Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

der  Reichstag  die  des  deutschen  Volkes.  Beide  beschließen
gemeinsam  die  Reichsgesetze,  die  dann  zwingend  vom  Staatsoberhaupt
  verordnet  werden.

°  Die  vollziehende  Gewalt  (Exekutive)  liegt  sowohl  beim  Staatsoberhaupt,
  dem  Deutschen  Kaiser,  als  Träger  des  Präsidiums  des
Bundes,  als  auch  beim  Bundesrat.  Sie  wird  durch  den  Reichskanzler
  im  Namen  des  Kaisers  wahrgenommen.  Der  Kanzler  ist
als  oberster  Beamter  verantwortlich  und  führt  die  Reichsgeschäfte.


°   Dierichterliche  Gewalt  (Judikative)  wird  in  höchster  Instanz
durch  das  Reichsgericht  mit  Sitz  in  Leipzig  ausgeübt.  Es  ist  an
die  Gesetze  des  Reiches  gebunden.

D.  Bundesgebiet  und  dessen  Gliederung.

25  Bundesstaaten  bilden  zusammen  mit  dem  Reichsland  Elsaß-Lothringen
  das  Bundesgebiet.  Durch  das  Reichsgesetz  vom  20.  Juni
1872  und  das  Einführungsgesetz  vom  25.  Juni  1873  wurde  die
Bismarcksche  Reichsverfassung  zum  1.  Januar  1874  endgültig  im
gesamten  Bundesgebiet  in  Kraft  gesetzt.

Eine  Sonderrolle  nimmt  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen  ein,
welches  kein  eigenständiger  Bundesstaat  ist,  gemäß  Reichs-  und
Staatsangehörigkeitsgesetz  (RuStAG)  jedoch  bundesstaatlich  behandelt
  wird.

E.  Der  oberste  Staatszweck.

„Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes“  -  so  lautet  der  oberste
Staatszweck  der  Bismarckschen  Reichsverfassung.

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