Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

»[...]  Summe  der  rechtlich  begründeten  Einrichtungen,  durch
welche  der  Staat  als  organisches,  sonveränes  Gesamtwesen  erscheint,
insbes.  die  Bestimmungen  über  die  Staatsform,  über  das  Verhältnis
zwischen  der  Staatsgewalt  und  der  individuellen  Freiheit,  über  die
Form  der  Ausübung  der  Regierung  oder  die  Beteiligung  der
Staatsangehörigen  daran  (Verfassungsrecht)  und  die  sie  enthaltende
  Urkunde  (Konstitution).  |...  ]“

Quelle:  Brockhaus’  Kleines  Konversations-Lexikon,  fünfte  Auflage,  Band  2.  Leipzig  1911,  S.  912-913.

»[...]  Bezeichnung  eines  umfassenden  Gesetzes  (Konstitution,
Charte,  Grundgesetz),  in  dem  die  wesentlichen  Bestimmungen  des
Öffentlichen  Rechts  eines  Landes  verbrieft  sind.  |...  ]“

Quelle:  Meyers  Großes  Konversations-Lexikon,  Band  18.  Leipzig  1909,  S.  815-816.

Eine  Verfassung  berücksichtigt  grundlegende  Rechte,  die  z.B.  Leben,
Eigentum,  Besitz,  politische  Mitwirkung  oder  Glauben  betreffen
können,  und  benennt  in  Gegenüberstellung  Pflichten,  die  in  der
Regel  den  Schutz  des  Staatswesens  sowohl  nach  außen  als  auch  nach
innen  betreffen.

Ihre  organische  Lebendigkeit  erfährt  eine  Verfassung  insbesondere
  auch  durch  die  Verwaltung.  Sie  wird  benötigt,  damit  die
Gesetzgebung  (Legislative)  eine  praktische  Umsetzung  (Exekutive)
erfahren  kann.  Ergänzend  dazu  gesellt  sich  die  Rechtsprechung
(Judikative)  zur  Überwachung  der  Einhaltung  von  Verfassungs-  und
Gesetzesmaßsstäben.

B.  Staatsform  und  Grundordnung.

Die  Bismarcksche  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871  begründet
den  föderalen  Bundesstaat  „Deutsches  Reich“.  Die  Staatsform  ist  als

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