Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

„Pleonokratie  vom  Typus  einer  konstitutionellen,  aristokratischen
Republik“  definiert.  Ein  Bundesstaat,  in  dem  25  Gliedstaaten  eine
gemeinsame  Reichsgewalt  unterstützen  und  in  einem  ewigen  Bund
geeint  sind.

Quelle:  Meyer-Anschütz,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts,  7.  Auflage,  $  120,  S.  474.

Die  nach  außen  sichtbaren  Farben  sind  Schwarz,  Weiß  und  Rot  -  die
gültigen  Nationalfarben.

An  der  Spitze  des  Deutschen  Reiches  stehen  die  Verfassungsorgane
  Bundesrat,  Reichskanzler  und  Deutscher  Kaiser.  Letzterer
bildet  das  Staatsoberhaupt  und  ist  stets  der  König  von  Preußen,  dem
als  Träger  des  Präsidiums  des  Bundes  die  Amtsbezeichnung
„Deutscher  Kaiser“  zukommt.

Als  Träger  der  verfassunggebenden  Gewalt,  des  pouvoir
constinant,  erscheint  nicht  das  Volk  als  Einheit,  sondern  die  Vielheit
seiner  Fürsten  und  freien  Städte.  Eben  deshalb  gilt  als  höchstes
Reichsorgan  nicht  der  Kaiser  oder  der  Reichstag,  sondern  die  im
Bundesrat  verkörperte  Gesamtheit  der  verbündeten  Regierungen,  in
deren  Mitte  der  Kaiser  nicht  als  Träger  der  monarchischer  Vollgewalt,
sondern  nur  als  Inhaber  des  Bundespräsidiums  und  damit  nur  als
primus  inter  pares  steht.

Vgl.  Huber,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  Band  III,  S.  788.

C.  Staatsaufbau  und  Gewaltenordnung.

Die  deutsche  Verfassung  unterscheidet  drei  staatliche  Gewalten:

°  Die  gesetzgebende  Gewalt  (Legislative)  wird  gemeinsam  von
Bundesrat  und  Reichstag  ausgeübt.  Der  Bundesrat  vertritt

die  Interessen  der  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten,

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