Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

Damit  ist  klargestellt:  Das  Reich  besteht  durch  seine  Glieder,  und  die
Glieder  sind  Träger  seiner  Identität.

C.  Das  gemeinsame  Indigenat.

Für  das  gesamte  Reich  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat,  mit  der
Wirkung,  daß  jeder  Angehörige  eines  Bundesstaates  in  jedem  anderen
als  Inländer  zu  behandeln  ist.

Dies  bedeutet,  daß  ein  Deutscher  überall  im  Reich  gleiche  Rechte
genießt,  unabhängig,  aus  welchem  Bundesstaat  er  stammt.

D.  Das  Wesen  des  Indigenats.

Das  Indigenat  beseitigt  die  frühere  Fremdheit  zwischen  den  deutschen
  Ländern.  Früher  galten  Bürger  eines  deutschen  Staates  in
anderen  deutschen  Staaten  als  Ausländer.  Seit  1871  gilt:  Außerhalb
des  Rahmens  der  Reichsverfassung  existieren  weder  ein  deutsches
Volk  noch  Deutsche.

Somit  ist  das  Deutsche  Reich  die  rechtliche  und  politische
Einheit,  innerhalb  welcher  allein  das  Deutschtum  als  Rechtsbegriff
bestehen  kann.

E.  Rechte  der  Reichs-  und  Bundesangehörigen.

Die  Rechte  eines  Deutschen  ergeben  sich  aus  seiner  Zugehörigkeit
zum  Bundesstaat.  Sie  sichern  seine  persönliche  Freiheit,  sein  Eigentum
  und  seine  Teilhabe  am  öffentlichen  Leben.  Doch  diese  Rechte

bestehen  nur  im  Rahmen  der  verfassungsmäßigen  Ordnung  und

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