Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

B.  Zum  Schutze  der  dem  Hilfsdienst  anvertrauten  Informationen  und  Personen
werden  Dokumente  dezentral  gehalten.  Für  digitale  Datensätze  von
Hilfsdienstkräften  sollen  weitestgehend  anonymisierte  Informationen  genutzt
werden.

C.  Im  Hilfsdienst  dürfen  nur  quelloffene  und  lizenzfreie  Programme  Anwendung
  finden.

Kommentar  zu  $  11.B.

Die  Verwaltungsstruktur  des  Belagerungszustandes  in  Armeekorps
wurde  erschaffen,  wie  sie  ist,  um  jedem  Armeekorps  größtmögliche
Autarkie,  sprich  Selbständigkeit,  zu  gewähren.  Auch  wenn  die
gültigen  deutschen  Rechtsvorschriften  keinen  „Datenschutz“  im
modernen  Sinne  kennen,  so  ist  der  Schutz  unserer  Daten  doch  eine
Erfordernis  der  Notwendigkeit  und  Vernunft.  Wir  machen  uns  die
dezentralen  Einrichtungen  des  Belagerungszustandes  daher  auch
zunutze,  um  die  größtmögliche  Sicherheit  zu  erreichen.  Es  darf  keine
zentralisierte  Datenhaltung  geben  und  wo  Daten  zentral  zusammengeführt
  werden,  ist  dies  nur  für  anonymisierte  Datensätze  statthaft.

Kommentar  zu$11.C.

Um  Kosten  zu  vermeiden,  vor  allem  aber  um  die  Unabhängigkeit  und
Sicherheit  unserer  informationstechnischen  Einrichtungen  sicher  zu
stellen,  dürfen  im  VHD  nur  freie  Computerprogramme  (engl.  Open-Source-Software)
  genutzt  werden.  Dies  gilt  auf  allen  Ebenen  der  EDV,
also  vom  Rechner-Betriebssystem  über  Anwendungsprogramme  bis
hin  zu  eigenen  Datenverarbeitungsprogrammen.  GNU/Linuxbasierte
  Produkte  oder  solche,  die  unter  GPL-Lizenz  verbreitet

werden,  sind  dabei  stets  zu  bevorzugen.

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