Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

Die  Selbsterhaltung  des  Staates  ist  an  dieser  Stelle  besonders  herauszustellen.
  In  der  gegenwärtigen  Handlungsunfähigkeit,  wie  sie  sich  im
deutschen  Bundesgebiet  darstellt,  ist  der  Zweck  der  Selbsterhaltung
für  den  Staat  von  entscheidender  Tragweite.

Das  aktive  Mitwirken  der  Bundesangehörigen  kann  über  das
überpositive  Recht  zusätzlich  mobilisiert  werden,  um  die  staatliche
Handlungsfähigkeit  wiederherzustellen.  Das  überpositive  Recht  kann
genutzt  werden,  um  den  Bundesangehörigen  in  dieser  Zeit  aufzuzeigen,
  wie  sie  zur  Selbsterhaltung  des  Staates  beitragen  können.  Dies
umfaßt  insbesondere  die  Verteidigung  des  Reiches,  die  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  sowie  die  Unterstützung  der
staatlichen  Institutionen  in  allen  Bereichen  zur  Wiederherstellung
staatlicher  Handlungsfähigkeit  -  und  endlich  des  Friedenszustandes.

Bei  der  Mobilisierung  der  Bundesangehörigen  unter  Berufung
auf  das  überpositive  Recht  besteht  die  Möglichkeit,  über  die  gültige
Rechtslage  hinauszugehen.  Jedoch  darf  das  überpositive  Recht  zu
keiner  Zeit  dazu  verwendet  werden,  um  in  die  Bismarcksche
Reichsverfassung  einzugreifen,  gar  sie  zu  ändern.  Lediglich  ist  der
Prozeß  anzuwenden,  um  die  Verfassung,  den  Staat  und  sich  selbst  als
lebendige  Macht  sicherzustellen.  Ein  scharfes  Augenmaß  höchsten
Verantwortungsbewußtseins  ist  dazu  unabdingbar.

E.  Bedeutung.

Handelt  eine  Hilfsdienstkraft  im  bereits  aufgezeigten  Rechtsrahmen
von  gültigem  Recht  und  überpositivem  Recht  zur  Wiederherstellung
der  Handlungsfähigkeit  des  deutschen  Gesamtstaates,  so  kann  sie
beruhigt  sein,  daß  das  pflichtbewußte  Mitwirken  stets  dem  guten
Zweck  der  Restauration  dient.  In  Zeiten  des  Staatsnotstandes

mitzuhelfen,  daß  der  Staat  handlungsfähig  bleibt,  gelingt  durch

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