Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

Die  Nothandlungen  sind  also  rechtmäßig,  auch  wenn  sie  das  in  der
Normalsituation  geltende  Recht  außer  Anwendung  lassen.  Ein
besonderer  Fall  des  Staatsnotstands  ist  der  Verfassungsnotstand,
der  sich  ergibt,  wenn  das  in  der  Verfassung  vorgeschene  Zusammenwirken
  der  Staatsorgane  versagt,  ohne  dass  die  Verfassung  für
diesen  Fall  ausdrücklich  Vorsorge  getroffen  hat.

Wenn  der  Verfassungstext  nichts  über  diese  Frage  enthält,  dann
ergibt  sich  aus  dem  Recht  und  der  Pflicht  des  Staats  zur  Selbsterhaltung
  die  budgetlose  Verwaltung  Kraft  über  positiven  Rechts.“

Quelle:  Huber,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  Band  III,  S.  344.

Dieser  Grundsatz  beschreibt  den  sogenannten  Staatsnotstand.  Er
besagt,  daß  der  Staat  in  einer  Situation  äußerster  Gefahr  -  etwa  durch
Krieg,  Zusammenbruch  der  Verwaltung  oder  andere  existenzielle  Bedrohungen
  -—  Maßnahmen  treffen  darf,  die  über  den  normalen
gesetzlichen  Rahmen  hinausgehen,  sofern  dies  der  Selbsterhaltung  des

Staates  dient.

Es  werden  unterschieden  und  voneinander  abgegrenzt:

°   Staatsnotwehr  -  Abwehr  eines  rechtswidrigen  Angriffs
von  außen;

°  _  Staatsnotstand  -  Abwendung  innerer  oder  äußerer  Gefahren,
die  nicht  durch  einen  Angriff  entstehen,  sondern  durch  Not,
Zusammenbruch  oder  Handlungsunfähigkeit.

In  beiden  Fällen  dürfen,  wenn  keine  andere  Abhilfe  möglich  ist,
einzelne  Verfassungs-  oder  Gesetzesbestimmungen  vorübergehend
außer  Anwendung  bleiben.  Solche  Handlungen  sind  keine  Willkür,
sondern  gelten  als  rechtmäßig,  weil  sie  dem  existenziellen  Erhalt  des
Rechts  dienen.

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