Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

Bemerkenswert  ist,  daß  die  Präambel  die  für  das  Reich  in  Anspruch
genommene  Aufgabe  als  „Pflege  der  Wohlfahrt  des  Deutschen  Volkes”
umschreibt.  Nicht  die  Pflege  der  allgemeinen  oder  staatlichen
Wohlfahrt,  sondern  genauer  und  umfassender:  die  Pflege  der
nationalen  Wohlfahrt  ist  die  Aufgabe,  die  das  Reich  sich  setzte.  Die
Nation  soll  als  das  Subjekt  gelten,  dessen  Wohl  es  durch  die  Pflege  der
Güter  des  Rechts,  des  Friedens,  der  Wirtschaftlichkeit  und  der  Kultur
zu  entfalten  gilt.  Mit  dieser  Wendung  trat  die  Nation  in  der  Präambel
als  das  bestimmende  Moment  in  das  Reichsgefüge  ein.  Es  war  unter
den  Daseinsbedingungen  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts
offenbar,  daß  das  Volk  bei  der  Reichsaufgabe  erhobenen  Pflege  seiner
Wohlfahrt  nicht  mehr  passives  Objekt  staatlich-bevormundender
Wohlfahrtsbemühungen  im  Stil  des  absoluten  Polizei-  und  Wohlfahrtsstaats
  des  18.  Jahrhunderts  sein  konnte.

Die  Formel  „Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes”  weist  der  Nation
eine  aktive,  mitgestaltende,  mitbestimmende  Rolle  im  Ringen  um  die
allgemeine  Wohlfahrt  zu.  Nationale  Wohlfahrt  war  unter  den  Bedingungen
  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  nur  möglich,  wenn
sie  sich  nicht  als  bloßes  Handeln  für  das  Volk,  sondern  zugleich  als
Handeln  durch  das  Volk  verwirklichte.

Vgl.  Huber,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  Band  III,  S.  789-790.

F.  Überpositives  Recht  und  Verfassungsbewahrung.

Die  Bismarcksche  Reichsverfassung  steht  in  enger  Verbindung  mit
dem  Gedanken,  daf3  das  Recht  dem  Bestand  des  Staates  dient  und  erst
damit  den  handlungsfähigen  deutschen  Rechtsstaat  begründet.  In
Situationen  höchster  Gefahr  -  im  Staatsnotstand  -  kann  und  muß
der  Staat  zur  Selbsterhaltung  handeln.  Alle  in  diesem  Sinne  ergriffenen
  Maßnahmen  rechtfertigt  das  überpositive  Recht,  sofern  sie

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