Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

E.  Der  Kriegszustand  als  unser  Rechtszustand.

Der  1914  erklärte  Kriegszustand  besteht  bis  heute  fort.  Diese  Tatsache
ist  der  fortbestehende  Rechtszustand,  der  seine  Grundlage  in  der
Bismarckschen  Reichsverfassung  hat.  Bis  der  Kaiser  -  hier  durchaus  als
„Friedensorgan“  zu  begreifen  -  die  Aufhebung  verfügt,  bleibt  der
Zustand  des  Krieges  und  der  militärischen  Verwaltung  bestehen.

F.  Treue  im  Kriegszustand.

Die  Treue  im  Kriegszustand  bedeutet  nicht  bloß  Gehorsam,  sondern
Bewußtsein  für  die  Verantwortung  gegenüber  Reich  und  Volk.  Die
Restauration  des  deutschen  Gesamtstaates,  die  Wiederherstellung  des
verfassungsmäßigen  Zustandes,  ist  eine  nationale  Pflicht  und
Notwendigkeit.

Aus  ihr  erwächst  die  Aufgabe  jeder  Hilfsdienstkraft:  dem  Reich  zu
dienen,  damit  aus  der  Ordnung  des  Rechts  die  Heilung  des  deutschen
Staates,  Europas  und  der  ganzen  Welt  überhaupt  erst  möglich  wird.

„Die  Befugnis  zur  Ausübung  der  Staatsgewalt  ist  aber  nicht  durch
den  rechtmäßigen  Erwerb,  sondern  nur  durch  den  tatsächlichen
Besitz  derselben  bedingt.  Die  Staatsgewalt  kann  in  keinem
Momente  eines  Repräsentanten  entbehren,  der  die  Herrschaftsrechte
  handhabt.  Da  der  vertriebene  legitime  Herrscher  dazu  nicht
imstande  ist,  so  muß  es  der  tatsächlich  im  Besitz  befindliche
illegitime  Herrscher  tun.  [...]  Ein  illegitimer  Herrscher  kann  durch
die  Restauration  des  legitimen  wieder  verdrängt  werden.  In  diesem
Falle  hat  die  ilegitime  Staatsgewalt  den  Charakter  einer
Zwischenherrschaft.“

Quelle:  Meyer-Anschütz,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts,  1919,  S.  26.

149