Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

ländische  Hilfsdienst  reibungslos  und  sicher  funktionieren.
Kommentar  zu  $  9.  D.

Die  Hierarchie  sowie  die  Befehls-  und  Meldeketten  des  vaterländischen
  Hilfsdienstes  verunmöglichen  es,  daß  eine  erstinstanzliche
Organisationseinheit  in  den  Zuständigkeitsbereich  anderer  erstinstanzlicher
  Organisationseinheiten  eingreifen  kann.

So  kann  beispielsweise  der  Direktor  Meldestellenwesen  keine
Mitarbeiter  der  Direktion  Informationstechnologie  anweisen,  dazu  ist
nur  der  Direktor  Informationstechnologie  befugt.  Es  kommt  nun
allerdings  häufig  vor,  daß  die  Direktionen  Meldestellenwesen  und
Informationstechnologie  zusammenarbeiten  müssen,  um  bestimmte
Abläufe  zu  gewährleisten,  wie  beispielsweise  das  Anlegen  einer  E-Post-Adresse
  für  eine  Stelle  im  Meldestellenwesen.

Um  solche  Abläufe,  die  zwischen  Direktionen  und  Generalstellen
regelmäßig  vorkommen,  reibungslos  zu  ermöglichen,  gibt  es  Verfahrensordnungen.
  Um  bei  dem  Beispiel  zu  bleiben,  setzen  sich  der
Direktor  Meldestellenwesen  und  der  Direktor  Informationstechnologie
  zusammen,  um  einen  standardisierten  Ablauf  zu  schaffen.  Der
Direktor  IT  legt  fest:  Wann  immer  eine  neue  E-Post-Adresse  benötigt
wird,  darf  man  sich  direkt  an  seine  II-Abteilung  E-Post-Server
wenden.  Gleichzeitig  muß  er  dieser  Abteilung  aber  auch  mitteilen:
Wenn  neue  E-Post-Adressen  vom  Meldestellenwesen  benötigt  werden,
  dann  darf  sich  das  Meldestellenwesen  ausnahmsweise  direkt  an
euch  wenden.  Neue  E-Post-Adressen  sind  eine  recht  einfache  Angelegenheit,
  es  gibt  sehr  viel  komplexere  Abläufe  im  vaterländischen
Hilfsdienst,  bei  der  viele  Stellen  mitwirken  müssen.  Um  diese  Abläufe,

  „wer  darf  oder  muß  mit  wem  wann  was“,  zu  regeln,  nutzt  der
VHD  Verfahrensordnungen.

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