Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

einzig  der  Wiederherstellung  der  verfassungsmäßigen  Ordnung
dienen.

„Der  Staat  ist  nämlich  etwas  Absolutes  und  Notwendiges;  er  ist
nicht  etwas  Zufälliges,  der  ebenso  gut  nicht  da  sein  könnte,  -  er
muß  da  sein,  und  alles  Recht,  auch  das  verfassungsmäßige  Recht
des  Landes  besteht  bloß  durch  den  Staat  und  im  Staate.  [...]  Wenn
es  kein  Recht  gegen  das  Recht  geben  kann  |...],  so  kann  es  noch
zehnmal  weniger  ein  Recht  gegen  die  Pflicht  geben.  Eine  absolute
Pflicht  ist  aber,  den  Staat  als  solchen  sicherzustellen.“

Quelle:  Huber,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  Band  II],  S.  334.

Jeder  bundesangehörige  Deutsche  darf  dauerhaft  besondere  Rechte
genießen,  wenn  er  im  Gegenzug  notwendige  Pflichten  erfüllt.  Zur
Abwehr  einer  staatsgefährdenden  Not  ist  er  dazu  aufgerufen,  alles
Notwendige  zu  tun,  um  den  Staat  zu  erhalten.  Es  ist  nur  natürlich,
eine  solche  Not  abzuwehren,  um  sich  selbst  zu  erhalten,  denn  jeder
Bundesangehörige  ist  Teil  des  deutschen  Gesamtstaates.

G.  Ein  Merksatz  für  die  Hilfsdienstkraft.

Die  Bismarcksche  Reichsverfassung  ist  das  Fundament  des  deutschen
Staates.  Sie  ordnet  die  Gewalten,  bestimmt  die  Zuständigkeiten  und
verpflichtet  alle  Staatsdiener  -  Beamte  wie  Hilfsdienstkräfte  -  auf  ein

fokussiertes  Ziel:  die  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes  in  Einheit  und
Ordnung  zu  wahren.

„Die  Reichsverfassung  sichert  der  deutschen  Nation  die  völkerrechtliche
  Existenz.“

Quelle:  Bismarck,  Gedanken  und  Erinnerungen,  Band  I,  1898,  S.  289.

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