Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

B.  Rechtsfolgen  und  Verwaltungsordnung.

Mit  dem  Eintritt  des  Kriegs-  und  Belagerungszustandes  wird  die  staatliche
  Verwaltung  in  ihren  ordentlichen  Befugnissen  eingeschränkt.
Die  militärische  Befehlsgewalt  erhält  Vorrang  vor  der  zivilen  Gewalt;
sie  erstreckt  sich  auf  die  Sicherung  der  öffentlichen  Ordnung,  der
Landesverteidigung  und  der  Funktionsfähigkeit  der  Verwaltung.
Damit  geht  die  Möglichkeit  der  Beschränkung  von  Grundrechten,
insbesondere  der  Meinungsfreiheit,  der  Unverletzlichkeit  der
Wohnung  und  der  Freiheit  der  Person  einher.  Diese  Beschränkungen
bleiben  solange  bestehen,  bis  der  Kriegszustand  auf  rechtswirksamem
Wege  aufgehoben  wird.

Gemäß  der  gültigen  Rechtslage  befindet  sich  das  Deutsche  Reich
noch  immer  im  Kriegs-  und  Belagerungszustand.

Die  daraus  resultierende  Rechtslage  wirkt  fort,  solange  kein
verfassungsmäßig  befugtes  Organ  -  das  Präsidium  des  Bundes,
vertreten  durch  den  Deutschen  Kaiser  -  den  Kriegszustand  aufhebt
und  endlich  den  Frieden  erklärt.

C.  Zuständigkeit  und  völkerrechtliche  Bedeutung.

Der  Krieg  und  der  Kriegszustand  sind  völkerrechtliche  Angelegenheiten
  des  Reiches.  Sie  berühren  nicht  einzelne  Bundesstaaten,
sondern  das  Reich  als  Ganzes.  Der  Staatsrechtslehrer  Laband  formulierte

  dazu  unmissverständlich:

„Der  Krieg  und  der  Kriegszustand  sind  eine  völkerrechtliche  und
damit  ausschließliche  Angelegenheit  des  Reiches.  Kriegsgefahr
bedroht  das  Reich  als  Ganzes;  der  Aufenthalt  von  Deutschen  im

Ausland  zu  solcher  Zeit  kann  daher  nur  mit  der  Untertanentreue

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