Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

$  26.  Die  Staatsangehörigkeit  im  deutschen  Staat:
Rechte  und  Pflichten  der  Bundesangehörigen.

A.  Wesen  und  Aufbau  der  Staatsangehörigkeit.

Die  Bundesangehörigkeit  —  auch  gemeinsames  Indigenat  —  wird
durch  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaat  erworben.  Daher
gilt  exemplarisch:  ein  jeder  Preuße,  ein  jeder  Bayer,  ein  jeder  Sachse
oder  ein  jeder  Württemberger  ist  zugleich  Deutscher.

Bloß  Preufße?  Bloß  Deutscher?  Nein!  In  diesem  Fall  ausschließlich
  beides  gemeinsam.  Mit  dem  Inkrafttreten  des  Reichs-  und
Staatsangehörigkeitsgesetzes  (RuStAG)*  ist  der  Angehörige  eines
Bundesstaates  zugleich  Reichsangehöriger  und  wird  damit  als
„Deutscher“  zum  Rechtssubjekt.

*  RGBI  1913,  $.  583-593.
B.  Reichsangehörigkeit  und  Einzelstaatsangehörigkeit.

Das  Deutsche  Reich  ist  ein  föderaler  Bundesstaat.  Das  deutsche  Volk
setzt  sich  aus  den  Staatsangehörigen  der  einzelnen  Bundesstaaten
zusammen.  Neben  der  Zugehörigkeit  zu  einem  einzelnen  Bundesstaat
besteht  zugleich  die  Zugehörigkeit  zum  übergeordneten  Bund.

Diese  beiden  Staatsangehörigkeiten  gehen  sprichwörtlich  Hand
in  Hand:  Wer  einem  deutschen  Bundesstaat  angehört,  ist  eben  damit
auch  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches.  Wer  die  preußische,
württembergische  oder  hamburgische  Staatsangehörigkeit  besitzt,  ist
damit  auch  Deutscher.

Eine  selbständige  Reichsangehörigkeit  ohne  Grundlage  der
Einzelstaatsangehörigkeit  besteht  nur  in  Ausnahmefällen  ($33
RuStAG),  etwa  für  Bewohner  der  Schutzgebiete.

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