Teil  7.  Die  Reichskriegsflagge  im  Völkerrecht.

Der  Preußische  Bund  verweigerte  dem  Kaiser  den  Gehorsam  unter
Verweis  auf  sein  in  der  Gründungsurkunde  verbrieftes  Widerstandsrecht.
  In  diesem  Zuge  stellte  sich  der  Bund  unter  die  Schutzherrschaft
Polens.  Die  Folge  war  ein  13-jähriger  Bürgerkrieg  (1454-1466),  der  im
Zweiten  Thorner  Frieden  mündete.  Es  kam  zur  Aufteilung  Preußens
in  einen  königlich-polnischen  Teil  und  den  Ordensstaat  im  östlichen

Teil.

Quelle:  Neitmann,  Klaus:  Was  war  eigentlich  der  Preußische  Bund?,  Gründung  des  Preußischen  Bundes  1440
(Art.  entnommen:  Wehlauer  Heimatbrief;  Nr.  44/1990).

VI.  Das  Ordensland  wird  Herzogtum.

Im  16.  Jahrhundert  leitete  Hochmeister  Albrecht,  ein  Abkömmling
der  Familie  Hohenzollern,  die  Wende  hin  zu  einem  weltlichen
Herzogtum  ein.  Vorausgegangen  war  ein  Schriftwechsel  mit  Martin
Luther,  welcher  diese  Maßßnahme  vorschlug.

Mit  dem  Krakauer  Vertrag  von  1525  vollzog  das  Ordensland
einerseits  die  Umwandlung  in  ein  Herzogtum  und  gab  andererseits
besetzte  Gebiete  wieder  zurück.  Das  neue  Herzogtum  wurde  dem
polnischen  König  zu  Lehen  gegeben.

Das  Münz-  und  Geleitrecht  verblieb  beim  Herzog.  Auf  den
polnischen  Reichstagen  hatte  Albrecht  ein  Stimmrecht.  Er  konnte
sich  jedoch  wiederholt  nicht  durchsetzen  und  mußte  vielmehr  immer
wieder  Interventionen  durch  polnische  Abgesandte  in  seinem
Herzogtum  erdulden.  Von  einer  souveränen  Selbstverwaltung  konnte
im  neu  gegründeten  Herzogtum  noch  keine  Rede  sein.

Der  Krakauer  Vertrag  beendete  die  kriegerischen  Auseinandersetzungen
  zwischen  dem  ehemaligen  Ordensland  und  dem
Königreich  Polen.  Da  der  Vertragstext  in  seiner  Auslegung  jedoch
einigen  Interpretationsspielraum  zuließ,  kam  es  in  der  Folgezeit
immer  wieder  zu  Unstimmigkeiten  hinsichtlich  der  Kompetenzen  des

Herzogs.

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