  und  Koordination  direktorienübergreifender  Prozesse
und  Projekte.

3.  Implementierung  von  Schnittstellen  und  Prozessen  zur  Erbringung
von  Dienstleistungen  im  Rahmen  der  Gesamtorganisation.

Kompetenzen  -  Gebundenheit:

Der  Stellvertretende  Generaldirektor  (SGD)  wird  vom  Generaldirektor  (GD)
ernannt  und  entlassen,  untersteht  diesem  weisungsgebunden,  ist  ihm  berichtsund
  rechenschaftspflichtig  und  hat  sich  in  enger  Abstimmung

mit  diesem  zu  halten.

Kompetenzen  -  Verantwortlichkeit:
Der  stellvertretende  Generaldirektor  (SGD)  ist  verantwortlich  für  die  operativen
Geschäfte  des  vaterländischen  Hilfsdienstes.

Kompetenzen  -  Handlungs-  und  Weisungsbefugnisse:

Der  stellvertretende  Generaldirektor  (SGD)  ist  vorgesetzte  Stelle  der  Organisationseinheit
  VHD.  Alle  untergeordneten  Stellen  sowie  alle  Hilfsdienstkräfte
unterstehen  dem  SGD,  sind  diesem  berichts-  und  rechenschaftspflichtig  und
haben  seinen  Weisungen  Folge  zu  leisten.

Gegen  Weisungen  und  Entscheidungen  des  stellvertretenden  Generaldirektors
(SGD)  kann  Beschwerde  beim  Generaldirektor  (GD)  eingereicht  werden.

Kommentar  zu  $  6.  A.

Die  Generaldirektion  ist  die  oberste  Leitungsstelle  des  vaterländischen
Hilfsdienstes.
uneingeschränkt  weisungsbefugt.  Alle  Organisationseinheiten  und
Hilfsdienstkräfte  unterstehen  ihnen  berichts-  und  meldepflichtig.  Sie
ist  die  höchste  Instanz  der  Organisation,  vereint  in  sich  alle
Kompetenzen  und  ist  insbesondere  zuständig  für  alle  Dinge,  die  nicht
an  eine  untergeordnete  Organisationseinheit  delegiert  werden  oder

dort  nicht  entschieden  werden  können.

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Der  Generaldirektor  und  sein  Stellvertreter  sind