Teil  7.  Die  Reichskriegsflagge  im  Völkerrecht.

Der  Große  Generalstab  in  Berlin  führte  in  seiner  Rolle  als  zentrales
Planungsorgan  die  Reichskriegsflagge.  Gemäß  Art.  63  der  Bismarckschen
  Reichsverfassung  bilden  die  Landstreitkräfte  eine  Heereseinheit,
  die  „in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht“.
Folglich  wehte  am  Großen  Hauptquartier  die  Reichskriegsflagge.  Des
Weiteren  sind  die  Festungen  im  Reichsland  Elsaß-Lothringen  zu  nennen,
  die  als  unmittelbare  Reichseinrichtungen  die  Reichskriegsflagge
führten.  Ausbildungszentren,  die  für  das  gesamte  Reich  ausbildeten,
konnten  die  Reichskriegsflagge  führen.  Auch  die  Schutztruppen  in
den  Kolonien  unterstanden  unmittelbar  dem  Reich  und  verwendeten
folglich  die  Reichskriegsflagge.

Quelle:  Reinecke,  Franz:  Deutsches  Flaggenhandbuch.  Flaggenrecht  und  Flaggenzeremoniell  nach  den  neuesten
deutschen  und  internationalen  Bestimmungen;  Hahnsche  Buchhandlung  Hannover  und  Leipzig,  1900;  S.  38.

C.  Kriegsamt  und  vaterländischer  Hilfsdienst.

Reichsweite  militärische  Einrichtungen  und  auch  das  preußische
Kriegsministerium  als  de  facto  Kriegsministerium  des  Deutschen
Reiches  führen  die  Reichskriegsflagge.  Folglich  gilt  das  auch  für
untergeordnete  Behörden  wie  das  1916  geschaffene  Kriegsamt,
welches  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  zuständig  ist.

D.  Die  Reichskriegsflagge  nach  dem  Staatsumsturz.

Durch  die  Ereignisse  im  November  1918  wurden  die  Oberhäupter
der  Bundesstaaten  verfassungswidrig  beseitigt.  Die  föderalen
Strukturen  brachen  zusammen,  der  Bundesrat  fiel  der  Handlungsunfähigkeit
  anheim;  die  Truppen  konnten  sich  nicht  mehr  auf  „König
und  Vaterland“  im  föderalen  Sinne  berufen.  In  dieser  existenziellen

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