Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

dürfen  nicht  missbraucht  werden:

„Alle  diese  Rechte  und  Freiheiten  müssen  natürlich  von  den
Bürgern  in  rechtem  Sinne  angewendet  werden.  Keiner  darf  seine
Freiheit  dazu  mißbrauchen,  die  Rechte  eines  anderen  anzutasten,
denn  jedem  ist  gleiche  Freiheit  und  gleiches  Recht  zugesichert.  Jeder
muß  stets  daran  denken,  daß  er  seine  Freiheit  gebrauchen  soll,  nicht
nur  zu  seinem  Wohle,  sondern  auch  zum  Wohle  aller  seiner
Mitbürger  seines  Vaterlandes.“

Quelle:  Giese,  Deutsche  Bürgerkunde,  1910,  S.  66.

Rechte  im  deutschen  Staatswesen  sind  nicht  von  Pflichten  zu  trennen;
  sie  bestehen,  weil  bereits  der  Bürger  ein  Glied  des  Reiches  ist,
und  sie  dienen  zugleich  dem  Wohl  des  Ganzen.  Nur  der  handlungsfähige
  Staat  kann  Rechte  garantieren  und  schützen.

F.  Pflichten  der  Reichsangehörigen.

„Die  Staatsangehörigkeit  ist  in  erster  Reihe  ein  Kreis  von  Pflichten;
aus  den  Pflichten  ergibt  sich  ein  Kreis  von  Rechten.“

Quelle:  Das  Staatsrecht  der  preußischen  Monarchie,  Band  2,  Grundrechte  und  Grundpflichten,  1906,  S.  79.

Diese  Pflichten  bestehen  vorrangig  in  der  Treue  zum  Landesherrn
und  gegenüber  der  Reichsverfassung  sowie  dem  Gehorsam  gegenüber
dem  Staatsoberhaupt  und  in  der  Mitwirkung  am  Grundgedanken  des
deutschen  Gesamtstaates  zur  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes.
Bernheim  findet  hierzu  folgende  Worte:

„Man  hat  es  jedenfalls  versäumt,  auf  die  Pflichten  mit  Nachdruck
hinzuweisen  und  es  den  Bürgern  einzuprägen,  daß  sie  nicht  nur

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