Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

Rechte,  sondern  auch  Pflichten  gegen  den  Staat  haben,  ja,  daß  ihre
Interessen  nur  in  und  mit  ihm  bestehen  können,  daß  sie  nichts  sind
ohne  ihn,  und  ihr  Wohl  und  Wehe  von  dem  des  Staates  abhängt.“

Quelle:  Bernheim,  Ernst,  Staatsbürgerkunde.  Leipzig  1912,  S.  286  f.

Die  Treuepflicht  ist  das  Grundband  zwischen  Bürger  und  Staat.  Sie
verpflichtet  jeden  Deutschen,  für  Bestand  und  Erhaltung  des  Reiches
nach  Kräften  zu  sorgen,  denn  vom  Wohle  des  Staates  hängt  das
eigene  Wohl  -  und  damit  die  Möglichkeit  zur  Ausübung  der  eigenen
Rechte  -  ab.

G.  Die  Gehorsamspflicht.

Der  Bundesangehörige  eines  deutschen  Staates  steht  unter  der  Staatsgewalt

  seines  Heimatstaates  und  damit  zugleich  unter  der  Gewalt  des
Reiches.

„Die  Reichsangehörigkeit  ist  wesentlich  Reichsuntertanenschaft,
d.  h.  die  Pflicht,  den  Geboten  und  Verboten  der  Reichsgewalt,
welche  in  gesetzlicher,  dem  Recht  entsprechender  Weise  erlassen
werden,  Gehorsam  zu  leisten.“

Quelle:  Paul  Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Band],  S.  141.

Die  Kompetenz  von  Reich  und  Einzelstaaten  ist  vielfach  verflochten.
Wer  einer  gerichtlichen  Entscheidung,  einer  Zollvorschrift  oder  einer
militärischen  Anordnung  nachkommt,  leistet  damit  dem  Reich
Gehorsam,  weil  das  Reich  die  gesetzgebende  und  vollziehende  Gewalt
über  diese  Bereiche  innehat.

Daher  lässt  sich  die  Gehorsamspflicht  gegenüber  dem  Reich
nicht  äußerlich  von  der  gegenüber  dem  einzelnen  Gliedstaat  trennen.

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