Teil  6.  Verhältnis  einer  Hilfsdienstkraft  zu  ihrem  Bundesfürsten.

„Die  Monarchie  als  Nationalkaisertum,  die  Demokratie  als
Nationaldemokratie  fanden  ihre  gemeinsame  Mitte  in  der
Nation.  Auf  der  Grundlage  dieses  Kompromisses  entschied  die
Reichsverfassung  sich  für  die  Einheit  der  sich  selbst  wollenden  und
sich  selbst  verwirklichenden  Nation,  für  die  Repräsentation  dieser
Nation  durch  ein  frei  gewähltes  Parlament  und  für  das  gleiche
Wahlrecht,  ohne  sich  zu  dem  demokratischen  Glaubenssatz,  daß
die  Staatsgewalt  vom  Volk  ausgehe,  zu  bekennen.

Entsprechend  führte  sie  das  Kaisertum  ein  und  stattete  sie  den
Kaiser  mit  einem  erheblichen  Maß  an  Autorität  und  Macht  aus,
ohne  das  Reich  zu  einem  monarchischen  Obrigkeitsstaat  vorkonstitutioneller
  Prägung  zu  machen.

Das  Reich  ist  Demokratie  und  Monarchie  zugleich.  Es  verfügt  in
dem  volksgewählten,  auf  starke  politische  Parteien  gestützten,  von
selbstbewußten,  politisch  erfahrenen,  tatkräftigen  Abgeordneten
geführten  Parlament  über  ein  virales  demokratisches  Element;  es
besitzt  in  dem  traditionsgefestigten,  auf  Aristokratie,  Ofhzierskorps
und  Bürokratie  gegründeten  Kaisertum  eine  nicht  weniger  wirksame
  monarchische  höchste  Institution.  Zwischen  der  demokratischen
  und  der  monarchischen  Komponente  der  Verfassung
besteht  eine  lebendige  Spannung,  doch  kein  unüberwindbarer
Gegensatz.  Das  Nebeneinander  von  Demokratie  und  Monarchie
vermittelt  dem  Staatssystem  ein  inneres  Gewaltengleichgewicht,  das
die  Freiheit  der  Einzelnen  wie  die  Einheit  und  der  Sicherheit  des
Ganzen  verbürgt.

Demokratie  und  Monarchie  stehen  im  Dienst  an  der  Nation  selbst,
die  im  Reich  ihre  politische  Form  gefunden  hat.“

Vgl.  Huber,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  Band  III,  S.  774-775.

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