Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

$  27.  Gesetz,  Staatsnotstand  und  überpositives  Recht.
A.  Das  Gesetz  —  Grundlage  staatlicher  Ordnung.

Das  Gesetz  ist  Ausdruck  des  geordneten  Willens  des  Staates.  Es  dient
der  Sicherung  des  Zusammenlebens,  der  Gerechtigkeit  und  der
staatlichen  Kontinuität.

Die  Verfassung  geht  als  fundamentales  Gesetz  allen  anderen
Normen  vor.  Sie  ist  das  höchste  Gesetz  und  legt  fest,  wie  Herrschaft
ausgeübt,  Rechte  geschützt  und  Pflichten  erfüllt  werden.  Nur  innerhalb
  dieses  Rahmens  darf  staatliches  Handeln  stattfinden.  Alle
Gesetze  zusammen  bilden  den  Ordnungsrahmen,  der  erst  durch  seine
Träger  den  Bestand  des  Staates  ermöglicht.

B.  Staatsnotstand  und  Selbsterhaltung  des  Staates.

Nach  einem  allgemein  anerkannten  Rechtsgrundsatz  kann  in  einer
existenziellen  Gefahr  der  gefährdete  Staat  die  zur  Überwindung  der
Gefahr  erforderlichen  Maßnahmen  treffen.  Geht  die  Gefahr  aus
einem  rechtswidrigen  Angriff  auf  die  staatliche  Integrität  hervor,  so
besitzt  der  Staat  das  Recht  der  Staatsnotwehr  (Selbstverteidigungsrecht).
  In  einer  Notlage,  die  nicht  durch  rechtswidrigen  Angriff  hervorgerufen
  ist,  hat  er  das  Recht  des  Staatsnotstands  (Selbsterhaltungsrecht).


„In  beiden  Fällen  kann  er,  wenn  er  eine  Existenzgefährdung  nicht
anders  abwenden  kann,  zur  Selbsterhaltung  auch  Einzelbestimmungen
  der  Verfassung  oder  eines  Gesetzes  durchbrechen.  Wie  die
Staatsnotwehr,  so  stellt  der  Staatsnotstand  einen  Rechtfertigungsgrund
  dar.

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