Teil  7.  Die  Reichskriegsflagge  im  Völkerrecht.

Krise  ging  die  Souveränität  auf  die  einzig  verbliebene  legitime
Autorität,  das  Deutsche  Reich,  über.  Demzufolge  ist  die  Reichskriegsflagge
  das  einzig  verbliebene  und  verbindende  Identifikationssymbol
  der  Handlungsfähigkeit  der  Deutschen.  Unter  diesen  Umständen
  ist  es  ihre  einzig  logische  und  legitime  Handlung,  sich  unter
der  Reichskriegsflagge  zu  sammeln,  da  diese  die  volle  völkerrechtliche
Wirkung  über  ihnen  entfaltet.

Demnach  führt  ein  letztes  Kaiserliches  Aufgebot,  welcher  Gestalt
es  auch  sein  mag,  die  Reichskriegsflagge.  Sie  ist  das  letzte  rechtliche
und  moralische  Banner  des  Deutschen  Reiches,  ja  der  Staatlichkeit
selbst.

E.  Die  Reichskriegsflagge  und  der  Kombattantenstatus.

Die  völkerrechtliche*  Anerkennung  als  Kombattant  gemäß  Art.  1  des
Abkommens,  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs
ist  gegeben,  wenn:

I.  Die  Kombattanten  unter  einem  einheitlichen  Befehl  stehen.

Il.  Die  Kombattanten  ein  festes,  von  weitem  erkennbares  Zeichen
tragen  Reichskriegsflagge  (RKF).

II.  Die  Waffen  offen  getragen  werden.

IV.  Die  Kombattanten  nach  Gesetzen  und  Gebräuchen  des  Krieges
handeln.

*  Gemeint  ist  das  originäre  Völkerrecht,  wie  bspw.  in  Liszt,  Völkerrecht  systematisch  dargestellt.
Hilfsdienstkräfte  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  sind  u.a.  betraut

mit  polizeilichen  Aufgaben  und  zum  Brückenschutz.  In  diesen
Funktionen  ist  das  offene  Tragen  von  Waffen  obligatorisch.

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