Teil  7.  Die  Reichskriegsflagge  im  Völkerrecht.

Auch  die  anderen  genannten  Bedingungen  für  den  Kombattantenstatus
  sind  erfüllt.

Quelle:  Bekanntmachung,  betreffend  das  Recht  zum  Waffengebrauch.  Regierungs-Blatt  für  das  Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin  1917,  S.  808.

Somit  haben  Hilfsdienstkräfte,  wenn  sie  unter  der  RKF  dienen,  Anspruch
  auf  Schutz  gemäß  der  Haager  Konvention  und  haben  ihrerseits
  diese  Verträge  zu  achten.  Hilfsdienstkräfte  sind  dann  Kombattanten
  gemäß  des  Abkommens,  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche
  des  Landkriegs.

F.  Die  Reichskriegsflagge  heute.

Gegenwärtig  sind  die  Hilfsdienstkräfte  des  vaterländischen  Hilfsdienstes
  das  letzte  Aufgebot  des  hoheitlichen  Gesamtstaates;  die  letzte
verbliebene  bzw.  wiedererweckte  und  in  Restauration  befindliche
Exekutive  des  Deutschen  Reiches.  Unter  diesen  Gegebenheiten  ist  das
einzige  eindeutige  und  völkerrechtlich  anerkannte  Symbol  die  Reichskriegsflagge.


Quelle:  Schoenlank,  Bernhard:  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.  Mit  Erläuterungen  für  jedermann;
Verlag  von  Fritz  Hessemer  Berlin,  1917.

Der  vaterländische  Hilfsdienst  ist  die  letzte  verbliebene  Institution,
die  sich  anschickt,  die  Rechtsbrüche  (Verfassungsbrüche  im  Innen,
Völkerrechtsbrüche  von  außen)  zu  heilen  und  den  verfassungsmäßigen
  Zustand  zu  wahren  bzw.  wiederherzustellen.

Die  Reichskriegsflagge  ist  dafür  das  legitime  und  völkerrechtlich
anerkannte  Symbol,  welches  demonstriert,  daß  es  sich  beim  vaterländischen
  Hilfsdienst  um  ein  institutionelles  Organ  des  Deutschen
Reiches  im  Kriegszustand  handelt.

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