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        <title>Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.</title>
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            <forname>Wilhelm</forname>
            <surname>Vogel</surname>
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        handbuch 
GOessentlichen Rechts 
der Gegenwart 
Monographien. 
Unter Mitwirkung von 
Professor Dr. Arntz in Brüssel, Professor Dr. Zschehoug in Christiania, Landgerichtspräsident 
Dr. Hecher in Oldenburg, Landrichter Bömers in Bückeburg, Dr. Höttcher in Freiburg i. B., Pro-= 
fessor Dr. grusa in Turin, Geheimerath Professor Dr. von gulmerincq in Heidelberg, Rechtsanwalt 
Büsing in Schwerin, Professor Dr. Engelmann in Dorpat, Archivrath Falkmann in Detmold, 
Geh. Justizrath Forkel in Coburg, Kanzler Professor Dr. Gareis in Gießen, Landgerichtsrath Dr. 
ee. Gaupp in Tübingen, Professor Dr. Goos in Kopenhagen, Professor Dr. de harkog in Amster- 
dam, Geh. Justizrath Professor Dr. Hinschius in Berlin, Geh. Hofrath Professor Dr. von Holst 
in Freiburg, Geh. Regierungsrath Dr. gircher in Meiningen, Rechtsanwalt Rath nlinghammer 
in Rudolstadt, Senator Dr. #lügmann in Lübeck, Staatsrath Professor Dr. Laband in Straß= 
burg i. E., Landgerichtsrath Lroni in Straßburg i. E., Bergamtsdirector Dr. Leuthold in Freiberg, 
Landgerichtsdirector Liebmann in Greiz, Professor Dr. G. Bleyer in Jena, Rechtsanwalt B. Müller in 
Gera, Professor Dr. R. von Orelll in Zürich, Wirkl. Geh. Nath Ollo in Braunschweig. Landgerichts- 
präsident Vieischer in Dessau. Advokat Professor Dr. Saripolos in Athen, Wirkl. Staatsrath 
Dr. von Sarwen in Stuttgart, Staatsrath Dr. öchambach in Sondershausen, Ministerialrath 
Dr. Schenkel in Karlsruhe, Geheimerath Professor Dr. H. Schulse in Heidelberg, Rechtsanwalt Dr. 
Sievero in Bremen, Geheimcrath sonnenkalb in Altenburg, Professor Dr. Albrich in Prag, Professor 
Dr. W. Vogel in Erlangen, Rechtsanwalt Dr. J. Wolssson in Hamburg und anderen Gelehrten 
des In= und Auslandes 
herausgegeben von 
Dr. Feinrich Marquardsen, 
Prosessor in Erlangen und Mitglicd des Reichstags und der bayerischen Abgeordneten-Kammer. 
Dritter Band. 
Erster Halbband. 
Erste Abtyeilung. 
  
Freiburg i. B. und Lübingen 1884. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr 
(Paul Siebeck).
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        Handbuch 
des 
Oeffentlichen Rechts. 
Dritter Band. 
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches und der Deutschen Staaten. II. 
Erster Halbband. 
Erste Abtheilung. 
Das Staatsrecht des Rönigreichs Bayern. 
Bearbeitet 
von 
Dr. W. Vogel, 
Preser in Erlnen. 
  
Freiburg i. B. und Lübingen 1884. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr 
(Paul Siebeck).
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        Das Necht der Uebersetzung in fremde Sprachen behält sich die Verlagshandlung vor. 
Druck von C. A. Wagner in Freiburg i. B.
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        Verbesserungen. 
S. 3 3Z. 11 v. o. lies 20 statt 19. 
„ 3, 13 v. o. lies vierte statt d 
„ 3 18 n. o. ist beizufügen: II. - von Graef und Gresbeck Bd. I. Kaisers- 
lautern 1883. 
„ 3 „ 206 v. o. lies gEreangen statt München. 
„ 3 „ Iv. u. lies 34 siatt 
„ 22 „ 2 v. u. lies Vor 
„ 25 „ 28 v. o. ist 8 8 Freger 
„ 26 „ 12 v. u. lies Nordwesten 
„ 32„ 4 v. u. lies Fenstweinaulichdnn statt Branntweinsteneraufschlag. 
„ 42 „ 23 v. o. lies im Allgemei 
„ 58 „ 13 v. o. lies die Größe. 
„ 58 „ 20 v. o. lies 19. Mai. 
61 „ 14 v. o. lies Paßkarten statt Postkarten. 
. 63 „ 5/6 v. o. ist zu lesen: angehalten werden, unbewegliches Eigenthum für öffentliche, 
nothwendige und gemeinnüt#ge Zwecke abzutreten. 
Notiz für den Buchbinder. 
An Stelle des vorstehenden Druckfehlerverzeichnisses tritt beim Erscheinen der Schlußlieferung 
ein neues, welches sich an das dort zu gebende Inhaltsverzeichniß anschließen wird.
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        III. I. 1. ieserung 1. 
Bayern. 
Bearbeitet 
ron 
Dr. W. Vogel. 
Handbuch 
Geffenklichen Rechts 
der Gegenwart 
Monographien. 
Unter Mitwirkung von 
Professor Dr. krnh in Brüssel, Professor Dr. Aschehoug in Christiania, Landgerichtspräsident 
Dr. Becker in Oldenburg, Landrichter gömers in Bückeburg, L#r. Böllcher in Freiburg i. B., Pro- 
fessor hr. Zrusa in Turin, Geheimerath Professor Dr. von Bulmeriucq in Heidelberg. Rechtsanwalt 
O. Hüling in Schwerin, Professor l#r. Engelmann in Dorpat, Archivrath Falkmann in Detmold, 
Geh. Justizrath Forkel in Coburg, Kanzler Professor Dr. Gareis in Gießen, Landgerichtsrath Dr. 
. Gaupp in Tübingen, Professor L#r. Goos in Kopenhagen, Professor Dr. de hartog in Amster= 
dam, Geh. Justizrath Professor Dr. hinschius in Berlin, Geh. Hofrath Professor Dr. von Holfl in 
Freiburg, Geh. Negierungsrath L'r. gircher in Meiningen, Rechtsanwalt Rath alinghammer in 
Rudolstadt, Senator T#r. Klügmann in Lübeck, Staatsrath Profsessor Dr. Laband in Straßburg 
i. E., Landgerichtsrath Croni in Straßburg i. E., Bergamtsdirector IDr. Leuthold in Freiberg. 
Justirath Ciebmann in Greiz. Professor Dr. G. Meer in Jena, Nechtsanwalt n. Müller in Gera, 
Professor Ir. ll. von Orelli in Zürich, Wirkl. Geh. Nath Glio in Braunschweig, Landgerichtspräsi- 
dent Vielscher in Dessau, Advokat Professor U#r. Saripolos in Athen,. Wirkl. Staatsrath Ler. von 
Sarwey in Stuttgart, Staatsrath Ier. schambach in Sondershausen, Ministerialrath Dr. Schenkel 
in Karlsruhe, Geheimerath Professor Dr. H. öchulse in Heidelberg, Rechtsanwalt I„r. Jievers in 
Bremen, Geheimerath Sonnenkalb in Altenburg, Professor Lr. Ubrich in Prag, Professor 
Dr. W. Vogel in Erlangen, Rechtsanwalt Dr. J. wolffon in Hamburg und anderen Gelehrten 
des In= und Auslandes 
herausgegeben von 
Dr. Heinrich Marquardsen, 
Prosessor in Erlangen und Mitglied des Neichstags und der bayerischen Abgeordneten-Kammer. 
Dritter Band. 
Erster Halbband. 
Erste Abtheilung. 
Erste Lieferung. 
  
Freiburg i. B. und Lühingen 1884. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr 
(Paul Siebeck).
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        Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Freiburg i. B. 
  
Marqguardsen's 
Handbuch 
Oeffentlichen Rechts 
der Gegenwart 
Monographien. 
Die Aufgabe dieser zusammenfassenden Darstellung des öffentlichen 
2227 Rechtis der Gegenwart, zu welcher sich die auf dem Titel genannten deutschen und außer- 
deutschen Gelehrten vereinigt haben, geht dahin, sowohl den Juristen, als auch den am poli- 
*&amp; tischen Leben betheiligten allgemeinen Kreisen neben einer Entwickelung der dieses Gebiet be- 
herrschenden allgemeinen Lehren eine anschauliche, auf der vollständigen Einzelkenntniß beru- 
hende Darstellung der öffentlich rechtlichen Verhältuisse der heutigen Staatenwelt zu bicten. 
Das Bedürfniß nach einer solchen neuen Bearbeitung des Stoffs liegt auf der Hand. 
Abgesehen von den, Generationen zurückliegenden, wissenschaftlich werthlosen und vielfach 
-Z ohne jede Kritik und tiefere Sachkenntniß veröffentlichten Sammlungen von Staatsver- 
fdssungen sind die anerkennenswerthen Beiträge dieser Art, welche sich in den lexikalisch 
angelegten Sammelwerken mehr oder minder allgemein litterarischer Natur finden, theils 
zu unvollständig, theilo durch die Zeitverhällnisse veraltet, während die für das praktische 
Bedürfniß des Einzelstaats bestimmten Hand= und Lehrbücher wesentlich andere Zwecke 
versolgen und für manche außerdeutsche Staaten solche Hülfomittel zur Zeit gar nicht 
vorhanden sind. 
Der sich darnach in unserer staatswissenschaftlichen Litteratur ergebenden, durch die 
sich stets erweiternde Verkehrs= und Interessen-Gemeinschaft der deutschen und außerdeutschen 
Staatenwelt immer bedeutsamer werdenden Lücke soll das Handbuch abzuhelfen suchen. 
Durch die Vertheilung der Arbeit unter eine große Zahl von berufenen Mitwir- 
kenden wird die rasche Bollendung des Werkes gesichert, während die Selbstständigkeit 
der Einzeldarstellungen es ermöglichen wird, etwaigen wichtigen Veränderungen und Um- 
gestaltungen in den staatsrechtlichen Verhältnissen der Einzelstaaten durch Ergänzung und 
Umarbeitung bald gerecht zu werden. Den Vorzug, welchen nach den Absichten der 
Verfasser die hier gegebenen Darstellungen bieten sollen, den staatsrechtlichen Zuständen 
der Gegenwart als getreuer Spiegel zu dienen, wird man auf diese Weise dem Unter- 
nehmen dauernd zu erhalten wissen. 
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Das Handbuch erscheint in 4 Bänden, von denen jeder in zwei Halbbände zerfällt. 
Jedem Halbband bezw. jeder Abtheilung wird ein Negister beigegeben. 
Jeder Band und Halöband. sowie jede Abtheilung ist auch einzeln käuflich. 
Der Preis beträgt pro Druckbogen 35 bis 40 Pfennige. 
Nach dem Erscheinen des Schlußbandes tritt ein erhöhter Ladenpreis, sowohl der 
einzelnen Bände, als auch des ganzen Werkes ein. 
Bestellungen nimmt jede Sortimentsbuchhandlung entgegen. 
Freiburg i. B., Mai 1884. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr 
(Paul Siebeck). 
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        Staatsrecht des Königreichs Vayern. 
Von 
Dr. Milhelm Vogel, 
a. o. Proseslor der Rechte an der Universitäl Erlangen. 
Handbuch des Oeisentlichen Rechts. III. 1. #
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        Quellen und Litteratur. 
1. Allgemeine Quellensammlungen. Abgesehen von dem Gesetzblatte, dem Regie- 
rungsblatte, dem Amtsblatte der Pfalz und dem seit 1874 erscheinenden Gesey= und 
Verordnungsblatte existirt noch eine Anzahl von Sammlungen privaten Charakters. 
Unter den albgeschlossenen ist hier hervorzuheben: G. Döllinger, Sammlung der im 
Gebiele der inneren Staalsverwaltung des Königreichs Bayern bestehenden Vewordnungen, aus amt- 
lichen Quellen geschöpft und sostematich geordnet. München 1835—39, 20 Bde. Fortsetzung von 
Friedr. Freiherrn v. Strauß, 13 Bde., München 1853—54; dazu Registerbände. 
Als noch im Gange befindliche Sammlungen sind zu nennen: Bayerns Gesectze 
und Gesebbücher privatrechtlichen, strafrechtlichen und administrativen Inhalts. Bamberg seit 
1862 bis jetzt 19 Bände mit 8 Ergänzungsbänden und Register, besonders aber die chronologisch 
geordnete Sammlung von Karl Weber: Neue Gesetz= und Verordnungensammlung für das König- 
reich Bayern mit Einschluß der Reichsgesetzgebung. Nördlingen seit 1880, von welcher der dritte 
Band begonnen ist. 
Sammlungen der für die Pfalz speciell in Betracht kommenden Quellen sind: Sieben- 
pfeiffer, Hadt uch der Eenish. Eerichtsormung und gesammten Verwaltung Abeinbayerms, 
Aale 1831—33, 5 Bde., fortgesetzt von Luttringshausen, Speier 1846, 2 Bee dann 
. Geib, Handbuch für der heiet von Sun der Pfalz. 2 Bde. Speier 1872—7 
Eine Zusammenstellung der wichtigsten staatsrechtlichen Quellen geben v. Pözl, —i-mp 
der bayerischen Verfassungsgesetze. München 1852. 2. Aufl. 1869 mit 2 Supplementen 1872, 
1877, und Karl Brater, Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern und die W —i 
edilte in ihrem gegenwärtigen Bestande. Nördlingen 1853, 4. Aufl. von G. Pfeil 1872. — 
Eine umfassende gleichfalls noch fortlaufende Sammlung von geunn zu neueren 
Gesezen ist: die Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit 
Erläuterungen, begründet von Carl Friedr. v. Dollmann, sorigefett von J. v. Pözl und nach 
bessen Tode herausgegeben von Ernst Bezold. München seit 1852. I. Theil: Privatrecht, II. Theil: 
Staals- und Verwaltungorecht, III. Theil: Strafrecht und Strafproceß. Namentlich der zweite 
Theil lommt. chier in Betra 
lendet blieb der Inonnenter zur Versassungsurkiune von v. Spies, Beleuchtung der 
Verfastunnwallaldel, für das Königreich Bayern. Theil I. Erlangen 1842. 
2. Systematische Darstellungen: Aeltere Litterahur: Jul. Schmelzing, Staatsrecht des 
Königreiche Baiern. I. Theil: Sistatsversassungoreche I. Theil: Staatsverwaltungsrecht. Leipzig 
— Friedr. Christoph Karl Schunck, Silhn des Königreichs Vaiern. Vd. J. 
1824 (unvollendet). — Conr. Eueumus, Lehrbuch des Staatsrechts der konstitutionellen 
Monarchie Vaierns. —’ 1825. — L. v. Dresch, Grundzüge des baierischen Staatsrechts. 
Ulm 1823. 2. Aufl. 1835. — Ernst v. Moy, Lehrbuch des bayerischen Staatsrechts mit Benüßung 
der Protokolle der zur Revision der Verfassung vom Jahre 1808 und zur Berathung der Ver- 
fassungsurkunde in den Jahren 1815 und 1818 abgehaltenen Miusterial- .Conferenzen. I. Theil: 
Verfassungsrecht (in 2 Abth.). II. Theil: Verwaltungsrecht (in 2 Abth.). Regensburg 1840—46. 
I. Pözl, Weisaden über das bün#achhe Staatsverfassungsrecht. Würzburg 184 
J. v „Lehrbuch des bayer. Verfassungsrechts. Mũnchen 1851. 5. iusi. auf Grund- 
lage des Reichsrechis bearbeitet, 1877, und von demselben Verfasser: Lehrbuch des bayerischen Ver- 
waltungsrechts. München 1850. 3. Aufl. 1871. Supplement 1874. 
  
Max Seydel, Grundriß zu Vorlesungen über bayerisches Staatsrecht. München 1883 und 
von dems. Verfasser: Grundriß zu Vorlesungen über bayerisches Verwaltungsrecht. München 1883. 
Blätter für administrative Praxis (und Polizeigerichtspflege) zunächst in Bayern, heraus- 
gegeben von Karl Brater, fortgesetz von Aug. Luthardt. Nördlingen seit 1851 bis jetzt 
832 Bände. Zd. 33 im Gange « 
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        Verzeichniß der Abkürzungen. 
Geseßblat 
. B. — Ge und Verordnungsblatt. 
Geschäftsordnung. 
= Kammer der Abgeordneten. 
40 Kammer dver Finanen bei den Kreisregierungen. 
Kammer der Reichsräthe. 
Ministerialentschließung. 
Beierungebla tt. 
— Retchöctvtlprozcßotdmmg 
Retchseftz 
G. goheblattnungeeset. 
O. — Reichsstrafprozeßordnung. 
NReichsverfafsung. 
Vollzugsinstruktion. 
Verordnung. 
Verfassungsurkunde. 
Wahlgesetz. 
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        Erster Abschnitt. 
Kebersicht der geschichtlichen Entwichelung. 
§5 1. Bayern bis zum Ende des 18. Jahrhunderts). 1. Die Kandeshoheit bis jur 
Zusbildung der Primogenitur. Die Eigenart des bayerischen Stammes hat sich schon in frühester 
Zeit, bald nachdem sein Name in der Geschichte zuerst genannt wird, in einem geordneten staatlichen 
Leben von verhältnißmäßiger bald größerer, bald geringerer Selbständigkeit gegenüber dem 
fränkischen Königthum unter der Herrschaft der Agilolfingischen Herzoge dargestellt. Auch als 
die Macht dieses Herrschergeschlechtes durch Karl den Großen mit der Entsetzung Herzog 
Tassilo's III., 788 für immer gebrochen war, als das Land unter die unmittelbare Regierung des 
fränkischen Königs trat und fränkische Einrichtungen in verstärktem Maße in das Rechtsleben des 
bayerischen Stammes eindrangen, war es bei der Lage des Landes im Verhälknisse zu den auswärtigen 
Feinden nicht zu umgehen, die militärische Verwaltung desselben in der Hand eines Beamten zu 
concentriren, dem dann wohl auch umfassende Befugnisse der Gerichtsbarkeit zustanden. Wenigstens 
vorübergehend sind solche Einrichtungen getroffen worden. Als dann aber seit König Ludwig dem 
Deutschen Bayern eine hervorragende polilische Bedentung gewonnen hatte, zunächst wieder als 
ein verhältnißmäßig selbständig von einem Sohn des Königs verwalteter Theil des Reiches, sodann 
als Hauptsitz der Macht, zum großen Theil auch der Regierung des ostfränkischen Königs, wurde dies 
von der größten Bedentung für die Neugestaltung des bayerischen Stammherzogthums am 
Anfang des 10. Jahrhunderts. Die vor der anderer Stammes-Herzoge hervorragende Stellung 
des bayerischen Herzogs wird nicht ohne Grund mit dieser in Vayern geübten und auf Bayern 
hauptsächlich gestützten königlichen Herrschaft der späteren Karolinger in Verbindung gebracht)). 
Die herzogliche Gewalk ist hier in gewissem Umfange als eine Fortsezung der königlichen zu betrachten. 
Wenn dann bieses bayerische Herzogthum im Laufe der nächsten drei Jahrhundete auch manche Einbuße 
1) Unter den litterarischen Litsemittemn für diese Periode sind bier herverzuheben: onlndreas 
Buchner, Geschichte von Bayern. 10 Bde. Regensburg und München 1820—18 
Huschberg, Aelteste Geschichte des Durchlauchtigsten Wl * - Wittelsbach Mnnchen 
18.3-l—StgtnR1ezlerGeschichteaycrng2Bdeh1888(b1·Z-l7) özl, 
Artikel „Bayern“ in Bl#shli und Brater's *3 Bd. I. S. 703 ff. und z.esaln 
S. 3 ff. — Herm. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fostenbell Bd. I. Jena 1862. 
S. 217 ff. Die bayen msds Einleitung. — J. J. Mofer, Einleitung in das Churf. Imwerische 
Staatörecht s. 1. 1 — Joh. Steph. Pütter. Hist.-polit. Handbuch von den besonderen deutschen 
Staaten. Thl. l 170 v Kreiltnayr, Grundriß des allgem. deutschen und bayer. Staatsrechts. 
München 1768. 2. Aufl. 1789. S. 177 ff. — Joh. Gg. Feßmaier, Grundriß des baier. Staatsrechtes. 
Ingolstadt 1801. — M. von Freyberg, Pragmatische Geschichte der bayer. Gesetzgebung und Staats- 
verwaltung seit den Zeiten Maximilian I. 4 Bde. Leipzig 1836—38. 
Als Quellensammlungen von rechtsgeschichtl. Bedeutung sind zu nennen: Jos. Ant. Netten- 
khover, Kurzgefaßte Geschichte der Herzöge von Bayern. Regensburg 1767, S. 155 ff. Sammlung 
der Beilagen; (Bachmann) Vorlegung der Fideikommissar. Rechte des Kur= und Fürstl. Hauses 
Lien u. s. w. Zweibr. 1778. Urkundenbuch. Aus beiden Werken sind die Urkunden I—VII. bei 
Schulze a. a. O. S. 260 ff. zumeist entnommen. Sodann Monumenta Vitelsbacene in. 
Uelmnda zur Geschichte des Hauses Wittelsbach. Herausg. von Friedrich Wittmann (von 1204 
bis 1397) Bd. 5. 6 der Quellen und Erörterungen für bayer. und deutsche Geschichte, herausgegeben 
auf Befehl und Kosten S. M. d. K. Maximilian II. München 1857—61. 
2) Riezler I. S. 727 ff.
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        6 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Vayern. 5 1. 
an Herrschaftsrecht, namentlich den Bischöfen des Landes gegenüber, und an Herrschaftsgebiet, vor 
Allem durch die Abtrennung von Kärnthen und Oesterreich als selbständigen Herzogthümern 
erfuhr, so war es doch, als es im Jahre 1180 durch die Entsetzung des Welfen Heinrichs des Löwen 
und die Belehnung Otto's von Wittelsbach auf das jetzt noch in Vayern herrschende Fürstenhaus 
überging, stark genug, sich in kurzer Frist, unter besonderer Gunst der Verhältnisse allerdings, indem 
namenllich die meisten Grafengeschlechter des Landes rasch nach einander ausstarben und deren 
Besitzungen und Rechte größtentheils auf die Herzoge übergingen!), zu einer fest begründeten 
Landeshoheit umzubilden. 
Die wohl schon bei der Erhebung Otto's I. ausgesprochene, durch eine Urkunde König Otto's IV. 
für Olto's I. Sohn, Herzog Ludwig vom 15. November 1208) sicher bezeugte Erblichkeit der 
Herzogswürde ist für diese Umbildung selbstverständlich von der größten Bedeulung gewesen. Schon 
vier Jahre früher bezeichnete sich Ludwig (in einer Urkunde vom Jahre 1204) als monarchiam 
Bavariac tenens?). Mit vollster Entschiedenheit aber wird die vollzogene Umwandlung des Herzog- 
thums vom Reichsamt in die Landeshoheit und die patrimoniale Auffassung der letzteren dargethan 
durch die von Ludwig's I. Enkeln, den Herzogen Ludwig II. und Heinrich XIII. vorgenommene 
Landestheilung vom 28. März 1255#). Diese Theilung hat zuerst die damals allerdings nicht 
ganz so wie heute gefaßte Unterscheidung von Ober= und Niederbayern begründet. Sie erstreckte 
sich zugleich auf die rheinische Pfalzgrafschaft, mit welcher 1214 Otto II., der Vater jener beiden 
Herzoge, von König Friedrich II. belehnt worden war, deren Geschicke so in dauernde Verbindung 
mit denen des Hauses Wittelsbach gebracht worden waren. Nuu fiel sie mit Oberbayern an Ludwig, 
Niederbayern an Heinrich. Das so eingeführte Princip der Gleichberechtigung der Söhne 
eines verstorbenen Landesherrn zur Nachfolge in die Landeshoheit hat sich dann Jahrhunderte 
lang im Wittelsbachischen Hause behauptet, und zu einer Reihe von Landestheilungen geführt, 
die das von den Wittelsbachern beherrschte Gebiet bald in größerer, bald in geringerer Zersplit- 
terung erscheinen ließen. Als die für die Geschichte Bayerns wichtigste dieser Theilungen ist offenbar 
die zu betrachten, welche Ludwig IV., seit 1314 König, seit 1328 Kaiser, am 4. August 1329 zu 
Pavia mit den Söhnen seines verstorbenen Bruders Rudolf I., Rudolf II. und Ruprecht I., und 
dem Enlel desselben Ruprecht II. vornahm). Durch diesen Vertrag von Pavia wurden die mit der 
rheinischen Pfalzgrafschaft verbundenen Gebiete und ein Theil der bayerischen Lande nördlich 
der Donau, für welche sich später der Name der Oberpfalz gebildet hat, den Nachkommen Ru- 
dolfs I. überlassen und so die dauernde Trennung der pfälzischen Wittelsbacher 
von den bayerischen herbeigeführt, zugleich aber für den Fall des Aussterbens der von der 
einen am Vertrage betheiligten Partei begründeten Linie das Successionsrecht der von der anderen 
abstammenden in die landeshoheitlichen Rechte der ausgestorbenen festgesetzt. Andererseits hatte Kaiser 
Ludwig nach dem Erlöschen der Linie Heinrichs XIII. auch Niederbayern wieder mit Ober- 
bayern einschließlich des ihm gebliebenen Landes nördlich der Donau vereinigt und begünstigt. 
durch seine Stellung als Reichsoberhaupt ausgedehnte Landgebiete in den verschiedensten Theilen 
des Reiches, außer Tirol die Mark Brandenburg und die Grasschaften und Herrschaften Hol- 
land, Seeland, Hennegan und Friesland erworben Doch ist weder dieser Erwerb ein dauernder, 
noch das unter ihm vereinigte bayerische Land hinfort ungetheilt geblieben. Trot seiner entgegen- 
gesetzten Absichten) nahmen seine Söhne am 13. September 13197) abermals eine Theilung ihres 
1) Riezler II. S. 12 ff. 2) Quellen und Erörterungen. V. Nr. 3, S. 9 ff. 
3) Monum. Boica XXVII. Nr. 46. S. 46. 1) Riezler II. S. 105 ff. 
5) Quellen und Erörterungen VI. Nr. 277, S. 298 ff. 
6) In einer Urkunde für die niederbayerischen Stände vom Januar 1341 heißt es: „Wir 
geheizzen och dem nidern und dem obern lande ze Beym, daz es fürder ein land haizzen sol und 
sol ungetailt ewiclich beleiben“. Könne das „ohne Gefährde“ nicht sein, so solle doch wenigstens 
während zwanzig Jahren nach seinem Tode keine Theilung stattfinden. Wer von seinen Söhnen 
dieser Anordnung nicht folgen wolle, solle von jeder Nachfolge in das Land ausgeschlossen sein. 
Diese Urkunde ist mit dem Datum Deggendorf Phinztag nach dem obersten Tag (Donnerstag nach 
Epiphanias = 11. Januar) nach dem Original abgedruckt in Quellen u. Erört. VI. Nr. 3 
S. 375 ff. Schulze, Hausgesetze I. S. 229 nennt die citirte Stelle zuntheilbarkeitsverordnung "un- 
1. Juli 1338“ und aso neuestens Seydel, Grundriß des bayerischen Staatsrechts S. 2, während 
doch die von Schulze bei dieser Gelegenheit citirte Vorlegung der fideilommissarischen Rechte 
des Hauses Pfalz, Zweibr. 1778, Urkundenbuch S. 172 die gleiche Urkunde mit allerdings etwas ver- 
#ndertem Datum vom 15. Jannar 1341 abdruckt. Offenbar liegt eine Verwechfelung mit der 
Urkunde Ludwigs d. d. Landshut 1. Juli 1338 vor, in welcher er eine auf den dauernden Gemeinbesitz 
alles ihres Erbes, allerdings wiederum nicht unbedingt, gerichtete Verabredung seiner Söhne bestätigt. 
Nach dem Original in den Quellen und Erört. „S. 351 ff. 
7) Quellen und Erört. VI. Nr. 324, S. 167
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        81. I. Die Landeshoheit bis zur Ausbildung der Primogenitur. II. Die Landstände. 7 
Herrschaftsgebietes vor, bei welcher wieder die Scheidung von Ober= und Niederbayern hervortritt; 
und auch das letztere wurde am 3. Juni 1353 1) wiederum getheilt, so daß der nordöstliche Theil 
mit den niederländischen Provinzen bei einer Linie (Straubing-Holland) blieb, die bis zum 
Jahre 1425 Bestand hatte. Von 1363 an, nachdem der Herzog Stephan l. von Bayern Landshut, 
Oberbayern mit seinem Theile von Niederbayern vereinigt hatte, bis 1392 blieben diese Gebiete 
ungetrennt unter einer Landesherrschaft, zuerst der Stephans, dann seit dessen Tode 1375 unter 
der gemeinschaftlich geführten seiner Söhne. Am 19. (nicht 24.) November 1392) erfolgte dann 
die abermalige Trennung Niederbayerns unter Herzog Friedrich (Landshut), vom Oberlande, 
welches zwischen Stephan II. und Johann getheilt wurde, von denen jener zu Ingolstadt, dieser 
zu München residirte. Nach dem Aussterben der Straubing-Holland'schen Linie im Mannes- 
stamme 1425, kam es zu einem langwierigen Erbstreit, der vier Jahre später mit der auf Grund 
eines Rechtsspruches des Kaisers vorgenommenen Theilung des von dieser Linie inne gehabten Theiles 
von Niederbayern nach Köpfen unter die vier Herzoge der Linien Ingolstadt, Landshut und München, 
endeie, so zwar, daß die beiden Münchener Herzoge Ernst und Wilhelm die ihnen hier zugefallenen 
Erbtheile wie ihr sonstiges Land gemeinsam regierten ). Nachdem die Ingolstadter Linie 1447 
mit Ludwig dem Bärtigen und die Landshuter, an welche nach Ludwigs Tode der Ingolstadter 
Antheil gefallen war, mit Georg dem Reichen 1503 ausgestorben war, vereinigte endlich die 
Münchener Linie Ober= und Niederbayern unter ihrer Herrschaft, allerdings nicht ohne 
bedeutende Landabtretungen, die sie in Folge des über die Nachfolge in Georg's Landesherrschaft 
entbrannten Streites machen mußte, namentlich an die Söhne von Georg's während des Streites 
verstorbenen Schwiegersohn, Pfalzgraf Ruprecht, Oito Heinrich und Philipp (Neuburg und einige 
Gebiete nördlich der Donau, sog. junge Pfalz 
Kurze Zeit nachher kam es durch den . Herzog Albrecht IV. und seinem jüngeren 
Bruder Wolfgang am 8. Juli 1506 abgeschlossenen Vertrag zur Einführung der Individual- 
succession in die Landeshoheit wesentlich in der Form der Primogenitur?). Der Vorschrift 
dieses Vertrages, daß von nun an im Herzogthum Vayemn nicht mehr als ein regierender Fürst 
und Landesherr sein solle, wurde allerdings bald nach Albrecht's Tod (1508) durch die mit dem 
Vertrag vom 20. November 1514 eingeleitete gemeinsame Regierung seiner Söhne Wilhelm 1V. 
und Ludwig sofort zuwidergehandelt. Von Ludwig's Tode an (5. April 1545) ist dann die Ein- 
heitlichleit der Regierung in Bayern thatsächlich dauernd zur Geltung gekommen. Die Individual- 
succession in die Landesherrschaft ist sodann durch verschiedene hausgesetzliche Anordnungen, von 
denen vor Allem das vom Kaiser bestätigte Testament Herzog Albrecht's V. vom 11. April 1578°) 
hier zu erwähnen ist, des Weiteren gesichert worden. Dazu kam dann noch die Geltung der Vor- 
schriften der Goldenen Bulle Kaiser Karl's IV. von 1356 über die Untheilbarkeit und Primogenitur= 
folge bei den weltlichen Kurlanden für Bayern, nachdem Herzog Maximilian I. (1598—1651) 
die dem geächteten Pfalzgrafen Friedrich V. entzogene Kurwürde erworben hatte (1623), — ein 
Erwerb, der gleich dem der 1628 vom Kaiser erlauften Oberpfalz, ihm und der nach seinem 
Vater genannten Wilhelmischen Linie durch den Westphälischen Frieden (J. P. O. III. 4) be- 
stätigt wurde?7). 
II. Die landstländische Verfassung. In die Periode der Landestheilungen fällt die 
1) — und Erört. VI. Nr. 331, S. 425 ff. 
2) Der Vertrag d. d. München am Eritag (Dienstag) vor St. Katharinentag = 19. No- 
vember 12392 ist nach dem Original gedruckt in den Quellen und Erört. VI. Nr. 372 S. 551 ff.; dem 
Drucke bei Aettenkhover, we Eeschichte der Herzoge von Bayern. Regensburg 1767 Nr. 14, 
S. 282 ff., den Schulze, Hauggese S. 265 ff. wiedergiebt, ist der Auszug einer weiteren 
Urkunde d. d. St. Vatherinen-ben“ Ee November) beigefügt. So beruht die Datirung des 
Theilungsvertrags vom 24. November 1392 bei Schulze S. 231 und Seydel S. 2 wohl auf 
einer Verwechselung. 
3) S. (Rockinger) in der Einleitung zu Lerchenfeld's Ausgabe der landständischen Freibriese 
IXNNIN. 1 I= ff. CCI XIV. Der Spruch des Kaisers in der oben cit. Vorlegung Urkunde 
Nr. XXV. S. ff. 
4) Schulge, Lausgesete I. S. 232 ff. ri##ber den dort gegebenen Nachweisungen zu vygl. 
Rockinger a. a. O. LXXXVIII. ff. CCCVI. ff. 
5) Schulze J. S. 210 ff., Abdruck nach dem Original bei Rockinger a. a. O. CCCN. f. 
in Anm. 930. Ueber den hier angedeuteten einmaligen Vorzug des Lebensalters bei dem Uebergange 
auf die Seitenlinie und die insofern hier eingeführke Verbindung von Primogenitur und Majorat, 
s. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern. Jena 1851, S. 389 ff. 
6) Im Auszun bei Moser, Deutsches Staatsrecht XII. S. 431 und danach bei Schulze, 
es J. 236. 
W/Schuse, Hausgesehe I. S. 237 ff.
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        8 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 5 1. 
Ausbildung des landständischen Wesens, welches in Bayern einen Grad von Macht und Be- 
deutung erlangt hat, wie nicht leicht in einem deutschen Territorium #). Allgemeine Landesversamm- 
lungen sind schon aus der Zeit des alten Stammesherzogthums bekannt und auch nach dessen Er- 
neuerung im 10. Jahrhundert erscheint es als eines der wesentlichsten Rechte des Herzogs, Landtage 
mit den Großen seines Sprengels zu halten, an denen namentlich die Bischöse und Grafen Theil 
nahmen. Die Bedeutung dieser Landtage für die Fortbildung des Landesrechts ist eine nicht 
unerhebliche. Ihre Wirksamkeit läßt sich mit voller Sicherheit bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts 
verfolgen?). Zu Anfang des 14. Jahrhunderts zeigen sich zuerst in Oberbayern, dann in Nieder- 
bayern die ersten Anfänge der korporativen Bildung der Landstände, wesentlich hervor- 
gerufen durch finanzielle Bedürfnisse und Anforderungen der Landesherrn?). Läßt sich auch ein 
geschichtlicher Zusammenhang mit den alten Landtagen vermuthen, so sind doch die Bestandtheile 
der neuen ständischen Einrichtungen zum Theile andere als jene dieser Landtage. Statt der nun- 
mehr vom Herzogthume unabhängig gewordenen Bischöfe und Reichsäbte, statt der großentheils 
ausgestorbenen Grafenfamilien treten Städte und Märkte zu dem Adel und zu dem übrigen 
Klerus, der sich jedoch nur allmählich in diese körperschaftliche Gestaltung einfügt, hinzu. In der 
geschlossenen Gesammtheit dieser Stände tritt der Begriff des Landes dem Herzog zur Seite und 
oft genug gegenüber. Aus den im Zusammenhange mit den verschiedenen Landestheilungen auch 
ihrerseits vielfach gespaltenen Landschaften gestaltete sich im Anfange des 16. Jahrhunderts die 
einheitliche landständische Korporation des nun vereinigten Herzogthums, die dann in dem erblichen 
Bunde vom 1. Februar 1514 ihren Abschluß erhielt. Im gleichen Jahre wurde von den Land- 
ständen die erste gedruckte Sammlung ihrer Freibriefe (einschließlich der Bundesurkunden) ver- 
anstaltet, nachdem sie einige Jahre vorher die Erlassung der in mancher Hinsicht einer modernen 
Verfassungsurkunde vergleichbaren Landesfreiheitserklärung vom 11. Sept. 1508 erwirkt hatten, 
die dann öfter wiederholt und verändert wurde"). Nachdem schon bei den früheren Landestheilungen 
und Erbstreitigkeiten des Wittelsbacher Hauses, und noch zuletzt bei der Regelung der Individual- 
succession im Jahre 1506 die Stände eine wesentliche Mitwirkung geübt, bisweilen auch die pro- 
visorische Regierung eines Landestheiles geführt hatten, gelang es der vereinigten bayerischen Land- 
schaft in dem Bruderstreite der Herzoge Wilhelm und Ludwig die entscheidende Rolle zu spielen, 
und die Fürsten zur Führung einer gemeinsamen Regierung unter wesentlicher Mitwirlung und 
Aufsicht der Stände zu bestimmen (1514). Stellt sich hier in gewisser Beziehung der Höhepunkt 
der landständischen Entwickelung in Bayern dar, so andererseits auch der Wendepunkt. Unter- 
stützt von der laiserlichen Gewalt suchte die nun bei der immer mehr gesicherten Einheit des Landes 
immer fester wurzelnde landesherrliche Macht immer entschiedener und mit immer größerem Erfolge 
das ständische Steuerbewilligungs und verwaltungsrecht, diesen Haupthebel ständischer Machtent- 
wickelung in seiner Bedeutung zu vermindern. Unterstützt von der Abnahme des Gemeingeistes bei 
den Ständen und deren Gleichgiltigkeit gegen die Wahrung ihrer Befugnisse, gelang es, nachdem 
die Stände auf dem Landtage 1593 dem Herzog Wilhelm V. (1579—1598) die Steuern auf 
zwölf Jahre bewilligt und dem von ihnen zurückgelassenen Ausschusse für die gleiche Zeit ihr 
Steuerbewilligungsrecht abgetreten hatten, mehr und mehr diesen Ausschuß an die Stelle der land- 
ständischen Korporationen treten zu lassen. Namentlich die für die staatliche Entwickelung Bayerns 
so bedeutsame Regierung von Wilhelm's V. Sohn Maximilian I. (1598—1651) ist für dieses 
Zurücktreten der ständischen Macht hinter der landesherrlichen Epoche machend. Nachdem während 
seiner langen Regierungszeit die Gesammtheit der Stände nur zweimal 1605 und 1612 zusammen- 
getreten war, erfolgte nur noch ein Mal unter seinem Sohne und Nachfolger Ferdinand Maria 
(1651—1679) die Bernfung eines Landtages (1669). Als dieser dem von ihm bestellten Ausschusse 
das Recht der Selbstergänzung und ganz allgemein, wenn auch mit Vorbehalt der Genehmigung 
eines künstigen allgemeinen Landtages, die Uebung der landständischen Rechte namentlich der Steuer- 
bewilligung eingeräumt hatte, letztere allerdings ausdrücklich nur für den Fall der Unthunlichkeit 
der Berufung eines allgemeinen Landtages, war die Bedeutung des landständischen Wesens in 
1) Ueber die Geschichte der bayerischen Landstände, vgl. die Werke von Rudhart, 2 Bde. 
Heidelberg 1816, und v. Freyberg, 2 Bde. Sulzbach 1828/29, dazu v. Freyberg, Pragmat. 
Gesch. d. bayer. Gesetzgebung 2c. Bd. 1. Leipzig 1836. Ferner (Rockingers) Einleitung zu 
Lerchenfeld's Ausgabe der landständischen Freibriefe und die übersictliche Darstellung bei Gierke, 
Deutsches Genossenschaftsrecht 1. s 543 ft 1#. doseiört auch S. 801 ff. 
2) Riezler I. S. 158 ff., 730 ff., I , 167 
3) Vgl. hierüber nunmehr auch Erurer * S. 507 fl. 
4) Neueste Ausgabe: Die altbaierischen landständischen Freibriefe mit den Landesfreiheits- 
erklärungen. Nach den officiellen Druckausgaben mit geschichtl. Einleitung und kurzem Wörter- 
verzeichniß lvon Rockingerl], herausgegeben von G. Frhr. v. Lerchenfeld. München 1853.
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        81. III. Die landesherrlichen Aemter und die Unterthanen. 9 
Bayern wesentlich vernichtet, wenn auch die Landstände formell noch bis in den Anfang dieses Jahr- 
hunderts bestanden. 
1 Die landesherrlichen Hemter und die Untkerthanen. Eine um so größere Bedeutung 
erlangte dann in dieser Periode stets steigender landesherrlicher Gewalt das höhere landes- 
errliche Beamtenthum ½. Die territoriale Entwickelung Bayerns ist auch darin charak- 
teristisch, daß sich schon sehr frühe, schon in den ersten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts, wie ein 
in der letzten Zeit der Regierung Ludwig's I. (1183— 1231, nicht wie früher angenommen wurde, 
unter seinem Sohne Otto II. 1231—1253) verfaßtes wittelsbachisches Salbuch?) ergiebt, eine 
entschiedene Ausbildung des Beamtenthums, eine vollständige Eintheilung des Landes in Aemter 
zeigt, zu der dann eine höhere Eintheilung in die Sprengel der vicedomini (Vitzthume, deren 
frühest bekannter 1204 urkundlich erwähnt wird)) hinzukommt. 
In diesen Einrichtungen, namentlich in der der Rechtspflege und Polizeiverwaltung 
vereinigenden Land- und Pflegegerichte zeigt sich eine große, Jahrhunderte andauernde 
Stätigkeit. Andererseits blieb die Entwickelung der lokalen Verwaltung bis in dieses Jahrhundert 
vielfach gehemmt durch die verhältnißmäßig starle Verbreitung und Entwickelung patrimonialer, 
namentlich grundherrlicher obrigkeitlicher Befugnisse, vor allem der patrimonialen Gerichtsbarkeit. 
Von bedeutendstem Einfluß auf diese Gestaltungen war die berühmte große „Handfeste" Otto's III. 
(1290—1312) von Niederbayern vom 15. Juni 13114), jene für die Entwickelung des landstän- 
dischen Wesens so hochbedeutsame Urkunde, in der der Herzog den sämmtlichen an der Bewilli- 
gung einer hoch gegriffenen Steuer Betheiligten die Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der über 
die todeswürdigen Verbrechen abtrat. Gerichtsbarkeit in verschiedenem Umfange hatten dann außer 
den Herren der sogen. Hofmarken namentlich auch die Städte und Märkte erlangt, wenn 
auch sonst die städtische Entwickelung in dem alten Herzogthume nicht den bedeutenden Aufschwung 
nahm wie anderwärts?). 
Blieb bei alledem am Hofe des Herzogs, dessen Räthe (consules) in Niederbayern schon 
um die Mitte des 13. Jahrhunderts erwähnt werden), die Summe der höheren Landesverwal- 
tung concentriert, so finden wir seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts eine stätige Ver- 
mehrung der obersten Landesbehörden, die sich großentheils als eine immer weiter- 
gehende Abzweigung aus dem Hofrathe darstellt, über dem sich einerseits seit 1572 der 
Geheime Rath als oberste Verwaltungsinstanz erhebt, währeud anderseits die Hofkammer 
für die Finanz= und der Kriegsrath für die Militärverwaltung sich von ihm ablösen, so daß 
der Hofrath wesentlich nur noch als Justigstelle erscheint, über der als die oberste Instanz seit 
1625 das sogen. Revisorium fungirt, nachdem Bayern kurz vorher ein unbeschränktes Appel- 
lationsprivileginm vom Kaiser erhallen hatte. 
Aus dem Geheimen Rath selbst bildete dann Kurfürst Karl Albrecht (1726—45, 
als Kaiser Karl VII. 1742—1745) gleich nach seinem Regierungsantritt das Ministerium, 
„die geheime Konferenz“ in drei Departements, unter je einem Konferenzrathe (Minister), zu 
denen 1764 das Departement der auswärtigen Angelegenheiten kam. An der Spitze 
der geheimen Konferenz stand der Geheime Staatskanzler. Der gesammte Geheime Rath wurde 
darnach nur noch selten versammelt. 
Eine gewisse Selbständigkeit in der Verwaltung bestand für die sogen. Nebenländer, 
wie die Oberpfalz und die derselben benachbarte 1647 an das wittelsbachische Haus gekom- 
mene Landgrafschaft Leuchtenberg. 
Eine Behörde von eigenthümlichem Charakter war schließlich der 1557 begründete Reli- 
gionsrath, seit 1573 Geistlicher Rath genannt, wesentlich für die Ausübung der kirchen- 
1) Ueber die Entwickelung des landesherrlichen Beamtenthums in Bayern u9. außer den 
Notizen bei Buchner, insbes. Bd. VI. 3 fl., S. 9 ff. Riezler, II. S. 191 fl. 528 fl. 
und für die spatere i die Uebersicht * Alulkas, Staatsrecht, S. 956 ff. 3. eßm aier, 
Staalsr. S. 182 ff. 212 ff. Vgl. auch Neudegger in v. Löhers archival. Zeitschr. VI. S. 1Is ff. 
2) S. Hersiel! Riezler II. 5. 15 ff. und über das Alter des Salbuchs seine Ausführung 
in Heigel und Riezler, Das Her erot h. Bayern r. 1867, S. 232. Hiernach berichtigt sich die 
4u Duchner V. S. 125 ff. sich gründende Bemerkung bei H. Schulze, Lehrb. d. d. Staatsrechts. I. 
od Riezler II. S. 172. 
4) Quellen und Erört. VI. Nr. 238 S. 183 ff.; dazu alo•kinger Einl. zu Lerchen- 
feld's Ausgabe der Freibriefe, CXXXNVI. fl. (00l. XXI. 4 K. Wirschinger, Darstellung der 
#atrimonialgerichtsbarkeit in Bayern. München 
Für München vgl. Pl t. Wehner, Die bolsshipwerfasiung d. Stadt München. Münch. 1876. 
3 Riezler II. S.
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        10 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §52. 
hoheillichen Rechte des Landesherrn bestimmt. Nach dem Konkordat von 1583 überwiegend 
mit Geistlichen, seit 1768 aber wieder überwiegend wie Anfangs mit weltlichen Räthen besetzt, hat 
er unler der Regierung Max Joseph's III. (1745—1777) eine sehr eingreifende Wirlsam- 
keit entsallet. 
Dabei aber blieb Bayern bis in den Anfang dieses Jahrhunderts ein auoschließlich 
katholisches Land) in dem Sinne, daß das latholische Bekenntniß nicht nur für die Ver- 
leihung öffentlicher Aemter, sondern selbst für die Niederlassung, den Gewerbebetrieb und die Ver- 
ehelichung im Lande die unbedingte Voraussetzung war. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts 
(1551) war auch den Inden der Anfenthalt im Lande untersagt. Im Uebrigen hatte sich unter 
den Landesangehörigen der scharfe Unterschied von privilegierten Ständen und nicht privi- 
legierten Einwohnern gebildet. Als die letzteren erscheinen die zum Theile leibeigenen, 
zumeist wenigstens auf fremdem Grund und Boden sitzenden mit grundherrlichen Lasten beschwerten 
Bauern. Bürger, Adel und Klerus bildeten die privilegierten Stände, von denen sich der 
Adel wieder in einen mehr und minder gefreiten unterschied, je nachdem ihm die Vorrechte 
der sogen. Edelmannsfreiheit (umfassende Patrimonialgerichtsbarkeit, passive Wahlfähigleit 
für die landständischen Ausschüsse, gewisse privatrechtliche Vorrechte des Mannesstammes und der 
Erstgeburt u. A. begreifend) zukamen oder nicht. 
Mit der Zugehörigkeit zu den gefreiten Ständen war die ausschließliche Fähigkeit zum 
Erwerbe der mit dem Besitze gewisser in die Landtafel eingetragener Güter verbundenen Rechte 
der Landsassen, namentlich der (verschieden abgestuften) Gerichtsbarkeit verbunden: ein Erwerb, 
der jedoch für Nichtadelige, die nicht schon Landsassen waren, an den landesherrlichen Konsens ge- 
bunden war. — Im Anschlusse an das adelige Wappen= und Siegelrecht hatie sich endlich das 
Privilegium der Siegelmässigkeit entwickelt, welches außer dem Adel und allen Landsassen 
noch einer Anzahl anderer Personenklassen, den Priestern, Oberoffizieren, Bürgermeistern und Patri- 
ziern der (den Landgerichten nicht unterworfenen) Hauptstädte, den Graduirten der Rechte, Theologie 
oder Medizin und sehr vielen Kategorien der Hof= und Staatsdiener zukam, und namentlich in 
der Anerkenung des öffentlichen Glaubens für von ihnen verfaßte Urkunden in gewissem Umfange 
bestan 
V. Uebergang zur neueren Zeil. In solcher Verfassung ging das kurbayerische Land nach 
dem linderlosen Tode des letzten Wittelsbachers aus der von Kaiser Ludwig abstammenden 
Linie, Maximilian Joseph's III., am 30. Dezember 1777 auf den pfälzischen Kurfürsten 
Karl Theodor aus der Linie Pfalz-Neuburg über kraft der Familienverträge des wittelsbachischen 
Hauses, vor Allem des Vertrages von Pavia und der verschiedenen späteren Verträge zwischen den 
beiden eben genannten Fürsten von 1766, 1771 und 1774 5, allerdings nicht ohne Gebietsverlust, indem 
das sog. Innviertel in dem Teschener Frieden von 1779 an Oesterreich abgetreten werden mußte 
als Abfindung für die von ihm erhobenen Ansprüche auf niederbayerisches Gebiet. So war denn 
auch der größte Theil der von den pfälzischen Wittelsbachern beherrschten Länder, einschließlich der 
1614 von dem Pfalzgrafen Wolsfgang Wilhelm von der Linie Pfalz-Neuburg erworbenen Herzog- 
thümer Jülich und Berg mit den altbayerischen Landen unter einem Herrscher, nicht aber zu 
einem einheitlich regierten Staate vereinigt. 
Auch in der pfälzischen Linie der Wittelsbacher hatten vielfache Landestheilungen stattgehabt, 
doch war für die als mit der Kurwürde verbunden gedachten Landestheile die Untheilbarkeit und 
Primogeniturfolge schon in der goldenen Bulle, bestimmter noch durch zwei Privilegien Kaiser 
Sigmund's von 1414 und 1434/) für Kurfürst Ludwig III. (1410—1437) anerkannt und im 
westphälischen Frieden (J. P. O. IV. 12.) auf alle Besitzungen der Kurlinie ausgedehnt worden. 
Von den sämmtlichen Linien der pfälzischen Wittelsbacher bestanden damals außer der Neu- 
burgischen, die mit dem Tode des kinderlosen Karl Theodor aussterben mußte, nur noch die 
Birkenfeldische, getheilt in die Hauptlinie Birkenfeld-Zweibrücken und die apanagirte 
Linie Gelnhausen (das jetzige herzogliche Haus von Bayern). Das Surccessionsrecht der ersteren 
in die Länder Karl Theodor's wurde durch den von Friedrich II. von Preußen unterstützten Protest 
des Herzogs Karl August gegenüber den österreichischen auf Einverleibung Bayerns und Länder- 
tausch gerichteten Plänen gerettet und nach Karl Theodor's Tode, 16. Februar 1799, ergriff Karl 
1 Vgl. v. Sicherer, Staat und Kirche in Bayern, 1799—1821. München 1874. S. 1 ff. 
2) BVgl. zu dem im Texte Vorausgehenden die Uebersicht bei Feßmaier, Grundriß des 
baier. Sionhechte, S 128 ff.: Von den Gerechtsamen der baier. Landesunterthanen. 
s 3) Aus der Vorlegung der Fideikommissarischen Rechte abgedruckt bei Schulze, Hausgesetze I. 
284 
4) Lünig, Reichsarchiv V. Pars. specialis unter Pfalz. S. 602 ff. 606 ff. 610 ff.
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        82. Die Neuordnung des Staates unter Maximilian Joseph I. 11 
August's Bruder und Nachfolger als Kurfürst Maximilian Joseph IV. Besitz von der Regierung 
der Länder des verstorbenen Kurfürsten. 
§5 2. Die Neuordnung des Staates unter König Maximilian Joseph I. I. Gebiets- 
veränderungen und Erwerb der Souveränetät!). Mit dem Regierungsantritt Maximilian Joseph's IV. 
beginnt eine von der bisherigen wesentlich verschiedene Entwickelung Bayerunus. 
Die gewaltige Umwälzung der slaatlichen Verhältnisse in den meisten Ländern Europa's, die mit 
der französischen Revolution von 1789, mit der Erhebung und dem Sturze Napoleon's I., mit der 
Neuordnung des politischen Zustandes von Europa auf dem Wiener Kongreß zusammenhing, macht 
sich auch für Bayern in der eingreifendsten Weise geltend. 
Vor Allem trat eine gänzliche Veränderung und bedeutende Vergrößerung des Staatsgebiets 
ein. Der Lüneviller Friede vom 0. Februar 1801 brachte auch für den Kurfürsten von 
Pfalzbayern die Abtretung seiner linksrheinischen Besitzungen an Frankreich mit sich, der Reichs- 
deputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 Art. 2 fügte außer den Abtretungen anderer 
kleiner Gebietstheile noch die des rechtsrheinischen Theiles der Pfalz hinzu, gewährte aber dafür eine 
den Gebietsverlust reichlich übersteigeude Entschädigung durch die Ueberweisung der Bisthümer 
Bamberg, Freising und Augsburg, des größten Theiles von Würzburg und von Theilen von Eichstädt 
und Passau, dazu der Probstei Kempten, von 12 Abteien und von 15 Reichsstädten und 
verschiedenen Reichsdörfern in Schwaben und Franken, von denen freilich ein Theil, 
namentlich Ulm 1810 an Württemberg abgetreten wurde, während der größere Theil bei Bayem 
verblieb. Weitere Gebietserwerbungen schlossen sich an den Krieg von 1805, an dem der Kurfürst 
von Bayern als Verbündeter Napoleon's betheiligt war, und an die Stiftung des Rheinischen 
Bundes, dessen bedeutendstes Glied Bayern war, an. Der Preßburger Friede vom 
26. Dezember 1805 Art. 8, 13 brachte die dauernde Erwerbung des Restes der Bisthümer 
Eichstädt und Passau, der Städte Augsburg und Lindau und den vorübergehenden Erwerb 
von Tyrol und Vorarlberg, allerdings auch (Art. 11) den vorübergehenden Verlust der kurz 
vorher erworbenen würzburgischen Gebietstheile. Auf Grund eines Vertrages mit Napoleon 
wurde im Jahre 1806 gegen die Abtrekung von Berg an Napoleon das Fürstenthum Ansbach 
mit Bayern vereinigt?); die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806, Art. 17, 24, 25 bestimmte 
die Einverleibung der Reichsstadt Nürnberg, dann einer Anzahl zum Theil sehr bedeutender 
reichsfürstlicher und reichsgräflicher), vieler reichsritterschaftlicher, namentlich 
aller solcher von bayerischem Gebiete umschlossener, Gebiete und der Deutsch= Ordenskommenden 
Rohr und Waldstetten. Dem schloß sich die Einverleibung sämmtlicher im Umfange des bayerischen 
Staatsgebiets gelegener Besitzungen des deutschen Ordens an in Folge des von Napoleon am 
24. April 1809 zu Regensburg erlassenen Dekretes 4) über die Unterdrückung des deutschen Ordens 
in den Rheinbundstaaten. 
Der Krieg Napoleon's mit Oesterreich im Jahre 1809, an dem Bayern wiederum Theil ge- 
nommen hatte, hatte für diesen Staat neue Gebietoveränderungen im Gefolge. Die durch den Wiener 
Frieden vom 14. Ollober 1809, Art. III. 1 vom Kaiser von Oesterreich an Napoleon abgetretenen Gebiete 
von Salzburg und Berchtesgaden mit dem nördlich angrenzenden Theil von Oberöster- 
reich (das 1779 von Bayern abgetretene Inn- und ein Theil des Hausruckviertels) giengen 
auf Grund des Parifer Vertrages vom 28. Februar 1810 an Bayern über. Derselbe Vertrag bestimmte 
die Einverleibung des Fürstenthums Bayrenth und des 1803 für den Kurerzkanzler gebildeten 
Fürstenthums Regensburg in den bayerischen Staat, zugleich die Abtretung von Südtyrol an 
Napoleon und einiger anderer Gebietstheile?), die kraft besonderer Verträge an Württemberg und 
Würzburg übergingen, wie auch diese Staaten kleine Gebietsabtretungen an Bayern machten). 
1) Außer v. Pözl, Art. Bayern a. a. O. S. 747 ff. ist besonders zu nennen: Gustav von 
Lerchenfeld, Geschichte Baerns unter K. Max. Jos. I. Berlin 1854 und H. v. Sicherer, Staat 
und Kirche in Bayern 1799—1821. München 1874, dazu auch Cl. Th. Perthes, Polit. Zustände 
und Personen in schn zut Zeit der französ. Herrschaft. Das südl. und westl. Deutschlaud 
Gotha 1862. S. 374 ff. und H. v. Treitschke, Deutsche Geschichte im 19. Jahrh. Bd. 1 
Leipz- 1882. S. 323 
2) Der Vertrag ist meines Wissens noch ungedruckt. Pözl im Staatswörterbuch, Art. 
Bayern S. 748 führt ihn unter dem Datum des 24. Februar an. Das Patent über die Besitz- 
ergreisung von Ansbach vom 20. Mai 1806 im R. B. S. 189 
3) Die Besitzungen der Grafen Iugger in Schwaben waren hon durch einen mit diesen 
bbeschlffenen Vertrag vom 7/16. Juni 1806 (Döllinger, IV. S. 175 ff.) einverleibt worden. 
gl. basfelbe im Corp. jur. confocderationis Germanicae 1 Meyer und Zöpfl I. 
Frantftt) 1858, S. 
) Der - vom *êP Februar 1810 steht im Corp. jur. conf. Genn. I. S. 118 ff. 
121
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        12 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 2. 
Die Neugestaltung des bayerischen Staatsgebietes vollendete sich in Folge des Anschlusses von 
Bayern an die zum Kampfe gegen Napoleon alliierten Mächte. Durch den mit Oesterreich abgeschlossenen 
Vertrag von Ried vom 8. Oktober 1813, im Zusammenhange mit den beiden ferneren Verträgen 
mit Oesterreich vom 3. Juni 1814 und 14. April 18161) wurde einerseits die Abtretung der noch 
im bayerischen Staatsverbande befindlichen Theile von Tyrol und Oesterreich, von Vorarlberg und 
des größten Theiles von Salzburg an Oesterreich, für Bayern dagegen der Erwerb des Groß- 
herzogthums Würzburg, des Fürstenthums Aschaffenburg, eines großen Theiles der 
pfälzischen Gebiete links des Rheines, sammt einer Anzahl kleinerer ehemals fuldaischer 
und speyerischer, dann von Nassan, Hessen und Baden abgetretener Gebietstheile herbei- 
geführt. Die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815, Art. 44 und der Frankfurter 
l braütoriolereß vom 20. Juli 1819, Ark. 1—7 haben diese neuen bayerischen Erwerbungen 
estätigt. 
Das rechtsrheinische ehemals pfälzische Gebiet war freilich nicht wiedergewonnen, und der 
schon in den geheimen Artikeln des Rieder Vertrages zugesicherte ununterbrochene Zusam- 
menhang des bayerischen Staatsgebiets nicht erreicht worden. Die Theilung des Staatsgebiets in 
zwei ungleiche Massen, durch welche das rechtliche und staatliche Sonderleben des linksrheinischen 
Gebietes wesentlich gefördert wurde, blieb sortan bestehen, ebenso wie Oesterreich an Bayern noch 
fortwährend die sogenannte Kontiguitätsentschädigung von jährlich 100,000 Gulden leistet. 
Wichtiger noch als diese Gebietsveränderungen war der freilich mit ihnen in engstem 
Zusammenhang stehende Erwerb der Souveränetät für Bayern und seine Erhebung zum 
Königreich. 
Nachdem schon im Preßburger Frieden (Art. 7, 14) zugleich mit dem von dem Kurfürsten 
von Bayern anzunehmenden Königstitel, allerdings im Widerspruch mit der mehrmals versicherten 
Zugehörigkeit zum Reiche (als Confédération Germanigque bezeichnet) die Souveränetät desselben 
vom römischen und österreichischen Kaiser anerkannt war, wurde am 1. Jannar 1806 die Pro- 
klamation wegen Annahme des Königstitels (RN. B. S. 3 ff.) erlassen und am 1. August des- 
selben Jahres am Reichstage zu Regensburg die Urkunde übergeben, inhaltlich deren sich Bayern 
in Gemeinschaft mit den andern Rheinbundstaaten vom deutschen Reichsverband lossagte. Die an 
die Abdankung Kaiser Franz' II. (6. Aug. 1806) sich anschließende vollständige Auflösung 
des alten deutschen Reiches vollendete den Erwerb der Souveränetät für Bayern, die 
durch das Rheinbundsverhältniß rechtlich unberührt blieb und auch durch die unter Bayerns 
wesentlicher Mitwirkung rein völkerrechtlich gestaltete Bundesverfassung vom 8. Juni 1815 für 
die inneren Staatsverhältnisse keine wesentliche Beschränkung erfuhr. 
Die# inneren Staafsverhältnisse und die Konstitution von 1808. Dieser gänzlichen Ver- 
änderung der äußeren und der Gebietsverhältnisse Bayerns gieng dann zur Seite und war zum 
Theil schon vorausgegangen die Neu= und Umgestaltung der inneren Staatseinrichtungen, 
welche sich in ihrer Gesammtheit als das Eindringen der modernen Staatsideen in 
Bayern charakterisiert; zunächst allerdings, so lange Maximilian Joseph v. Montgelas?) (1809 
in den erblichen Grafenstand erhoben), unter dem Landesherrn die wesentliche Leitung der 
Staatsgeschäfte behielt, in wesentlich absolutisch-büreankratischem Sinne. Auch erhielt 
sich ein bestimmtes Maß altbayerischer Institutionen, die, in mannigfacher Fort- und 
Umbildung allerdings, für das bayerische Staatsleben charakteristisch blieben. 
Eine der eingreifendsten Veränderungen erfolgte sofort im Anfange der neuen Regierung: 
die Umwandlung des katholischen Bayern in einen paritätischen Staat?). Die 
Anerkennung der Gleichberechtigung der Angehörigen der christlichen Konfessionen wurde in Alt- 
bayern durch Verorduungen vom 10. Nov. 1800 und 26. Aug. 1801 ausgesprochen und durch das 
Edikt vom 10. Jan. 1803 auf die neuerworbenen Landestheile in Franken und Schwaben ausgedehnt"). 
War hiermit ein Anfang zur Herstellung der auch durch sonstige Maßregeln der Regierung 
geförderten Rechtsgleichheit der Staatsangehörigen gemacht, so hatte die Vereinigung so vieler 
1) Die beiden ersteren Vertrüge a. a. O. I. S. 217 ff., der dritte in Nouveau récueil de 
traités par Martens III. S. 
2) v. Pözl, Art. Wr im Staatswörterbuch von Bluntschli und Brater, VI. 
S. 771 ff. 
3) v. Sicherer a. a. O. S. 20 ff. Die V. O. vom 10. Nov. 1800 und 26. Aug. 1801 
sind gedruckt in Mayr's nnn der Churpfalzbayer, allgem. und besonderen Landes-Ver- 
urdnungen, unter Maxim. Jos. IV. Th. II. S. 259, 267. 
#s Edikt vom 10. Jan. 1803 die Religionsfreiheit in den churfürstl. —— 
Franten 8 Schwpten betr. im Churpfalzb. Regierungs= und Intelligenzbl. 1803. 5 ff.
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        82. II. Die innern Staatsverhältnisse und die Konstitution von 1808. 13 
neuer Gebietstheile mit dem bayerischen Staate die Aufgabe, diese durch Herstellung mög- 
lichst übereinstimmender Einrichtungen mit jenem zu verschmelzen, hinzugefügt. Bei 
alledem aber wurde als das oberste Princip möglichste Stärke der Regierungsgewalt 
festgehalten. 
Alle diese politischen Bestrebungen fanden einen bestimmten Ausdruck in dem wichtigsten 
Gesegebungswerk dieser Periode, der Konstitution für das Königreich Baiern. Nachdem 
schon im Jahre 1807 die Aufhebung der Stenerfreiheiten ausgesprochen und den altbayerischen 
Landständen das Recht der Stenererhebung abgesprochen worden war!), erfolgte durch Verordnung 
vom 1. Mai 1808 (R. B. S. 961 ff.) die Auflösung der nunmehr in den vereinigten Gebieten 
noch bestehenden landschaftlichen Korporationen, und am gleichen Tage die Erlassung der 
Konstitution (N. B. S. 985 ff.). In sechs kurzen Titeln enthält diese Verfassung außer den 
Bestimmungen über die allgemeinen Verfassungsverhältnisse und die Rechte und Pflichten der 
Unterthanen und den Anordnungen über die Rechtsverhältnisse des königlichen Hauses die grund- 
legenden Bestimmungen für die Verwaltungsorganisation und einen besonderen Abschnitt: Von 
der Nationalrepräsentation. 
(Als Anhang zu der Konstitution erscheint das Königl. bayerische Familiengesetz vom 
28. Juli 1808 [R. B. 1810, S. 777 ff.], welches die Grundlage des Familiengesebes vom 
18. Jannar 1816 und des jetzt geltenden Königlichen Familienstatuts vom 5. Aug. 1819 geworden 
ist, allerdings nicht ohne wesentliche Veränderungen seines Inhaltes zu erfahren, während es seiner- 
seits zum Theile frühere wittelsbachische Hausgesetze und Familienverträge, großentheils aber das 
Hausgesetz Napoleon's vom 31. März 1806 und Tit. IV. des organischen Senatusconsults vom 
8. Mai 1804 zur Grundlage hat). 
Die Einwirkung der bisherigen Gesetzgebung Maximilian Joseph's war selbstverständlich), 
unverkennbar aber ist vor Allem das Vorbild der ihrerseits von den französisch-napoleonischen 
Verfassungsgesetzen beeinflußten Konstitution für das Königreich Westphalen vom 15. November 
1807, namentlich in den Bestimmungen über die Nationalrepräsentation, welche an die Stelle der 
aufgelösten landständischen Korporationen treten sollte. Die Mitglieder dieser Nationalrepräsentation 
sollten, je sieben in jedem der damaligen 15 Kreise des Landes, aus den 200 Landeigenthümern, 
Kaufleuten oder Fabrikanten, welche die höchste Grundsteuer bezahlen, von den vom Könige aus den 
400 die höchste Grundsteuer entrichtenden Landeigenthümern, Kaufleuten oder Fabrikanten des 
Kreises nach dem Verhältnisse von 1 zu 1000 Einwohnern auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern der 
allgemeinen Kreisversammlung als Wahlmännern gewählt werden. Die Nationalrepräsentanten 
sollten vier Kommissionen von je 3, höchstens 4 Mitgliedern wählen: für die Finanzen, die 
bürgerliche und peinliche Gesehgebung, die innere Verwaltung und die Tilgung der Staatsschulden, 
welche, so oft die Regierung es von ihnen verlangte, sich versammeln und mit den einschlägigen 
Sektionen des Geheimen Rathes über die Entwürfe der Gesetze und Hauptreglements wie über 
den jährlichen Finanzetat korrespondieren sollten. Die so vorbereiteten Vorlagen sollten durch 
zwei höchstens drei Mitglieder des Geheimen Rathes an die jährlich mindestens einmal zu berufende 
Nationalrepräsentation gebracht werden, die nach absoluter Stimmenmehrheit im Wege des geheimen 
Skrutiniums über sie abzustimmen hatte, ohne daß Jemand außer den königlichen Kommissären 
aus dem Geheimen Rathe und den Gliedern der betreffenden Kommission der Repräsentation das 
Wort zu führen befugt gewesen wäre. 
Dieses Schattenbild einer Volksvertretung ist allerdings niemals in's Leben getreten, es ist 
aber irrig dies, wie noch neuerdings mehrfach geschehen ist?), von der ganzen Konstitution von 1808 
zu behaupten, vielmehr wurde eine nicht geringe Anzahl von Edikten und allgemeinen Verordnungen 
zur weiteren Ausführung und Durchführung von Vorschriften der Konstitution erlassen und eine 
Vergleichung der Verfassung von 1818 und ihrer Beilagen mit der Konstitution von 1808 und den 
zu ihrer Ausführung ergangenen weiteren Anordnungen zeigt, wie viel von den damaligen Fest- 
setzungen in den späteren Rechtszustand übergegangen ist. So bildet die Konstitution von 
1808 immerhin ein wesentliches Entwicklungsmoment des bayerischen Staatsrechts. 
Von den auf die Rechtsgleichheit der Staatsangehörigen bezüglichen Bestimmungen der 
Verfassung von 1808 ist die wichtigste wohl die in Tit. I. § 3: Die Leibeigenschaft wird da, wo 
1) V. O. vom 8. Juni 1807 die Gleichheit der Abgaben. Steuerrellifkkationen und Auf- 
hebung der öbesonderen“ landschaftlichen Steuerkassen betr. (K. B 9 ff.). 
2) Vgl. hierüber v. Sicherer, Staat und Kirche in en - 184 ff. 
r e 2 Vgl. die Lehrbücher des deutschen Staatsrechts von G. Meyer S. 70 und H. Schulze
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        14 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 82. 
sie noch besteht, aufgehoben. Die Erläuterung dazu gibt das Edikt über die Aufhebung der Leibeigen- 
schaft vom 31. Ang. 1808 (N. B. S. 1933 ff.). Die gutsherrlichen Rechte wurden allerdings 
in Tit. I. § 5 der Konstitution ausdrücklich aufrecht erhalten: sie fanden in dem Edikt vom 28. Juli 
1808 (R. B. S. 1833 ff.) ihre nähere Regelung, die sich zum Theil als eine nicht unwesentliche 
Beschränkung darstellt. Namentlich die privatrechtlichen Leistungen der Hintersassen sollten erleichtert 
werden, die ungemessenen Frohnden in gemessene und diese in eine Geldabgabe verwandelt werden, 
alle auf Grund und Boden ruhenden Natural= und Geldleistungen an den Gutsherrn wurden für 
ablösbar erklärt, was dann allerdings zunächst noch nicht zum Vollzuge kam 
Aufrecht erhalten blieb auch die Patrimonialgerichtsbarkeit. Ihre Ausbreitung wurde 
sogar durch das Edikt über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit vom 16. Aug. 1812 (R. B. S. 1505 ff.) 
entschieden begünstigt, indem dieses sogar die Neubegründung gutsherrlicher Gerichtsbarkeit über 
zummittelbare Unterthanen des Staates auf dem Wege des Tausches oder der Belehnung gestattete, 
um so die Bildung gutsherrlicher Gerichte zu erleichtern. Zeigt sich in diesem Edikt eine gewisse 
Umkehr gegenüber der bisherigen Gesezgebung, so gleichfalls in dem Edikt vom 10. Juni 1813 
(R. B. S. 921 ff.) über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreich Baiern, 
welches die erheblichsten Beschränkungen für die Ansässigmachung und Verehelichung von Juden 
enthält, ganz allgemein namentlich die Einwanderung und Niederlassung fremder Juden im König- 
reich verbietet (§ 11). 
Die durch die rheinische Bundesakte Art. 27 und 28 begründete rechtliche Sonderstellung der 
der Staatsgewalt einzelner Rheinbundsländer unterworfenen Reichsstände und ihrer Familien 
war für Bayern durch die königliche Deklaration vom 19. März 1807 (N. B. S. 455 ff.), die 
der gleichfalls unterworfenen Reichsritterschaft durch Verordnung vom 31. Dezember 1806 
(R. V. 1807 S. 193 ff.) geregelt worden. 
Die Deklaration von 1807 sollte bekanntlich nach der Bestimmung in Art. 14 Abs. 3 der 
deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 als Basis und Norm dienen zur weiteren Begründung 
und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der 
mittelbar gewordenen Fürsten, Grasen und Herren, insbesondere bei der näheren Bestimmung der 
durch den erwähnten Artikel der Bundesakte ihnen zugesicherten Befugnisse. 
Von allgemeiner Bedeutung ist auch die einen bestimmten Fortschritt in der Entwickelung des 
deutschen Beamtenrechtes darstellende großentheils unter Gönner's Einfluß zu Stande gekommene 
landesherrliche Verordnung vom 1. Januar 1805, die Verhältnisse der Staatsdiener vorzüglich 
in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt betr. (die sog. Dienstespragmatik N. B. S. 225 ff.), 
deren Bestimmungen, sofern sie nicht jetzt noch formelle Gellung haben, ihrem wesentlichen Inhalte 
nach in das jetzt geltende Recht übergegangen sind. 
Der Regelung der Stellung des einzelnen Staatsdieners theils vorausgehend theils folgend 
kam auch eine Behördenorganisation zu Stande, deren Grundzüge in der Konstitution von 
1808 zusammengefaßt sind. Die Neubildung der Ministerien nach dem Princip des reinen 
Nealsystems, die schon in den ersten Tagen der Regierung von Max Joseph mit der Verordnung 
vom 25. Februar 17991) begonnen hatte, und unter vollständiger Beseitigung der bis dahin 
noch beibehaltenen Reste des Provinzialsystems?) mit der Verordnung vom 29. Oktober 1806 
(N. B. S. 427 ff.), im Wesentlichen bewirkt war, wurde in der Konstitution von 1808 Tit. III. 
81 — indem den vier durch die Verordnung von 1806 gebildeten Departements des Gesammt- 
ministeriums, dem der auswärtigen Verhältnisse, dem der Justiz, dem der Finanzen und 
dem des Innern (welches die von dem Justizdepartement nunmehr abgetrennten Angelegenheiten 
der Polizeiverwaltung mit denen des damals ausgelösten Ministeriums der geistlichen Sachen 
vereinigke), als fünftes Departement das des Kriegswesens hinzugefügt wurde. Dem Minister 
des Aeußern wurden dann durch das Familiengesetz von 1808 Tit. II. § 12 die Funktionen eines 
Staatssekretärs des königlichen Hauses übertragen. 
Auch die Grundbestimmungen für die Organisation der Provinzen und der Mittelbehörden 
sind in der Konstitution von 1808 getroffen: nach Tit. 1. § 4 wird das ganze Königreich ohne 
Rücksicht auf die bis daher bestandene Eintheilung in Provinzen in möglichst gleiche Kreise und 
so viel thunlich nach natürlichen Grenzen getheilt. Nach Tit. III. § 4 steht an der Spitze jedes 
Kreises ein königlicher Generalkommissär mit wenigstens drei, höchstens fünf Kreisräthen unter 
2 Abgedr. in Mayr's Sammlung der bayer. Landesverordnungen unter Max Joseph IV. 
Bd. I. 5 . vgl. dazu Pözl, Verwaltungsrecht, 3 Aufl. S. 20 
der Verordnung vom 26. Mai 1801 (bei Mayr Bd. II. S. 62 ff.) wurde die 
w und das Herzogihum Berg noch allein der Leitung des auswärtigen Ministeriums 
unterstellt
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        82. II. Die innern Staatsverhältnisse und die Konstitution von 1808. 15 
sich, dem nach dem organischen Edikt vom 8. August 1808 (R. B. S. 1869 ff.) für die Finanz- 
verwaltung die Kreisfinanzdirektion mit einem Direktor an der Spitze, dem zwei Finanzräthe 
nntergeordnet waren, zur Seite trat. Ein vom König ernannter Ausschuß der schon erwähnten 
Kreisversammlung sollte die zur Bestreitung der Lokalausgaben nöthigen Auflagen in Vorschlag 
bringen. Doch trat weder Kreisversammlung noch Kreisausschuß jemals in's Leben. Als lokale 
Behörden in den einzelnen Kreisen werden Tit. III. 88§ 5, 6 die Landgerichte und Rentämter 
genannt, deren gleichmäßige Einrichtung im Staatsgebiet schon in der ersten Zeit der neuen Ne- 
gierung in Angriff genommen worden war. Die weitere Ausführung der im fünften Titel der 
Konstitution nur ganz kurz berührten Justizorganisation erfolgte durch das organische Edikt 
die Gerichtsverfassung betreffend vom 24. Juli 1808 (R. B. S. 1785 ff.), welches als Unter- 
gerichte die Stadtgerichte, Landgerichte und Patrimonialgerichte, dann eine Anzahl von Appella- 
tionsgerichten und ein Oberappellationsgericht anordnete, eine Gerichtsverfassung, die der 
Hauptsache nach bis über die Mitte des Jahrhunderts in Geltung blieb, wie denn insbesondere die 
Vereinigung von Verwaltungs= und Rechtspflege, die in den oberen Instanzen getrennt worden waren, 
bei den Landgerichten erst im Jahre 1862 ihr Ende fand. Nach dem Muster des napoleonischen und 
westphälischen Staatsrathes, jedoch unter Beibehaltung des hergebrachten Namens: der Geheime 
Rath, wurde endlich in der Konstitution Tit. III. 8§ 2, 3 eine oberste Behörde zur Berathschlagung 
über die wichtigsten inneren Angelegenheiten des Reiches“ geschaffen, die neben den Ministern aus 
zwölf oder höchstens sechszehn vom König ernannten Gliedern bestehen, und alle Gesetze und Haupt- 
verordnungen nach den ihr vom König durch die einschlägigen Ministerien mitzutheilenden Grund- 
zügen zu entwersen und zu diskutiren haben sollte. Außerdem war ihr durch die Konstitution 
die Entscheidung aller Kompetenzstreitigkeiten zwischen „Gerichtsstellen und Verwaltungen“ und 
der Frage, ob ein Verwaltungsbeamter vor Gericht gestellt werden könne oder solle, und durch das 
or anische Edikt vom 4. Juni 1808, die Bildung des Geheimen Rathes betreffend, (R. B. S. 1329 ff.) 
alich die Entscheidung aller auf königlichen Befehl ihr zuzuweisenden „kontentiösen administrativen 
Gegenstände“ übertragen. Dieses Edilt halte übrigens auch die regelmäßige Anwesenheit des Königs 
und des Kronprinzen in den Sitzungen des Geheimen Rathes und das Recht der in der Residenz 
anwesenden Kronbramten zur Theilnahme an diesen Sitzungen bestimmt. 
Daß bei dem Streben nach Herstellung und Erhaltung einer möglichst starlen Regierungs- 
gewalt die Selbständigkeit der Gemeinden und Korporationen keine Förderung erfuhr, viel- 
mehr die entschiedendste Beeinträchtigung erlitt, lag in der Konsequenz des gesammten politischen 
Systems, welches während Montgelas' Ministerthätigkeit die Neugestaltung des bayerischen Staates 
beherrschte. Nachdem den Gemeinden die eigene Gerichtsbarkeit und sogar die Verwaltung des 
eigenen Vermögens entzogen worden war1), wurde in dem Edikt über das Gemeindewesen vom 
24. September 1808 (R. B. S. 2405 ff.) die Gleichstellung der Gemeinden mit Minderjährigen, 
die unter Staatsluratel stehen, in strengster Weise durchgeführt und die Gemeinde überhaupt 
wesentlich unter dem Gesichtspunkte eines staatlichen Verwaltungobezirkes behandelt. 
Ebenso selbstverständlich wie diese Behandlung der Gemeinden war die möglichste Aus- 
dehnung der kirchenhoheitlichen Rechte, die durch die große Säkularisation in Folge des Reichs- 
deputationshauptschlusses von 1803 Veranlassung und Anhalt in reichem Maße gewonnen hatte. 
Mit Entschiedenheit wurde der Anspruch des Staates, die Grenzen der kirchlichen Selbständigkeit 
zu bestimmen, geltend gemacht . 
Die Verhältnisse der Religionsgesellschaften insbesondere zur Staalsgewalt, fanden ein- 
gehende Regelung in dem organischen Edikte vom 21. März 1809 über die äußeren 
Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern in Bezug auf Religion 
und kirchliche Gesellschaften zur näheren Bestimmungen der 8§ 6 und 7 des ersten Titels der 
Konstitution (R. B. S. 897 ff.), welches wie es einerseits auf früheren seit dem Anfange des Jahr- 
hunderts erlassenen bayerischen Gesetzen zum Theil auch auf dem preußäischen Landrecht Th. II. 
Tit. 11 beruht, so anderseits die wesentliche Grundlage des jetzt geltenden Religionsedikts (der 
zweiten Verfassungsvorlage) wurde, und vor Allem auch Bestimmungen über die schon in der Kon- 
stitution allen Staatsbürgern zugesicherte Gewissensfreiheit, über die Wahl des Glaubensbekennt- 
nisses und über die Religionsverhältnisse der Kiuder aus gemischten Ehen enthält?. 
Die Erlassung dieses Ediktes fiel in die letzte Periode langjähriger, zunächst fruchtlos 
1) Organisches Edikt über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal= 
vermögens im Königreiche Baiern vom 1. Okt. 1807 (RN. B. 1808 S. 216 ff.). 
3 v. Si Wherer. Staat und Kirche, S. 20 ff., 141 
3) Zur Geschichte seiner Entstehung und zur bunersennn seines Inhaltes vgl. die 
Mittheilungden und Bemerkungen bei v. Sicherer a. a. O. 5 ff.
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        16 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 6 3. 
gebliebener Verhandlungen mit dem römischen Stuhl über die Ordnung der Verhälknisse der katho- 
lischen Kirche in Bayern, zu denen theils das Mißfallen des römischen Stuhles an dem kirchen- 
politischen System der neuen Regierung Bayerns, theils der Wunsch dieser Regierung nach mög- 
lichst selbständiger Organisation der katholischen Kirchenverhältnisse innerhalb der Grenzen des 
Königreichs und nach der Erlangung eines wesentlichen Antheils der Staatsgewalt an der Be- 
setzung der Kirchenämter den Anlaß gegeben hatte 7. 
§ 3. Die Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818. I. Die Begründung der 
Verfassung. Die mit der erstmaligen Beendigung des Krieges gegen Napolcon im 
Jahre 1814 eingetretene Zeit der Nuhe und die im Zusammenhange damit in Aussicht 
genommene Neuordnung der politischen Verhältnisse von Europa und besonders von 
Deutschland brachten auch für Bayern die Weiterentwickelung des Staatslebens auf's 
Neue in Fluß. 
Am 17. September 1814 erließ der König das Restript: die Revision der Verfas- 
sung von 1808 betreffend, in welcher diese als nothwendig anerkannte Revision angeordnet und 
der Plan derselben vorgezeichnet wird in einer Anzahl von einzelnen Bestimmungen, deren Inhalt 
dann großentheils in die Verfassungsurkunde übergegangen ist. Insbesondere war eine Volks- 
vertretung aus zwei Kammern, der der Reichsräthe und der der Deputirten bestehend, mit den 
Rechten der Zustimmung zu Gesetzen und der Steuerbewilligung vorgesehen ). Eine Kommission 
von hohen Staatsbeamten unter dem Vorsiß des Justizministers Grafen Reigersberg wurde 
mit dieser Revision betraut. 
Die Verhandlungen dieser Kommission begannen am 20. Oktober 1814/), am 11. Februar 
1815 legte ihr Vorsitzender das Ergebniß dem Könige vor mit Vorschlägen zu wesentlichen Ah- 
änderungen, welche auch Berücksichtigung fanden, wie denn der König sofort eine Revision des so ent- 
standenen Verfassungsentwurfes anordnete. Auch wurde im März 1815 ein besonderer Ausschuß 
zur Berathung der Edikte eingesetzt, welche der Verfassungsurkunde als Beilagen angehängt werden 
sollten; dieser Ausschuß hielt auch einige Sitzungen"). Allein die Verfassungsarbeit gerieth in's 
Stocken; auch das Interesse an derselben wurde durch die mit Napoleon's Rücklehr von Elba neu 
entstehenden politischen Verwickelungen und durch den Nothstand in Folge der großen Theuerung 
von 1816 in den Hintergrund gedrängt. 
Die am 2. Februar 1817 erfolgte Entlassung von Moutgelas bildete einen 
neuen Wendepunkt in der Entwickelung des bayerischen Staatswesens. Am gleichen Tage 
wurde die Verordnung: die Bildung und Einrichtung der obersten Stellen des Staates betr. 
(R. B. S. 50 ff.) gegeben, welcher dann in nächster Zeit noch andere Verordnungen zur 
näheren Ausführung ihrer Bestimmungen folgten. Die damals geschaffene Organisation der 
höchsten und höheren Staatsbehörden ist zum größten Theil bis jetzt erhalten geblieben. 
Als oberste vollziehende Behörde blieb das Gesammtministerium bestehen, mit der Theilung 
in die fünf Staatsministerien, von denen jedoch das erste nunmehr als Ministerium 
des (königlichen) Hauses und des Aeußern bezeichnet, und das des Innern in 
einer gegenüber der der Konstitution von 1808 geänderten Reihenfolge vor das der 
Finanzen gestellt wurde. Des Weitern wurde die Eintheilung des Königreiches in 
acht Kreise verfügt, bei der man sich an den bestehenden Zustand möglichst anschloß, 
und an die Spitze der inneren und der Finanzverwaltung jedes Kreises die kollegialisch 
organisirte Kreisregierung mit einem Regierungspräsidenten an der Spitze 
gestellt, die wieder in die Kammer des Innern und in die der Finanzen 
getheilt wurde. In jedem Kreise sollte ferner ein Appellationsgericht bestehen. Als 
1) v. Sicherer a. a. O. S. 49 ff. 
2) Abgedruckt bei v. Lerchenfeld, Geschichte Bayerns unter K. Max. Jos. I. S. 336 ff. 
3) Ueber die Verhandlungen derselben und deren Ergebnisse a. a. O. S. 72 ff., und die Mit- 
theilungen bei v. Sicherer, Staat und Kirche, S. 258 ff. 
4) Einige Mittheilungen Wer, den Bestand und die Thätigkeit dieses Ausschusses macht 
v. Sicherer, Staat und Kirche, S. 268.
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        6 3. I. Die Begründung der Verfassung. 17 
oberste berathende Behörde trat an die Stelle des Geheimen Rathes mit analoger 
Kompetenz und Zusammensetzung der Staatsrath. 
Die Revision der Verfassung wurde ausdrücklich unter den Geschäften ersten Ranges auf- 
gezählt, welche von den Ministerien vor Allem in sorgfältige Bearbeitung und vom Staatsrathe 
in reise Berathung genommen werden sollten. Dabei war dann noch in 5 VIII. der Verordnung 
vom 2. Februar 1817 bestimmt, daß zur Begründung einer Repräsentation, welche das Ver- 
trauen des Volkes und die Kraft der Regierung in sich zu vereinigen geeignet sei, alljährlich in 
den Kreisen ein Landrath zusammenberufen werden solle zur Abgabe seines Gutachtens über 
die ihm durch den Staatsrath vorzulegenden Gegenstände der Gesetzgebung und Belegung. 
Doch sollten nach einem Reskripte vom 6. Juni 1817 der Berathung der Ver- 
fassungsurkunde eine Reihe anderer gesetzgeberischer Arbeiten vorangehen; insbesondere 
wurde als wesentliche Vorbedingung eines gedeihlichen Resultates der neuen Verfassungs- 
arbeit die Neuordnung der Rechtsstellung der Gemeinden im Sinne größerer Selb- 
ständigkeit derselben in Angriff genommen und zunächst durch Verordnung vom 6. März 
1817 (R. B. S. 153 ff.) die Verwaltung des Stiftungs= und Kommunalvermögens 
betreffend diese Berwaltung als Sache der Gemeinden unter staatlicher Oberaufsicht er- 
klärt. Am 20. Mai 1818 erfolgte die Bekanntmachung des vom 17. Mai datirten neuen 
Gemeinde-Ediktes (G. B. S. 49 ff.), welches mit geringen Veränderungen durch 
die Revision von 1834 (G. B. 1834 S. 109 ff.) bis zum 1. Juli 1869 in Geltung 
blieb und zum großen Theile die Grundlage der jetzt geltenden Gemeindeordnung ist. 
Inzwischen hatten durch eine königliche Entschließung vom 16. Febrnar veranlaßt am 26. Fe- 
bruar 1818 die besonderen Ministerialkonferenzen über die Verathung der Verfassung selbst begonnen, 
bei denen vor Allem die Arbeiten der früheren Versassungskommissionen Berücksichtigung fanden?). 
Von besonderem Einflusse erwiesen sich dabei der Finan minister Freiherr von Lerchen feld und 
namentlich der damalige Generaldirektor im Ministerium des Innern (später Minister) von Zentner. 
Nachdem noch der Staatsrath über die Verfassungsurkunde berathen und diese 
1) Auch die seit dem Ansbacher Hausvertrage von 1796 errichteten weiteren Familiengesetze 
und die durch die deutsche Bundegakte gegebenen politischen Verhältnisse sollten nach der Entschließung 
vom 16. Februar berüldsichtig werden, (s. den Auszug aus diesem Reskript in der Allg. Zeilung 
vom 10. August 1833 S. 3235), ebenso die Bemertungen des Kronprinzen Ludwig zu dem Ver- 
sassungsentwurf von 15 5 (Lerchenfeld, Die baierische z rc., S. 22). S. binige bieser 
vom 9. März 1815 aus Wien datirten Bemerkungen in der g. Zeitung a. a. O. 
Es ist wohl nicht zu bezweiseln, daß die mit der Euhehn vom 16. Februar ein Faa 
Beschleunigung der Verfassungsarbeit wesentlich zusammenhing mit der Nothwendigkeit baldiger 
Lösung der Frage, in welcher Weise das inzwischen abgeschlossene Konkordat mit dem bisher gelten- 
den Kirchenstaatorecht, welches man möglichst unverändert erhalten wollte, in Einklang zu bringen 
und in welcher Weise es demgemäß als Staatsgese zu publicieren sei. An den Ministerialkonferenzen 
nahmen außer den Staatoministern der Feldmarschall Fürst Wrede, der Präsident des Staatsrathes 
Graf Törring, die Generaldirektoren der Mipisterien, die nach der Verordnung vom 2. Febrnar 
1817 zugleich Mitglieder des Slaatsraths waren, gelegentlich auch andere Staatsräthe Theil. Mit- 
tbeilungen über die Vechandlungen dieser Konferenz siehe bei v. Moy, Lehrb. des bayer. Staats- 
rechts I. Th. 2. Abth. S. 95 ff., G. v. Lerchenfeld, Gesch. Bayerns, S. 94, 95; v. Sicherer, 
Staat und Kirche, S. 265 ff.; M. v. Lerchenfeld, Zur Gesch. d. baier. Concordats, S. 12 ff. 
und Anl. 1, 5 S. 67 fl., dann Allg. Zeitung 1883 S. 3235. Hier wird erzählt, daß in der 
29. Sitzung vom 20. Mai die von einem kleinen Comité nochmals geprüfte Verfassungourkunde, in 
zweiter Lefung festgestellt, daß sodann in der 30. Sitzung vom 22. Mai, unter Vorsitz d 
und in Anwesenheit des Kronprinzen und des Prinzen Karl die 10 Titel der Milchtern von 
Staatsrath v. Zeutner vorgetragen worden seien und der König derselben „durch Unterzeichnung 
des Protokolls“ seine „Sanktion“ ertheilt habe. Am folgenden Tage habe unter Leitung des Kron- 
prinzen eine Staa#srathssihung über die Verfassungsurkunden stattgesunden und darauf habe 
ein Signat des Königs, datirt Nymphenburg, 25. Mai 1818, ausgesprochen: -D er durch gegen- 
wärtiges Protokoll Uns vorgelegten Verfassungsurkunde und den darauf sich begezenken konstitntio- 
nellen Edikten ertheilen wir hiermit Unsere Genehmigung.“ Es schien um so mehr gerechtfertigt, 
diese Mittheilungen des offenbar sehr gut unterrichteten Verfassers des erwähnten Artikelg in der 
Allg. Zeitung hier wiederzugeben, als die Darstellung der Vorgänge vom 22. Mai an bei Pözl 
in der Einleitung zu seiner Sammlung der bayer. Verfassungsgesetze S. XVII. etwas abweichend ist. 
Handbuch des Oessentlichen Nechis II. J. * 2
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        18 Vogel, das Staalsrecht des Königreichs Bayern. 83. 
die Sanktion des Königs erhalten hatte, wurde sie am 26. Mai 1818 in der Haupt- 
stadt des Landes und sodann in den Hauptstädten der Kreise feierlich verkündigt und 
sammt ihren Beilagen in dem neu begründeten Gesetzblatt rechtsförmlich publiciert. In 
einer besonderen gleichfalls im Gesetzblatt publicierten Urkunde vom 30. Mai 1818 erklärte 
der Kronprinz, daß er die Verfassungsurkunde als ein bindendes Staatsgrundgesetz in 
allen seinen Theilen vollkommen anerkenne 7. 
Nachdem sodann die Gemeinde-Wahlordnung vom 5. August 1818 (G. B. 
S. 477 ff.) erlassen und so die Vornahme der Wahlen zu den Gemeindeorganen er- 
möglicht war, die ihrerseits als Wahlkörper für die Abgeordneten aus den Städten und 
Märkten zur zweiten Kammer der in der neuen Verfassung angeordneten Ständeversamm- 
lung zu fungiren hatten, konnte am 1. Jannar 1819 der Vorschrift des Schlußabsatzes 
der Verfassung entsprechend, diese Ständeversammlung zum ersten Male berufen werden. 
II. Die Verfassung und das Konkordat. Die bayerische Verfassung vom 
26. Mai 1818 7/ ist als die erste umfassende staatsrechtliche Kodification für einen größeren 
deutschen Staat von ganz bestimmter Bedeutung für die Entwickelung des deutschen Staats- 
rechts geworden. Wenn die großentheils nach französischem Vorbilde gearbeitete Ver- 
fassungsgesetzgebung von 1808 und der nächsten Zeit eine Hauptgrundlage der neuen 
Verfassung bildete, wenn dann ferner die Charte constitutionnelle Ludwig's XVIII. vom 
4. Juni 1814 für andere ihrer Festsetzungen das unverkennbare Vorbild war, so ist anderer- 
seits ein einheimisch deutscher und specifisch bayerischer Bestandtheil des Inhalts mit 
Sicherheit nachzuweisen und es hat keineswegs ein vollständiger Bruch mit der geschicht- 
lichen Entwickelung bei der Abfassung des neuen Grundgesetzes stattgefunden. Ins- 
besondere hat man bei der Bezeichnung und Bildung der in zwei Kammern, die der 
Reichsräthe und die der Abgeordneten, getheilten Ständeversammlung eine Anknüpfung 
an die alte landständische Verfassung beabsichtigt, wie denn die zweite Kammer aus 
den nicht schon der ersten angehörigen (adeligen) Gutsbesitzern mit gutsherrlicher Gerichts- 
barkeit, aus Abgeordneten der Universitäten, aus Geistlichen der katholischen und pro- 
testantischen Kirche, aus Abgeordneten der Städte und Märkte und aus den Landeigen- 
thümern ohne gutsherrliche Gerichtsbarkeit sich bilden sollte, so daß je ein Achtel der Mit- 
glieder dieser Kammer die adeligen Gutsbesitzer und die Geistlichkeit, ein Viertel die 
Städte und Märkte, zwei Viertel die übrigen Landeigenthümer zu stellen hatten, zu 
denen dann noch je ein Abgeordneter der drei Universitäten kam. Ausdrücklich aber ist 
in der Vorschrift über den Eid der Ständemitglieder (Tit. VII. § 25) wie in der Bestim- 
mung der gesammten Rechtsstellung der Ständeversammlung dieser die Natur einer 
1) Die Verfassungsurkunde selbst ist im ll. Stücke des Geseblattes vom 9. Juni 1818 
publiciert, die Publikation der ihre Beilagen bildenden Edikte geschah in den Stücken VIIII XVII 
vom 10. Juni bis zum 18. Juli 1818. Das XVIII. Stück vom 22. Juli 1818 enthält die beiden 
Anhänge zur zweiten Verfassungsbeilage, das Konkordat (S. 397 ff.) und das Edikt über die 
inneren Angelegenheiten der protestantischen Gesammtgemeinde des Königreichs (S. 437 ff.) und die 
„Accessionsurlunde" des Kronprinzen (S. 451). Gleich der Versassungsurkunde sind auch ihre Beilagen, 
einschließlich des zweiten Anhanges zur zweiten, vom 26. Mai 1818 datirt, obwohl jedensalls einige 
von diesen Stücken erst nach dem 26. Mai in ihrer Redaktion abgeschlossen wurden, was namentlich 
von- dem zweiten Anhang zur zweiten Verfassungsbeilage gilt, wie sich aus der bei M. v. Lerchen- 
feld, Zur Gesch. d. baier. Concordats S. 15 und Anl. 6, S. 69 ff. mitgetheilten Korrespondenz 
wwiscen # Minister v. Lerchenfeld und dem Aronbrinhe berbibt. Vgl. auch Allg. Zeitung 
„Die Ministerialkonferenz hielt vom 25. Mai bis 23. Juni noch sechs Sitzungen, 
iii welchen einige Edilte und das Familiengesetz festgestellt wurden.“ 
2 e Uebersicht des Inhalts der Versaslungsurkunde und ihrer Beilagen und eine Beur- 
Sbeilung derselben im Sergleiche namentlich mit der Nechtstellung der altbayerischen Landstände gibt 
v. Lerchenfeld, Geschichte Bayerns unter K. Max. Jos. I. S. 94 ff. Dazu vgl. Pözl, Von 
En Jnhalte und der rechtlichen Natur der ersinn. S. XIX ff. der Einleitung zu seiner 
Sammlung der bayer. Verfassungsgeseze. 2. Aufl. 1
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        83. II. Die Verfassung und das Konkordat. 19 
wahren allgemeinen Volksvertretung verliehen, wenn schon auch hier in der Gestaltung 
des Steuerbewilligungs= und Budgetrechtes der Ständeversammlung ein innerer Zusammen- 
hang mit dem altständischen Wesen sich zeigt. Andererseits ist im Gegensatz zu der 
Lehre von der Theilung der Gewalten der monarchische Charakter des einheitlichen 
Staatswesens entschieden zur Geltung gekommen. (Vgl. vor Allem Tit. I. und Tit. II. 
8 1.) Jedenfalls war nach alledem das Königreich Bayern seit dem 26. Mai 1818 zu 
einer constitutionellen Monarchie geworden. 
Nach einem Eingange, der sich als eine Erklärung des Königs Maximilian Joseph 
über die Entstehung der Verfassung und über die bei ihrer Ausarbeitung maßgebend 
gewesenen Grundsätze darstellt, folgen die zehn Hauptabschnitte der Verfassungsurkunde. 
Titel I. enthält „allgemeine Bestimmungen“ über die rechtliche Natur des bayerischen 
Staates und seiner Verfassung, Titel II. handelt von dem Könige und der Thronfolge, 
dann der Reichsverwesung, Titel III. von dem Staatsgute, Titel IV. von allgemeinen 
Rechten und Pflichten, Titel V. von besonderen Rechten und Vorzügen, Titel VI. von 
der Ständeversammlung, Titel VII. von dem Wirkungskreise der Ständeversammlung, 
Titel VIII. von der Rechtspflege, Titel IX. von der Militärverfassung, Titel X. von 
der Gewähr der Verfassung. 
Zur Ergänzung einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde sind dieser zehn 
als „Beilagen“ bezeichnete sogen. Edikte angefügt, die nach den Verweisungen auf 
sie in den entsprechenden Stellen des Textes und nach der Schlußbestimmung der Haupt- 
urkunde als Bestandtheile derselben gelten müssen, die ihre rechtliche Natur als eines 
mit besonderer Gewährleistung seines Bestandes versehenen und insbesondere durch erschwe- 
rende Formen vor leichter Abänderung geschützten Staatsgrundgesetzes theilen. 
Die drei ersten Beilagen: das Edikt über das Indigenat, das Edikt über die 
äußern Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern in Bezug auf Religion 
und kirchliche Gesellschaften (sogen. Religionsedikt) und das Edikt über die Frei- 
heit der Presse und des Buchhandels gehören zum vierten Titel der Verfassung, 
während die sechs folgenden Beilagen die Edikte 4) die staatsrechtlichen Verhältnisse 
der vormalsreichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend, 5) über 
den Adel im Königreiche Baiern (sogen. Adelsedikt), 6) über die gutsherrlichen 
Rechte und über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, 7) über die Familien- 
fideikommisse, 8) über die Siegelmässigkeit und 9) die Verhältnisse der 
Staatsdiener vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt betr., sich als 
Ergänzungen des Titels V. darstellen, die zehnte und letzte Verfassungsbeilage: das 
Edikt über die Ständeversammlung aber sich an den sechsten Titel der Verfassungsurkunde 
anschließt. 
Als Zusätze zur zweiten Verfassungsbeilage aber wurden „das die innern 
katholischen Kirchenangelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit seiner päbst- 
lichen Heiligkeit Pius VII.“ vom 5. Juni 1817 und das Edikt „über die innern kirch- 
lichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche“ publiciert. 
Sie sind als Anhang I. und II. zu § 103, dem Schlußparagraphen, des Religionsediktes 
bezeichnet, welcher in seinen hierher gehörigen Theilen (Absatz 2 und 3) über das Ver- 
hältniß dieser Anhänge zum Religionsedikt in folgender Weise sich äußert: 
„Dieses allgemeine Staatsgrundgesetz (eben das Religionsedikt) bestimmt, in Ansehung 
der Religionsverhältnisse der verschiedenen Kirchengesellschaften, ihre Rechte und Verbind- 
lichkeiten gegen den Staat, die unverbrüchlichen Majestätsrechte des Regenten, und die 
jedem Unterthan zugesicherte Gewissensfreiheit und Religionsausübung. In Ansehung 
der übrigen innern Kirchenangelegenheiten sind die weitern Bestimmungen, in Beziehung 
27
        <pb n="27" />
        20 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 3. 
auf die katholische Kirche, in dem mit dem päbstlichen Stuhle abgeschlossenen Concordat 
vom 5. Junius 1817 und in Beziehung auf die protestantische Kirche in dem hierüber 
unterm heutigen Tage erlassenen eigenen Edicte enthalten“. 
Von besonderer Wichtigkeit ist selbstverständlich das Konkordat. Aehnlich wie die 
Arbeiten für die Verfassung wurden auch die für ein Konkordat mit dem Papste im 
Jahre 1814 wieder ausgenommen und nach manchen Stockungen und überraschenden 
Wendungen, zu denen auch hier die Entlassung von Montgelas zu rechnen ist, wurde 
am 5. Juni 1817 die Uebereinkunft mit dem papstlichen Stuhle von dem bayerischen 
Gesandten Freiherrn von Häffelin, (Weih-)Bischof von Chersones, mit dem päpstlichen 
Staatssekretär Kardinal Consalvi abgeschlossen, am 24. Oktober vom Könige ratifizirt, 
am 14. November 1817 vom Papste bestätigt !). Die im 18. Artikel Absatz 1 vorgesehene 
Erklärung des Konkordats zum Staatsgesetz jeboch erfolgte nicht früher als zugleich mit 
der Verfassungsurkunde in der angegebenen Weise. Bei den unzweifelhaften Widersprüchen 
zwischen dem Konkordat und dem Religionsedikt, dem es als Beilage angefügt ist, sollte 
die erwähnte Publikationsklausel den Umfang der Gesetzeskraft der im. Konkordat enthal- 
tenen Festsetzungen gegenüber dem Religionsedilt bestimmen und os kann sowohl nach 
dem Wortlaut als nach der Entstehungsgeschichte?) dieser Publikgtionsklausel kein Zweifel 
darüber sein, daß, sofern es sich um die Gektung des Konkordats als 
Staatsgesetz handelt, seine Bestimmungen nur insoweit als publiciert und demnach 
anwendbar erscheinen können, als sie mit denen des Religionsediktes nicht in Widerspruch 
stehen, wenn schon nicht geleugnet werden kann, daß ein strikter Vollzug des Konkordats 
auf solche Weise nicht erreicht wurde, was allerdings auch nicht möglich gewesen wäre 
ohne gänzliche Aenderung der bis dahin von der bayerischen Regierung eingehaltenen 
kirchlich-politischen Nichtung und insbesondere nicht ohne Aufhebung der die Anerkennung 
der Gewissensfreiheit und der Gleichberechtigung der christlichen Konfessionen im König- 
reiche enthaltenden gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem die volle Anwendung des 
kanonischen Rechtes auf die mit der römisch-katholischen Neligion zusammenhängenden 
Angelegenhziten sordernden Artikel.1 des Konkordats und gegenüber der Anerkennung 
der Lehre der (katholischen) Kirche und der bestehenden und angenommenen Disciplin 
derselben als maßgebend für die Behandlung aller im Konkordat nicht ausdrücklich 
behandelten kirchlichen Gegenstände und Personen betreffenden Punkte im 17. Artikel. 
Wenn später in der auf Andringen der Kurie erlassenen königlichen Erklärung 
aus Tegerusee vom 15. September 1821“) gesagt wird: daß sich der von den 
katholischen Unterthauen zu leistende Verfassungseid, da bei Erlassung der Verfassung 
die Absicht nicht gewesen sei, dem Gewissen derselben im Geringsten einen Zwang anzu- 
thun, nach den Bestimmungen der Verfassung selbst lediglich auf die bürgerlichen Ver- 
hältnisse beziehe, und daß sie dadurch zu nichts würden verbindlich gemacht werden, 
was den göttlichen Gesetzen oder den katholischen Kirchensatzungen entgegen wäre, und 
wenn in dieser Erklärung die Gesetzeskraft des Konkordats wiederholt anerkannt und 
die Pflicht der Behörden sich genau nach seinen Bestimmungen zu richten, betont wird, 
so konnte jedenfalls durch diese ohne Mitwirkung der Landstände erlassene Erklärung 
nach den Bestimmungen der inzwischen in Kraft getretenen Verfassung selbst Titel VII. 
1) Ueber die Geschichte des Konkordats von 1817 und sein Verhältniß zur Verfassungs= 
urkunde, vgl. v. Sicherer, Staat und Kirche S. 189 ff., dann M. v. Lerchenfeld, Zur Geschichte 
des baier. Konkordats. Nördlingen 1883. 
2) Val. über diese v. Sicherer, a. a. O. S. 268 ff., M. v. Lerchenfeld, S. 13 ff. und 
Aulage 5 5 S. 69. 
3) Vgl. Allerh. Derare#n den Vollzug des Konkordats betr., B. S. 803 ff., auch bei 
v. Sicherer a. a. O. S. 335 ff. und M. v. Lerchenfeld a. a. O. S. 25 ff.
        <pb n="28" />
        84. ie Zeit von 1818—1848. 21 
8 2) eine authentische Erläuterung jener Publikationsklausel am Schlusse des Religions- 
ediktes nicht gegeben werden; einen irgendwie sichern doktrinären Auslegungsbehelf 
für das Verständniß jener Klausel im Sinne des Vorzuges des Konkordates vor dem 
Edikt vermag sie aber schon darum nicht zu liefern, weil sich aus den dem Erlasse 
dieser Erklärung vorausgehenden Verhandlungen ergibt, daß die Staatsregierung den von 
der Kurie vorgeschlagenen, den Vorzug des Konkordates mehr oder minder bestimmt 
aussprechenden Fassungen, ihre Zustimmung verweigert hatte und daß die Kurie nur 
ungerne auf die endliche Fassung, in der die Erklärung bekannt gemacht wurde, einge- 
gangen ist 7. 
Besondere Modifikationen erfuhr die Verfassungsurkunde in ihrer Anwendung auf 
die Pfalz, wie sie durch die namentlich in Folge der zeitweisen Vereinigung dieses Gebicts 
mit Frankreich eigenthümlich gestalteten Zustände dieser Provinz geboten erschienen. 
Diese Modifikationen, bestimmt in einer königlichen Allerhöchsten Entschließung vom 
5. Oktober 18182) beziehen sich vor Allem auf den Titel V. von besonderen Rechten und 
Vorzügen. Die Vorschriften dieses Verfassungsabschnitts über die Vorrechte des hohen und 
des niedern Abels. werden fast alle als auf die Pfalz unanwendbar erklärt. Sodann brachten 
die Verhältnisse der Pfalz, namentlich die von der im übrigen Königreiche geltenden 
wesentlich abweichende Gemeindeverfassung nothwendig gewisse Aenderungen der in der 
X. Verfassungsbeilage enthaltenen Wahlordnung für die zweite Kammer mit sich. 
8 4. Die staatliche Entwickelung von 1818—1870. I. Die Zeit von 1818 bis 
1848. Die Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 mit ihren Beilagen ist die Haupt- 
grundlage der weiteren Entwickelung des bayerischen Staatsrechts 
geworden. Sie ist auch heute noch die Hauptauelle für dessen Erkenntniß, wenn schon 
ihr Bestand durch die späteren Landesgesetze und neuerdings vor Allem durch die Reichs- 
verfassung und die Reichsgesetzgebung vielfach alterirt worden ist. Um so wichtiger ist die 
Betrachtung der neuesten Entwickelungsperiode des bayerischen Staatswesens, doch kann 
sie verhältuißmäßig. kurz gefaßt werden, da die hier in Betracht kommenden Einzelheiten 
zumeist in der Darstellung des geltenden Rechts ihren Platz zu sinden. haben?). 
In den drei Jahrzehnten von 1818— 184 8 war die Weiterentwickelung 
des bayerischen Staatsrechts eine verhältnißmäßig ruhige; durchgreifende grundsätzliche 
Verfassungsänderungen fanden nicht statt #)7. Abgesehen von authentischen. Interpreta- 
tionen einzelner Verfossungsbestimmungen wurde eine nicht unerhebliche Anzahl staats- 
rechtlich wichtiger Gesetze erlassen theils zur Ergänzung der Verfassungsurkunde, theils 
  
1) Ueber die der bayerischen Erklärung oransgegangenen Verhandlungen wgl. v. Sicherer 
#. a. O. S. 303 ff., 318 ff. und die -pr Nr. 26—28 S. 87 ff. und Nr. 39—43 S. 107 ff., 
sowie M. v. Lerchenfeld a. a. O. 
) Pfälz. Amts-Blatt S. 847 3 wüiunge I. S. 382 ff. und jetzt auch in Webers 
Neuer C Gesetz· und Verordnungssammlung I. S. 73 
Vgl. auch die kurzen Uebersichten bei Po, Derfasfungsorecht, S S. 28 ff. und die Einleitung 
zu seiner Scneunong der 15 Verfassungageletze. 2. Aufl. 1869. XXIV. ff. und dam n 
Artikel: Bayern a. a. O. S. 752 ff. G. v. Lerchenfeld, deennts Bayerns unter K. 
Jos. I. S. 134 ff. und M. v. Sroshfees, Die baier. Verfassung und die Karlsbader „eiu 
Nokdlingen 1883. Ferner Ignaz Rudhart, Ueber den Zustand des Kgr. Baiern nach amtl. 
Quellen. 3 Bde. Siuttgart und Zubingen 1825 und Erlangen 1827. 
4) Anderseits wurden auch die sogen. Karlsbader Beschlüsse nicht vollständig und nur 
mit Vorbehalt der Souveränetät und Verfassung Bayerns Lub iiert. (Bekanntmachung vom 
16. Oktober 1819 Allg. Intelligenzbl. f. d. Königr. Bayern,. S. 1045 ff.), wenn man sich # 
ihrer Anwendung nicht völlig zu entziehen vermochte. Vgl. Treitschke, a. a. O. II. S. 58.0t ff. 
und die mehrfach berichtigende atstelung von M. v. Lerchenfeld, Die baierische Shaso 
und die Karlsbader Beschlüsse, S. 41 ff., wo namentlich der Antheil des Kronprinzen an d Art 
ISeuet Puflfjlckatcou hervorgehobeu wird. Dazu neuestens Treitschke in d. Preuß. Jahrb. Bd. 52.
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        22 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 4. 
in formeller Selbständigkeit dieser gegenüber. Einzelnes von besonderer Wichtigkeit 
soll in Folgendem hervorgehoben werden. 
Der letzten Regierungszeit König Maximilian Joseph's I. (1 13. Oktober 
825) gehören die drei wichtigen Gesetze vom 11. September 1825 an: über Ansässig- 
machung und Verehelichung (G. B. S. 111 ff.), über die Heimath (G. B. S. 103 ff.) 
und die Grundbestimmungen für das Gewerbewesen betreffend (G. G. S. 127 ff.) 
(dieses letztere wesentlich auf dem Koncessionssystem beruhend mit besonderer Begünsti- 
gung der Inhaber sogenannter realer und radizirter Gewerbe). Unter der Regierung 
seines Sohnes und Nachfolgers Ludwig l. wurden am 15. August 1828 die jetzt 
noch in wesentlicher Geltung stehenden Gesetze über die Grundsteuer (G. B. S. 121 ff.), 
und die Häusersteuer (G. B. S. 169 ff.) das auf dem Prinzip der Konskription und 
Ausloosung mit allgemein möglicher Stellvertretung beruhende Heerergänzungsgesetz 
(G. B. S. 73 ff.) und dann das Gesetz über die Einführung der Landräthe (G. B. S. 
49 ff.) erlassen, welches die Institution des unter diesem Namen für die Pfalz nach der Be- 
sitzergreifung im Jahre 1816 bestätigten Departamental(General)raths auch für die dies- 
seits des Rheins gelegenen Provinzen einführte. Als wichtige Zusätze zur Verfassungs- 
urkunde aus der Zeit König Ludwig's I. erscheinen das Gesetz vom 28. Dezember 1831 
über die Rechtsverhältnisse der auf die Gerichtsbarkeit freiwillig verzichtenden 
Standes= und Gutsherren (G. B. S. 249 ff.), welches die allmähliche Beseitigung 
dieser Gerichtsbarkeit gegen bestimmte Entschädigung anbahnen sollte, dann das Gesetz vom 
1. Juli 1834 (G. B. S. 25 ff.), durch welches die Civilliste des Königs in dauernder 
Weise festgesetzt wurde. In Abänderung des vierten Absatzes von Titel 4 § 8 der 
Verfassungsurkunde wurde ferner durch das Gesetz vom 17. November 1837 (G. B. 
S. 109 ff.) die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke geregelt. 
Von wesentlichster Bedeutung für die praktische Gestaltung der Ausübung des stän- 
dischen Budgetrechts wurde aber das sogenannte Verfassungsverständniß von 
1843, ein nach vorausgegangener Verhandlung mit der Regierung im Einverständniß 
mit derselben am 12. Juli 1843 gefaßter Beschluß der Reichsrathskammer 1) über ihre 
Auffassung von der Natur des Budgets und der Abgrenzung der Befugnisse der Regie- 
rung einerseits und der Landstände andererseits in Bezug auf den Staatshaushalt. 
Dieses Verfassungsverständniß sollte einem mehrjährigen zwischen Regierung und 
Landständen geführten Streite über die Befugnisse der Kammern in Bezug auf die Fest- 
setzung des Ausgaben= und Einahme-Etats (der sog. Budgetmodifikationen) und über 
die Behandlung der sog. Erübrigungen (der Ueberschüsse einer abgelaufenen Finanz- 
periode) ein Ende machen. Eine förmliche Beschlußfassung der zweiten Kammer über 
dieses Verfassungsverständniß hat allerdings nicht stattgefunden, wohl aber wurde im 
Finanzausschusse derselben von dem Referenten über die Staatseinnahmen für die fünfte 
Finanzperiode die Uebereinstimmung der bisher von der Kammer der Abgeordneten fest- 
gehaltenen Anschauungen mit den meisten Sätzen des Verfassungsverständnisses konstatirt, 
allerdings mit einer gewichtigen Ausnahme, die sich auf das Maß der Berechtigung 
der Regierung zur Leistung von Staatsausgaben im Falle der Nichtübereinstimurng 
von Regierung und Stände über den Ausgabe-Etat bezieht 2). Wenn dann am Schlusse 
1) S. denselben in den Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe vom Jahre 1842/43, 
Bd. 2. S. 363, dann bei Pözl, Sammlung der bayer. Verfassungsgesetze, 1. Aufl. 1852 S. 212 fl. 
(Die zweite Auflage enthält das Gers= Verständniß nicht), dann in Bayerns Gesetze und Gesetz 
bücher, VII. Ergänzungsband S. 655 ff. Ueber die Vorverhandlungen im zweiten Ausschusse ud amnt 
der — vgl. den 4. Bilagenband zu diesen Kammerverhandlungen S. 218 ff., 
26 
2) S. den Vertrag bes porhrn. v. Rotenhan in den Verhandl. der K. d. A. 1842/43, 
Beil.-Bd. 9, 1. Abth. S.
        <pb n="30" />
        8 4. II. Die Zeit von 1848—1870. 23 
des Abschiedes für die Ständeversammlung vom 25. Aug. 1843 (G. B. S. 78) des 
Verfassungsverständnisses ausdrücklich Erwähnung gethan wurde, und als sein Resultat 
wesentlich die Abmarkung der Grenzen der königlichen und der ständischen Rechte auf 
dem Boden der Verfassung bezeichnet wurde, so ist es seitdem in der That, ohne die 
Bedentung einer authentischen Verfassungsinterpretation erlangt zu haben, als Grundlage 
für die Ausübung des Budgetrechts des Landtages angenommen worden, wenn auch 
seitens der zweiten Kammer stets mit Vorbehalt ihrer Anschauung hinsichtlich der 
zwischen ihr einerseits und der Regierung und der ersten Kammer andererseits damals nicht 
ausgeglichenen Meinungsverschiedenheit. 
II. Die Zeit von 1848 — 1870. Die einschneidendsten Veränderungen des 
staatlichen Zustandes von Bayern brachte sodann das Jahr 1848. Nachdem König 
Ludwig I. am 20. März zu Gunsten seines erstgeborenen Sohnes abgedankt hatte, 
wurde sofort in den ersten Monaten der Regierung König Maximilian's II. eine 
Reihe von Gesetzen erlassen, die auf die verschiedensten Theilen der Verfassungs- 
urkunde und ihrer Beilagen sich beziehend, Abänderungen der Verfassung, zum Theil 
auch Zusätze zu derselben enthalten. Die meisten derselben tragen das Datum des 4. Juni. 
Sie beziehen sich theils auf die allgemeinen Rechte und Pflichten der Staats- 
angehörigen und auf die besonderen Rechte und Vorzüge, wie sie im IV. und 
V. Titel der Verfassung geregelt sind, theils auf die Zusammensetzung und Rechts- 
stellung der Volksvertretung und auf die Gewähr der Verfassung (Tit. 
VI. VII. X.), theils endlich auf die Rechtspflege CTit. VIII.). 
Zu der ersten Gruppe gehört das Gesetz über die Freiheit der Presse und 
des Buchhandels (G. B. S. 89 ff.), welches an Stelle der III. Verfassungsbeilage 
tretend die volle Preßfreiheit an Stelle der in dem aufgehobenen Edikte für alle poli- 
tischen Zeitungen und für alle periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts 
angeordneten Censur und sonstiger dort statuirter Beschränkungen setzte, und das Gesetz 
über die Aufhebung der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die 
Aufhebung, Fixierung und Ablösung von Grundlasten (G. B. S. 97 ff.), welches 
als Zusatz zur Verfassungsurkunde die VI. Verfassungsbeilage zum größten Theile auf- 
hob, indem es namentlich im ersten Artikel bestimmte, daß die standes= und guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt mit dem 1. Oktober 1848 an 
den Staat übergehe, wobei nur diejenigen Gutsbesitzer, welche die Abtretung derselben 
bis zum 18. April 1848 erklärt hatten, nach dem erwähnten Gesetze vom 28. Dezember 
1831 entschädigt werden sollten, als Entschädigung für die andern nur die Uebernahme 
ihrer standes= oder gutsherrlichen Gerichts= und Polizeibeamten und Diener unter den 
Anstellungsbedingungen und Pensionsnormen, wie sie am 12. April 1848 bestanden 
hatten, und der Pensionen aus pragmatischen Anstellungen solcher Bediensteter nach den 
gleichen Normen vom Staate gewährt wurde. Verwandten Inhalts sind die Gesetze vom 
1. Juni 1848 über die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden 
(G. B. S. 129 ff.) und über die Ablösung des Lehenverbandes (G. B. S. 121 ff.), 
dann die später erlassenen Gesetze vom 28. Mai 1852 über die Ausübung und Ablösung 
des Weiderechts auf fremdem Grund und Boden (G. B. S. 601 ff.), und über die 
Sicherung, Fixierung und Ablösung der auf dem Zehntrecht lastenden kirchlichen Bau- 
pflicht (G. B. S. 701 ff.) 
Zu der zweiten Gruppe von Gesetzen gehört vor Allem das neue Wahlgesetz 
(Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten betr., G. B. S. 61 ff.), welches in seinen 
Hauptbestimmungen jetzt noch in Geltung ist. Es statuirt unter Beseitigung der der 
bisherigen Zusammensetzung der zweiten Kammer zu Grunde liegenden ständischen Gruppen,
        <pb n="31" />
        24 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 84. 
bei indirekter Wahl ein wenig beschränktes wesentlich nur an die Volljährigkeit, die 
Entrichtung irgend einer direkten Steuer und die (durch Verurtheilung wegen eines Ver- 
brechens oder eines der vier infamirenden Vergehen: Fälschung, Betrug, Diebstahl 
oder Unterschlagung nicht verletzte) bürgerliche Unbescholtenheit gebundenes allgemeines 
Wahlrecht und eine von denselben, nur durch das Erforderniß eines 30 jährigen Alters 
modificirten, Voraussetzungen abhängige Wählbarkeit zum Abgeordneten, während die 
Wählbarkeit zum Wahlmanne außer einem 25jährigem Alter auch noch von dem Besitze 
des sog. Staatsbürgerrechts im engern Sinne abhängig sein soll. Eine bald nachher in 
einem auf den Landtagen von 1849/50 und 51/52 von der Regierung vorgelegten 
Gesetzentwurfe in Aussicht genommene Aenderung der Zusammensetzung der 
Reichsrathskammer, welche namentlich die Einfügung eines auf Wahl beruhenden 
(16 durch die 300 Höchstbesteuerten jedes Regierungsbezirkes auf Lebenszeit aus ihrer 
Mitte gewählte Mitglieder) Bestandtheiles in dieses wesentlich durch erblich Berechtigte 
gebildete Haus bezweckte, kam nicht zur Ausführung. An die Aenderungen der Zusammen- 
setzung der zweiten Kammer durch das Wahlgesetz von 1848 knüpfte sich übrigens auch 
die Einführung der Bezeichnung Landtag statt Ständeversammlung in der baye- 
rischen Rechtssprache. 
Wesentlich erweitert wurden sodann die Berechtigungen der Volksvertretung durch 
zwei andere Gesetze gleichen Datums, von denen das eine (die ständische Initiative 
betreffend, G. B. S. 61 ff.) jeder der beiden Kammern das Recht des förmlichen Gesetz- 
vorschlages gewährte, unbeschränkt für einfache, nur mit gewissen Beschränkungen 
für Verfassungsgesetze, das andere aber „die Verantwortlichkeit der Minister“ 
(G. B. S. 69 ff.) gegenüber der Volksvertretung bestimmt normirte, was dann auch 
zur Ausstellung wichtiger Rechtssätze über die Amtsverhältnisse der Minister über- 
haupt führte. 
Das vollständige Pogramm einer Justizreform, bei dem zum großen Theil die 
in der Pfalz bestehenden aus dem französischen Nechte stammenden Iunstitutionen zum Vor- 
bilde genommen worden waren, wurde sodann aufgestellt in dem Gesetz vom 4. Juni 1848, 
die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation, über das Verfahren in 
Civil= und Strafsachen und über das Strafrecht betr. (sog. Grundlagengesetz, G. B. 
S. 137 ff.). Die gänzliche Trennung der Justiz von der Verwaltung auch in den 
untersten Behörden; die Abschaffung des verfassungsmäßig privilegirten Gerichtsstandes 
der erblichen Reichsräthe, der Adeligen, der Geistlichen, der höheren Staatsbeamten und 
des Fiskus; die Einführung der Schwurgerichte, der Staatsanwaltschaft und des Notariates, 
der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens; die Abschaffung der Siegelmässigkeit 
als Vorrecht mit der Einführung der in Aussicht genommenen Notariats= und Prozeß- 
gesetzgebung wurden als die Grundzüge dieser Justizreform aufgestellt. Sie fand zunächst 
eine theilweise Verwirklichung durch die neue Organisation der Strafrechtspflege in der 
Strafprozeßnovelle vom 10. November 1848 (G. B. S. 233 ff.); das zur weiteren 
Verwirklichung derselben erlassene Gesetz vom 25. Juli 1850 (G. B. 1849/50 S. 125 ff.), 
die Gerichtsverfassung betreffend kam nicht zum Vollzuge. 
Die nächsten Jahre brachten dann einige Ergänzungen und Nachträge zu einem Theile 
der oben angeführten Gesetze, zum Theile im Sinne der Verhütung von Mißbräuchen 
gesetzlich eingeräumter Befugnisse. Dahin gehört das Gesetz zum Schutze gegen 
den Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850 (G. B. 1849/50 S. 85 ff.), 
das Gesetz vom 30. März 1850 die Ausübung der Jagd betreffend (A. a. O. S. 117 ff.), 
welches unter Aufhebung des erwähnten Gesetzes vom 4. Juni 1848 die Jagdgerech- 
tigkeit auf fremden Grund und Boden als für die Dauer aufgehoben und für die
        <pb n="32" />
        81. II. Die Zeit von 1818—1870. 25 
Zukunft als Grundgerechtigkeit nicht bestellbar erklärte, die Ausübung der im Grund- 
eigenthum liegenden Jagdberechtigung aber an gang bestimmte Normen band. 
Als Ergänzung zu dem Mi itsgesetz erscheint sodann das 
Gesetz vom 30. März 1850 den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklagen 
gegen Minister betreffend (a. a. O. S. 133 ff.). Von großer bleibender Bedeutung wurde die 
Regelung des Vereins= und Versammlungsrechts in dem Gefetze vom 26. Februar 
1850 die Versammlungen und Vereine betreffend (Vereinsgesetz a. a. O. S. 53 ff.). 
Auch des wichtigen, nunmehr freilich aufgehobenen Gesetzes vom 28. Mai 1850, die 
Kompetenzkonflikte betreffend (a. a. O. S. 161 ff.) ist hier zu gedenken, welches 
Vorschriften über die Entscheidung solcher Konflikte zwischen Gerichten wie zwischen Gerichten 
und Verwaltungsbehörden gibt und zur Entscheidung der letzteren einen besonderen Senat 
am obersten Gerichtshof, aus Mitgliedern desselben und aus höhern Verwaltungsbeamten 
zusammengesetzt, bestimmt. 
Wenn durch diese mit dem Jahre 1848 begonnene Gesetzgebung der Zusammen-- 
hang der Verfassungsurkunde und ihrer Beilagen vielfach durchbrochen war, so mußte 
der Gedanle einer Revision derselben, die zu einer Neuredaktion führen konnte, schon 
damals als Bedürfniß erscheinen. 
Es war denn auch von der Regierung eine eigene Kommission im Jahre 1849 
mit Aufgabe dieser Revision betraut worden. Doch sind die damals unternommenen 
Arbeiten ohne unmittelbares Ergebniß für das geltende Recht geblieben w. 
Ueberhaupt zeigt sich in dem Jahrzehnt von 1851 bis 1860 eine weit langsamere 
Bewegung in der staatsrechtlichen Gesetzgebung als in den letztvergangenen Jahren. 
Zwar sind unter den Ergebnissen des Landtages von 1851/52 die beiden Gesetze vom 
28. Mai 1852 die Landräthe (G. B. 1851/52 S. 269 ff.) und die Distrikts- 
räthe (G. B. S. 245 ff.) betreffend als sehr bedeutsam zu nennen, insofern durch sie 
die Kreise, bisher ausschließlich Verwaltungsbezirke, und die eine Anzahl Ortsgemeinden 
zusammenfassenden Distrikte, damals diesseits des Rheines mit den Amtsbezirken der 
untern Berwaltungsbehörden also meist der Landgerichte zusammenfallend, als Korpora- 
tionen (Kreis= und Distriktsgemeinden) anerkannt wurden und so die Entwicke- 
lung der Selbstverwaltung gefördert wurde. Auch kamen damals mehrere privat- 
rechtlich und staatsrechtlich wichtige wirthschaftliche Gesetze zu Stande, von denen hier noch 
das Forstgesetz vom 28. März (G. B. 1851/P2 S. 69 ff.)) und bie drei sogen. Wasser- 
gesetze (die Benützung des Wassers, die Bewässerungs= und Entwäss 
den Uferschutz und den Schutz gegen Ueberschwemmungen betreffend, * a. O. S 489 ff., 
545 ff., 577 ff.) vom 28. Mai 1852 zu neunen sind. Allein von da an * unter der 
Ungunst der politischen Verhältnisse die Gesetzgebung in Bayern namentlich in staats- 
rechtlicher Beziehung beinahe still. Abgesehen von der Weiterentwickelung des direkten 
Steuerwesens durch verschiedene inzwischen wieder aufgehobene Gesetze des Jahres 
1856 kommt hier wesentlich das „einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung“ 
enthaltende Gesetz vom 1. Juli 1856 (G. B. S. 339 ff.) in Betracht, welches als 
ein weiterer Schritt in der Ausführung des Grundlagengesetzes bezeichnet werden kann, 
obschon durch Art. 31 desselben die im Grundlagengesetz Art. 22 neben der schon in 
  
1) Vergl. Pözl, Verfassungsrecht, 5. Aufl. S. 40. 
2) Dieses Gesetz hat wesenlliche beeue gersahren durch das Ausführunggsgesetz zur 
N. St. P. O. vom 18. Aug. 1879 (G. u. V. B. S. 781 ff., Art. 32 fl.) und ist auf Grund einer 
im Art. 69 dieses Gesetzes ertheillen Ennächtigm 7 der Regierung mit diesen Wänderyugen 
i *s publiciert worden. (Bekanntmachung vom 26. Septbr. 1879 G. 
)
        <pb n="33" />
        26 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 84. 
der Verfassungsurkunde Titel VIII. § 3 allgemein bestimmten Unabsetzbarkeit angeordnete 
Unversetzbarkeit der Richter aufgehoben wurde. 
Doch ist andererseits auch an dieser Stelle hervorzuheben, daß die Continuität 
der staatsrechtlichen Entwickelung in dieser Zeit durch keinerlei Oktroyirung 
unterbrochen wurde, wie denn auch die Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung 
vom 6. Juli 1854 über allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs 
der Preßfreiheit und vom 13. Juli 1854 in Betreff des Vereinswesens auf den Stand 
der bayerischen Gesetzgebung keine Einwirkung geäußert haben. 
Mit dem im Jahre 1859 eingetretenen Ministerwechsel, indem an die Stelle des 
Ministeriums v. d. Pfordten-Reigersberg das Ministerium v. Schrenck-Neu- 
mayr-Mulzer trat, kam das Gesetzgebungswerk wieder in rascheren Fluß. Das Datum 
des 10. November 1861 trägt eine Reihe von Gesetzen, welche die im Jahre 1848 
angebahnte Justizreform wieder aufnahmen. Außer dem Strafgesetzbuch und dem 
Polizeistrafgesetzbuch, durch deren Erlassung das unter Feuerbach's wesentlichem 
Einfluß entstandene Strafgesetzbuch von 1813, soweit es noch galt, fast vollständig 
beseitigt wurde, und dem Einführungsgesetz zu diesen Gesetzbüchern sind hier noch das 
Gerichtsverfassungsgesetz (G. B. S. 209 ff.) und das Gesetz über das Notariat 
(G. B. S. 128 ff.) zu nennen. Wie durch letzteres das Notariat in den Landestheilen 
diesseits des Rheines eingeführt wurde, so wurde durch das erstere mit dem 1. Juli 
1862, als diese Gesetze in Kraft traten, die vollständige Trennung von Justiz und 
Verwaltung auch in den unteren Behörden herbeigeführt. Die Stadt-oder Land- 
gerichte, welche dieses Gesetz als Einzelgerichte erster Instanz für gewisse bürger- 
liche Rechtsangelegenheiten und für die Aburtheilung von Uebertretungen bestimmte, neben 
den (schon durch das Gesetz von 1856 Art. 1 eingeführten jetzt ausschließlich in kolle- 
gialer Form fungirenden) Bezirksgerichten, als den ordentlichen Civil= und Straf- 
gerichten erster Instanz, sind reine Justizbehörden. Als untere Verwaltungsbehörden 
wurden durch die Verordnung vom 24. Februar 1862 (R. B. S. 409 ff.) die Bezirks- 
ämter geschaffen, deren Benennung durch weitere Verordnung vom 19. April 1862 
(R. B. S. 631) den in der Pfalz als reine Verwaltungsunterbehörden bereits bestehenden 
sogen. Landkommissariaten gleichfalls beigelegt wurde. 
Die zur Auflösung des deutschen Bundes führenden politischen Ereignisse erfüllten 
die letzte Regierungszeit König Maximilian's II. ( 10. März 1864) und die 
ersten Jahre König Ludwig's II.; doch kam in dieser Zeit das wichtige Geseßz über 
die Abkürzung der Finanzperioden (von 6 Jahren auf 2) vom 10. Juli 1865 (G. B. 
S. 137 ff.) zu Stande. Der Friedensschluß mit Preußen zu Berlin vom 22. Au- 
gust 1866 (G. B. 1866/69 S. 25 ff.) Art. 14 brachte für Bayern einige kleine Gebiets- 
abtretungen (des Bezirksamtes Gersfeld und eines Bezirkes um Orb) im Nordosten 
des Staatsgebietes und die der Exklave Kaulsdorf mit sich. Die durch den Vertrag 
vom 8. Juli 1867 geschaffene Neubildung des deutschen Zollvereins, an dessen 
Begründung im Jahre 1833 Bayern wesentlich betheiligt war, ließ die Gesetzgebung 
über Zollangelegenheiten und eine Anzahl indirekter Steuern auf die Zollvereinsorgane: 
den Bundesrath des Zollvereins und das Zollparlament übergehen, so daß 
nur die Verkündigung der Vereinsgesetze in Bayern nach den hier geltenden 
Normen zu erfolgen hatte. Am Bundesrathe war Bayern mit 6, am Zollparlamente 
mit 48 Mitgliedern, deren Wahl durch das Gesetz vom 16. November 1867 geregelt 
wurde, betheiligt. (G. B. 1866/69 S. 237 ff.) 
Als eine Folge der die Auflösung des deutschen Bundes im Jahre 1866 bedin- 
genden und begleitenden kriegerischen Ereignisse, als eine Verwerthung der da gemachten
        <pb n="34" />
        l 5. I. Das Verhältniß Bayerus zur Reichsgewallk. 27 
Erfahrungen erscheint das Gesetz die Wehrverfassung betr. vom 30. Januar 1868 
(a. a. O. S. 261 ff.), welches das in der preußischen Gesetzgebung wie dann in der 
des norddentschen Bundes zur Geltung gekommene Prinzip der allgemeinen ohne 
Zulassung der Stellvertretung persönlich zu erfüllenden Wehrpflicht auch für Bayern 
ein= und durchführte. 
Gleichzeitig traten auch die ersten Ergebnisse einer schon vor dem Kriege von 1866 
vorbereiteten, sofort nach dem Abschlusse des Friedens wieder aufgenommenen, umfassenden 
gesetzgeberischen Thätigkeit zu Tage, welche, als großentheils auf Regelung wesentlicher 
Voraussetzungen und Folgen des Erwerb= und Verkehrslebens gerichtet, Sozialgesetz- 
gebung genannt zu werden pflegt. Im Zusammenhange mit derselben sollte auch die 
schon auf dem Landtage von 1849/50 versuchte, jedoch nicht zum Abschlusse gekommene 
Neuordnung der Gemeindeverfassung im Sinne der Erweiterung der Selbständigkeit 
der Gemeinden in's Werk gesetzt werden. 
Dem Gesetze vom 30. Januar 1868 das Gewerbewesen betreffend 
(G. B. 1866/69 S. 309 ff.), welches die Gewerbefreiheit zur Grundlage seiner Bestim- 
mungen hat, folgte das Gesetz über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 
1868 (a. a. O. S. 357 ff.). Vom 29. April 1869 datiren sodann das Gesetz über 
öffentliche Armen= und Krankenpflege (a. a. O. S. 1093 ff.) und die beiden 
Gemeindeordnungen, die für die Landestheile diesseits des Rheins (a. a. O. 
S. 865 ff.) und die für die Pfalz (a. a. O. S. 1009 ff.). Die Absicht der Herbei- 
führung der Rechtseinheit zwischen dem diesseitigen Bayern und der Pfalz auf den von 
der neuen Gesetzgebung berührten Gebieten konnte nänmlich nicht vollständig durchgesetzt 
werden, am wenigsten in der Gemeindeverfassung, wo die auf dem Boden des französischen 
Rechts in der Pfalz erwachsenen Gewöhnungen von denen im diesseitigen Bayern zu 
weit abwichen. 
Noch ist hier der gleichzeitig mit dem nunmehr durch das allgemeine deutsche 
der Hauptsache nach ersetzten Militärstrafgesetzbuch erlassenen Militärstrafgerichts- 
ordnung (bceide gleichfalls vom 29. April 1869 datirend) zu gedenken, welche, jetzt 
noch wesentlich in Kraft stehend, Gerichtsverfassung und Verfahren in militärischen 
Strafsachen soweit als möglich den Institutionen der allgemeinen Strafrechtspflege 
angenähert hat 0. 
Bald nach Abschluß der großen gesetzgeberischen Arbeiten dieser Jahre geschah es, 
daß Bayern auf Grund des gleichzeitig mit dem Berliner Frieden vom 22. August 1866 
mit Preußen abgeschlossenen Schutz= und Trutzbündnisses in den Krieg gegen Frankreich 
eintrat, als dessen wesentlichste Folge die Begründung des Deutschen Reiches 
betrachtet werden muß, welche die neueste tief greifende Umgestaltung des bayerischen 
Staatslebens herbeiführte. 
#§* 5. Bayern als Glied des Deutschen Reiches. I. Das Verhältniß Bayerns 
zur Reichsgewalt ). Der Beitritt Bayerns zu dem Deutschen Reiche erfolgte auf 
Grund der meist zu Versailles abgeschlossenen Verträge zwischen dem norddeutschen Bunde 
und den süddeutschen Staaten ), vor Allem des Versailler Vertrages vom 23. No- 
vember zwischen dem norddeutschen Bunde und Bayern, den Beitritt Bayerns zur Ver- 
fassung des deutschen Bundes betreffend, und des Schlußprotokolles zu diesem Vertrage 
1) Die Militärstrafgesetzgebung des Jahres 1869 ist abgedruckt im 10. Bande von „Bayerns 
Gesetze und Gesetzbücher“ 
) Vgl. Pözl, Verfassungsrecht, S S. 579 ff. VII. Buch: Bayerns Stellung im Reich. 
5 u err die Vorgänge beie der Gründung des Reiches und ihre rechtliche Bedeutung vgl. 
neuestens Laband in Bd. II, 1. 5 ff. dieses Handbuchs.
        <pb n="35" />
        28 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 85. 
vom gleichen Datum. Nachdem über die Zustimmung zu diesen Verträgen der Gesammt- 
beschluß beider Kammern des Landtages (die Kammer der Reichsräthe hatte am 30. De- 
zember 1870, die der Abgeordneten am 21. Jannar 1871 ihre Zustimmung beschlossen) 
erfolgt war und zwar unter den für die Abänderungen der bayerischen Verfassung, wie sie 
durch die Verträge bedingt waren, nach Tit. X. &amp; 7 der Verfassungsurkunde erforderlichen 
Formen, und nachdem am 29. Januar zu Berlin die Auswechslung der Ratifikationen 
stattgefunden hatte, erging am 30. Januar die königliche Deklaration, durch welche den 
in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen, welche den verfassungsmäßigen Wirkungs- 
kreis des Landtages berühren, gesetzliche Kraft und Geltung ertheilt und die Publikation 
und Vollziehung dieser Verträge verfügt wurde 0. 
Bayern ist sonach seit dem 1. Jannar 1871 (gemäß der von den Kammern 
gleichfalls genehmigten Bestimmung in Ziffer VI. des Vertrages vom 23. November 
über den Beginn der Wirksamkeit dieses Vertrages) ein Theil des Deutschen Reiches. 
Ist so Bayern einerseits der Reichsgewalt untergeordnet und hat die Reichsgewalt 
die ihr nach der Verfassung und den Gesetzen des Reiches zustehende Wirksamkeit an 
und für sich auch Bayern gegenüber zu üben, so hat andererseits Bayern seinen bestimmten 
Antheil an der Staatsgewalt und Souveränetät des Reiches. Wenn demnach die 
Stellung Bayerns im Reiche im Allgemeinen derjenigen der andern deutschen Einzel- 
staaten gleichartig ist, so ist diese Stellung doch insofern eine eigenartige, als 
theils Bayerns Antheil an der Organisation und Willensbildung des Reiches, theils der 
Umfang der seiner Staatsgewalt dem Reiche gegenüber verbliebenen Zuständigkeit beson- 
ders bemessen ist. Nach beiden Seiten hin bestehen Berechtigungen Bayerns, die in 
gleicher Weise andern Staaten nicht, zum größten Theile ihm allein zukommen, die 
darum wohl als Sonderrechte bezeichnet werden können, während der Ausdruck 
Reservatrechte nur auf die zweite Gruppe derselben, in der eine Bayern besonders 
vorbehaltene Zuständigkeit gegenüber der Reichskompetenz enthalten ist, Anwendung 
finden kann. Die Bestimmungen über diese Sonderrechte Bayerns, ursprünglich in 
dem Vertrag vom 23. November und in dem Schlußprotokoll zu demselben enthalten, 
sind bei der Neuredaktion der Reichsverfassung vom 16. April 1871 zumeist als Bestand- 
theile derselben erklärt worden, und sind insofern des besonderen Schutzes von Art. 78 
Abs. 2 der Reichsverfassung theilhaftig geworden, so daß sie nur mit Zustimmung 
Bayerns im Bundesrathe abgeändert werden können. Einige weitere Ausnahmen zu 
Gunsten Bayerns sind in besonderen Reichsgesetzen enthalten. 
Es mag hier eine kurze Uebersicht über diese besonderen Rechte Bayerns gegeben 
werden 2). Der eigenthümliche Antheil Bayerns an der Organisation und Willensbildung 
des Reiches zeigt sich wesentlich in seiner Stellung im Bundesrathe. Wie 
Bayern nach Art. 6. der Reichsverfassung sechs Stimmen im Bundesrathe führt, 
entgegen dem für die Stimmenvertheilung, wie ausdrücklich nach der norddeutschen Bundes- 
verfassung so deutlich erkennbar auch nach der deutschen Reichsverfassung maßgebenden 
Vorbilde der Stimmenvertheilung im Plenum des deutschen Bundestages von 1815, wornach 
Baiern nur vier Stimmen zukommen würden — so hat Bayern nach Art. 8 Abs. 2, 3 
der Reichsverfassung einen ständigen Sitz in dem Ausschusse des Bundes- 
raths für das Landheer und die Festungen und den Vorsitz im Aus- 
schusse für die auswärtigen Angelegenheiten, und nach Ziff. IX des Schluß- 
protokolls vom 23. November 1870 auch den Anspruch auf den Vorsitz im Bundes- 
5 G. ’ 1870/71 S. 149 ff. 
2) Vgl. auch die Zusammenstellung bei Paband, Staatsrecht d. Deutschen Reiches. I. 
S. 116, 187 und Pözl, Verfassungsrecht, S. 587 ff.
        <pb n="36" />
        85. I. Das Verhältniß Bayerns zur Reichsgewalt. 29 
rathe selbst, im Falle der Verhinderung Preußens, diesen Vorsitz zu führen. Dann ist hier 
zu erwähnen der in Ziff. VII des Schlußprotokolls anerkannte Anspruch Bayerns auf 
Bevollmächtigung der bayerischen Gesandten durch den Kaiser zur 
Vertretung der Reichsgesandten, in Fällen von deren Verhinderung, an Höfen, 
wo solche bayerische Gesandte beglaubigt sind. In theilweisem Zusammenhange mit 
dieser möglichen Vertretung von Reichsgesandten durch bayerische Gesandte ist in 
Ziff. VIII des Schlußprotokolls der Anspruch Bayerns auf Anrechnung einer 
angemessenen Vergütung bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen 
Dienst des Reiches anerkannt. 
Die eigentlichen Reservatrechte Bayerns zeigen sich wesentlich als Ausnahmen 
von der sonst verfassungsmäßig begründeten Zuständigkeit des Reiches zur Beaufsichtigung 
und Gesetzgebung, zum Theile auch zu unmittelbarer Verwaltung. Eine Gruppe der 
hierher gehörigen Bestimmungen dient dem Zweck, gewisse in Bayern eigen- 
thümlich ausgebildete Institutionen zu erhalten: so vor Allem die in 
Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfassung enthaltene Bestimmung, daß das Recht der Beauf- 
sichtigung und Gesetzgebung des Reiches sich für Bayern nicht auf die Heimaths= und 
Niederlassungsverhältnisse erstrecken soll. Wenn so vor Allem das von 
der bayerischen Staatsgesetzgebung erst kürzlich geregelte Institut der „Heimath“ auf- 
recht erhalten werden sollte, und demgemäß das Bundes-(Reichs-)Gesetz über den Unter- 
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 in Bayern nicht zur Einführung kam, so bezieht 
sich diese Bestimmung nicht auf die Einführung der Freizügigkeit an sich. Das 
diese betreffende Gesetz vom 1. November 1867 hat wie im ganzen Deutschen Reiche so 
auch in Bayern Geltung erlangt. Dagegen ist im Schlußprotokoll vom 23. November 
Ziff. 1 als Folge aus dieser Beschränkung der Reichkompetenz gegenüber Bayern noch 
der Ausschluß der Gesetzgebungsbefugniß des Reiches in Bezug auf das Verehelichungs- 
wesen anuerkannt, jedoch eben nur, soweit ein Zusammenhang dieser Angelegenheit 
mit den Heimaths= und Niederlassungsverhältnissen besteht, so daß also das norddeusche 
Bundesgesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der 
Eheschließung betreffend, für Bayern nicht zur Anwendung kam, vielmehr das im 
schon erwähnten bayerischen Gesetz vom 16. April 1868 Art. 33 ff. als Vorausselzung 
gültiger Eheschließung geforderte distriktspolizeiliche Zeugniß über das Nichtvorhandensein 
der in diesem Gesetz begründeten Hindernisse der Berehelichung und das im Art. 36 
desselben Gesetzes, wegen des mit der Heimath zusammenhängenden Rechts auf Armen- 
unterstützung gegenüber der Heimathgemeinde, dieser letzteren unter gewissen Voraus- 
setzungen zustehende Recht des Einspruches gegen die Ausstellung dieses Zeugnisses nach 
wie vor ihre Bedentung (allerdings wesentlich nur für die Landestheile diesseits des 
Rheines) behalten und durch das auch für Bayern gültige Reichsgesetz vom 6. Fe- 
bruar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung nicht 
verloren haben. 
Eine weitere in diesen Zusammenhang gehörige Bestimmung findet sich in Ziff. IV. des 
Schlußprotokolls. Demnach sollen die im Reiche etwa zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen 
über das Immobiliarversicherungswesen nur mit Zustimmung der bayerischen Regie- 
rung in Bayern Geltung erlangen können. Die so statuirte Beschränkung der in der 
Reichsverfassung Art. 4 Ziff. 1 bestimmten Gesetzgebungskompetenz des Reiches über das 
Versicherungswesen wird im Protokolle begründet mit den in Bayern bestehenden besonderen 
Verhältnissen bezüglich des Immobili sicherungswesens (Monopol der unter staatlicher 
#n I 
Leitung stehenden Immobiliarbrand sicher sanstalt auf Gegenseitigkeit Gesetz für die 
V 
diesrheinischen Landestheile vom 28. Mai 1852 [G. B. 1851/52 S. 641 ff.] jetzt
        <pb n="37" />
        30 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 85. 
ersetzt durch das Gesetz vom 3. April 1875 G. u. V. B. S. 269 ff.)!) und dem engen 
Zusammenhange derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen. 
Art. 35 Abs. 2 der Reichsverfassung behält sodann die sonst der Reichsgesetzgebung 
unterliegende Besteuerung des inländischen Branntweines und Bieres für 
Bayern wie für Württemberg und Baden der Landesgesetzgebung vor. Im Zusammen- 
hange damit reservirt Art. 38 Abs. 1 die Erträgnisse der Branntwein= und der Bier- 
stener dieser Staaten der Staatskasse, während nach Art. 38 Abs. 3 dieselben keinen 
Theil haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage solcher Steuern und an dem 
diesem Ertrage entsprechenden Theile des Aversums, welches die außerhalb der gemeinschaft- 
lichen Zollgrenze liegenden Gebiete des Reiches zu den Ausgaben desselben auf Zölle und 
gemeinschaftliche Verbrauchsabgaben beitragen. Damit ist der ungeschmälerte Ertrag 
des Malzaufschlages (Gesetz vom 16. Mai 1868, G. B. 1866/69 S. 461 ff., ab- 
geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1879, G. u. V. B. S. 1475 ff.), der bedeu- 
tendsten Einnahmequelle des bayerischen Staates, diesem vorbehalten. Allerdings ist in 
Art. 35 Abs. 2 der Reichsversassung die Verpflichtung der deutschen Bundesstaaten 
anerkannt, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung auch über die Besteuerung von Bier 
und Branntwein herbeizuführen. 
Weitergehend sind die übrigen, Reservatrechte Bayerns enthaltenden Bestimmungen, 
bei deren Festsetzung wesentlich der allgemeine Gedanke, Bayern auch innerhalb des 
Reichsverbandes eine möglichst selbständige Stellung zu sichern, gewaltet hat. 
Dahin gehört vor Allem die wesentliche Beschränkung der Zuständigkeit des Reiches zur 
Beaussichtigung und Gesetzgebung hinsichtlich des Eisenbahnwesens gegenüber Bayern 
nach Art. 4 Ziff. 8 und Art. 46 Abs. 2, 3 der Reichsverfassung, so daß diese Reichs- 
kompetenz Bayern gegenüber der Hauptsache nach ausgeschlossen ist. dem Reiche jedoch 
auch Bayern gegenüber das Recht zusteht, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen 
für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisen- 
bahnen aupsgzustellen. 
Durch Art. 4 Ziff. 8 und Art. 52 der Reichsverfassung ist ferner für Bayern, 
gleich wie für Württemberg, eine weitgehende Selbständigkeit gegenüber der verfassungs- 
mäßig begründeten Zuständigkeit des Reiches in Bezug auf das Post= und Tele- 
graphenwesen anerkannt. MWährend diese Verkehrsanstalten nach Art. 48 Abs. 1 
der Reichsverfassung für das gesammte Gebiet des Deutschen Reiches als einheitliche 
Verkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet werden, ist die Verwaltung der Post und 
Telegraphie dem bayerischen Staate verblieben, so daß auch der Ertrag dieser Verwaltung 
der bayerischen Staatskasse zufällt, während andererseits Bayern an den zur Reichskasse 
fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens keinen Antheil hat. Doch steht 
dem Reiche auch Bayern gegenüber die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und 
Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, sodann 
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, und die Feststellung der Gebühren für 
die telegraphische Korrespondenz zu, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Taris- 
bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, deren Festsetzung Bayern 
verblieben ist, sowie ihm ferner auch das Recht vertragsmäßiger Regelung des eigenen un- 
mittelbaren Verkehrs mit seinen dem Reiche nicht angehörigen Nachbarstaaten, also mit 
Oesterreich und der Schweiz, verblieben ist, gegenüber der allgemein begründeten Zu- 
ständigkeit des Reiches zur Regelung des Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande. 
1) Für die Pfalz ist die Brandbericherung, uin analoger Weise geordnet durch die Brand- 
gebesfereeo vom 26. Nov 1817 Ichum latt f. d. Pfalz 1818 Nr. 1), welche eine 
beson herunge eb diesen Kreis geschaffen hat.
        <pb n="38" />
        2 I. Das Verhältniß Bayerus zur Reichsgewalt. 31 
Endlich sind nach den Bestimmungen im Vertrage vom 23. November Ziff. III. 
8§ 5 und 6, welche durch den folgenden § 7 „als ein integrirender Bestandtheil 
der Bundesverfassung“ erklärt und in den Schlußbestimmungen zum XI. und XII. 
Abschnitt der Reichsverfassung vom 16. April 1871, als wesentliche Modifikationen dieser 
Abschnitte enthaltend, ausdrücklich in Bezug genommen, zum Theil (§ 6 cit.) auch fast 
wörtlich wiederholt sind, die in diesen beiden Verfassungsabschnitten enthaltenen Anord- 
nungen über das Reichskriegswesen und die Reichsfinanzen für Bayern zum großen 
Theile durch andere Vorschriften ersetzt, inhaltlich deren vor Allem gegenüber dem ein- 
heitlichen Oberbefehl des Kaisers über die gesammte Landmacht des Reiches im Krieg 
und Frieden die selbständige Verwaltung des bayerischen Heeres unter der Militär- 
hoheit des Königs anerkannt ist, so daß über das bayerische Heer der Oberbefehl 
des Kaisers für den Krieg und im Frieden wesentlich nur als Uebung der 
Pflicht und des Rechts der Inspektion wirksam wird. Im Zusammenhange damit 
ist Bayern auch das Recht der speziellen Regelung seines Militärausgabenetats, 
allerdings innerhalb der im Reichsetat hierfür normirten Gesammtsumme und nach dem 
Vorbilde dieses Etats verblieben. 
Zu den durch einzelne Gesetze des Deutschen Reiches begründeten Sonderrechten 
Bayerns, die eine Ausnahme von der Kompetenz des Reiches enthalten, ist zu rechnen 
die durch § 3 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871 (R. G. B. S. 397 ff., welches 
die Maaß= und Gewichtsordnung des norddeutschen Bundes vom 17. August 1868 an 
Stelle der jener wesentlich nachgebildeten übrigens gleich ihr damals noch nicht in Kraft 
getretenen bayerischen Maaß= und Gewichtsordnung vom 29. April 1869 einführte) auf- 
rechterhaltene Befugniß Bayerns, durch seine Normaleichungskommission die Aus- 
führung der Maaß= und Gewichtsordnung im Einzelnen zu regeln und zu überwachen 
(Art. 11 und 12 des bayerischen Gesetzes vom 29. April 1869, ausgenommen in § 3 
des erwähnten Reichsgesetzes), so daß die Kompetenz der deutschen Normaleichungskommission 
in Berlin für Bayern ausgeschlossen ist, während die Gleichförmigkeit des Verfahrens der 
bayerischen mit dem als für sie maßgebend erklärten der deutschen Normaleichungs- 
kommission durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gesichert ist. 
Vor Allem aber kommt hier in Betracht die Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Ein- 
führungsgesetzes zum Reichögerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877: „Durch die 
Gesetzgebung eines Bundesstaates in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, 
kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Reichsgerichtes gehörigen 
Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Land- 
gerichte zugewiesen wersen“ !). Wenn hiedurch eine Zuständigkeit zur Recht- 
sprechung in oberster Instanz in ziemlich allgemeiner, möglicher Weise eine 
Reihe von Staaten betreffender, Anordnung vorbehalten ist, so ist dieser Vorbehalt doch 
nur für Bayern, auf welches er von Anfang an berechnet war, von Bedeutung 
geworden, indem Bayern allein ein solches oberstes Landesgericht errichtet hat (bayeri- 
iss Ausführungsgesetz vom 23. Februar 1879 zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz G. u. 
B. S. 273 ff. Art. 42 ff.). Doch ist damit die Zuständigkeit des Reichsgerichts 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten keineswegs vollständig ausgeschlossen, vielmehr ist 
diese Zuständigkeit in § 8 Abth. 2 des erwähnten Einführungsgesetzes ausnahmslos 
ausgesprochen für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zu der seiner Zeit (urch 
Reichsgesetz vom 22. April 1871 die Einführung der norddeutschen Bundesgesetze in 
Bahern betreffend 8 5 R. G. B. S. 89) auch auf Bayern erstreckten Zuständigkeit 
1) Vgl. hierzu Kaband, Staatsrecht des Deutschen Reichs III. S. 149 ff. und in Bd. II. 1. 
dieses Handbuchs S.
        <pb n="39" />
        32 VBogel, das Staalsrecht des Königreichs Bayern. 85. 
des Reichs-Oberhandelsgerichtes gehörten oder durch besondere Reichsgesetze dem Reichs- 
gerichte zugewiesen werden. 
II. Die Entwickelung des bayerischen Staatsrechts seit 1871. Daß das 
in Bayern geltende Staatsrecht in Folge des Beitritts zum Reiche im Einzelnen 
die erheblichsten Abänderungen erfahren hat, ist selbstverständlich; sie 
sind herbeigeführt worden theils durch die Reichsverfassung, theils nach dem in Art. 2 
derselben ausgesprochenen prinzipiellen Vorzuge der Neichsgesetze vor den Landesgesetzen durch 
die staatsrechtlichen Gesetze des norddeutschen Bundes, welche als Reichsgesetze in Bayern 
eingeführt wurden (zumal vor Allem durch das erwähnte Gesetz vom 22. April 1871), 
und spätere Reichsgesetze, theils durch hayerische Landesgesetze, die unmittelbar zur Aus- 
führung von Reichsgesetzen (vor Allem der Reichsjustizgesetze des Jahres 1877) erlassen 
wurden, oder den Zweck hatten, einzelne Bestimmungen bayerischer Gesetze den abweichenden 
Grundsätzen des Reichsrechts anzupassen (Gesetze vom 19. Januar und 23. Februar 1872 
über Abänderung des Heimathgesetzes und der Gemeindeordnungen G. B. 1871/72 S. 213 ff., 
S. 197 ff., S. 205 ff.). Dabei sind wieder manche Bestimmungen der bayerischen 
Verfassungsurkunde und ihrer Beilagen durch reichsgesetzliche, welche die gleichen Gegen- 
stände betreffen, aufgehoben worden, so ist die erste Verfassungsbeilage in ihren wesent- 
lichsten Bestimmungen durch Art. 3 der Reichsverfassung und das Gesetz vom 1. Juni 1870 
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit geändert und 
die dritte Verfassungsbeilage durch das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 ersetzt worden. 
Allein auch sonst blieb die Entwickelung des bayerischen Staatslebens in den 
letzten Jahren nicht stehen. Abgesehen von der entschiedenen Förderung, welche die 
im Jahre 1848 begonnene Grundentlastung durch das dieselbe betreffende Gesetz 
vom 28. April 1872 (G. B. 1871/72 S. 349 ff.) empfing, indem dieses in 
weitem Umfang das Prinzip der zwangsweisen Ablösung einführte, ist vor 
Allem zu erwähnen die schon 1865 von der Kammer der Abgeordneten angeregte 
Organisation der Verwaltungsrechtspflege durch das Gesetz vom 8. August 
1878 (G. u. V. B. S. 369 ff.), die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und 
das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, welches eine tiefgreifende 
Veränderung der Zuständigkeit des Staatsrathes mit sich brachte. 
Sodaun gelang es nach vielen vergeblichen Versuchen einer Resorm der Wahl- 
ordnung für die zweite Kammer durch das Gesetz vom 21. März 1881 (G. u. V. B. 
S. 103 ff.) die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl der 
Landtagsabgcordneten vom 4. Juni 1848 betreffend, wenigstens einige der unzweifelhaften 
Mängel jenes Gesetzes zu beseitigen. Die gleichzeitig durch das neue Gesetz erfolgte 
Einführung der Wählerliste und der geheimen Wahl durch verdeckte Stimm- 
zettel ohne Unterschrift zeigt wieder den Einfluß des Reichsrechts auf das bayerische 
Staatsrecht. « 
Endlich ist noch der umfassenden Gesetzgebung der letzten Jahre über das Steuer- 
und Gebührenwesen zu gedenken, welche mehr oder minder eingreifende Aenderungen in 
dem bestehenden Rechtszustande herbeiführte und so von großer Bedentung für die Ord- 
nung des bayerischen Staatshaushaltes geworden ist. Außer den erwähnten Gesetzen 
über den Malzaufschlag kommt hier namentlich eine Reihe von Gesetzen mit dem 
Datum des 18. August 1879 Erbschaftsteuer, Gebührenwesen, G. u. V. B. S. 883 ff., 
903 ff.), 25. Februar 1880 (Branntweinsteueraufschlag, G. u. V. B. S. 37 ff.) und 
19. Mai 1881 (Kapital-, Einkommen-, Gewerbsteuer, theilweise Aenderung des Grund- 
und des Haussteuergesetzes, G. u. V. B. S. 477 ff., 441 ff., 495 ff., 657 ff.) in 
Betracht.
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        86. Das Staatsgebiet. 33 
nWBweiter Abschnitt. 
Bas Staatsgebiet und die Anterthanen. 
I. Kapitel. 
Das Staatsgebiet ?. 
#* 6. I. Die Einheitlichkeit, Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Staats- 
gebietes. Wenn auch das Gebiet des bayerischen Staates geographisch nicht einheitlich 
gestaltet ist, vielmehr in zwei Ländermassen von sehr ungleicher Größe, die Landes- 
theile diesseits und die jenseits des Rheines, zerfällt, wenn ferner auch der 
räumliche Zusammenhang der diesseits des Rheines gelegenen Landestheile durch die im 
Kreise Unterfranken und Aschaffenburg gelegenen, theils zu Sachsen-Weimar (Ost- 
heim), theils zu Sachsen-Koburg (Königsberg, Nassach) gehörigen Enklaven durch- 
brochen ist, ist doch die rechtliche Einheit des bayerischen Staatsgebietes in der 
Verfassungsurkunde mehrfach und in verschiedenem Zusammenhange zum Ausdruck ge- 
kommen. Zunächst wird an der Spitze aller Versassungsbestimmungen in Tit. I. 8§ 1 
„das Königreich Baiern in der Gesammtvereinigung aller ältern und neuern Gebiets- 
theile“ „ein souverainer monarchischer Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen 
Verfassungsurkunde" 5 genannt. Wenn dann sofort der Satz beigefügt wird: „Für das ganze 
Königreich besteht eine allgemeine in zwey Kammern abgetheilte Ständeversammlung“ 
(* 2). so sieht man, daß in diesen obersten und allgemeinsten Verfassungsbestimmungen 
die Einheitlichkeit der staatlichen Herrschaft auf diesem Gebiete und die Gemein- 
samkeit der wichtigsten Staatsorgane für dasselbe ausgesprochen ist. Wenn gleich- 
wohl eine vollkommene Einheitlichkeit der staatsrechtlichen Normen für das ganze Staats- 
gebiet noch nicht hergestellt ist, vielmehr immer noch eine gewisse Verschiedenheit des in den 
diesseitigen Landestheilen geltenden Staatsrechts von den öffentlich-rechtlichen Institutionen 
der Pfalz besteht, so ist doch diese Rechtsverschiedenheit im Laufe der Zeit immer geringer 
geworden 5). 
1) Eine sehr eingehende an die Bildung der Gerichtssprengel von 1879 sich anschließende 
Uebersicht über die Bestandtheile des bayerischen Staatogebietes mit Rücksicht auf die frühere ge- 
schichtliche Zugehörigkeit später mit dem bayerischen Staatsgebiete vereinigter Gemeinden und Ort- 
schaften gibt O. Frhr. v. Völderndorff, Civilgesetzstatistik des Königreichs Bayern, II. Aufl. 
Nördlingen 1880 S. 143 ff. 
· 2) Hier wie an anderen Stellen, an denen ich die Verfassungsurkunde wörtlich anführe, folge 
ich der Orthographie des Abdruckes im Gesetzblatte von 1818. 
3) Die Begründung auch der privatrechtlichen und strafrechtlichen Rechtseinheit 
für das ganze Staatsgebiet war schon in der Konstitution von 1808 in Aussicht gestellt. Aus ihr 
CTit. V. 8 7) ist in die Verfassungsurkunde (Tit. VIII. § 7) der Sat übergegangen: „Es soll für 
das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche und Strafgesehbuch bestehen“. Diese Ver- 
sprechung ist in ihrem zweiten Theile durch das bayerische Strafgesetzbuch vom 10. November 1861 
erfüllt worden, an dessen Stelle seit dem 1. Jannar 1872 das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (Reichsges. 
v. 22. April 1871 § 7) getreten ist. Die privatrechtliche Rechtseinheit wird für Bayern wie für 
ganz Deutschland erst durch das in Aussicht stehende allgemeine deutsche Civilgesetzbuch herbei- 
geführt werden. 
Handbuch des Oessentlichen Rechtg. III. 1. 1. 3
        <pb n="41" />
        34 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 86. 
Die rechtliche Einheit des Staatsgebietes im Sinne seiner Untheilbarkeit und 
Unveräußerlichkeit spricht die Verfassungsurkunde in Tit. III. § 1 aus!) im An- 
schlusse an ältere Familienverträge des Wittelsbach'schen Hauses, vor Allem an den am 
12. Oktober 1796 zu Ansbach zwischen den beiden Häuptern der zur Linie Pfalz- 
Birkenfeld gehörigen Häuser Maximilian Joseph, damals noch Herzog von Zwei- 
brücken, und Wilhelm, Herzog in Bayern, geschlossenen Vertrag (Art. 6, 28, 29), 
und in weiterem Auschlusse an die schon in diesem Vertrage 2) (Art. 31) in Aussicht ge- 
nommene sog. Domanial-Fideikommiß-Pragmatik des Kurhauses Pfalz-Bayern 
vom 20. Oktober 1804 (R. B. 1805 S. 161 ff.), deren nach den veränderten Ver- 
hältnissen „noch geltende“ Bestimmungen über die Unveräußerlichkeit des Staatsgutes in 
die Verfassungs-Urkunde übertragen“ worden sind. (V. U. Tit. III. § 3.) 
So ist insbesondere die Fassung der die Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Staats- 
gebietes bestimmenden Vorschrift in der Verfassungs-Urkunde (Tit. III. K 1): „Der ganze Umfang 
des Königreichs Baiern bildet eine einzige untheilbare unveränßerliche Gesammi- Masse aus sämmt- 
lichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mit allem 
Zugehör" fast wörtlich aus Art. II. der erwähnten Fideilommiß- Pragmatik übertragen, wobei 
allerdings das Wort Gesa mmtmaf se an der Stelle des in der Pragmatik gebrauchten Wortes: 
ideikommißmasse gesetzt is 
In eigenthümlicher WWe ien von privatrechtlicher und staatsrechtlicher Anschauung werden so 
Staatsgebiet, Unterthanen, staatliche Hoheitsrechte und Staatsvermögen unter die Gesammtbezeich- 
nung „Staatsgut“ gebracht, wie denn diese, aus der Fideikommißpragmatik, wenn auch in ver- 
ringertem Maße, in den dritten Titel der Verfassungsurkunde lbergegangene Mischung auch an 
anderen Stellen der Verfassung sich zeigt, so vor allem in Tit. III. § 3, welcher unter Berufung 
auf die Fideikommißpragmatik den in dieser bereits ausgesprochenen, allerdings nicht ausnahmslosen 
Grundsatz der „ewigen Unveräußerlichkeit sämmtlicher Bestandtheile des Staatsguts“ wiederholt und 
hieran den aus Art. IV. Abs. 1 der Fideikommißpragmatik allerdings nicht ganz unverändert 
entnommenen Satz anschließt: „Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte der Souverainität 
bei der Primogenitur ungetheilt und unveräußert erhalten werden“. 
So sind denn auch die Fälle zulässiger Abtretung von Staatsgebiet unter den in der 
Verfassung vorgesehenen Ausnahmen von dem Verbote der Veräußerung des Staatogutes begriffen. 
Von den Ausnahmen, welche die Verfassungs-Urkunde nach ihrem Sprachgebrauche 
von dem Verbote der Veräußerung des Staatsgutes macht, können auf Gebietsab- 
tretungen bezogen werden „alle Staats-Handlungen des Monarchen, welche innerhalb 
der Grenzen des ihm zustehenden Regierungs-Rechts nach dem Zweck und zur Wohl- 
fahrt des Staats mit Auswärtigen über Stamm= und Staatsgüter (sic!) vor- 
genommen werden, insbesondere, was an einzelnen Gütern und Gefällen — zur Grenz- 
berichtigung mit benachbarten Staaten gegen anderen angemessenen Ersatz abgetreten 
wird“. (V. U. Tit. III. § 6 Ziff. 1, 2.) Die Frage, ob der erste allgemein lautende 
Theil dieses Satzes in seiner Anwendung auf die Abtretung von Staatsgebiet auf 
Friedensschlüsse zu beziehen sei, ist nunmehr erledigt durch die Vorschrift der 
Reichsverfassung Art. 11 Abs. 1, welche den Abschluß von Friedensverträgen allgemein 
der Reichsgewalt (dem Kaiser) zuweist 5). 
Bei Abtretungen zum Zwecke von Grenzberichtigung kann es sich aber selbstverständlich 
nach dem Sinne der erwähnten Verfassungsbestimmung nur um den Verzicht auf Bestandtheile 
des Staatsgebietes handeln, welche unzweifelhaft als solche gelten, da eben nur auf solche das 
1) Daß auch durch die Bestimmung in Tit. II. § 1. der Verfassungs- . Urkunde über die Indi- 
vidualsuccession in die Rechte der Krone die Untheilbarkeit des Staatsgebietes gesichert sei, bemerkt 
mit Recht Pözl, Verfassungsrecht s, 62 Anm. 6 
2 Schulze, Hausges. I. S. 
3) Die Frage, ob zu einer li von Staatsgebiet eines Einzelstaates im Wege des 
Friedensschlusses durch das Reich die Zustimmung des ersteren erforderlich ist, kann gleich allen 
anderen allgemeinen, nicht auf Bayern speziell bezüglichen Fragen des Mich#rechte in dieser 
Arbeit nicht erörtert werden. Vgl. Laband, Staatsr. des Deutschen Reiches I. S. 188 ff. und in 
diesem Hdb. II. I. S. 25 Anm. 3, dessen Ausführungen an der erst erwähnten Stelle im Sinne der 
Verneinung dieser Frage auch Pözl,G Verfassungsrecht S. 53 zustimmt.
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        L Das Staatsgebiet. 35 
Verbot der Veräußerung von Staatsgut zu beziehen ist, von dem eben hier im Interesse 
einer angemessenen Gestaltung der Landesgrenzen eine Ausnahme gemacht wird. Die Feststellung 
unficherer Grenzen, die gleichfalls und gewiß mit größerem Recht als Grenzberichtigung bezeichnet 
wird, ist an und für sich von jenem Verbote nicht getroffen!), während die Lösung von 
Condominatsverhältn issen allerdings insofern hierher #bört. als mit ihr der Ver- 
zicht auf theilweise Zustänndigteit der staatlichen Hoheitsrechte in dem bis dahin gemeinsamen 
Gebiete gegeben ist. 
Für alle soeben erwähnten Arten von Modifikationen der Gebietsgrenzen Bayerns 
finden sich n cen letzten: Jahrzehnten Beispiele. Abgesehen von dem Friedensvertrage mit Preußen 
vom Jahre 1866 (oben S. 26) kommt eine nicht geringe Anzahl von Verträgen mit angrenzenden 
Staaten in “. in welchen theils der Austausch von Gebiekstheilen, theils die Feststellung 
streitiger Grenzen vereinbart wurde. Von besonderem Interesse ist sodann die Zosung der Condo- 
minatsverhältnisse mit Böhmen im sog. Fraischbezirke bei Waldsassen 
in den Jahren 1816 und 1847 und mit Kurhessen (Preußen) im Sinngrunde in 
den Jahren 1860—18682). 
ie Einführung der bayerischen Gesetzgebung in den seit der Erlassung der 
Verfassungs-Urkunde erworbenen Gebietstheilen hat durchweg durch eigene mit Zustimmung des 
Landtages ergangene Gesetze stattgesunden, abgesehen von der Jarfasig ungs-Urkunde und der sie 
abändemden und ergänzenden Gesetze, deren Giltigkeit in den neu erworbenen Gebietstheilen als 
lediglich durch die Erwerbung derselben bedingt angesehen wurde. Vgl. die Motive zu dem 
Gesezentwurfe über die Einführung der bayerischen Gesetze in den 1847 von Böhmen - e#en 
Gebietstheilen in den Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten 1848 Beil. B. II. 3ff. 
und das Gesetz über die Einführung der bayerischen Gesetze in dem 1819 von Baden an Set 
reich und von diesem an Bayern abgetretenen Amte Steinsen (vgl. den Frankfurter Territorial- 
Receß von 1819 Art. II.) vom 1. Juni 1822 (G. B. S. 193 ff.) und die späteren mit diesem 
Gesetze dem Inhalte nach zumeist wesentlich übereinstimmenden Gesetze über die Einführung der 
bayerischen Gesetzgebung in neu erworbenen Landeslheilen vom 4. Juni 1848 (G. B 185 ff.), 
29. Juni 1851 (G. B. S. 41 ff.), 10. November 1861 (G. B. S. 281 ff.), 5. 1863 
(G. B. S. 9 ff., dazu die durch Art. 3 desselben vorbehaltenen Verordnungen über die Wirksam- 
keit dieses die bayerischen Gesetze in dem ehemaligen baherisch. klurhessischen Gondomingtsbezirie 
einsührenden Gesetzes vom 23. November 1863 R. B. S. 1819 ff. und 7. März 1868 R. B. 
ff.), 16. Mai 1868 (G. B. S. 625 5½U und 18. *—**- 1871 (G. B. 1870/71 S. 345 ff.). 
5½ zauh Pözl, Verfassungsrecht S. 53 ff.). 
00 1) Vgl. H. A. Zachariä, Deutsches Staats= und Bundesrecht II. 3. Aufl. Göttingen 1867. 
S. 60 
2) Die nur zum Theile publizirten (s. Döllinger Forts., v. Strauß, B. XXI. IN. F. I.) 
S. 1—34) Staatsverträge, um die es sich hier handelt, sind außer bei Pözl, Verfassungsrecht 
S. 28 Anm. 2, 50 Anm. 5 angeführt bei v. Völderndorff, Civilgese stalst des Gnigreiche 
Bayern S. 6 Anm. 1, 103 Anm. 3, 148 Anm. 9, 153 Anm. 1, 192 Anm. 56, 1 6 Anm. 73, 
109 Anm. 82, 201 Anm. 85, 251 Anm. 38, 262 Anm. 64, i Anm. 65, 336 Anm. 80. (Dazu 
ist auf den Vertrag mit Frankreich vom 5. Juli 1825 Marteus, recueil #lI. 1 ff. und 
öllinger, 1. S. 298 ff. zu verweisen.) Ueber das Condominat im sog. Frais bbehirt, in 
welchem die Ausübung der Kriminalgerichtsbarkeit über die gemischt 9hwohnenden Tnterthanen 
jtbrlich alternirte, sind einige Notizen enthalten a. a. O. S. 251 Anm. 38; vgl. auch S. 103 
Anm. 3, 1. Die auf die Lösung dieses Condominates gerichtete Vereinbarung war im Jahre 
1846 soweit vollendet, daß die durch sie bedingten gegenseitigen Gebietsüberweisungen erfolgen 
lomten, wie die Bekanntmachung des Ministeriums des Aeußeren vom 20. Juli 1846 im N. B. 
S. 577 ff. beweist. Vollommen ## Ende gebracht wurde diese Vereinbarung aber erst im Jahre 
1847. (S. Verhandl. der K. lbg. vom Jahre 1848, Beil. B. II. S. 262.) Der Vertrag zur 
Lösung des Condominates mit dlde ist vom 18./22. Oltober 1860 datirt. Ende 1863 erfolgte 
die Besitzergreifung der durch diesen Vertrag an Bayern gefallenen Theile des Condominatsbezirkes 
(Verordnung vom 23. Nov. 1863, R. B. S. 1809 ff., als deren Anhang ein Theil des Vertrages 
publizirt wurde), nachdem in diesem Jahre die kurhessische Ständeversammlung den Vertrag ge- 
nehmigt hatte. Die vollständige Auseinandersetzung in finanzieller Beziehung erfolgte jebos erst 
auf Grund von Art. 14 des Friedensvertrages mit Preußen vom 22. August 1866 und Ziff. 5 
des Protokolls zu diesem Vertrage (G. B. 1866—69 S. 37), durch den zum Vollzuge des er- 
wähnten Art. 14 zwischen Bayern und Preußen zu Stande gekommenen Receß de dato Frankfurt, 
den 3. August 1867 und die im § 121 dieses Recesses vorbehaltene Ueberweisung der Eigenthums- 
gegenstände und Gefälle (Verordnung vom 7. März 1868, ** B. S. 455 ff.). Vgl. über diese 
Condominatsverhältnisse noch v. VBölderndorff a. a. O. 200 ff. Anm. 
Ueber die Frage, ob Gebietstheile, die ein Ssrr Staat von außerdeutschen Staaten 
erwerben würde, nothwendigerweise Bestandtheile des Reichsgebietes werden müssen und darum 
unter allen Umständen ein verfassungsänderndes Reichsgefetz die nothwendige Voraussetzung 
einer solchen Erwerbung ist, vgl. neuestens Laband in diesem Handbuche II. I. S. 27, wo sie 
3
        <pb n="43" />
        36 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 86. 
Daß zu Gebietsabtretungen an außerdeutsche Staaten Seitens Bayerns, die nicht 
im Wege des Friedensschlusses ersolgen, nunmehr die Zustimmung des Reiches erforderlich 
sein würde. da es sich hierbei um eine Aenderung des verfassungsmäßigen Bestandes des Reichs- 
gebietes handeln würde, kann nicht zweifelhaft sein. 
II. 20 Eintheilung des Staatsgebietes ). 
e gleichmäßige Eintheilung des bayerischen Staatsgebietes in Kreife schloß sich a 
die 1600r erwähnte Vorschrift der Konstitution von 1808 Tit. I. 8 4 an, inhaltlich deren das 
Hanze Königreich ohne Rücksicht auf die bisherige Eintheilung in Provinzen in möglichst gleiche 
reise und, soviel thunlich, nach natürlichen Grenzen getheilt werden * Zum Vollzuge 
dieser Bestimmung erging die Verordnung vom 21. Juni 1808 (R. B. S. 1481 ff.), welche das 
Königreich in 15 nach Flüssen benannte Frlie eintheilte. Nachdem= inzwischen weitere Gebietg 
veränderungen vorgegangen waren, wurden durch Verordnung vom 23. September 1810 (R. 
S. 809 ff.) 9 Kreise bestimmt. Als dann bis zum Jahre 1816 der Gebietsumfang des K. 2. 
reichs abermals bedeutend verändert worden war, hat, wie ebenfalls schon erwähnt worden ist, 
die Verordnung von, 2. debruen * Bildung und Einrichtung der obersten Stellen des 
Staates betr. (R. 9 ff.) 2WZ Abs. 1 die nunmehr auch „das Land am Rhein“ 
begreifende Eislhe . L eis in acht Kreise veraggt und die an diese Vor- 
schrit #ch anschließende Verordnung vom 20. Februar 1817 (R. B. S. 113 ff.) hat die Grund. 
e der je estehenden Kreigeintheilung geschaffen. Allerdings sind 
bn damals IInherichteren acht Kreise im Bör 1837 (Verood#lm vom 29. November, die Ein- 
theilung des Königreichs Bayern betr. R. B. S. 793 ff.) in ihrer Benennung verändert worden, 
indem an die Stelle der biewerigen geographischen Bezeichnung nach Flüssen eine solche nach 
Vollsstämmen und ehemaligen Territorien treten sollte, „um die Eintheilung Unseres Reiches und 
die Benennung der einzelnen Hauptlandestheile auf die ehrwürdige Grundlage der Geschichte 
zurückzuführen“, und im Zusammenhange damit wurde auch die Zusammensetzung der meisten 
Kreise geändert?); eine wesentliche Umgestaltung der Gebielseintheilung des Staates 
erfolgte jedoch damals nicht. 
Die acht Kreise oder Regierungsbezirke 2) des Königreichs Bayern (deren 
jetzigen Bezeichnungen im Folgenden die früheren, mindestens der Hauptsache nach das 
gleiche Landgebiet bezeichnenden, beigefügt sind): 1) Oberbayern (Isarkreis), 2) Nieder- 
bayern (Unterdonankreis), 3) Pfalz (Rheinkreis), 1) Oberpfalz und Regens- 
burg (Regenkreis), 5) Oberfranken (Obermainkreis), 6) Mittelfranken (Rezat- 
kreis), 7) Unterfranken und Aschaffenburg (Untermainkreis), 8) Schwaben 
und Neuburg (Oberdonaukreis) bilden nun seit der Erlassung des Gesetzes vom 28. Mai 
1852 (G. B. 1851/52 S. 269 ff.) zugleich die räumliche Unterlage von Gemeinden 
höherer Ordnung. Art. 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Jeder Regierungsbezirk bildet eine 
Kreisgemeinde und in jedem derselben besteht als Vertreter dieser Korporation 
ein Landrath.“" 
Abgesehen hiervon erscheinen die Kreise als Abtheilungen des Staatsgebietes 
wesentlich für die innere und für die Finanz-Verwaltung. Unterabtheilungen 
derselben für die innere Verwaltung sind die Sprengel der Bezirksämter (denen die 
Gebiete der sog. unmittelbaren, d. h. der Kreisregierung unmittelbar untergeord- 
neten Städte gleichstehen). Wie schon erwähnt, hatte das Gesetz die Distriktsräthe betr. 
vom 28. Mai 1852 (G. B. S. 245 ff.) Art. 1 Abs. 2 die Amtsbezirke der Distrikts- 
verwaltungsbehörden (damals also der Landgerichte) diesseits des Rheines als Grund- 
lage von Korporationen, der sog. Distriktsgemeinden, vertreten durch die sog. 
Distriktsräthe, erklärt. Zugleich aber war (Art. 1 Abs. 2) angeordnet worden, daß jeder 
auf Grund der Fassung von Art. 1 der R. V. beiaht. wird im Gegensatze zu Laband's früheren 
Aschanunge im Staatsrechte des Deutschen Reiches 1 
Eine sehr übersichtliche Darstellung der Talscsde sich folgenden Eintheilungen des 
zihe Staatsgebietes seit 1802 mit beionderer Rücksicht auf die Bildung der Gerichtssprengel 
gibt v. PVolderndorff, Civilgesetzstatistik S. 
2) Unverändert kezten nur der S 10.7 (Pfal)) und der Untermainkreis (Unter- 
franken und“ chafenen 
3) Beide Asdruche werden in der bayerischen Rechtssprache gleichbedeutenh gürauct. * 
noch neuerdings im Gesetze über die Einkommenstener vom 19. Mai 1881 Art. 49 Abs. 1
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        8 6. Das Staatsgebiet. 37 
dieser Bezirke als Distriktsgemeinde mit besonderer Vertretung fortbestehen könne, wenn 
in Folge einer Amtsorganisation mehrere Landgerichtsbezirke in einen Verwaltungs- 
bezirk vereinigt werden würden. Als nun bei der Errichtung der Bezirksämter 
im Jahre 1862 (V. O. vom 24. Febr. 1862, R. B. S. 409 ff.) die Sprengel der- 
selben großentheils aus zwei bis drei bisherigen Landgerichtssprengeln gebildet wurden, 
blieben die Distriktsgemeinden in ihrer bisherigen Zusammensetzung durchweg bestehen, 
so daß nunmehr die Distriktsverwaltungsbezirke keineswegs der Regel nach die Grund- 
lage von Distriktsgemeinden sind ½. 
Als Unterabtheilungen der Kreise für die Finanzverwaltung erscheinen hauptsächlich 
die Bezirke der Rentämter. 
Die Neubildung der Gerichtsverfassung auf Grund des Reichsgerichts-Ver- 
sassungsgesetzes vom 27. Januar 1877, die zum Vollzuge dieses Gesetzes ergangene 
Bestimmung der Gerichtssitze und Bildung der Gerichtsbezirke durch die Verordnung vom 
2. April 1879 (G. u. V. B. S. 355 ff.) gab auch den Anstoß zu Veränderungen in 
der Bildung der Kreise und der Bezirkamtssprengel (V. O. vom 19. Juni 1879 G. u. 
V. B. S. 665 ff.), an die sich wieder eine Neuordnung der Rentamtsbezirke anschloß 
(V. O. vom 7. November 1879 G. u. V. B. S. 1503 ff.). 
Daß auch für die Organisation der Gerichte die Kreiseintheilung von durch- 
greifender Bedeutung war, indem die Verordnung vom 2. Februar 1817 Art. VII für 
jeden Kreis ein Appellationsgericht bestimmt hatte, ist (S. 16) schon erwähnt 
worden. So lange ferner die Landgerichte zugleich Gerichts= und Verwaltungs- 
behörden waren, was bis zum Jahre 1862 der Fall war, ergab sich ein vollständiges 
Zusammenfallen eines großen Theiles der unteren Gerichts= und Verwaltungsbezirke 
von selbst. 
Mit der seit dem 1. Oktober 1873 erfolgten Aufhebung der Appellationsgerichte 
der Oberpfalz und von Regensburg und von Unterfranken und Aschaffenburg und der 
Zutheilung ihrer Sprengel an die Appellationsgerichte von Mittelfranken und Oberfranken 
(V. O. vom 31. Oktober 1872 R. B. S. 2441 ff.) wurde das prinzipielle Zusammen- 
fallen der Regierungsbezirke mit den Sprengeln der Appellationsgerichtsbezirke aufgegeben 
und demgemäß die Benennung der Appellationsgerichte nach den Kreisen in eine solche 
nach ihren Sitzen umgeändert. 
Auch bei der Neuorganisation des Jahres 1879 blieb die Bildung der Sprengel 
der fünf in ihrer Stellung innerhalb des Gerichtsorganismus den Appellationsgerichten 
wesentlich entsprechenden Oberlandesgerichte von der Kreiseintheilung grundsätzlich 
unabhängig und dasselbe gilt von der Abgrenzung der Bezirke der Landgerichte:). Dagegen 
ist auch jetzt noch eine gewisse Verbindung der unteren Gerichts= und Verwal- 
tungssprengel dadurch hergestellt, daß nach der Verordnung vom 19. Juni 1879 
die Sprengel der Bezirksämter und nach der Verordnung vom 7. November 1879 die 
Sprengel der Rentämter der Regel nach aus den Bezirken eines oder mehrerer Amts- 
gerichte gebildet find. 
Besondere Eintheilungen des Staatsgebietes bestehen dann noch für befondere 
Zwede d der Staatsverwaltung, so für das Bauwesen, das Forstwesen, das Bergwesen. 
1) Es entspricht also nicht dem jetzigen Stande der Dinge, wenn G. Meyer, Lehrb. des 
Deutschen Staatsrechts S. 301 sagt, jeder Amtsbezirk eines Distriktsbeamten bilde eine Ditriits. 
gemeinde. Auch Sarwey, das öffentl. Recht und die Verwaltungsrechtspflege Tüb. 1880 S 
stellt nur den anfänglichen Zustand dar. 
2) Nur der Sprengel des Oberlandesgerichtes Zweibrücken mit den vier ihm untergeord- 
neten Landgerichtsbezirken fällt wie natürlich mit dem Regierungsbezirke der Pfalz zusammen.
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        38 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 6. 
Die Wahlkreise für die Wahlen zum deutschen Reichstage sind für das 
Gebiet des bayerischen Staates auf Grund des Versailler Vertrages vom 23. November 
1870, Ziffer III. § 2 durch die bayerische Regierung abgegrenzt worden (M. E. vom 
1. Februar 1871 R. B. S. 193 ff.) und nach deren Festsetzung sind sie seinerzeit in 
die vom Bundesrath beschlossenen, das Verzeichniß der süddeutschen Wahlkreise enthal- 
tenden Nachträge zu dem Wahlreglement vom 28. Mai 1870 für die Reichstags- 
wahlen aufgenommen und im Reichsgesetzblatte publizirt werden (Bekanntmachung vom 
27. Februar 1871 R. G. B. S. 55 ff.). Ihre Abänderung kann nach § 6 Abs. 4 des 
Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 nur durch ein Reichs- 
gesetz erfolgen 0. 
Eine ständige Eintheilung des Landes für die Wahlen der Landtagsabgeordneten 
besteht nicht. Die Staatsregierung hat für jede Wahlperiode die Regierungsbezirke in 
Wahlkreise unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorschriften einzutheilen ?. 
Die Versuche, eine gesetzliche Feststellung dieser Wahlkreise herbeizuführen, 
welche einen Theil der (oben S. 32) erwähnten Bestrebungen zur Reform des Wahl- 
gesetzes vom 4. Juni 1848 bildeten, haben nicht zum Ziele geführt. 
III. Die Gebietshoheit. Durch den Beitritt Bayerns zum Reiche ist seine 
Gebietshoheit wesentlich modificirt worden. Soweit die Zuständigkeit des Reiches reicht, 
ist nunmehr auch eine Gebietshoheit des Reiches dem bayerischen Lande gegenüber 
begründet?). 
So hat insbesondere auch Bayern gegenüber die Bestimmung in Art. 41 Abs. 1 
der Reichsverfassung Geltung, wonach das Reich Eisenbahnen, welche im Interesse der 
Vertheidigung Deutschlands oder des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet 
werden, kraft eines Reichsgesetzes entweder für eigene Rechnung anlegen oder an Pri- 
vatunternehmer zur Ausführung konzessioniren kann, selbst gegen den Widerspruch der 
Bundesglieder, deren Gebiet solche Eisenbahnen durchschneiden, jedoch unbeschadet der, d. h. 
eben der durch das betreffende Gesetz nicht berührten, Landeshoheitsrechte. Dem Reiche 
steht auch Bayern gegenüber zum Zwecke der Anlage einer solchen Eisenbahn das Expro- 
priationsrecht zu, es kann dieses Recht selbst ausüben oder mit der Konzession an einen 
Privatunternehmer auf diesen übertragen"). 
Die Anlegung von Festungen auf bayerischem Gebiete dagegen steht der 
Reichsgewalt nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung zu. Art. 65 der Reichs- 
verfassung, welcher dem Kaiser das Recht zuspricht, Festungen innerhalb des Bundes- 
gebietes anzulegen, findet auf Bayern keine Anwendung nach Art. III § 5 des Versailler 
Vertrages vom 23. November 1870, doch hat Bayern in diesem Vertrage versprochen, 
die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerischem Gebiete im Interesse der gesammt- 
deutschen Vertheidigung im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zuge- 
stehen zu wollen (Art. III. § 5 IV.). Daß in einem solchen Zugeständniß auch die 
Einräumung des Expropriationsrechts liegt, soweit seine Ausübung für den Zweck der in 
Frage stchenden Befestigung nothwendig ist, erscheint als selbstverständlich ). 
  
1) Vgl. hierz auch Laband, das Staatsrecht des Deutschen Reiches I. S. 533 ff. und in 
diesem Hob II. 
2) G f die Wahl der Landtags-Abgeordneten betr. nach der Redaktion vom 22. März 
. 2. 
1881 it 
i Labgnd, das Staatsrecht des Deutschen Reiches J. S. 185 ff., 193 ff. 
und in n Hdb. 1 S. 
4 I. noch 1½i 2en Staatsrecht des Deuschen. Reiches II. S. 360 ff. und in diesem 
Hdb. 1| 1 O lössP zl Berfassnngsrecht S. 56 b m. 10, 588. 
Vgl. bierzu. Kaband: das Staatsrecht des Sg Neiches 1. S. 196, III. 1. S. 73 
und in 2 Hdb. II. 1. S. 166, ferner Pözl, Verfassungsrecht. S. 56 bei Anm. 10.
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        87. Die Unterthanen. 39 
Die gegen seitige Beschränkung der Gebietshoheit zwischen 
den einzelnen zum deutschen Reiche gehörigen Staaten, wie sie aus dem 
Wesen der bundesstaatlichen Verbindung folgt und auf Grund der Reichsgesetzgebung 
in einzelnen Rechtsfolgen bestimmt sich geltend macht, wie in der Wirksamkeit der in dem 
einzelnen Staate geübten Gerichtsbarkeit auf das ganze Reichsgebiet, in der gesetzlichen 
Ermächtigung der Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates zur Verfolgung eines Flüchtigen 
auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates und zur Ergreifung auf demselben (R. G. 
V. G. § 168, Gesetz betr. die Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 § 30 
kommt auch für und gegen Bayern zur Anwendung 7. 
II. Kapitel. 
Die Unterthanen. 
§. 7. Die Staatsangehörigen und die sog. Nichtbayern. Das Staatsbürgerrecht 
im engeren Sinne. I. Allgemeine Uebersicht. Die allgemeinen Bestimmungen des 
bayerischen Staatsrechtes über den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit 
(des Indigenates) und des Staatsbürgerrechtes, und über die Verhälktnisse der 
Staatsangehörigen und der Staatsbürger wie der im Staatsgebiete sich aufhaltenden 
oder als Grundbesitzer innerhalb desselben begüterten Fremden sind wesentlich enthalten 
im vierten Titel der Verfassungs-Urkunde: Von allgemeinen Rechten und Pflichten, und in 
den drei ersten Beilagen zur Verfassungsurkunde :). In diesen Bestimmungen wird ein 
scharfer Unterschied gemacht zwischen den „Bayern“ und den „Fremden“, den bayerischen 
Staatsangehörigen und den durch Aufenthalt im Staatsgebiete oder durch Grundbesitz 
innerhalb desselben in bestimmten Beziehungen der bayerischen Staatsgewalt unterworfenen 
Angehörigen fremder Staaten; ebenso wird vom Indigenat bestimmt unterschieden das 
Staatsbürgerrecht, von der einfachen Slaatsangehörigkeit der an 
gewisse weitere gesetzliche Boraussetzungen geknüpfte „politische Stand eines 
Staatsbürgers (I. Verf.-Beil. § 9). 
Diese verfassungsmäßigen Bestimmungen sind aber, theils durch die bayerische, theils 
durch die Reichsgesetzgebung sehr wesentlich in ihrem Bestande alterirt worden. Nachdem seit 
dem Jahre 1848 die Ausübung der politischen Rechte durch einzelne Gesetze mehr und mehr 
1) BDgl. auch das R. G. V. G. § 167 und zum hganzen im *Ei. Fehalzenen l- bie Aus; 
führungen Oi Laband, r des Deutschen Reiches 7 ff., 7 ff., 
und in diesem Hdb. 1I. 7 ff., 180 ff. Dazu Po F. Ssiapolete ur ꝛr d inl 5 
Ueber Staatsverträge wischen eel 2 anderen deutschen Bundesstaaten, in denen eine bestimmte 
Wirksamkeit der Justiz= und Polizeiorgane auf fremdem Staatsgebiete gegenseitig ringeräunt worden 
ist, vgl. Krais, Hdb. der inneren Verwaltung im diesrhein. Bayern, 2. Aufl. 1 121 ff. 
2) Tüite brei Verfassungsbeilagen sind als Anhänge einzelner gunnebrahene Ses rit. IV. 
der Verfassungs-Urkunde bezeichnet: Die erste, das Edikt über das Indigenat, zu Tit. IV. 8 1, die 
zweite, das Religionsedikt, (von welchem namentlich der erste Abschnitt hier in Betracht lommt), 
zu Tit. IV. 8§ 9, die dritte, das Edikt über die Freiheit der Presse und des Wchhandels (in seinem 
Inhalte wesentlich verändert durch das Gesetz vom 4. TInm 1848,. G B. 9 ff.) zu 
§ 11. Hierher gehören ferner die Bestimmungen Tit. III. 8 4 Abs. 2 2, Ti is § 1 und Tit X 
SJderVerfaisiingsllrlniide Die wesenulice Grundlage der im Texte und hier erwähnten Ver- 
faffungsbestimmungen bilden Tit, I. 8§ 3, 7, 8 der Httttion, von 1808, sodann die schon früher 
(S. 14, 15) erwähnten Edikte vom 31. August 1808 (über die Aufhebung. der beibeigenschaft 
und 24. Märg 1809 (Religionsedikt), sodann das Edikt vom 6. Januar 1812 (RN. B. S. 209 ff.) 
über das Indigenat, das Staatsbürgerrecht, die Rechte der Forensen und der Fremden in Suse rn, 
aus dem, allerdings nicht ohne wesentliche Veränderungen, die erste Verfassungsbeilage hervor- 
gegangen ist.
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        40 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 87. 
von der Voraussetzung des Staatsbürgerrechts im engeren Sinne, insbesondere auch von 
dem Glaubensbekenntniß unabhängig gemacht worden war, trat in Folge des Beitrittes 
Bayerns zum Reiche eine gänzliche Umgestaltung der in Bayern geltenden Grundsätze 
über die Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit und insbesondere über den Unterschied 
von Einheimischen und Fremden ein. 
Die verfassungsmäßige Zuständigkeit der Reichsgewalt zur Beaufsichtigung und 
Gesetzgebung in Bezug auf „das Staatsbürgerrecht“ (R. V. Art. 4 Ziff. 1) wurde 
auch Bayern gegenüber begründet und das zunächst für den norddeutschen Bund ergangene 
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870 wurde auch in Bayern eingeführt (Reichsges. vom 22. April 1871 § 9 
R. G. B. S. 80). Waren so die bisher in Bayern über den Erwerb und den Verlust 
des Indigenates geltenden Grundsätze nicht unerheblich geändert worden, so wurde ander- 
seits der rechtliche Unterschied zwischen den bayerischen Staatsangehörigen und den 
andern dem Deutschen Reiche Angehörigen zum guten Theile aufgehoben durch die Wir- 
kungen des im dritten Artikel der Reichsverfassung für ganz Deutschland geschaffenen sog. 
gemeinsamen Indigenates und durch viele einzelne auch in Bayern zur Ein- 
führung gekommenen Gesetze des norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches. 
Wenn ferner durch solche Gesetze die Bestimmungen des bayerischen Rechts über die 
allgemeinen aus dem Unterthauenverbande fließenden Rechte mannichfach, sei es dem Inhalte, 
sei es ihrer formellen Begründung nach geändert wurden, so ist dagegen der Grundsatz, 
daß die Regelung der Voraussetzungen zur Ausübung politischer Rechte in einem 
Einzelstaate Sache der Einzelstaatsgewalt und nicht der Reichsgwalt sei, gerade in dem 
Schlußprotokoll zum Versailler Vertrag vom 23. November 1870 Ziff. II zur rechts- 
förmlichen Anerkennung gelangt; aber allerdings nicht ausnahmslos, indem es hier all- 
gemein als ein Theil der verfassungsmäßigen Gesetzgebungsbefugniß des Reiches über 
Staatsbürgerrecht erklärt wurde, daß die Reichsgewalt zuständig sei, den Grundsatz der 
politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen. 
Wenn dann im Zusammenhang hiermit das Gesetz vom 3. Juli 1869 die Gleichbe- 
rechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung betreffend 
in Bayern eingeführt wurde (Reichsges. vom 22. April 1871 § 2 R. G. B. S. 38), 
so ist damit allerdings auch für die Voraussetzungen zur Ansübung politischer Rechte in 
Bayern nun die wichtige Aenderung eingetreten, daß allgemein und prinzipiell 
die Unabhängigkeit dieser Rechte vom religiösen Bekenntnisse zur Geltung gekommen, 
damit zugleich aber der Landesgesetzgebung eine bestimmte Schranke für eine allenfallsige 
Neuordnung der Voraussetzungen der Zuerkennung solcher Rechte gezogen ist). 
Endlich hat auch die neueste bayerische Gesetzgebung die Bedeutung des 
eigenthümlichen Rechtsinstitutes des Staatsbürgerrechtes noch weiter 
vermindert, ohne indessen dasselbe ganz aufzuheben. 
II. Die sog. Nichtbayern, Neichsangehörige und Ausländer. Von wesentlichster 
Bedeutung für die neueste Gestaltung des in Bayern geltenden Staatsrechtes war vor 
Allem die neuerdings hervorgetretene Unterscheidung zwischen den zwei verschiedenen 
Arten der fremdem Staatsverbande Angehörigen, die zu der bayerischen Staatsgewalt 
1) Vgl. hierzu die ringehende Darstellung in den Blättern für abministr. Praxis 
B. XVIII. 1868 S. 1 ff., 17 ff., 34 ff. und Pözl, Verfassungsrecht, 3. Aufl. 1 7 ff., 255 ff. 
2) Ueber die Tragweite dieses Ersehes, welches insbesondere die un zur Theil- 
nahme an der Gemeindeverwaltung und zur Bek leidung öffenttgnenn Aemter aals 
vom religiösen Bekenninisse unabhängig erklärt, vgl. Hinschins in diesem Hdb. I. 1. S. 351 
Anm. 5, über seine Wirkung auf das in Bayern Lelltende. Recht s. die Erläuterungen von Fwi'° el. 
die Reichs- Verfassungs-Urkunde, Nördlingen 1871 S. 245 ff.
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        87. Die Unterthanen. 41 
aus bestimmter Veranlassung und in gewisser Hinsicht in einem Unterwerfungsverhält- 
nisse stehen. Indem Art. 3 der Reichsverfassung den Angehörigen jedes Bundesstaates 
in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln gebietet und diese Vorschrift 
dann auf eine Reihe von rechtlichen Beziehungen anwendet, ergibt sich an und für sich 
schon die Unmöglichkeit der ferneren Giltigkeit der meisten Bestimmungen des früheren 
bayerischen Rechts über die Verhältnisse der Fremden (Ausländer, auswärtigen 
Unterthanen), wie die ältere bayerische Rechtssprache Alle bezeichnete, die nicht bayerische 
Staatsangehörige waren, für die der bayerischen Staatsgewalt in bestimmter Beziehung 
unterworfenen Angehörigen des Deutschen Reiches. Indem ferner die in diesem Artikel 
der Reichsverfassung angeführten Verhältnisse, hinsichtlich deren den Einzelstaatsgewalten 
die gleichmäßige Behandlung aller Reichsangehörigen geboten ist, zum großen Theile durch 
die Reichsgesetzgebung eingehend geregelt sind, ergibt sich weiter, daß die Beziehungen der 
Bayern nicht angehörigen Deutschen zur bayerischen Staatsgewalt vorwiegend, wenn auch 
keineswegs ausschließlich, nach Reichsrecht zu beurtheilen sind, während für die nicht 
deutschen Staaten Angehörigen in ihren Verhältnissen zum Staate Bayern, zumeist, 
wenn auch keineswegs ausnahmslos 1) das bayerische Recht maßgebend geblieben ist. 
Die Grenzen aber, welche der Wirkung des für ganz Deutschland gemeinsamen 
Indigenates durch die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 der Reichsverfassung gezogen sind, 
inhaltlich deren die Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Auf- 
nahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, durch den im ersten Absatze 
des Art. 3 ausgesprochenen Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung aller deutschen Staats- 
angehörigen in jedem Einzelstaate nicht berührt werden, haben für Bayern im Ver- 
hältnisse zum übrigen Reichsgebiete ihre volle Wirksamkeit behalten, da im Zusammen- 
hange mit der (auf Grund des Versailler Vertrages vom 23. November 1870 Ziff. 3. 
#§* 1 u. Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfassung ausgesprochenen) Ausschließung der Gesetz- 
gebungskompetenz des Reiches in Bezug auf die Heimaths= und Niederlassungsverhält- 
nisse Bayern gegenüber, das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 
in Bayern nicht zur Einführung kam (s. oben S. 29). Andererseits ist, mit Rücksicht 
auf diese Beschränkung der Reichskompetenz, für Bayern im Verhältnisse zum übrigen 
Reichsgebiete die fortdauernde Geltung des Gothaer Vertrages vom 15. Juli 1851 
wegen gegenfeitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimathlosen (mit den Schluß- 
protokollen vom 15. Juli 1851, 25. Juli 1854 und 29. Juli 1858, R. B. 1851 
S. 1396 ff., Döllinger, B. 26 S. 392 ff.) und der Eisenacher Konvention 
vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Unter- 
thanen (R. B. 1854 S. 120 ff.) im Schlußprotokolle zum Verseiller Ver- 
trage vom 23. November 1870 Ziff. 3. ausdrücklich bestimmt worden, während Art. 3 
Abs. 4 der Reichsverfassung, welche diese Verträge allgemein „bis auf Weiteres“ in 
Kraft erhielt, durch das erwähnte Gesetz über den Unterstützungswohnsitz in dessen 
Geltungsgebiete seine Anwendbarkeit verloren hat ?. 
1) Namentlich kommen die auf Ausländer bezüglichen Bestimmungen des Reichs-Straf-Gesetz- 
Buches und der Reichsprozeßordnungen, dann auch Staatsverträge des Reiches in Betracht, sofern 
die letzteren Festsetzungen über die Rechtsverhältnisse von Ausländern, insbesondere von Konsuln 
auswärtiger Staaten, im Reichsgebiete enthalten. 
2) Ebenso ist der (sonst durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz § 1 aufgehobene) § 7 
des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867, welcher den Gothaer Vertrag mit seinen An- 
hängen ebenfalls in Bezug nimmt und eine Veränderung in seinem Inhalte trifft, für das Ver- 
hältniß Bayerns zum übrigen Reichsgebiete in Kraft geblieben. Vgl. auch Haenel, die vertrags- 
mäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung S. 108 ff., Riedel, die Reichsverfassungs-Urkunde 
S. 88 ff., 236 ff., Seydel in Hirth's Annalen des Deutschen Reiches 1876 S. 158 ff., 1877 
S. 557 ff., und Müller in der 8. Aufl. von Riedel's Commentar zum Heimathsgesetze, Nörd- 
lingen 1881 S. 139 ff.
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        42 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 7. 
Wenn nun mit Rücksicht auf die so in weitem Umfange herbeigeführte recht- 
liche Gleichstellung der bayerischen Staatsangehörigen und der übrigen Angehörigen des 
Deutschen Reiches die Anwendung der Bezeichnung Ausländer auf die letzteren ferner- 
hin unthunlich erschien, so war andererseits für die Fälle, in denen nach bayerischem 
Rechte auch jetzt noch eine rechtliche Unterscheidung unter den der bayerischen Staats- 
angehörigkeit nicht Theilhaftigen nicht gemacht wird, wie bei der Erwerbung des Gemeinde- 
bürgerrechtes und in gewissem Umfange auch der Heimath, das Bedürfniß nach einer gemein- 
samen Bezeichnung derselben gegeben. Als solche gemeinsame Bezeichnung wird in 
neueren Gesetzen der Ausdruck Nichtbayern gebraucht. Die Novelle zum Heimathgesetze 
vom 23. Febr. 1872 Art. 1 u. 4 (G. B. 1871/72 S. 214 ff., 218), und die Novellen 
vom 19. Jan. 1872 zur diesrheinischen Gemeindeordnung Art. 1 u. 3 (a. a. O. S. 198. 
200), und zur pfälzischen Gemeindeordnung Art. 2 (a. a. O. S. 209) verwenden ihn 
an Stellen, wo die ursprünglichen Gesetzestexte das Wort „Ausländer“ gebrauchen. 
Der scharfe Unterschied, wie er aber trotz solcher theilweisen Gleichstellung 
zwischen den Nichtbayern, die dem Deutschen Reiche angehören, 
und denjenigen, die ihm nicht angehören, besteht, ergibt sich aus den 
für die ersteren nicht mehr anwendbaren Bestimmungen der ersten Verfassungsbeilage über 
die Verhältnisse der Fremden in Bayern und denen des Heimaths- 
gesetzes über den Aufenthalt der Ausländer im Staatsgebiete. 
Die erste Verfassungsbeilage § 16 gewährt den Fremden die Ausübung „der bürger- 
lichen Privatrechte“ aber nur in dem Umfange, wie sie der Staat, zu welchem ein 
solcher Fremder gehört, den Königlichen Unterthanen zugesteht. Die Ausschließung, sei es 
der Fremden im Allemeinen, sei es bayerischer Unterthanen im Besonderen von den Vortheilen 
gewisser Privatrechte, welche nach den in einem auswärtigen Staate geltenden Gesetzen 
den Einheimischen zustehen, durch Gesetze oder besondere Verfügungen dieses Staates soll 
die Anwendung des gleichen Grundsatzes gegen die Angehörigen (Unterthanen) eines 
solchen Staates nach sich ziehen (§ 17), doch muß zur Ausübung eines solchen Retor- 
sionsrechts allezeit die besondere Königliche Genehmigung erholt werden (§ 18). Die 
Beobachtung solcher Gegenseitigkeit fällt aber bei denjenigen Fremden weg, welche sich 
mit Königlicher Erlaubniß in dem Königreiche aufhalten. Sie genießen alle 
bürgerlichen Privatrechte, „so lange sie allda zu wohnen fortfahren und jene Erlaubniß 
nicht zurückgenommen ist“ (§ 19). 
Das Prinzip, daß den Ausländern kein gesichertes Recht des 
Aufenthaltes im Staatsgebiete zusteht, hat das Heimathsgesetz zu klarem 
Ausdrucke gebracht. Dasselbe gestattet zwar den Ausländern den Aufenthalt in jeder Ge- 
meinde des Königreiches unter der Voraussetzung jedoch, daß sie sich über ihre Staats- 
angehörigkeit genügend ausweisen und daß ihrem Aufenthalte kein sonstiges gesetzliches 
(z. B. aus der Anwendung der Strafgesetze oder der Prozeßordnungen sich ergebendes) 
Hinderniß im Wege steht, (Art. 43, Abs. 2) und unter dem Vorbehalte einer Anzahl 
von besondern, nach der Erlassung des Freizügigkeitgesetzes zum großen Theile nur noch 
auf Ausländer anwendbaren Gründen, aus denen der Aufenthalt in einer Gemeinde theils 
auf Antrag der Gemeindeverwaltung von der Polizeibehörde unter allen Umständen 
untersagt werden muß, theils auf solchen Antrag oder auch von Amtswegen von dieser 
Behörde unter der weiteren Voraussetzung untersagt werden kann, daß besondere Ver- 
hältnisse die Annahme begründen, daß die öfsentliche Sicherheit oder Sitt- 
lichkeit durch die Anwesenheit der betreffenden Personen in der Gemeinde gefährdet 
wird (Art. 43, 45, 49, Z. L ID. 
Ein solches Aufenthaltsverbot kann aber für Ausländer nicht nur wie in analogen
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        87. Die Unterthanen. 43 
Fällen deutschen Reichsangehörigen gegenüber unter Umständen auch auf benachbarte 
Gemeinden oder auf den ganzen Verwaltungsbezirk der ausweisenden Behörde erstreckt 
werden (Art. 49), sondern das Gesetz erklärt auch die zuständige Polizeibehörde ) für 
befugt, gegen jeden Ansländer, dem (auf Grund des Art. 45) der Aufenhalt in einer 
Gemeinde untersagt wird, für die Dauer des (gesetzlich zumeist über eine bestimmte 
Zeitgrenze hinaus nicht erstreckkaren) Ausfenthaltsortes auch die Wegweisung 
aus dem Königreiche zu verfügen, wenn es im öffentlichen Interesse geboten 
erscheint (Art. 50 Ziss. I.). 
Ganz allgemein und ohne zeitliche Beschränkung ist aber 
das Staatsministerium des Innern für berechtigt erklärt, 
Ausländern aus Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt den 
Eintritt in das Königreich zu versagen oder dieselben aus 
dem Königreiche auszuweisen (Art. 50, Ziff. II) und ebenso allgemein ist 
der Staatsregierung das Recht vorbehalten durch Verordnung den Aus- 
ländern den gleichen, weiter (als die im bayerischen Heimathsgesetze enthaltenen) gehenden 
Aufenthaltsbeschränkungen zu unterwerfen, welchen bayerische Staatsangehörige hin- 
sichtlich ihres Aufenthaltes in dem Heimathlande jener Ausländer unterworfen sind?. 
Unter Umständen sind allerdings nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung Aus- 
änder in Bayern bezüglich des Aufenthaltes wie Inländer zu behandeln, falls näm- 
lich ihre Wegweisung aus dem Staatsgebiete, etwa wegen eines entgegenstehenden Staats- 
vertrages, nicht möglich ist, und sie darum vorläufig einer Gemeinde zugewiesen worden 
sind, die dann als ihre Heimathgemeinde gilt, bis ihre Ausweisung aus Bayern möglich 
wird (Art. 43, Ziff. III. 15 und 16 des Ges.) #). 
Unter den Ausländern hebt die bayerische Verfassungsurkunde (Beil. I, 85 13 bis 
15) diejenigen besonders hervor, welche in Bayern „Grundeigenthum besitzen“ 
und in Folge dessen den Pflichten der sog. Forensen unterliegen. 
Die Fähigkeit, Immobilien in Bayern zu erwerben und zu besitzen gleich den 
Königlichen Unterthanen wird ohne Beschränkung auch „auswärtigen Unterthanen“ zu- 
erkannt (5 13). Als besondere Pflichten der Forensen werden aber, außer der selbst- 
verständlichen, der genauen Erfüllung aller nach den Gesetzen des Königreiches auf ihren 
Gütern haftenden Staatslasten und Verbindlichkeiten noch die angeführt, daß sie „in 
Hinsicht auf diese Verbindlichkeiten eine Stellvertretung und in Ansehung der 
Lehengüter einen Lehnträger aus Baierischen Unterthanen anzuordnen“ und daß sie 
vor den bayerischen Gerichten (entsprechend den Grundsätzen des in Bayern hergebrachten 
sog. vollen Landsassiats) nicht nur bei dinglichen sondern auch bei persönlichen Klagen des 
Fiskus und der Staatsangehörigen (Königl. Unterthanen) zu Recht zu stehen haben, „in- 
soweit die in Baiern gelegenen Güter einen zureichenden Executions-Gegenstand darbieten 
oder dafür angenommen werden wollen“. 
1) Dies ist die Distriktspolizeibehörde der Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person aus- 
gewiesen werden soll (Bezirlsamt oder Magistrat einer sog. unmittelbaren Stadt), in München die 
Königl. Polizeidirektion Art. 51 
2) Der Umstand, daß der Ausländer kein gesichertes Recht auf den Aufenthalt im Staats- 
gebiete hat, hat zur Folge, daß er wegen Aufenthaltebeschrankungen keine Berufung an den 
Verwaltungsgerichtshof einlegen lann, äondern Ten einen Beschluß der Polizeibehörde erster Instanz, 
welcher ein Aufenthaltsverbot (Art. 45) oder die Wegweisung aus dem Königreiche zum Gegen- 
stande hat, lediglich Beschwerde zur Kreisregierug K. d. J. und von dieser zum Staatsministerium 
des Innern erheben kann. (Art. 32 des angeführten Gesetzes und die Kommentare zum Gesetze über 
den Verwaltungsgerichtshof von Krais S. ff. S. 88 
3) So lange dieser Zustand “ angewiesenen Heimath für ihn dauert, kann also der 
Ausländer in gleicher Weise wie der Inländer wegen gegen ihn versücter e lssbescranlunge 
die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof ergreifen. Krais a.
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        44 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 7. 
Diese letztere Bestimmung ist aber durch die Vorschriften der R. C. P. O. 8 24ff. 
über den Gerichtsstand des Vermögens und den der gelegenen Sache ersetzt worden ½. 
III. Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerrecht. Im Gegensatze zu den „Fremden“ 
„Ausländern“ oder „auswärtigen Unterthanen“ nennt die bayerische Verfassung die der 
bayerischen Staatsgewalt vollständig und dauernd unterworfenen Personen „Baiern“ 
(V. U. Tit. III, §§ 5, 12, 14, Tit. IX, § 1, Beil. I. 8§8 5a, 6, Ziff. 3, 9) oder 
auch „Unterthanen“ (Einl. Absatz 1, Tit. III, § 6, Ziff. 1, Beil. II, § 103), 
„Baierische Unterthauen (Gheil. I, 88 11, 12, 17), „Königliche 
Unterthanen" (Beil. I, 8§ 13, 15, 16), gelegentlich auch „Staatsangehörige“ 
CTit. VIII, § 2) oder „Staatsbürger“ (im weiteren Sinne des Wortes Tit. III, 
4, Abs. 2, X, § 3)2). Das Verhältniß der Staatsangehörigkeit wird durchweg 
mit dem Worte Indigenat bezeichnet. 
Für den Erwerb und den Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit 
ist nunmehr wie schon erwähnt, das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 maßgebend). Mit 
der Einführung dieses Gesetzes ist insbesondere die im bayerischen Verfassungsrechte 
(Beil. I. § 6 Ziff. 1) wenigstens prinzipiell erklärte Unvereinbarkeit der bayerischen 
mit einer anderen Staatsangehörigkeit aufgehoben worden. Andererseits entspricht es 
der fortdauernden Bedeutung des Heimathrechtes im bayerischen Staatsrechte und der 
bayerischen Staatspraxis, daß in der den Vollzug des Ges. vom 1. Juni 1870 regelnden 
Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 9. Mai 1871 Ziff 5 die An- 
ordnung getroffen ist, daß Ausländern die Naturalisation in der Regel nur dann zu 
ertheilen sei, wenn sie nachweisen, daß sie für den Fall der Naturalisation sofort die 
Heimath in einer bayerischen Gemeinde erhaltens). 
1) H. Brunner, Art. Landsassiat in Holtzendorff's Encyclopädie der Rechtswissenschaft II. 1 
0 I und die Lehrbb. des Deutschen Staatsrechts von G. Meyer S. 584 und H. Schulze 
2) Unter ihnen werden die „Eingeborenen“ (Tit. 1V. § 4 und Einl. Abs. 2) von den 
zveersaslungomaßig Naturalisirten“ (Tit. IV. 8 4) unterschieden. Auch die Ausdrücke „Ein- 
wohner" (Tit. IV. § 8), „Einwohner des Reichs, des Königreichs Baiern= (Tit. IV. 
89 Abf. 1, 13, Beil. II. Ueberschrift und § 1), „Bewohner des Königreichs“ (Tit. IV. 
Abs. 7), .Staatse in wohner" (Beil. II. &amp; 5) sind trotz ihrer scheinbar allgemeineren Fassung mit 
den im Texte angeführten im Sinne übereinstimmend, wie namentlich eine Vergleichung eingelner 
Stellen der Derfafiung. in denen verschiedene Ausdrücke in gleichem Sinne gebraucht werden, Ehict 
vgl. z. B. Beil. 11I. 88 1 und 5 mit § 103 Abf. 2, auch Tit. III. § 4 Abs. 2 mit Tit. IV. 9 13). 
Ehezur. Ansicht ist Pözl, Versfassungsrecht S. 57 Anm. 1. 
3) Einen Kommentar zu diesem Gesetze, zu dessen Ergänsung das Gesetz vom 20. Dezember 
1875 betr. die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, erlassen 
wurde, mit besonderer Rücksicht auf dessen Einwirkung auf das bis zu seiner Einführung geltende 
bayerische Recht gibt Riedel, die Reichsverfassungs-Urkunde S. 249 ff. Bei der Einführung des 
Gesetzes in Bayern durch das Reichsgesez vom 22. April 1871 §.9 wurde der nunmehr gegen- 
standslos gewordene § 16 ausdrücklich für unanwendbar erklärt; es ist darum nicht ersichtlich, wes- 
halb Sarwey, das öffentl. Recht und die Verwaltungorechtapflege, Tübingen 1880 S. 461, 462 
ihn gerade für Bayern noch als geltend betracht t. 
Laband in diesem Hdb. II. 1. S. 34 ff. 
;à Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zulässig. Als 
die im Gesetze vom 1. Juni 1870 öfter erwähnte „höhere Verwaltungsbehörde“, welche nach §§ 6, 
14 die Urkunden über die Aufnahme, die Naturalisation und die Entlassung aus dem Staats- 
verbande auszufertigen hat, ist in Ziff. 2, 10 der im Texte angeführten M.-E. die Kreis- 
regierung K. d. J. genannt, während nach, „Ziff. 8 11 dieser M.-E. zur Erklärung des Ver- 
lustes der Staatsangehörigkeit (§# 20 und 22 des Geseteh das Ministerium des Innern zuständig 
ist, ebenso zur Ertheilung der Erlaubniß zum Eintritt in die Dienste einer fremden Macht (8 2 
des „Grsete,). (Unter „Central= oder höhere Verwaltungsbehörde" [(§ 9 des Ges.] sollen nach Ziff. 6 
O. die Kreisregierungen und die ihnen coordinirten oder übergeordneten Stellen verstanden 
welden) Die in den Kreisamtsblättern des Jahres 1871 veröffentlichte M.-E. vom 9. Mai 1871 
ist aug Lauct in Bayerns Gesetze und Gesetzbücher XI. S. 266 ff. und bei Riedel 
a. a. O. S. 272 ff.
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        87. Die Unterthanen. 45 
Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der nach den vereinigten Staaten von 
Amerika ausgewanderten Bayern und der in Bayern eingewanderten Angehörigen jenes Bundes- 
staates ist der zwischen Bayern und den Vereinigten Staaten abgelossene 
Vertrag vom 26. Mai 1868 mit dem ihm beigesügten Protokolle (R. 2153 ff.) maß- 
gebend, welcher mit dem Vertrage zwischen dem norddeutschen Bunde E den Vereinigten 
Staaten vom 22. Februar 1868 (vgl. Laband in diesem Handbuche II. 1. S. 35 Anm. (4 
wesentlich gleichlautend ist!) 
Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Erwerbung und Verlust der Bundes= und Staats- 
angehörigkeit und Entlassung aus dem Staatsverbande können nach bayerischem Rechte 
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, eventuell vor dem Verwaltungsgerichtshofe geltend 
gemacht werden 2). 
Die bayerische Staatsangehörigkeit (das Indigenat) ist nach der Verfassung (Tit. IV. 
§* 1 u. Beil. I. 8 1) die Voraussetzung zum vollen Genuß aller bürger- 
lichen, öffentlichen und Privatrechte, und ebenso (Tit. IV. 82, Beil. I. 89) 
zur Erlangung von Kron= und obersten Hofämtern, von Anstellung im Civilstaatsdienste 
und der Verleihung von obersten Militärstellen und Kirchenämtern und Pfründen. 
Diese Bedentung der Staatsangehörigkeit ist seit dem Beitritt Bayerns zum Reiche ganz 
wesentlich vermindert worden, insbesondere durch die in weitem Umfange erfolgte recht- 
liche Gleichstellung aller Reichsangehörigen jedem Einzelstaate gegenüber und durch die 
Bestimmung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung der Staatsangehörigkeit 
für Ausländer oder Reichsangehörige durch ihre Aufnahme in den unmittelbaren oder 
mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst (§ 9). 
Ebenso ist das bayerische Indigenat nach wie vor erforderlich zur Erwerbung und 
Ausübung des Staatsbürgerrechts im engeren Sinne (V. U. Tit. IV. 8 8. Beil. I. 8 7). 
Dazu kommen noch folgende Erfordernisse 3): nach unzweifelhafter allgemeiner Praxis 
männliches Geschlecht, und nach ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Vorschrift: 
gesetzliche (also nicht durch venia getatis erlangte)") Volljährigkeit und 
Ansässigkeit?) im Königreiche entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten 
oder Rechte oder durch Ausübung besteuerter Gewerbe oder durch den Eintritt in ein 
öffentliches Amt (V. U. Tit. IV. § 3 Beil. I. 5 Za, b), so daß also durch die 
Verleihung eines solchen Amtes an einen Nichtbayern, der deutscher Reichsangehöriger 
ist, mit der Staatsangehörigkeit zugleich das Staatsbürgerrecht erworben wird. Für 
„ Neuein wandernde wird außer diesen Erfordernissen auch der Ablauf von 
1) Ueber das Verhältniß von Nr. III. Ziff. 2 dieses Mrototolll zu Art, alll- der Vertrages 
3 ff., 
s. außer Martitz in Hirth's Annalen des Deutschen Reiches 1875 S. 1122 ff. und 
G. Meyer, Lehrb. des Vtsgen Staatsrechts S. 176 ff. Ann. 9, 13% 14 in den Blättern 
für administr. Praxis B. 401 ff., vgl. auch Gosen a. a. 7 9 S. 104 ff. 
2) Sie sind . Srt rechtosachen im Sime bes Een * *ir n. eines 
Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 1878 (Arl. 8 Ziff. 1). Auch das nach Art. 15 des Gesetzes 
vom 1. Juni 1870 begründete Recht auf Entlassung aus dem Staatsverbande kann in solcher 
Weise geltend gemacht werden. Ueber die verschiedenen möglicher Weis. hierher gehörigen Fälle 
vgl. den Kommentar zu dem Gesetze vom 8. August 1878 von Krais S. 47 ff. ferner v. Sarwey, 
das öffentl. Recht u. s. w. S. 460 ff. und G. Meyer, Lehrb. des deutschen Verwaltungsrechts I. 
* 43 S. 137 ff. bei Anm. 9, 12, 15, § 44 S. 11 1 Anm. 16. Nicht hierher gehört die rechtliche 
Anfechtung der Entziehung der Staatsangehörigkeit auf Grund des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1874 
betr. die Verhinderung der unbesugten Ausübung von Kirchenämtern (Laband, B. II. I. dieses 
Hdb. S. 36) nach § 4 dieses Gesetzes. 
". 18 2 3) ½86. veer#n die orgfältigen Ausführungen in den Blättern für administr. Praxis 
4) Pözl, Verfassungsrecht S. 75 Anm. 8. 
5) D. h. „Wohnsitz und selbstständiger Haushalt“ (Bl. f. adm. Pr. a. a. O. S. 2). Die 
früher vielfach verhandelte Frage, ob zwischen dieser „Anfässigkeit“ und der „Ansässigmachung in 
einer Gemeinde“ im Sinne des Gesetzes über Anfässigmachung und Verehelichung vom 11. Sept. 
1825 (in veränderter Fassung vom 1. Juli 1834) ein Zusammenhang bestehe, ist mit dem Wegfallen 
der Ansässigkeit in der Gemeinde nach der neueren bayerischen Gesetzgebung gegenstandslos geworden.
        <pb n="53" />
        46 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 87 
sechs Jahren seit Erwerbung der Staatsangehörigkeit verlangt (Beil. J. &amp; 8c); eine 
Vorschrift, die nach Art. 3 der deutschen Reichsverfassung jetzt nur noch auf naturalisirte 
Ausländer Anwendung finden kann. 
Als weitere Voraussetzung der Erwerbung und Ausübung des Staatsbürgerrechts 
mußte nach der Verf.-Urk. Tit. IV. § 9 Abs. 2 Beil. II. 88 19, 25) auch die Zu- 
gehörigkeit zu einer der drei öffentlichen christlichen Kirchengesellschaften gelten, deren 
Mitgliedern durch das Gesetz vom 1. Juli 1834 (G. B. S 41 ff.) die Bekenner der 
unirten wie der nicht unirten griechischen Kirche im Genuß der bürgerlichen und der 
politischen Rechte gleichgestellt wurden. 
Mit der Einführung des Gesetzes vom 3. Juli 1869 über die Gleichberechtigung 
der Konfessionen ist dieses Erforderniß gänzlich beseitigt worden, nachdem es bis dahin, 
wie erwähnt wurde, den größten Theil seiner Bedeutung eingebüßt hatte, indem die 
politischen Rechte in ihrem Erwerb und ihrer Ausübung mehr und mehr als vom 
Glaubensbekenntniß unabhängig erklärt worden waren. 
Als Gründe des Verlustes des Staatsbürgerrechtes kennt die 
Verfassung Tit. IV. § 2 Beil. I. § 10) abgesehen von dem Verluste des Indi- 
genates, welcher stets auch den des Staatsbürgerrechtes nach sich zieht und von 
der in Bayern schon durch das Gesetz vom 18. November 1849 (G. V. S. 17 ff.) 
abgeschafften Strafe des bürgerlichen Todes, die ohne ausdrückliche Erlaub- 
niß des Königs geschehene Annahme von Diensten oder Gehalten 
oder Pensionen oder Ehrenzeichen einer auswärtigen Machtm. 
Dabei muß es nach der Bedeutung, welcher nach der Verfassung der Ansässig- 
keit im Königreiche für den Erwerb und die Ausübung des Staatsbürgerrechts 
zukommt, als selbstverständlich erscheinen, daß auch durch deren Aufhebung das Staats- 
bürgerrecht verloren gehen muß?). 
Die Frage über den Besitz des Staatsbürgerrechts kann in letzter Instanz vor 
den Verwaltungsgerichtshof gebracht werden. (Gesetz vom 8. August 1878 Art. 8 
—*ie 
Das Staatsbürgerrecht erscheint nach der Verfassungs-Urkunde als die wesentlichste 
Voraussetzung für die Ausübung der politischen Rechte in Bayern (Beil. 1 § 9). 
Dabei sind aber besondere Voraussetzungen „zur Ausübung gewisser vorzüglicher staats- 
bürgerlicher Rechte“ noch ausdrücklich vorbehalten (Beil. I. S 8c). Dies gilt insbe- 
sondere von der „verfassungsmäßigen Theilnahme an der Ständeversammlung“, für welche 
das Staatsbürgerrecht in ganz allgemeiner Weise als verfassungsmäßige Voraussetzung 
genannt ist (a. a. O. 8 9). Aber gerade in dieser Richtung hat das Staatsbürgerrecht 
seine selbstständige Bedeutung fast vollständig eingebüßt. Insbesondere ist die Wähl- 
barkeit zum Abgeordneten zur zweiten Kammer nach dem Wahlgesetze vom 9. Juni 1848 
(Art. 11 der Redaktion vom 22. März 1881) von dem Staatsbürgerrecht unabhängig. 
Das Gleiche gilt nun auch von der Wählbarkeit zum Wahlmanne nach § 4 der Novelle 
vom 21. März 1881 (Art. 10 Abs. 1 des Wahlgesetzes nach der erwähnten Redaktion). 
  
  
1) Daß unter diesem Ausdrucke die deutschen Staaten nun nicht mehr verstanden werden 
können, wie Pözl, Verfassungsrecht S. 78 Anm. 18 meint, scheint mir nicht zuzutreffen. Die 
Staatsangehörigkeit allerdings kann durch den Eintritt in die Dienste eines anderen deulschen 
Staates nicht verloren gehen. Das Gleiche aber auch für das Staatsbürgerrecht anzunehmen, 
scheint bei dessen eigenthümlicher Natur nicht gerechtfertigt und insbesondere auch durch Art. 3 der 
Reichsverfassung nicht geboten, da der an den Eintritt in die Dienste eines anderen deutschen 
Staates geknüpfte Verlust des Staatsbürgerrechtes nicht als Beschrönlung, in der Annahme eines 
solchen üses angesehen werden kann. Agl. auch Bl. f. adm. . B. 7 
2) Vglgl. PöZzl a. a. O. S. 78 und die Bl. f. adm. Pr. 1. — 
3) 2 ist überhaupt eine Verwaltungsrechtssache im Sinne des zchen 6#es.
        <pb n="54" />
        88. Die Pflichten der Unterthanen. 47 
Dagegen erscheint nach wie vor der Besitz „des vollen Staatsbürgerrechts“ als eine der 
Voraussetzungen, unter denen die Verleihung der erblichen Mitgliedschaft in der ersten 
Kammer (Ernennung zum erblichen Reichsrathe) durch den König stattfinden kann (V. U. 
Tit. VI. § 3 Abs. 1). Abgesehen hiervon kommt das Staatsbürgerrecht nach dem 
neuesten Stande der bayerischen Gesetzgebung nur noch in gewissem Maße für die 
Bildung der Vertretung der Kreisgemeinde und der Distrikts- 
gemeinde, des Landrathes und des Distriktsrathes in Betracht. Das 
Staatsbürgerrecht ist erforderlich für die Wahlstimmberechtigung und Wählbarkeit bei 
der Wahl zur Vertretung des großen Grundbesitzes im Landrath und zum Eintritte in 
den Distriktsrath als Bevollmächtigter eines der höchst besteuerten Grundeigenthümer des 
Distriktes (Gesetz vom 28. Mai 1852 die Landräthe betr. Art. 8 Abs. 1 und die 
Distriktsräthe betr. Art. 4 Abs. 3) 7. 
Auch jetzt noch aber ist die bayerische Staatsangehörigkeit Voraus- 
setzung der Wahlberechtigung als Urwähler und der Wählbarkeit als Wahlmann 
wie als Abgeordneter bei den Wahlen zur Zweiten Kammer des Landtages. Wahl- 
gesetz in der Fassung vom 22. März 1881, Art. 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11). Die 
Erwerbung des Gemeindebürgerrechts ist wie die des Heimathrechts 
in einer Gemeinde des Königreiches zwar auch Nichtbayern möglich, dieselbe wird 
aber erst wirksam, wenn seitens des Erwerbers auch die bayerische Staatsangehörigkeit 
erlangt worden ist. (Diesrheinische Gemeindeordnung Art. 14, pfälzische Gemeinde- 
ordnung Art. 12, Abs. 1, beide in der Fassung der Novellen vom 19. Jannar 18722) 
Heimathsgesetz vom 16. April 1868 Art. 9 in der Fassung der Novelle vom 23. Fe- 
bruar 18729. 
Ebenso ist die Mitgliedschaft in den Vertretungen der Kommunalverbände höherer 
Ordnung, dem Distriktsrathe und dem Landrathe durch die Staatsan- 
gehörigkeit bedingt, sofern nicht sogar das volle Staatsbürgerrecht erfordert 
wird (Gesetz vom 28. Mai 1882, die Distriktsräthe betr. Art 2 ff., und die Landräthe 
betr. Art. 2 ff.)) und das Gleiche gilt von der Wählbarkeit zu den für jeden Rent- 
amtsbezirk zum Zwecke der Einsteuerung des Einkommens und der Kapitalrente einer- 
seits und der Festsetzung der Einträge in die Gewerbsteuerlisten anderseits zu be- 
stellenden Steuerausschüssen und zu den für jeden Regierungsbezirk zur Ent- 
scheidung von Berufungen gegen die Beschlüsse dieser Ausschüsse zu bildenden Berufungs- 
kommissionen (Gesetze vom 19. Mai 1881 betr. die Einkommensteuer Art. 35, 49, 
Abs. 4, die Kapitalrentensteuer Art. 17, die Gewerbestener Art. 32, 45, Abs. 3). 
#§*s# 8. Die Pflichten der Unterthanen. I. Allgemeines: die Pflicht zu Treue und 
Gehorsam. Die allgemeinen Unterthanenpflichten gegenüber dem Staate und seinen 
Organen, wie sie für die Staatsangehörigen aus der Staatsangehörigkeit, für Nicht- 
bayern, Reichsangehörige und Ausländer, aus anderen besonderen, das Verhältniß der 
Unterordnung begründenden Thatbeständen, namentlich dem Aufenthalte im Staats- 
gebiete, hervorgehen, sind auch nach bayerischem Rechte für die einzelnen Klassen dieser 
1) Die Wählbarkeit zum Mitgliede des zur Prüfung der Steuererklärungen und Feststellung 
der Einträge in die Steuerliste für jeden Rentamtsbezirl zu bestellenden Gewerbesteueraus- 
schusses ist zur Zeit ebenfalls nicht mehr von dem bayerischen Staatsbürgerrecht abhängig 
(Gewerbesteuergesetz vom 19. Juni 1881 Art. 32) und die früher verhandelte Controverse, ob 
die Fähigkeit, zum Geschworenendienste berufen zu werden, von dem bayerischen Staatsbürger- 
rechte bedingt sei, ist durch die Bestimmungen des RN. G. V. G. §§ 84, 85 gegenstandslos geworden. 
2) Nach der ursprünglichen Fassung der beiden Gemeindeordnungen wurde durch die von 
der Distrikts-Polizeibehörde bestätigte Verleihung des Gemeindebürgerrechts durch die Gemeinde zu- 
gleich die Staatsangehörigkeit erworben 
3) Vgl. auch Pözl, Verfassungsrecht S. 336, 355
        <pb n="55" />
        48 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. L 
Unterthanen verschieden gestaltet, wenn sie sich auch für alle unter den Gesichtspunkt 
der Verbllcchtung zu Treue 1) und Gehorsam zusammenfassen lassen. 
ne Verpflichtung zu Treue und Gehorsom ist auch in der Formel des sog. Ver- 
falsunscerden ausgedrückt, welchen nach Tit. X. § 3 der Verfassungs-Urkunde alle Staats- 
bürger bei der Aanfässigmachung und bei der jeßt sreilich nicht mehr üblichen allgemeinen Landes- 
huldigung, sowie alle Staatsdiener bei ihrer Anstellung zu leisten verbunden sind. („Treue dem 
Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staatsverfassung.“) Der Ausdruck Staats- 
bürger wird hier in der Praxis im weiteren Sinne von jedem männlichen Staatsangehörigen 
verstanden. Das Wort „Ansässigmachung“ wurde in dem mit diesem Worte seit der Erlassung 
des Gesetzes vom 11. September 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung verbundenen 
Sinne eines von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Rechtstitels für den Heimatherwerb 
und die Verehelichung aufgefaßt. Nachdem nun aber die Ansässigmachung in diesem formellen 
Sinne von der neueren bayerischen Heimath-Gesetzgebung beseitigt worden war, erschien die Er- 
werbung einer selbstständigen Heimath in einer Gemeinde des Königreiches (nach dem 
Gesetze vom 18. April 1868) als der der früheren Ansässigmachung nach den geänderten Ver- 
hältnissen am meisten entsprechende Thatbestand. An diesen knüpft demgemäß die M. E. 
vom 25. August 1868 (abgedruckt in den Kreisamtsblättern dieses Jahres, auch in der Hand- 
bibliothek des bayerischen Staatsbürgerr. IV. Supplbd. zur 3. Aufl. Augsburg 1870 S. 81 f..) 
die Verpflichtung der Behörden (der Magistrate in den Städten und Märkten mit magistratischer 
Verfassung, abgesehen hiervon der Bezirksämter) zur Abnahme dieses Eides. Sofern die 
Verehelichung als Erwerbsgrund einer selbstständigen Heimath erscheint, ist nach M.-E. 
vom 15. Mai 1876 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 233, auch in „Bayerns Gesetze 
und Gesetzbücher“, 7. Ergänzungsb. S. 62) die Abnahme des Verfassungseides im dieorheinischen 
Bayern schon bei der Aushändigung des in Art. 33 des Gesetzes vom 16. April 1868 als 
Voraussetzung gültiger Eheschließung geforderten amtlichen Verehelichungszengnisses für zwässia 
erklärt. Derselbe Eid ist nach dem Wahlgesetze vom 4. Juni 1848 (resp. 22. März 1881) 2?# 
Abs. 3 zur Ausübung des Wahlrechts als Urwähler oder als Wahlmann bei den W 
wahlen erforderlich. Insofern kann auch von einer Berechtigung zur Ableistung des Ver- 
fassungseides gesprochen werden. Streitigkeiten über die Berechtigung oder die Verpflichtung zur 
gwistung, r–y Eides sind Verwaltungsrechtssachen im Sinne des Gesetzes vom S. August 
1878 8 Ziff. 2) und können vurch Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zur Enl- 
seEen . 14(5 denselben gebracht werden. 
Besondere Wirkungen äußert diese Verpflichtung der Staatsangehörigen zur Treue 
gegen den Heimathsstaat für diejenigen bayerischen Unterthanen, welche mit ausdrück- 
licher königlicher Erlaubniß in fremde Dienste (d. h. nunmehr in die 
Dienste eines nichtdeutschen Staates) getreten sind (nach 8 11 der I. Verf.-Beil.). 
Sie dürfen der fremden Macht, in deren Dienst sie übergehen wollen, den Dienstes- 
eid nur unter dem Vorbehalte leisten, nie gegen Bayern zu dienen, und bleiben ver- 
pflichtet nach Bayern zurückzulehren, sobald sie entweder durch einen an sie gerichteten 
direkten Befehl oder durch eine Generalverordnung zurückberufen werden und haben auch 
ohne besondere Zurückberufung den Dienst bei der fremden Macht zu verlassen, sobald 
diese in Kriegszustand gegen Bayern (das Reich) tritt?). 
1) Ueber die rechtliche Bedeutung der Verpflichtung zur Treue in negativer Beziehung val. 
Laband, Staatsr. I. S. 139 ff. und in diesem Hdb. II. 1. S. 30 fl., dazu über die pofsitive 
Seite dieser Pflicht Gareis in diesem Hdb. I. S. brn ff., Schulze, Lehrb. I. S. 356 und Pöäl, 
Verfassungsrecht S. 121 Anm. 3. Daß auch der Aufenthalt im Staatsgebiete unter dem Schutze des 
taates eine, wenn schon geminderte Treueverpflichtung jer den nicht diesem Sate Angehörigen 
erzeugt, ergibt sich schon aus allgemeinen Erwägungen (66E. a. a. O. S. 145) und ist in 
verschiedenen Stellen des R. St. G. B. anerkannt (§§ 80, 91 Aes- 94—97, 139). 
Die fortdauernde Glenn dieser in Beil. I. zur Verfassungs-Urkunde 3 11 Lit. a-c 
enthaltenen Bestimmungen neben denen des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung 
und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit § 20 weist Seydel in den Annalen des 
Deutschen Reiches 1883 S. 584 ff. meines Erachtens überzeugend nach. Der Einzelstaat kann die 
Erlaubniß zum Eintritt in auswärtige Dienste an beliebige Voraussetzungen und an den Eintritt 
selbst beliebige Rechtsfolgen knüpfen, nur darf eben der in den fremden Dienst Getretene nicht 
unter Androhung des Verlustes der Staatsangehörigkeit von seinem Heimathstaate 
zurückberufen werden. A. Riedel, die Reichsverfassungsbuch S. 253 und 267, welcher den 
erwähnten § 11 als durch §§ 20, 22, 23 des Ge gsebes 4vom 1. Juni 1870 aufgehoben betrachtet. 
zum Theil auch Pözl, Verfassungsrecht S. 121 Anr
        <pb n="56" />
        88. Die Pflichten der Unterthanen. 40 
II. Einzelne Verpflichtungen zu bestimmtem perfönlichem Verhalten. Daß die 
allgemeinen Unterthanenpflichten theils gegenüber der Person als solcher, theils gegen- 
über dem Bermögen wirksam werden, ist in der Verfassungs-Urkunde an verschiedenen 
Stellen anerkannt. In ersterer Beziehung ist insbesondere die Verpflichtung aller Bayern 
zum Kriegsdienste und zur Landwehr „nach den diesfalls bestehenden Gesetzen“ aus- 
gesprochen. (Tit. IV. § 12) 0. 
Die Wehrpflicht der bayerischen Staatsangehörigen, welche mit Rücksicht auf 
die im Versailler Vertrag vom 23. November 1870 (III. S 5 III.) anerkannte Selbst- 
ständigkeit der Verwaltung des bayerischen Heeres unter der im Frieden wesentlich un- 
beschränkten Militärhoheit des Königs von Bayern (s. oben S. 31), unstreitig als eine 
Verpflichtung gegen den bayerischen Staat erscheint, ist nunmehr durch das Reichsrecht 
geregelt. Art. 57 und 59 der Reichsverfassung gelten auch für Bayern, und die die 
Wehrpflicht regelnden Gesetze des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches sind 
auch in Bayern theils nachträglich eingeführt worden, theils von Anfang an zur Geltung 
gekommen ). 
Reichsgesetzlich geregelt ist auch die aus der Reichsangehörigkeit sich ergebende Pflicht 
zum Schöffen= und Geschworenendienste, welche an sich alle Reichsangehörigen 
triffts), und ebenso in gewissem Umfange die regelmäßig durch den Aufenthalt 
  
  
1) Vgl. auch Tit. IX. &amp; 1 Abs. 1. „Jeder Baier ist verpflichtet, zur Vertheidigung seines 
Vaterlandes sach den hierüber bestehenden Gesetzen mitzuwirken“. Ueber die aus dem Unterthanen- 
verhältniß hervorgehenden Wirkungen auf das Vermögen val. Tit. IV. 5 1 „Die Theil- 
nahme an den Staatslasten ist für alle Einwohner des Reichs allgemein, ohne — irgend 
eines Standes und ohne Rücksicht auf vormals bestandene beson dere bBesrehungen“ und dazu die 
aus dem Ansbacher Vertrage von 1796 Art. 13 (Schulze, Hausges. I. S. 303) und der Fidei- 
kommißpragmatik von 1804 Art. II. 4 (R. B. 1805 S. 171), allerdings nicht ohne Aenderung der 
Fossung, entnommene Vorschrift in Tit. III. § 4 Abs. 2: „Auch kann keinem Staatsbürger eine 
Befreyung von den öffentlichen Lasten bewilliget werden“. 
2) Die einzelnen hierher gehörigen Gesetze neunt Laband in diesem Hdb. II. 1. S. 163 
Anm. 1. Das wichtigste dieser Gesetze, das vom 9. Nov. 1867 über die Verpflichtung zum Kriegs- 
dienste wurde kraft der in Ziff. III. §8 5 Nr. 1 des Versailler Vertrags vorbehaltenen Verständigung 
ber seine Einführung in Bayern durch das Reichsgesetz vom 24 Nov. 1871 (R. B. S. 398 
büber Wahrung der dem Könige von Bayern nach Ziff. III. 9 5 Nr. III des Versailler Vertrags 
zustehenden Rechte vom 1. Jan. 1872 an in Bayern eingeführt. Damit zrat das auf den wesentlich 
gleichen Grundsähen bernhende bayerische Wehrgesetz vom 30. Jan. 1868 (s. o. S. 27) in seinen 
meisten Bestimmungen außer Kraft. Die in § 2 des erwähnten Neichsgesetzes aufrecht erhaltenen 
Artikel des Gesetzes vom 30. Jan. 1868 beziehen sich nicht unmittelbar auf die Erfüllung der 
Wehrpflicht. Art. 22 dieses Gesetze# ist seitdem durch Gesetz vom 15. April 1875 (G. u. V. B. 
S. 358) aufgehoben worden. Der setbstfländigen Stellung des bayerischen Heerwesens entsprechend 
ist auf Grund der über die Wehrpflicht und die Ergänzung des Heeres geltenden Gesetze und im 
Anschlusse an die deutsche Heerordnung vom 28. Sept. 1875 und an die deutsche Wehrordnung 
vom gleichen Tage für Bayern eine Wehrordnung mit Königl. Verordnung vom 21. Nov. 1875 (G. u. 
V. B. S. 771,) abgeändert und ergn durch Betanntmachung der Ministerien des Innern und des 
Krieges vom 17. Okt. 1880, (G. u. V. B. S. 603 ff.) und eine Heerordnung mit Bekanntmachung 
des Kriegoministeriums vom 20 Dez. 1875 (Mil.-Verordn.-Bl. S. 608 ff.) verlündigt worden. 
Val. Wehrordnung und Heerordnung für das Königreich Bayern, sowie die einschlägigen 
Gesebe und Vollzugsbestimmungen, herausgegeben von J. Zenetti. Nördlingen 1876, dazu 
zwei Eshänmmge, Bde. 1878, 1882. 
Vgl. hierüber Laband, Staatsr. des Deutschen Reiches III. 11. S. 126 ff. und in diesem 
Hbb. “ I. S. 185 ff. Das baverische Ausführungsgesetz zum Neichsgerichtoversassungsgesele vom 
23. Febr. 1879 (G. u. V. B. S. 273 ff.) hat in Art. 23, 34 auf Grund von §8 34 Abs. 2 des 
letzteren Gesezes den Präsidenten, - Direktor und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes 
zu den Personen gezählt, welche nicht zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen 
werden sollen. Für die Pflicht, als ein aus den Einwohnern des Amtsgerichtobezires gewählter 
Vertrauensmann in den nach dem Reichsgerichtsverfassungsgesetze (§§ 40 ff., 87 fl.) bei jedem 
Amtsgerichte zu bildenden Ausschuß einzutreten, welchem die Entscheidung von Gnniishobe gegen 
die Urlisten, sowie die Feststellung der Schöffen-Jahreslisten und der Geschworenen-Vorschlagslisten 
obliegt, sind ebenso wie für die Fähigteit, als solcher Vertrauensmann gewählt zu werden, in Art. 25 
des erwähnten Ausführungsgesetzes die entsprechenden für die Berufung zum Schöffen= und zum 
Handbuch des Oessentlichen Rechts. III. 1. 1. 4
        <pb n="57" />
        50 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 88. 
im Bundesgebiete bedingte Zeugenpflicht, und die wesentlich gleich geartete Pflicht 
zur Erstattung sachverständiger Gutachten y. 
Die Vorschriften der Reichsgesegebung über die Zeugen- und Sachverständigen 
pflicht sollen nach der bayerischen Landesgesetzgebung auch Anwendung finden in verschiedenen 
8 reichsrechtlichen Regelung lo unterliegenden Angelegenheiten: so sollen die entsprechenden 
Bestimmungen der R. C. P. O. (68 345 ff., 348 ff., 372 ff.) gelten für das Verfahren in Ver- 
wal tungsrechtssachen (Geseth vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungs. 
gerichtshofes betr. Art. 20 Abs. 6) und zum Theil auch für das Verfahren bei den Rent- 
ämtern, Steuerausschüssen und Berufungskommissionen zum Zwecke der Anlage der 
Einkommensteuer, der Kapitalrentenstener und der Gewerbsteuer, (Vernehmung 
von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen, Gesetz vom 19. Mai 1881 die Einkommen- 
liener betr. N. 42 Abs. 6, Art. 52 Abs. 4, Art. 54 Abs. 2, die Kapitalrentensteuer betr. 
5 Abs. 3, die Gewerbsteuer betr. Art. 26 Ziff. J. Art. 35 Abs. 4, 5, Art. 48 
Net 4 # ʒ Abs. 25. Die hier einschlagenden Vorschriften der Reichs-Straf= Prozeß. 
Ordnung aber sind materiell zum Theile in die bayerische Militärtrasgerhcht orn ung 
übergegangen (Ausführungagesetz zur R. St. P. O. vom 18. Angust 1879, G. und V. B 781 ff. 
Art 3) 8) und in ihrer Gesammtheit burh das Di ziplinargeset für richterlich- 
Beamte vom 26. März 1881 (G. und V. B. 183 ff.) Art. 25 als für das Verfahren bei den 
durch dieses Gesetz angeordneten E. und # #1 für giltig erklärt worden. (Für die durch die 
Landgerichte zu handhabende Behandlung und Aburtheilung der in den Art. 103—110 des citirten 
Ausführungsgesehes erwähnten Disziplinarsachen von Beamten sollen nach Art. 119 des m 
die R. HO. und das keschah rismesnarasfungugei4 überhaupt maßgebend sein, also auch die 
Bestimmungen der ersteren über die Zeugen= und Sachverständigenpflicht.) 
Eine Reihe anderer allgemeiner Verpflichtungen zu persönlicher Dienstleistung der 
Staatsgewalt gegenüber ist in selbstständiger Weise landesgesetzlich geregelt, so daß die 
Verpflichtung theils von der Staatsangehörigkeit abhängig ist, theils nicht. 
Hierher gehört die Verpflichtung zur Dienstleistung als gewähltes Mitglied der oben 
erwähnten Steuerausschüsse und Berufungskommissionen, welche, wie die Wähl- 
barkeit zu denselben die bayerische Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung hat. (Einkommen- 
steuer-Gesetz Art. 35, 49, 69 Ziff. 1, Kapitalrentensteuer-Gesetz Art. 17, 19, 33 Abs. 1, Gewerbe. 
steuer-Gesetz Art. 32, 45 Abs. 3, 64 Ziff. 1.)4) 
  
Geschworenenamte geltenden Bestimmungen des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes (§S 32, 35, 73) 
und des Ausführungsgesetzes selbst (Art. 23) als maßgebend erklärt. Die Bestimmungen über die 
Wahl dieser Vertrauensmänner a. a. O. Art. 24. 
1) Vgl. hierüber Laband, Staatsr. des Deutschen Reiches III. u. S. 154 ff. und in diesem 
Hdb. II. 1. S. 187 ff. 
2) In den im Texte erwähnten Stellen der Steuergesetze sind die Bestimmungen der R. C. P. O 
88 348—350 über die Voraussetzungen, unter denen die Verweigerung des Zeugnisses gestattet ist, 
in Bezug genommen und anderseits einige Beschränkungen der Zulässigleit der Vernehmung selb- 
ständig festgesetzt, ebenso wie in Art. 68 Abs. 2, bezw. 31 Abs. 4, bezw. 63 Abs. 2 Ordnungs- 
strafen in Geld für die unbegründete Verweigerung der Pflicht zur Auskunftsertheilung oder eid- 
lichen Asegen bestimmt sind. 
eber die Militärstrafgerichtsordnung vgl. oben S. 27. Die durch die Einführung des 
Sraafgesehbuche und des Militärstrafgeseßbuchs für das Deutsche Veich bbedingten Abänderungen 
Hsolgten durch Gesetze vom 28. April und 27. Sept. 1872 (G. B. S. 269 ff. 1 ff.) Ein At 
druck ricchen mit diesen Abänderungen steht in %0 GEu86 2 2 
Bd. X 434 eitere Abänderungen finden sich dann in dem im Texte erwähuten "r 
- zur R. St. P. O. Demnach entspricht die neue Fassung von Art. 110 Abs. 3 (Ausf.- 
Ges. Art. 79) zum großen Aheie dem § 50 und der neu eingefügte Art. 111 a (Ausf.-Ges. Art. 81) 
fast wörtlich dem § 6 R. St. P. O. (Es handelt sich in beiden Fällen um die Folgen der 
Verletzung der Zeug * burch Civilpersonen.) Ueber die (stets nur als Freiheitsstrafe er- 
uns iperer gegen Zeugen des Militärstandes s. Art. 141 in der neuen Fassung 
rt Aus 
4) Ueber Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde oder 
die Kreisregierung K. d. J., je nachdem es sich um den Eintritt in einen Ausschuß oder in eine 
Berufungskommission handelt. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof zulässig. a. l. hierüber wie über die Voraussetzungen der Wählbarkeit 
und die möglichen iiebee enr ahen wieuer eer Art. 35, 49, Abs. 4, 5, Kapital- 
rentensteuer-Ges. Art. 17, 19, Gewerbesteuer= Gef. Art. 32, 45 Abs. 3. Die Verweigerung. der 
Uebernahme der Funktion eines Mitgliedes eines Steuerausschusses oder einer Berufungskommission 
ohne Geltendmachung eines genügenden Entschuldigungsgrundes oder nach Verwerfung desselben ist mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu 100 M. bedroht, welche wiederholt und insolange ausgesprochen werden
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        88. Die Pflichten der Unterthanen. 51 
Die Pflicht zum Eintritt in die Kommission von ortskundigen Vertrauens- 
personen, denen nach Art. 26 des Einkommensteuer-Gesetzes in Städten von mehr als 10 000 
Einwohnern die Gemeindebehörde die ihr gesetzlich aufgetragenen Vorbereitungshandlungen für die 
Einsteuerung überweisen kann, ist dagegen nach dem Wortlaute des Gesetzes ebensowenig durch 
die bayerische Staatsangehörigkeit oder die Reichsangehörigkeit bedingl, als die nach § 38 des 
Grundsteuer-Gesetzes vom 15. ugunt 1828 (resp. 19. Mai 1881, in neuer Redaktion vom 
10. Juni 1881, G. und V. B. S. 670 ff.) zu bemessende Pflicht der Annahme der Wahl zum 
Taxator (zum Zwecke der und Klassifizirung der steuerpflichtigen Grundstücke) ). 
Das Gleiche gilt von der Pflicht zur Annahme der Wahl. als Mitglied der in jedem 
Regierungsbezirke bestehenden Handels= und Gewerbekammer und als Mitglied der für 
Orte mit erheblichem gewerblichem Verkehre mit ministerieller Genehmigung zu bildenden sog. 
Bezirksgremien (Handels-, Fabrik oder Gewerberäthe), nachdem das in der Verordnung vom 
20. Dezember 1868 (R. B. S. 2553 ff. § 4 Abs. 2) zur Wählbarkeit aufgestellte Ersorderg des 
bayerischen Staatsbürgerrechts durch Verordnung vom 17. November 1876 (G. und V. B. S. 855) 
einfach beseitigt worden ist. 
Die Pflicht, als ein „aus den Eingesessenen des Bezirkes“ gewähltes bür- 
gerliches Mitglied in die für bestimmte Zwecke des militärischen Ersatzgeschäftes zu 
bildende sog. verstärkte Ersatz= und verstärkte Oberersatzkommission 
(Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 8 30) einzutreten, ist in der bayerischen Wehr- 
ordnung (Th. I. 8 2) in selbstständiger Weise geregelt, ohne allerdings von Staats- 
oder Reichsangehörigkeit abhängig gemacht zu sein 2). 
Als allgemeine durch den Aufenthalt im Staatsgebiete und unter dem Schutze des 
Staates bedingte Verpflichtung zu bestimmter persönlicher Dienstleistung erscheint endlich 
auch die in § 360 Ziff. 10 des R. St. G. B. anerkannte und für den Fall der Nicht- 
erfüllung unter Strafe gestellte Pflicht zur Hilfeleistung bei Unglücks- 
sällen oder gemeiner Noth und Gefahr. Diese Verpflichtung ist für einen 
besonderen Thatbestand in spezieller Weise geregelt durch das Gesetz vom 28. Mai 
1852 über den Uferschutz und den Schutz gegen Ueberschwemmungen Art. 17. Darnach 
sind, salls zur Abwendung drohender oder bereits eingetretener Wassergefahr augenblick- 
liche Vorkehrungen nöthig sind, alle benachbarten „Besitzer“ und Gemeinden zu 
Hand= und Spanndiensten verbunden, ohne Rücksicht darauf, ob sie innerhalb des vom 
Wasser bedrohten Gebietes liegen oder nicht 5). 
Die Verpflichtung zur Leistung von Gemeindediensten, zur Uebernahme von Gemeinde- 
ämtern und zur Annahme der Wahl zur Distrikts= und Kreisvertretung, welche Pö3zl 
(Verfassungsrecht S. 135) ebenfalls in diesem Zusammenhange aufführt, ericheint doch wesentlich 
als eine Folge der persönlichen Verbindung mit der Gemeinde und ist jedenfalls überwiegend 
der Gemeinde niederer oder höherer Ordnung gegenüber begründet. 
  
  
kann, bis das betr. Mitglied seiner Verpflichtung nachkommt oder derselben thoben ist. (Ein- 
kommensteuer-Ges. (rt 6 Abs. 1 In. 1 Abs. 3, Kapitalrentensteuer-Ges. Art. 33 Abs. 1, Gewerb- 
steuer-Ges. Art. 64 Abs. Zifs. 1 Abs. 3.) Strafandrohungen wegen In#etter Fitnsel. 
von Miehiietrt dun Uusschüsse und Kommissionen s. im Einkommensteuer-Ges. 69 Abs. 1 
Ziff. 2 Abs. 2, Art. 71 , KapitalreiiteiisteiiersGef Art. 33 Abs. 1, nß ’ässs Arb. 64# 
Abs. 1 Ziff. 2 Abf. 2, 
1) Analog zu r ist wohl auch die Pflicht zur Annahme der Wahl zum Taxator 
zur Einschätzung der Miethen, #um Zwege der Milegung der Haussteuer nach § 9 des Haus- 
* vom 25. Ang. 1 resp. Mai. 1881 (in neuer Redaktion vom 10. Juni 1881 
G. u. V. B. S. 698 ff., 7 3 J. vol 4. #Wt 1882, u. V. B. S. 
2) Thatsächlich wird allerdings die Erfüllung dieser letzterwähnten Pflichten zumeist doch 
nur Staatsangehörige treffen. Auch scheint die Berufung von Ausländern zu den zuletzt im 
Texie genannten Funktionen der staatlichen Bedeutung dieser letzteren zu widersprechen. 
3) Vgl. hierzu Pözl, die bayerischen Wessergesetz erläutert, 2. Aufl., Erlangen 1880 
S. 408 ff. Vgl. auch die Strafbestimmung in Art. 26 Abs. 1 des Ges. und dazu das Ausf.-Ges. 
zur R. St. P. O. Art. 3 Ziff. 10 4 und Art. 27 des Vollgeistrasgosetouch vom 26. Dez. 1871, 
wo mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bedroht wird, wer Personen, welche beie unglücks- 
fällen, bei drohender oder bereits eingetretener Feuersgefahr oder anderer öffentlicher Gefahr oder 
Noth Hilfe oder Dienst leisten, an solcher Hilfe= oder Dienstleistung vorsätzlich hindert oder ohne 
hinreichenden Grund von solcher Hilfeleistung abhält. 
4•-
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        52 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. L 
Die wesentlich die Person treffenden Pflichten der Unterthanen gegenüber der 
Staatsgewalt sind indeß nicht alle Verpflichtungen zu bestimmten Dienstleistungen. Der 
Staat kann im Interesse der Erfüllung seiner Aufgaben auch ein in mannichfach anderer 
Weise (als Handeln, Unterlassen oder Dulden) zur Erscheinung kommendes per- 
sönliches Verhalten von den seiner Herrschaft Untergebenen verlangen 1). Aus dem 
großen Kreise der hier in Betracht kommenden Verpflichtungen mag ihrer hohen 
Bedeutung wegen die Schulpflicht hervorgehoben werden, welche in Bayern auch als 
Verpflichtung zum Besuche der Sonn= und Feiertagsschule (oder der dieselbe ver- 
tretenden Fortbildungsschule) nach Entlassung aus der Werktagschule und des 
öffentlichen Religionsunterrichtes während der Sonntagsschulpflichtigkeit er- 
scheint. Im Zusammenhange mit der Regelung der Schulpflicht ist die Verpflichtung 
der Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherren gesetlich aner- 
kannt, ihre schulpflichtigen Kinder, Pflegekinder, Mündel, Dienstboten oder Lehrlinge 
zum Schulbesuche anzuhalten. 
Art. 58 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dez. 1871 bedroht die Verletzung dieser 
Pflicht, sowie die der Sonntagsschulpflicht seitens der Schulpflichtigen mit Strafe (Haft bis zu 
8 Tagen oder Geldstraje bis zu 15 Thalern, resp. Haft bis zu 3 Tagen) und verfügt schließ- 
lich (Abs. 3), daß die Dauer der Schulpflicht bis Lur Erlassung eines Schulgesetzs durch 
Verordnung bestimmt wird. Es ist nun durch V. O. vom 5. Nov. 1880 (G. und V. BV. 
S. 624 ff., modifizirt durch V. O. vom 26. April 1882 G. und V. B. "Pk 207 ff.) die Dauer 
der Werktagsschulpflicht auf 7 Jahre, (vom 6.—13. Lebensjahr), die der Sonn= und Feiertags- 
schulpflicht auf 3 Jahre festgesetzt, so zwar, daß bei ungenügenden Ergebnissen der Schlußprüfungen 
die eine wie die andere Pflicht noch um ein Jahr verlängert werden kann. Daß die Schulpflicht 
und die mit ihr zusammenhängende Verpflichtung der Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Lehr- 
und keienstherren für Erfüllung derselben zu sorgen, von der Staatsangehörigkeit mabhängig 
ist und auch die im Staatsgebiete sich nicht zur ganz vorübergehend aufhaltenden Ausländer 
trifft, ist keinem hweiel. nlerworfen. Vgl. die M.«E. vom 7. Febr. 1835 und 8. April 1835 
öllinger B. 9 S. 1428 ff.) . 
6 9. Die Pflichten der Unterthanen. (Fortsetzung.) III. Die auf das Vermögen 
unmittelbar wirkenden Pflichten. 1. Die Steuerpflicht. a) Die verschiedenen 
Erscheinungsformen derselben. Unter den allgemeinen Unterthanenpflichten, welche 
unmittelbar auf das Vermögen der Unterthanen wirken, ist vor Allem die Stener- 
pflicht in Betracht zu ziehen. Auch diese ergreift in verschiedener Ausdehnung bald 
nur die bayerischen Staatsangehörigen, bald auch andere Reichs- 
angehörige und Ausländer. Auch sie ist. sofern sie als Pflicht gegen den 
Einzelstaat Bayern erscheint, theils reichsgesetzlich, theils lan desgesetzlich geregelt: 
ersteres nicht nur insoferne, als die Erhebung der zur Reichskasse fließenden Steuern 
durch Organe des Einzelstaates zu geschehen hat, sondern auch insoferne, als die Erträg- 
nisse der Reichssteuern den Einzelstaaten theilweise oder ganz (die des Urkundenstempels 
au Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen, Schlußnoten und Rechnungen und Lotterie- 
loosen nach dem Reichsgesetze vom 1. Juli 1881 § 32) zu Gute kommens). Vor Allem 
  
1) Vgl. hierzu Gareis in Bd. I. 1. dieses Hdb. S. 150. 
2) Bgl. hierüber auch Bl. für administr. Praxis Bd. 18 S. 73 ff. und 81 ff. und über 
die Schulpflicht nach bayerischem Rechte überhaupt, namentlich über die früher hinsichtlich derselben 
geltenden Bestimmungen und über die Möglichleit, ihr außerhalb der öffentlichen Schulen zu 
genügen Pözl, Verwaltungsrecht S. 480 ff. und Supplement S. 68, dann Kris s, der 
inneren Verwaltung im diesrhein. Va 2. Aufl. Bd. I. 1881 S. 348, Bd. 1 1882 S. 317 ff., 
v. Pechmann, Wirkungskreis der bayerischen Distriktsperwaltungsbehörden, 4. fl., v. Stadel- 
mann, Bamberg 1880 S. 190 ff. und Seydel, Grundriß des bayerischen Bironltungerachts 
S. 140 ff. 
3) VBgl. Laband in diesem Hdb. II. 1. S. 194 ff. und Staatsr. des Deutschen Neiches 
III. 2. S. 240 ff. Zorn, Staatsr. des Deutschen Seelht II. S. 206 ff. und dazu J. Hock 
der Finanzverwaltung im Königreich Bayern I., Bamberg 1880 S. 4 ff., II. 1883 S. 588 fl
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        59. Die Pflichten der Unterthanen. 53 
aber ist die direkte Besteuerung der sämmtlichen Reichsangehörigen im Einzelstaate durch 
das Reichsgesetz gegen die Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. B. S. 119 ff., 
als Reichsgesetz in Bayern eingeführt durch Gesetz vom 22. April 1871 § 2 Ziff. II.) 
au gewisse durch dasselbe normirte Voraussetzungen gebunden. Erscheint demnach der 
Wohnsit, insbesondere der dienstliche Wohnsitz der in Bundes= oder Staatsdiensten 
stehenden Deutschen, und in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Bundesstaate der 
Aufenthalt innerhalb eines Bundesstaates als die regelmäßige Voraussetzung der Zu- 
lässigkeit der Heranziehung zu den direkten Steuern, so daß bei dem Vorhandensein mehrerer 
Wohnsitze derjenige im Heimathstaate (falls ein solcher hier begründet ist) entscheidet, 
so ist für die rechtliche Möglichkeit der Besteuerung des Grundbesitzes und des Gewerbe- 
betriebs und des aus diesen Quellen herrührenden Einkommens die Lage des Grund- 
besitzes und der Ort des Gewerbebetriebs maßgebend, während die Besteuerung von 
Gehalt, Pension und Wartegeld, welches deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie 
deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, diesem Staate vor- 
behalten ist. 
In Uebereinstimmung mit diesem Gesetze und im Anschlusse an dasselbe ist denn 
nun auch die Verpflichtung der bayerischen Staatsangehörigen und der übrigen deutschen 
Reichsangehörigen zur Entrichtung von Einkommensteuer und Kapitalrenten- 
steuer an den bayerischen Staat durch die Landesgesetzgebung geregelt worden, während 
die Einkommen= und Kapitalrentensteuerpflicht der Ausländer in selbstständiger Weise 
normirt worden ist. (Einkommensteuer-Gesetz Art. 1—15, Kapitalrentensteuer-Gesetz 
Art. 1—10.) 
Demnach sind einkommensteuerpflichtig 
1) bayerische Staatsangehörige mit dem unter das Gesetz fallendem Einkommen, 
welches sie aus Bayern oder nach Bayern beziehen, ohne Rücksicht auf den Or 
ihres Aufenthaltes unter Vorbehalt jedoch der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai *“ 
2) andere Reichsangehörige entweder mit ihrem gesammten unter das 
Gesetz fallenden Einkommen, wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen 
Wohnsitz zu haben, in Bayern wohnen oder ohne anderswo im Reiche einen Wohnsic zu haben, 
sich in Bayern aufhalten oder wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, nur mit jenem 
Einkommen, welches sie an Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der bayerischen 
Staatskasse beziehen; 
3) Ausländer entweder mit dem Einkommen, welches in Bayern erworben 
wird, wenn sie da ihren Wohnsitz haben oder sich länger als ein Jahr aufhalten, oder wenn 
diese Voraussehungen nicht zutresfen mit dem aus Arbeitsverdieust oder sonstiger, 
unter das Gesetz fallender, Gewinn bringender Beschäftigung herrührendem Ein- 
kommen, zu dessen Erzielung sie sich in Bayern aufhalten, jedenfalls aber und ohne Rücssicht 
auf Wohnsit und Aufenthalt mit dem Einkommen, welches sie an Gehalt, Pensionen oder 
Wartegeld aus der bayerischen Staatskasse beziehen. 
Kapitalrentensteuerpflichtig aber sind: 
1) bayerische Staatsangehörige, mit allen unter das Gesetz fallenden 
Kapitalrenten, wenn sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich da aufhalten, Le sonst 
im Reiche einen Wohnsit zu haben, außerdem in dem nach dem Gesetz vom 13. Mai 1870 
zulässigen Maße, wenn sie außerhalb Bayerns in einem deutschen Bundesstaate ihren Wohn. 
sit haben oder sich da aufhalten, mit den Kapitalrenten endlich, welche sie aus Bayern 
beziehen, wenn sie ohne einen Wohnsitz in Bayern zu haben, sich dauernd im Auslande auf- 
halten; 
0 andere Neichsangehörige, welche in Iayern ihren Wohnsitz haben oder sich da 
aufhalten, in der durch das Gesetz vom 13. Mai 1870 gegebenen Beschränkung ohne 
Rücksicht auf den örtlichen Ursprung ihrer Kapitalrenten; 
3) Ausländer, welche in Bayern ihren Wohnsit haben oder sich länger als ein Jahr 
daselbst aufalten. mit den Kapitalrenten, welche sie aus Bayern beziehen. 
Dabei sind aber Ausländer, welche dem bayerischen Staatsverbande früher angehörten, 
gleichwohl aber ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Bayern haben, hinsichtlich der 
Kapitalrentensteuerpflicht den bayerischen Staatsangehörigen gleichgestellt und allgemein ist die 
Staatsregierung für befugt erklärt, Ausländer, welche des Dienstes halber in Bayern ihren 
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu nehmen genöthigt sind, die Befreiung von der
        <pb n="61" />
        54 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §6#9#. 
Einkommen-- und der Kapitalrentensteuer zu gewähren unter der Voraussetzung der 
Gewährung ähnlicher Vergünstigung für bayerische im Auslande befindliche Bedienstete, welche 
dann (falls diese Voraussetung erfüllt ist) ihrerseits hinsichtlich der Einkommen= und Kapital- 
rentensionerbsig als in Bayern wohnhaft von der Regierung behandelt werden können. 
flicht zur Entrichtung der übrigen direkten Steuern, welche in Bayern für 
den Staate erhoben werden, ist im Wesentlichen von der Staats= oder Reichsangehörigkeit 
unabhängig, auch Ausländer unterliegen ihr in gleicher Weise wie die Staatsangehörigen, 
wenn sonst die gesehlichen Voraussetzungen in ihrer heefon zutreffen. Dies gilt allgemein von 
der Verpflichlung zur Zohlung der Grundsteuer (Orundstenergeseg nach der Redaktion vom 
10. Juni 1881 88 2, 4.)1), der Haussteuer (Haussteuer-Ges. nach der Neation vom 10. Juni 
1881 § 1) und der Gewerbstener (Gewerbsteuer--Ges. vom 19. Mai 1881 Art. 1). Dabei 
ist für gewerbliche Unternehmungen mit dem Sitze außerhalb Bayerns, lidts m Bayern ständige 
Zweigniederlassungen haben oder für deren Rechnung auf sonstige Weise ein Gewerbe in Bayern 
selbständig bekrieben wird, die Gewerbsteuerpflicht nach dem Umfange und der Zeildauer ihres 
Geschäftsbetriebs in ayern gesetzlich (Art. 3) begründet. Auch die befonders geregelte Pflicht 
zur Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 
10. März 1879 (G. und V. B. 143 ff.) ist an und für sich dieselbe für Inländer und Aus- 
länder. Nur für solche Angehörige außerdeutscher Staaten, welche weder ihren 
Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlaf sung in einem deutschen Staate haben, 
gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, theils strengerer theils milderer Art über den Umfang 
dieser Steuerpflicht. (Art. 3 des Ges.)). 
Auch die Verpflichtung zur Entrichtung der (nach dem Sprachgebrauche der 
bayerischen Praxis nicht zu den direkten Steuern zu rechnenden) Erbschaftssteuer ist 
nach dem über diese ergangenen Gesetze vom 16. August 1879 (G. und V. B. S. 883 ff.) 
Art. 1, 25 für Bayern und Nichtbayern an und fiür sich die gleiche )0. 
Im Einzelnen kommt für die Begründung der Erbschaftssteuerpflicht theils die rechtliche 
Natlur und die örtliche Lage der von einer Person auf eine andere übergehenden Vermögensstücke, 
theils die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Erblassers und der Wohnsitz des Er- 
werbers in Betracht. Demnach sind Immobilien und diesen gleich gachtet: Rechte von der 
Steuer frei, wenn sie sich außerhalb Bayerns befinden (Art. 7 Abs. 1), sie unterliegen 
ihr unter allen Umständen, wenn sie innerhalb Bayerns bessrelin. sind, einerlei, ob der Erb- 
lasser Baner oder Nichtbayer war, ob er seinen Wohnsitz in Bayern hatte oder nicht (Art. 8 
Abs. 1). Das Mobiliarvermögen eines Erblassers, welcher bei seinem Ableben Bayer war, oder 
in Vayern seinen Wohnsit hatte, unterliegt der Besteuerung, jedoch wenn er sich außerhalb 
Bayerns befindet, nur dann, wenn es einer in Bayern wohnhaften Person zufällt und 
wenn von diesem Vermögen in dem Staate, in welchem es sich befindet, keine Erbschaftsabgabe 
zu entrichten ist oder eine geringere als nach Vorschrift des bayerischen Gesehes, in welchem 
Falle die erweislich gezahlte Erbschaftsabgabe auf die inländische Steuer angerechnet wird. 
(Art. 7 Abs. 2). Das in Bayern befindliche Mobiliarvermögen eines Erblassers, 
welcher bei seinem Ableben weder Bayer war, noch in Bayern seinen Wohnsitz hatte, unter- 
liegt der Besteuerung, wenn der Empfänger in Bayern wohnt, andern Falls ist es von 
der Besteuerung frei „sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist“. (Art. 8 Abs. 2.) Außerhalb 
Bayerns befindliches Mobiliarvermögen eines solchen Erblassers muß als steuerfrei betrachtet 
werden, auch dann, wenn der Empfänger Bayer ist oder in Bayern wohnt. Die in Bayern 
angestellten Beamten eines anderen Staates sollen (bei Anwendung der Bestimmungen in Art. 7. 8) 
  
  
1) Dasselbe gilt auch von der Pflicht zur Zahlung der nach dem Sprachgebrauche des 
bayerischen Finangrechtes nicht zu den direkten Steuern zu rechnenden Grubenfeld zelch 
nach dem Gesetze vom 6. April 1869 die Abgaben von den Bergwerken betr. (G. B S3 ff.) 
neben der Einkommensteuer von jedem Vergwerkeigenthümer oder dessen gese lichem Shüis zu 
entrichten ist, ebenso wie von der nach Art. des Gesetzes bestehenden Verpflichtung, anstatt dieser 
Abgabe eine sog. W n entrichten. 
abei ist die Geltung anderweiter durch Vertrag oder Vereinbarungen oder durch 
Anordnung der Staatsregierung vetroffener Festsevungen ansdrücklich vorbehalten. 
Ein Unterschied zwischen deutschen Reichsangehörigen und Ausländern besteht 
nach Art. 5 des Gesetzes auch darin, daß' nur für erstere die Steuerermäßigung zualässig 
ist, welche“ die die Steuer veranlagende Behörde in gesetzlich begrenztem Maße eintreten lassen 
lann, wenn der Unternehmer in dem Geschäftsbetriebe durch besondere Umstände (hohes Alter, 
lorperliche Oehrtgen u. dgl.) beschränlt ist. 
Doch soll die in Art. 3 Abs. 3, 4 festgesetzte Befreiung von dieser Steuer zu Gunsten 
milde frommer und Unterrichtsstiftungen und aller ausschließlich einem milden, frommen, 
gemeinnützigen und Unterrichtszweck gewidmeten und in ihren Verwendungen für den bestimmten 
Zweck gesicherten Zuwendungen von nichtbayerischen Gemeinden, Stiftungen, Vereinen und 
Anstalten nur beansprucht werden können, insoweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Art. 3 Abf. 2).
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        809. Die Pflichten der Unterthanen. 55 
als nicht in Bayern wohnhaft gelten, und die Staatoregierung ist befugt, auch außerdem (bei 
Anwendung dieser Bestimmungen) Angehörige anderer Staaten, welche des Dienstes halber ihren 
Wohnsih in Bayern haben, als nicht in Bayern wohnhaft zu behandeln. (Art 9.) 
Unabhängig von der Staats= und der Reichsangehörigkeit ist auch die Ver- 
pflichtung zur Zahlung indirekter Steuern 7. 
Mit der Verpflichtung zur Zahlung der im einzelnen Falle geschul- 
deten Steuer verbindet sich auch die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer- 
schuldigkeit mitzuwirken und sich den zum Zwecke der Sicherung von Anlegung 
und Erhebung der Steuern eingeführten Kontrolmaßregeln zu unterwerfen. Die 
bayerische Steuergesetzgebung hat diese Seite der allgemeinen Steuerpflicht 
genau und eingehend geregelt und insbesondere eine weitgehende Anmeldungs-(Steuer- 
erklärungs-, Fassions) pflicht mit Rücksicht auf die der Anlegung der Steuern 
zu Grunde zu legenden Thatsachen eingeführt ?. 
Die Verletzung dieser zuletzt erwähnten Verpflichtungen ist in den Gesetzen mit 
besonderen Strafen (Ginterziehungs= und Ordnungsstrafen) bedroht 2), im Falle 
der Nichtzahlung der Steuer selbst tritt das Vollstreckungsverfahren ein?. 
b) Die Steuerbefreiungen. Die Verpflichtung zur Steuerzahlung ist in 
dem Sinne eine allgemeine, daß sie an sich für Alle besteht, für welche bestimmte, 
in den einzelnen Gesetzen normirte Voraussetzungen zutreffen. 
Steuerfreiheit ist nach der Verfassung ausgeschlossen 3). Doch bestehen von diesem 
Prinzip gewisse Ausnahmen, die gleichfalls in der Verfassungs-Urkunde fest- 
gesetzt sind. Auf sie ist in anderem Zusammenhange zurückzukommen. Außerdem ent- 
halten die bayerischen Steuergesetze eine Reihe von Bestimmungen, welche Befreiung 
von den einzelnen Steuern vorsehen, in verschiedenem Umfange und unter sehr ver- 
schiedenen Voraussetzungen. Zum Theile tritt die Steuerbefreiung unter gewissen gesetz- 
1) Vgl. die Gsebe, über den Malzaufschlag in der Redaktion vom 23. Aug. 1879 
Art. 9 (G. u. V. B. S. 845), über den Branntweinaufschlag vom 25. Febr. 1880 Art. 7 
(G. u. V. B. S. 40), *ö7 die Hundesteuer vom 2. Juni 1876 Art. 1 (G. u. V. B. S. 353). 
2) Ueber das Einzelne sind die angeführten Steuergesebe zu vergleichen. Hervorzuheben ist 
hier die Verpflichtung zur Abgabe von eingehenden Steuererklärungen 
seitens der einzelnen Einkommen-, Kapitalrenten= und Gewerbsteuerpflich- 
ti Wi-e zumeist nach vorauogegangener öffentlicher Aufforderung, nach dem Gesehze vom 19. Mai 
1881 über die Einkommensteuer Art. 21 ff., 59, 63, über die Kapitalrenteusteuer Art. 12 ff., 24, 
über die Gewerbsteuer Art. 23 ff. 57 K#e zu dicsen Art. die Hekamtm. der Ministerien des 
Innern und der Finanzen vom 27. Dez. 1 881 § 1 ff., G. u. V. B. 1882 S. 1 ff.), ferner die Ver- 
bilichtung der Anmeldung jedes „steuerpflichtigen Masanes= seitens Desrnigen dem er zukommt, 
rach Art. 27 des Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 18. Ang. 1879, sodann die nach den in 
deeher zinez bisher erwähnten Gesetzen bestehende #ne uin ug zur Ertbeiln u8 
von Auskunft auf amtliche Fragen, unter Umständen auch zur Beibr 
Meneinsenn unter umständen sogar zur Versicherung an Eidesstatt (Ebschchofteser Go, 
Art. 33). Sehr eingehende Kontrolvorschriften enthalten die Gesetze über den Malzaufschlag 
(Redaktion vom 23. Ang. 1879) und den Branntweinaufschlag vom 25. Febr. 1880. Die 
Verpflichtung zur Ertheilung von Auskunft und zur Unterwerfung unter die Kontrolmaßregeln 
trifft übrigens nicht nur den zur Zahlung der Steuer Verpflichteten selbst. sondern in verschiedener 
Weise nach der Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen auch andere Personen. (S. auch oben 
die Ausführungen über die Zeugenpflicht.) 
3) Sehr umfassende Strafbestimmungen enthalten namentlich die beiden Gesetze über den 
Malzaufschlag und über den Branutweinaufschlag. 
4) Vgl. über bieses das Ausführungs-Gesetz zur R. C. P. . und Konk.-Ordn. vom 23. Febr. 
1879 (G. u. V. B. S. 63 ff. Art. 4 ff.) und dazu die Bekanntm. vom 27. Sept. 1879, die Vor- 
schriften über die Eintreibung der Staatsgefälle betr. (aus dem Finanzministerial-Bl. abgedruckt 
in Bayerns Gesetze und Gesetzbücher 3. Abth. S. 744 ff.), vgl. auch Hock, Hdb. der Finanz- 
verwaltung im Königreich Bayern I. S. 281 ff. 
5) V. U. Tit. III. § 4 Abs. 2. „Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreyung von den 
öffentlichen Lasten bewilliget werden", Tit. IV. § 13. „Die Theilnahme an den Staatslasten ist 
für alle Einwohner des Reichs allgemein, ohne Ausnahme irgend eines Standes und ohne Rück- 
sicht auf vormals bestandene besondere Befreyungen.“
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        t8 
56 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
lichen Voraussetzungen von selbst ein ), zum Theile ist sie durch einen Antrag des 
Betheiligten bedingt, welchem unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden 
muß 2), zum Theile ist die Entscheidung über ihr Eintreten in das Ermessen der 
zuständigen Steuerbehörden oder der Staatsregierung gestellt, welche unter gewissen 
kiorenehunger zur Gewährung von Steuerbefreiungen gesetzlich ermächtigt 
sind 
Unter den Steuerbefreiungen der ersteren Art sind hier hervorzuheben die gesetzliche 
Befreiung der Chefs und Mitglieder der in Bayern beglaubigten Missionen, ihrer Familien- 
glieder und ihres Geschäftspersonals von der Einkommen= und der Kapitalrentensteuer 4); ferner 
die unter gewissen gesetzlichen nirsu eintretende Befreiung der Loh narbeiter, der 
Wittwen und Hinterlassenen von Personen die im Hofdienste, in öffentlichen oder Privat- 
Diensten stehen, von der Einkommensteuer und die gleiche Steuerbefreiung der Personen, welche 
ihren Unterhalt ganz oder zum Theile durch Unterstühung von Seiten der öffentlichen Armen- 
pflege beziehen, sowie der noch nicht 18 Jahre alten Personen (dieser hinsichtlich ihres Arbeits- 
verdienstes) von der Einkommensteuer?), sodann be eventuelle Freiheit der gänzlich erwerbsunfähigen 
Personen von der Kapitalrenlenstener und die Wittwen und minderjährigen Waisen, 
ebenso wie minderjährigen Doppelwaisen unter gewissen Voraussetzungen gesetlich 
gewährte theilweise Befreiung von dieser Steuer ), endlich die reichsgesetzlich bestimmte theilweise 
Befreiung der Angehörigen des aktiven Heeres von der Einkommensteuer?). 
Dem Umfange nach sind die in den Steuergesetzen vorgeschriebenen Steuer- 
befreiungen insoferne verschieden, als sie theils vollständige, theils nur theilweise 
Befreiung von der Verpflichtung zur Steuerzahlung gewähren, wie dies schon aus den 
oben angeführten Beispielen hervorgeht. Zu den theilweisen Steuerbefreiungen gehört 
auch die Steuerermäßigung (Steuermoderation), die dauernde Herabsetzung der 
Steuerschuldigkeit, und der Steuernachlas, der sich als eine zeitlich beschränkte 
Befreiung von der Steuerschuldigkeit darstellt. 
Einen Anspruch auf Steuerermäßigung gewährt das Gewerbsteuergesetz Art. 19 
dem Pflichtigen, sofern die Rücksicht auf besondere, die Einträglichkeit des Gewerbebetriebs be- 
schränkende Verhältnisse das Maß der festgesehten Gewerbsteuer im Vergleich zu der Steueranlage 
anderer Gewerbtreibender als eine Ueberbürdung erscheinen läßt. Die Einsteuerungobehörde (der 
Steuerausschuß) ist auch ermächtigt ohne Antrag des Betheiligten eine solche Steuerermäßigung 
zu gewähren, wenn die eine Steuerüberbürdung bedingenden Verhältnisse als offenkundig angenommen 
werden können und wenn seitens des Aerars durch das hierfür bestellte Organ (den Rentbeamten 
oder dessen Stellvertreter) gegen die Ermäßigung eine Einsprache nicht erhoben wird ). 
1) B B. Einkommensteuerlhef. Art. 12, Kapitalrentensteuer-Ges. Art. 4. 
2) 29 Einkommenstener-Ges. Art 
3) Einkommensteuer-Ges. Art. 10 . iutrentenbeener. Ges. Art. 19 Abs. , oben S. 53. 
1) Einkommensteuer-Ges. Art. 12 Ziff. 2, Kapitalrentensteuer= Ges. Art. 4 Ziff. 2. Die 
gleiche Befreiung tritt nach diesen Sechs zu Gunsten der nicht dem bayerischen Staate an- 
gehörigen Bediensteten dieser Personen ein, die Befreiung von der Einkommensteuer rücksichtlich 
ihres aus dem Dienstverhältnisse herrührenden Einkommens auch zu Gunsten solcher bayerischer 
Staatsangehöriger (Einkommensteuer-Ges. Art. 12 Ziff. 2). Die Freiheit der Kon fuln aus- 
wärtiger Staaten von der Einkommen= und der Kapitalrentensteuer ist in den angeführten 
Gesetzesstellen anerkannt, soweit sie durch Verträge oder durch Anordnungen der Staats- 
regierung begründet ist. Daß zu einer solchen Begründung der Steuerfreiheit eines in Bayern 
befindlichen Konsuls durch besondere Ministerialverordnung gegenwärtig kein Anlaß bestehe, 
bemerkt die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Königl. Hauses und des Aeußern erlassene 
Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 4. Okt. 1881, die Steuerverhältnisse der Konsuln 
betr. (aus dem Finanzministerial-Bl. S. 365 ff. abgedruckt in Bayerns Gesetze und Gesetzbücher 
Bd. 18 S. 887 ff., vgl. Hock a. a. O. II. S. 225 Anm. 5). Diese Bekanntmachung stellt nach 
Aufzählung der bis zu ihrer Erlassung abgeschlossenen einschlägigen Staatsverträge die für die 
Einstenerung der Konsularbeamten maßgebenden Grundsätze zusammen. 
5) Einkommensteuer-Ges. Art. 12 Ziff, 4 g 33 
9 Heoxiteltentensu Ges. ir 4 Ziff. 8 
Abj. 2 des Reichsmilitär-Ges. vom 2. Ag1 1874 R. G. B. S. 58, „Einkommensteuer- 
Ges. # 12 s 3, vgl. dazu Laband, Staatsr. des Deutschen Reiches III. 1. S. 265. Das Ein- 
kommensteuer-Ges. a. a. O. befreit außerdem noch die Unteroffiziere und Mannschasten der Gendar- 
merie von der Enkommensteuen hinsichtlich ihres Diensteinkommens. 
8 teuer für den Gewerbebetriebim Umherziehen kann unter 
gewissen gesehllchn Voraussetzungen ermäßigt werden, theils durch das Rentamt zu Gunsten einzelner
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        80. Die Pflichten der Unterthanen. 57 
eber die Steuernachlässe ist ein eigenes Gesetz ergangen am l. Juli 1834 (G. B 
S. 5 Nach demselben begründet jede unabwendbare, vorübergehende und beträchtliche Minde- 
rung des einer Steueranlage zu Grunde liegenden Ertrages, Einkommens oder Werthes unter 
bestimmten im Gesetze (§ 2) genau bezeichneten o den Anspruch auf Erlaß einer 
er Größe der Beschädigung verhältnißmäßig entsprechenden Quote der ordentlichen Jahres- 
sünerschntbigkett für den gesetzlich oder vertragsmäßig zur Bezahlung der Steuer Verpflichteten 
Der Anspruch auf. Steuernachlaß geht verloren, wenn er nicht von dem Beschädigten 
mündlich oder schrifllich bei dem Amte, welches die Steuer erhebt, zu einer Zeit geltend gemacht 
wird, . 4% erlittene Schaden vollständig erhoben werden kann (§ 4)1 
Größe der erlittenen Beschädigung wird, falls sie nicht „auf amtliche (legale) Weise“ 
bereits nrten ist, durch amtsgerichtlich auf das Nachlaßgesetz zu beeidigende Schäter festgestellt, 
von denen je einer von dem Nachsuchenden, der andere von der die Schadenserhebung leitenden 
Behörde aus unbetheiligten wirklich ansässigen Sachverständigen zu wählen ist, während für den 
Fall, daß diese zwei Schühmäter sich über die Schadensgröße nicht vereinigen können, ein sog. 
Compromibschäher beizuziehen ist, der sammt einem Ersahmann (Suppleanten) von der Gerichts- 
behörde des Bezirks (dem Amtsgericht) immer schon, im voraus für ein Jahr aus der Zahl der 
verpflichteten Amtsschätzer ernannt ist (9 6 
Steuernachlässe auf Grund des 5 vom I. Juli 1831 sollen nur an den direkten 
Steuern stattfinden (§ 5) und können nach dem Inhalt des Gesetzes (§ 2) jetzt nur noch bei der 
Frund-, Haus= und Gewerbsteuer, nicht aber bei den erst seit der Erlassung dieses 
Gesetzes eingeführten direlten Steuern (der Einlommen= und Kapitalrentenstener) vorkommen. 
eber die Nachlässe an in direkten Steuern bestehen besondere gesetzliche 
Bestimmungen?)). 
Die Verjährung rückständiger Steuern bemißt sich im Allgemeinen 
nach der Vorschrift in 8 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831 (G. B. S. 
149, 150). 
Nach dieser Bestimmung erlöschen die verfallenen Staatsge fälle, wenn sie während 
dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht eingefordert und im Falle zeitlicher Uneinbring- 
lichkeit da, wo die Schuldner hypothekarische Sicherheit zu geben vermögen, zum Eintrage im 
Hypothekenbuche nicht angemellbet worden sind. Die meislen der Gesetze über die direkten Steuern 
(Einkommenstener-Ges. 82 Abs. 1# Kapital- BientenstenerGe. 37, Gewerbsteuer-Ges. 
Art. Abs. zor ⅛ 11 Haussteuer-Ges. 15 hr. Abs. 2), ebenso das 
Erbschaftestener. el Art. 46 Abs. 1 nverneise dcha auf die oemhen in § 32 des 
erwähnten Fianzeesehe, E— ch ist für die Verpflichtung zur Nachzahlunng gar nicht 
oder wegen strafbarer wihnln gegen das Gesetz zu gering angelegter Einkommen-, 
Kapitalrenten= und Gewerbesteuer eine fünfjährige Berjährungsfrist festgesetzt (Enkommen. 
“zö# *r Art. 79 Abs. 2, Kapitalrentensteuer-Ges. Art. 33 Abs. 3, Gewerbsteuer-Ges. Art. 
  
im Geschäftsbetrieb geringerer Art durch besondere Umstände beschränkter Personen, theils seitens 
der Staatsregierung zu Gunsten der Bewohner einzelner Orte oder Bezirke für einzelne Gegen- 
stände oder Erwerboarten. (Ges. vom 10. Märg 1879 Art. 5 und dazu V.= J. vom 16. März 
1879, G. u. V. B. S. 171 ff. § 89). Andererseits ist auch eine individuelle Steuererhöhung 
in gewisser Weise möglich. Nach dem Gewerbsteuer-Ges. Art. 20 kann enn solche eintreten, 
falls mit Rücksicht auf den besonders günstigen Betrieb eines Gewerbes angenommen werden kann, 
daß die nach den regelmäßigen Bestimmungen des Tarifs sich berechnende Gewerbsteuer hinter 
dem richtigen Verhältnisse zur Einträglichkeit des Geschäftes und zur Steueranlage für andere 
Gewerbe wesentlich zurückbleibt. Solche Steuerermäßigung und Steuererhöhung individueller Art 
werden in dem Gewerbsteuer-Ges. unter dem Begriff der Steuerausgleichn ug zusammengefaßt. 
„Derjenige, welcher eine Beschädigung binnen drei Tagen anzeigt, hat sich vor 
diesem 8 jedenfalls gewahrt.“ 
2) Vgl. dazu die M.-E. vom 29 dchr. 1876 (Justizministerial-Bl. S. 146 ff.) und über 
das hanze Gesetz Hock a. a. O. I. S. 331 ff.. 
3) Das Malzaufschlag-Ges. E 10 und ebenso das Branntweinaufschlag-Ges. Art. 10 
gewöhren unter Voraussetzung gewisser auf Zufall beruhender, in jedem Gesetze verschieden nor- 
mirter Thatbestände einen Anspruch auf Nachlaß am Malz= wie am Branntweinauf= 
schlag. Statt des Nachlasses kann nach Art. 10 des Malzausschlag-Ges. auch die Rückver- 
gütung des bereits bezahlten Malzaufschlages unter den gleichen Voraussetzungen wie jener bean- 
sprucht werden. Ueber den Anspruch auf Rückvergütung des Aufschlages für ausgeführtes Bier 
und ausgeführten Branntwein und über die sonst zulässige Rückvergütung des Branntweinauf- 
schlages ogl. Art. 11 des Malzaufschlag-Ges. und Art 11 des Branmweinausschiag. -Ges. 
4) Vgl. über solche Steuernachholungen Hock a. a. O. II. S. 286 ff. und über die 
spezielle Verpflichtung der Erben des Steuerpflichtigen zur Nachzahlung, wenn sich die Thatsache der
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        58 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 809. 
Die Frage der Steuerpflicht und der Steuerbefreiung kann in gewissen Fällen 
durch Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshofe zur Entscheidung gebracht 
werden. 
Es gehören hierher nach Art. 10 des Ges. v. 8. Aug. 1878: Festsetzung der Grubenfeldabgabe 
(3. 7), Inanspruchnahme der gänzlichen oder theilweisen Befreiung von der Grund= oder Häuser. 
steuer (Z. 20), Verweigerung der Instruktion von Gesuchen um Steuernachlaß nach dem Gesetze 
vom 1. Juli 1834 (Z. 28) und Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Gebühr für das Halten 
von Hunden (Z. 31)1). Alle bisse Angelegenheiten sind aber nicht Verwaltungsrechtssachen im 
Sinne des Gesetzes (Art. 8), so daß also die im II. Abschnitle des Gesetzes enthaltenen Bestim · 
mungen über das Verfahren in Verwaltungsrechtsachen auf die Behandlung dieser Sachen in 
den unteren Instanzen keine Anwendung finden. Wohl aber ist dies der Fall nach dem Gesetze 
über die Erbschaftssteuer vom 18. August 1879. Art. 37 hinsichtlich der Erinnerungen gegen die 
Steuerpflicht oder der Größe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer, sowie der Ansprüche an 
Nückersatz bezahlter Steuern, über welche das Rentamt in erster, die Kreisregierung K. d. F. i 
zweiter und der Verwaltungsgerichtshof in letzer, Ssz entscheidet. 
Die in bestimmtem Umfange durch das Ges. v. 8. Aug. 1878 Z. 27 anerkannte Kompetenz 
des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung i letzter N über die Verbindlichkeit zur 
Entrichtung der Gewerbsteuer (s. hierüber Krais a. a. O. S. 145 ff., Kahr a. a. O. S. 161 ff., 
v. Sarwey, das öffentliche Recht u. s. w. S. 567) ist Sumens oßgefallen durch das Gewerb- 
steuergeset vom 9. Mai 1881 Art. 53, welcher gegen die Entscheidungen der als zweite Instanz 
über den Gewerbsteuerausschüssen zu bestellenden Berufungskommissionen ein weiteres Rechts- 
mittel nicht zuläßt. 
2. Die Gebührenpflicht. a) Allgemeine Bemerkungen. Die Gebühren- 
pflicht gegenüber dem bayerischen Staate ist theils reichsgesetzlich theilslandesgesetzlich 
geregelt. Das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 (abgeändert durch Reichsges. 
vom 29. Juni 1881), welches im Verein mit den Reichsprozeßordnungen die Bestim- 
mungen über die Gebühren und die Gebührenpflicht in der ordentlichen streitigen 
Rechtspflege enthält?), ist in mehrfacher Hinsicht auch von maßgebender Bedeutung 
geworden für die bayerische Gesetzgebung über die Gebührenpflicht, wie sie nunmehr der 
Hauptsache nach in dem umfangreichen Gebührengesetze vom 18. August 1879 zusammen- 
gefaßt ist, mit dessen Einführung alle in demselben nicht ausdrücklich aufrecht erhaltenen 
Gesetze und Verordnungen über Taxen, Stempel und Einregistrirungsgebühren auf- 
gehoben wurden (Art. 279) ). 
Das bayerische Gebührengesetz erklärt zum Theil die Normen des Reichsgerichts- 
kostengesetzes als maßgebend auch in solchen Angelegenheiten der streitigen und nicht 
streitigen Rechtspflege, auf welche dieses Gesetz an und für sich keine Anwendung zu 
Stenerverkürzung erst id seinem Tod ergeben hat, Einlommenst Ges. Art. 79 Abs. 3, 4, Kapital- 
rentenst.-Ges. Art. 38 Abs. 3, 4, Gewerbst.-Ges. Art. 73 Abs. 3, 4. Eine dreijä ähr ige Ver- 
jährung frift besteht 7 für den Anspruch arr- Rückersaß nicht geschuldeter Einkommen-, 
Kapita- lrenten-, „Gewerb= Grund-, Haus= und Erbschaftssteuern Ges, tüber die Einkommenstener 
Art. ¾ Abs. 2, Kapitalrentensteuer Art. 37, Gewerbstener Art. Abs. 2, Grundsteuer § 116 
Abf. 3, Haussteuer § 37 Abfs. 3, erbschaftsteuer Art. 46 Abf. im Prinzip übereinstimmend 
mit der Vorschrift in § 31 des Finanz-Ges. v. 28. Dez. 1831, weiche für alle Forderungen an die 
Staatskassen aus Titeln jeder Art die gleiche grirenn. bestimunh (Aeber die Verschieden- 
heiten hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist vgl. Hock a O. II. 322 und über die 
auf 1 Wochen beschränkte Frist für den nur ausnahmsweise geltend zu mnchenden „Anspruch auf 
Rückerstattung der Steuer vom Gewerbebetrien im Umherziehen nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 10. Män 1879 a. a. O. II. 
  
1) - bienn bie snu-n- 6 Gef. v. S. Aug. 1878 von Krais S. 115, 132, 193 ff. 
und ahes. 131, 148, 157 ff., v. Sarwey, das öffentliche Recht u. . w. S. 
i. hiezu Lab EW das deutsche Reichsstaatsrecht III. 2. S. 183 n nnd in diesem 
Handb. l O 189; und Hock, Handb. der Finanzverwaltung im Königreiche Bayern II. S. 330 ff. 
3) Einen Zusatz zu diesem Gesetze enthält der Landtagsabschied vom 19. Mai 1881 (G. u. 
V. Bl. S. 437). Auch ist eine große Anzahl von Königl. Verordnungen und Ministerialentschließungen 
zu näherer Ausführung und zum Vollzuge dieses Gesetzes und des Reichsgerichtskostengesetzes ergangen, 
zumeist noch im Laufe des Jahres 1879. Eine Zusammenstellung des hier einschlagenden Materials 
mit Erläuterungen gibt v. Stengel, das Gebührenwesen im Deutschen Reiche und im Königreiche 
Bayern. Nördlingen 1880. Ergänzungsband 1881.
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        89. Die Pflichten der Unterthanen. 59 
finden hätte 1), es sind aber auch außerdem die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes 
in mancher Beziehung grundlegend für das bayerische Gebührengesetz geworden?). 
Dabei ist in dem bayerischen Gebührengesetze der Begriff der Gebühren soweit 
gefaßt, daß er auch Abgaben begreift, welche an und für sich durchaus den Charakter 
wahrer Steuern an sich tragen, so daß also die Pflicht zu ihrer Leistung an und 
für sich als ein Theil der Steuerpflicht erscheint. Hierher gehören außer den 
in der VII. Abth. Art. 209 ff. des Gesetzes behandelten Gebühren von Besitzverände- 
rungen an Immobilien, öffentlichen Mobiliarversteigerungen, Quittungen, Ausspielungen, 
Verloosungen und Lotterien, Versicherungsverträgen und Lombarddarlehen") zum großen 
Theile die in Abth. IV, Abschn. 1, Art. 111 ff. normirten Gebühren für Urkunden und 
Ausfertigungen der Notare. 
Die Gebührenpflicht ist von der Staatsangehörigkeit nicht abhängig, auch Aus- 
länder unterliegen ihr bei gegebener Veranlassung selbstverständlich. Doch ist eine 
gewisse rechtliche Verschiedenheit in der Regelung der Gebührenpflicht der Ausländer 
gegenüber der der Reichsangehörigen sowohl nach Reichsrecht als nach bayerischem Rechte 
beobachtet worden. 
Die Bestimmungen des Gerichtskestengeieten. §8 85 über die Verpflichtung des Ausländers 
zur Zahlung des dreisachen Betrages des gewöhnlichen Gebührenvorschusses in gewissen Fällen 
und abgesehen von gewissen Ausnahmen gelten nach dem bayerischen Gebührengesetze (Art. 7) 
auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche das Verfahren landesgesehlich geregelt ist. 
Die in § 85 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes enthaltene Vorschrift, vor Zahlung des von 
einem Ausländer zu leistenden Gebührenvorschusses die Vornahme jeder gerichtlichen Handlung 
abzulehnen, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Ausländer einen nicht 
zu ersehenden Nachtheil bringen würde, ist dagegen für die Angelegenheiten, auf welche das Ge- 
richtskostengesetz keine unmittelbare Anwendung findet, nicht zur Geltung gekommen. Die analoge 
Bestimmung des bayerischen Gebühren-Ges. Ark. 263 Abs. 1 bezieht sich vor Allem nicht auf 
Ausländer, sondern auf Personen, welche in Bayern nicht ihren ständigen Wohnsitz 
haben. Gegenüber solchen Personen kann nach dieser Gesetzesbestimmung bei Anträgen auf 
Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder Vornahme einzelner Amtshandlungen, dringende Fälle 
ausgenommen, jede amtliche Thätigkeit von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiemit 
verbundenen Gebühren und Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch 
wenn dieselben von einem bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind ). Es ist also nicht ein Gebot 
ausgesprochen, eine beantragte Amtshandlung vor Leistung des Gebührenvorschusses zu ver- 
weigern, lendem nur eine Befugniß zu solcher Verweigerung ertheilt. 
allen Angelegenheiten der Rechtopflege und Verwaltung aber, auf welche das Reichs- 
berichtefoltengerh keine unmittelbare Anwendung findet, ist die bayerische Staatsregierung gesehlich 
ermächtigt (Geb.-Ges. Art. 203 Abs. 3), gegenüber Ausländern besondere. von de 
Bestimmungen des bayerischen Gebühren-Ges. abweichende Gebührensätze zu bestimmen, und 
für Akte, welche an sich gebühren frei wären, die Erhebung von Gebühren zu verordnen. 
  
1) Gebühren-Ges. Art. 7 ff., 35, 36 ff., 41 ff., 48 ff. Da diese gesetzlichen Verweisungen 
auf das Gerichtskostengesetz noch vor der rtms durch das Reichsgeset vom 29. Juni 1881 
erfolgt sind, so können sie sich nur auf den unveränderten Text der ursprünglichen Fassung beziehen, 
der also insoweit zur Zeit noch landesgesetzliche Geltung hat, wie dies auch in der Bekanntmachung 
der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 16. Juli 1881 Z. III. (aus dem Justiz- 
ministerialblatt 1881 S. 319 ff. abgedruckt in Bayerns Gesetze rc. XVIII. S. 346 ff.) ausdrücklich 
anerkannt ist. 
2) Andererseits haben verschiedene Bestimmungen des Gebühren-Gesetzes durch das Reichs- 
Gesetz vom 1. Juli 1881 die Erhebung von Reichsstempelabgaben betr. theils ganz (Art. 240—243 
über die Gebühren von Werthpapieren), theils theilweise (Art. 235—239 über die Gebühren von 
Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien) ihre Geltung wwerioren, vgl. hierzu die Ministerial- 
belamtmachung vom 20. August 1881 G. und V. B. S. 3 ff. A I. 1 III. 9 und dazu Hock 
a. O. II. S. 521 ff., 524. 
3) Jumeist von Verkehrssteuern. Vgll. Schall, Verkehr und Erbschaftssteuern in Schön- 
berg's Handb. der Politischen Oekonomie. B. II. Tüb. 1882 5 ff. 
Ihr „rein stenerlicher Charakter“ ist auch in den Lebs se dem Regierungsentwurf des 
Gebühren- Lesetes (Verhauel. d. K. d. A. 1879 Beil.-Bd. VII. Abth. 1 S. 80) ausdrücklich anerkannt. 
Abs. 2 erklärt die von dieser Befugniß keinen Gebrauch machenden Notare 
als den Stre perstn für die erwachsenden Gebühren haftbar, vorbehaltlich des Regresses an 
die zahlungspflichtige Partei.
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        60 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 80. 
Mit der Verpflichtung zur Leistung von Gebühren kann sich auch die Pflicht ver- 
binden, zur Feststellung der Gebührenschuldigkeit im einzelnen Falle und zur 
Sicherung des unverkürzten Ertrages der gesetzlich begründeten Gebühr mitzuwirken, 
namentlich den zu letzterem Zwecke angeordneten Kontrolmaßregeln sich zu unter- 
werfen. Das bayerische Gebührengesetz spricht solche Verpflichtungen mit Rücksicht auf 
eine Reihe von Gebühren aus, welche wesentlich die Natur von Verkehrssteuern an sich 
tragen #0. 
Die Verletzung dieser Pflichten, zum Theile auch die Unterlassung 
der Gebührenleistung selbst, ist in dem Gebührengesetze mit Geldstrafen bedroht, 
die nach der Verschiedenheit der Thatbestände, auf welche sie sich beziehen, verschieden, 
zum Theile als Hinterziehungs-, zum Theile als bloße Ordnungsstrafen 
erscheinen ?. 
Die Einziehung der Gebühren erfolgt unabhängig von der Bestrafung 
(Art. 272). 
b) Die Befreiung von der Gebührenpflicht. Ueber die Befreiung von der 
Gebührenpflicht enthält das Gebührengesetz eine große Anzahl von Bestimmungen, 
welche theils selbstständige Festsetzungen über Gebührenfreiheit enthalten, theils die in 
andern Gesetzen, Verordnungen und Staatsverträgen enthaltenen Vorschriften über Tax-, 
Stempel= oder Gebührenfreiheit aufrecht erhalten (Art. 3 Ziff. 3). Die selbstständigen 
Festsetzungen über Gebührenbefreiungen, welche im Gebührengesetze enthalten sind, haben 
dann wieder einen sehr verschiedenen Charakter. Zum Theil wird in ihnen eine 
gesetzlich von selbst eintreende Gebührenfreiheit ausgesprochen, zum Theil gewähren sie 
einen von den Betheiligten geltend zu machenden Anspruch auf Gebührenfreiheit, zum 
Theile ermächtigen sie die Behörden zur Gewährung von Gebührenfreiheit. Die im 
1) Hierher gehören die Vorschriften über die Pflicht zur Anzeige vom Besitzerwerbe an 
unbeweglichen Sachen und diesen gleich geachlelen Rechten, Art. 214, sowie über die Pflicht, 
gebührenpflichtige Mobiliarversteigerungen anzuzeigen und eine schrifiliche Urkunde eventuell unter 
Kontrole eines Vertreters des Aerars über sie aufzunehmen. Art. 223 ff. Hierher gehörk ferner 
das Verbot, statt einer Quittung von Gerbüthrenpflichtigem Betrage mehrere über kleinere nicht 
gebührenpflichtige Beträge auszustellen, Art. 234, das Verbot, gebührenpflichtige Loose vor Ent- 
richtung der Gebühr und ohne Lelen urt. der zuständigen Finanzbehörde abzusetzen oder aus- 
wärtige Loose in Bayern vor der Abstempelung durch das Rentamt (und Galeichzeitiger Entrichtung 
der Gebühr) zu veräußern, Art. 237, 238, das Verbot, Urkunden über Lombarddarlehen vor Zahlung 
der Gebühr aus der Hand zu geben. Art. 253. Uebrigens können die im Texte genannten Pflichten 
auch Andere als die eigentlichen Gebührenpflichtigen treffen. Vgl. Art. 117 Abs. 11 (Pflicht 
des Vorstandes einer Aktiengesellschaft und des Aufsichtsrathes einer Kommanditaktiengesellschaft, die 
Einforderung einer gebührenpflichtigen Theilzahlung auf das Grund= oder Aktienkapital oder den 
erhöhten Betrag desselben der zuständigen Regierungs-Finanzkammer anzuzeigen). Unter Umständen 
lommt die Pflicht hinzu, die Gebühr für die Rechnung des eigentlichen Gebührenpflichtigen 
zu entrichten. Vgl. Art. 247 (Pflicht der Versicherungsgesellschaften, die Gebühren für alle von 
ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Grund periodischer Nachweisungen an die Staatslasse 
im Ganzen abzuführen unter Vorbehalt des Ruckgriffs gegen die Versicherten) und Art. 255 
(Möglichkeit der Auferlegung gleicher Verpflichtung hinsichtlich der Gebühren von Lombarddarlehen 
an Banken, Bankhäuser u. s. w.) Ueber die Verpflichtung der Gerichtsvollzieher, die Gebühren 
für die von ihnen worzunelmenden Alte vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die zahlungspflichtige 
Partei vorzuschießen vgl. Art. 155 Abf. 
2) Ganz allgemein ist in Art. Ehn Abs. 2 jede Verfehlung gegen die Vorschriften über die 
Zeit oder die Art der Verwendung von Gebührenmarken (val. über die Fälle, in welchen deren 
Verwendung geboten ist, das Geb.-Ges. Art. 254 und die auf Grund des Art. 269 Abs. 1 dieses 
Gesetzes ergangene Königl. Verordnung v. 15. Sept. 1879, G. u. V. B. S. 1171 ff.) mit einer 
Idn u ugostrn se bis zu 30 Mark bedroht. Andere Strafbestimmungeni in Art. 117 Abs. 4, Art. 143 
Abs. 5, Art. 214 Abs. 3, Art. 228, 234, 239, 247 Abs. 5, Art. 248, 256, 257. Ueber das eigen- 
artige rkrnt. nlz acb insichtlich der verhältnißmäßigen Gebühr für die Aufnahme von 
Notariatsurkunden, val. Art. 193, wo in Abs. 5 die zu geringe Werthangabe der Be- 
theiligten (falls überhaupt eine solche erfolgt) nach Verschiedenheit der Fälle mit Hinterziehungs- 
oder Ordnungsstrafe bedroht ist.
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        89. Die Pflichten der Unterthanen. 61 
Gesetze vorgesehene Befreinug von der Gebührenleistung ist ferner eine vollständige 
oder nur theilweise. 
Als vollständige gesetzliche von selbst eintretende hebährnsreiheinen mit persönlichem 
Charakter sind hier zu nennen: die Gebührenfreiheit für die von Militärpersonen bei der Mobil- 
machung errichteten oder hinterlegten einseitigen oder wechselseitigen Testamente, sowie für deren 
Zurücknahme oder Verkündung (Art. 87 Abs. 149 Z. 3) die Freiheit der Ehrgatten und Verwandten in 
absteigender Linie von der Entrichtun 8 der — Art. 212 Abs. 3, die Freiheit 
der Gebühr von Quittungen und Bescheinigungen zu Gunsten von Taglöhnern und Arbeilern, 
Militärpersonen, sowie für Pensionen und Unterstützungen aus Pensionsfonds, Unterstützungs- und 
Wittwenkassen zu Gunsten von Geistlichen, öffentlichen Bediensteten, Anwälten und deren Angehörigen 
233 4, 17), sodann die Gebührenfreiheit der Versicherungen von Bediensteten und 
Arbeitern gegen die bei dem Betriebe von Gewerben herbeigeführten Tödtungen und Körper- 
verletzungen (Art. 246 Ziff. 1), endlich die gesetzliche Ermäßigung der Gebühr für Reisepässe 
und Poslkarten zu Gunsten unbemittelter Personen (Art. 172 Abf. 2). Der Anspruch 
der Personen, deren Zahlungsunfähigkeit notorisch oder durch obrigkeitliche Zeugnisse bescheinigt ist, 
auf instweilige Befreiung von den Gebühren 2) (Armenrecht) ist auch für Gegenstände der 
nichtstreitigen Rechtspflege, der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege anerkannt (Art. 4). 
Die im Reichsgerichtskostengefece §6 ausgesprochene Befuguiß, der Gerichte zur Nieder- 
schlagung von Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der 
Betheiligten entstanden sind und zur Gewährung von Gebührenfreiheit für abweisende 
Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf 
Unwissenheit beruht, ist vom bayerischen Gebührengesetz auch für die Angelegenheiten der streitigen 
und nichtstreitigen Rechtspflege gewährt, in denen das erstere Gesetz keine unmittelbare Anwendung 
findet (Art. 7, 36, 48) und in gleicher Weise, jedoch unbeschadet des ärarialischen Erinnerungs- 
und Beschwerderechts auch den Verwa ltungsbehörden eingeräumt (Art. 193). Andererseits 
ist, ebenfalls im Anschluß an das Gerichtskostengesetz (§ 47 Abs. 2) im Gebührengesetz Art. 19 
Abs. 2, Art. 53. Art. 194 die Befugniß der Gerichte, der Verwaltungsbehörden und des Ver- 
wallungegerichtshofs anerkannt, für an sich gebührenfreie Amtshandlungen die Erhebung von 
(sog. Muthwillens.) Gebühren zu beschließen, wenn die betreffende Handlung nach freier 
Ueberzeugung der Behörde muthwillig veranlaßt worden ist. 
Ganz allgemein ist in der (auf Grund von Art. 199 Art. 3, 200 Abft. 2 
ergangenenen) Königl. Verordnung vom 20. September 1879 Gebühren für Würden 
und Titel betr. (G. u. V. S. S. 1193 ff. 8 4) die Gewährung von Gebührenfreiheit 
bei Verleihung von Würden und Titeln der Entscheidung des Königs 
vorbehalten. 
Für die Verjährung rückständiger Gebühren ist nach dem bayerischen 
Gebührengesetz (Art. 279 Abs. 1) gleichfalls die Bestimmung in § 3 des Finanzgesetzes 
vom 28. Dezember 1831 maßgebend 3). 
Die Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren oder über deren 
Größe erscheinen nach dem bayerischen Gebührengesetze in gewissem Maste als Verwal- 
tungsrechtssachen, die in letzter Instanz an den Verwaltungsgerichtshof zur 
Entscheidung gebracht werden können. 
Es gilt dies nach Art. 209 ff. des Gesetzes von den Streitfragen, welche sich auf die in 
der VII. Abtheilung des Gesetzes normirten Gebühren beziehen (Besitzveränderungsgebühren u. s. w.). 
Sie sind in erster Instanz von den Regierungsfinanzkammern in öfsentlicher Sitzung durch 
Senate, in zweiter von dem Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Die Ausnahme, welche auf 
diese Weise von dem sonst in dem Gesetze im Anschluß an § 4 des Gerichtskostengesetzes fest- 
gehaltenen Grundsatze, daß die in der Hauptsache kompetente Behörde auch über die Frage der 
  
1) Vagl. die Nachweisungen bei Stengel im Register S. 342 unter: Gebührenfreiheit. 
2) Ueber das Armenrecht nach der R. C. P. O. und Konkurs-Ordnung, welches Aus- 
ländern nur insofern zukommt, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist, vgl. C. P. O. § 106 ff. 
(resp. Konkurs-Ordnung § 65). 
3) Dabei ist jedoch die auf die streitige Civil- und Strafrechtspflege anzuwendende Be- 
stimmung in § 5 des Gerichtskostengesetzes vorbehalten, inhaltlich deren eine Nachforderung von 
Gerichtslosten wegen irrigen Ansatzes nur zulässig ist, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des 
nächsten Kalenderjahres nach rechtskräftiger oder endgiltiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungs- 
Hlchtigen eröffnet ist. Für Ansprüche auf Rückersaßtz bezahlter Gebühren ist a. a. O. Art. 274 
Abs. 2 ebenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist festgesetzt.
        <pb n="69" />
        62 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
Gebührenpflichtigkeit zu entscheiden habe, gemacht ist, wird gn den Motiven zu dem Regierungs- 
entwurse des Gebührengesetzes (Verhandlungen der K. d. 1879, Beil.-Bd. VII. 1. Abthlg. 
S. 80) wesentlich mit dem rein steuerlichen Charakter djen Abgaben begrũndet!). 
3. Weitere auf das Vermögen unmittelbar wirkende Pflichten der 
Unterthanen. Die Expropriation. Unter den bisher nicht berührten Einwirkungen 
der Staatsgewalt auf das Vermögen der Unterthanen, die sich zumeist unter dem Gesichts- 
punkte der Beschränkung in der Benützung des Vermögens oder der zwangs- 
weisen Entziehung von Vermögenstheilen darstellen, nimmt auch nach bayeri- 
schen Rechte die Expropriation die hervorragendste Stelle ein. Die an sich nicht von 
der Staatsangehörigkeit abhängige, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch 
Ausländer treffende Pflicht zur Zwangsabtretung von Vermögensstücken war 
schon in der Verordnung vom 14. August 1815 (die Abtretung eines Privateigenthums 
für öffentliche Zwecke betr. R. B. S. 124 ff.) ausgesprochen worden. Diese Verord- 
nung ist in der V. U. Tit. IV. 8 8 Abs. 4 ausdrücklich aufrecht erhalten in dem an 
die Fassung des code civi! Art. 545 erinnernden Satze: „Niemand darf gezwungen 
werden, sein Privat-Eigenthum selbst für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach einer 
sörmlichen Entscheidung des versammelten Staatsraths und nach vor- 
gängiger Enschädigung, wie solches in der Verordnung vom 14. Angust 1815 
bestimmt ist.“ Diese Verfassungsbestimmung hat dann aber eine wesentliche Abänderung 
und Ergänzung erfahren durch das Gesetz vom 17. November 1837, die Zwangsab- 
tretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke betr. (G. B. S. 109 ff.), „welches 
nach (Art. XXII.) als ein Grundgesetz des Reiches betrachtet werden, und eben 
dieselbe Wirkung haben soll, als wären seine Bestimmungen in der Verfassungs-Urkunde 
enthalten.“ Dieses Gesetz, welchem in der Entwicklung des Expropriationsrechts insoferne 
eine bestimmte Bedeutung zukommt, als in ihm auf Veranlassung der Reichsrathslammer 
zum ersten Male der Versuch gemacht wurde, das Prinzip der Spezialisirung der Enteig- 
nungsfälle durchzuführen 5, setzt an die Stelle der Verordnung von 1815 sehr eingehende 
Bestimmungen über die Voraussetzungen der Zwangsenteigung, die für dieselbe zu leistende 
Entschädigung und das bei derselben zu beobachtende Verfahren?). 
Das bayerische Expropriationsrecht hat auch nach der Erlassung des Gesetzes von 1837 
eine nicht unwesentliche Weiterentwickelung ersahren. Zunächst wurden die Fälle der ganzen 
oder theilweisen Anwendung dieses Gesetzes vermehrt in den drei sog. Wassergesetzen des 
Jahres 1852 (oben S. 25), sowie in dem Berggeseß vom 20. März 1869 (G. Bl. S. 674 ff., 
dieses Gesetz enthält in Art. 124 ff. ausführliche Bestimmungen über die Grundabtretung für 
den Betrieb des Bergbaues). Ganz wesentlich geändert aber wurden die Bestimmungen des Gesetzes 
von 1837 über die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bei der Zwangsenteignung 
durch das Gesez über den Verwaltungsgerichtshof v. 8. Aug. 1878 und durch das Ausführungs- 
gesetz zur R. C. P. O. und Konlurs-Ordn. vom 23. Febr. 1876 Art. 45 ff."). Endlich ist auch 
1) Eine ganz singuläre Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes setzt Art. 153 Abs. 2 des 
Geseses sest. Ueber die Zuständigkeit zur Entscheibung von Einwendunt en und Wibzwerden gegen 
den ensat von Gebühren vgl. die Zusammenstellung bei Hock a. a. I. S. ff. 
hierüber G. Meyer, das Recht der Expropriation. Leipzig ise8. S. 149 ff. 
3) Ebenso wurde ldursch dieses Gesetz Art. XXII. für die Pfalz das dort geltende napoleonische 
Gesetz vom 8. März 1810 (vgl. über dessen grundlegende Bedeutung für die neuere Entwickelung 
des beron #r, kuänhl Meyer a. a. O. S. 198, Grünhut, das Enteignungsrecht, Wien 1873 
S. 46 ff., Randa, die enteignung in Grünhut's Zeitschr. für das Privat= und öffentliche Recht 
der Gegenwart X. S. 615 Anm. 3) aufgehoben unter Statuirung einzelner Besonderheiten für die 
Anwendung des neuen **“ in der Pfalz. Andrerseits ist in Art. XXIII. der unveränderte Fort- 
bestand der bisher im Staatsgebiete geltenden Rechtsnormen über Eigenthumsbeschränkungen im 
Rayon von Festungen ausgesprochen und im Landtagsabschied vom 17. Nov. 183 C. der einer 
Reihe weiterer spezieller Rechtsnormen vorausgesetzt. Dahin gehört namentlich g06 9 b. vom 3. Juli 
1812 die Entschähihung der AUnterthanen für die zu Kiesgruben oder Steinbrüchen abgetretenen 
Gründe betr. (R. S. 1353 
4) Diese ichia Täsblloe sind an die Stelle von Art. 6 des Einführungsgesetzes zur 
bayerischen Eivilprozeßordnung vom 29. April 1869 getreten.
        <pb n="70" />
        89. Die Pflichten der Unterthanen. 63 
das Reichsrecht für die Entwickelung des Expropriationsrechts von bestimmter Vedentung 
geworden!). 
Das Expropriationsgesetz vom 17. November 1837 5) bezieht sich ausdrücklich nur 
auf die zu erzwingende Abtretung von unbeweglichen Sachen. „Eigenthümer 
können angehalten werden, für öffentliche, nothwendige und gemeinnützige 
Zwecke vom unbeweglichen Eigenthume abzutreten oder mit einer Dienstbarkeit beschweren zu 
lassen, letzteres jedoch nur insoferne, als der Eigenthümer nicht vorzieht, auf Abtretung 
des zum Zwecke der Dienstbarkeit in Anspruch genommenen Theiles seines Grundeigen- 
thums zu bestehen“. (Art. I. Abs. 1). 
„Unkörperliche Rechte“ sind nur insoferne Gegenstand der Zwangsabtretung, als sie „dem 
für das Unternehmen (zu dessen Gunsten expropriirt werden soll) zu verwendenden Grundeigenthume 
ankleben“, so daß nutbare Rechte auf anderen unbeweglichen Sachen auf Verlangen des Eigen- 
thümers des herrschenden Grundstückes mit diesem zugleich gegen volle Entschädigung zu über- 
nehmen sind, nutzbare Rechte, „welche passiv auf dem Entwehrungsgegenstande ruhen, durch volle 
Entschädigung an ihre Besitzer abzulösen“ sind, „wenn diese darauf dringen oder die Ausübung 
jener Rechte mit der neuen Bestimmung des Gegenstandes nicht mehr vereinbarlich ist“ (Art. 11). 
„Bei Gegenständen, deren Theilung nachtheilig auf die Benützung des Gesammtgegenstandes 
sir kann nicht wider Willen des Eigenthümers auf theilweise Abtretung erkannt werden“ 
(Art. 1 
#G Le chenz. Fideicommiß= oder Stammgutseigenschaft steht der Zwangsabtretung nicht 
entgegen- (Art. 1 Abs. 2). 
Das Gesetz unterscheidet bestimmt zwischen der Zwangsabtretung, die in Fällen 
öffentlichen Nothstandes eintreten kann und derjenigen, welche für bestimmte, 
einzeln aufgezählte gemeinnützige Unternehmungen gefordert werden kann. 
In Fällen der ersteren Art, „nämlich bei Feuers= und Wassergefahr, Erdbeben 
und Erdfällen, sowie in Kriegs= und anderer dringender Noth“ kann „ohne vor- 
gängiges förmliches Verfahren und ohne Aufhalt “ die Zwangsabtretung 
von Grundeigenthum herbeigeführt werden, es muß jedoch jedenfalls nachträglich 
volle Entschädigung eintreten. (Art. I. Abs. 1 B. VII.) Die Abtretung kann 
in Fällen dieser Art nur von dem Staate selbst (von öffentlichen Stellen und Behörden 
Art. 1IV.) gefordert werden?. 
Daß in solchen Fällen öffen tlichen Nothstandes auch eine Enteignung von be- 
weglichen Sachen durch den Staat vorgenommen werden kann, ist mit Pözl. Verfassungorecht 
S. 111. sicher anzunehmen, schon aus Gründen des sog. Staatsnothrechts, wenn man sich hiefür 
auch nicht nicht mit Krais") auf das Expropriationsgesetz selbst berusen kann. 
Dieser allgemein vorgesehenen Befugniß des Staates zur Zwangsenteignung in 
Fällen öffentlichen Nothstandes gegenüber bestimmt das Gesetz eine Reihe von ein- 
zelnen Unternehmungen, um deren willen die Expropriation zulässig ist unter der 
Voraussetzung, daß das Unternehmen „vom gemeinen Nutzen erfordert wird und 
daß die Abtretung oder Belastung des angesprochenen Eigenthums zur zweckmäßigsten 
Verwirklichung desselben nothwendig ist“". In Fällen dieser Art soll die Enteignung 
nicht nur „von öffentlichen Stellen und Behörden“, in Anspruch genommen 
werden können, sondern auch „von Gemeinden und von denjenigen Gesellschaften und 
1) Vgl. oben S. 38 bei Anm. 3, 4. Einzelnes hierher Gehörige ist noch zu erwähnen. 
2) Erläuterungen zu demselben nach dem neueren Stande der Gesetzgebung gibt B. Hart- 
mann, das Gesetz über die Zwangsabtretung u. s. w. Mürzb. 1879. Ueber die Expropriation 
nach bayerischem Rechte vgl. auch noch Pözl, Verfassungsrecht S. 110 ff. und Roth, Voerisches 
Civilrecht Th. II. Tüb. 1872 S. 172 ff. und die Zusammenstellung bei Krais, Handb. I. S. 
3) In einigen im sog. Wassergesetz bestimmten Fällen (Ges. v. 28. Mai 1852, die ##t 
nützung des Wassers betr.), kann eine Zwangsenteignung sogar ohne alle Entschädigung vor- 
kommen, nämlich an dem Flußbett eines Privatflusses bei seiner durch die Staatsregierung 
oder mit ihrer Bewilligung vorgenommenen (vollständigen oder theilweisen) Umwandlung in einen 
öffentlichen (Art. 36) und an einer noch nicht regelmäßig in Kuliur gesetzen Auschütte (Allu- 
vion) in einem öffentlichen Flusse. (Art. 24.) Vgl. Roth a. a. 3 ff. 
4) Kommentar zum Ges. über den Verwaltungsgerichtshof 67.
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        64 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
Privaten, denen von der Regierung unter Bedingungen, welche die Erreichung des 
Zweckes und seiner Gemeinnützigkeit sichern, die Ausführung einzelner im Art. I. auf- 
gezählten Unternehmungen eingeräumt wird“. (Art. IV.) Die Expropriation in Fällen 
dieser Art setzt aber immer eine rechtskräftige Entscheidung in bestimmt 
geordnetem Verfahren voraus über die Zugehörigkeit des Unternehmens zu den 
im Gesetze vorgesehenen Fällen, über die Nothwendigkeit seiner Ausführung für den gemeinen 
Nutzen wie über die Nothwendigkeit der Abtretung oder Belastung des angesprochenen 
Eigenthums zur zweckmäßigsten Verwirklichung desselben, falls diese Voraussetzungen 
der Expropriation von den auf der Gegenseite Betheiligten oder von einem der- 
selben widersprochen werden, und darf ebenfalls nur gegen volle Entschädigung 
stattfinden, die (im Gegensatze zu den Fällen der Zwangsenteignung um öffentlichen 
Nothstandes willen) der Abtretung vorangehen soll 0. (Art. I. IV. des Ges.) 
Als Unternehmungen, zu deren Gunsten in solcher Weise eine Expropriation eventuell nach 
durchgeführtem rechtsförmlichem Verfahren stattfinden kann, sollen nach Art. 1. A. des Ges. gelten: 
gewisse Unternehmungen zu Zwecken der Landesvertheidign ang (Erbauung von Festungen 
oder sonstigen Vorkehrungen zu Landesdefensions- und Fortifikations-Zwecken, insbesondere auch 
Militäretablissements (Ziff. 1); zu Kultus= und Unterichtszwecken (Erbaunng oder Erweite- 
rung von Kirchen, öffentlichen Schulhäusern (Ziff. 2), Herstellung neuer oder Erweiterung schon 
bestehender Gottes-Aecker (Ziff. 3), zu Zwecken der Arantenpflege (Erbauung oder Er- 
weilerung von Spitälern, Kranken= und Irrenhäusern (Ziff. 3), für Landstraßen (Anlegung 
neuer und Erweiterung, Abkürzung oder Ebenung schon besiehendel Staats-, Kreis= und Bezirks- 
straßen Ziff. 5), für Erbauung von Brücken Giff. 9), für Errichtung von Eisen bahnen (zur 
Besörderung des inneren oder äußeren Handels und Verklehrs Ziff. 11), für Aufstellung von 
Teleg raphen zum Dienste des Staates (Ziff. 12), sodann für eine hnzaht von Unternehmungen 
im Interesse der Benüpung des Wassers und des Schußes vor Wassergefahr (Nege- 
lung des Laufes und Schiffbarmachung von Strömen und dlahen 4), Herstellung öffentlicher 
Wasserleitungen Ziff. 6), Beschützung einer Gegend vor Ueberschwemmungen (8iff. 8), Er- 
bauung von öffentlichen Kanälen und Schleußen Ziff. 9), Erbamung öffentlicher Häfen oder 
Vergrößerung schon vorhundener Ziff. 10):), für Austrocknung schädlicher Sümpfe in der Nähe 
von Ortschaflen Gis. r. endlich (in ganz allgemeiner Weise) für Vorkehrungen zu wesentlich 
nothwendigen sanitäts, oder sicherheitspolizeilichen Zwecken, insbesondere Sicherung 
der Kunstschae und wissenhekostlichee Sammlungen des Staates vor Feuers= oder anderer Gefahr 
(Ziff. 13, 14). 
Das Verfahren in den Fällen dieser regelmäßigen Expropriation gliedert sich zwei- 
fach: in das eigentliche Enteignungsver fahren und in das Entschädigungs- 
verfahreng). 
Dem ersteren geht ein Vorverfahren voraus, in welchem das Ministerium des Innern 
auf den auf Zwangsabtretung gerichteten, bei der Kreisregierung einzureichenden Antrag, erforder- 
lichen Falls nach Einvernahme der einschlägigen Distrt polizeibehörden, über die wirkliche 
Einleitung des Enteignungsverfahrens entscheidet (Art. XIV)/) 
Das Enteignungsverfahren hat die Entscheidung über die Verpflichtung zur 
Zwangsabtretung und die Feststellung der Abtretungsgegenstände zum Zweck. Wenn 
die unter Vermittelung der Distriktspolizeibehörde zu versuchende gütliche Vereinigung der 
Betheiligten nicht zu Stande kommt, so kommt es zu einem Verwaltungsstreit- 
verfahren. Alle bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in Bezug auf die 
Zwangsabtretung von Grundeigenthum oder Belastung desselben mit Dienstbarkeiten sind 
nach bayerischem Rechte (Ges. über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 
Art. 8 Ziff. 10) Verwaltungsrechtssachen einschließlich der Frage, ob. das betreffende 
„Gegen vorgängige volle Entschädigung“, ein Grundsaß, der allerdings durch das Aus- 
sierncrein zur C. P. O. und Konkurs-Ordn. Art. 51 einigermaßen modifizirt worden ist. S. hier- 
über unten 
2) Die Wassergesetze haben die in diesen Zusammenhang gehörigen Fälle der Expropriation 
theils spezialisirt, theils vermehrt, vgl. die Zusammenstellungen bei Pözl, Sammlung der bayer. 
Verfasfungsgesecz, II. Aufl. S. 38 ff. und Roth, Civilrecht II. 175 ff. 
Seydel, Grundriß zu Vorlesungen über das boyerische „eralinnt S. 112. 
iv) Präliminarverfahren (Hartmann a. a. O. S. 6 1).
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        Vollständig in drei Bänden 1876—1882 
Erster Band. 8. 1876. (NlI. 618 S.) 
1. Die Sand. -c des Deutschen Reiches. 
Verhältniß des Reiches zu den Einzelstaaten. IV. 
1. Reichsangehörige. 2. Bundesgebiet. 
und Land. 
Der Bundeorath. 3. 
Kaiser. 2. 
Zweiter Band. 8. 1878. (VI. 
VII. Die Gesetzgebung des Reiches. 
des NReiches. 1. Allgemeine Grundsätze. 
Dritter Band. Erste Abtheilung. P5.— 
r X. Die bewaffnele Macht des Reiches- 
und Gliederung der bewaffneten *5D n. 
Dritter Band. Zweite Abtheilung. 
I. Das Gerichtswesen des Reiches. 
Die Einnahmequellen des Reiches. 
algab en. : D6 „Finanzwirthschast 
l 
I 
l 
2. 
über das ganze Werk. 
im ##en FVerlag der Akademischen Verlagshuchbandlung von J. C. B. KO HR (P. Siebeck) in Freihurg i. B. 
Staatsrecht des Deutschen Reiches. 
Von 
xr. Paul 
Professor des Deutschen Rechts an der Universität Straßburg. 
Die Reichsbehörden und Reichsbeamten. 
Die arellun Elsaß-Lothringens im Reiche. 
S. 
Vlll. Die Staatsverträge des Reiches. 
1880. 
Verfassungorechtliche Grundlagen. 2. 
1882. 
Xll. Das Finanzwesen des Reiches. 1. 
) die Zölle und kerm ho 
4 
Laband, 
M. 40. —. 
Das 
Volk 
1. Der 
4. Der Reichstag. 
. M. 11 
IX. Die Verwalemg 
2. Die einzelnen rmipuh 
(396 S. M. 
II. Die rechtliche Natur des Reiches- III. 
Die natürlichen Grundlagen des Reiches. 
V. Die Organisation der Neichsgewalt. 
Die Organisation 
Die Militairdienste. 1. Die Militairlasten. 
(IV. 440 S.) . M. 9. —. 
Das Reichsvermögen. 
b) die Reichsstempel- 
as ildgetrecht. 
des Reiches. 
Weliengen iste 
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Jeder Vand und jede sleem ist zn den beibemertten Preifen ein Kein läuflich. 
Einleitung 
das deutsche Staatsrecht 
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Dr. Otto Mejer. 
Ciehb. Justi voll un Pioelesser in Gelingen. 
Die ywiite, günzlich ungeordeitete Aufloge erschein! im 
derbh 1834. 
Dir Civilprozetordnung 
für das Deutsche Beich 
nebst den auf den Civilprozeß bezüglichen 
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes 
und den Einführungsgesetzen. 
Nit eingehender Berücksichtigung des Würkttem- 
bergischen Landesrechts erläutert von 
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ör. &amp;. Gaupp, . 
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Erster Band. (XII. 57 S.) gr. S. br. M. 8. —. 
Zweiter Band. (VIII. 63 S.) gr. S. br. M. 10. —. 
Dritter Band. (Xll. 27 S.) gr. 8. br. M. 14.—. 
Bie Zwangsvollstreckung 
nebst dem Mahnverfahren in Erläuterungen 
zur Civilprojeßordnung 
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Berücksichtigung des Würllembergischen Rechts 
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Dr. &amp;. Gaupp, 
angerchtsratb. 
mmentar desselben glegten 
  
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1881. (10 Vogen) Zaschenformat aeb. M.5 
—.] Groß 8. 1878. (XXNIX. 779 5 M. 15. —. 
Das deutsche Reichsstaatarecht. 
Rechtliche und politscche Erörterungen. 
Nobert von Mohl. I 
(xi.40s«S.)M.k. I 
Encnklopädie 
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        Verschiedene Umstände, so im Sommer 18984 Berufsgeschäfte, dann längeres Umwohl-= 
sein, haben es zu meinem großen Bedauern veranlaßt, daß die zweite Lieferung meines 
Bayerischen Staatsrechtes später zum Abschluß kam, als ich erwartet hattie. Ich hoffe 
nunmehr die Arbeit rascher fördern zu können. 
Erlangen, im September 1885. 
Dr. W. Vogel. 
Da die Vollendung des „bayerischen Staatsrechtes“ aus den oben angeführten 
Gründen sich unerwartet lange hinzieht, wird 
die Subseription 
auf das Werk am 31. Dezember 1885 geschlossen. 
Zu dem bisherigen Preise von M. 1. — Lieferung erhalten somit die Fort- 
setzung nur diejenigen Käufer des Werkes, welche vor dem 1. Januar 1886 subseribirt 
haben. 
Der Ladenpreis der Lieferung — auch der bioher erschienenen 
1 u. 2 — beträgt vom 1. Januar 1886 an M. 2. — statt M. 1. —. 
Die unterzeichnete Verlagshandlung bringt dies hiermit ausdrücklich zur allgemeinen 
Kenntniß, und wird sich in Reclamationssällen auf diese Bekanntmachung berufen. 
Freiburg i. B., 30. September 1885. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr. 
Berichtigung: Auf Seite 77 Zeile 10 v. o. ist zu lesen: „constitutionellen Rechten"
        <pb n="76" />
        809. Die Pflichten der Unterthanen. 65 
Unternehmen von gemeinem Nutzen erfordert werde und ob die Abtretung oder Belastung 
des angesprochenen Eigenthums zur zweckmäßigsten Verwirklichung des Unternehmens 
nothwendig sei ). Ueber sie wird nach vorausgegangener protokollarisch mündlicher Vor- 
verhandlung bei der Distrikts-Verwaltungsbehörde von der Kreisregierung K. d. J. i 
erster und von dem Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz entschieden?). 
Das Entschädigungsver fahren tritt ein, wenn „die Abtretung des ange- 
sprochenen Grundeigenthums nicht verweigert wird oder über die Verpflichtung zur 
Abtretung von der zuständigen Administrativjustizstelle ein rechtskräftiges Erkenntniß 
erlassen und unter den Betheiligten nur noch die Frage über die Art oder den Betrag 
der zu leistenden Entschädigung streitig“ ist. Dieses Verfahren gliedert sich wiederum 
zweifach: Zunächst erfolgt auf Antrag des Abtretungsberechtig ten und wenn 
dieser Antrag bezüglich eines zur Abtretung angesprochenen Gegenstandes nicht binnen 
6 Monaten von der freiwilligen Anerkennung der Abtretungspflicht oder dem hierüber 
ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse an gestellt wird, auf Antrag des Abtretungs- 
pflichtigen die Feststellung der Entschädigung im Wege der Schätzung durch die 
zuständige Distriktsverwaltungsbehörde nach Ladung der Betheiligten und 
unter Zuziehung von drei sachverständigen Schätzleuten, welche für alle zur Abschätzung 
bestimmten Gegenstände oder einzelne Arten derselben von den Betheiligten, oder falls 
diese sich nicht über deren Wahl einigen, von der Distriktsverwaltungsbehörde ernaunt 
werden. 
Die Entschädigungssummen sind von der fibtrittzverwalungsbehärde für die einzelnen 
Abtretungsgegenstände gesondert auszusprechen, aus Grund der von den Schäßleuten abgegebenen 
Erklärungen, an welche die Behörde unbedingt gebunden ist, falls sie in der Werthsbestim- 
mung übereinstimmen, während andernfalls die Enschödigunsgufumme innerhalb der Grenze 
der verschiedenen Werthsangaben festzustellen ist. 
Diesem administrativen Schätzungsverfahren kann sodann ein gerichtliches 
Verfahren folgen. Den Abtretungspflichtigen wie dem Abtretungsberechtigten steht gegen 
die Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde inner- 
halb der ausschließenden, von der Mittheilung der in jenen Verfahren festgestellten 
Entschädigungssummen an laufenden Frist von einem Monat die Betretung des 
Rechtsweges behufs richterlicher Entscheidung über den Betrag der zu leistenden 
Entschädigung frei. 
1) Nach Art. 8 3. 14, 15 des Ges. sind auch Verwaltungsrechtssachen die mit der Benũhzung 
des Wassers, mit Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen und mit dem Uferschut oder 
dem Schutz gegen Ueberschwemmungen, soweit hier nicht Kreis= oder Staatslasten in Frage slehen, 
zusamn ndangenden bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichleiten. 
2) In dieser Funltion ist der Verwaltungsgerichtohof an die Stelle des in der V. U. Tit. IV. 
§* 8 Abs. 1 und im Expropriationsges. Art. A. a. genannten Staatsrathes getreten. Bei 
Mbtreiungar und Belastungen zum Zwecke verl Landesvertheidigung wird ausnahmsweise die 
Frage des gemeinen Nutzens und der zur zweckmäßigsten Verwirklichung des Unternehmens noth- 
wendigen Eigenthumsabtretung oder Belastung durch Beschluß des Gesammt-Staatsmini- 
steriums entschieden. Art. 47 des Ges. v. 8. Ang. 1878. Man wollte die hier in Frage kom- 
menden Interessen der Verhandlung in der mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verbundenen. 
wenn auch beschränkten Ochentsichtei, nicht aussetzen. Vgl. die Kommentare von Krais S 
209 und Kahr S. 99 Die Erklärung der mit der Zwangsabtretung #cseminen 
hängenden Rlrchtnamsprüche“ *Dpv Verbindlichkeiten als Verwaltungsrechtssachen ericheint als eine 
Eigenthümlichkeit d es bayerischen Rechts. Vgl. Kahr a. a. O. S. 99 ff. Anm., 
v. Sarwey, das öffentl. Recht S. 637 ssj. Löning, Lehrb. des dnen etwaluingereche, 
Leipzig 1884 S. 815. Ueber das Enteignungsverfahren vgl. Art. XIII—X s Gesetzes v. 
17. Novbr. 1837, über die Nothwendigleit der Ladung sänmtlicher bei “*“ n Expro= 
priation Betheiligten (auch der Nuhnießer, besonders aber d er Hypothelengläubiger u. s. w.) zu 
der Verhandlung vor der Distriktspolizeibehörde Art. XV. Ueber die mit der rechtsförmlichen 
Zustellung dieser Ladung beginnende isvessttanebesorinlin des Eigenthümer des zur Zwangs- 
abtretung angesprochenen Grundstückes vgl. Art. XII Abs. 1. 2. und Art. XVI. 
Handbuch des Oessentlichen Rechts. III. 1. I. 5
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        66 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
Die gerichtliche Zuständigkeit bemißt sich, außer nach dem Werthe des Streitgegen- 
standes nach der Lage der abzutretenden Grundstücke, so jedoch, daß dann, wenn es sich um in ver- 
schiedenen Gerichtsbezirken gelegene, aber im Pertinenzverhältnisse stehende Grundstücke handelt, 
dasjenige Gerichl zuständig ist, in dessen Bezirke der bedeutendere Theil der Grundstücke 
(wenn das betreffende Gut mit Gebäuden versehen ist, das Hauptgebäude) liegt"!). Dabei 
ist auf Verlangen auch nur einer Partei eine neue Schätzung vorzunehmen, zu welcher die 
Schäßlente, welche den Abtrekungsgegenstand im Verfahren vor der Distriltspoligeibehörde esschäl 
haben, nur mit Zustimmung der Parteien als Sachverständige ernannt werden dürfen 
Der Vollzug der Expropriation „die Einweisung in den Vesit der 
Abtretungsgegenstände“ erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörde und zwar ohne 
Rücksicht auf den Lauf der Frist zur Betretung des Rechtsweges oder auf die Beendi- 
gung des gerichtlichen Verfahrens, falls er betreten wurde. Die Voraussetzungen, unter 
denen der Abtretungsberechtigte diese Einweisung verlangen und sodann über die 
Abtretungsgegenstände „nach Maßgabe der Zweckbestimmung frei verfügen“ kann, sind 
einerseits die Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungs- 
behörde und die Erlegung dieser Summe und des Betrages der dem Abtretungs- 
pflichtigen erwachsenen Kosten andrerseits, wozu dann noch, falls nicht der Staat der 
Abtretungsberechtigte ist, „nach Anordnung des angerufenenen Gerichts“ Sicherheits- 
leistung für den Fall der Erhöhung der Entschädigungssumme durch richterliches 
Urtheil kommen kann?). 
Uebriges bestimmt das Ges. vom 17. Nov. 1837 Art. XVII, daß im Enteignungsverfahren 
von der Distriktsverwaltungsbehörde eine gütliche Einigung der Betheiligten über die Ab 
tretungsfrage und über die zu leistende Enkschädigung zu versuchen ist. Art. 48 des Ausf.-Ges. 
vom 23. Febr. 1879 schreibt den gleichen Versuch einer gütlichen Einigung abrt. die Entschädigungs- 
summe für das administrative Entschädigungsverfahren vor und Art. 55 desselben Ges. erklärt 
eine gütliche Einigung der Betheiligten über die Abtretung oder über die zu leistende Entschä- 
digung als mit der Protokollirung durch die Distriktsverwaltungsbehörde (also ohne notarielle 
Beurkundung) rechtswirksam. 
Ausdrücklich erklärt das Gesetz vom 17. Nov. 1837 Art. XII. Abs. 4 den ent- 
wehrten Eigenthümer für befugt, sein Eigenthum gegen Rückgabe des empfan- 
genen Preises zurückzuverlangen, falls nach erfolgter Abtretung das Unter- 
nehmen selbst, um dessenwillen sie erfolgte, rückgängig werden sollte ). 
1) Es. lann sonach im einzelnen Falle die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder auch die 
des Landgerichts begründet sein. Die im Regierungsentwurse zu dem Ausführungggesetze zur 
R.-C.-P.,O. vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts begegnete im Gesehgebungs- 
ausschusse der Abgeordnetenkammer Widerspruch. Andrerseits soll als das Streitobjekt, ch dessen 
Werth sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder die des Landgerichts bemißt, die ganze Ent- 
schädigungssumme betrachtet werden, wie die von der Mehrheit dieses Musschustes rwäghte 
Fassung der Worte „Entscheidung über len Betrag der zu leistenden Entschädigung ergibt Val. 
Verhandl. d. K. d. A. 1877/81 Beil. B. VI. S. 63 und dazu Hartmann g. a. O. S. 79. Anm. 4. 
2) Das Euischadigmgpersah B 1 durch Art. 45 —51 des zpssbeng deihen zur 
R.-C.-P.-O. und Konk.-Ord. 23. 1879 (oben S. 62), welche nunmehr statt des gleich- 
falls aufgehobenen Art. 6 ben Ginfühleengögeseen zur bayer. Civilproßordnung vom . April 
1869 an die Stelle von Art. XIX. XX. und XXII. Ziff. 5, 6 des Ges. vom 17. Nov. 1837 getreten 
sind. Durch sie ist das schon im Entwurfe zu diesem Gekile enihaltene administrative Schätzungs= 
verfahren eingeführt worden. Sie sollen nach Art. 54 desselben Ausf.-Ges. entsprechende Anwendung 
finden, wenn es sich um zwangsweise Belastung mit einer Dienstbarkeit für öfsentliche 
Zwecke oder um mit dem zu entwehrenden Grundeigenthum verbundene Rechte handelt. (Art. II. 
des Ges. vom 17. Nov. 1837 f. oben S. 63) Art. 52 a. a. O. erklärt in Uebereinstimmung mit 
dem nunmehr ausgehobenen Art. bes Ges. von 1837 den Abtretungsberechtigten für 
verpflichtet zur Tragung der Kosten des Enteignungsverfahrens und des admini- 
strativen Schätzungs verfahrens, sowie zur Vergütung „der den Betheiligten hiedurch 
verursachten nothwendigen Auslagen“ und das gesammte Administrativverfahren als 
gebührenfrei (anerkannt in Art. 3 Ziff. 3 des Gebührengesebes vom 18. Aug. 1879), läßt 
aber in Abweichung von jenem Art. XXI. über die Tragung der durch die anhängig gemachten 
Prozesse erwachsenden Koslen die Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Civilprozeß= 
ordnung entscheiden. 
3) Unier den gleichen Voraussetzungen muß auch die Befreiung von der Belastung eines 
Grundstücks mit einer Dien stbarkeit verlangt werden können.
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        89. Die Pflichten der Unterthanen. 67 
Für die nach rechtsförmlichem Verfahren, wie für die ohne solches 
erfolgende zwangsweise Abtretung von Grundeigenthum, ebenso für den Verlust von 
Rechten, die mit dem auf eine dieser Arten zu enteignenden Grundstücke aktiv oder 
passiv verbunden sind (Art. II. des Ges. vom 17. Nov. 1837, (oben S. 63) ist, wie 
erwähnt, volle Entschädigung und zwar nach dem ganzen Zusammenhange des 
Gesetzes von 1837 unzweifelhaft in Geld zu leisten, welche bei der Abtretung von 
Grundstücken nicht nur den Hemeinen Werth des abzutretenden Gegenstand es, sondern 
auch die Vergütung für die dem Eigenthümer zugehenden sonstigen Nachtheile und den 
Betrag der dem Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach Gesetz oder Vertrag 
zu leistenden Entschädigung umfassen mußu). 
Die außerhalb des Expropriationsgesetzes landesrechtlich aner- 
kannten Expropriationsfälle. 
Das Expropriationsgesetz von 1837 findet, wie zum Theil schon angedentet wurde, 
eine gewisse Vervollständigung seiner Vorschriften in landesrechtlichen Bestimmungen, 
auf welche hier noch einzugehen ist, um eine Gesammtübersicht des bayerischen Expro- 
priationsrechtes zu gewinnen. Die Fälle, in denen nach den hier in Frage kommenden 
Rechtsbestimmungen Expropriation zulässig ist, lassen im letzten Grunde alle das öffent- 
liche Interesse als maßgebend für die Gestattung der Expropriation erkennen, wenn 
auch bisweilen äußerlich das Privatinteresse in den Vordergrund tritt. 
Die drei sog. Wassergeseße vom 28. Mai 1852, das Gesetz über die Benützung 
des Wassers, das über die Bewässerungs= und Entwässerungonnternehmungen zum 
Zwecke der Bodenkultur und das über den Uferschuth und den Schuß gegen Ueberschwem- 
mungen haben die Exproprialion gegen zumeist vorausgehende Entschädigung für eine große Anzahl 
von Fällen anerkannt 2), die sich nur zum Theile mit solchen decken, welche in dem Gesetze von 1837 
aufgeführt sinds). Auch sind die Bestimmungen dieses letzteren Gesetzes nur für einige dieser 
Expropriationssälle vollständig, für andere sind sie nur theilweise für anwendbar 
erklärt worden, während auf einige dieser Expropriationsfälle das Gesetz von 1837 über- 
haupt keine Anwendung findet"). Wenn so namentlich die Bestimmungen des Gesetzes von 1837 
1 Art. V. des Ges. vom 17. Nov. 1837, vgl. hiezu die Erläuterungen von H. P. in den 
Blättern für Rechtsanwendung, JIunnächst in Vahern B. 39 (N. F. 19.) Erl. 1874. 
S. 321 ff. 337 ff. und Hartmann a. a. O. S. 35 ff. Dazu Art. IX. des erwähnten Gesetzes: 
„Werthserhöhungen, welche dem gang oder theilweise abzutretenden Gegenstande erst in Folge des 
die Abretung veranlassenden Unternehmens Zuwachsen oder zuwachsen können, kommen bei der Ent- 
schädigungoermittelung nicht in Anschlag“. Ueber die für den Inhaber von mit dem Entwehrungs- 
gegenstand verbundenen Rechten besondero auczumittelnde Entschädigung vgl. Art. VI. Ueber die 
grundsäßtlich gleiche Behandlung der in Nolhfällen zu gewährenden mit der in Fällen der Expro- 
priation nach rechtsförmlichem Verfahren zu leistenden Entschädigung vgl. Art. VII. und über die 
Entschädigung bei zwangsweiser Beschwerung des Grundeigenthum mit einer Dienstbarkeit 
für öffentliche Zwecke Art. VIII. Ueber das Erlö öschen der auf dem Expropriationsgegenstande 
ruhenden Hypotheken und der im Hypothekenbuche in Beziehung auf denselben etwa eingetrogenen 
Verfügungsbeschränkungen in Folge der Zwangsabtretung und über die Befriedigung 
der im Hypothekenbuch eingetragenen Glänbiger aus der Entschädigungsfumme vgl. das Gesetz 
vom I7. Nov. 1837 Art. XI. XXII. Ziff. 2 und des Ausf.-Ges. vom 23. Febr. 1879 Art. 53, 
dazu Hartmann S. 7 ff. 82 ff. 
2) Vgl. oben S. 62, 61 Aumerk. und über Zwangsenteignung ohne Eutschsdigung rhach 
dem uasierieaubimisteh oben S. 63 rinn 3, und dazu noch Roth, Civilrecht II. S. 174 ff. 
238, III. S. 151 ff. u. Pözl, die bayer. Wassergeecze erläutert 2. Aufl. Erl. 1880. 
3) Hier mag hervorgehoben werden, daß Art. 8 Abs. 2 des Uferschutzges. die Ufereigenthümer 
zur Abtretung der zu Uferschutzbanten erforderlichen, auf den - schützenden Grundstücken vorhandenen 
Materialien, also von Mobilien verpflichlet. Pözl O. S. 392. Anderseils handelt es 
sich in den in den Wasfergeseten anerkannten Expropsatkonsfälen großentheils um die Entziehung 
oder Einräumung des Gebrauches von Wasser, doch kann auch Abtretung von Grundstücken 
in Frage kommen, val. z. B. Wasserbenützungsges. Art. 5, Bewässerungsges. Art. 20, 21, Uferschutz- 
9. 
ges. Art 
4) Die volle #wendung des Ges. Nov. 1837 bestimmen das Wassergesetz Ark. 5, 
Abs. 1, 13, 24, 36, 3 48, (vgl. zu kenen. Artikel Roth in Hauser's Zeitschr. für 
Reichs- Aan 02 z.6. 2 IV. on ni und dagegen Pözl a. a. O. S. 133 ff.) 70, und das User- 
schutges. Art. 9, 10, 16, 19, iilen 
5.
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        68 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
über das Enteignungsverfahren für einen Theil der in den Wassergesetzen anerkannten Expro- 
priationsfälle keine Geltung haben, so ist doch zum Theile für solche ein jenem Enteignungsver. 
fahren mehr oder weniger analoges Administrativverfahren vorgeschrieben ), zum Theile aber ist 
eine gewisse Ausgleichung dadurch geschaffen, daß, wie schon erwähnt ist, Rechtsansprüche und Ver- 
bindlichkeiten, welche sich auf Benühung des Wassers, Bewässerungs= und Entwässerungsunter- 
nehmungen und auf Uferschutz und Schutz gegen Ueberschwemmungen (soweit hier nicht Staats- 
—— Kreiel asten in Frage stehen) beziehen, 4½6 Verwaltungsrechtssachen erklärt sind 
8 Ziff. 14, 15 des Ges. vom 8. Aug. 18 
Nur wenige Bestimmungen des Wrt von 1837 Sli#den unmittelbare An- 
wendung auf die durch das Berggesetz vom 20. Mär 9 (G.-B. 3 ff.) geregelte so 
Grundabtretung für den Betrieb des Ber 4% Zum 1 Theile aber * 
diese bergrechtliche Expropriation in formell selöstängier, wenn auch, insbesondere was das 
Verfahren angeht, mit dem Gesetze von 1837 der Hauptsache nach übereinstimmender Weise 
geregelt. Doch ergibt sich eine wesentliche Abweichung durch die gesetzlich gebotene Betheiligung 
der Bergbehörden an dem über diese Grundabtretung, falls die Betheiligten sich über die- 
selbe nicht gütlich einigen, einzuleitenden Verfahren. Die Entscheidung über die Verpflichtung 
des Grundbesitzers zur Ueberlassung der Benützung oder die des Bergwerkbesitzers zum Erwerbe 
des Eigenthums des von dem letzteren zum Betrieb des Bergbaues in Anspruch genommenen 
Grundstückes (falls dieser Erwerb von dem Grundeigenthümer anstatt der Ueberlassung des 
Grundstückes zur Benützung verlangt wird), wird durch gemeinschaftlichen Beschluß der Distrikts- 
polizeibehörde und der Bergbehörde (des Bezirlsbergamtes) in erster und der Kreisregierung 
K. d. J. und der Oberbergbehörde (des Oberbergamtes) in zweiter Instanz getrossen. Als 
dritte Instanz kann nunmehr noch der Verwaltungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen 
die Entscheidung der zweiten Instanz angegangen werden, obwohl es sich hier ausnahmsweise 
nichdd um eine Verwaltungsrechtssache im Sinne des Gesetzes vom 8. August 1878 
andelts). 
  
Z 
  
Thei hwogih Anwendung dess Geln. von 17 setzen fest das Wasserbenhungagel galrt 5, 
Abs. 2, 20, Abs. 6, Abs. 2, 36, 0, 89, Abs. 3 (dazu das Ges. vom 15. April 1875 G., 
u. B. B. S. 300, !t'- den in q sh zugelassenen Zwang gegen den Lizu#lknts eines 
fremden Grundstückes, die Zu= oder Ableitung des Wassers behufs der Bewässerung und Entwässe- 
rung zum Zwecke der Bodenkultur zu gestatten, auf die unterirdische Zu= oder Ableitung von Wasser 
zu gleichem Zwecke flür anwendbar erklärt), Bewässerungsges. Art. 17, Abs. 5, 22. Die hier ange- 
führten Gesetzesstellen erklären die Bestimmungen des Ges. von 1837 über die Feststellung der 
Entschädigung für anwendbar, während das Bewässerungsgesetz Art. 38 für die von ihm (in 
den Art. 20 und 21) statuirten Fälle zwangsweiser Abtretung von Grundeigenthum die Geltung 
des Ges. von 1837 mit Ausnahme der meisten auf das Enteignungs- „Verfahren sich beziehenden 
Bestimmungen und das Wasserbenützungsges. für die von ihm in Art. 62 und 63 geregelten Fälle 
zwangsweifer Einräumung des Gebrauchs fremden Wassers oder Wassergefälls zum Nubßen von 
Grundstücken die Geltung von Art. XXI des Ges. vom 17. Nov. 1837 festsetzt, welcher nunmehr 
durch Art. 52 des Ausf.-Ges. zur N.-C.-P.-O. u. Konk.-Ord. (s. oben S. 66 Anm. 3) ersetzt ist. In 
gleicher Weise haben nunmehr auch die übrigen Artlikel dieses Ausf.-Ges. welche an die Sielle von 
solchen des Expropriationsges. getreten sind, in den Fällen, wo die Wassergesehe diese lehterwähnten 
Bestimmungen in Bezug nehmen, zur Anwendung n kommen, also auch die über das administrative 
Schätzungsverfahren, falls nicht, wie in Art. 89 des Wasserbenühnnga, Gesetzes eine ausschließliche 
Zuständigkeit der Schibte estimmt ist. (A. A. zum Theil Pöhl a. a. O. S. 56). Expropriations- 
sälle, in denen das Ges. von 1837 überhaupt nicht zur Aihendang kommt, enthalten Wasser- 
benühnugsgel Art. 23, 86. 1#8 und Uferschutzges. Art. 8; doch ist auch für diese Fälle gericht- 
liche Entscheidung über die Entschädigung vorgeschrieb 
1) Val. Wasserbenüßungsges. Art. 97 ff. Vewhhenungege. Art. 23 ff. Zur Entscheidung 
über die Anwendung von Art. 86 des Wasserbenützungsges. (Anspruch des Ufereigenthümers gegen 
den Eigenthümer des jenseitigen Ufers auf Benützung desselben zum Auschlusse eines zur Benühung 
des jenem zustehenden Wassers für die Bewässerung seiner, Grundstücke zu errichtenden Stauwerkes) 
sind ausschließlich die Gerichte, competent nach Art. 
2) Art. V. und VI. des Expropriationsges. ureew . 67 Anm. 1) nach Art. 131 u. 133 des 
Bergges. Ueber die Grundabtretung für den Betrieb des Bergbaues vgl. zu Art. 124 ffg. des . 
die Erläuterungen bei Stupp, das Berggesetz für das u Kgr. Bayem, München 1879 S. 209 ff. 
und d dan Roth, bayerisches Civilrecht Th. III 1875 S. 259 ff. 
Vergl. Art. 136 des Bergges. mit der V.-O. vom 16. Juni 1869 die Organisation der 
Vergbehrder betr. R.-B. S. 1049 ff. und das Ges. vom 8. Aug. 1878 Art. 8 Ziff. 10, Art. 10 
Ziff. 9 mit den Kommentaren von Krais S. 68, 131 ff. und Kahr 100 ff. 147 ff. Ueber 
den nach der Geschichte der beiden zuletzt erwähnten Gesetzesstellen anzunehmenden Ausschluß der 
hier als eine Ermessensfrage zu behandelnden Frage der Nothwendigkeit der Grundabtretung und 
der ihr etwa entgegenstehenden öffentlichen Interessen von der Zuständigkeit des Verwaltungs- 
erichtohofes vgl. Kahr a. a. O. S. 101 ff. Nach Art. 142—145 des Bergges. sind vorbe- 
haltlich des Rechtsweges die Beamten der Distriktspolizeibehörde und der Bergbehörde
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        89. Die Pflichten der Unterthanen. 69 
Unter den Gesichtspunkt der Expropriation fällt auch der nach dem Ges über die Zu usammen- 
legung von Grundstücken (sog. Arrondirungsgesetz) vom 10. Nov. 1861 (G.-B. S. 249 ff.).) 
unter bestimmten Voraussetzungen eintretende ZIwang zum Tausch von Grundstücken inner- 
halb einer Ortsmarkung zur Erzielung einer für die Bewirthschaftung günstigeren Lage der 
Grundstücke, welchem die einer solchen von der gesetzlich bestimmten Mehrheit von Grundeigen- 
thümern beschlossenen Arrondirung widersprechende Minderheit durch die Entscheidung der Distrikts- 
verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Grundstücke liegen, ruentuell des Verwaltungsgerichts- 
hofes als zweiter Instanz unterworfen werden kann. Durch den Zweck der Zwangsabtretung 
wie durch die Art der Entschädigung, welche nur in nebensächlicher Weise in Geld erfolgen 
kann, nimmt diese Enteignung eine besondere rechtliche Stellung ein, während anderer- 
seits Enteignungsfälle dieser Art durch das Gesetz vom B. Aug. 1878 Art. 8 Ziff. 13 als Ver- 
waltungsrechtsfachen erklärt sind und so die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über 
das Verfahren in solchen Angelegenheiten auch für sie zur Anwendung kommen müssen neben 
den besonderen auf das Verfahren sich beziehenden, und jenen Bestimmungen nicht widersprechenden 
des Arrondirungsgesetzes, welche großentheils den entsprechenden Vorschriften des Expropriations= 
gesetzes von 1837 na gebildet sind). 
zuständig und verpflichtet zur Ausmittelung und vorläußigen Festsehung, der für die Hrundabtretung 
Heenfolle zu leistenden Entschädigung und der Sicherheitsleistung, welche für 
Ersatz der Werthminderung zu bestellen ist, welche durch die Benahungm eines Grundstückes #n 
Betrieb des Bergbaues diesem selbst oder einer auf ihm ruhenden Dienstbarleit zugeht, während 
zur Fesehung dieser letzteren Ersatzsumme nach Artikel 146 die Gerichte ausschließlich 
uständig 
Die Bestimmungen in Art. 136 ff. des Bergges. über das Versahren und die Zuständigleit 
der Behörden bei der Grundabtretung zum Betriebe des Bergbaues sollen nach Art. 7 Abs. 2 
auch Auwendung finden, wenn der Grundeigenthümer dem Schürfer gegenüber von der in 
Art. 7 Abs. 1 ihm eingeräumten Befugniß Gebrauch macht, statt der Ueberlassung des Grund- 
stüces zum Schürfen vielmehr den Erwerb dessel ben zu Eigenthum durch jenen zu verlangen. 
Ueber das Recht, fremden Grund und Voden zu Schürfarbeiten in Anspruch zu nehmen und 
dessen namentlich durch das öffentliche Interessen gezogene Grenzen und über die mit der Aus- 
übung desselben verbundenen Verpflichtungen vgl Art. 4 ff. des Bergges. Die Bergbehörden 
(erster und zweite Instanz) sind nach Art. 8 Abs. 1 zuständig zur Entscheidung darüber, ob und 
unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden und, falls ein Gegenantrag 
auf Erwerbung des Grundeigenthums gestellt ist, auch verpflichtet zur Entscheidung darüber, ob 
und unter welchen Bedingungen das begehrte Grundstück von dem Schürfer vorläufig in Besitz 
genommen werden darf. Nach Art. 8 Abs. 3 setzt die Bergbehörde erster In stanz vorbe- 
haltlich des Rechtsweges die dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im Voraus 
vollständig zu gewährende Entschädigung und die für die Erfüllung der Veipichchtung. zum Ersatze 
der durch die Schürfarbeiten etwa eintretende Wexthminderung des Grundstückes zu leisten 
Sicherheit fest. Vgl. Stupp S. 34 ff. und Roth III. S. : 
1) Das Geseb findet in der Pfalz keine lreen. Der einzige Artilel 25, welcher 
nach der Schlußbestimmung des Ges. in Art. 26 Abs. 2 in der Pfalz in Wirksamkeit getreten ist, 
lommt hier nicht in Betracht, da er eine finanzielle Beg unstigung de keiwitligen 
Arrondirungstausches enthält; er ist übrigens nunmehr durch Art. 279 Ziff. 14 des Gebühren- 
gesetzes vom 18. Aug. 1879 aufgehoben und durch Art. 118 und 153 diese Gesetzes ersetzt. 
2) Ueber die an sehr erschwerende Voraussetzungen gebundene, namentlich von dem Vor- 
handensein einer sehr complicirten Mehrheit (7/16 von mindestens 10 Grundeigenthümern, welche 
mindesteus ½ der zu arrondirenden Grundfläche besitzen und auf welche zugleich wenigstens ½ der 
von dieser Fläche zu entrichtenden Grundstener treffen) der betheiligten Grundeigenthümer abhängige 
zwangsweise Arrondirung nach dem Ges. vom 10. Nov. 1861, welche nach Art. 1 ff. desselben 
entweder alle Grundstücke einer Ortsmarkung, soweit sie überhaupt dem Arrondirungszwang 
unterliegen (die sehr zahlreichen Ausnahmen in Art. 1) oder sämmtliche Aecker oder Wiesen einer 
Ortsflur oder eine zusammenhängende, wenigstens den dritten Theil einer dieser Massen betragende 
Fläche umfassen muß, vgl. außer dem Commentar zu diesem Gesetz von Gerstner S. A. aus Doll- 
mann 's Gesetzgebung des Kar. Bayern Th. I Bd. 3 S. 405 ff. die Darstellungen von Roth, 
Civilrecht II. S. 74 ff. und Pözl, Bayer. Verwallungsrecht 3. Aufl. S. 378 ff. Daß es sich hier 
um einen, wenn auch besonders gearteten Fall der Expropriation handelt, hebt Pözl a. a. O. 
S. 381. Anm. 7 gewiß mit Recht hervor. Uebereinstimmend die Lehrbücher des deutschen Ver- 
waltungsrechts von G. Meyer I S. 294 und Löning S. 366, wesentlich übereinstimmend auch 
Gerstner a. a. O. S. 31 ff. Anders Roth a. a. O. S. 74, welcher die rechtliche Bedeutung 
der zwangsweisen Arrondirung im Gegensatze zur Zwangsenteignung in der zwangsweisen gegen- 
seitigen Grenzbestimmung erkennen will. Diese ist hier aber doch mit erzwungener Abtretung von 
Grundeigenthum verbunden (ogl. übrigens über die Anwendbarkeit des Arrondirungsverfahrens 
de dem Ges. von 1861 auf die Vermarkung von Grundstücken das Ges. vom 16. Mai 1868 
G.-B. S. 573 ff. Art. 5). Ueber die Entschädigung, welche nur für einen vorübergehenden 
Mehrwerth in Geld geleistet wird, vgl. Art. 1 Ziff. 4, über das im Falle des Widerspruchs gegen
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        70 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 809. 
Unabhängig von dem Gesetze von 1837, aber nach dem Gesetze vom 8. Aug. 1878 Art. 8 
Ziff. 10 jedenfalls als Verwaltungsrechtssache zu betrachten ist auch die zwangsweise Abtretung 
von Gründen zu Kiesgruben und Steinbrüchen für den Bau von Chaufséen. 
Maßgebend ist noch die V.-O. vom 3. Juli 1812 (R.-B. S. 1353 ff. s. oben S. 62 
Anm. 3), inhaltlich deren in Ermangelung geeigneter „Nerarialgründe“, „Gemeindegründe“ und 
wenn auch solche nicht vorhanden sind, „Privatgründe“" zu diesem Zweck verwendet werden 
dürfen gegen eine in diesen beiden letzten Fällen zu leistende Entschädigung, deren Ermittelung 
in einem von der V.-O. bestimmten, von dem Landgericht (jetzt der Distriktverwal tungsbehörde) 
zu leitenden Schähungsverfahren erfolgt?). 
In gleicher Weise sind neben dem Expropriationsgesetze von 1837 in praktischer Geltung 
geblieben die Vorschriften, welche den Besitzern der an Staatsstraßen angrenzenden Grundstücke 
die Verpflichtung auferlegen, diese Grundstücke auf eine gewisse Breite von Gebüsch und Gehölz 
zu befreien, (auszulichten oder auf ihre Kosten auslichten zu lassen) und frei zu lassen (sog. Wald- 
auslichtung)). 
die Arrondirung auf den Antrag der den Umtausch betreibenden Grundeigenthümer, daß der Um- 
tausch auch ohne Zustimmung der Widersprechenden vollstreckbar erklärt werde, eintretende Verfahren 
und die für dasselbe zuständigen Behörden val. Art. 11 ff. des Ges. vom 10. Nov. 1861 und 
Art. 8 Ziff. 13, 9 Abs. 1, 16 ff. des Ges. vom 8. Aug. 1873. Demnach liegt das für den 
Vollzug der Zwangsarrondirung entscheidende Moment in dem Beschlusse 
der Behörde, der freilich in Art. 11 als „die Stelle der legal abgegebenen Zustimmung der 
Widersprechenden zu dem betreffenden Tauschgeschäft vertretend“ bezeichnet wird, dem aber jeden- 
falls nach bayerischem Rechte eine größere Bedeutung zulommt, als etwa nach den Darstellungen 
von Meyer J. S. 294 und Löning S. 366 angenommeu werden könnte. Nach Art. 16 Abs. 1 
ist das Verfahren in erster Instanz gebührenfrei (anerkannt durch Art. 3 Ziff. 3 des Gebühren- 
gesetzes vom 18. Aug. 1879.) Ueber die auch bei freiwilligen Arrondirungstausch ein- 
tretende Verpflichtung der an den gegen einander zu vertauschenden Grundstücken als Lehen-, 
Grundrenten= und Erbfolgeberechtigte, Hypothekengläubiger, Pächter und Nutzuießer rechtlich 
Interessirten, den Uebergang ihrer Rechte auf die einzutauschenden Grundstücke sich gesallen. zu 
lassen unter der Voraussetzung der Gleichwerthigkeit dieser mit jenen, vgl. Art. 6 des Ges. und 
über das im Falle ihres Widerspruchs gegen sie einzuschlagende mit dem gegen die widersprechenden 
Grundeigenthümer wesentlich gleichartige und gegebenen Falls mit diesem zu verbindende Verfahren 
vögl. Art. 18 ff. Hier ist noch hervorzuheben, daß die Zuständigkeit der Gerichte begründet 
ist, wenn der Widerspruch jener Personen sich auf den Mangel der Elrichwerthigleit der * 
einander zu vertauschenden Grundstücke oder auf einen andern Rechtstitel gründet. Art. 
vgl. mit Art. 18 Abs. 1 des Ges. Daß im Falle gleichen Widerspruchs von W 33 
die (Gericht, nict z1 uständig sin snd, * Jofommenhagg und Geschichte des Gesetzes, vat Eu 
Art r stn a. 110 gegen Pözl S. 381 und Rothl 
S. * * Killree• Weide. und n—.yps Rechte durch die Arrondirung „nach aunn 
gabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen“ ihr Objekt nicht verändern, daß den auf solche Weise 
Berechtigten ein Widerspruchsrecht gegen die Arrondirung überhaupt nicht zusteht, daß anderseito 
durch die Zusammenlegung entbehrlich gewordene Servituten ohne Entschädigung erlöschen, sagt 
ausdrücklich Art. 10 des Ges. 
v 1) Dafür daß die neben dem Expropriationsgesetz von 1837 fortdauernde Geltung der 
V.-O. v. Z. Juli 1812, wie sie im Landtagaabschied von 1837 (oben S. 62 Anm. 3) vorausgesetzt 
wird, wie ihre Anwendbarkeit auf den Bau von Distriktsstraßen, nicht bloß von Staatsstraßen, bei der 
Berathung jenes Gesetzes von Regierung und Landtag als gegeben angenommen wurde, gibt es allerdings 
bestimmte, aus den Kammerunerhandlungen zu entnehmende Anhaltspunkte, vugl. Bl. f. adm. 
Pr. 16. S. 151 ff. Daß die Entschädigung in solchen Fällen erst nach der Abtretung geleistet 
wird, bemerkt Roth. Civilrecht Ii. S. 17.| mit Recht, daß aber (entgegen Roths a. a. O. aus- 
gesprochener Meinung) dien Festletzung der Entschädigung der Abtretung vorangehen soll, spricht 
eine M.-E. vom 5. Aug1 9 (Döllinger BV. 16 S. 710 ff. Weber II, S. 27 ff.) ausdrücklich 
aus. Daß auf Grund der .O. von 1812 sowohl Eigenthumsabtretung % Belastung. mit einer 
Servitut horkommen kam (Roth II. S. 174, 238) ist Licht u beweiselu= . scheint nach einer 
M.-E. vom 11. Jannar 1835 (Döllinger B. 16 S Webe . 396 Anm. ), der 
erstere Weg eisient früher der rgelmahte' belretene wichen zu * 
e zum Theile noch in das vorige Jahrhundert zurückgehenden Vorsstrisien (insbes. das 
—— Mandat v. 29. April 1773 und das Königl. Reskript v. 13. Febr. 1809) s. bei Döllinger 
6. S. 715 ff., und über die fortdauernde Geltung derselben vgl. den Landtagsabschied don 
wsün (oben S. 62 Anm. 3) und die Minist.-Bekanntmachung vom 28. April 1863 (R.-B. S. 691 ff.). 
Für die bei der Anlage neuer und der Erweiterung und Umlegung bestehender Staatsstraßen in 
Anspruch genommenen Auslichtungsflächen wird nunmehr Entschädigung nach Maßgabe der 
Expropr.-Ges. von 1837 gewährt. (Minist.-Bekanntm. vom 6. Juni 1876 lG. u. V.-Bl. S. 3587). 
Die Anwendbarkeit jener älteren Vorschriften auf Distriktsstraßen, vielfach angezweifelt, wird nun- 
mehr auch von der Regierung nicht mehr behauptet, vgl. Min.-Bekanntm. vom 19. Mai 1876 
(Amtsbl. d. Min. d. Innern S. 237 ff.).
        <pb n="82" />
        5 9. Die Pfllichten der Unterthanen. 71 
Die reichsrechtlich anerkannten Expropriationsfälle, die Mili- 
tärlasten und Verwandtes. 
Das Reichsrecht hat die Expropriation für eine Anzahl besonderer, geselich 
bestimmter Thatbestände als möglich anerkannt und zwar sowohl von unbeweglichen 
als insbeson dere auch von beweglichen Sachen. Für solche Expropriationen und 
namentlich für das bei ihnen zu beobachtende Verfahren kommt zunächst das Reichsrecht 
in Betracht, welches zum Theil mehr oder minder umfassende Vorschriften über jenes 
enthält. Soweit das Reichsrecht keine Anhaltspunkte bietet, muß das Landesrecht 
zur Anwendung kommen, dessen Geltung auch in einzelnen hier in Betracht kommenden 
reichsgesetzlichen Bestimmungen in weiterem oder engerem Umfange ausdrücklich vorbe- 
halten ist. 
Enteignung von Grundstücken ist für zulässig erklärt im Gesetze vom 7. April 1869 
Maßregeln gegen die Rinderpest betr. als. Zeichogeset in Bayern eingeführt durch das Reichs- 
gesetz vom 2. November 1871 R.-G.-B. S. 372) 8 2 Ziff. 5 (Enteignung des Grund und Bodens 
für die zum Verscharren getödteter Thiere und #bsangieder Dinge nöthigen Gruben); nach § 3 
bsat 1 wird nur der durch unparteiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der 
Bundes-(Reichs-)Kasse vergütet, abweichend von den Bestimmungen des bayerischen Expro- 
priationsgefeßes von 1837, welches nach der (durch §8 7, 8 des Gesetzes von 1869 orhaaltenen 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom B. W 1873 den ylzug der revidirten 
Instruktion des Bundespräsidiums vom 9. Juni 1873 betr. (R.-B. S. 7 ff.) § 17 für den 
Vollzug solcher Enteignungen!) zur ###wendung hn soll; — Seus im Gesetze über die 
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 § 14 Absatz 3 (Enteignung von Grundstücken, welche 
auf Grund dieses Gesetzes zur Ergänzung fortifikatorischer Anlagen im Falle der Armirung 
einer Festung in Anspruch genommen wurden, nach eingelretener Desarmirung aber nicht zurück- 
gegeben worden sind); die Feststellung der Entschädigung für die Abtretung des Eigenthums 
erfolgt im Wege des für Enteignungen vorgeschriebenen (zur Zeit also des landesrechtlichen) Ver- 
fahrens; — ferner im sog. Rayongesetz vom 21. Dezember 1871 (die Beschränkungen des 
Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen betr.) § 41 Absatz 4 (eventuelle Enteignung 
eines den geseblichen Rayonbeschränlungen unterliegenden Grundstückes statt der Leistung 
der Entschädigung für solche Beschränkungen nach deren vorläufiger Festsetzung durch die höhere 
.’es#2 „das Verfahren bei der Enteigumg richtet sich nach den r*mm- 
(§ 41 Abs. #r Daß das Landesrecht in vollem Umfange in Anwendung kommen muß, falls 
bei einer an) Grund von Art. 11 der Reichsverfassung kraft Reichsgesetzes erfolgenden Wnlage 
einer Eisen bahn (vgl. oben S. 38) Expropriationen nöthig werden sollten und vom Reiche 
nicht seinerseits Bestimmungen für dieselben gelroffen werden würden, ist selbstverständlich'). 
rproprialion beweglicher Sachen ist ebenfalls vom Gesete über die Kriegsleistungen 
in mehrfacher Weise alo rechtlich möglich erklärt: § 3 Ziff. 2 ff. (Enteignung von Fourage, von 
Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen u. f. uk Enteignung von Feuerungematerial, 
Lagerstroh und sonstigen Gegenständen außerordentlicher militärischer Bedürfnisse); § 16 
eignung des Bedarses an lebendem Vieh, Brodmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der 
Kriegsmagazine); § 21 (Enteignung von Schissen und Fahrzeugen zum Zwecke der Hafen= und 
Flußsperre); § 25 (Enteignung der zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde zur Beschaffung 
und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee!); § 28 (Enteignung von Eisenbahn- 
bau- und Betriebsmaterial). Ueber die für solche Zwangsabtretungen zu leistende Vergü- 
  
— 
— 
S 
p 
— 
* 
  
Für die Riian haben diese Vorschriften gleich der V.-O. vom 3. Juli 1812 überhaupt 
leine Echtung. Ueber das dort geltende Recht hinsichtlich der Ausbentung (exploitation) fremder 
Grundstücke zum Straßenbau und der Arohnng (essartement) der Waldungen und Gehölze längs 
vn Straßen vgl. Geib, Handb. II. Aufl. u Graef und Gresbeck Bd. II. Kaisersl. 1884 
216 ff. und „Wand, die Nochtooertulinn der öffentlichen Wege in der Pfalz. Kirchheim- 
W 1873 S. 32 fl. 
„Hinsichtlich der Geliendmachung der Ersatzansprüche an die Reichskassa sind die hierüber 
jeweils hede besonderen Vorschriften maßgebend.“ 
2) G. Meyer in Behrend's und Dahn's Zeitschr. f. d. deutsche Gesetzgebung u. s. w. 
Bd. VIII. S. 557 bemerkt hiezu, daß diese Bestimmung nur auf die Feststellung der Ent- 
schädigung und die Vollziehung der Enteignung, nicht auf die Bestimmung des (durch 
den Rayouplan bereits festgestellten) Objelts der Enleignung bezogen werden kann. Anders muß 
es sich aber verhalten, wenn der Besiher des Grundstückes die Ausdehnung der Enteignung auch 
auf nu nicht den Rayonbeschränkungen unterworfene Theile eines Grundstückes auf Grund des Gesetzes 
verlangt. 
3) ucertinsti nmend G. Mever a. a. O. S. 537 ff. und Laband, Staatsrecht d. D. 
Reiches II. S. 362 Anm
        <pb n="83" />
        72 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
tung und über das bei deren Fsststellung einzuhaltende Verfahren sind Vorschriften im Ge- 
setze selbst (S§§ 11, 13—15, 19, 22, 24, 2 30, 33) und in der zum Vollzug desselben 
ergangen Verordnung vom 1. 5 1876 nahl während § 35 des Gesetzes ein Spezial- 
gesetz vorbehält zur Regelung der Entschädigung für alle außergewöhnlichen Leistungen und für 
alle durch den Krieg verursachten und nach dem #riegsleistungsgeset. nicht oder nicht hinreichend zu 
vergütenden Beschädigungen an beweglichem oder unbeweglichem Eigenthum. 
Das Verfahren bei der Enteignung der zum Kriegsdienst für tauglich erklärten 
Pferde (Vormusterung, Musterung, Aushebung) und bei der Ermittelung des nach § 25 des 
Gesetzes von Sachverständigen unter Zugrundlegung der Friedenspreise in endgültiger Weise fest- 
zustellenden! als Ersatz für diese Enteignung zu gleistenden vollen Werthes ist auf Grund 
von §.27 des Gesetzes für Bayern geordnet durch das Pferdeaushebungsreglement, auf 
Grund Königlicher Genehmigung vom 4. Fehlember verkũudigt mit Ministerialbekanntmachung 
vom 9. Oktober 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 785 W Wacht, enthalten die Bekanntmachungen 
vom 2. Januar und 28. Juni 1884 S 437 
Eine Expropriation beweglicher Sachen - kann auch mach dem Gesetze über 
die Naturalleistungen für 56n bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (5§ 5 
bis 7) gegen eine gesetzlich bestimmte Vergung (6 9 Ziff. 3)) eintreten 
Die Verpflichtung, in den soeben angeführten Fällen auf Grund des Reichs- 
rechtes die Expropriation zu dulden, ist (abgesehen von den auf 8 2 Ziff. 5 des Rinderpest- 
gesetzes und Art. 41 der Reichsverfassung beruhenden, hier einschlagenden Verpflich- 
tungen) ein Theil der Militärlasten, wie die im Interesse der Militärverwaltung zu 
erfüllenden Verpflichtungen vermögensrechtlicher Natur im Gegensatz zur 
Wehrpflicht, neuerdings genannt zu werden pflegen. Sie beruhen nunmehr durchaus 
auf dem Reichsrecht. 
Außer den schon genannten Reichsgesetzen über die Naturalleistungen im 
Frieden, über die Kriegsleistungen und über die Grundeigenthums- 
beschränkungen in der Umgebung von Festungen, ist es das Gesetz vom 25. Juni- 
1868 betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens- 
standes vom 25. Juni 1868 (als Reichsgesetz in Bayern eingeführt durch das Reichs- 
gesetz vom 9. Febr. 1875 R.-G.-B. S. 41), welches hier in Betracht kommt"). Dabei 
zeigt sich die verhältnißmäßige Selbstständigkeit Bayerns in der Militärverwaltung dem 
  
1) Vgl. über deren sormelle Natur Laband, Staatsrecht d. D. Reiches II. S. 88. Anm. 2 
III. 1 S.343 Anm. “) Nach den nach § 31 des Gesetzes bis auf Weiteres maßgebenden bayerischen 
Rechtsbestimmungen kann der Rechtsweg zur Geltendmachung von in Bayern zu erfüllenden 
Ansprüchen auf Geund des Gesetzes nicht als zulässig betrachtet werden. Vgl. V.-O. vom 
3. Jan 1807 (R.-B. S. 53) und 17. Dez. 1825 die Formation der obersten Verwillungesteilen in 
den Kreisen betr. 2 .Bl. S. 1099 ff. 8§§ 21, 27, 28, serner Hauser in s. Zeitschr. f. Reichs-- und 
Landestech IV. 245 ff. und Pözl, Verwaltungerecht S. 
Dieses enld seinem Inhalte nach wesentlich A# himmend mit dem preußischen 
zrnsrn enn a ieun vom 12. Juni 1875 ist an die Stelle der Vorschriften Jurs die Pferde- 
aushebung vom 30. Dez. 1873 (Amtsblatt d. Ministeriums des Innern 1874 S. ff.) und der 
verschiedenen zu denfellen erlassenen Ausführungsbestimmungen, getreten. Das 55 ergänzender 
Bestandtheil der Verfassung erklärte Gesetz vom 24 März- 1872: die Ergänzung des Vlerdebedarfs 
für das Kgl. Heer im Falle einer Mobilisirung beir. 1 S. 225 ff.), welches bei Pözl, 
Sammlung der bayer. Verfassungsgesetze II. Suppl. 157, S. 150 ff. abgedruckt ist und von Len 
Verfassungsrecht 5. Aufl. S. 111 Anm. 3, ebenso von Randa in Grünhut's Zeitschr. X. S 
Anm. 9 und neuestens auch von Stoerk, Handbuch d. deutschen Verfassungen, Leipzig 16# 
S. 73 Anm. 2 als noch geltend angeführt wird, ist schon durch das Ges. über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 aufgehoben worden. 
3) Ueber die Anmeldung der Entschädigungsansprüche bei dem Gemeindevorstand und über 
die Verjährung derselben vgl. § 16 des Ges. mit Ziff. 10 der bayer. V.J. zu diesem Gesetz vom 
28. Sept. 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 579 ff.), über die Vermittlung der Gemeinden bei der Fourage- 
leistung und die Liquidirung und Vertheilung der Entschädigung §§ 2, 6, 7, 9 a. E. des Ges. 
mit Ziff. 4—6 der erwähnten V.-J. und den Zusätzen in Ziff. 4, 5 der V. J. vom 28. Aug. 1878 
(G.= u. V.-Bl. S. 409 ff.). Ueber den rein administrativen GCborakter de Entschädigungsverfahrens 
vgl. Zenetti in seiner sofort zu erwähnenden Ausgabe des Ges. S. 1 
4) Abgeändert durch das Gesetz vom 3. Aug. 1878. Für die #end dieser Gesetze in 
Bayern sind zu beachten die Ausgaben mit Erläuterungen von Matthäus („die Reichsgesetze 
über die sachlichen Leistungen für die Landesvertheidigung") Kirchheimbolanden 1876 und Zenetti. 
( die Reichsgesetze vom 25. Juni 1868 — 13. Febr. 1875 — 13. Juni 1873“) Nördlingen 1880.
        <pb n="84" />
        89. Die Pflichten der Unterthanen. 73 
Reiche gegenüber insofern wirksam, daß, während an sich die auf Grund jener Reichs- 
gesetze entstandenen Verpflichtungen dem Reiche gegenüber bestehen, sie soweit sie 
innerhalb des bayerischen Staatsgebietes zu erfüllen sind, zum großen Theil als 
Pflichten gegen den Staat Bayern erscheinen, insofern es sich nämlich um 
Friedensleistungen, einschließlich der Quartierleistung und um sog. Rayon- 
beschränkungen nach dem Gesetz vom 21. Dez. 1871 handelt. Soweit dies der Fall ist, 
muß auch den bayerischen Staat die sonst dem Reich obliegende Pflicht zur Leistung 
der Entschädigung treffen, wie sie in der Regel nach den hier maßgebenden Reichs- 
gesetzen für die auf Grund derselben beanspruchten Leistungen oder durch dieselben gerecht- 
fertigten Vermögensbeschränkungen zu gewähren ist; Kriegsleistungen dagegen sind, 
auch sofern sie innerhalb Bayerns gesordert werden, dem Reiche zu entrichten und die 
Pflicht der Entschädigung für dieselben, sowcit sie gesetzlich begründet ist, trifft auch 
hier das Reich 7. 
Dem entsprechend ist denn auch in dem Reichsgesetze vom 9. Febr. 1875 8§ 3 und 
in dem Naturalleistungsgesetze vom 13. Febr 1875 § 18 dem Könige von Bayern das 
Recht zur Erlassung der zur Ausführung des Ouartierleistungs= und des Natural- 
leistungsgesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen vorbehalten worden ?). 
Daß die Verpflichtungen, die Militärlasten zu tragen, von der Reichs= und 
Staatsangehörigkeit unabhängig sind, daß sie bei dem Vorhandensein der 
für die Entstehung und Geltendmachung derselben gesetzlich bestimmten Voraussetzungen 
auch Ausländer treffen, andererseits aber wesentlich durch Vermögensbesitz 
innerbalb des Staatsgebietes (im Allgemeinen des Reiches, sofern ihre Er- 
füllung vom Einzelstaate gesordert werden kann, des Einzelstaates) bedingt sind, 
liegt thls in dem Wesen dieser Verpflichtungen, hat aber zum Theile auch ausdrückliche 
Anerkemung in den Gesetzen gefunden . 
Wie die nicht unter den Begriff der Verpflichtung zur Duldung der Expropriation 
fallenden Militärlasten doch durchgehends eine dieser Pflicht verwandte Natur 
zeigen, sofern es sich auch bei ihnen um die Duldung von Einwirkungen der Staats- 
gewalt auf das Vermögen im öffentlichen Interesse handelt, die Vermögensnachtheile mit 
sich bringen. für welche regelmäßig Entschädigung zu leisten ist "), so trifft das Gleiche 
I Vql außer dem Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts von G. Meyer Th. II. 
1885 S. 111 ff. Seydel in Hirth's Annalen d. D. Reiches 1874 S. 1051, 1875 S. 1082, 
1085 und Laband, Staatsrecht d. D. Neiches III. 1. S. 317, wo# gewiß mit Recht hervorgehoben 
ist, daß die nach § 44 des Rayonges. im Falle der Armirung einer bayerischen Festung 
für Frelegung des Festungsrayons — gewährenden Demolirungsentschädigungen dem 
Reichsfielus unmittelbar zur Last fallen. Daß anderseils auch das Reich entschädigungspflichtig 
ist für cllenfalls von ihm innerhalb des bayerischen Staatogebiels für nicht-bayerische Truppen 
gefordere Frieden Sleistungen kann ebenfalls nicht bezweifelt werden, wie dies auch von 
S erbet Annalen 1875 S. 1082 für den Fall der Eingnartierung schon bemerkt worden ist. 
2) Auf Grund deser Werbe sind dann mit V.-O. vom 8. Juli und 28. Sept. 1875 
(G.= u. V.-Bl. S 513 ff. und 579 ff.) die bayerischen Vollzugsinstruktionen zum Quartierleistungs- 
und zum r 3 erlassen, und die zu ersterem Gesetze mit V.-O. vom 16. April 1885 
(G.-V.-B. S. 251 ff.) die zu letzterem mit V.-O. vom 28. Angust 1878 (G.= u. V.-B. S. 409 ff.) 
abgeändirt und ergänzt worden, in wesentlicher materieller Uebereinstimmung mit den Verordnungen des 
Bundeskräsidiums (Kaisers) vom 31. Dez. 1868, 2. Sept. 1875, 29. Jan. 1885 und 11. Juli 1878. 
3) Vgl. namentlich § 1 Abs. 1 des Qnartierleistungsgesetzes, wo die Fürsorge für die 
räumliche Unterbringung der bewaffneten Macht als „eine Last des Bundes“, bezeichnet wird, 
und § 1 Abs. 1 des Kriegsleistungsges., wo von einer „Verpflichtung des Bundesgebietes 
zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes“ gesprochen wird, und 
dazu Siydel in Hirth's Annalen 1874 S. 1039 Anm. 1 und Laband, Staatsr. d. D. R. III. 1, 
S. 312 Anm. 1. Aehnlich § 1 des Ges. vom 13. Febr. 1875: „Naturalleistungen für die bewaff- 
nete Mccht können — innerhalb des Reichsgebietes nur nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden.“ 
4) Vgl. über die rechtliche Natur der Militärlasten im Allgemeinen Laband im Staatsr.
        <pb n="85" />
        74 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
für eine Reihe anderer, reichsrechtlich begründeter, von der Reichs= und Staatsange- 
börigkeit an sich gleichfalls nicht abhängiger Verpflichtungen zu. 
Hierher gehören die aus dem Rinderpestgesetze vom 7. April 1869 und aus dem 
Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880, dann die aus den Reichsgesetzen vom 6. März 1875 
und 3. Juli 1883 über Maßregeln gegen die Reblaus sich ergebenden Verpflichtungen (zur 
Duldung der Tödtung von Thieren und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver von solchen, 
der Vernichtung giftfangender Sachen, der Vernichtung von Reben), dann die aus 88 51, 52 der 
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich v. 21. Juni 1969 (1. Juli 188: z) sich ergebende Ver- 
bflichtung, den Betrieb jeder gewerblichen Anlage zu unterlassen, nachdem deren fernere Benützung 
durch die höhere Verwaltungsbehörde wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren untersagt 
worden ist und der Rekurs gegen die untersagende Verfügung fruchtlos wart). 
Für die in allen diesen Fällen zu leistende Entschädigung bestehen theils 
reichsrechtliche, theils landesrechtliche Vorschriften, welche sich theils auf das 
zur Entschädigung verpflichtete Subjekt (Reich, Einzelstaat) theils auf 
den Umfang der Entschädigung, theils auch auf das behufs ihrer Fest- 
sellung ½ beobachtende Verfahren beziehen. 
# Gesetz gegen die Reblauskrankheit vom 6. März 1875 § 3 und die Gewerbeordnung 
8 51 un 8 Festsebhung der Entschädigung, welche nach der ersteren gesetzlichen Bestimmung 
vom Reiche, auf Grund der zweiten, regelmäßig wenigstens, vom Einzelstaate zu leisten 
d. D. R. III. 1. S. 311 ff. und in diesem Handb. II. 1. S. 172, und G. Meyer, Lehrb. d. d. 
Verwaltungsrechtes II. S. 110 ff. Der von beiden Schriftstellern als wesentliches Merkmal der 
Militärlasten hervorgehobene Charakter der Subsidiarität trifft doch nicht allenthalben zu, so 
nicht bei den Rayonbeschränkungen in der Umgebung von Festungen. Ueber die einzelnen 
Militärlasten, auf welche hier nicht näher eingegangen werden kann, vgl. Seydel in Kirth' ¾ 
Annalen d. D. Reiches 1871 S. 1037 l. 1875 S. 1081 ff. Laband, Staatsr. d. D. N. III. 
S. 318 ff. und in diesem Handb. II. 1. S. 173, G. o a. a. O. S. 143 ff. und des en 
für administrative Praxis Bd. 27. S. 113 ff. . Beitrag zum Gesetze über die 
Quartierleistung) und S. 180 ff. (O Pemsel, Einiges über Rayonentschädigung); ferner 
Regelsberger in den Annalen des Deutschen Reichs 1880 S. 241 ff. Theils vollständige, 
theils theilweise besehliche Befreiung von einzelnen Militärlasten enthalten. das Quartier- 
leistungsgeset 5 4. Abf. 2, das Naturalleistungsgesetz § „ 5 Abs. 
§5 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und das Kriegsleistungoges. § 6 Abs. J #ot Aoͤs. 2 2. uͤebet. 
die Witbsanin der Gemeinden für die örkliche Vertheilung und Erfüllung der Sünartierteistunge. 
57 und eines Theiles der Naturalleistungspslichten ugl. das Quartierleistungsges. § 5 
und das Naturalleistungsges. § 7, ipeziell über die Berechtigung der Gemeinden, de- 
hier in Frags Vonmenden Leistungen auf eigene Rechnung zu übernehmen und die ursprüng- 
lich Verpflichteten wur Deckung der ihnen so entstehenden Kosten herbeizuziehen vgl. § 7 Abs. 5 des 
erstern, 3 7 Abs. 4, 5 des letztern Gesetzes. Die Verbindlichkeit, an den in solcher Weise etwa 
geschaffenen Gemeindelasten theilgunehmen, ist nach Art. 8 Ziff. 30 des Ges. vom 8. Ang. 1878. 
als eine Verwaltungsrechtssache anzusehen. Daß bezüglich der im Kriegsleistungsges. 
§§ 3 und 16 anerlannten Militärlasten die Gemeinden (§ 3) und die sog. Lieferungsver- 
bände (§ 16), in Bayern nach Beil. B. zur Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 die 
Bezirke der Distriktoverwaltungsbehörden, einschließlich der unmittelbaren Magistrate, 
prinzipiell zunächst verpflichtet sind, während ihnen gegenüber wieder eine nach Verschiedenheit der 
Fälle allerdings verschiedene Perfonenkreise treffende Verpflichtung besteht (§§ 6, 7. 18) zur Leistung 
oder zur Deckung der durch die Leistung entstandenen Kosten beizutragen, wie Seydel d. a. O. 1874 
S. 1052 ff. und G. Meyer, Lehrb. II. S. 154 ff. annehmen, ergibt sich doch aus der Fassung 
der einschlagenden westimmungen. des Gesetzes. (Abweichend ist die Auffassung von Laband, 
taatsr. d. D. R. 1 318 ff.) So kann es auch in diesem Zusammenhang zur Auflegung 
von eod# un idt die Verpflichtung an densethen Theil zu nehmen, zu rinen 
verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommen (Art. 8 Ziff. 30 des Ges. vom 8. Aug. 1878). 
Vgl. noch über die in dieser Anmerkung berührte verwal tungsgericht liche Zuständigkeit 
die Kommentare von Krais S. 95 ff. und Kahr S. 119 ff. und Zenettia. a. O. S. 41 ft. 190, 263. 
ayern 5 zur Untersuchung die Kreisregierung K. d. J. zuständig nach voraus- 
gegangener Instruktion der Sache durch die Distrilteverwaltungebehörde (in München die Lokal- 
baukommission, Vollzugs-V.-O. vom 4. Dez. 1872 N.-B. S. 2657 ff. § 17). Für das Rekurs- 
versahren sind nach § 54 der Gewerbeordnung die §§ 20, 21 derselben anzuwenden. Nach Art. 8 
Ziff. 8 des bayer. Ges. vom 8. August 1878 ist eine Verwaltungsrechtssache gegeben, wenn die 
Befugniß zum Gewerdebetrieh streitig ist und das Verfahren nach den erwähnten 88 20, 21 einzu- 
treten hat. Daß es sich hier nicht um eine reine Ermessensfrage handelt, führt Krais in seinem 
Commentar aus . 63 ff., anders Kahr a. a. O. S. 93. und zum Theile Landmann, die Ge- 
werbeordnung f. d. D. Reich S. 222.
        <pb n="86" />
        89. Die Pflichten der Unterthanen. 75 
ist, ohne weitere Beschränlung, der Entscheidung des ordentlichen Richters anheim. 
Das Rinderpestgesetz § 3 erklä * Reich für verpflichtet, für die auf Anordnung der Behörde 
getödleten Thiere, bennichteten- und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig 
erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere den durch unparteiische Taxatoren festzustellenden, 
gemeinen Werth zu bezahlen. (Nähere Vorschriften * dieses Schähungsverfahren enthält 
dann für Bayern die M.-E. vom 3. August 1873 R.-Bl. 1257 ff. § 17, deren Erlassung in 
§ 7 des Gesetzes vorgesehen ist). Das Viehsenchengesetz 57 ff. seli den Grundsatz auf, daß 
für die auf polizeiliche Anordnung getödtelen oder nach dieser Anordnung an der Seuche ge- 
fallenen Thiere regelmäßig der gemeine Werth als Entschädigung zu zahlen sei vorbehaltlich 
bestimmter Ausnahmen, während die Bestimmungen darüber, von wem die Entschädigung zu 
gewähren, wie sie aufzubringen und im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen ist, 1 
Einzelstaaten übberlassen sind (§ 58). Das bayerische Ausführungsgesetz vom 21. März 
(G.= u. B.-Bl. 123 ff.) hat die Staatgkasse für entschädigungopflichtig erklärt (Art. 5 ! 
die Eutscheidung über die Entschädigungopflicht wie die Festsetzung der Entschädigung nach vor- 
ausgegangenem, besonders geregeltem Schätungverfahren und nach Vernehmung der Betheiligten 
der Kreisregierung K. d. J. übertragen und gegen deren Beschluß das Rechtsmittel der Be- 
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof als zulässig (nicht aber die ganze Angelegenheit 
als eine Verwallungsrechtssache im Sinne des Gesetzes von 1878) erklärt. 
n gleicher Weise hat das Reblausgesetz von 1883 das Prinzip der Entschödigunngsleistung 
für die bei Ausführung seiner Vorschriften (§I§ 1—3) vernichteten oder beschädigten Reben aner- 
kannt, die Bestimmung des entschädigungspflichtigen Subjekts aber, wie die Festsetzung der Vor- 
schriften über die Beschaffung, Ermittelung und Feststellung der Euzschädigmg den Eingelstaaten 
überlassen. Das bayerische Ausführungsgesetz v om 27. Januar 1884 (G.= u. V.-Bl. 51 ff.) 
hat auch in solchen Fällen die Staatskasse als vnsschädigemngopsiichtig erklärt und die Jeslandig. 
keit zur Entscheidung über die Ersatzpflicht und über die Höhe der Entschädigung nach Verneh- 
mung der Betheiligten und beeidigter Sachverständiger der Kreisregierung K. d. J. übertragen, 
gegen deren Beschluß aber den Betheiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof gewährt?. 
Sonstige Einwirkungen der Staatsgewalt auf das Privatver- 
mögen. 
Auch abgesehen von den im bisherigen Zusammenhange behandelten Fällen 
aber kann nach Reichsrecht wie nach Landesrecht unter bestimmten Voraussetzungen, 
namentlich aus sicherheits= oder wirthschaftspolizeilichen Gründen eine 
staatliche private Vermögensverhältnisse schädigende Einwirkung auf solche rechtlich zu- 
lässig sein, der sich die der Staatsgewalt Untergebenen sügen müssen, ohne daß ein 
Entschädigungsanspruch anerkannt wäre?). 
Auf die vielfachen Beschränkungen, denen die Benützung des Ver- 
  
1) Das Verfahren in erster Instanz ist gebührenfrei. Art. 1 Abs. 1 des Ges. In 
diesem Zusammenhang ist auch aus §§ 17, 18 des Reichspostgesetzes vom 18. Okt. 1871 zu ver- 
weisen. (Befugniß der Post, sich der Neben= und Feldwege, der ungehegten Wiesen und Aecker 
zu bedienen, falls die gewöhnlichen Postwege nicht oder schwer zu passiren sind, vorbehaltlich des 
Rechtes des Eigenthümers auf Schadensersatz). 
2) Von den Fällen der Beschlagnahme und denen der Einziehung, Vernichtung oder 
Unbrauchbarmachung von Vermögenggegenständen in Folge eines Strafverfahrens ist in diesem 
Zusammenhange nicht zu reden. Dagegen mag hier verwiesen werden auf § 15 Abs. 2 der Ge- 
werbeordnung (Zulässigleit der polizeilichen Verhinderung der Fortsetzung eines ohne die erforder- 
liche Genehmigung begonnenen Gewerbebetriebg). Bergges. vom 20. März 1869. Art. 159 
(Entziehung des Bergwerkseigenthums wegen Nichlbefolgung der amtlichen Ausforderung zum 
Beginne oder zur Fortsetzung des Betriebs seitens des Bergwerkseigenthümers, falls der Unterlassung 
oder Einstellung des Betriebs überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Gegen den von dem Oberbergamt in zweiter Instanz bestätigten, auf Einleitung des Verfahrens 
wegen Entziehung des Berzwerksigenthums oder auf diese Entziehung selbst gerichteten Beschluß 
der Vergbehörde ist nach V 10 Ziff. 9 des Ges. vom 8. Ang. 1878 Berufung an den Verwal- 
tungsgerichtshof möglich, ete n es sich nicht um eine Verwallungoretssache im Sinne dieses 
Gesetzes handelt; vgl. die Commentare zu demselben von Krais S. 131 ff. und Kahr 
S. 100 ff. 147 ff. und über das Ganze Roth, Ceivilrecht III. S. m 3 und Stupp, das 
Derygeeh u. s. w. S. 257 ff.). Vgl. auch Bayer. Voliseistrasgeset vom 26. Dez. 1871 Art. 15, 83 
Abs. 3, (Beunuiß- uer Pollheibshorde zur Tödtung von Thieren, von welchen eine Ge- 
fährdung von Menschen zu besorgen ist, wenn dee Gefahr sonst auf sichere Weise nicht abgewendet 
werden kann und von verbotswidrig umherlaufenden oder mit ansteckenden oder ekelerregenden 
Krankheiten behafteten Hunden.
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        76 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 10. 
mögens, unter Umständen auch die Verfügung über dasselbe im öffentlichen Inter- 
esse, zumeist ebenfalls aus sicherheits= oder wirthschaftspolizeilichen Gründen nach Reichs- 
wie nach Landesrecht unterliegt, auf die mannichfaltig bestehende Verpflichtung, die 
Genehmigung der Verwaltungsbehörden zu bestimmten, hier in Betracht kommenden 
Handlungen einzuholen oder auch den Anweisungen derselben in Bezug auf die 
Vornahme oder Unterlassung solcher zu folgen, kann hier nur im Allgemeinen hingewiesen 
werden. 
Auf Einzelnes einzugehen ist unthunlich. Die hier in Betracht kommenden Rechtsvor= 
schriften finden sich außer in der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und den sie ergän- 
zenden Gesetzen und Verordnungen namentlich in den Wassergesetzen, im Bergge esetz, im 
Forstgesetz, im Gesetz über die Ausübung der Jagd vom 30. März 1850 (oben S. 24 fl.), 
in der Fischereiordnung vom 4. Oktober 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 459 ff.), in der allge. 
meinen Bauordnung vom 19. September 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 1241 ff.). Sehr eingehende 
Bestimmungen sind über die Bereitung von Malz, Bier und Branntwein in finanzwirth- 
schaftlichem Interesse im Malzaufschlags- und im Branntweinauschlagsgesetz ge- 
troffen. Dazu kommen noch die einschlagenden Strafbestimmungen im Reichsstrafgesetzbuch 
und im Polizeistrafgesetzbuch. Vergl. im Allgemeinen v. Sarwey in bkieinn Handbuch I. II. 
S. 78 ff., 88, 132 ff. 137 ff. und dazu Roth, Civilrecht II. S. 80 ff. 1 7 ff. 
§* 10. Die Rechte der Unterthanen. I. Allgemeine Uebersicht. Die bayerische 
Verfassungsurkunde spricht in der Ueberschrift von Tit. IV. von „allgemeinen 
Rechten“, sie erklärt das Indigenat für die nothwendige Voraussetzung zum 
Genusse „aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte“ (Tit. IV. 
8 1. I. Beil. § 1 vgl. auch oben S. 45 0) unterscheidet aber wieder in bestimmter 
Weise zwischen bürgerlichen und politischen Rechten?). 
Dieser Gegensatz von bürgerlichen und politischen Rechten, der auch sonft 
in den Rechtsquellen und der Literatur der neueren und neuesten Zeit vielfach zur 
Anerkennung gekommen, wenn auch nicht allenthalben in übereinstimmender Weise ver- 
standen worden ist 3), kann im Sinne der Verfassungsurkunde im Zusammenhange mit 
dem Sprachgebrauche der Zeit ihrer Entstehung doch wohl nur so aufgefaßt werden, 
daß unter politischen Rechten diejenigen zu verstehen sind, welche eine (unmittelbare 
oder mittelbare) Betheiligung an der Thätigkeit des Staates gewähren, während unter 
bürgerlichen Rechten alle andern Rechte zu verstehen sind, die einer Person mit 
1) Uebereinstimmend das Indigenatsedilt vom 6. Jan. 1812 (oben S. 39 Anm. 2) Art. I. 
Die Erwähnung der allgemeinen Rechte in der V.-U. rechtsertigt eine Behandlung derselben und 
ihrer verschiedenen Arten an dieser Stelle. 
2) Tit. IV. 9 Abs. 2. „Die in dem Königreiche bestehenden drey christlichen Kirchen- 
Gesellichaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte;" vgl. dahun 11 Verf.-Beilage 
§5 24, wo „die in dem Königreiche bestehenden drey christlichen Glaubens- Confes sionen“ als „öffentliche 
Kirchen.Gesellschaften mit gleichen bürgerlichen und politischen Rechten“ anerkannt werden, 
und das Ges. vom 1. Juli 1834 die bürgerlichen und politischen Rechte der griechischen Glaubens- 
genossen betr. (G.-B. S. 41 ff. Art. I.) Maßgebend für die Fassung der erwähnten Verfassungs- 
paragraphen scheint Art. 16 Abs. 1 der deutschen Bundesakte von 1815 gewesen zu sein. Das 
Edikt vom 10. Jan. 1803 (s. oben S. 12), auf welches das Religionsedikt von 1809 § 28 (oben 
S. 15) hauptsächlich verweist, spricht in allgemeiner Fassung von dem „vollen Genuß der bürger- 
lichen Rechte", unter denen dann zwischen den Aktiv= und den Pass vrechten eines Bürgers 
unterschieden wwird, 
Ueber die Unterscheidung der bürgerlichen von den politisch en Rechten, welche 
sch namentlich seit der Rheinbundsperiode unter dem o2 srenzöüscher Anschauungen gebildet 
hat, vgl. Weiß, System des deutschen 3 Regensb. 1843 S. 572 ff. H. A. Zacharige, 
deutsches Staats= und Bundesrecht I. Th. 3. Aufl. Gött. 1305 S 4½ ff. 446, v. Gerber, 
Grundzüge eines Systems d. d. Staatsrechts 3. Aufl. Leipz. 1880 S. 51 ff. und die Lehrbücher 
des deutschen Staatsrechtes von &amp; Me S. 560 ff. und H. Schulze l. S. 364 ff. vgl. auch 
Laband, Staatsr. d. d. R. 49 I. Gareis in diesem Handb. I, 1. S. 151 ff. und 
v. Stengel, die Srrtchül * hi. Verwaltung Leipz. 1884 S. 34 ff. Ueber den Gegen- 
sa von droits cirils et politigues im französischen Rechte vgl. den so bezeichneten Artikel 
bei M. Block, dictionnaire de I’administration française 2 6d. 3 tir. Paris 1881 p. 822 fl.
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        8 10. Die Rechte der Unterthanen. 77 
Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu dem bayerischen Staate zukommen oder zukommen 
können, oder deren unbeschränkte Ausübung wenigstens von der bayerischen Staatsange- 
hörigkeit abhängig ist. 
Wesentlich gleichbedeutend mit dem Ausdruck „politische Rechte“ muß auch die 
Bezeichnung „staatsbürgerliche Rechte“ aufgefaßt werden, sofern nach dem Sprach- 
gebrauch der Verfassungsurkunde (Beil. I. § 9 oben S. 39) unter Staatsbürger- 
recht „der politische Stand eines Staatsbürgers“, die Fähigkeit zur Er- 
werbung und Ausübung politischer Rechte zu verstehen ist 0. 
In einem besonderen Sinne wird im bayerischen Verfassungsrecht auch von 
„constitionellen Rechten“ gesprochen, um solche Rechte zu bezeichnen, welche durch 
die Verfassungsurkunde oder anderweite als Bestandtheile derselben geltende Gesetze 
anerkannt und mit dem Schutzmittel der Beschwerde bei dem Landtage ausge- 
rüstet sind J. 
II. Die politischen Rechte. Zu den politischen Rechten ) ist auch nach 
bayerischem Staatsrecht vor Allem das sog. aktive Wahlrecht für die Abgeordneten- 
kammer zu rechnen. Nach dem mit dem Ausdrucke „politische Rechte“ zu verbindenden 
Begriffe muß aber auch das Recht, als Mitglied des Landtages in der Uebung der 
Funktionen eines solchen anerkannt und geschützt zu werden ebensowohl hierher gehören, 
als das Recht des Staatsbeamten, des Schöffen und des Geschworenen auf Aner- 
kennung und Schutz in der Ausübung der mit ihrem Amt verbundenen staatlichen Funktionen. 
Insofern sodann die Organe der Ortsgemeinden und die der Distrikts= und 
Kreisgemeinden auch mit staatlichen Funktionen betraut sind, ist auch die Berech- 
ligung als ein solches Organ oder als Mitglied eines solchen anerkannt und geschützt 
zu sein, und das Wahlrecht für die Bestellung solcher Organe zu den politischen Rechten 
zu rechnen 5. 
Bal namentlich I. Verf.-Beil. § 8 c: „ezur Ausübung gewisser vorzüglicher slaatsbürger- 
licher Rechte“. Ueber die allmähliche Verengerung des Begriffes des bayerischen Staatsbürgerrechts, 
welches jetzt nur noch alc Voraussetung des Erwerbs und der Ausübung einzelner politischer 
Rechte erscheint, „val. oben S. 40, 47 ff. In einem, der weitern Bedentung des Wortes Staats- 
bürger (oben S S. 47) fon nen, jedenfalls aber die politischen Rechte und die politische Rechts- 
fähigkeit in sich begreisenden Simaes scheinen die Anodrücke: staatsbürgerliche ne chte, 
V. §9 in 
Staatsbürgerrecht in V.-U. Tit lbs. 3 Beil. II. 88 11, 25 görauct sent 
2) V.-U. Tit. VII. 8 41 Abs. 1 m giext dinh *#½ II. 3. 2 des Ges. über den 
Geschäftsgang des Landtags vom 19. Jan. 1872 G.-B nlafft. In g gricheng“ Sinne erwähnt 
der Eingang der B.U. Abs. 11 „,verfa in# n v echte“, ein Ausdruck, der auch 
3 
sonst wiederkehrt: so im Landtageabschied vom 13. Mai 1816 W S. 35). Agl. hiezu Pözl, 
Verfassungsrecht S. 117 und im Allgemeinen v. Stengel a. a. S. 35. 
3) Eine Auszählung der „politischen Rechte" m sich im heutigen Verfassungsrecht nicht, 
wohl aber wird in dem Indigenatsedikt von 1812 eine Uebersicht über „die Rechte eines baierischen 
Staatsbürgers“ gegeben. Art. XIV. „Nur derjenige Baier, welcher diesen sämmtlichen gesetzlichen 
Bedingungen Genüge geleistet hat, kann auf die Rechte eines baierischen Staatsbürgers 
Ansprüche machen, nämlich: a) zur Ausübung der öffentlichen Rechte in einer Gemeinde z. B. 
Berathschlagungen über Gemeinde-Angelegenheiten, zu Verwaltungs-Stellen in den Gemeinden, 
b) zur Theilnahme an den allgemeinen Kreis-Versammlungen, Kreis-Deputationen und der National- 
Repräsentation; c) zur Fähigkeit für die Kreis-Deputationen und die National-Repräsentation 
aut zu werden; d) zu Staats-Aemtern; e) zu Kron= und Hof-Aemtern; 1) zu geistlichen 
ründen“. 
4) Daß die Fähigkeit zur Erlangung von Staatsämtern an sich nicht als öffentliches 
Recht zu bezeichnen ist, wird von Gerber S. 51 Anm. 5 und Laband Staatsrecht I. S. 156 
gewiß mit Recht hervorgehoben. Wenn Tit. 1V. J 4 der V.-U. sagt: „Jeder Baier kann ohne 
Unterschied zu allen Civil-, Militaire= und Kirchen-Aemtern oder Pfründen gelangen“, so liegt die 
rechtliche Bedeutung dieses Satzes eben wesentlich in der Negation des rechtlichen Vorzugs ein- 
zelner Bevölkerungsllassen für die Besetzung von Aemtern oder die Verleihung von Pfründen 
(vgl. die Konstitution von 1808 Tit. I. § 5 „Ebensowenig wird ihm ldem Adell ein ausschließ- 
liches Recht auf Staatsämter, Staatwürden, Staatspfründen zugestanden"). In keinem andern 
Sinne ist es auch gemeint, wenn im Eingange der Verfassung Abs. 4 „Gleiches Recht der Einge-
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        78 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 10. 
Auf die Bedeutung dieser politischen Rechte, soweit sie im Landesstaatsrecht in 
Betracht kommen, und die Voraussetzungen ihres Erwerbes ist im Einzelnen noch näher 
einzugehen. Hier ist nur noch zu bemerken, daß als eine nothwendige Voraus- 
setzung des Erwerbs dieser Rechte zumeist die bayerische Staatsangehörigkeit 
gelten muß ?. 
III. Die bürgerlichen Nechte. 1. Die bürgerlichen Privatrechte. Zu den 
bürgerlichen Rechten im Gegensatze zu den politischen sind nach dem Sprach- 
gebrauche der bayerischen Verfassungsurkunde jedenfalls die sog. bürgerlichen Pri- 
vatrechte zu rechnen (V.-U. Tit. IV. § 1 Beil. I. 88 1. 16. 19). Es sind darunter 
die Privatrechte (Civilrechte) zu verstehen, insoferne sie im positiven Recht begründet 
sind und ihre unbeschränkte Ausübung von der Staatsangehörigkeit abhängig ist, 
während der Umfang, innerhalb dessen ihre Ausübung durch Ausländer im bayerischen 
Staatsgebiete möglich ist, prinzipiell von der in ihrem Heimathstaate den bayerischen 
Staatsangehörigen gegenüber beobachteten Gegenseitigkeit bedingt ist. Nichtbayerische 
Angehörige des Deutschen Reiches stehen nunmehr nach Art. 3 der Reichsverfassung 
auch in dieser Hinsicht den bayerischen Staatsangehörigen gleich?). 
  
borenen zu allen Graden des Staatsdienstes“ als einer der Grundzüge der Verfassung bezeichnet 
wird, wie sich deutlich genug schon aus dem Beisatze: „und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes“ 
ergibt. Ausdrücklich ist auch die Verleihung von Anwartschaften auf Aemter in Tit. III. 
§5 5 Abs. 4 der V.-U. verboten, auch kennt das bayerische Staatsrecht im Allgemeinen kein Recht 
auf Fortführung des Amtes. Daß andererseits die Stellung des mit staatlichen Funktionen im 
Interesse des Staats Betrauten mit Rücksicht auf die Uebung dieser JFunktionen nicht aus- 
schließl ich unler den Gesichtspunkt der Pflicht fällt. 4 doch wohl nicht zu bezweifeln, val. 
auch v. Stengel a. a. O. S. Z1. Daß das sog. passive Wahlrecht in dem Rechte des rechts- 
gültig Gewählten besteht, zur Ausübung der durch die Wohl übertragenen Funktionen zugelassen 
zu werden, hebt mit Rücksicht auf die Wahlen zu Organen der Kommunalverbände Löning, 
Lehrb. d. D. Verwaltungsr. S. 810, hervor, ebenso muß aber das sog. passive Wahlre cht 
für den Landtag auigefaßt werden. 
V#l. oben S. 47. Daß das Gemeindebürgerrecht, mit welchem nach Art. 170 der dies- 
rheinischen und Art. 100 der pfälzischen Gemeindeordnung das (aktive) Gemeindewahlrecht 
gegeben ist, für Nichtbayern erst mit der Erwerbung der Staatsangehörigkeit wirksam wird, ist 
dort schon bemerkt; daß die Reichsangehörigkeit allgemeine Voraussetzung der Berufung zu den 
Aemtern des Schöffen und des Geschwornen ist ohne Rücksicht auf die Angehörigkeit zu dem Ein- 
zelstaate, in welchem die Berufung erfolgen soll, bestimmt des R.-G.-V.-G. §§ 31, 84, vgl. oben 
S. 49. Durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und Verlust der Bundes. und 
Staatsangehörigkeit &amp;# Abs. 1 sind die Bestimmungen in V.-U. Tit. 1V. &amp; 4 und Beil. I. 
im Wesentlichen besenigt, soferne sie das Indigenat als nothwendige Vorauosetzung der dlinn 
von Civilstaatsdiensten, obersten Militärstellen und Kirchenämtern erklären. Vgl. 
Seydel, Bayer. Staatorecht Bd. 1. München 1884 S. 536 Anm. 4, wo auch auf die im Verhältnisse zur 
Ausländern forldauernde Anwendbarkeit jener Vorschriften hingewiesen wird, falls etwa eine 
nfteln nicht in der durch § 9 Abs. 1 des erwähnten Reichsgesetzes bestimmten Form einer 
u der Regierung oder von einer Central= oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates 
W oder bestätigten Bestallung erfolgt. 
eber den in Bezug auf den Genuß der bürgerlichen Privatrechte Fremden gegenüber 
geltende Grundsaßz der Reciprocität und zwar nicht blos der formellen, sondern auch der 
materiellen, kraft dessen eine allerdings nur auf dem Wege gesetzlicher Bestimmung geltend zu 
machende Retorsion möglich ist, wenn den bayerischen Staatsangehörigen in Bayern gewährte 
Rechte in einem andern Staate überhaupt nicht, (ohne Rechtsungleichheit gegenüber den bayerischen 
Staatsangehörigen) gewährt werden und über die zu Gunsten von Ausländern, welche mit Erlaub- 
niß des Königs in Bayern sich aufhalten, bestehende Ausnahme, val. I Verf.-Beil. 93§ 16—19 
(oben S. 42) und dazu Roth, Civilrecht I. 2. Aufl. 1881 S. 199 ff. und Seydel, bayer. 
Staatsrecht 1. S. 617 ff. § 19 der I. Verf.-Beilage, welcher die erwähnte Ausnahme enthält, ist 
übrigens offenbar dem Art. 13 des code eiril nachgebildet, und so scheint auch der Ausdruck, 
„bürgerliche Privatrechte“ der Bezeichnung droits civils des code zu entfprechen. Es mag dahin- 
estellt bleiben, ob bei der Wahl dieses Ausdruckes der Gegensatz von „natkürlichen Privatrechten“, 
droits naturels vorgeschwebt habe, (wie dies für das französische Recht von einer weit verbreiteten, 
wenn auch keineswegs allein herrschenden Meinung angenommen wird; ogl. hierüber Zacharige, 
französ. Civilrecht 6. Aufl. herausg. von Puchelt I. S. 208 mit Anm. 7 und neuerdings die 
Dissertation von Bracaloff, de la condition bl strangers en droit romain et en droit
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        8 10. Die Rechte der Unterthanen. 79 
2. Die bürgerlichen, öffentlichen Rechte. 
Die bürgerlichen öffentlichen Rechte, deren die Verfassungsurkunde im Gegen- 
satze zu den bürgerlichen Privatrechten an mehreren Stellen gedenkt, sind mit den politischen 
Rechten mindestens nicht völlig identisch. wie sich aus der allgemeinen Gegenüber- 
stellung von bürgerlichen und politischen Rechten mit Sicherheit zu ergeben scheint. Der 
Begriff der bürgerlichen öffentlichen und zugleich nicht politischen 
Rechte deckt sich demnach wesentlich mit dem Begriffe der allgemeinen bürger- 
lichen Rechte, wie er in der neueren staatsrechtlichen Litteratur öfter verwendet wird, 
um aus der Staatsangehörigkeit unmittelbar für den Staatsgenossen gegenüber dem 
Staate sich ergebende Rechte zu bezeichnen, unter denen dann wieder neben den sog. 
Freiheitsrechten, (sofern man solche überhaupt anerkennt) eine Reihe von Rechten 
aufgeführt wird, die sich insgesammt als Rechte auf Theilnahme an gewissen allge- 
meinen Vortheilen der staatlichen Verbindung und der staatlichen Thätigkeit darstellen. 
In dieser letzteren Rücksicht kommt die Bestimmung der V.-U. Tit. IV. 8 8 Abs. 1 in 
Betracht: „Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigenthums 
und seiner Nechte“, insofern hier ein über den Umfang der gerichtlichen Hilfe hinausreichendes 
Recht auf Gewährung von Schutz durch den Staat anerkannt ist?). 
Zu den bürgerlichen öffentlichen Rechten im Sinne der bayerischen V.-U. sind auch zu 
rechnen die Rechte auf Benützung öffentlicher Sachen und Anstalten, — Rechte von großen- 
theils vermögensrechtlicher Bedeutung, welche aber auch als solche gleichwohl auf öffentlich recht- 
licher Grundlage ruhen?). 
Das aus der Staatsangehörigkeit sich ergebende Recht des Ausenkhaltes (Wohnrecht) 
im Staatsgebiete, welches ebenfalls zu dieser Gruppe von Rechten gezählt wird 3), fällt seiner 
praktischen Bedeutung nach wesentlich unter das Grundrecht der Freizügigkeit"). 
Die rechtliche Gleichstellung der nicht bayerischen Reichsangehörigen mit den 
Bayern auch im Genusse der obenerwähnten bürgerlichen öffentlichen und zugleich nicht 
politischen Rechte ist nach Art. 3 der Reichsverfassung und andern reichsgesetzlichen 
Nangaig, Aix dß! p. 120, 122 jf., vgl. auch Zöpfl, Grundsähze des gem. deutschen Staatsrechts V 
uf S ss.) 
1) Das mit diesen Worten anerkannte Rechl fällt weder seinem Inhalte nach mit dem den ein- 
zelnen Privatrechten durch das Civilrecht gewährten Rechts-Schutz zusammen, noch scheint es mir 
an zu großer Unbestimmtheit zu leiden, soweit es sich namentlich um den vom Einzelstaate im 
Auolande zu gewährenden Schutz handelt, der auch neben dem vom Reiche auf Grund von R.-V. 
Art. 3 Abs. 6 zu gewährenden in Frage kommen kann. Der Anspruch des Staatsangehörigen 
geht eben auf Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt seitens der zur Gewährung des Schußes beru- 
kenen Organe des Staates, namentlich auch in Erwägung und Anwendung der zur Leistung dieses 
Schutes zu Grbote siehenden verhältnißmäßigen ei ittel. Vgl. auch Laband, 
Staatsrecht I. S. 150 ff. 157 ff. und in diesem Handb. II. 1. S. 31 ff. 33 ff. A. M. Seydel, 
bayer. Staatsrecht I. 2 570 ff. Anm. 2. 
2) Hierher gehören z. B. die allgemeinen Nubungsrechte an öffentlichen Flüssen und 
Wegen (Wasserbenützungoges. vom 28. Mai 1852 Art. 2, 9; Streitigkeiten über die Eigenschaft 
von Flüssen, Wegen mit Zugehörungen, Brücken oder Abzugskanälen als öffentlicher Sachen sind 
erwaltu ehtsahen nach dem Ges. vom 8. Aug. *rii“s Art. 14, 34 vgl. hiezu den 
Kn#entar von Krais S. 73 ff. 100 ff. und Pö#l, Wassergesetze, 2. Aufl. S. 26. Ueber die recht- 
liche Eigenschaft von Seeen über und andern stehenden Gewässern haben nach ausdrücklicher Bestimmung 
von Art. 7 des Wasserbenützungsges. die Gerichte zu entscheiden); serner das der Post= und Tele- 
graphen verwaltung gegenüber' geltend zu machende Recht auf Abschluß gewisser Verträge, 
aiseoe vom 28. Okt. 1871 § 3. bayer. Telegraphenordnung vom 21. Sept. 1880 (/G.= u. 
570 ff.] §1 und dazu nS.e Staatsrecht II. S. 299. 300 ff. 314 und 4 diesen - 
I. I S. 147 ff. und die Lehrbücher des deutschen Verneltngerrcht von G. Meyer I. S. 
563 und Löning S. 606, 608, 614). Ueber die im Texte erwähnten Rechte im n 
vgl. besonders v. Sarwey, das Mell Recht S. 499 ff. und in diesem Handb. I. u. S. 145 ff. 
und außerdem v. Stengel a. a. O. S. 35; Roth, Civilrecht 1I. S. 28 ff. III. S. is ff.; vgl. 
auch Seydel, Grundzüge einer allgem. Staatslehre Würzb. 1873 S. 41s ff. 
3) G. Meyer, Lehrbuch d. d. Staatsrechts S. 562 ff. 
4) Dies hebt mit Recht hervor Sarwey, das Shthatercht d. Kgr. Württemberg, B. 1. 
Tüb. 1883 S. 178. Vgl. auch Laband, Staatsr. I. S. 151 ff. und Zorn, d. Staatsrecht d. 
Deutschen Reichs I. S. 286 ff.
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        80 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. &amp;§ 10. 
Bestimmungen, namentlich der Reichscivilprozeß- und Konkursordnung unzweifelhaft. 
Allein auch für Ausländer ist diese Gleichstellung in weitem Umfang in sicherer 
Praxis anerkannt, wie denn auch die hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften 
eine Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern zumeist nicht zulässig erscheinen 
lassen 7. 
3. Die Freiheitsrechte insbesondere. 
Nach dem Vorgangeder Konstitution von 1808 Tit. I. 8 7) setzt auch die V.-U. von 1818 
sog. Freiheitsrechte fest (Tit. IV. 88 8, 9 Abs. 1. 11, 14, Beil. II. &amp; 1 ff. Beil. III.) in 
beschränkter Zahl allerdings im Vergleiche mit den Verfassungsurkunden, welche wie die 
preußische nach dem Jahre 1848 entstanden, dem Vorbild der von dem Frankfurter 
Parlamente aufgestellten „Grundrechte“ in mehr oder minder umfassender Weise gefolgt sind ?). 
Durch eine Reihe einzelner, namentlich im Anschlusse an die Bewegung des Jahres 1848 
ergangener Landesgesetze sind die Freiheitsrechte theils in ihrer Bedeutung gesteigert, 
(Gesetz über die Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 4. Juni 1848 oben 
S. 23), theils ihrer Zahl nach vermehrt worden. (Vereinsges. vom 26. Febr. 1850, 
Gewerbeges. vom 30. Jan. 1868 oben S. 27.) Von wesentlichstem Einflusse auf das 
in Bayern geltende Staatsrecht ist dann auch in dieser Beziehung die Reichsgesetz- 
gebung geworden, indem in einer nicht geringen Anzahl von Gesetzen die Anerken- 
nung solcher Freiheitsrechte ausgesprochen, zugleich aber durch diese und andere Gesebe 
des Reiches das bisher in Bayern in dieser Hinsicht geltende Recht in einer zum Theil 
sehr erheblichen Weise materiell geändert, in gewissen Umfange auch in seiner formellen 
Geltung aufgehoben worden ist. 
Hier ist insbesondere auch des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die geein 
gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (in der anfänglich nur vis zum 31. März 188 
erstreckten Dauer seiner Gellung durch das erläuternde Gesetz vom . Mai 1880 1 zum 
30. September 1884 und durch Gesetz vom 28 Mai 1884 bis zum Aal September 1886 ver- 
längert), sofern dieses tief einschneidende Beschränkungen gewisser Freiheitsrechte, des Vereins- 
und Versammlungsrechts, der Preßfreiheit, der Gewerbefreiheit, der Freizügigkeit, theils gebietet, 
theils als zulässig erklärt. 
1) Dies gilt namentlich von dem Anspruch auf Schutz im Inlande. Daß man sich 
für die wesentliche Gleichstellung von Ausländern und Inländern in dieser Beziehung auch auf 
die allgemeine Bestimmung in Tit. IV. § 8 Abs. 1 der V.-U. (oben S. 79) berufen kann, scheint 
mir mit Rücksicht auf die Fassung der folgenden Absätze dieses Paragraphen: ziiemand darf 
i. s. w.“ doch angenommen werden zu müssen. Mit Nücssicht auf diese Stelle und auf Tit. IV. 8 9 
Nol. 1 und Beil. II. §§ 1, 2 möchte ich die oben S. 44 Anm. 2 ausgesprochene Fierit. 11. daß 
nach dem Sprachgebrauch der bayerischen V.-U. Einwohner gleichbedentend sei mit Staats- 
angehöriger, dahin modificiren, daß Hie Sprachgebrauch jedensalls kein streng festgehaltener 
ist, wenn er auch z. B. für Tit. IV. §5 13 (vgl. Tit. gul, 8 4 Abs. 2) anzuerkennen sein möchte. 
Vgl. aber hiezu die Vorschriften der R.-C.-P.-O. §§ 102, 103 106 (dazu Konk.= Ordn. § 65, 
R.-St.-P.-O. § 419), welche eine große Erschwerung 5 Rechtsverfolgung für den Ausländer ent- 
haluen, indem sie ihm die Pflicht auferlegen, als Kläger wegen der Proce#ßkosten. Sicherheit 
zu leisten, (allerdings nicht ausnahmslos, namentlich dann nicht, wenn in seinem Heimathstaate 
eine gleiche Verpflichtung für Deutsche nicht besteht), und ihm auf das Armenrecht nur unter 
der Voraussetzung, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist, Anspruch gewähren, und Konk-Ordn. § 4, 
welcher die Gleichstellung ausländischer Glänbiger mit den inländischen ausdrücklich ausspricht, aber 
dem Reichslanzler vorbehält, unter Zustimmung des Bundesrathes gegen den Angehörigen eines 
ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung zu bringen. Hierher gehören auch 
die Bestimmungen des Gerichtskostengeiehes und des bayerischen Gebührengesetzes über die Gebühren- 
pflicht der Ausländer (oben S. 59). Darüber daß ein gesichertes Wohnrecht im Staats- 
gebiete, sofern von einem solchen in diesem Zusammenhange überhaupt zu reden ist, für Ans- 
länder nicht besteht, vgl. oben S. 42 ff. Ebensowenig lann natürlich von einem Anspruch 
der Augländer auf Schutz im Auslande an und für sich die Rede sein. 
2) Vgl. Tit. II. Art. 3 ff. der preuß. V.-U. und dazu Schulze in diesem Handb. II. 11. 
S. 36 ff. un 8 über die ganze im Texte angedentete Entwickelung Zöpfl, Grundsätze des gemeinen 
deutschen Staatsrechts Th. II. 5. Aufl. 1863 S. 13 ff.
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        810. Die Rechte der Unterthanen. 81 
Insoferne durch die Gesetzgebung des Reiches die Festsetzung gewisser Freiheitsrechte 
erfolgt ist, sind diese für die Reichsangehörigen jedem Einzelstaate gegenüber begründet; 
abgesehen hievon ist die rechtliche Gleichstellung aller Reichsangehörigen in jedem zum 
Reiche gehörigen Einzelstaate auch in dieser Beziehung durch den Art. 3 der 
R.-V. angeordnet. Wieweit die, theils in der Reichsgesehgebung, theils in dem baye- 
rischen Landesrechte begründeten Freiheitsrechte den Ausländern zukommen, kann nur 
eine Uebersicht über dieselben ergeben, wie sie mit besonderer Berücksichtigung des baye- 
rischen Rechtes sofort gegeben werden soll. 
Daß die sog. Freiheits= oder Grundrechte der Hauptsache nach wirkliche, durch die 
Nechtsordabn begründete, dem Staate und seinen Organen gegenüber wirksame Rechte der 
Unterthanen sind, welche deren persönliche Freiheit sichern und zur Abwehr gegen Ueberschreitung 
bestimmter, der Staatsgewalt zumeist aus besonderen geschichtlichen Gründen gezogener Schranken 
dienen sollen, daß sie insoferne also jedenfalls mit einem ganz bestimmten rechtlichen Inhalte ver- 
sehen sind, scheint ebenso gewiß angenommen werden zu müssen, als anderseits anzuerkennen ist, bab 
nicht aus allen in den modernen Versassungsurkunden unter dem Gesichtspunkt der Rechte der 
Unterthanen aufgestellten Rechtssätzen auch wirkliche Rechle entspringen und daß es allerdings 
unter Umständen im Einzelnen zweifelhaft. sein kann, ob die Anerkennung eines bestimmten 
Rechtes errfolgt ist oder nichl. Was in dieser Hinsicht von Schulze, preuß. Staatsrecht I. 
1872 S. 537 ff. und im Lehrb d. D. Stlaatsor. 1. S. 366 ff. und G. Meyer, Lehrb. 
Staatsr. S. 366 ff. und neuerdings namentlich von Gierke in Schmoller's Jahrbuch f. Geset- 
gebung, Verwaltung und Volkswirthchaft im Deutschen Reich VII. Jahrg. 1883 S. 1132 ff. und 
E. Löning, Lehrb. d. deutschen Verwaltungsrechts Leipz. 1884 S. 11 ff. in zum Theile ver- 
schiedener Wendung, der Hauptsache uch aber übereinstimmend ausgeführt ist, scheint mir den 
#egentheiligen Ausführungen von H. A. Zachariae, deutsches Staats= und Bundesrecht Bd. I. 
3. Aufl. S. 443, Gerber, über öffentl. Rechte Tüb. 1852 S. 76 ff. und Grundzüge d. deutschen 
Staatorechta 3. Ansl. Leipz. 1880 S. 34 und Laband, Staaterecht I. S. 149 l. gegenüber 
überzeugend und auch durch Seydel, welcher in seinem bayer. chr 1 S. 571 ff. im 
Unschlusse an die Ausführungen in seinen Grundzügen einer allgemeinen Staatslehre S. 49 
die Existenz der Grund= oder Freiheitsrechte verneint, und Leuthold, öffentl. Interesse und 
öffentl. Kiage, im Verwaltungsrecht, in den Annalen des Deutschen Reichs von Hirth und 
Seydel 1884 S. 365 ff., nicht widerlegt zu sein. 
Die Frage nach der Natur der sog. Freiheitsrechte kann vom allgemeinen wissenschaftlichen 
Standpunkte hier nicht eingehend behandelt werden. Jedenfalls aber bietet die positive Gestal- 
lung des bayerischen Staatsrechtes bestimmte Anhaltspunkte für die Auffassung derselben 
als wirklicher Rechte. Wenn es schon nicht als ganz bedeutungslos erscheinen kann, daß die V.-U. 
in Tit. IV eine Anzahl der hier einschlagenden Rechtssätze unter der Ueberschrift: Von allge- 
meinen Rechten und Pflichten enthält, daß das Vereinsgesetz vom 26. Februar 1850 Art. 1 
und 11 allen Staatsangehörigen das „Recht“ zuspricht, sich friedlich und ohne Waffen zu ver- 
sammeln und Vereine ohne vorgängige Erholung polizeilicher Erlaubniß zu bilden, so daß also 
eine Auffassung, welche aus diesen Rechtsbestimmungen bestimmte Rechte der Unterthanen 
ableitet, mit dem Sprachgebrauch und wohl auch mit der Absicht des Gesetzgeber in Einklang 
sleht, so ist anderseits bei der Neuordnung der Verwaltungsr echtspfleg n Bayern durch das 
Geseh vom 8. August 1878 der Mehrzahl der sog. Freiheitsrechte ein bescnmter Nechtoschu 
verliehen ur und so die Natur derselben als wirklicher Rechte anerkannt worden?). Daß dur 
1) Fur die Natur der Freiheitsrechte als wirklicher Rechte erklären sich auch Pözl, Ver- 
fassungsrecht 5. Aufl. S. 79 Anm. 1, v. Stengel, die Organisation der preuß. Verwaltung S. 35 
und, allerdings nicht ohne eine gewisse Bichraͤnlung auch Gareis in diesem Handbuche I. 1. 
S. 151 ff. und v. Sarwey, d. öffentl. Recht S. 419 ff., Staatsrecht d. Kgr. Wurttemberg I. 
S. 173 ff. und in diesem Handb. I. u. S. 119 ff. neuestens auch Merkel, jurist. Encyklopädie. 
Berlin u. Leipz. 1885 § 150 ff. S. 84 ff., § 438 ff. S. 206 ff. Vgl. auch ## zur Methodik 
des öffentl. Rechts. Wien 1452#7 E- . aus Urw hntn Zeitschrift f. d . Privat- und öffentl. 
Recht der Gegenwart Bd XII. 
2) Es scheint dies bei dem Velageseb umsomehr zuzutreffen, als vor dem Jahre 1848 in 
der staatlichen Praxis. Bayerns die Vereinsfreiheit entschieden nicht. buerkannt war. Vgl. ## s 
Commentar zum Vereinsges. in Dollmann, Gesetzgebung Th. II. 4 S. 432 ff. 516 . 
3) Zum alzergrößten Theile handelt es sich dabei um Telnntn rechissachen 
nach Art. 8 des Ges., als welche hier „alle bestrittenen Rechtsansprüche und Verbind- 
lichkeiten in nachbenannten Angelegenheiten bezeichnet werden. Als der Aufzählung der 
Gegenstände der Verwaltungsrechtspflege in dem zum Gesetze erhobenen Regierungsentwurf zu 
Grunde liegendes allgemeines Prinzip wird in den Motiven zu demselben (Verhandlungen d. K. 
1877/88 Beil. Bd. III. S. 9) angegeben, „daß soweit nur immer thunlich, alle Streitig- 
keiten über öffentliche Rechte und Pflichten, welche durch Gesetz oder sonstihe klare 
Handbuch des Oesfentlichen Rechts. 11I. 1. 1.
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        82 Vogel, das Staalsrecht des Königreichs Bayern. 811. 
den in dieser Weise gewährten Rechtsschutz der Umfang der als solche anzuerkennenden Freiheits- 
rechte nicht als begrenzt gedacht werden muß, ergibt sich aber doch wohl daraus, daß den auf 
solche Weise nicht geschützten, hier in Betracht kommenden Befugnissen, zum Theile wenigstens, in 
anderer Weise ein Rechtsschutz gegeben ist!), theils aus der Erwägung, daß nach der Natur und 
geschichtlichen Entwickelung jedenfalls des öffentlichen Rechts die Gewährung eines besonderen 
rechtlichen Schutzes für die Anerkennung eines in der Rechtsordnung begründeten Rechts, dem 
andererseits eine rechtliche Pflicht entspricht, nicht als eine unbedingt nothwendige Voraussetzung 
gelten kann?). 
Allein wie man auch die Frage nach der rechtlichen Natur der Grundrechte beurtheilen 
möge, die Rücksicht auf die Bedeutung der Rechtssätze, aus denen man sie abzuleiten pflegt, für 
die positive geschichtliche Ausprägung des Gedankens der konstitutionellemonarchischen Slaatsform 
im bestimmten einzelnen Staate, für die Auffassung des Rechtsverhältnisses der Unterhanen in 
seiner charakteristischen Gestaltung dem Einzelstaate wie dem Reiche gegenüber, läßt es doch 
jedenfalls als durchaus gerechtfertigt, ja wohl als geboten erscheinen, die einzelnen hier in Be- 
tracht kommenden „Freiheiten" im Zusammenhange darzustellen und zwar mit Rücksicht auf das 
Maß und die Beschränkungen, mit denen die Anerkennung dieser Freiheiten erfolgt ists) 
#§*# 11. Die Rechte der Unterthanen. Fortsetzung: Die einzelnen sog. Frei- 
heitsrechte. I. Sicherheit der Person und ihrer Rechte. Der schon in anderm 
Zusammenhange (oben S. 79) erwähnte Satz (in Tit. IV. § 8 Abs. 1 der V. U.): 
„der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines 
Eigenihums und seiner Rechte“") soll nicht blos in allgemeiner Weise den Schutz 
des Staates für die Sicherheit der Person und ihrer Rechte, namentlich ihrer Ver- 
mögensrechte zusichern, sondern auch eine Schranke bilden gegen willkürliche und 
ungeordnete Beeinträchtigung der persönlichen Sicherheit und gegen willkürliche Ent- 
ziehung von Vermögens= und anderen Rechten oder willkürliche Beschränkung im Genusse 
solcher durch Organe des Staates selbst. 
1. Sicherheit der Person. a) Verbot der Ausnahmegerichte. Der 
in dieser letzteren Richtung verrfassungsmäßig festgestellte Grundsatz der Sicherheit der 
Person wird näher ausgeführt durch zwei sich sofort anschließende Vorschriften der 
U: „Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. 
Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden als in den durch die 
Gesetze bestimmten Fällen und in der gesetzlichen Form“ (V.-U. Tit. IV. 
§ 8 Abs. 2, 3 5). 
Die erste dieser beiden Vorschriften ist nunmehr aber ersetzt durch die fast 
gleichlautende Bestimmung in § 16 des R. G. V. G. vom 27. Jan. 1877: „Niemand 
Rechtsnormen der freien Disposition der Verwaltungsbehörden entzogen und nicht in anderer Weise 
geschützt sind, dem Gebiete der Verwaltungsrechtspflege überwiesen wurden.“ Zu den unter ver- 
waltungsrichterlichen Schutz gestellten Rechten werden weiterhin „namentlich auch sogenannle politische 
Rechte z. B. das Aufenthalts= und Vereinsrecht“ (welche hier also in nicht allgemein 
üblicher Weise als politische Rechte bezeichnet werden) gezählt. Auch die Berichterslatter der beiden 
Kammern bezeichnen als Gegenstand der Verwaltungsrechtspflege die aus dem öffentlichen Vechte 
Prvorgehme Rechte (Befugnisse) und Pflichten. Vgl. die Verhandlungen 1877.78 der K. d. R. 
Beil. B 1 384 ff. und der K. d. A. Beil. B. III. S. 165; vgl. auch noch den Commentar 
zu dem Eesete. vom 8. Aug. 1878 von Krais S. 27 ff. 
1) Ich denke hier vor allem an die Beschwerde zum Schutze -anstikutionelllr Rechte nach 
Tit. VII. 9“ ?n der V.-U. (Ges. v. 19. Jannar 1872 Abth. II. Ziff. 2 
2) Val. auch Binding in der krit. Vierteljahresschrift f. Esttnebung und Rechtswissen- 
schaft Bd. “- S. 575, L. Seuffert in Grünhuts Zeitschr. Bd. . 617 
3) Ueber die Bedeutung. der Anerkennung der Grund= oder JeS e im Allgemeinen 
und namentlich im constitutionell-monarchischen Staate vgl. noch außer Schulze, Lehrb. d d. 
Staatsr. I. S. 367 ff. und Zorn, Reichsstaatsr. I. S. 275, die Auesührung von Stahl, Rechls- 
und Siaatelehr- (Philosophie des Rechts.) 2. Abth. 3. Aufl. 1856 S. 525 ff. 
Der entsprechende Satz in der Constitution von 1808 Tit. I. § 7 lantet: „Der Staat 
gewübrt allen Staatsbürgern Sicherheit der Personen und des Eigenthums.“ 
5) Dar erste dieser beiden Sätze findet sich, allerdings in etwas anderer Fassung („der König 
kann — — viel weniger eine Partei ihrem gesepßlichen Richter entziehen") in der Constitution 
u 1808 Tit. V. § 4, der zweite entspricht fast wörtlich dem Art. 4 der Charte von 1814.
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        810. Die Rechte der Unterthanen. 83 
darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“. Von dem dieser 
Bestimmung unmittelbar vorausgehende Verbot der Ausnahmegerichte („Ausnahme- 
gerichte sind unstatthaft“) sollen aber nach dem gleichen Artikel des R.-G.-V.-G. „die 
gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrecht nicht berührt 
werden.“ 
Dem Sutsprechend sind dann auch die Bestimmunge ' bbagerischen. Strafsgesetzbuches von 
1813 (oben S. 26) über Standrecht (Theil t. VII ffl.) in forkdauernder Gel- 
tung brten, chden sie oen durch das - krt * Slkasg'sehbchern von 1861 
(G.-B 61/62 321 ff. oben S. 26) m 3 Ziff. 6 neben diesen und- mit Rücksicht auf die 
(6 16 . 34 ##ben in Penrt. 3 im Militärwesen (oben S. 31) auch neben dem 
Strafgesetzbuch für den norddeutschen Bund bei dessen Einführung in Bayern durch das Reichs- 
gesetz vom 22. April 1871 § 7 Abs. 2 aufrecht erhalten worden waren (vergl. auch Art. 3 
Ziff. 12 des Einf. Ges. zum Vollzuge des Reichsstrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 G.-V. 
1871/72 S. 81 ff.). Das Ausführungsgesetz zur R.-St.-P.-O. vom 18. August 1879 Art. 3 
Ziff. 12 hat die forkdauernde Gelltung dieser Bestimmungen anerkannt und die Voraussetzungen, 
unter denen nach denselben das Standrecht erklärt werden kann, mit dem gegenwärtig geltenden 
materiellen Strafrecht ausdrücklich in Uebereinstimmung gebracht ?. 
b) Sicherheit vor willkürlicher Verfolgung und Bestrafung. Das 
in V.-U. Tit. IV. 8 8 Abs. 3 zunächst ausgesprochene Verbot, Jemanden anders als 
in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und in der gesetzlichen Form zu verfolgen, 
soll wesentlich Sicherheit gewähren gegen die willkürliche Erhebung und formlose Durch- 
führung eines Strafverfahrens und insoferne auch gegen eine willkürliche Be- 
strafung. Spätere Landesgesetze haben diese grundsätzliche Bestimmung nach verschiedenen 
Richtungen hin im Einzelnen näher ausgeführt. 
Das sog. Grundlagengesetz vom 41. Juni 1818 (oben S. 24) hat in Art 17. verfügt: 
„Niemand kann wegen Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verurtheilt 
werden außer vermöge eines nach vorgängiger Anklage ge fällten Erkenntnisses"?) 
und hat auch weiterhin noch gewisse Grundzüge des Strafverfahrens festgestellt, von deren 
Beobachtung die Rechtmäßigkeit eines solchen Straferlenntnisses abhängig sein soll. Demnach 
kann kein Straferkenntniß anders gefällt werden, als nach einer vor den urtheilenden Richtern 
abgehaltenen mündlichen Verhandlung (Art. 18), welche zugleich „bei Strafe der Nichtig- 
keit“ öffentlich sein muß, falls nicht das Gericht von der Oessentlichkeit die Entstehung von 
Aergerniß oder Verletzung des Schamgefühls befürchtet (Art. 19), während zugleich als ein 
wesentlicher Bestandtheil des Strafverfahrens wegen Verbrechen und gesetzlich zu bestimmender 
Vergehen der Ansspruch von Geschwornen über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten erklärt 
wird (Art. 20)"). Im revidirten Edikt über die Freiheit der Presse und des Buchhandels (oben 
1) Wie dies gegenüber dem Strafgesetzbuch von 1861 durch die im Texte angeführte Be- 
stimmung des Einführungsges. zu jenen geschehen war. In der Pfalz hat das Strasgesetzbuch von 
1813 nie Geltung gehabt. Die dort noch geltenden Bestimmungen des französischen. Rechts 
über die Gerhöngung des Belagerungs (resp. Kriegs uslandes sind angeführt in Geib's Hand- 
buch II. Aufl. B. I. S. 694 (ogl. dazu v. Hoh Dend orff Art. Belagerungszustand i in seinem Rechts- 
lexikon III. Aufl. 1880 Bd. I. S. 261). Auch sie sind durch § 7 Abs. 2. des Reichsges. vom 
22. April 1871 und Art. zi zn. 12 des bayer. Ausf.«Ges. zur r. St.-P.-O. aufrecht erhalten 
worden (ugl. v. Bomhard u. Koller, die Strafprozeßordnung für d. d. Reich nebst d. bayer. 
Auöf.-Ges. Nördl. 1879 S. 436). Der allgemeine Vorbehalt der sortdauernden Geltung der gesetz- 
lichen Vorschriften über das Standrecht trifft weiter auch die Bestimmungen der Militärstraf- 
ger t ren ung vom 29. April 1869 (mit theilweiser Abänderung durch das Ges. vom 
27. Sept. 1872 oben S. 50 Anm. 3) über dasselbe in Art. 21 ff., 57 ff. 169 ff., welche innerhalb 
des Wiwenbungsgebieteo, dieses Gesetzbuchs selbständige ncdemnank# behaupten. 
2) Das Strafgesetzbuch von 1813 hatte bereits in Theil II. Art. 1 bestimmt: „Niemand kann 
wegen Verbrechen oder Vergehen mit einer Strafe belegt beilIl. außer nach vorgängiger Unter- 
suchung zund nach richterlichem Erkenntnisse auf rigenes Seständniß oder rechtliche Ueberweisung.“ 
Doch sollten nach Ges. vom. 12. Mai 1848 (G.-B. 33 ffl.), welches in Art. 2 die Ein- 
*# der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit mit Ausschluß ns gesetlichen Beweistheorie bei 
allen Verbrechens= und Vergehensfällen mit dem gleichen Vorbehalt des Ausschlusses der Oessent-- 
lichkeit, wie er im Grundlagengesetz sich findet, für die Landestheile diesseits des Rheines verheißt, 
die in diesen Landestheilen einzuführenden Schwurgerichte einst weilen, d. h. bis zur Einführung 
einer neuen allgemeinen Strafgesetzgebung nur über die mit Todes-, Ketten= oder Zuchthausstrafe 
bedrohten Verbrechen und über die, durch den Mißbrauch der Presse verübten Verbrechen und Ver- 
gehen zu urtheilen haben. (Art. 3 
  
6
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        84 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. l11. 
S. 23) vom gleichen Tage wird speziell zum Schutze der Preßfreiheit verfügt, daß keine Schrift 
(oder sonstige Art und Form sinnlicher Darstellungen und Mittheilungen an das Publikum) ver- 
solgt und Niemand einer solchen wegen zur Verantwortung gezogen werden darf außer in den 
als Polizeiübertretungen, Vergehen oder Verbrechen gesetzlich mit Strafe be- 
drohten Fällen. Anklagen wegen durch die Presse begangener Verbrechen und Vergehen 
werden durch dieses Edilt den Schwurgerichten zugewiesen, welche über dieselben nach öffentlichem 
und mündlichem Verfahren (vorbehaltlich der in den Gesetzen über das Strafverfahren zu be- 
stimmenden Ausnahmen von der Oefeentlichseih zu erkennen haben sollen (§ 6), während die 
Strafgerichtsbarkeit über die durch die Presse begangenen Polizeiübertretungen und die Ueber- 
buetungen gesezlicher Vorschriften über Presse und Bchbondel ausdrücklich den Polizeibehörden 
abgesprochen und den Gerichten #gewiesen wird (§ 7). Die Einfühung der Swourgerichte für 
das diearbeinisch e Bayern erfolgte durch Gesetz vom 3. Angust (G.-B. 193 ff.), die 
Durchführung des Grundsatzes der Oeffentlichkeit und Wiwnichrei. tn u5 efrenhese! wegen Ver- 
brechen und Vergehen für die gleichen Landeslheile durch das Geseh vom 10. November 1848, 
die Abänderungen des zweiten Ticil des Senseseoch von 1813 belr. (sog. Strafprozeß= 
novelle G.-B. S. 233 ff. oben S. 
Die Gesetzgebung des bebseb Wol (oben S. 26) hat die von 1848 in den angedeuleten 
Richtungen ergänzt. Durch das Einsührungageiet zu den Strafgesetzbüchern wurde die Zustän- 
digkeit der Shwurgerichte. für alle Verbrechen und für die Preß vergehen aner- 
kannt 4ortn 1 Abs. 1), und für die Behandlung der nunmehr auch in den Landestheilen 
diesseits des Rheines fast ausnahmslos gerichtlicher Aburtheilung überwiesenen Uebertre- 
tungen (Einf.-Ges. Art. 31 Abs. 3, Gerichtsverfassungsges. Art. 16) die Grundsätze der 
Oeffentlichkeit und Mündlichkeit zu allgemeiner Geltung gebracht (Einf.-Ges. Art. 66). 
Den Grundsatz aber, daß eine Strafe nur auf Grund bestimmter Androhung in einer Rechts- 
norm verhängt werden dürfe, hat für Bayern das Polizeistrafgesetzbuch vom 10. November 1861 zu 
weiterer Anerkennung gebracht. Nach Art. 2 desselben können als Polizeiübertrekungen, 
(welche damals als zumeist rechtsgefährdende Uebertretungen polizeilicher Vorschriften von 
den als Rechtsverletzungen geringeren Grades strafbaren Uebertretungen strenge geschieden 
wurdent), nur solche Handlungen oder Unterlassungen gestraft werden, welche zur Zeil der That 
durch Gesetze oder durch eine nach Maßgabe derfelben giltige Verordnung oder polizeiliche Vor- 
schrift unter Polizeistrafe verboten waren. 
Die in diesen Landesgesetzen in allmählicher Entwickelung zu praktischer Geltung 
gekommenen Grundsätze sind auch seit dem Eintritte Bayerns in das Reich im Wesent- 
lichen nicht geändert worden, wenn sie auch nunmehr formell zum größten Theile auf 
neueren Reichsgesetzen beruhen und in ihrer Ausprägung im Einzelnen Modifikationen 
erfahren haben. 
Der Grundsatz, daß eine Handlung nur mit einer vor ihrer hsen gesehlich bestimmten 
Strafe belegt werden kann, ist nunmehr im Reichsstrafgesetzbuche (§ 2 Abs. I) allgemein ausge- 
sprochen. Die Regelung des Strafverfahrens mit Durchführung der ennnn der Oeffentlichkeit 
und Mündlichkeit ist jetzt der Hauptsache nach durch die Reichsjustiggesetzgebung des Jahres 1877 
(R.-St.-P.-O. und R.-G.-V. G. § 170 ff.) erfolgt 7). Ebenfo ist die Zuständigkeit der Schwur- 
gerichte zur Aburtheilung der meisten schwereren Verbrechen durch das R-G.-V.-G. (§ 80) be- 
stimmt, während die Fortdauer der im bayerischen Rechte begründeten Zuständigleit derselben 
für die durch die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen durch § 6 des Einfüheungsgesetzs 
zu mW. Gesetze vorbehalten?) und durch die Einrichtung der Schöffengerichte (R. G 
§625 ff.) das Laienelement in der Uebung der Strafrechtopflege in besonderer Weise ort 
wurde Auch ist es ein in der Reichsgesebgebung anerkannter Grundsatz. daß die Uebung der 
Strasgerichtsbarkeit im Sinne definitiver Festsehzung einer öffentlichen Strafe grundsätzlich nur 
den Gerichten zukommen kann!#). 
1) Vgql. Edel, Lommentar Sum 5vligeistrafgesetb. von 1861 in Dollmann's Gesetzgebung 
d. Kar. Bayern Th. III. Bd. 39. 
2) Ueber die — E Sehn über die Oeffentlichleit als Grund des Rechts- 
mittels der Revision. R.-St.-P.-O. 7 Ziff. 
) Schon bei der Einführung * nsiaofgefehbuches in Bayern war die Zustä#digleit 
der Strafgerichte neu geregelt worden, wobei den Schwurgerichten nicht alle im neuen Strafgesetz- 
buche als solche anerkannten Verbrechen zugewiesen worden waren. eln vom 26. Dez. 1871, den 
Vollzug der Einführung des Strafgesetzb. betr. G.-B. 1871/7 1 ff. Art. 56, dem Inhalte 
nach etwas geändert durch das Ges. vom 25. Jan. 1874 G.-B. . ff. Art. 1.) Die dem bis- 
herigen bayerischen Rechte wesentlich entsprechende Bestimmung E die Zuständigleit der Schwur- 
gerichte ist enthalten im bayer. Ausführungsges. zum N.-G.-V.-G. Art 3 
4) Vgl. R.-St.-P.-O. § 453 ff. (welche für Bayern nicht in Siktann kommen) § 459 ff. und 
Reichspopgeß vom 28. Oktober 1871 § 34 ff.; dazu über die ausschließliche Zuständigkeit 
der Gerichte zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Uebertretungen das
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        S§ 11. Die Rechte der Unterthanen. 85. 
Das Reichsstrafgesetzbuch enthält in §8§ 343— 45 eine Reihe von Strafbestim- 
mungen gegen Beamte zum Schutze gegen Willkürlichkeit in der Untersuchung und Straf- 
vollstreckung, (gegen die Anwendung von Zwangsmitteln in Untersuchungen, um Ge- 
ständnisse und Aussagen zu erpressen, gegen die vorsähliche Beantragung oder Beschließung 
der Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung zum Nachtheil einer Person, deren 
Unschuld dem beantragenden oder beschließenden Beamten bekannt ist, gegen die vor- 
sätzliche oder fahrlässige Vollstreckung einer überhaupt nicht oder nicht nach der Arl oder 
dem Maß zu vollstreckenden Strafe) 7. 
c) Sicherheit vor willkürlicher Verhaftung. Das in V.-U. IV. 8 8, 
Abs. 3 weiter ausgesprochene Verbot willkürlicher und formloser Verhaftung 
bezieht sich in seiner Verbindung mit dem Verbote willkürlicher und formloser Ver- 
folgung allerdings ebenfalls zunächst auf das Strafverfahren, soll aber in seiner 
allgemeinen Fassung gewiß auch Sicherheit vor ungerechtfertigter Civilhaft, 
und vor jeder gesetzwidrigen polizeilichen Haftnahme gewähren. Auch die 
Ergreifung zum Zwecke zwangsweiser Vorführung in ihren verschiedenen mög- 
lichen Anwendungen muß hier in Betracht kommen ?). Die Voraussetzungen, unter 
denen die eben angeführten Beschränkungen der persönlichen Freiheit gerechtfertigt sind, 
bestimmen sich zum Theile nach Landesrecht, zum sehr großen Theile aber nach neueren 
Reichsgesetzen, welche an die Stelle älterer, die gleichen Gegenstände behandelnder Landes- 
gesetze getreten sind. 
Auch hier kommt vor Allem die Justizgesehgebung des Jahres 1877 in Betracht, soferne 
sie die Haftnahme und zwangsweise Vorführung als prozessnalische Maßnahmen regelt, vor 
Allem die Bestimmungen der R.-St.-P.-O. über Untersuchungshaft und vorläufige Fest- 
nahme im Strafverfahren (§§ 112•—132)7. 
Im Anschlusse an diese reichsgesetzlichen Vorschriften hat das Ausführungsgeseß zur 
R.-St.-P.-O. Bestimmungen getroffen über die Festnahme als vorläufige polizeiliche 
Maßregel: demnach sind die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes berechtigt, bei allen strasbaren Handlungen denjenigen, welcher auf frischer That 
betreten wird, vorläufig fest zunehmen, wenn die Festnahme nothwendig ist, um die Fort- 
setzung der strafbaren Handlung zu verhindern. Der Festgenommene ist unverzüglich, 
soferne er nicht wegen Wegfalls der Ursache der Festnahme sofort wieder in Freiheit gesetzt wurde 
dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen, welcher die 
Freilassung anzuordnen hat, sobald eine Fortsetzung der strafbaren Handlung nach den Um- 
ständen mit Grund nicht mehr zu besorgen ist, und soferne nicht zugleich ein anderer, die Festnahme 
riniu.u’“b om 7. Mai 1874 § 29. Ungebi## bastaafen (vgl. über solche Art. 7 des 
Auaf.= 9 zur R.-St.-P.-O.) kommen hiebei nicht in Betr 
)Zum Schutze der persönlichen Sicherheit dienen 7 die Bestimmungen in 8§§ 339, 340 
des r ebb. 
2) Wenn sie auch nicht eigentlich unter den Begriff der Verhaftung fällt, so ist ihre 
mißbräuchliche Anwendung doch gleichfalls durch das allgemeine, in der V.-U. ausgesprochene 
Prinzip der Sicherheit der Person ausgeschlossen; auch derührt sie sich in ihrer Anwendung, namentlich 
in den rechtlichen Voraussetzungen derselben mannichfach mit der Verhaftung, so vor allem im 
Strafverfahren. 
3) Vgl. außerdem über Vorführung und Verhaftung de- Angeklagten im Strafverfahren 
R.-St.-P.-O. 8§ 133— 35, 215, 229 370, 371, 427 und zum Zwecke der Strafvollstreckung 
489 (über die Verbringung des Ereebded in eine osentiche PMernanstalt § 81), über Vor- 
führung und Lrltgahie von Zeugen im Civilprs zeß N.-C.-P.-O. §§ 345, 355 und im Straf- 
verfahren R.-St.-P.= O. §68 50, 69 (ferner R.-S Wert. 8 95 über die Anwendung der Haft zur 
Erzwingung der Herausgabe von möglichen Veweiawditieln und einzuziehenden Gegenständen), sodann 
über die Haft zum Zwecke der Zwangs vollstreckung im Civilverfahren R.-C.-P.-O. 85 775, 
782 ff. und (perfönlicher Sicherheitsarrest) 798 ff. und endlich über zwangsweise Vorführung und 
Verhaftung des Gemeinschuldners im Konkursverfahren Konk.-Ord. 8§ 93, 98, dazu über 
sofortige Vollstreckung von Haft als Ordnungsstrafe wegen ungebührlichen Benehmens 
und über vorläufige Festnahme wegen Begehens einer strafbaren Handlung in der Gerichts- 
sitzung die Bestimmungen in 9§ 178, 185 des R.-G.-V.-G., welche nach dem bayer. Ausf.-Ges. 
vom 23. Febr. 1879 Art. 78 auch in den nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden 
Angelegenheiten entsprechende Anwendung finden.
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        86 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
rechtfertigender Grund vorhanden ist. In keinem Falle aber darf die Festnahme zu dem 
Zwecke, die Fortsetzung einer strafbaren Handlung zu verhindern, über 21 Stunden fortgesetzt 
werden?) 
Die Voraussetzungen, unter welchen sonst polizeiliche Haftnahme, Vorführung oder auch 
Detention stattfinden können, großentheils sicherheitspolizeilicher Natur, sind überwiegend, wenn 
auch nicht ausschließlich dem Landesrechte zu entnehmen, doch hat namentlich das Neichsstrasgesetz 
buch einige wichtige, hier einschlagende Bestimmungen getroffen, iudem es in § 25 der Polizei- 
behörde des Ortes, wo ein (nach § 23) aus längerer Zuchthaus= oder Gesfängnißstrafe vor- 
läufig Entlassener sich aufhält, seine einstweilige Festnahme aus dringenden Gründen des 
öffentlichen Wohles gestattet unter der Verpflichtung jedoch, den Beschluß über den endgiltigen 
iderruf seiner vorläufigen Entlassung sofort nachzusuchen 7), indem es ferner in 5 362 der 
Landespolizeibehörde (in Bayern nach der V.-O. vom 4. Januar 1872 N.-B. S. 25 ff. 
&amp; 7 Distriktspolizeibehörde, in München Polizeidirektion) die Befugniß einräumt, die ihr durh 
richterliches Urtheil überwiesenen Personen nach verbüßter (auf Grund von § 361 Ziff. 3—8 
erkannter) Haftstrase bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen?). 
Die Verpflichtung und damit die Befugniß zur Aufspürung, Verhaftung und Einbringung 
von Bettlern und Landstreichern (soweit nicht die Bestimmungen der R.-St. ., O. über 
Verhaftung und vorläufige Festnahme und Art. 102 des Ausf.-Ges. zu derselben in Betracht 
wemmeng enthält A der V.-O. vom 28. November 1816, die Bettler und Landstreicher betr. 
R.-B. S. 859 ff.). u Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dezember 1871 spricht der Polizeibehörde 
die Befugniß zu, die Sicherheit dritter Personen oder fremden Eigenthums gefährdende oder die 
öffentliche Ruhe störende Betrunkene, soweit es zur Verhütung weitern musuges Ererherich 
ist, bis auf höchstens 24 Stunden in polizeilichen Gewahrsam zu bringen (Art. 5 
gemeinge fährliche Blödsinnige oder Geisteskranke auf Grund eines Gutachiens de- 
zuständigen Amts-(Bezirks-),Arztes in eine Irrenanstalt unterzubringen oder sonst deren genügende 
Verwahrung anzuordnen (Art. 80 Abs. 2)"). In diesem Zusammenhange ist dann auch hinzu- 
  
1) Ausf.-Ges. Art. 102 Abs. 2—5. Diese Bestimmungen sind, allerdings nicht ohne Aende- 
rungen im Einzelnen, dem Art. 141 des Vollzugs-Einführungsges. zum deutschen Reichsstrafgesetzbuch 
entnommen, welcher seinerseits den Art. 14 des Einf.-Ges. zu den Strafgesebüchern von 1861 
wiedergibt, während im Uebrigen die im Wesentlichen den Art. 38—52 des Einf.-Ges. von 1861 
Busprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes über die Untersuchungshaft Art. 133 ss. durch die 
R.-St.-P.-O. ihre Geltung verloren haben. Diese Bestimmungen in Art. 102 des Ausf.-Ges. sollen 
gleich denen der R.-St.-P.-O. auf die vorläufige Festnahme von Personen bei strafbarer Zuwider- 
handlung gegen die Zollgesetze und bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Besteuerung 
des Salzes und Rüberzuckers sowie über die Erhebung von Uebergangsabgaben Anwendung finden; 
ogI. Art. 88 Abs. 6 und 96 des erwähnten Ausf.-Ges.; vgl. dazu Art. 87 Abs. 2. Besondere Be- 
stimmungen über die vorläufige Festnahme der auf srischer That Betretenen und die vorsorgliche 
Haft derselben in Forststrabhsachen enthalten das Forstgesetz vom 28. März 1852 in der 
Fassung von- 26. September 1879 (oben S. 25 Anm. 2.) Art 126 ff. uud das revidirte Forst- 
ra eseh 5 Pfalz in der auf - der 1rmächtigung in ert 69 des Ausf.-Ges. zur 
t.St.P.· O. verkündigten Fassung vom 2. Okt. 1879) G.= u. V.-Bl. 1417 ff.) Art. 51. Ueber 
Vorführung und 1nbabtung von Zeugen im sssd, Ve rahren vgl. Strafgesetzb. 
von 3 Th. 1 450, über Vorführung von Civilpersonen vor den Amtsrichter des Ortes 
zur 2 h Let ordnungswidrigen Benehmens vor dem Militäruntersuchungsrichter und über 
die Anorduung on Haft zur Erzwingung des Zeungnisses im Militärstrafverfahren vgl. 
Art. 111, 140 Abs. 2, 141 der Militärstrafgerichtsordnung in der den entsprechenden Be- 
rir nnlen. der R.-St.-P.-O· rrudde6R.-G.-V.-G. augepnßterthrssnngchAusLsGeLzurR.-St.-P.-O. 
Art. 80— 83 (vgl. oben S. 50 Anm. 3.) 
2) Die vorläufige Entlassung wie der Widerruf derselben erfolgt durch das Justizmini- 
sterium oder ourch das Kriegsministerium, je nachdem es sich um einen von einem bürgerlichen 
Strafgerichte oder von einem Militärgerichte verurtheilten Gefangenen handelt. Minist.-Bekannim. 
vom 1. Jan. 1872 (R.-B. S. 43 ff.) 55 5—7, 
3) Von der Verwendung zu benesahahioen Arbeiten, zu welcher den ihr über- 
wiesenen Personen gegenüber nach § 362 des Strafgeseb. die Landespolizeibehörde gleichfalls befugt 
ist, wird bis jetzt in Bayern kein Gebrauch gemacht. M.E. vom 15. Jan. 1872 (Justizministerialbl. 
S. 47 ff.) Ziff. VIII. Auch soll die Unterbringung in ein rbeitshaus, nach dieser M.-E. Ziff. X 
und der vom 9. Dez. 1878 (Amtsbl. d. Min. d. Innern S. 413 ff.) nur bayerische Staats- 
angehörige treffen, Ausländer sollen in solchem Falle stets (nach Strafgesezb. § 362 Abf. 3), 
nicht-bayerische Reichsangehörige, sofern es gesetzlich zulässig ist, (etwa nach § 3 des Freizügigkeitsges.) 
aus dem bayer. Staatsgebiet ausgewiesen werden. Vgl. Reger in den Bl. f. adm. Praxis 29 
S. 49 ff. und dessen Schrift: die in Bayern geltende allgem. Polizeistrafgesetzgebung. Ansb. 1880. 
S. 59 ff. Krais, Handb. II. S. 14 ff. 
4) Zuständig ist in diesem 34u. die Distriktspollzeibehörd. der Feimath der betr. Person, 
in München die Polizeidirektion. V.-O. vom 4. Jan. 1872 (R.-B. 5 ff.) § 2
        <pb n="98" />
        6 11. Die Rechte der Unterthanen. 87 
weisen auf das in Art. 106 Abs. 4. 5 des Polizeistrafgesetzbuches anerkannte Recht der Polizei- 
behörde zu zwangsweiser Vorführung von widerrechklich den Antritt oder die Fortsetzung 
des Dienstes verweigernden Dienstboten oder ohne genügenden Rechtfertigung sgrund zur 
Ernte= oder zur Saat= und Ausbauzeit aus der Arbeit getretenen, auf längere Beic in Beschäf- 
tigung genommenen landwirthschaftlichen Taglöhnern an die Dienstherrschaft auf dieser 
oder ihrers Stellvertreters Antrag und die gleiche durch § 130 der Gewerbeordnung für das 
Deutsche Reich gegenüber rechtswidrig ohne Zustimmung des Lehrherrn aus der Lehre getretenen 
Lehrlingen begründete Befugniß der Polizeibehörde zu deren zwangsweiser Zurückführung 7. 
Daß endlich zwangsweise Vorführung, Festnahme und selbst provisorische Verhaftung auch aunter 
den gesetzlichen Zwangsmitteln begriffen sind, zu deren Anwendung Art. 21 Abs. 2, 22 
des otleerusgesehbuche) die Behörden der inneren Verwaltung in allgemeiner Weise ermächtigt, 
um Verfügungen zur Ausführung zu bringen, die sie innerhalb ihrer Zuständigkeit zum 
Vollzuge von Gesetzen oder (diesen in Art. 22 gleichgestellten) landesherrlichen Verordnungen?), 
deren Uebertretung nicht mit Strafe bedroht ist, an bestimmte Personen erlassen und diesen 
eröffnet haben 2), kann nach dem Zwecke dieser gesetzlichen Bestimmung, den in Frage stehenden 
Verwaltungsverfügungen die nothwendige Sicherheit des Erfolges zu gewähren, wie nach der 
Geschichte derselben ), nicht zweifelhaft sein. Ausdrücklich ist „Beschwerde“ an die „höheren 
Stellen“ gegen die Androhung der Vorkehrung folcher zwangsweise durchzuführender Vollzugs- 
maßregeln für zulässig erklärt, sie soll jedoch in dringenden Fällen keine aufschiebende 
Wirkung haben (Art. 21 Abs, 5). 
Das Reichsstrafgesetzbuch enthält eine besondere Strafbestimmung für 
Beamte, welche vorsätzlich, ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Verhaftung, vorläufige 
Festnahme oder Zwangsgestellung vornehmen oder vornehmen lassen (8 341). 
4) Hausrecht, Post= und Telegraphengeheimniß. Das mit dem Prinzip 
der persönlichen Sicherheit enge zusammenhängende sog. Hausrecht, die Sicherheit 
„der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitzthums“ gegenüber unbe- 
sugtem Eindringen und Verweilen hat allerdings in der bayerischen V.-U. keine aus- 
drückliche Anerkennung gefunden, ist aber gleichwohl auch in Bayern zu praktischer 
Anerkennung gekommen. s§ 342 des Reichsstrafgesetzbuches bedroht Beamte, welche in 
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes einen Hausfriedensbruch 
begehen, mit besonderer Strafe. Die Voraussetzungen, unter denen ein solches Eintreten 
(Eindringen) und Verweilen im Interesse der Erfüllung staatlicher Aufgaben durch 
Organe des Staats rechtmäßiger Weise erfolgen lann, ergeben sich zum Theile aus der 
Natur bestimmter staatlicher Geschäfte (Vollzug von Ladungen und sonstigen amtlichen 
Zustellungen, von Zwangsvollstreckungen) von selbst, haben aber zum Theile eine 
bestimmte Regelung theils reichsgesetzlich theils landesgesetzlich gefunden. 
Im Einzelnen handelt es sich hier um Durchsuchung zum Zwecke der straf- 
gerichtlichen Verfolgung einer verdächtigen Person und der Auffindung von Beweis- 
1) Zuständig sind in allen letzterwähnten Fällen die Orts= oder Distristspollgeibehörden, 
in München die Polizeidirektion. V.-O. vom 4. Jan. 1872 (N.-B. und 30, der 
auf Gew.-Ord. 8 zo Gnalog anzuwenden ist; vgl. N. Landmann, die S on für d. D. 
Reich. Nördl. 188. 
2) Sofern 7 sich aimith umzur Zeit bestehende, giltige Verordnungen oder um künftig 
zum Zwecke ihrer Revision oder auf Grund eines besonderen Vorbehalts in einem Gesetze zu diesem 
ergehende Verordnungen handelt. 
3) Dasselbe gilt von competenzmäßigen Verfügungen zum Vollzuge einzelner, nicht mit 
Strasbestimmungen versehener Anordnungen eines Geseßes, dessen übrige Vorschriften unter 
Strafdrohungen gestellt sind, sindet aber keine Anwendung auf den Vollzug von Verordnungen, 
die eine Mehrheit von mur zum Theile durch Strafbestimmungen geschützten Anordnungen enthalten. 
Polizeistraszef. B. Art. 21 Abs. 7, 22. Abs. 3. 
4) gl. die ge a1 00 im Commentar von Risch (in Dollmann's Gesetzgebung 
des Kgr. Bayern Th. III. Bd. 3. S. 151 ff.) zum Einführungsges. zu den Strafgesetzbüchern 
von 1861, dessen Art. 28—30 fast wörtlich in den Art. 21. 22 des Polizeistrafges.--B. von 1718 
wiedergegeben sind. Als gesehliche Zwangsmittel erscheinen die gesetzlich nicht untersagten 
vgl. Edel's Commentar zum Pol. Strasges. B. von 1871 (Dollmann, Th. III. B. 5) S. 106 ff.; 
vgl. auch Reger, Polizeistrafgesetzgebung S. 119 ff. 253. Ueber die Anwendbarkeit der erwähnten 
Art. 21 u. 22 auf Verfügungen der Gemeindebehörden voal. Art 99 u. 143 der diesrhein, und 
Art. 77 der pfälz. Gemeindeordnung, dazu die Novellen vom 19. Jan. 1872 zur diesrhn. Art. 7 
und zur pfälz. Gemeindeordnung, Art. 5.
        <pb n="99" />
        88 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 811 
mitteln für ein Strafverfahren (Gaussuchung) oder um die Kontrolirung des 
Gewerbe= und sonstigen Geschäftsbetriebes, sei es zum Zwecke der Wahrung 
unverkürzter Steuererhebung, sei es im Interesse der Durchführung poli- 
zeilicher, insbesondere gewerbe= und gesundheitspolizeilicher Vorschriften. 
Die Durchsuchung zu Zwecken des tr seeren n ist nach Voraus- 
setzungen und Form in allgemeiner Weise geregelt in der R.-St.-P.-O. 8§ 102 ff.; über Haus- 
suchungen im Forststrafverfahren bestehen besondere landesrechtliche Wt (Forstges. 
vom 28. März 1852 in der Fassung vom 26. Sept. 1879 Art. 137 ff. Revid. Forststrafges. für d. 
Pfalz in d. Fassung vom 2. Okt. 1879 Art 52 ff. 
Das Eintreten in Geschäftsräume und Verweilen in solchen zum Zwecke der Controlübung 
gegenüber dem Gewerbe= oder sonstigen Geschäftsbetrieb ist zur Sicherung unverkürzter Erhebung 
der direkten Gewerbsteuer wie einer Anzahl indirekter Steuern für zulässig 
erklärt. Vgl. das bayer. Gewerbsteuerges. v. 26. Mai 1881 Art. 26 Abs. 3 Ziff. 3 a, 35 Abs. 2 
(dazu die Strafbestimmungen gegen Widersetzlichkeit in Art. 63 Ziff. ¾§5tÖ0 ferner die V.-O über die 
Rübenzuckerstener vom 23. Juni 18.116 (R.-B. 5r 457 ff.) §§ 2, 3, 9, 11, 13, 14, das 
Salzsteuerges. vom 16. Nov. 1867 (G.-B. S. 217 fl) §8 4, 6, 7, dazu die V..J. vom 
20. Nov. 1867 (R.-B. S. 1195 " 14# und die HKeihhlgellg, über den Spielkarteuste mpel 
vom 3. Juli 1878 (R.-G.-B. 3 ff.) §§ 6, 8. 9, dazu die Saihstenn#an in § 16 ff. 
und die Mabatbe leuerung vols 26. Juli 1879 (R.-G.-B. S. ) § 10 mit der Straf- 
bestimmung in § 41 Ziff. 2. Ueber die „NZachschau“ in bestimmten S im Interesse 
der unverkürzten Erhebung des Malz= und des Branntweinausschlags, welche zur Controle 
der Beobachtung der zur Sicherung dieser Gefälle erlassenen Betriebsvorschriften und zur Ermög- 
lichung der Anzeige von Zuwiderhandlungen gegen diese dienen soll, im Falle des Nerdachtes 
der Vornahme oder Förderung sog. „Aufschlaggefährden“ auch als „Haussuchung“ 
in anderen Oertlichkeiten erscheinen kann, ist in den Gesetzen über den Malzaufschlag (TArt. 41, 
42)7), dazu die Strafbestimmungen wegen Widerseßlichkeit in Art. 78, 79) und über den Brannt- 
weinaufchlag (Art. 9 mit der Strafbestimmung in Art. 50) Anordnung getroffen. Die Be- 
fugniß zum Eintreten in Fabriken und denselben gesehlich gleichgestellten Anlagen und zum 
Verweilen in solchen ergibt sich z. B. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (88 1390b., 
154, dazu die Strafbestimmungen § 149 Ziff. 7) mit Rücksicht auf die amtliche Aufsicht über 
die Ausführung der Bestimmungen, der Gewerbeordnung zum Schutze der jugendlichen Arbeiter 
und der Arbeiterinnen (§§ 135—139 a) und der Herstellung und Unterhaltung der zur thunlichsten 
Sicherheit gegen Gefahr für Werls und Sicherheit der Arbeiter nöthigen Einrichtungen (5 120 
Abs. 3)5). Hierher gehört ferner die durch § 2 ff. des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen Geichsg esetzbl. S. 
145 fl.) begründete Besugniß gleicher Art zum Zwecke der Ueberwachung des Verkehrs mit Nahrungs- 
und Genußmitteln und bestimmten Gebrauchsgegenständen (Strafbestimmung in §&amp; 9) und die 
landesrechtlich begründete Befugniß zum Eintreten und Verweilen in Apotheken und den Ge- 
schäftsräumen der übrigen, zur gewerbsmäßigen Zubereitung und Feilbaltung von Arzneien be. 
sugten Personen. Apothekerordnung vom 27. Jan. 1842 (R.-B. S. 257 ff.) 8 68 ff., 3 O. 
vom 25. April 1877 die Zubereitung und Feilhaltung der Heret en betr. (G.= u. V.-B. 
S. 235 ff.) § 29. Vgl. ferner die V.-O. vom 25. April 1877, den Verkehr mit Gisten betr. 
(G.= u. V.-B. S. 256 ff.) § 15, sodann dis minsteriellen Aerde über Trödler, Gesinde- 
vermiether und Pfandeiher v. 16. Febr. 1878 (G. u. V.-B. 6 ff.) Ziff. 10, 28. Dmt 1879 
(G., u. V.-B. S. 709 ff.) Ziff. 7 und 12. Aug. 1879 (G.= u. Sroean S. 771 fl.) Ziff 
Soweit aber auch dem Prinzip der Unverletzlichkeit des Hausrechts Penmiuer eine 
Durchsuchung oder Nachschau rechtlich zulässig ist, ist doch nicht auch sofort und unter 
allen Umständen eine Durchsuchung gefundener Schriftstücke („Papiere“) und noch 
weniger, soferne es sich um die Kontrole des Geschäftsbetriebes handelt, die Einsicht in 
die Geschäftsbücher gestattet). 
1) Ueber die Strafbarkeit der Widersetzlichkeit gegen die mit Kontrolirung der Salzabgabe und 
der Zuckersteuer betrauten Beamten nach §§ 148, 161 des Vereinszollges. vom 1. Juli 1869, eventuell 
nach 98 113, 114 des R.-Str.-G.-B. vgl. das Ausf.-Ges. zur R.-St-P.-O. v. 18. Aug. 1879 Art. 18, 19 
2) Zum richtigen Verständniß von Art. 42 . die Mittheilungen aus der Geschichte dieses 
Artikels und die Erläuterungen zu demselben von L. v. Mayins#. Lommentar zum Malzaufschlag- 
ges. (in Dollmann's Gesetzgebung d. Kar. Vuemn' h. II. Bd. 10) S. 
E. 3 al chie noch die bayer. V.-O. vom 17. Febr. 1879 die hellin mettoren. betr. 
: 1 1. 
4 Ueber die Durchsicht der Papiere eines von der Durchsuchung Betroffenen vgl. R.-St.-P.-O. 
5 110. Die Unzulässigkeit des Verlangens der Vorlage der Geschäftsbücher bei der Controle j#uer. 
pflichtiger Betriebe spricht das Gewerbsteuerges. ausdrücklich aus. Art. 26 Abs. 3 Ziff. Za, 35
        <pb n="100" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 89 
Die dem Hausrecht innerlich verwandte Unverletzlichkeit des Brief= (Post- 
geheimnisses, welche gleichfalls in der bayerischen V.-U. keine Erwähnung gefunden 
hatte, beruht in ihrer prinzipiellen Anerkennung ebenso auf reichsrechtlicher Be- 
stimmung (Reichspostges. vom 28. Okt. 1871 8§ 5) wie dies der Fall ist hinsichtlich 
der im Interesse der Rechtspflege allein rechtlich zulässigen Ausnahmen von demselben 
(R.-St.-P.-O. § 99 ff. Konk.-Ord. § 111). Gleich den Fällen schwererer Verletzung 
des Vostgegiimnife (88 354, 358) ist auch die Verletzung des Telegraphen- 
geheimnisses im Strafgesetzbuch mit besonderer Strafe bedroht (88 355, 358) und 
damit auch dem letzteren die reichsrechtliche Anerkennung gewährt ). 
Wie die Durchsuchung zur Beschlagnahme von Sachen führen oder um 
solcher willen überhaupt vorgenommen werden kann, so ist die rechtmäßige Ver- 
letzung des Post= und des Telegraphengeheimnisses mit Beschlagnahme von 
Postsendungen und Telegrammen verbunden. Andererseits liegt in der rechtlichen Zu- 
lässigkeit der Beschlagnahme, auch wenn sie nur zu vorübergehenden Zwecken erfolgt, 
doch immerhin eine Modifikation des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Sicherheit 
des Vermögens, soferne eben mit der Ausführung der Beschlagnahme eine Be- 
schränkung der Verfügung über Vermögensbestandtheile gegeben ist. 
2. Sicherheit des Eigenthums und der Rechte. Der in der bayerischen 
V.-U. Tit. IV. 8 8 Abs. 1 anerkannte Grundsatz der Sicherheit des Eigenthums 
und der Rechte stellt sich aber freilich, soferne in ihm nicht das Versprechen staat- 
lichen Schutzes enthalten ist, vor Allem als ein Verbot willkürlicher Entziehung 
dar. In diesem Sinne ist als Folgesatz aus diesem Grundsatze der Sicherheit des 
Eigenthums und der Rechte die schon in anderem Zusammenhange (oben S. 62) 
besprochene Bestimmung CTit. IV. 8 8 Abs. 4) in die V.-U. ausgenommen worden, daß 
Niemand gezwungen werden darf, sein Privateigenthum, selbst für öffentliche Zwecke, 
abzutreten, als nach förmlicher Entscheidung des Staatsrathes und nach vorgängiger 
Entschädigung. In gleichem Sinne ertheilt die B.-U. in Tit. VIII. § 5 die Zusiche- 
rung: „der Königliche Fiskus wird in allen streitigen Privatrechts-Verhältnissen bei 
den Königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen“ 2), und fügt sie derselben sofort das Berbot 
der Vermögensconfiskation bei (Tit. VIII. 8 6)2½. 
Abs. 6. Anders die oben S. 88 erwähnten Bestimmungen vom 16. Fbr- - Sö- 10, 28. Juli 1879, 
Ziff. ' und 12. August 1879 Ziff. 11. Ulbrich in diesem Handb. 1 ff. spricht mit 
Rücksicht auf solche Fälle von einem Schriftengeheimniß ineben * er 
gl. auch § 2 der bayer. elegrapfenordnung vom 21. Sept. 1880 (G.= u. V.-B 70 ff.) 
Die Disciplinarstrafbestimmungen im Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.-O. Art. 106, 108 tressen“ —8 die 
Verletzung des Post= und des Telegraphengeheimnisses. Suebr das Jos und das Telegraphen= 
Eteinniß vgl. noch Laband, Staatsr. d. D. R. II. 02 ff. und in diesem Handb. II. 1. 
r Siaater. d. D. R. II. S. 18 ff. und de n des Verwaltungsrechts von 
1 6 ff., 564 und Löning S. 6 os ff., 614 Dazu v. Sarweh in diesem 
H# "5n. S. 139 e für Oesterreich Ulbrich a. a. O. IV. 49 
2) Der Satz ist wörtlich aus der Consitutkon- von 1808 uit. V. 85 entnommen. In der 
Allgemeinheit seiner Fassung enthält er sowohl die Zusage, daß der Fär#s bestrittene, privat- 
rechtliche Anfprüche seinerseits nur auf dem Rechtswege verfolgen werde, als die Sicherung des 
Rechtsweges zur Verfolgung solcher Ansprüche gegen den Fiskus, er befindet sich also insoferne im 
Einklange mit dem im Einführungsges. zur R.-C.-P.-O. § 4 enthaltenen Verbote der Versagung 
des Rechtsweges gegen den Fiskus für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegen- 
stand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg überhaupt zulässig ist, durch die Landesgesetz- 
gebung. Doch bestimmt das bayer. Ausf.-Ges. zur R.C.-P.-O., daß Ansprüche gegen den Fiskus erst 
dann gerichtlich verfolgt werden können, wenn der Betheiligte sich an die zunächst zuständige höhere 
Verwaltungsstelle um Abhilfe gewendet und entweder eine abschlägige oder innerhalb sechs 
Wochen gar keine Entschließung erhalten hat, wodurch jedoch Anträge auf Erlassung einstweiliger 
Verfügungen nicht ausgeschlossen sein sollen; es bestimmt ferner, daß Zwangsvollstreckungen 
wegen Geldforderungen (nicht wegen dinglicher Rechte) gegen den Fiskus ohne Ein- 
mischung der Gerichte unter Verantwortlichkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden und der
        <pb n="101" />
        90 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. Fs 11. 
Die rechtliche Zulässigkeit der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauch- 
barmachung einzelner Vermögensgegenstände, mag es sich bei solchen Maß- 
regeln um eine Strafe oder um eine polizeiliche Sicherungsmaßregel handeln, ist durch 
dieses Verbot ebensowenig getroffen und durch den allgemeinen verfassungsmäßigen 
Grundsatz der Sicherheit des Eigenthums und der Rechte ebensowenig ausgeschlossen, 
als die Beschlagnahme von einzelnen Vermögensgegenständen oder wohl auch ganzen 
Vermögenscomplexen, eine Maßregel von möglicher Weise sehr verschiedener 
prozessualer oder polizeilicher Bedeutung und Wirkung, die insbesondere zur Vorbe- 
reitung der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung einzelner Sachen dienen 
kann, außerdem aber auch als Zwangsmittel, um die Stellung des Angeklagten vor 
Gericht herbeizuführen oder zur Sicherung von Beweismitteln und der Zwangsvoll= 
streckung, zur Deckung von Geldstrafen und Kosten, zur Verhinderung der Fortsetzung 
von strafbaren Handlungen, wohl auch zur Sicherung von Abgaben. Alle diese Maß- 
regeln: Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung einerseits, Beschlagnahme anderer- 
seits erscheinen, je nach Verschiedenheit der Voraussetzungen nicht nur als rechtlich 
zulässig, sondern unter Umständen auch als rechtlich geboten, die Voraussetzungen 
aber, unter denen sie eintreten können oder müssen, sind wiederum theils reichs- 
rechtlich theils landesrechtlich bestimmt. 
Neben den äinschlagenden allgemeinen (6§ 40—42) 0 und besonderen (§§ 152, 295, 296 a: 
Abs. 2, 360 Abf. Abs. 2, 369 Abs. 2) Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches ist hin- 
sichtlich der Neollasfehhnger der Einziehung, Vernichtung und Unbrauchbarmachn ng 
zunächst auf die reichsrechtlichen Lestimmngen über diese Mahregeln als Strafen wegen Ver- 
letzung des Urheberrechtes (Ges. vom 11. Juni 1870 § 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 43, 45, 
9. Jan. 1876 § 16, 10. Jan. 1876 § 9 a, 11. Jan. 1876 §F. 14 hinzuweisen), denen die Bestim- 
mungen in § 15 des Ges. vom 14. Mai 1879 betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genuß- 
mitteln und Gebrauchsgegenständen über die Einziehung der den Vorschriften dieses Lesee 
zuwider hergestellten oder in den Verlehr gebrachten Gegenstände und die Vorschriften über 
Consiscation wegen fiskalischer Delikte angureihen sind, wie letztere im Reichsges. vom 
3. Juli 1878 beir. den Spiällmhkenstendoel §5 10, Abs. 1, sodann im Zollges. vom 1. Juli 1869 
8§98 134 ff. 154 ff., (Confiskation wegen gtrepanht und Zolldefraudation), ferner im Salz 
steuerges. vom 16. Nov. 1867 § 11 und im Zuckersleuerges. vom 26. Juni 1869 § 4 Abs. 25) 
enthallen sind. 
Das für das Landesrecht hinsichtlich der Zulässigkeit der Einziehung einzelner 
Fochen maßgebende Prinzip spricht aber das Polizeistrafgesetbuch vom 26. Dez. 1871 (Art. 17 
dahin aus, daß diese Maßregel nur in den von dem Gesetze bestimmten 
Alichn statthaft und ihr Eintreten von ausdrücklich auf dasselbe gerichtetem 
  
Minister stattfinden sollen, ohne daß jedoch die Unzulänglichkeit der für die einschlagigen Dienstzweige 
bestimmten Gelder zur Rechtfertigung einer Verzögerung dienen darf. (Art. 2, 9 Abs. 1, welche 
hon wörtlich die entsprechenden Bestimmungen in Art 176, 882 der mit dem utrakhirrien der 
R.-C.-P.-O. aufgehobenen bayerischen Prozeßordnung in bürgerl. Rechtsstreitigkeiten vom 20. April 
isv5½ wiederhoten. 
„Die Vermögens-Confiscation hat in leinem Falle, den der Desertion ausgenommen, statt.“ 
(mesesanushte die Const. von 1803 Tit. V. § 6). Die hinsichtlich der Desertion gemachte 
Ausnahme ist in dem Heerergänzungsges. vom la Aug. 1828 § 83 näher geregelt, dabei aber in 
ihrer Bedeulung sehr vermindert worden, und hat seitdem ihre Geltung ganz verloren. Sie wurde als 
mit den das Wehrgesetz vom 30. Jan. 1868 (oben S. 27) beherrschenden Prinzipien unvereinbar ange- 
sehen und es wurde demgemäß in Art. 90 desselben verfügt, daß das mil Beschlag belegte Vermögen eines 
Deserteurs nach Deckung der Strafen, Kosten und Schadenersatzansprüche an die Verechtigten, bHrrans. 
zugeben sei. Auch kennt weder das Militärstrafgesetzbuch vom 29. April 1869 (oben S. 27) noch 
das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich die Vermögensconfiskation als Folge der Desertion 
(Fahnensucht ) 
Vgl. hiezu das Sozialistenges. vom 21. Okt. 1878 § 1.11 und Art. 12 Abs. 3 des Ausf.-Ges. 
zur l* - *O., wo die Zulässigkeit der Einziehung gesetzwidrig verbreiteter (ohne polizeiliche 
Erlaubniß öffentlich angechlagener u. s. w.) aber noch nicht in fremdes Eigenthum übergegangener 
Schriften ausgesprochen ist. 
Vgl. hiezu zud das Reichsges. vom 30. Nov 1874 über Morlenschuh § 1I7 Abs. 1. 
) Vgl. über die drei miett genannten Gesetze Laband, Staatsr. d. D. R. III. 2 S. 270, 
272 ff. und in diesem Handb. II. I. S. 196 ff.
        <pb n="102" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 91 
Erkenutnisse des Nichters abhängig istt]). Ausdrücklich ist dann die Bestimmung 
beigefügt, daß die Einziehung von dem Richter selbständig erkannt werden kann, wenn in den 
Fällen, in denen sie nach dem Polizeistrafgesetzbuch mlässianc ist, die Verfolgung oder Verurtheilung 
einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. (Art. Abs. 1):). Das gerichtliche Verfahren 
in Fällen, in welchen auf Einziehung, L##. 1,ol oder Unbrauchbarmachung 
selbständig erkannt werden kann, ist in R.-St.-P.-O. 8 177 ff. geregelt. 
Die Beschlagnahme erscheint nach Reicherecht der Hauptsache nach als eine 
prozessuale Maßregel und ist als solche in ihren Voraussetzungen bestimmt für den 
Civilprozeß in der R.-C.-P.-O. (Pfändung, dinglicher Arrest §§ 708 ff. 810 ff.), für das 
LKonkursverfohren in der Konkursordnung, für das Strafver fahren in der 
R.-St.-P.-O. (Über die Beschlagnahme von Gegenständen, welche als Beweismittel für die 
Untersuchung dienen können oder der Einziehung unterliegen 88 94 ff. 108 fl., über die Be- 
schlagnahme im Strafverfahren gegen Abwesende, sei es einzelner zum Vermögen des 
Angeschuldigten gehöriger Gegenstände, eventuell des ganzen, im Deutschen Reiche befindlichen 
Vermögens desselben zur Deckung von Geldstrafe und Kosten, sei es dieses bangen r. 
mögens- um die Stellung des Angeschuldigten vor Gericht berbeizmführen 88 3 
2 ff.)). Dazu kommmen noch die Bestimmungen des Preßßgesetzes v. 7. Mai 1874 8 3 
5 die Beschlagnahme von Preßerzeugniss 8 namentlich die ohne richterliche Auorduung wor- 
zunehmende 5), denen sich die Vorschriften des sog. Sozialistengesetzes vom 878 
14, 15 über die Beschlagnahme auf Grund des Gesetzes verbotener und der !Em— Be- 
fchlagnalnnc von aiiI Grund desselben zu verbietender Druckschriften anreihen. Endlich ist noch 
der Zulässigleit der Beschlagnahme der Gegenstände einer Post= und Portodefraudation 
zur Sicherung der defrandirten Postgefälle, Geldstrafen und Kosten nach § 32 des Postgesetzes 
vom 28. Oktober 1871 zu gedenken. 
Das Landesrecht regelt, auch hier zumeist in Ergänzung des Reichsrechtes, im Ein- 
zelnen die Beschlagnahme unbeweglichen Vermögens zum Zwecke der Vollziehung 
der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und des dinglichen Arrestes in 
solche Vermögen (Ges. vom 23. Febr. 1879 sog. Subhastationsordnung, G.= u. V.-B. 
203 ff. und Ausf.-Ges zur R.-C.-P.-O. vom 23. Febr. 1879 G.= u. V.-B. S. 63 ff. Art. 
B ff), sodann die vorläufige (vorsorgliche) Beschlagnahme (Seaquestration) nach Verschiedenheit 
der Fälle zur Verhinderung der Fortsetzung strafbarer Handlungen, zur Sicherung des Beweises, 
dann von Strafen und Kosten, oder auch von Abgaben in Forststraf sachen (Forstges. vom 
28. März 1852 Art. 130 ff. 137 ff. 181 der neuen Fassung vom 26. Sept. 1879, revid. Forst- 
strasges. f. d. Pfalz Art. 26, Abs. 7, 52 ff.), in Zollstrafsachen und bei Verfehlungen gegen 
die Vorschriften über die Besteuerung des Salzes und des Rübenzuckers, sowie über 
die Erhebung von Uebergangsabgaben (Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.O. Art. 89, Abs. 2—5, 
96), sowie bei Zuwiderhandlungen gegen gewisse Lestimmungen über die Wandergew erb- 
steuer (Ges. vom 10. März 1879. G.= u. V.-B. 3 ff. Art. 23). 
Ganz algemein aber wird man aus der in ru 20, Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches 
vom 26. Dez. 1871 der zuständigen Polizeibehörde ertheilten Befugniß zur vortctuoet Ein- 
schreitung in 5% gesetzlich mit Strafe bedrohten Fällen, „soweit nöthig“ und vorbe- 
baltlich der späteren Stesobesolgung auch die Befugniß zu vorläufiger Beschlagnahme 
1) Die Einziehung encheint, zn insoferne als Strafe einer Uebertretung wie in 
den Fällen der §§ 360 Abs. 2, 367 Abs. 2, 369 Abs. 2 des Reichsstrasgesetzbuches und Art. 17 
des Polizeistrafgesenb. als brae von 8 40 des Strasoeekb. Ginzelne Fälle der Einziehung 
normirt das Polizeistrafgesetzb. in Art. 39, 52—54, 67, 75, 125, 126. In einem derselben ist nur 
die Zulässigkeit der Einziehung (der Gesundheit schädlicher Nahrungsmittel) im Straf- 
urtheil auszusprechen (Art. 75 Abs. 3), in den anderen kann oder muß die Einziehung unmittel- 
bar im Strafurtheil selbst verfügt werden. Die Schließung von Anstalten ist in Art. 17 
Abs. 1 der Einziehung einzelner Sachen gleichgeslellt, doch ist im Strafurtheil unter den gesetzlich 
bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 59, 133, Abs. 3) stets nur die Zulässigkeit derselben 
auszusprechen, die Beschlußfassung über die Auwendung der Maßregel und den Vollzug derselben 
steht der Polizeibehörde zu (Art. 17 Abs. 2.) 
2) Art. 18 des Polizeistraf-Ges.-B. entspricht also dem § 42 des Reichsstraf-Ges.-B. Die 
Schließung einer Anstalt ist in dieser Bestimmung der Einziehung ganz Geichgestell. 
3) Dazu über die Beschlagnahme des Vermögens eines der Verletzung der Wehrpflicht 
Angeschuldigten, soweit es zur Deckung von Geldstrafe und Kosten erforderlich ist, Strafgesetzb. 
* 140, R.-St.-P.-O. § 480 und über die Beschlagnahme des Vermögens, welches der wegen 
Hochverrathes oder Landesverrathes Angeschuldigte besitzt oder welches ihm später 
anfält nach Eröffnung der Untersuchung bis zu deren rechtskräftiger Beendigung Strafgesetzb. 
  
-St.-P.= 480. 
4) Val. dazu Art. 13 des Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.-O. über die Befugniß der Polizei= 
behörde zu sofortiger Beschlagnahme jeder den Bestimmungen des Art. 12 (s. oben S. 90 Anm. 1 
zuwtder verbreiteten Schrift und über die fortdauernde Anwendbarkeit von § 8 des Ediktes iber 
ie Freiheit der Presse und des Buchhandels auf Beschlagnahmen dieser Art.
        <pb n="103" />
        92 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 11. 
innerhalb dieser Grenzen ableiten dürfen 1), während für alle Fälle, in welchen die Einziehung 
einzelner Sachen gesetzlich zulässig ist, dieses Recht vorläufiger Beschlagnahme ausdrücklich aner- 
kannt, (Art. 20 Abs. 2) und für alle diese Fälle vorläufiger Einschreitung dem Freigesprochenen 
der allenfallsige Anspruch auf Schadensersaß, falls die vorläufig getroffene Maßregel nicht 
gerechtfertigt war, vorbehalten ist. (Art. 20 Abs. 5.)2) 
Ebenso wie Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beschlagnahme 
unter gewissen rechtlichen Voraussetzungen eintreten können, und insoferne das Prinzip 
der Sicherheit des Vermögens und der Rechte in bestimmten Beziehungen modificirt 
erscheint, müssen die sämmtlichen in § 9 behandelten Einwirkungen der Staatsgewalt 
auf das Vermögen der Unterthanen, also insbesondere die Steuer= und die Gebühren- 
sorderungen, die Expropriationen, die Militärlasten als Modifikationen dieses Prinzips 
betrachtet werden. 
Daß auch Ausländer auf Sicherheit ihrer Person und ihrer Rechte dem Staate 
gegenüber im Allgemeinen in gleicher Weise wie Inländer (Bayern und nichtbayerische 
Reichsangehörige) Anspruch haben, ist nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung und 
der gesammten Rechtsentwickelung keinem Zweisel unterworfen 3). Gleichwohl ist im 
Interesse der Strafrechtspflege eine gewisse Benachtheiligung des Ausländers, 
soferne es sich um Verhaftung oder um Vermögensbeschlagnahme zur 
Sicherung der Stellung vor Gericht handelt, theils durch das Reichsrecht, theils durch 
das Landesrecht eingeführt worden. 
Wie nach R.-St.-P.-O. § 112 für die Anordnung der 1ntersuchungohaft der Umstand 
maßgebend in daß der Angeschuldigte ein Ausländer ist, falls zugleich dringende Verdachts- 
gründe gegen ihn vorhanden sind und gegründeter Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor 
Gericht stellen und dem Urtheile Folge leisten werde, und wie nach R.-St.-P.-O. §8 332 das im 
Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeklagten durch Gerichtsbeschluß mit Beschlag belegt 
werden kann, wenn nach gegen ihn erhobener öffentlicher Klage Verdachtsgründe gegen ihn 
vorliegen, welche die Erlassun eines Haflbesehls rechtfertigen würden, so ist nach dem Forstgesetz 
(neue 3e# Art. 126, 128) und dem revid. Forststrasges. f. d. Pfalz (Art. 51 der Fassung 
vom 2. Okt. 1879) der iinl s e Reiche nicht begüterte Ausländer, falls 
er vom Sllialenano der Forstpolizei auf frischer That bei Jstpokigeiüberiretung oder Forst- 
frevel betreten wird, gleich jedem unbekannten Thäter der zwangsweisen Vorführung") vor den 
hächsen Gemeindevorstand (oder auch Amtsrichter nach dem Pfälzer Recht) und der vorsorg lichen 
Haf den Amtsrichter bis zur Sicherheilsbestellung für Strafe, Ersatzleistung und Kosten 
ausgesetzt 
Freizügigkeit, Verehelichungsfreiheit und Gewerbefreiheit. Wie die hier 
#ununmn Freiheitsrechte unter sich in engster Beziehung stehen?), so ist auch ihre 
Anerkennung und ihre Regelung in der neueren Gesetzgebung in zusammenhängender 
Entwickelung erfolgt. Während für die Ordnung der meisten hier in Betracht 
kommenden Angelegenheiten in Bayern erst die Gesetzgebung vom 11. September 1825 
(oben S. 22) und dann die in den ersten Monaten des Jahres 1868 erlassenen sog. 
Sozialgesetze (oben S. 27) von durchgreifender Bedentung geworden sind, ist ziemlich 
1) Vgl. hiezu die Ausführungen der in den Blättern f. adm. Praxis Bd. 27 S. 206 ff. abge- 
druckten Regierungsentschließung vom 27. Juni 1875, auch Reger, Polizeistrafgesetzgebung S. 117. 
2) Unter dem gleichen Vorbehalt ist der Polizeibehörde die Befugniß ertheilt, in den Fällen, 
in welchen nach gesetzlicher Bestimmung die Schließung einer Anstalt im Strafurtheil aus- 
zusprechen ist oder für zulässig erklärt werden kann, diese Schließung als vorläufige 
Mahrehel zu verfügen; sie darf dieselbe jedoch nur dann über acht Tage Hürtien. wenn der Richter 
die Fortdauer als zulässig erklärt hat (Pol.-Strafgesetzb. Art. 20 Abs. 3, 
3) Insbesondere kann man sich für diese Gleichstellung auch auf e allgemeine WFassung 
der unn - Zusammenhange im Texte behandelten Bestimmungen in Tit. IV. § 8 Abs. 1 
" erufen. 
4) Nach dem diesrhein. Gesetz (Art. 126 Abs. 1) kann, nach dem pfälzischen (Art. 51) soll 
die Vorführung erfolgen. 
) In den Lehrbüchern des deutschen Staatsrechtes von G. Meyer S. 570 ff. und 
H. Schulze I. S. 373 ff. werden sie unter der Bezeichnung „Freiheit der persönlichen und 
Wiröschastlichen Bewegung“ zusammengefaßt.
        <pb n="104" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 93 
gleichzeitig mit der bayerischen Sozialgesetzgebung und wesentlich von den gleichen 
Prinzipien wie diese beherrscht, eine Anzahl von Gesetzen des Norddeutschen Bundes 
ergangen, welche, wenn schon nicht ausnahmslos, auch in Bayern als Reichsgesetze zur 
Einführung gekommen sind, was nicht ohne mancherlei formelle und materielle Aende- 
rungen an dem dort soeben neugeordneten Rechtszustande geschehen konnte. 
1. Die Freizügigkeit kommt als Recht der freien Bewegung sowohl im 
Inlande als im Verhältniß zum Auslande in Betracht. Nach beiden Richtungen 
hin ist die Aufhebung der beibeigenschaft. soweit sie damals noch bestand, 
in der Constitution von 1808 Tit. I. § 3 und dem an sie sich anschließenden Edikt 
vom 31. Aug. 1808 (oben S. 13, 14) nd das mit Berufung auf dieses Edikt in 
Tit. IV. § 6 der V.-U. ausdrücklich wiederholte Verbot der Leibeigenschaft!h) 
von großer Wichtigkeit gewesen. Im Uebrigen aber konnte nach der verschiedenen Be- 
deutung der einen und der anderen Seite der Freizügigkeit die Entwickelung bis zur 
heutigen Gestaltung nicht die gleiche sein. 
a) Die Freizügigkeit im Verhältniß zum Auslande. Es handelt 
sich hier um die rechtliche Möglichkeit längeren oder kürzeren Aufenthaltes im Auslande 
mit oder ohne Aufgeben der Staatsangehörigkeit, vor Allem also um die Freiheit 
der Auswanderung. Der Begriff der Auswanderung hatte sich aber für das baye- 
rische Recht unter dem Einfluß der Gesetzgebung und der staatlichen Praxis dahin 
gestaltet, daß unter Auswanderung die Niederlassung im Auslande in der Absicht, das 
bayerische Indigenat aufzugeben, verstanden und als rechtswirksame Auswanderung nur 
die angesehen wurde, welche mit der Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit ver- 
bunden war ?). 
1) „In dem Umfange des Reichs kann keine Leibeigenschaft bestehen nach den näheren Be- 
seommungen des Edictes vom 3. lsie!) August 1803“7. Die hieran sich anschließende Bestimmung 
(V.-1 V. 8 7): „Alle ungemessenen Frohnen sollen in gemessene umgeändert werden und auch diese 
(Ben 2 bn ist überholt worden durch das sog. Grundlastenablösungsgesetz vom 4. Juni 1878 
(oben S. 23), welches in Art. 2 die Aufhebung aller Naturalfrohndienste, gemessener wie unge- 
messener, vom 1. Jan. 1849 an ohne Entschädigung des Berechtigten, aber auch aller Gegenreichnisse 
des Letzteren ausspricht. Die durch Art. 18 des erwähnten Ges. als einstweilen sortbeslehend 
erklärten Holzfrohnen sind durch das Forstges. vom 28. März 1852 Art. 32 zum Theil 
gleichfalls ohne Entschädigung aufgehoben, zum Theil, soweit sie sich als Gegenleistungen für 
borstrechiche Nutzungen darstellen, der F#irirung und Ablösung unterworfen worden. 
2) Die sofort zu erwähnende V..O. v. 6. Juli 180“1 erklärt, daß „mit dem Begriffe der Aus- 
wanderung jederzeit die Ansässigmach i ang oder Verehelichung in dem fremden Gebiete 
verbunden ist“. Döllinger V.-O. Samml. III. S. 64): das Indigenatsedikt vom 6. Jan. 1812 
Art. VII (oben S. 39, Anm. % unterscheidet unter den Verlustgründen des Indigenates die Aus- 
wanderung von jeder Niederl lassung im Auslande, woraus die Absicht nicht zurück- 
zukehren erhellet“, und von „Neisen im Auslan de von mehr als einem Jahre ohne Unsere 
ausdrückliche Erlaubniß"; die I. Beilage zur V.-U. von 1818 endlich neunt unter den Verlust- 
gründen des Indigenates die Auswanderung neben der „Erwerbung oder Beibehaltung eines 
fremden Indigenates ohne besondere Königl. Bewilligung“ und neben der „Verheirathung einer 
Bayerin mit einem Ausländer"'. Konnte es demnach mindestens fraglich erscheinen, ob die V.-U. 
den Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit durch Answanderung erst mit dem Erwerb einer 
fremden Staatsangehörigkeit eintreten lasse, so berief man sich für die Bejahung der Frage 
namentlich auf die (aus dem Indigenatsedikte von 1812 Art. XXXV. wiederholte) Bestimmung in 
7§* 12 der I. Verf.-Beil. „Baierische Unterthanen können Besigungen in in einem andern Staate haben 
und erwerben, auch an Handels- Etablissements und Fabriken Theil nehmen, wenn keine 
bleibende persönliche An sässigkeit in dem fremden Staate damit verbunden ist und 
es unbeschadet ihrer Unterthanspflichten gegen das Königreich geschehen kann", indem man unter 
bleibender persönlicher Ansässigkeit? eben den Erwerb fremder Staatsangehörigkeit verstand, als 
Gegenstück zu der Bestimmung in § 3 b. der I. Verf.-Beil., wonach das bayerische Indigenat durch 
Ansässigmachung im Königreich nach „Entlassung aus dem fremden persönlichen Unter- 
thans-Verbande“ erworben wird. Auch auf die sofort zu erwähnende Bestimmung in Tit. 
§ 14 der V.-U. wurde für die Begründung dieser Ansicht verwiesen, die obwohl nicht unanfechtbar, 
doch in der staatsrechtlichen Praxis zur unbedingten Herrschaft gelangte (vgl. die verschiedenen 
M.-E. vom 21. März 1853 in v. Strauß V.-O. Samml. XXV. S. 140 ff. und 22. Jan. 1854
        <pb n="105" />
        94 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. &amp; 11. 
In der kurfürstlichen Zeit hatte sich in Bayern der Grundsatz ausgebildet, daß die Aus- 
wanderung ohne besondere landesherrliche Genehmigung bei Strafe, namentlich der Ver- 
mögensconfisklation verboten sei!). Die Constitution von 1808 Tit. J. § 8 spricht das 
Verbot der Auswanderung ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen aus „bei Verlust aller 
bürgerlichen Rechte“. Dem ohne solche Bewilligung Ausgewanderten sollte nach dem Edikte über 
die Confiskationen vom 29. Aug. 1808 (R.-Bl. S. 1937 ff.) der Besißzz und Genuß seines 
Vermögens entzogen, dasselbe sollle aber nach seinem Tode den als Lur errechtmäßigen Erben 
Wezikimirten ohne Abzug aber auch ohne Zinsen wieder verabfolgt werden. Die V. U. von 1818 
Tit. IV. 8 14, Abs. ĩ verfügt im Anschlusse an Art. 18 der deutschen Bundesalte vom 8. Juni 
1815: „Es ist. den Baiern gestattet, in einen andern Bundesstaal, welcher erweislich sie zu 
Unterthanen annehmen will, auszuwandern, auch in Civil= und Militairedienste desselben zu 
treten, wenn sie den gefetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland Genüge geleistet 
haben“. Wenn auf diese Weise ein Necht der bayerischen Staatsangehörigen zur Aus- 
wanderung in dem deutschen Bunde angehörige Staaten unter bestimmten Voraussetzungen, unter 
die vor Allem die Erfüllung der Militärpflicht zu rechnen war 2), verfassungsmäsßtig auodrücklich 
anerkannt war, so war andererseits die Frage bestritten, ob im Uebrigen das Verbot der Aus- 
wanderung ohne eine nach Ermessen der Obrigleit zu versagende Erlanbniß fortdauere oder ob 
es nicht mindestens als gewohnheitsrechtlich ausgehoben anzusehen sei 1 Jedenfalls mußten die 
früher auf die unerlaubte Auswanderung gesetzten Strafen feit der Strasgesetgebung von 
1861, in welche sie nicht übergegangen waren, als anliquirt angesehen werden, und that- 
ächlich war die staatliche Behandlung der Auswanderungen nach deutschen wie der nach 
auherdensschen Ländern wesentlich die gleiche, insoferne auch zur Auswanderung in jene sormell 
eine obrigkeitliche Erlaubniß erfor dert wurde und andererseits die Erlaubniß zur Auswanderung 
in diese nicht willkürlich versagt zu werden pflegte ). Schließlich hat die M.-E. vom 2. Febr. 
  
aus dem Kreisamtsbl. v. Oberhayern, abgedr. in: „Neue Gesetze und Verordnungen f. d. Kar. 
Bayern“ IV. Bdchn. München 1856 33 ff. und die sofort zu erwähnende M.-E. vom 2. Fekr. 
1868) und auch in Entscheidungen 5, Verwaltungsgerichtshofses zur Anerkennung gelommen ist. 
(Entsch. vom 28. Juni 1881 und 15. Juni 1883 Sammlung der Entsch. des K. b. Verwaltungs- 
gerichtshofes Bd. III. S. 120 ff., IV. S. 509 ff.) Doch sollten nach der M.-E. vom 2. Febr. 1868 
*s die vor Beginn der Wehrpflicht mit Erlaubniß ausgewanderlen Jünglinge während ihrer 
Abwesenheit keines Falls in die Bezirks= oder Aushebungsliste ausgenommen oder in die Armee 
eingereiht werden, so daß also praktisch jene Ansicht doch nicht gauz durchgeführt wurde. Vgl. zu 
diesem Punkte Zeitlmann, das bayer. Ges. über die Wehrverfassung vom 30. Jan. 1868. 
Nördl. 1868. S. 17 ff. und Pözl, Verfassungsrecht 4. Aufl. S. 55, Anm. 11, und über die ganze 
Frage, die mach jetzt noch nict, ohne pratttsches Interesse ist, Blätter 1 administr. Praxis 
. S. 71 ff. und 3. S. 337, 4. S. 85 ff. (Brater) und für die in der Praxis zur Geltung 
Sichhne Auffassung v. M# Eanlleel zum Heimathgef. gon 1868. 5. Aufl. von 
v. Müller, Nördl. 1881 S. 129 und Blätter f. adm. Pr. 6, S. 362 ff. (Sn.) Doch ist 
letzterem Aufsatze gegenüber daran festzuhalten, daß für die 2 erung im eigentlichen 
Sinne das erlassen! des Staatsgebietes ein wesentliches Moment bildet. In 
weiterem Sinne als im bayerischen Recht wird der Begriff in der neueren slaatorechtlichen 
Literatur gefaßt, vgl. v. Martitz in Hirth's Annalen des Deutschen Reichs 1875 S. 1118 „Aus- 
wanderung ist nichts Anderes als die Enlfernung aus dem Staatögebiete ohne Die bestimmte 
Absicht wieder dahin zurückzulehren“, und G. Meyer, Lehr 57 
Auswanderungsfreiheit „umfaß!t ein doppeltes Necht: a) das Necht, di ie Neichs- und Staats- 
angehörigkeit aufzugeben, (Expatriation) b) das Recht, unter Veioehallung der Reichsangehörigkeit 
seinen *4 im „Muslande zu nehmen“) 
ee Zusammenstellung der älteren lher einschlagenden Verordnungen, als deren 
77 das heet Mandat vom 28. Febr. 1764 erscheint, während die V.-O. vom 6. Juli 
RN.-B. S fl.) wegen ihrer Vestinihungen über die Nachsteuer danernde Bedeutung 
** hat, !0 2 : fßz V.-O. Samml. Bd. III S. 53 ff., dazu Araterl#e in, den Blätt. 
adm. 1. axis Bd. 3 S. 177 ff. und neuestens Seydel, Bayer. Staakerecht I. S. 303 fl. 
Vgl. hierüber? das Heerergänzungsges. vom 15. Aug. 1828 § 67 und das a seile Stelle 
— Gesetz die Wehrverfassung betr. vom 30. Jan. 1868 Art. 73, 74. 
3) Ein allgemeines Recht der Auswanderung nehmen an v. Spies. Beleuchtung der V.-U. 
S. 163 ff. Pözl, Verfassungsrecht 1. Aufl. 1851 S. 72, 4. Aufl. S. 82 ff. v. Riedel, Com- 
mentar zum Heimathges. von 1868 — 5. Aufl. von v. Müller, Nördl. 1881. S. 128 ff., während 
die gegentheilihe. e Ansicht außer von v. M oy, Lehrb. d. bayer. Staatsrechts I. Th. 2. Abth. S. 13 ff. 
namentlich in den Blättern für administr. Praxis vertreten wird. Vgl. Bd. 3. S. 177 ff. 
* , Se# ff. (Brater), 6. S. 373 ff. (Sn)., dann 17. S. 83, 339 Anm. und 18. S. 289 ff. 
(Luthardt). 
4) Allerdings aber wurde die Erlaubniß zu Auswanderungen dieser Art nach Verschiedenheit 
der Fälle in der Praxis noch von der Erfüllung besonderer Voraussezungen abhängig gemacht, 
vgl. die lehrreiche Abhandlung Con In: „Die Vorschriften über Aus wanderung“ in den Blättern 
f. adm. Praxis Bd. 6 S. 360 ff.
        <pb n="106" />
        § 11. Die Rechte der Unterthanen. 95 
1868 ausdrücklich jede Answanderung bayerischer Staatsangehöriger zwar als von einer 
Erlaubniß der Distriktspolizeibehörde des Heimathsortes abhängig, diese Erlaubniß aber 
als eine dann nicht zu verweigern de erklärt, „wenn der Auswanderer zuvor den gesetz- 
lichen Verbindlichkeiten gegen sein Vaterland genügt hat“!). Gegen einen abweisenden Beschluß 
ist Berufung an die Kreisregierung zulässig, welche in erster Instanz zu entscheiden hat über 
Gesuche um Erlaubniß zur Auswanderung in Länder, mit denen keine Freizügigkeitsverträge 
bestehen, dritte, unter Umständen zweite Instanz, ist das Ministerium des Junern). 
Durch das Reichsrecht ist in diesem Rechtszustande eine nicht unbeträchtliche 
Veränderung bewirkt worden. Einmal ist durch das Gesetz über die Erwerbung und 
den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 die Aus- 
wanderungsfreiheit in allgemeiner Weise anerkannt worden, inso- 
ferne die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auch dann, wenn der Nachweis, daß die 
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erworben worden sei, nicht erbracht 
worden ist, in Friedenszeiten doch nur unter gewissen, mit Rücksicht auf Wehrpflicht 
und Militärdienst- und Beamtenverhältniß bestimmten Voraussetzungen verweigert werden 
kann ?). Andererseits läßt sich für den Begriff der Auswanderung das 
Merkmal der Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit nicht 
mehr aufrecht erhalten, da die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der 
Aufnahme oder Naturalisation in einem andern Staate nach Reichsrecht gänzlich unab- 
hängig ist; und auch insoferne ist mit dem Begriffe der Auswanderung für Bayern 
eine Wandelung vorgegangen, als nunmehr streng genommen nur noch von einer Aus- 
wanderung in nicht zum Deutschen Reich gehörige Länder gesprochen werden kann“). 
Durch die reichsrechtliche Anerkennung der Auswanderungsfreiheit ist die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der sog. Nachsteuer von dem bei der Auswanderung 
auszuführenden Vermögen nicht berührt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser 
Abgabe, für den Uebergang des Vermögens von einem der Staaten des ehemaligen 
deutschen Bundes in den anderen schon durch die Bundesakte von 1815 und den Bundes- 
beschluß vom 23. Juni 1817 aufgehoben, ist aber nunmehr überhaupt für Bayern nur 
1) Abgedruct in den Kreicamtsblätern des Tees 1868 und daraus in Bayerns 
Gesetze und Gesetzbücher 3. Ergänzungsbd. S. 473 ff. vgl. dazu die Bemerkungen in den Blättern 
Her administr. Praxis Bd. 18. S. 289 ff. Etea enb Pözl, Verfassungsrecht S. 83 und 5 
nin. 11. 
3 Wesentlich übereinstimmend war die Zuständiglet und der Instanzenzug auch schon früher 
geregelt gewesen, vgl. Bl. f. adm. Praxis Bd. 6, 
*:) Gesetz vom 1. Juni 1870 SF§ 15, 17, Se .B. Art. 59 Abs. 2, Ges. beir. die Ver- 
bslichtg zum Kriegsdienst vom 9. Nov. 1867 §5 15, Abs. 2, buichoniitaie, vom 2. Mai 1874 
' ZmtLustddtcNovcllczadictenthivotnts Mai Art. 1 § 3 Ziff. 8, Reichs- 
tst 8§8§ 140, 360, Ziff 3. Den Vorbehalt besonderer durch 0“ Heltdeswbüsidstan für die Zeit 
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr zu erlassender Anordnungen über die Entlassung aus 
der Staatoangehörigleit enthält § 17 des Ges. vom 1. Juni 1670, vgl. dazu v. Riedel, die 
Reichsverfassungsurk. S. 265 und über das Ganze Seydel in Hirth' s8 Annalen 1876 S. 146, 
7 und Voher. Staater. I. S. 542 ff.; ferner Laband, Staatdr. d. . R. I. S. 172 ff. und in 
diesem Handb. II. 1 S. 35, bamn G. Meyer, Lehrb. d. D. Staatsr. S. 169 ff. 571 ff. und Lehrb. 
2. Verwaltunger. I. S. 
ieß ist auch dis ——en des Reichsrechts: Das Reichsmilitärges. vom 
2. Mai 1874 sagt § 11 Abs. 2: „Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und 
wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter Personen“ und § 68: „Personen des Beur- 
laubtenstandes, welche nach erfolgter Auswanderung vor dem vollendeten 31. Lebensjahr 
wieder naturalisirt werden.“ BDgl. hiezu v. Holtzendorff, Art. Auswanderung in seinem 
Rechtslexikon I. 3. Anfl. S. 213 unter III. Von der Auswanderung ins Ausland wird 
demgemäß wenerdings edie Ueversiedelung (Laband, Staatsr. d. D. R. I. S. 172 und in 
biesen, dandb. S. 35) oder auch Ueberwanderung (G. Meyer, Sle l. d. D. Staatsr. 
S. 169 D. Slulsh 1. S. 139) in einen anderen Staat innerhalb des Bundesgebietes 
Wichhed eine Terminologie, die auch zum Theile beobachtet wird in der M.-E. vom 5. Juni 
1871 die Auswanderung von Wehrpflichtigen und Militärpersonen betr. Ziff. 2—4, abgedruk bei 
v. Riedel, Reichsverfassungsurk. S. 276 ff.
        <pb n="107" />
        96 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 11. 
noch in untergeordnetem Maße als praktisch anzusehen, theils in Folge von sog. Frei- 
zügigkeitsverträgen, die mit einer großen Anzahl nicht zum ehemaligen Bunde 
gehöriger Staaten geschlossen worden sind, theils mit Rücksicht auf die in dieser 
Hinsicht anderen Staaten gegenüber grundsätzlich geübte Gegenseitigkeit . 
In gleicher Weise wie die Auswanderung in dem eben besprochenen Sinne war nach 
bayerischem Recht im Anfange dieses Jaorhundert, das Reisen in das Ausland und der 
Aufenthalt im Auslande mit Beibehaltung der bayerischen Staatsangehörig- 
keit den erheblichsten Beschränkungen unterworfen. Eine kurfürstliche V.-O. vom 9. April 1804 
folgert aus dem Grundsatze der allgemeinen Landespolizei, daß kein Unterthan ohne Vorwissen 
und ohne die ausdrückliche Erlaubniß des Landesherrn sich außer Landes begeben 
könne, für Jeden, der eine Reise in das Ausland unternimmt, die allgemeine Paßpflicht 
und die Pflicht der An= und Abmeldung bei den diplomatischen Vertretern Bayerns 
im Auslande. Die Constitution von 1808 Tit. 1. 8 8 bedroht wie die Auswanderung ohne 
ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen so auch das Reisen in das Ausland und den Uebergang 
in fremde Dienste ohne solche Erlaubniß gui dem Verluste aller bürgerlichen Rechte. 
Die V.-O. vom 16. März 1809 (N.-B. 1697 ff.) verlangt dem entsprechend denn auch, daß 
jeder in das Ausland reisende Unlerkhan % Königs mit einem vom Generalkreislommissariate 
auszustellenden oder doch zu visirenden Paß versehen sein soll bei Vermeidung der Anhaltung 
und Zurückweisung an der Grenze (II. 4), sie verbietet aber den zur Ausstellung der Pässe 
zuständigen Behörden, den in ihrem Bezirkle wohnhaften Personen, die ihnen bekannt und deren 
Reiseabsicht ihnen gleichfalls bekannt und nicht, namentlich wegen Versuches unerlaubter Aus- 
wanderung oder der Entziehung von der Militär-Conskription, verdächtig ist, den Paß zu ver- 
weigern. Das Indigenatsedikt vom 6. Jannar 1812 knüpft an die Annahme fremder Civil-= 
und Mililärdienste ohne ausdrückliche Bewilligung des Königs, wie an „jede Niederlassung im 
Auslande, woraus die Absicht, nich! zurückzulehren erhellet", und an alle Reisen mit einem Auf- 
enthalt im Auslande von mehr als einem Jahre den Verlust des Indigenates. (Art. VII. Ziff. 2, 
5, 6 VIII.) Es legt anderfeils auch den mit ausdrücklicher Erlaubniß des Königs in 
fremde Dienste getretenen Staatsangehörigen bestimmte Verpflichtungen auf (Art.XXVIII. 
im Wesentlichen wiederholt in der I. Beil. der V.-U. von 1818 (oben S. 48) und enthält ferner 
in Art. XXXV. die schon oben (S. 93 Anm. 2) erwähnte, in § 12 der I. Beil., der V.-U. von 1818 
wiederholte Bestimmung über die den Königlichen Unterthauen eingeräumte rechtliche Möglichkeit, 
Besitzungen in einem anderen Staate zu haben und zu erwerben und an Handelsetablissements und 
Fabriken Theilen nehmen ohne bleibende persönliche Ansässigkeit u. unbeschadet ihrer Unterthanenpflicht. 
e V.« U. von 1818 enthält keinerlei allgemeine Verbote oder Strafbestimmungen in 
Bezug anf Reisen oder Aufenthalt im Ausland ohne besondere Königliche Erlaubniß, sie knüpft 
an die ohne solche Erlaubniß geschehene Annahme von fremden Diensten den Verlust des Staats- 
bürgerrechis (Beil. 1. § 10 Ziff. 2 oben S. 46), nicht mehr den des Indigenates. 
Zeigt sich so eine immer sleigende Milderung der Bestimmungen über Reisen in das Aus- 
land und K#ch#ent in demselben, so lag doch in der steks fortdauernden Paßpflicht die 
Nothwendigkeit der Einholung staatlicher Genehmigung zur Entfernung aus dem 
Staatsgebiete?). Bestimmter noch als in der V.O. vom 16. März 1809 tritt dies in der zu 
deren e erlassenen, im Wesentlichen auf den gleichen Grundsätzen wie diese beruhenden 
V.-O. das Paßwesen betr., vom 17. Jannar 1837 (R.-B. S. 65 ff.) hervor, indem hier bestimmt 
ist, daß Pässe nur an Personen zu ertheilen sind, deren Unbescholtenheit und Unverdächtig- 
leit amtskundig oder durch vollgültige Zeugnisse außer Zweifel gesetzt sind, und deren Reise 
kein geseßliches oder polizeiliches Hinderniß, namentlich kein Mangel an Reifemit- 
teln entgegensteht. Durch die Einführung der Paßkarten mittelst der im Anschluß an die 
aßkartenkonvention vom 21. Oltober 1850 erlassenen V.-O. vom 14. Januar 1851 (R.-B. 
S. 25 ff.) ist hierin keine prinzipielle Aenderung eingetreten. 
Mit der auf Grund der Uebereinkunft vom 7. Febr. 1865 zwischen Bayern, 
Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden und Oldenburg (Paßverein R.-B. S. 1393 ff.) 
ergangenen V.-O. vom 9. Dez. 1865 das Paßwesen betr. (R.-B. S. 1409 ff.) ist in 
Bayern das Prinzip des Paßzwanges verlassen worden, indem in § 1 allge- 
mein ausgesprochen ist, daß bayerische Staatsangehörige zum Austritte über die Grenze, 
1) Vgl. über die Nachstener, deren regelmäßiger Betrag nach der V.-O. vom 6. Juli 
1804 10 Prozent von dem auszuführenden Vermögen ist, die Zusammenstellungen bei Weber, 
Neue Gesetz= und Verorpnungssammlung . S. 92 ff. und Krais, Handb. der inneren Ver- 
waltung- - Aufl. Bd. I. S. 131 und dazu die Ausführungen von Sn. in den Bl. f. adm. 
Pr. 6, ff. 
* auch G. Meyer, Lehrb. d. d. Verwaltungsrechts I. S. 154 ff. über die im Laufe 
der Enmickeiung- verschiedene aahlich Bedeutung der Reisepässe.
        <pb n="108" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 97 
zur Rückkehr in das Königreich, sowie zu Reisen außerhalb desselben in den dem Paßverein 
angehörigen Staaten keines besonderen Reisepapiers bedürfen (8 1), während anderer- 
seits die Behörden angewiesen werden, bayerischen Staatsangehörigen auch in Zukunft 
auf ihr Verlangen Pässe zu Reisen im Auslande zu ertheilen, soferne kein gesetzliches 
Hinderniß entgegensteht, bei unselbstständigen Personen die erforderliche Zustimmung 
der hiezu Berechtigten beigebracht, die betreffende Person mit den nöthigen Reisemitteln 
versehen und von derselben eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht mit Grund 
zu besorgen ist. 
Die Freiheit vom Paßzwange ist nun aber durch das als Reichsgesetz 
(durch das Gesetz vom 22. April 1871 § 2 I.) in Bayern eingeführte Gesetz des nord- 
deutschen Bundes über das Paßwesen vom 12. Okt. 1867 für alle Reichsangehörigen 
sowohl hinsichtlich des Ausganges aus dem Bundesgebiete als der Rückkehr in dasselbe, 
wie hinsichtlich des Aufenthaltes und der Reisen innerhalb desselben anerkannt (6 1 
Abs. 1), während durch das demnächst zu erwähnende Freizügigkeitsgesetz die Freiheit 
des Aufenthaltes und der Niederlassung innerhalb des Bundesgebietes jedem Bundesange- 
hörigen gewährt ist. Zugleich aber ist durch jenes Gesetz (§ 1 Abs. 2) ein Recht der 
Reichsangehörigen auf die Ertheilung von Pässen und sonstigen Reisepapieren aner- 
kannt, „wenn ihrer Befugniß zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht entgegen- 
stehen ). 
Ist so nunmehr im Allgemeinen die Freizügigkeit gegenüber dem Auslande auch 
in der Richtung außer Zweifel gestellt, daß der Austritt aus dem Reichsgebiete und 
der Aufenthalt im Auslande ohne Aufgeben der Staatsangehörigkeit an und für sich 
von obrigkeitlicher Genehmigung unabhängig ist, so sind doch auch diese Freiheiten 
keine unbeschränkten, indem unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen einerseits 
das Reisen überhaupt gehin dert, andererseits eine Verpflichtung zur 
Beendigung des Aufenthaltes im Auslande gegeben sein kann. 
Eine Verhinderung des Reisens aus öffenklich-rechtlichen Gründen kann sich mit Rücksicht 
auf das Beamtenverhältniß und den aktiven Militärdienst ergeben. „An Staats- 
und öffentliche Diener dürfen Reisepapiere nur dann ertheilt werden, wenn die zu deren Reisen 
erforderliche dienstliche Bewilligung beigebrachl ist“. (V.-O. vom 9. Dezember 1865 87 Abf. 1.) 
Die rechtliche Verpflichtung, den Aufenthalt im Auslande zu beendigen und in das Reichs- 
gebiet (Staatsgebiet) zurückzukehren, kann sich mit Rücksicht auf die Wehrpflicht, namentlich aus 
den Verhälius böen des militärischen Beurlaubtenstandes ergeben, (Reichemilitäres- vom 
4. Mai 1874 §§ 57—59, 61. 69, 27. 28, dazu die Novelle vom 6. Mai 1880 Art. 1 §9 3, Straf- 
gesetzbuch § 140), oder auch durch besondere Aufforderung zur Rückkehr, sei es, daß sie im Falle 
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr vom Kaiser an alle im Auslande befindlichen Reichsange- 
hörigen gerichtet wird (Reichsges. vom 1. Juni 1870 Über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes= und Staatsangehörigkeit § 20), sei e, daß sie von der bayerischen Regierung an die 
mit oder ohne ihre Bewilligung in fremde Dienste getretenen Staatsangehörigen gerichtet wird. 
(Reichsges. vom 1. Juni 1870 § 22. V.-U. Beil. I § Ua oben S. 48))). 
b) Die Freizügigkeit im Inlande. Das Recht des freien Aufenthaltes und 
1) Erläuterungen zu dem Waßarset vom 12. Okt. 1867 mit besonderer Aäksict auh seine 
Anwendung in Bayern gibt v. Riedel, Reichsverfassungsurkunde S. 195 ff. A. 7 ff. 
sind die neben diesem Geze in Bayern noch geltenden J Wei das 7 ent 
druckt, namentlich die von diesem Gesetze nicht berührten Bestimmugem der V.-O. vom 9. Dez. 1865 
(S. 210 ff.), dann die V.-J. zu dem Paßgesetz vom 9. Mai 1871 (S. 207 ff.), aus den Kreis- 
amtsblättern auch abgedr. in Bayerns Gesetze und Gesetzbücher XI. S. 262) und die durch 
die letztere (Ziff. II1 ausdrücklich als fortbestehend erklärte V.-O. über die Paßkarten vom 
14. Jan. 1851 (S. 217 ff.). 
2) Man wird wont annehmen dürfen, daß die in § 22 des Ges. vom 1. Juni 1870 erwähnte 
ausdrückliche Aufforderung zum Austritte aus dem fremden Dienste binnen bestimmter Frist, an 
deren Nichtbefolgung das Gesetz die Möglichkeit des Verlustes der Staatsangehörigkeit durch Be- 
Ioct de Centralbehörde des Heimathstaates knüpft, auch die Aufforderung zur Rücklehr 
enthalten kann. 
Handbuch des Oessentlichen Rechis. III. 1. I. 7
        <pb n="109" />
        98 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. s II. 
der sreien Niederlassung innerhalb des Staatsgebietes, welches unter dem Aus- 
drucke Freizügigkeit vorzugsweise verstanden zu werden pflegt, ist in Bayern schon 
vor dessen Eintritt in das Reich zur gesetzlichen Anerkennung gekommen. 
Wenn schon in Verordnungen aus dem Anfange dieses Jahrhunderte von allgemeiner 
oder unbedingter Freizügigkeit innerhalb Beyerus die Rede ist, so ist dies allerdings 
wesentlich auf die Freiheit von der Nachsteuer bei der Uebersiedelung von einem Theile 
des unter der Herrschaft des bayerischen Landesherrn vereinigten Gebietes in den anderen zu 
beziehen?), wie diese durch V.-O. vom 26. Februar 1780 (Mayr, Samml. der kurpfalzbaier. 
allgem. und bes. Landesverordnungen 1784 Bd. 1. S. 427 ff.) Hrundsählich ausgesprochen und 
durch spätere Verordnungen (29. Dezember 1802 R.-B. 1803 S. ff., 28. September 1806 R.-B. 
S. 369 ff.) auf die neu erworbenen Gebietstheile ausgedehnt worden war. Auch die „Wahl 
des Domicils“ selbst wurde bereits im 18. Jahrhundert als grund säßlich frei betrachtet, 
doch waren sehr erhebliche Beschränkungen der Niederlassung für Unvermögliche und vor Allem 
sehr eingreifende Aufenthaltsbeschränkungen für Bettler landesgesetlich eingeführt worden . 
ine allgemeine und anehen Regelung fanden die mit Aufenthall und Niederlassung 
susammenhängenden Verhältnisse für das dieerheimische Bayern durch die Gesegebung vom 
September 1825 ); insbesondere das Gesetz über die Heimath kommt hier in Betracht. 
Ma demselben gewährt vor Allem die Heimath in einer-Gemeinde den Auspruch auf 
Wohnsitz (( 5 Abs. 1), daneben ist aber das Prinzip der Aufenthaltsfreiheit aus- 
drücklich anerkaunt, indem das Gesetz verfügt: „Jedem Staatsangehörigen sieht frei, auch außer 
seiner Heimath sich allenthalben im Königreiche mit den Seinigen aufzuhalten, insosern er sich mit 
seiner Familie auf erlaubte Weise ernährt, und ihm nicht solche Rücksichten entgegenstehen, welche 
auf Gesetze und Verordnungen gegründet sind.“ (§ 6.) Abgesehen von der in diesen letzten Worten 
liegenden, möglicher Weise sehr einschneidenden Beschränkung der Aufenthaltsfreiheit wurde dieselbe 
aber in ihrer Bedeutung thatsächlich erheblich beeinträchtigt durch den übrigen Inhalt dieser Gesetz- 
gebung von 1825, insbefondere nach der Gestaltung, welche das Institut der sog. Ansässig- 
machungt) in der Revision des auf diese und die Verehelichung sich beziehenden Gesetzes im 
Jahre 1834 erfahren hatte. Die Ansässigmachung und die Ansässigkeit im Sinne 
dieser Geseygebung sind formale rechtliche Begriffe, so daß mit der thatsächlichen 
Niederlassung Ansässigmachung und Ansässigkeit in diesem Sinne regelmäßig, aber nicht rechtlich 
nothwendig, verbunden ist. Die Bedeutung der Ansässigmachung in diesem Sinne lag hauptsächlich 
darin, daß sie die wichtigste Art der Erwerbung der Heimath in einer Gemeinde darstellte 
(Heimalhges. vom 11. September 1825 § 1 Ziff. 2) und daß die Möglichkeit rechtswirlsamer 
Eheschließung von ihr abhing (5§ 8 des Ges. über die Ansässigmachung und Verehelichung). Die 
Ansässigkeit trat theils bei dem Vorhandensein gewisser Voraussetzungen (mit dem definitiven 
Eintritt in ein öffentliches Amt des Staales, der Kirche oder der Gemeinde und bei der Ver- 
leihung einer persönlichen Gewerbskonzession) von selbst ein, theils und zumeist war ihr Erwerb 
von einem rechtskräftigen Beschluß der zuständigen Verwallungsbehörde über das Vorhandensein 
der abgesehen von diesen Fällen gesetzlich geforderten Vorbedingungen abhängig. Diese letzteren 
aber waren bei der Revision des Ansässigmachungogeselzes durch das Geset vom 1. Juli 183|, 
nicht unerheblich erschwert worden, namentlich durch die Anerlennung eines weitgehenden Wider- 
spruchsrechtes der betressenden Gemeinde gegen die Ansäsihimachung 8 1-5 des Ansässig- 
machungsgesees [5 2 ff. in der Fassung vom l. Juli 4 G.-B. 
In der Pfalz bestand von der französischen Sens ber 1 und Niederlassungs- 
freiheit, doch war mit der Niederlassung in einer andern als der Heimathgemeinde die Verpflich- 
tung zur Bezahlung des Bürgeinzugsgeldes (Bürgergeldes) verbunden und so auch für die Pfalz 
eine nicht unerhebliche Beschränkung der Freizügigkeit geschafsen worden durch die V.-O. vom 
9. August *½p 
1) In gleichem Sinne ei es ig der „Freigagigkeito. Convention mit dem Großherzogthum 
Hessen vom I11. Mai 1808 (N.-B. as.) § 2: „da jedoch die Freizügigkeit ihrer 
Natur nach nur auf das Vermögen önl un auf die Personen sich bezieht 
2) Ueber die für die hier in Betracht kommenden Verhältnisse seit der bayer. Landesgesetz- 
gebung von 1616 bis zu der von 1825 geltenden Rechtsbestimmungen und ihren geschichtlichen 
Zusammenhang vgl. v. Riedel, Commentar zum Bayer. Ges. über Heimath, Verehelichung und 
Ausenthalt vom 16. Aprik 186 6 5. Aufl. von v. Müller. Nördl. 1881. Einl. S. 2 ff. Von 
besonderer Bedeutung sind namentlich die sog. Bettelmandate vom 27. Juli 1770 und 3. März 1780. 
3) Ueber die Entwicklung der hier fiuschlagenden Gesetzgebung von 1825 bis 1868 vgl. 
v. Riedel und v. Müller a. a. O. 27 
Vgl. über Zegrin und Bedeutung ur Ansässigmachung die ausführliche und lehrreiche 
Darstellung von Brater im 3. und 4. Bande der Bl. "4 adm. * axis. 
Vgl. hiezu die Aussudrungen von — s. in den Bl. f. adm. Praxis Bd. 2 S. 169 ff. 
(S. ½6 ff. ist die V.--O. vom 9 #½. 1816 abgedruckt) 290 ff. und Bd. 15 S. 113 ff., ferner 
v. Riedel und v. Müller S. 4 1 ff.
        <pb n="110" />
        8 11. Die Rechte der Unterthanen. 99 
Die Gesetzgebung des Jahres 1868 hat unter Beseitigung des eigenthüm- 
lichen Rechtsinstitutes der Ansässigmachung in dem eben näher ausgeführten Sinne 
und bei gleichzeitiger Einführung der Gewerbe freiheit die Freizügigkeit in 
erheblichem Maße gefördert ). Das auch in der Pfalz giltige Gesetz vom 16. April 1868 
über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt erklärt in wesentlicher Uebereinstimmung mit 
dem Heimathgesetze von 1825: „Jeder Angehörige des bayerischen Staates ist berechtigt, 
sich außerhal b seiner Heimath (das Heimathrecht gewährt nach Art. 13 außer dem 
eventuellen Anspruch auf Unterstützung das Recht, im Gemeindebezirke sich aufzuhalten) in 
jeder Gemeinde des Königreichs sich aufzuhalten, soferne nicht gesebliche Hindernisse 
entgegenstehen“ (Art. 43 Abs. 1). Es hat aber im Gegensatze zu dem Gesetze von 
1825 die Gründe, aus welchen die zuständige Polizeibehörde den Aufenthalt in einer 
fremden Gemeinde verbieten kann, genau bestimmt und einzeln aufgeführt (Art. 45). 
Es war daher mit dem Eintritte Bayerns in das Reich und mit der Einführung des 
norddeutschen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 als Reichsgesetz 
in Bayern (Reichsgesetz vom 22. April 1871 § 2I.) nur die grundsätzliche 
Aenderung des Rechtszustandes verbunden, daß die Freizügigkeit nunmehr 
für alle Reichsangehörigen innerhalb des ganzen Bundesgebietes gilt ). Auch 
wurden keineswegs alle hier in Betracht kommenden Bestimmungen des bayerischen Ge- 
setzes über den Aufenthalt durch das Freizügigkeitsgesetz beseitigt. 
Die Aenderungen, welche mit Rücksicht auf das Reichsrecht an dem Gesetze vom 
16. April 1868 zu treffen waren, namentlich um die aus strafrechtlichen Gründen in dem- 
selben anerkannten Aufenthalts-Beschränkungen mit dem Reichsstrafrecht in Einklang 
zu bringen, enthölt das Gesetz vom 23. Februar 1872 (oben S. 323. 
Wie nunmehr die Anerkennung des Rechts der Reichsangehörigen 
auf Freizügigkeit im Reichsgebiete reichsrechtlich gegeben ist (durch das Frei- 
zügigkeitsgesetz §S§ 1 und 2), so gründen sich jetzt auch die Reichsangehörigen gegenüber 
möglicher Weise eintretenden Aufenthaltsbeschränkungen, mögen sie, wie zumeist, 
als Verbote oder als Anweisungen des Aufenthaltes in bestimmten Orten oder 
Bezirken erscheinen, der Hauptsache nach ouf Reichsrecht. 
So ist das Freizügigkeitsgesetz (88 6) maßgebend für die Befugniß der Ge- 
meinden zur Abweisung von neu u oder zur Versagung des 
fernern Aufenthaltes gegenüber bereits Zugezogenen, welche das Heimaths- 
recht (den Unterstützungswohnsitz) an ihrem Aufenthaltsorte noch nicht erworben haben, 
mit Rücksicht auf deren Unterstützungsbedürftigkeit?. 
Zuständig zur Ausweisung, die auf begründeten Antrag der Gemeinde erlolgen muß, 
ist in Bayern die Distriktspolizeibehörde, in unmittelbaren Städten der Magi- 
strat, in München die Poligeidirektion auf Antrag des Magi strats (B.J. zum Freizügigkeils- 
gesetz vom 4. Mai 1871 in den Kreisamtsblättern des Jahres, auch bei v. RNiedel, die Reichs- 
verf.-Urkunde S. 212 ff. und in Bayerns Gesetze und Gesetzbücher Xl. S. 275 ff.). 
1) Vgl. über die Entwickelung seit 1868 v. Riedel und v. Müller S. 4 
2) Ueber die Einwirkung dieses Gesetzes auf den Rechtszustand i in Bayern vgl. ¾ Miedel- 3 
Commentar m Freizügigkeitages. in adie Reichsverfassungsurkunde S. 221 ff. und Luthardt in 
Bl. f. admin. Pr. Bd. 21 S. 130 ff. 
3) Die Commentare en Szihe vom 16. April 1868 von v. Riedel, in 5. Aufl. bearb. von 
L. A. v. Müller, Nördl. 1881 und A. Reger, Ansb. 1884. berücksichtigen selbstverständlich auch 
die Novelle von 13722. 
4) Daß in Fällen dieser Art 9egenüber einem zum Deutschen Neiche gehörigen Staale die 
Anwendung des Gothaer Vertrages vom 15. Juli 1851 und der an ihn sich anschließenden 
anderweiten Verabredungen für Bayern 504) in Frage kommen kann, ergibt sich aus § 7 des 
Freizügigkeitsgesetzes, der für Bayern im Verhältnisse zum übrigen Neichsgelete! in Kraft geblieben 
ist. Vgl. oben S. 41 bei Anm. 2. 
7
        <pb n="111" />
        100 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 1. 
Auch für die bestraften Personen gegenüber im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit möglichen Aufenthaltsbeschränkungen ist wesentlich das Reichsrecht entscheidend. 
Abgesehen von der nach § 39 Ziff. 1 des Reichsstraf-Ges.-B. der höheren Landespolizei- 
behörde (in Bayern nach der V.-O. vom 4. Jannar 1872 N. B. S. 25 ff. 8 1 
Distriktspolizeibehörde lunmittelbarer Magistrat, Polizeidirektion Münchenl) zukommen- 
den Befugniß, den von ihr auf Grund eines (nach § 38 Abs.' 1 des Strafges.-B.) ergangenen 
richterlichen Urtheils (nach § 38 Abs. 2) unter Polizeiaufsicht gestellten Personen, 
den Aufenthalt an bestimmten einzelnen Orten zu untersagen 1), kommen hier hauptsächlich 
die Vorschriften in § 3 des Freizügigkeitsgesetzes in Betracht, welcher zunächst die 
landesgesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhält, kraft deren bestrafte Personen 
Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können 
(Abs. 1) und sodann bestimmt, daß solchen Personen, welche derartigen Aufenthalts- 
beschränkungen in einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem solchen innerhalb 
der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Land- 
streicherei bestraft worden sind, der Aufenthalt in jedem andern Bundesstaate 2) von der 
Landespolizeibehörde (in Bayern Distriktspolizeibehörde lunmittelbarer Magistrat, 
in München Polizeidirektion] M.-E. vom 16. September 1879 Amtsbl. d. Minist. d. J. 
S. 361 ff.) verweigert verden kann (Abs. 2). Im Anschluß an die eben erwähnte 
Bestimmung in § 3 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes erklärt das bayerische Gesetz über 
Heimath, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung der Novelle vom 23. Februar 
1872 bestimmte Aufenthaltsbeschränkungen gegen Angehörige des bayerischen oder eines 
anderen Bundesstaates für zulässig (Art. 43 Abs. 1. 
Darnach sollen eesonen, welche wegen bestimmter, im Gesetze genannter strafbarer Hand- 
lungen zu einer Freiheiksstrafe, zum Theile von bestimmter Höhe, verurtheilt worden sind, 
so daß sie als „gemeingefährlich" oder mindestens „schlecht beleumundet“ erscheinen, in der Zeit 
von der Rechtskraft des Urtheils bis zum Ablaufe zweier Jahre nach Beendigung des Strafvoll- 
zugs für die Dauer von zwe ei Jabren , in welche jedoch die Zeit der Einsperrung nicht eingerechnet 
wird, ausgewiesen werden können (Art. 45 Ziff. 5). Für die gleiche, in gleicher Weise zu berechnende 
Frist sollen ferner in der Zeit von der Mechtgtrast des Urtheils bis zum Ablaufe eines Jahres nach 
Beendigung des Strafvollzugs ausgewiesen werden können Personen, welche wegen bestimmter, „im 
Gemeindebezirke“, also unter „direktem Mißbrauche des Aufenthaltsrechts“ verübter strafbarer Hand- 
lungen verurtheilt worden find, und zwar ohne Rücksicht auf Art und Dauer der Strafe“ (Art. 45 
6) )). Die Ausweisung kann aber nicht aus einem dieser Gründe allein, sondern nur 
) Hier ist auch der Aufenthattsbeschräncungen zu gedenken, denen die auf Grund von § 23 ff. 
des Nsdne sttanch d vorläufig aus dem Zuchthaus oder aus dem Gefängniß entlassenen 
Sträflinge nach der Belamtmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegs 
vom 1. Jan. 1872 (R.-B 43 ff.) &amp; 12 unterliegen (Nothwendigkeit der Erholung besonderer 
polizeilicher Erlaubniß, um dn Unterkunfts= oder späteren Aufenthaltsort auf länger als 18 Stunden 
zu verlassen, oder an einem andern Orte auf länger alo 48 Stunden Aufenthalt zu nehmen) oder 
in besonderer und vorübergehender Weise nach § 11 dieser Bekanntmachung unterworfen werden 
können. v. Sarwey, Staatsr. d. Kgr. Württemberg l. S. 205 macht wohl mit Recht den Ge- 
sichtspunkt geltend, daß es sich in Fällen solcher Art „weniger um eine Ausnahme von der Be- 
wegungsfreiheit als um eine theilweise Aufhebung von der mit der Strafe verbundenen Entziehung 
derselben“ Panden. 
2) Die Ansicht, daß der Gegensatz zu „anderem Bundesstaate" nicht derjenige Bundesstaat 
ist, in se die erste AnfenthaltsbeIchranknng oder eine der im Gesetze genannten Bestrafungen 
verhängt wurde (so Laband, Staats-R. 1. S. 159 und in biesem Handb. S. 33) sondern 
der Heimathst aat in dem Sinne, daß auf Grund von S### Abs. 2 des dllipia diecn Ges. ein 
Reichsangehöriger aus dem Staate, in welchem er die Heimath (oder den Unterstützungs- 
wohnsity) hat, Wist Gusgewiesen werden kann (v. Riedel, Reichs-Verf-Urk. S. 231 ff. Löning, 
Verwaltungsrecht S. 262), wird im Wesentlichen auch in der für die bayerische Praxis bestimmten 
Literatur aufgestellt. 2 gurte den sehr beachtenswerthen Ausführungen von Luthardt in 
den Bl. f. adm. Pr. Bd. 21 S. 131 ff. namentlich Krais, Handb. d. innern Verwaltung 
Bd. II. 2. Aufl. S. 27. Neger. Erläuterenen zu der in Bayern geltenden Sozialgesetgebung. 
Beil.d Bd. zu den Bl. f. adm. Pr. . S. 210. Vgl. auch Pözl, Verfassungsrecht S 
nm 
5 Zu Art. 45 Ziff. 5, 6 vgl. den Commentar von v. Riedel u. v. Müller S. 234 ff.
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        811. Die Rechte der Unterthanen. 101 
dann erfolgen, wenn „besondere Verhältnisse die Annahme begründen, daß die öffent- 
liche Sicherheit oder Sittlichkeit durch die Anwesenheit der betreffenden Personen 
in der Gemeinde gefährdet wird“ (Art. 40 Abs. 2). Das Aufenthaltsverbot kann unter diesen 
Voraussetzungen von der „Distriktspolizeibehörde jener Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person 
ausgewiesen werden soll“ (in unmittelbaren Städten vom Magistrat, in München von der Polizei- 
direktion) entweder auf Antrag der Gemeindeverwaltung oder von Amtswegen erlassen werden 
(Art. 51. 49 Abs. 2). Die Ausweisung kann immer nur aus einer „fremden“ Gemeinde, d. h. 
einer solchen, in welcher der Anszuweisende weder Heimath noch Bürgerrecht hat, geschehen (Art. 45 
Abf. 1). „Angehörige des bayerischen Staates, welche auf Grund ihrer Anstellung im 
Dienste des Staates, der Kirche, der Gemeinde, einer öffentlichen Körperschaft oder Stiftung 
oder zur Erfüllung einer geseylichen Pflicht in einer Gemeinde sich auszuhalten ge- 
nöthigt sind, oder welche in der Gemeinde das Bürgerrecht ohne Heimathrecht besitzen, 
können aus dieser Gemeinde nicht wahgewiesen werden“ (Art. 48). Auch darf keine Polizei= 
behörde Personen, deren Heimath zweifel haft oder streitig ist. aus dem Polizeibezirke 
ausweisen. § ihre Heimath ausgemittelt oder ihnen eine vorläufige Heimath angewiesen wurde 
(Art. 21 Abs. 1) 1). Das in der Ausweisung liegende Aufenthaltsverbot kann auch auf benach- 
barte Gemeinden erstreckt werden. wenn *Esr solche Ausdehnung eine Vereitelung des Zweckes 
der Ausweisung zu befürchten wäre (Art. 4 s. 1)2). Auedrücklich bestimmt endlich das Gesetz, 
daß sich die Ausweisung nur auf Won Personen erstreckt, gegen welche ein 
  
Diese gesetzlichen Vorschriften sind durch Art. 10 der Novelle vom 23. Febr. 1872 mit den ent- 
sppechenden Bestimmungen des Reichsstrafrechtes in Uebereinstimmung gebracht wor worden auf Grund 
im § 8 des Einführungsgesees zum Reichsstrafgesetzb. vom 31 ai 1870. Die auch neben 
98 2 und 5 dieses Einführungsges. fortdauernde Geltung von landesgesetzlichen Bestimmungen, 
wie sie in Art. 45 Fif- 5 und 6 des bayerischen Heimathgesetzes enthalten sind, welche mit 
Rücksicht auf § 3 Abs. 1 des Freizügigkeitsges. Aufenkhaltsbeschränkungen bestatten auf Grund 
von Strafurtheilen, die nach dem Reichsstrafgesetzbuche gefällt wurden, ohne daß zugleich auf die 
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden wäre, wird wie in der baynn ischr: n Praxis 
(Sammlung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bd. II. S. 70 fl. 374 ff. 718 ff. 
IV. S. 477 ff.) so auch in der anderer deutscher Staaten (vgl. die Zeugnisse aus *17 reu n, Sachsen 
und Württemberg bei Reger, utscheidungen der Gerictte, und B#wltungsbehörden aus dem 
Gebiete des Verwaltungs= und Pozeistrafrechts B S. 325 ff. IV. S. 129 S. 365 ff.) 
als feststehend angenommen, vol. — n *735 nordd. Hhafie gesetze als 
Reichsgesetze in Bayern II. Abth. Erl. 187 ff., übereinstimmend bonrehtbieg 
Löning, Verwaltungsrecht S. 262 ff. und Sa ens d. Staator. d. Kgr. Württemb. 
I. S. 202. Anm. 2. A. A. Seydel in den 7 v. D. Reichs 1876, S. 165, G. Meyer, 
Staater. S. 573 und Verwaltungor. I. 105, Zorn, Staatsr d. D. Reichs I. 
S. 280, auch E. Mayer in der Krit. dieeligu. esetgbung und Rechtswissenschaft 
Bd. 26 S. 3356 und Gaupp in diesem Handb. III. 7 Anm. 3, welche die in § 3 
Abs. 1 . Freizügigkeitages aufrecht erhaltenen l— ð der Erlassun des Reichsstras. 
gesebb. nur noch soweit anwendbar finden, als sie sich auf nicht in diesem Gsh,hbche geregelte 
Materien beziehen. — Art. 45 Ziff. 9 des bayer. Ges. v. 16. April 1868, inhaltlich dessen zur Strase 
entlufsene oder ohne Vorwissen ihrer Eltern oder Vormünder ausgetretene Studirende oder 
Zöglinge einer Unterrichtsanstalt, dann entwichene oder entlassene Lehrlinge binnen 
drei Monaten nach der Entfernung aus der Anstalt oder Lehre für die Dauer eines Jahres aus 
der Gemeinde weggewiesen werden können, wenn die Familie, welcher sie angehören, nicht in dieser 
Gemeinde ihren Wohnsih hat, kann in dieser Allgemeinheit auf Reichsang ehörige nicht ange- 
wendet werden, trotz der eugegengesetzten. Bestimmung in Art. 43 Abs. 1 des Eiiwathger, (Art. 
der Novelle vom 23. Febr. 1872), da die hier ausgesprochene Berufung auf § 3 de- Frei. 
WMaigkittaeil, dosenbar nicht, Juurest (übereinstimmend v. Riedel, die Leaus 8. àsfihl- #r S. 223 
und Bl. f. u. Pr. Bd. 202 ff.), doch wird die in Art. 15 Ziff. 9 als zulässig erklärte 
tlsen Imn 8 zumeist auf Grund von §&amp; 2 des Freizügigkeitsges. ausführbar 
sein, wonach unselbstständige Bundesangehörige den Nachweis der Genehmigung ihres 
Gewalthabers (Vaters, Vormunds), führen müssen, um die aus der Bundesangehörigkeit fließenden 
Befugnifsse der Frr###gigkeit in Anspruch zu nehmen. Vgl. auch den Commentar zum Heimathges. 
von Reger S. 73 
1) neber die Jn. angewitfene Heimath vgl. Art. 15—18 des Heimathges. (auch oben 
S. 43 bei Anm. 3). Nach Art. 21 Abs. 2 darf andererseits eine Polizeibehörde ebensowenig „solche 
Personen, die ihr von einer andern inländischen Polizeibehörde zugewiesen werden, unter dem 
Vorwande des Mangels der Heimathberechtigung wegweisen?. Abs. 3 erklärt die den Vorschriften 
in Abs. 1 und 2 zuwiderhandelnden Beamten ausdrücklich als haftbar für alle durch die Zuwider- 
handlung entstehenden Schäden und Kosten. 
2) „Ist in einem Bezirle das Standrecht verkündigt, so kann die auf Grund des Art. 45 
verfügte Ausweisung einer Person, welche in keiner Gemeinde des Verwaltungsbegirkes Bürgerrecht 
oder Heimath besitzt, auf diesen ganzen Bezirk ausgedehnt werden“. Art. 47
        <pb n="113" />
        102 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 811. 
Ausweisungsgrund vorliegt, vorbehaltlich allerdings ihrer civilrechtlichen Folgen für den 
Aufenthalt der- unter ihrer eheherrlichen oder elterlichen Gewalt stehenden Personen CKr. 46)0. 
Unter den gleichen Gesichtspunkt wie die auf Grund von § 3 des Freizhgigkeitsgesetzes 
Kläsügen Aufenthaltsbeschränkungen fällt die in § 22 des sog. Sozialistengesetzes vom 
21. Okt. 1878 der Landesno liteis ehörde (in Bayern Et reisregüerung K. d. J., nach 
der M.-E. vom 23. Okt. 1878 Amtsbl. d. Minist. d. J. S 1 fl) eingeräumte Befugniß zur 
Versagung des Aufenthalts in bestimmten Bezirken oder rnenn (jedoch nicht in dem seit 
6 Monaten innegehabten Wohnsitz einer Person) gegenüber Personen, welche sich die Agitation 
für sozialdemokratische, sozialistische oder dommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats= 
oder Gesellschaftsordnung gerichtete Vestrebungen zum Geschäit machen, falls d ie Zulässigkeit 
solcher Aufenthaltsbeschränkungen durch richterliches Urtheil neben einer wegen Zuwider- 
pandmgen gegen die 8§ 17—20 des erwähuulen — verhängten Freiheitsstrase ausge- 
sprochen ist. 
[ 
eichsrechtlich begründete Aufenthaltsbeschränkungen aus polizeilichen 
Rücksichten sünd ferner noch zu erwähnen die Versagung oder Anweisung des Aufenl- 
haltes in bestimmten Orten oder Bezirken gegenüber Angehörigen des Ordens der 
Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden oder ordensähnlichen Congregationen 
nach dem Reichsges. vom 4. Juli 1872 82, den Orden der Gesellschaft Jesu betr. und die 
sagung und nach Umständen auch die Anweisung des Aufenthaltes in bestimmten Begirken 
oder Orten nach dem Reichsges. vom 4. Mai 1874, die Verhinderung der unbefugten 
Ausübung von Kirchenämtern betr. 8§ 1 Abs. 1, 2, 3, Abs. 7, 5, gegenüber Geistlichen 
oder andern Religionsdienern, welche durch gerichtliches ürtheil aus dem Amte entlassen, eine 
den Anspruch der Fortdauer des Amtes einschließende Handlung vornehmen oder welche wegen 
der Vornahme von Amtshandlungen in einem den Staatsgesetzen zuwider ihnen übertragenen 
oder von ihnen übernommenen Kirchenamte zur Untersuchung gezogen oder rechtskräftig zu einer 
Strafe verurtheilt worden sind. 
Endlich ist in diesem Zusammenhange noch gedenken der Versagung des Aufent- 
haltes in bestimmten Bezirken oder Ortschaften, welche durch sozialdemo- 
kratische, sozialistische oder kommunistische, 19 den Umsturz der bestehenden Staats- 
oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
bedroht find, wie sie nach § 28 Abs. 1 des Sozialistengesetzes (ugl. dazu § 1 Abs. 1 des Reichsges. 
vom 31. Mai 1880) gegenüber Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit 
oder Ordnung zu besorgen ist, für zulässig erklärt werden kann durch eine mit Genehmigung des 
Bundesraths von der Centralbehörde (dem Gesammtstaatsministerium) auf die Dauer von längstens 
einem Jahre getroffene Anordnung 1). 
Das bayerische Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 hat 
in Art. 8 Ziff. 3Z bestrittene Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten im Bezug 
auf „Freizügigkeit und Aufenthalt“ innerhalb des Staatsgebietes als Verwal- 
tungsrechtssachen erklärt, über welche in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof zu er- 
kennen hat auf Berufung gegen die Entscheidung der Kreisregierung K. d. J. als zweiter 
Instanz. Der auf diese Weise dem Rechte der Freizügigkeit verliehene besondere Rechts- 
schutz') kommt jedoch nicht zur Anwendung, soweit nach Reichsrecht entweder die Berusfung 
auf richterliches Gehör gegen Aufenthaltsbeschränkungen gestattet (Reichsges. vom 
4. Mai 1874 8 3) oder lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde an die Auf- 
I) Die mit der Anwendung von Freiheitsstrafen und gesetzlichen Zwangs- 
mitteln zusammenhängenden Aufenthaltsbeschränkungen können hier übergangen werden, gleich den 
aus einem öffentlichen Dienstver hältnisse sich ergebenden (zu denen auch das nach § 60 
5 des Reichsmilitärges. vom 2. Mai 1874 für die zur Disposition der Trapprnthrile beur- 
Haunbten Maunschaften aufgestellte Erforderniß der militärischen Genehmigung zum Wechsel des 
Aufenthaltsortes gehört) und den aus der Anwendung civilrechtlicher oder prozessualer 
Bestimmungen hervorgehenden. 
2) Ueber den Umfang desselben vgl. die Commentare von Krais S. 51 ff. und Kahr 
S. 88 47 #an die Guscheidungen des Verwaltungsgerichtahofes in der Samml. I. 105 5 II. S. 70 ff. 
374 ff. 718 ff. III. S. 364. Auf Grund von §8§8 4 und 5 des Freizügigkeitsges. steht auch den 
o ne ein in letzter Instanz bei dem taunene e n zu verfolgender Rechts- 
anspruch auf Ausweifung von Rech sangehörigen durch die zuständige Verwaltungs- 
behörde zu. In den Jällen von § 3 Abs. 1 des Freizügigkeitsges., Art. 45 Ziff. 5 und 6 des 
Heimathges. ist die Gemeinde im Falle der Abweisung ihres Antrags auf d nur! zur Be- 
schwerdeführung im administrativen Instanzenzuge besugt. Vagl. Art. 52 Abs. 1 und 2 des 
Heimathges. mit Art. 8 Ziff. 3 des Ges. vom 8. Aug. 1878 und die M.-E. vom 4. 4 1871 
Ziff. 5, dpu K rais, (Lommentar S. 53 ff. und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes 
Sammi. II. 70 ff. 1 202 ff.
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        8 11. Die Rechte der Unterthanen. 103 
sichtsbehörden zugelassen ist. (Sozialistenges. § 22 Abs. 3, Reichsges. vom 31. 
Mai 1880 § 1 Abs. 2.) 
Das Reichsrecht bedroht mit Strafe die Zuwiderhandlungen gegen die in Folge 
der Stellung unter Polizeiaufsicht und gegen die auf Grund des sog. Soz ia- 
listengesetzes (88 22, 28 Ziff. 1) verfügten Aufenthaltsbeschränkungen 
(St.-G.-B. § 361 Ziff. 1, Reichsges. vom 21. Oktober 1878 § 22 Abs. 3 § 28 Abf. 4). 
Fälle sonstiger Zuwiderhandlung gegen die von der zuständigen Polizeibehörde 
auf Grund bestehen der gesetzlicher Bestimmungen ergangenen Anwei- 
sungen „einen gewissen Bezirk zu verlassen oder nicht zu betreten“ fallen unter die 
Strafbestimmung des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 Art. 28. 
Daß den Ausländern in Bayern nach Landesrecht kein gesichertes Recht 
des Aufenthaltes im Staatsgebiet zusteht, wenn schon ihnen unter bestimm- 
ten Voraussetzungen der Aufenthalt im Staatsgebiet gestattet ist, daß 
ihnen insbesondere wegen administrativer Aufenthaltsbeschränkungen regelmäßig kein 
Recht der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, und daß allgemein 
die rechtliche Möglichkeit besteht, Ausländern aus Rücksicht auf die öffentliche 
Wohlfahrt den Eintritt in das Staatsgebiet zu versagen oder sie 
aus demselben auszuweisen, ist oben S. 42 ff. bei der allgemeinen Charak- 
terisirung der Rechtsstellung der Ausländer in Bayern schon ausgeführt worden. 
Hier ist im Anschluß an die vorausgegangenen Ausführungen über die den Reichs- 
angehörigen zukommende Freizügigkeit noch darauf hinzuweisen, daß einerseits nach 
der neuesten Rechtsentwickelung eine allgemeine Paßpflichtigkeit für Ausländer 
ebensowenig mehr besteht, als für Reichsangehörige 1, und daß andrerseits das Reichsrecht 
die zuständigen Behörden der Einzelstaaten zur Ausweisung von Ausländern aus 
dem Bundesgebiete in bestimmten Fällen ermächtigt, zum Theile unter denselben 
Voraussetzungen, unter welchen Reichsangehörigen gegenüber Beschränkungen des 
Aufenthaltes innerhalb des Staats= oder Bundesgebietes gerechtfertigt sind ). Ebenso 
8 2 des Bundes-(Neichs-) Ges. vom 12. Oktober 1867. Die früher auch in Bayern 
prinzipiell steis festgehaltene Paßpflichtigkeit der Ausländer im damaligen Sinne des Wortes 
(V.-O. vom 16. März 1809 Ziff. 10 ff., 17. Jan. 1837 Art. XII. ff., dazu Pözl, Verwaltungs- 
recht 1. Aufl. S. 165 ff.) war acchon durch die BO. vom 9. Dez. 1865 aufgehoben worden, wenn 
anch nicht ausnahmslos §§ 2, 1 Abs. 3, „ Abs. 3. Ueber die unter Umständen zulässige 
Augeliin von Pässen an Ausländer. auf welche allerdings kein Recht besteht, vgl. § 8 der 
B.lO. vom 9. Dez. 1865 und Art. VI. der bayr. V.-J. vom 9. Mai 1871 zum Ges. vom 12. 
Okt. 1367. Der allgemeine Vorbehalt der Legitim ationspflicht gilt auch für Ausländer nach 
8 3 dieses Gesetzes und die in &amp; y desselben enthaltene Ermächtigung des Bundeopräsidiums zu 
vorübergehender Einführung der Paßpflichtigkeit unter bestimmten Voraussetzungen wird sich 
namentlich Ausländern gegenüber ier Umständen wirksam zeigen. 
2) Vgl. Reichsstrafgesetzb. 8§ 39 Ziff. 2, 362 Abs. 3, 284 Abs. 2 (Zulässigkeit der Aus- 
weisung der unter Polizeiaufficht gesteliten. der der Landespolizeibehörde über- 
wiesenen und der wegen gewerbsmäßigen Glücksspieles verurtheilten Ausländer). Die 
für die Fälle der §§ 39 Ziff. 2 und 362 Abf. 3 durch die V.-O. vom 4. Jan. 1872 88 1 und 7 
begründete Zuständig keit der Distrirt polizeibe)h örden (ummittelbarer Magistrate, Polizei- 
München) ist wohl auch für den Fall des § 234 Abf. 2 gegeben. Bgl. noch über die 
deeser reichsrechtlichen Bestimmungen die lachweisfe bei Krais, Handb. d. innern 
II. 22 ff. Reger, Polizeistrafgesetzgebung S. 10, 33, 60 und v. „Pechman n, 
der Nftuktsverioaltnscgsbkholden 4. Aufl. von Stadelmann S. 63 ff. und 
1885 S. 28 ff. Vgl. ferner Sozialistenges. vom 21. Okt. 1878 § 22. (Zulässigleit der 
von Ausländern, gegen welche durch richterliches Urtheil wegen Zuwiderhand- 
lung gegen bestimmte Vorschriften (Fs 17—20) des Sozialistengese bes neben 
einer Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit der Einsshränkung ihres Aufenthaltes erkannt wurde. Zu- 
ständig ist die Kr reisregierung K. d. J. nach der V.-J. vom 23. Okt. 1878), endlich die 
Reichsges. vom 4. Juli 1872 § 2 und 4. Mai 1871 S 2. (Zulässigkeit der Ausweifung von aus- 
ländischen Angehör nn des r S . und der ihm verwandten Orden und 
ordensähnlichen Congregationen und der Staatsangehörigkeit verlustig erklärten 
Geistlichen und andern Religionsdienern).
        <pb n="115" />
        104 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
ist hier der allgemeinen reichsrechtlichen Strafbestimmungen gegen unerlaubte 
Rückkehr der des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Einzelstaates Verwiesenen 
(Reichsstrafgesetzbuch § 361 Ziff. 2) und der besonderen wegen Zuwiderhandlung gegen 
die Ausweisung auf Grund des Sozialistengesetzes (§ 22 Abs. 3) zu gedenken. Endlich 
ist in Betracht zu ziehen, daß für den Aufenthalt von Ausländern im Staatsgebiet 
wie im Reichsgebiet vielfach Staatsverträge maßgebend sind, insbesondere 
solche, welche die Auslieferung der Unterthanen fremder Staaten zur Verfolgung 
oder Bestrafung wegen strafbarer Handlungen regeln, während bekanntermaßen ein 
Deutscher einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestra- 
fung nicht überliefert werden darf. (Reichsstrafgesetzbuch 3 91). Kommen nunmehr 
großentheils Staatsverträge des Deutschen Reiches hier in Betracht, so haben 
doch auch noch manche in früherer Zeit von Bayern mit nichtdeutschen Staaten ge- 
schlossene Anwendung zu finden ) 
2. Verehelichungsfreiheit. Das Recht der Verehelichung ist nach der 
bayerischen Gesetzgebung nicht in so unbeschränkter Weise anerkannt wie sonst im Deut- 
schen Reiche. Die Voraussetzungen und Beschränkungen, an welche dasselbe zur Zeit 
gebunden ist, stehen im engsten Zusammenhang mit der gesammten Entwickelung des 
öffentlichen Eherechtes in Bayern und mit der Ausbildung des hier in seiner wesentlichen 
Bedeutung noch erhaltenen Rechtsinstitutes der Heimath in einer Gemeinde. 
Das Erforderniß obrigkeitlicher Genehmigung der Eheschließung (zunächst in 
der Landes- und Polizeiordnung von 1616 allerdings nur für Dienstboten, sog. Ehehalten, und 
unvermögliche Leute ausgesprochen), die Nothwendigkeit der Zustimmungder Gemeinden 
zur Eheschließung unvermöglicher Personen mit Rücksicht auf ihre denselben ge en 
über eventuell wirksame Unterstützungspflicht, die Nothwendigkeit des landesfürstli 
Sioist enses zur Verehelichung von kurfürstlichen Beamten und Bediensteten, das Verbot en 
kirchlichen Trauung ohne solche obrigkeitliche oder kurfürstliche Erlaubniß und das der 
Eheschließung außer Landes zur Umgehung der ndestechniwen Ehebeschränkungen war 
in der bayerischen Gesetzgebung, namentlich der des 18. Jahrhunderts bis zum Schlusse d 
lezteren, bereits zur Ausbildung gelommen o). 
r übergehend war durch die B.-O. vom 12. Juli 1808, die Beförderung der 
Heirathen auf dem Lande betr. (R.-B. 1505 ff.) die Nothwendiglkeit der Einwil. 
igung und selbst der Vernehmung der Gem###- den bei den Heirathen unangesessener 
Leute auf dem Lande aufgehoben worden, während hier andererseits das absolute Verbot 
1) Ueber die Auslieferung der Angehörigen eines deutschen Einzelstaates an einen andern 
zur Verfolgung und Bestrafung vgl. das R.-G.-V.-G. § 157 ff. und das Bundes-(Reichs).- Fe 
betr. die Gewähung, der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 § 21 ff. und dazu Laband, Staatsr. 1 
S. 160 III. 2 S. 67 ff. 73 ff. und in diesem Handb. II. 1. S. 2 
2) Vgl. v54 lMaachweisungen bei Krais, Handb. II. S. 41 ff. und III. S. 320 und 
v. Pechmann — Stadelmann S. 57 ff. und Nachtragband S. 27 lun ferner über Aus- 
lieferungsverträge überhaupt v. Lul wer inh in diesem Handb. 1. u. S. 243 ff. und in 
v. Holtzendorff's Rechtslexikon 3. Aufl. B S. 196 ff. Abgesehen von der Uebereinkunft 
mit Oesterreich vom 15. Sept. 1854, durch koinn die Wirksamkeit des Beschlusses des ehemaligen 
deutschen Bundes über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 26. Jan. 1854 auch 
auf die nicht zum Bunde Febrisen. österreichisch Kronländer erstreckt wurde (vgl. die Ministerial- 
erklärung vom 29. Nov. 1854 R.-B 7 ff.) sind als noch anwendbare Auslieferungsverträge 
Lauerns mit außerdeutschen Staaten ur n0 n Der mit den Niederlanden vom 25. Oktober 
R.-B. 185 .), der mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 
— 1853 (R. B. 1854 S. 1089 ff.), der mit Rußland vom 26. Febr. 1869 (R.-B. 
S. 769 z und der mit Frankreich vom 29. Nov. 1869 (R.«B. 2281 ff.) 
Ueber die Entwickelung des Eheschließungsrechtes in Bayern bis zum Ende des 18. Jahr- 
hundertn val. die Ausfihrungen und Nachweisungen in v. Riedel und v. Müller, Commentar 
zum Ges. vom 16. April 1868, 5. Aufl. S. 2 ff. Das auch für die Entwickelung des Eheschließungs- 
grchte sehr bedeutsame Bettelmandat vom 3. März 1780 verbot in Ziff. 11 und 13 den 
Geistlichen, dem Wortlaute nach überhaupt irgend einen Kurfürstlichen Unterthanen ohne Nachweis 
kurfürstlicher oder „der aufgestellten weltlichen Obrigkeiten Bewilligung“ zur Kopulation kommen 
zu lassen; es handelt sich also hier doch wohl nicht blos um die Heirathen unangefessener Personen, 
wie bei v. Riedel und v. Müller a. a. O. S. 19 angenommen wird.
        <pb n="116" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 105 
jeglicher Eheschließung außer Landes und die Ungiltigkeit aller so im Aus- 
lande boschlossener Chen ausgesprochen ist. Die B.-O. vom 17. Nov. 1816 das Armen- 
wesen betr. (R.-B 779 ff.) verordnete die vorläufige Vernehmung der damals in jeder 
Gemeinde gebildeten h vor der Ertheilung von Heirathsbewilligungen an 
unangesesseue Leute, und die Gemeindeordnung vom 17. Mai 1818 (oben S. 17) erklärte 
die Magistrate der Städte und Ardßeren Märkte für zuständig zur Ertheilung der 
Heirasbewisigungen (8 62)) 
Das Gesetz vom 11. September 1825 über Ansässigmachung und Vereh 
lichung, welches mit den Veränderungen, die es durch das Gesetz vom 1. Juli 183. Fscht, 
bis zur neuesten Zeit wirksam geblieben ist, hat (in § 8) im Anschlusse an den bis dahin in 
Bayern ausgebildeten Rechtszustand die Eheschließung allgemein als von einer obrig- 
keitlichen Erlaubniß abhängig erklärt, welche aber unter gewissen Voraus-) 
setzungen nicht sollte verweigert werden. können. Dabei war die Eheschließung 
mit der Ansässigmachung im formellen Sinne des Wortes in der Art in Beziehung 
esetzt worden, ut die Verehelichung nicht ohne die vorausgegangene oder gleichzeitige An- 
olehttcn vorgenommen werden konnte ), und daß, falls letztere der Verehelichung schon 
vorausgegangen war, die Erlaubniß zur Eheschließung nicht ohne einen jetzt noch vorhandenen 
Rechtslitel der Anäffigmachung gewährt werden konnte. War so die Eheschließung mittel- 
bar in weitem Umfange von der Zustimmung der Gemeinde, in der man sich ansässig 
machen wollte, abhängig geworden, so war außerdem die Verehelichungserlaubniß zu verweigern 
nicht nur bei dem Vorhandensein privat= oder kirchenrechtlicher Hindernisse, sondern auch 
mit Rücksicht auf entgegenstehende „außerordenkliche Polizeirücksichten“ die besonderen 
Voraussetzungen der Eheschließung für „die im öffentlichen Dienste angestellten Personen“, (dienst- 
liche Bewilligung) wurden dabei ebensowohl aufrecht erhalten, wie das Verbot der Ehe- 
schließung im Auslande und der kirchlichen Trauung ohne vorgängige obrigkeitliche Heiraths- 
bewilligung. In einer bayerischen Gemeinde sich ansässig machende Ausländer sollten in Bezug 
auf die Verehelichung den Inländern rechtlich gleichstehen:). Die Pfalz erscheint auch in dieser 
Hinsicht als besonderes Rechtsgebiet, insoferne für die sich dort verheirathenden Pfälzer der 
Grundsatz voller Verehelichungsfreiheit herrschte" 
Das Gesetz über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 
hat in seinem II. Titel: Von der Verehelichung die öffentlich-rechtlichen 
Voraussetzungen einer rechtsgiltigen Eheschließung neu geregelt, unter Anschluß allerdings 
an das besteheude Recht, allein mit tief greifender Beränderung desselben. Ausdrücklich 
ist in Art. 32 für jeden Angehörigen der Landestheile diesseits des 
Rheines das Recht, sich unter den weiter im Gesetze angegebenen Voraussetzungen 
zu verehelichen, anerkannt. Als nächste dieser Voraussehungen erscheint die Ausstel- 
lung eines obrigkeitlichen Zeugnisses darüber, daß der Verehelichung keines der im 
Gesetze selbst begründeten Hindernisse entgegenstehe, dessen Ausstellung wieder vor Allem 
bedingt ist von dem Nichtbestehen eines Einspruches seitens der Heimath- 
gemeinde des Mannes. Indem nänmlich die Verehelichung nunmehr von der Verbin- 
dung mit der als formales Rechtsinstitut überhaupt ausgehobenen Ansässigmachung gelöst 
ist, ist doch andererseits ein Recht der Gemeinde, aus gesetzlich bestimmten Gründen gegen 
die Verehelichung eines in ihr Heimathberechtigten hindernden Einspruch zu erheben, 
anerkannt mit Rücksicht auf die nach dem Gesetze nothwendiger Weise eintretende Ent- 
stehung des Heimathrechts in der Heimathgemeinde des Mannes für die Ehefrau und 
die ehelichen Kinder (Art. 3, 4 und 1 Abs. 2 des Ges. vom 16. April 1868) und 
auf die mit der Heimath gegebene Unterstützungspflicht der Gemeinde für den 
  
1) VBgl. auch v. Riedel und v. Müller a. a. O. S. 21 ff., wo der wesentliche Inhalt 
der V.-O. vom 12. Juli 1808 angegeben ist. 
2) So nach der richtigen und auch in der, MVrris festgehaltenen Auslegung des Gesetzes; 
vgl. Brater in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 4 S. 305 ff. 
3) Ueber das bayerische ** der Zeit zwischen 1825 und 1868 pgl. außer 
v. Riedel und v. Müller a. a. O. 7 ff. die eingehende Darstellung Brater's in den Bl. 
f. adm. Pr. Bd. 4 S. 305 ff., 321 ff., s p 
Val. — s. in den Bl. f. adm. Pr. B. 15 S. 119 ff. und v. Riedel und v. Müller 
4O. S. 48. Nur die Nothwendigkeit der Erfüllung der Armeepflichtigkeit (§ 13 des Heer- 
Freungsorl. vom 15. Aug. 1828) erschien hier als allgemeine öffentlich-rechtliche Beschränkung 
des Verehelichungsrechtes.
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        106 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §l 11. 
Fall der Hilfsbedürftigkeit (Art. 13 Abs. 1 b). An diesen Grundbestimmungen des 
bayerischen öffentlichen Eheschließungsrechts ist auch durch den Eintritt Bayerns 
in das Reich nichts geändert worden, da nach dem in Ziff. I. des Schlußprotokolls, 
zum Versailler Vertrag vom 23. November 1870 enthaltenen Vorbehalt das norddeut- 
sche Bundesgesetz vom 4. Mai 1868 die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der 
Eheschließung betr. in Bayern nicht zur Einführung kam (oben S. 29). Die gleich- 
wohl durch das Reichsrecht bedingten Aenderungen an dem Gesetze vom 16. April 1868. 
welche in die Novelle vom 23. Februar 1872 Aufnahme gefunden haben, betreffen 
allerdings auch nur zum Theile den Titel: Von der Verehelichung. Auch das Reichs- 
gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 
1875 hat diese landesgesetzlichen Bestimmungen wesentlich unberührt gelassen 1), es wird 
vielmehr durch diese in seiner Anwendung in Bayern nicht unerheblich modifizirt 2), 
während es freilich andererseits wieder für die Ausführung des bayerischen Gesetzes 
von nicht geringer Bedeutung namentlich dadurch geworden ist, daß es die civilrecht- 
lichen Voraussetzungen der Ausstellung des Verehelichungszeugnisses regelt. Dagegen 
ist neuerdings durch Königliche Deklaration vom 2 1. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 123 ff.) 
einem aus der Initiative des Landtags hervorgegangenen Gesetzentwurfe Gesetzeskraft ertheilt 
worden, welcher die im Gesetze vom 16. April 1868 auf ein verhältnißmäßig geringes 
Maß zurückgeführten Gründe, aus denen die Heimathgemeinde des Mannes gegen die 
Eheschließung hindernden Einspruch erheben kann, in nicht unerheblicher Weise vermehrt. 
Die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses ist nicht für alle innerhalb Bayerns 
oder von bayerischen Staatsangehörigen außerhalb Bayerns zu schließenden 
Ehen Voraussetzung der rechtmäßigen Eingehung ). Es ist vielmehr zu unterscheiden 
zwischen den Eheschließungen der Bayern und den innerhalb Bayerns von Nicht- 
bayern vorzunehmenden, und wiederum bei den ersteren zwischen den von Angehöri- 
gen der diesrheinischen Landestheile und den von in der Pfalz heimathberech- 
tigten Männern beaabsichtigten Eheschließungen, während in Fällen der zweiten Art 
in Frage kommt, ob ein nichtbayerischer Angehöriger des Deutschen Reichs 
oder ob ein Ausländer in Bayern eine Ehe schließen will. Frauen für sich 
bedürsen zur Eheschließung in Bayern überhaupt keines Verehelichungszeugs- 
nisses, also insbesondere auch nicht Bayerinnen, welche in der Pfalz heimath- 
berechtigte Männer oder Nichtbayern heirathen wollen ). 
a) Angehörige der Landestheile diesseits des Rheins dürfen sich 
nach wie vor nur verehelichen auf Grund eines von der Distriktspolizeibehörde ihrer 
Heimathgemeinde (Bezirksamt oder Magistrat einer unmittelbaren Stadt) ausgestellten 
Zeugnisses, daß gegen die beabsichtigte Eheschließung kein im Gesetz vom 16. April 
1868 begründetes Hindernif bestehe 3) (Art. 33 Abs. 1, 3). Die Voraussehtzungen, von 
1) Dasselbe gilt von dem als Reichsgeseh in Bayern (durch das Reichsges. vom 22. April 
1871 § 2 I1. 12) eingeführten norddeutschen Bundesgesetz vom 4. Mai 1870, die Eheschließung und 
die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande betr., welches in § 3 
auf „die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesetzen der Heimath der Verlobten nothwendigen Er- 
sordernisse“ ausdrücklich Bezug nimmt. ½•§5 4 " 
2) Das bayerische Gesetz vom 2. Mai 1868 (G.-B. S. 45 ff.), inhaltlich dessen die Ehe 
unter Brautleuten, von denen kein Theil Mitglied einer im Staate anerkannten Re- 
ligionsgesellschaft ist, durch eine Verhandlung vor Gericht (bürgerliche Trauung) ge- 
schlossen wird (Art. 3), ist durch das Reichsges. vom 6. Februar 1875 ausgehoben. 
3) Zu weit geht die Behauptung Löning's, Deutsches Verwalkungsrecht S. 719, daß „ in 
den rechtsrheinischen Landestheilen überhaupt“ eine Ehe gültig nur auf Grund eines distrikts- 
polizeilichen Verehelichungszeugnisses geschlossen werden lönne. 
4) v. Riedel und v. Müller, Commentar S. 183 Ziff. 3. * n 
5) Daß dieses Zeugniß „den Charakter einer polizeil ichen Erlaubnißertheilung
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        L Die Rechte der Unterthanen. 107 
denen so die Ausstellung dieses Zeugnisses abhängt, bestimmen sich theils nach Reichs- 
recht, theils nach Landesrecht und die derselben entgegenstehende n Hindernisse sind 
theils von Amtswegen, theils erst nach erhobenem Einspruch zu berück- 
sichtigen. Nach Art. 34 des erwähnten Gesetzes ist nämlich die Ausstellung des Zeug- 
nisses bedingt „durch den Nachweis, daß der Verehelichung des Mannes die Militär- 
dienstpflicht nicht hindernd im Wege steht,“ (Nachweis also der Genehmigung der 
Verheirathung durch die Vorgesetzten für Militärpersonen des Friedensstandes und durch 
die Militärbehörde für die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei- 
willigen, Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 88 40, 60 Ziffer 4) ), ferner „durch 
Beibringung der nach bestehenden Dienstesvorschriften erforderlichen dienstlichen 
Bewilligung, falls der Mann eine im Dienste des Staates, der Kirche, einer 
öffentlichen Korporation oder Stiftung verwendete Person ist, deren Anstellung dem 
Staatsoberhaupte oder einer Staatsbehörde zusteht“ 2), sodann allgemein durch die nach 
Vorschrift des Gesetzes (Art. 35) gepflogenen Erhebungen über das (nach Art. 28— 39 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) zu beurtheilende Nichtvorhandensein 
civilrechtlicher Ehehindernisse und durch das Nichtbestehen eines aus gesetzlich 
(in Art. 36) begründeten von der Heimathgemeinde des Mannes oder von dem 
Fiskalate des Regierungsbezirkes in welchem die Heimathgemeinde liegt, 
falls der Mann eine angewiesene Heimath hat, geltend zu machenden Ein- 
spruches *). 
Zur Ermittelung von elwa vorhandenen civilrechtlichen Ehehindernissen ordnet das Geseß in 
Art. 35 zunächst ein Aufg ebotsverfahren an. Die brabsicht Eheschließung wird durch 
einen während 10 Tagen offentlich anzuheftenden Anschlag von der Verwaltung der Ge- 
meinde, in welcher beide Brautleute ihren Aufenthalt haben oder von der Verwaltung der 
beiden Aufenthaltögemeinden, wenn die Brautleute sich nicht in derselben Gemeinde außhalten, 
mit der Aufforderung bekannt gemacht, einen auf Grund civilrechtlicher Bestimmungen gegen 
Schließung dieser Ehe etwa zu erhebenden Einspruch binnen 10 Tagen bei der Gemeindeverwal- 
tung oder der zur Ausstellung des Veredelichungszengnisses zuständigen Distriktsverwaltungs- 
behörde geltend zu machen (Art. 35 Abs. 1.3). 
Dieses Aufgebot „vertritt"“ nach § 7/1 Abs. 2 des Reichsges. vom 6. Februar 1875 die 
Stelle des von dem Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots“, welches nach § 44 des erwähnten 
  
hat, läßt sich doch nicht mit G. Meyer, Lehrb. d. D. Verwallungerechts I. S. 110 behaupten. Der 
Inhalt der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen und die in der Praxis debräuchliche Form des 
Zeugnisses selbst, (neuerdings festgestellt durch M.-E. vom 18. Dez. 1880, Amtsbl. d. Minist. d. 
Innern S. 421 ff., auch bei v. Riedel und v. Müller S. 268 ff.) zeigen, daß es sich lediglich 
W amtliche Konstatirung des Nichtvorhandenseins gesetzlicher Hindernisse 
andelt 
1) Vgl. noch die V.-O. vom 14. Dez. 1872, die Verehelichung der Wrrssennen und 
gioilbeamten der Militärverwaltung betr. (aus dem Kriegsminist.-Bl. , abgedr. 
Bayerns Gesetze und Gesetzbücher 6. Ergänzungobd. S. 53 ff.). znsbesontere“ 7 a „ferner die 
Wehrordung § 79 Ziff. 3 Abl 2 2 un das Reichsmilitärstrafgesetzb. vom 2% n 1872 § 150, 
dazu Laband, Staatsr. III. 268 ff. und in diesem Handb. II. 
2) Vgl. hiegzu die V.-O. 1158 28. Ang. 1868, die dienstliche deiricereninino für 
Beamte und- öffentliche Diener betr., R.-B. S. 1633 ff. und die erwähnte ? om 14. Dez. 
1872 mit der Abänderung vom 2. 2. Dez. 1882 Kriegsministerialbl. S. 545 ff.; M. . uon 27. Jan- 
1883 Amtobl. M. 
Art 3. Abs. 1. Zi ff 1, F. 2, 5 5.— Ziff. 4 u. a. O., wonach die Ausstellung des Verehelichungs- 
gengnud) weiter bedingt war durch Beibringung der nach den Geseßzen des Heimathlandes einer 
ausländischen Braut, zu deren Auswanderung etwa erforderlichen Bewilligung, ist durch die Novelle 
vom 23. Febr. 1872 Art. 12 aufgehoben worden. Nach Art. 31 Abs. 2 hat außerdem „der Be- 
werber alle zur idy des Gesuches erforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen und Nachweis über 
Alter, Stand und Heimath der Braut, sowie ihrer etwa vorhandenen Kinder (sog. Familien- 
standes zeugniß der Heimathgemeindebehörde) beizubringen;" vgl. hiezn die in den Kreis- 
amtsblättern des Jahres und daraus in Badetn- Gesetze und Gesethbücher 3. Ergänzungsband 
S. 478 ff. abgedruckte V.-J. vom 29. Juni 1868 Ziff. 22 und die Commentare von- v. Riedel 
und v. Müller S. 195, Reger, das Ges ue Heimath u. s. w. Ansbach 1884. S. 46.
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        108 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
Reichsgesetzes der Eheschließung vorausgehen soll ). Andererseits genügt, wenn die Bekannt- 
machung in einer Gemeinde der Pfalz oder sonst außerhalb Bayerns zu erlassen ist, die 
Beobachtung der dort für Aulgebote geltenden Vorschriften, also, falls es sich um eine im Gebiete 
des Deutschen Reichs liegende Gemeinde handelt, das Alusgeot durch den Standesbeamten 
nach dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 (Art. 35 Abs. 4)"). Ein von einem „Betheiligten“ 
einnerhalb der gesetzlichen Frist“ aus civilrechtlichen Gründen erhobener Einspruch, dessen Geltend- 
machung bei Gericht von ihm binnen 10 Tagen nach Abgabe der desfallsigen Erklärung“ nach- 
gewiesen wird, verpflichtet die Distriktspolizeibehörde, das Zeugniß „so lange zu versagen, bis 
durch Beibringung eines Bescheides des zuständigen Gerichts die legale Beseitigung des erhobenen 
Einspruchs nachgewiesen wird“ (Art. 35 Abs. 5.). Findet ein in solcher Weise erhobener Ein- 
spruch bei der Distriktsverwaltungsbehörde „keine Berücksichtigung“, so kann gegen den Beschluß 
derselben, innerhalb einer Nothfrist von 11 Tagen Beschwerde an die vorgesetzte Kreisregie- 
rung K. d. J.“ ergriffen werden, welche nach kollegialer Berathung in zweiter und letzter Instanz 
#entscheiden hat" (Art. 40 Abf. 1. 2 Ziff. 3)). Auch ohne daß einnerhalb der gesetzlichen 
Frist“ ein civilrechtlich begründeter Einspruch erhoben wurde, hat die Distriktsverwaltungsbehörde, 
wenn es „amtsbekannt oder aus bestimmten Gründen wahri hei#tich ist, daß gleich- 
wohl der beabsichtigten Ehe ein civilrechtliches Verbot hindernd im Wege steht“, „binnen längstens 
drei Tagen nach Empfang der Bekanntmachungsurkunde zu verfügen, daß durch Bestätigung des 
Stadt-= oder Landgerichts (jetzt des Amtsgerichts), in dessen Bezirk die zunächst von jenem 
ECheverbot betroffene Person ihren Wohnsitz hat, das Nichtvorhandensein oder die legale Besei- 
tigung des in Frage stehenden Ehehindernisses nachgewiesen werde“. Sie W 6 zur Beibringung 
dieses Nachweises das Verehelichungszeugniß zu verweigern#) iri 35 
Tas der Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimath nae Wahrie Recht des 
. E znspnches gegen die Ausstellung des derehenlere sollte nach der bei Aufstellung 
der Gründe dieses Einspruches im Gesetze vom 16. April 1868 maßgebenden Absicht die Interessen der 
Gemeinde gegen Gesährdung durch die Unfähigkeit der die Eheschließung Beabsichtigenden „zur 
Ernährung und entsprechenden Leitung einer Familie“ sichern. Der durch die Königliche Delkla- 
) Und zwar nach der Fassung und der Geschichte der betreffenden Gesetzesbestimmung voll. 
ständ so daß die Art. 44—51 des Reichsges. vom 6. Febr. 1875 über das Aufgebolt des 
Standelealuten enn dieses Aufgebot keine Anwendung finden. Vgl. insbesondere die Maufet 
rung des Abg. Marquardsen zur Fegründung des Antrages, dem die Bestimmung in §8 7 
Abs. 2 des Reichsges. vom 6. Febr. 1875 ihre Entstehung verdankt, in der Sitzung des nns 
lags vom 28. März 1874 (Sien#ar. Bericht S. so ferner de Commentare zum Reichsges. vom 
6. Febr. 1875 von Hin ch iu Aufl. Berlin 1876 S. 155 ff. und (in aussührlicher Darstellung 
und Wmix-md? e Mnschteyh H. v. Sicherer in Bezold's Gesegebung d. D. 
Reichs T 1. Erl. 187 574 ff. zu § 74 Abs. 2. keierennstmmendt v. 3 und v. Müller 
a. a O. ta i ff., 197 . fk. euerdlngs wieder Reger in seiner Ausgabe des Reichsges. vom 
6 Febr. 1875, Ansb. 1882 S. 59 ff. und des bayer. Ges. vom 16. April 1868, Ansb. 1884 
47 ff. Gegen die Annahme, daß die Bestimmungen in § 50 des Reichsges. vom 6. Febr. 1875 
Wer die Dispensation vom Aufgebot und das Wegfallen desselben bei lebensgefährlicher 
Krankheit auf das Aufgebot des bayerischen Rechtes Anwendung finden können, vgl. insbesondere 
noch Roth, bayer. Civikrecht 1. 2. Aufl. S. u390, der geltend macht, daß das bayer. Heimathgef. 
in Art. 34 eine Ausnahme von den Vorausfehungen, der Ausstellung des Verehelichungszeugnisses, 
also auch des Aufgebots, nicht statuirt. Ueber eine in der Praxis anerkannte Ausnahme pgl. die 
solgende Anmerkung. 
enn ein im Auslande vorzunehmendes Aufgebot nicht bewirkt werden kann, so kann 
allerdings bei Ausstellung des Verehelichungszeugnisses von demselben abgesehen werden. Dieser, 
bei den Verhandlungen über das Gesetz in de besondern Ausschusse der K. d. A. für die 
Gesetze über das Hemeindewesen u. s. w. (Abth. II. S. 181) ausgesprochene Grundsatz wird aner- 
kannt in einer M.-E. 6. Dezember 1879 ass sbl. des Minist. d. J. S 600 fl.), und 
soll nach derfelben auch Wwend ung finden, wenn es sich um die een h einer heschslezung 
im Auslande nach dem Bundes-(Reichs)-Gesetz vom 4. Mai 1870 handelt, da das in demselben 
(§ 3 ff.) normirte, durch den zur Vornahme von Eheschließungen ermächtigten diplomatischen Ver- 
treter des Deutschen Reichs zu bewirkende Aufgebot durch ein landesrechtliches nicht ersetzt wird 
und das Gesetz vom 4. Mai 1870 „keine Verpflichtung“ desselben, „ein anderes Aufgebot als das 
eben bezeichneke, vorzunehmen“ kennt. 
3) Ueber die Unzuständigkeit des Detunggerichtshofes in solchen 
Fällen vgl. die Sammlung von dessen Entscheidungen IV. S. 133 ff. 
4) Falls nicht auf fonstige Weise solche aus Kscchulccha Grunden tbestehende Bedenken 
gegen die Ausstellung des Zeugnisses gehoben sind (v. Riedel und v. Mül a. O. S. 200 
Ziff. 14, Samml. der Enisch. z Verwaltungsgerichtshof. II. S. 429). Die sohrris. vom 
5. Dez. 1875 zum Reichsges. vom 6. Febr. 1875 (Amtsbl. d. Minist. d. J. S. 675 ff.) III. A. 1. 
erklärk. daß es für die Distriktsverwaltungsbehörden mit Rücksicht auf die Aussteilung 7 l 
lichungszeugnisses veranlaßt sei, „daß wenigstens das Vorhandensein der positiven Voraus- 
setzungen der Eheschließung geprüft werde“ und ertheilt hiefür die näheren Anweisungen.
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        11. Die Rechte der Unterthanen. 109 
ration vom 21. April 1884 mit Gesetzeskraft versehene Landtagsbeschluß, für dessen Fassung 
mehrfach die entsprechenden Bestimmungen in Art. 45 des Gesetzes über die Gründe der Aus- 
weisung aus einer Gemeinde maßgebend waren, geht nach verschiedenen Richtungen über diesen 
Rahmen hinaus, indem er, namentlich im Interesse der Sicherheit und Sittlichkeit in der Ge- 
meinde, die Gründe des Einspruches vermehrt und solche auch mit Rücksicht auf eine Reihe in 
der Person der Braut eintretende Thatbestände anerkennt?). 
Die Zuständigkeit zur Gellendmachung des Einspruchébrechtes ist verschieden geregelt, je 
nachdem dasselbe einer Landgemeinde oder einer Gemeinde mit städtischer Verfassung 
zukommt. In Gemeinden der ersten Art steht dem Gemeindeausschusse die Geltendmachung 
des Einspruchsrechtes zu; in Gemeinden mit städ tischer Verfassung ist die Zuständigkeit 
zwischen dem Magistrate und dem Kollegium der Gemeindebevollmächtigten in der Art 
getheilkt, daß der erstere befugt ist, das vollständig nachgewiesene oder amtsbekannte „Nichtvor- 
handensein geseblicher Einspruchsgründe anzuerkennen", während „in zweifelhaften Fällen, sowie 
bei dem Vorhandensein eines unzweifelhaften Einspruchsgrundes“ die Gemeindebevollmächtigten 
zu beschließen haben, „ob Einspruch erhoben werden soll“ (Art. 36 Abs. 2). Wenn der die 
Eheschließung Beabsichtigende eine sog. angewiesene, nach gesetzlicher Bestimmung auch auf 
seine Ehefrau und auf seine Kinder ohne eigenen Hausstand übergehende Heimath hat, in welchem 
Falle eine etwaige nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege zu gewährende Unterstützung 
dem Staate in dem sonst von der Heimathgemeinde zu tragenden Umfange zur Last fällt (Art. 15 
bis 18 des Gesezes vom 16. April 1868), so steht das jonst der Gemeinde zukommende Recht 
des Einspruches aus den gleichen Gründen wie dieser, „dem Fiskalate jenes Regierungs-= 
bezirkes zu, in welchem die angewiesene Heirath liegt“ (Na. 36 Abs 3). 
Der Einspruch ist in jedem Falle binnen ausschließender Frist von 14 Tagen 
zu erheben, nach einer Aufforderung, welche in der Regel zugleich mit der Mittheilung von 
dem Gesuche um das Verehelichungszeugniß unter Vorstreckung dieser Frist von der Distriktsver- 
waltungsbehörde an die Heimathgemeinde zu richten ist, wenn der Gesuchsteller nicht durch eine 
von der Verwaltung dieser Gemeinde ausgefertigte schriftliche Erklärung sofort nachweist, daß 
ein im Gesetz (Art. 36) begründetes Einspruchsrecht nicht besteht oder nicht geltend gemacht 
werden will, während ein (unmittelbarer) Magistrat als Distriklsverwaltungsbehörde, das 
Gesuch mit der Aufforderung zur Erhebung etwaigen Einspruches innerhalb dieser Frist sofort 
den Gemeindebevollmächtigten zustellen muß, falls deren Zuständigkeit zur Beschlußfassung über 
die Erhebung des Einpruches gesetzlich (Art. 36 Abs. 2) begründet ist, und die Mittheilung und 
Aufforderung an das Kreisfiskalat ergeht, wenn der Gesuchsteller eine angewiesene Heimath 
hat (Art. 37 Abs. 1—3). „Ueber die geseßliche Zulässigkeit des erhobenen Einspruches 
1) Nach Art. 36 Abs. 1 des Heimathgesetzes in der Fassung der Novelle vom 21. April 
1884 kann die Heimathgemeinde gegen Ausstellung des Verehelichungözeugnisses Einspruch erheben: 
1. wenn und solange gegen den Mann oder die Braut wegen Verbrechens oder Ver- 
gehenus öffentliche Klage erhoben ist, 2. wenn der Mann oder die Braut wegen 
VBerbrechens oder Vergehens verurheilt worden ist und sich weder über Abbüßung noch 
Nachlaß der Strase auszuweisen vermag, 3. wenn der Mann oder die Braut zu einer 
Zuchthausstrafe oder wegen Verbrechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit, oder wegen 
Diebstahls, unterschlagung. Betrugs, Hehlerei, Fälschung, Gaukelei zu einer Freiheitsstrafe 
von wenigstens vier Wochen oder innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei 
Jahre mindestens dreimal wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei oder Bettels verurtheilt worden 
ist, und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind; 
1. wenn die Braut wegen gewerbsmäßiger Unzucht verurtheilt worden ist und seit Ab. 
büstung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch nicht abgelaufen sind, sowie wenn die Braut 
innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre wegen gewerbsmäßiger Unzucht 
polizeilicher Aufsicht unterstellt war, 5. wenn der Mann innerhalb der unmittelbar vorher- 
gehenden drei Jahre öffentliche Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat; 6. wenn 
und solange der Mann oder die Braut sich mit den der Gemeindekasse oder Armen kasse 
der Heimathgemeinde gegenüber obliegenden Leistungen im Rückstande befindet, 7. wenn 
und solange der Mann unter Vormundschaft slteht oder gegen ihn Antrag auf Ent- 
mündigung gestellt oder über sein Vermögen das Konkurs verfahren eröffnet ist. Die Eigen- 
artigkeit der hier in Frage kommenden bayerischen Rechtsbildung gegenüber dem sonstigen Rechts- 
zustand in Deutschland rechtfertigt wohl wie die eingehende Darstellung derselben überhaupt, so 
namentlich auch die vollständige Mittheilung der Gründe des Einspruchsrechtes der Gemeinden. Bei 
Löning, Lehrb. d. D. Verwaltungsrechts S. 719 findet sich noch die dem Zustand zur Zeit der Ab- 
fassung dieses Buches entsprechende Ausfzählung der Einspruchsgründe nach dem ursprüngl. Gesetzes- 
texte. Val- üb über die Einspruchsgründe im Einzelnen die Auggabe des Gesetzes von Reger S. 51 ff. 
und die Handausgabe desselben von v. Müller, Nördl. 1884 “ (55 ff., kerner über idie Ein- 
spruchsgründe nach der früheren Fassung v. Riedel und v. Mül a. a. O. 1 ff. An 
alen, - Orten finden sich auch Nachweisungen der einschlagenden Aderwa#en des ##clall-m- 
gerichtshofes.
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        110 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 II. 
entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde“ (Art. 37 Abs. 4)1). Die Ertheilung des Zeug- 
nisses gehen einen auf Grund des Art. 36 des Heimathgesehes erhobenen Einspruch ist 
nach Art. 8 Ziff. 5 des Ges. vom 8. August 1878 eine Verwaltungsrechtssache und berech- 
tigt „die gesehlichen 2*i der Gemeinden (den Genteind ausschs in Landgemeinden, die 
Gemcindebevollmächtigten in Gemeinden mit magistratischer Verfassung) oder des Fiskus, 
zur Ergreifung der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof (Ges. vom 16. April 1868 8 40. 
8. Aug. 1878 Art. 9 Abf. 1). 
Die im Art. 32 des Heimathgesetzes für die Angehörigen der Landestheile dies- 
seits des Rheines ausgesprochene Anerkennung des Rechtes, sich unter den im Gesetze 
aufgeführten Voraussetzungen zu verehelichen, enthält auch die Anerkennung eines 
Rechtes auf Ausstellung des Verehelichungszeugnisses. Dem entsprechend 
ist die Verweigerung des (nach Art. 33) auszustellenden Verehelichungszeugnisses 
gesetzlich als eine Verwaltungsrechtssache erklärt, so daß gegen den das Zeugniß 
verweigernden Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde Berufung an den Verwaltungs- 
gerichtshof möglich ist (Ges. vom 16. April 1868 Art. 40, 8. Ang. 1878 Art. 8 
Ziff. 5, 9 Abs. 1)7. 
Andererseits ist die Erholung des Verehelichungszeugnisses von der 
Distriktsverwaltungsbehörde der Heimathgemeinde des Mannes nach bayerischem Recht 
für alle Angehörigen der diesrheinischen Landestheile, welche sich zu 
verheirathen beabsichtigen, einerlei, wo die Ehe geschlossen werden soll 2), in der 
Weise Voraussehzung der rechtmäßigen Eheschließung, daß eine ohne solches Zeugniß 
eingegangene Ehe „solange bürgerlich ungiltig“, also ohne öffentlich-rechtliche oder 
privatrechtliche Wirkung ist, „als die Ausstellung jenes Zeugnisses nicht nachträglich 
erwirkt wurde“ 1). Eine Ausnahme von dieser Regel der Ungiltigkeit tritt nur dann 
1) Die Erhebung des Einspruches bindert jedenfalls vorläufig die Ausstellung des 
Verehelichungszeugnisses, dieselbe darf nach Art. 37 Abs. 6 erst dann erfolgen, wenn der Beschluß, 
welcher einen auf Grund von Art. 36 erhobenen“ eialdl, zurückweist, die Rechtskraft be- 
schritten hat. 
2) Vgl. den Commentar von Krais zum Gefs. vom 8. August 1878 S. 
3) Für den Fall, daß ein in den Landestheilen diesseits des Rheines nnchtencchhger 
Mann in der Pfalz eine Ehe schließen will, bestimmt Art. 38 Abs. 1 noch besonders, daß diese 
nur nach Beibringung des in Art. 33 vorgeschriebenen Zeugnisses als geschlosten erklärt werden darf. 
4) Daß die ohne Berehelichungszeugniß geschlossene Ehe kraft des Gesetzes ungiltig 
und nicht blos anfech tbar ist (wie Völk in seinem Commentar zum Reichsges. vom 6. Februar 
1875 3. Aufl. Nördl. 1876 S. 127 ff. annimmt, welcher lediglich der ohne ihre Schuld an der 
Geltendmachung ihreo Einspruchsrechtes gehinderten Gemeinde eine Klage gegen den Ehemann zu- 
gestehen will auf Erklärung der Ungiltigkeit der Ehe ihr, der Gemeinde, gegenüber bis zur nach- 
träglichen Ausstellung des Zeugnisses) erstol schon der kaare Wortlaut der Bestimmung in Arl. 33 
Abs. 2 des Heimathges. ugl. v. Niedel und v. Müller S. 187 ff., v. Sicherer S. 474 ff. 
Anm. 23 ff. zu § 23 des Reichsges. vom %% Februar 187- Ebenso ergibt Jassung und Geschichte 
der eben erwähnten gesetzlichen Bestimmung unzweifelhaft, daß die Ungiltigleit der Ehe sich auch 
auf die privatrechtliche Seite derselben bezieht. Vgl. die Nachweisungen bei v. Riedel und 
v. Müller a. a. O. und bei v. Sicherer a. a. O. Anm. 23. Es läßt sich auch nicht mit 
Hinschius, Commentar zum Reichsges. vom 6. Februar 1575 2. Aufl., Berlin 1876 S. 156 
und G. Meyer, Staatsrecht S. 166 Anm. 6, Verwaltungsrecht I. S. 111 mit zureichendem Grund 
behaupten, daß diese landesrechtliche Vorschrift von der privatrechtlichen Ungiltigkeit der ohne 
obrigkeitliches Zeugniß geschlossenen Ehe durch das Reichsges. vom 6. Februar 1875 ihre Rechts- 
wirkfamkeit verloren habe, da die Aufrechthaltung des in Ziff. I. des Schlußprotokolls zum Ver- 
sailler Vertrag loben S. 29) für Bayern enthaltenen Vorbehaltes auch diesem Reichsgesetze, ins- 
besondere dem § 39 desselben gegenüber keinem Zweifel unterliegt, (vgl. die Nachweisungen aus den 
Reichstagsverhandlungen bei Völk S. 120 ff. und v. Sicherer S. 471 ff. Anm 15), diesem Vorbehalt 
aber offenbar die Absicht zu Grunde lag, die in Bayern über Heimaths= und Niederlassungs- 
verhältnisse eben ergangene Gesetzgebung unberührt zu lassen, und da andererseits die an die 
Nichterholung des obrigkeitlichen Zeugnisses gekuüpfte bürgerliche (auch in privatrechtlicher 
Beziehung wirksame) Ungiltigkeit der Ehe ein wesentliches Stück des Inhaltes dieser 
Gesetzgebung bildet. Der Einwand, daß es sich hier um eine zum Theile privatrechtlich wirk- 
same Bestimmung handelt, kann nicht als durchschlagend angesehen werden, soferne diese Bestimmung 
eben im Zusammenhange der Negelung der Heimath= oder Niederlassungsverhältnisse getroffen ist.
        <pb n="122" />
        L Die Rechte der Unterthanen. 111 
ein, wenn „die Ehe von einem Manne, welcher außerhalb Europas seinen Wohnsitz 
hat, am Orte dieses Wohnsitzes oder sonst außerhalb Bayerns abgeschlossen wurde 
und nach den Gesetzen des betreffenden Staates!) als giltig zu erachten ist"“ 
(Art. 33 Abs. 2)2). Allgemein aber bedroht das Heimathgesetz Art. 41 (nach der 
Fassung in Art. 7 der Novelle vom 23. Febr. 1872) mit Strafe an Geld bis zu 
50 Thalern (150 Mark) oder Haft bis zu 30 Tagen Angehörige der rechtsrheinischen 
Landestheile, welche außer halb Bayerus eine Ehe schließen, ohne vorher das 
gesetzlich (Art. 33) vorgeschriebene Verehelichungszeugniß erhalten zu haben. 
„Die Verjährung dieser Strafe beginnt an dem Tage, an welchem die außer halb Bayerns 
Getrauten ihren Wohnsib in Bayern genommen haben. Eine Strafverfolgung findet nicht statt, 
wenn vor Eröffnung eines Verfahrens dge vorgeschriebene Zeugniß erwirkt oder die Ehe wieder 
aufgelöst worden ist“ (Art. 41 Abs. 2, 3 
Das bayerische krphihrungegern zur R.-St.-P.-O. vom 18. Aug. 1879 Art. 15 
enthält außerdem eine Strafandrohung gegen Standesbeamte, welche eine Ehe für 
geschlossen erklären, ehe das für den Abschluß derselben gesehlich erforderliche distrikts- 
polizeiliche Zeugniß beigebracht ist. 
Die Strafe (an Geld bis zu 600 Mark) hat auch einzutreten, „wenn der erwähnten Hand= 
lung des Standesbeamten eine Fahrlässigkeit zu Grunde liegt“). 
Val. gegen H ünschin? v. Sicherer S. 479 Anm. 35 zu § 39 des Reichsges. und gegen G. 
Meyer E. M Mae r in der nrik. Vierteljahrsschr. f. Gesetzgebung und Rechtswissensch. Bd. 26 
(N. F. 9 S. 387 ff., der geltend macht, daß „gemäß Art. 3 des Heimathges. Frauen durch Ab- 
schließung einer gültigen Ehe die Heimath des Mannes erwerben, gemäß Art. I die ehe- 
lichen Kinder die Heimat des Vaters haben“. Für die Fortdauer der vollen Geltung des 
Art. 33 Abs. II des Heimathges., vergl. auch K. Weber, d. Reichoges. vom 6. Februar 1875, 
Erl. 1875 S. 14 5 af- ferner v. Riedel und v. Müller S. 186 ff., Seydel, Bayer. 
Statteret. I. S. 525 Anm. 5; vgl. auch Sammlung der Entsch. d. Verwallu#ngonerbcht, Bd. II. 
. 4ol ff. 
1) D. h. entweder des Wohnortes oder bes. „Eheschliehungsortes, v. Sicherer S. 473 
Anm. 22 zu § 39 des Reichsges. vom 6. Februar 
2) Die oben im Texte erwähnte Ausnahme 7 Virch Art. 5 der Novelle vom 23. Februar 
1872 angeordnet worden Der Regierungsentwurf zu diesem Geseßze enthielt statt der Worte uußer- 
halb Europas“ die „außerhalb Bayerns". Agl. . zur Auslegung der geltenden Bestimmung Samm- 
lung d. Entscheid. d. Verwaltungsgerichtsh. II. S. 173 ff. Abgesehen von der nun im Texte des 
Heimathges. anerkannten Anonahme werden also in Bayern die außerhalb Bayerus ohne Verehe- 
lichungozengniß eingegangenen Ehen dieorheinischer Staatsangehöriger als ungiltig behandelt. 
Dafür, daß solche Ehen auch außerhalb Bayerns, insbesondere im sonstigen Gebiete des 
Deutschen Reiches, als ungiltig zu behandeln sind, spricht die Erwägung. daß die Erholung des 
Berehelichungszeuguisses sich als eine unumgängliche Voraussetzung der Eheschließung darstellt, 
welche ihre Begründung findet in einer Vorschrift des bayerischen öffentlichen Rechts, welcher 
sich ein bayerischer Staatsangehöriger nicht willkürlich entziehen kaun und welche darum auch seitens 
eines fremden Staates Beachtung zu finden hat. Daraus würde aber meines Erachtens nicht mit 
Nothwendigkeit zu folgern sein, daß nun auch die in § 38 des Reichsges. vom 6. Februar 1875 
aufrecht erhaltenen, im sonstigen Reichsgebiete geltenden Vorschriften übec die Eheschließung von 
Ausländern auf bayerische Staatsangehörige Anwendung zu finden haben, wie Hinschius 
a. a. O. S. 134 und Stölzel, Deutsches Ebeschließungorecht 3. Aufl., Berlin 1876 S. 13 ff. 
und in der Krit. Vierteljahrsschr. Bd. 21 (N. F. 2) S. 253 ff. annehmen; vgl. v. Sicherer a. a. O. 
S. 268 ff.. 408 ff. bei Anm. 36 ff. zu § 38“ des Reichsges. vom 6. Februar 1875 und (gegen G. 
Meyer, Verwaltungsrecht I. S. 111) E. Mayer in der Krit. Vierteljahrsschr. Bd. 26 (N. F. 7) 
S. 388 ff. Vgl. noch über die Bedeutung der Staatsangehörigkeit als sog. „publicistisches Domicil“, 
O. Bähr in den Wörbüchem f. d. Dogmatil d. heutigen römischen und deutschen Privatrechts 
Bd. 21 (N. 343 ff. 
Das bei 450 Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden u. s. w. I. S. 260 ff. 
(aus der hss von Wohlers XII. S. 145) mitgetheilte Urtheil des Bundesamtes für Heimath= 
wesen will allerdings die Rechtöailtigkeit der von bayerischen Staatsangehörigen abgeschlossenen 
Ehen nach dem Rechte „ihres Wohnsitzes im rechtlichen Sinne“, auch des außerhalb Bayerns gele- 
genen, beurtheilt wissen, während G. M Neyer a. a. O. den noch weiter gehenden Satz ausstellt: 
„Nechtsrheinische Bayern, welche sich in einem andern zum Deutschen Reiche gehörigen Lande ver- 
heirathen, bedürfen zum Abschlusse der Ehe keiner obrigkeitlichen Genehmigung“. 
ie im Texte erwähnte Strafbestimmung stellt sich als eine auf Grund des hier in Frage 
1m
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        112 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 811 
b) Ein in der Pfalz heimathberechtigter Mann bedarf nur dann eines obrig- 
keitlichen Zeugnisses darüber, daß gegen die von ihm beabsichtigte Eheschließung kein 
gesetzlich begründetes Hinderniß bestehe, wenn er in den Landestheilen diesseits 
des Rheins eine Ehe schließen will (Art. 38 Abs. 2). 
Die der Distriktsverwaltungsbehörde der Gemeinde, in welcher der Mann seine wirkliche 
oder angewiesene Heimath hat, obliegende Ausstellung dieses Zeugnisses ist zum Theile von den- 
selben Voraussetzungen abhängig, wie die des Verehelichungszeugnisses für einen rechtsrheinischen 
Bayern: Nachweisung des Nichtvorhandenseins militärdienstlicher Hindernisse und der für den 
Mann allenfalls erforderlichen dienstlichen Derhetichungobewilligung sodann Lieferung aller zur 
idigun bes Sehtäs erforderlichen Aufschlüsse (Art. 38 Abs. 3 Ziff. 1 entsprechend Art. 34 
Ziff. Abs. 2). Außerdem ist aber für die Ausstellung dieses Zeugnisses noch 
erfürderich der Kchubr eines nach dem Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 6 44 vorgenommenen 
Aufgebots und der besondere Nachweis der Beobachtung der im III. Abschn. § 28 ff. dieses Ges. 
enthaltenen Vorschriften über die civilrechtlichen Erfordernisse der Eheschließung ½. 
Das Verehelichungszeugniß darf auch in solchen Fällen nicht versagt werden, 
wenn die Voraussetzungen seiner Ausstellung erfüllt sind (Art. 38 Abs. 4). Gegen 
einen diese Ausstellung verweigernden Beschluß, welcher gleichfalls als Verwaltungs- 
rechtssache erklärt ist, ist Berufung an den Verwalkungsgerichtshof 
zulässig (Art. 40. Ges. vom 8. Ang. 1878 Art. 8 Ziff. 5). Eine in Fällen dieser 
Art ohne Erholung des Verehelichungszeugnisses geschehene Eheschließung hat zwar nicht 
die Ungiltigkeit der Ehe zur Folge, wohl aber die Strafbarkeit des Standes- 
beamten, welcher die Ehe trotz des Mangels des Zeugnisses für geschlossen erklärt hat 
(ogl. Art. 15 des Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.-O). 
Tc) Zur Eheschließung eines in der Pfalzheimathberechkigten Mannes 
außerhalb der diesrheinischen bayerischen Landestheile bedarf es ebenso- 
wenig eines Verehelichungs zengnisses als zur Eheschließung eines nicht- 
bayerischen Angehörigen des Deutschen Reiches in Bayern ?. 
4) Zur Eheschließung von Ausländerns) „auf bayerischem Gebiete“ 
  
lommenden bayerischen Reservatrechtes gegebene ndehih Er anzung zu der Strafbestimmun 
in 8 69 des Reichsges. vom 6. Februar 1875 (vgl. auch 8 M. 2 und § 67 dieses Eesetzc 
dar. Sie reproduzirt einen Theil der in Art. 1.# des 9 et — zum Reichs- 
strafgesetzbuch vom 26. Dezember 1871 enthaltenen Vorschriften, wäsche im Uebrigen außer Geltung 
getreien sind, gleich dem seiner Zeit durch sie ersetzten Art. 12 des Hriontzef. Vgl. v. Bomhard 
und Koller, Die Strafprozeßordnung f. d. D. Neich, Nordl 1879 S. 448 ff., v. Riedel und 
v. Müller S. 213 ff., Reger, Ausgabe des Heimathges. S. 62 ff. und des Reichsges. vom 
6. Februar 1875 S. 56. 
1) Der Text des Heimathges. v. 16. April 1868 Art. 38 Abs. 3 Ziff. 2, 3 verlangt die Nach- 
weisung der Beobachtung der Desimmungen des code eivil Art. 63 über das vor der Eheschließung 
vorzunehmende Aufgebot und Art. 141.—161 über die civilrechtlichen Jorausetzungen der Eheschließung. 
In beiden Beziehungen sind nun die entsprechenden Vorschriften des Reichsges. vom 6. Februar 
1875 an die Stelle dieser Lestimmungen des französischen Rechtes getreten. Vgl. nunmehr d. M.-E. 
vom 31. März 1884 (Amtsbl. d. Minist. d. Innern S. 77 ff.), inhaltlich welcher das Aufgebot 
der Ausstellung des ? Jeugnisses stels vorauszugehen hat und vom Standesbeamten der zu dieser 
Ausstellung competenten Behörde die seither erlaufenen Verhandlungen“ gleich den Aufgeboten zu 
übersenden sind. . auch v Sich herer, Commentar zum Reichsges. vom 6. Februar 1875 
lum. 38 zu 8 39. 80 ff. 
il, ein in der Pfalz heimathberechtiger Mann in der Pfalz oder ein einem andern 
deutschen Staate angehöriger Mann in Bayern eine Ehe schließen, so hat sich das Verfahren des 
Standesbeamten aaesschlieltich nach den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 zu 
richten. (M.--E. Dezember 1875 III. B b). Die in der M.-E. vom 17 August 1872 
(R.-B. S. 2033 * zur (kirchlichen) Trauung eines nichtbayerischen Reichsangehörigen erforderte 
Bescheinigung der Distriktsverwaltungsbehörde des Ortes der Eheschließung darüber, daß ihr der 
betreffende Nom „den Besihß des beuischen Indigenats, sowie das Nichtobwalten militärischer 
Libernife nachgewiesen“ habe, kommt nun nicht mehr in Frage. Vgl. v. Sicherer a. a. O. 
"409 ff. Anm. 38 zu § 38 des Reichsges. vom 6. Februar 4% v. Miedel und v. Müller 
9. 208 ff, Reger, Ausgabe d. G. vom 16. April 1868 S. 
3) Daß zu den Ausländern nichtbayerische horige des Deutschen Reiches 
nicht zu rechnen sind, ist zweifellos, und mit Rücksicht auf eine bei den Verhandlungen über die
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        811. Die Rechte der Unterthanen. 113 
(also auch in der Pfalz) wird ein von der Distriktspolizeibehörde des Ortes, an welchem 
die Eheschließung erfolgen soll, auszustellendes Zeugniß darüber erfordert, daß 
der Eheschließung kein Hinderniß im Wege stehe. Die Ausstellung desselben ist durch 
den nöthigenfalls von dem die Eheschließung beabsichtigenden Ausländer zu liefernden 
Nachweis bedingt, „daß nach den im Heimathlande des Mannes geltenden Gesetzen diese 
Eheschließung zulässig ist und dieselben Wirkungen hat, wie wenn sie im Heimathlande 
selbst erfolgt wäre“. (Art. 39.) 1) Gegen die Verweigerung dieses Zeugnisses ist lediglich 
Berufung an die vorgesetzte Kreisregierung K. d. J. binnen einer Nothfrist von 
14 Tagen zulässig, nicht aber Berufung an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 40 vgl. 
mit Art. 8 Ziff. 5 des Ges. vom 8. Aug. 1878). Die Eheschließung ohne Erholung 
dieses Zeugnisses macht die Ehe nicht ungiltig, begründet aber die Strafbarkeit 
des sie als geschlossen erklärenden Standesbeamten nach Art. 15 des Ausführungsgesetzes 
zur R.-St.-P.-O. *). 
3) Gewerbefreiheit. Kurz vor der Anerkennung der Gewerbefreiheit 
für das gesammte Gebiet des norddeutschen Bundes in dem sog. Nothgewerbegesetz 
vom 8. Juli 1868 war dieselbe in Bayern in umfassender Weise zur Geltung gekommen 
durch das Gewerbegesetz vom 30. Jannar 1868 (oben S. 27). Dieses Gesetz stellt sich 
als Abschluß einer Entwicklung des Gewerberechtes dar, von welcher sich auch im heutigen 
Rechtszustande Bayerns noch deutliche Spuren finden 5. 
In Bayern hatten sich bei einem sehr ausgeprägten Zunftwesen in sehr weitem Um- 
sange die sog. Realgewerbe ausgebildet und zwar in doppelter Gestalt: zum Theile als sog. 
radicirte, zum Theile als reale Gewerbe im engeren Sinne, je nachdem das entspre- 
chende Gewerberecht als mit einem Grundstücke rechtlich verbunden galt oder ohne solche Verbindung 
als vererbliches und veräußerliches Recht dinglicher Art behandelt wurde. Auch Bann- und, 
Zw angsrechte in sehr beträchtlicher Anzahl waren zur Entstehung gekommen 7. 
Novelle vom 23. Februar 1872 in der K. d. A. auf Anfrage abgegehene Erklärung d Ministerial- 
lommissärs (#ehigen, hetanenwnistrenr. Riedel (Verhandlungen der K. d. A. 1871/72 Stenogr. 
Ber der in der vorigen Anm. erwähnten -Mis vom 17. Ang. 1872 aus- 
dMah -#l, S. wolk- n 
.Der Nachweis soll zunächst darthun, daß Ausländer durch die Eheschließung ihre Staats- 
angebönmer auf ihre künftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen Kinder übertragen und daß 
sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt ihrer Familie von ihrem Heimathstaate auf Erfordern 
wieder werden übernommen werden.“ M.-E. vom 5. Dez. 1875 III. C. Der Nachweis hat sich 
ebensowohl auf die öffentlich rechtlichen als auf die privatrechtlichen Vorau,esetzungen 
der Zulässigkeit der Eheschließung zu erstrecken, auf die ersteren dann nicht, wenn amtlich constatirt 
ist, „daß die Eheschließungen von Ausländern in Bayern dieselbe Wirkung und die nämliche Folge 
haben, wie wenn diese Ehe in ausländischen Heimathstaate des Mannes abgeschlossen worden 
wäre“## M.-E. vom 5. Dez. 1875 III. C., wo einige hier in Betracht kommende Staalsverträge 
des Deusschen Reiches rnbeatr werden. 
2) Da de Ziff. J. des Schlußprotokolls zum Versailler Vertrag enthaltene Vorbehalt 
auc den Art. 39 des Heimath--Ges. deckt, wie in den Notiren Zum Entwurfe des Ausf.-Ges. zur 
..St.-P.-O. (Verhandlungen der K. d. A. 1878/79, Beil. Bd. 5, S. 25) mit Recht hervorgehoben 
2 (vgl. auch Stölzel in der Krit. Vierteljahrschr. 2 27 S 259. so muß die Bestimmung 
in Art. 15 des erwähnten Ausf.-Ges. ebensowohl als zum — der Bestimmung über das Ver- 
ehelichungszeugniß in Art. 39 des Heimath-Ges. gegeben gelten, als zum Schutze der zsprochenden. 
Bestimmungen in Art. 33 und 38 desselben. A. M. Reger in s. Ausg. des Heimath-Ges. S 
3) Ueber die Entwicklung des Gewerberechtes in Bayern seit dem Ende des 18. el, Se4 
ist außer dem Berichte Pözl's als des Berichterstatters des besonderen Ausschusses der K. d. A. über 
den Antrag von Brater u. Cons. „die Gewerbeordnung betr.“ (auf Einsschrung der Gewerbe- 
freiheit gerichtet) in den Verhandlungen der K. d A. 1859/61 Beil. Bd. VI. 224 ff. namentlich 
zu vergleichen die Darstellung vons Josef äie“ der Kampf um ——# und Gewerbe- 
freiheit in Bayern von 1799—1868 (Bd. II. Heft 1 der Staats- und socialwissenschaftlichen For- 
schungen, herausg. von G. Schm 1. Leipzig 1879). 
eber den Po . areredren, Gewerbe von den realen im engern Sinne vgl. 
Rotb, bunsnre S ., Gengler, das Deutsche #rivatecht in s. Grundzügen 
3. Aufl 278, Seydel, das Smierbebetiee# nacheh er Reichsgewerbeordnung in 
. Zusl. Sa P200 Veswich Neichs 1881 S. 588, Kaizl a. a. O. 51 ff. Als radicirte oder 
Hanbdbuch des Oefsentlichen Rechts. III. 1. I. 8
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        114 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. s# 11. 
Nachdem schon früher die landesherrliche Gewalt auf das gewerbliche Leben und namentlich 
auf die Gestaltung des Zunftwesens in Bayern in sehr verschiedener Weise eingewirkt und dem 
letzteren gegenüber den die -betere boerische Lesetzebung bis auf die neueste Zeit beherr- 
enden Gedanken der obrigkeitlichen Verleihung als des wesentlichen 
Rechtstitels der benp#he -un Gew 94 fnn. zur Geltung zu bringen unter- 
nommen hatte!), wurde nach dem Regierungsantritt des Kurfürsten Maximilian Joseph IV. 
(König Max Jos. I.) dieses letztere Ziel in sehr energischer Weise versolgt. Zugleich wurde 
den Zwangs= und Bannrechten ein Ende gemacht und die Bedeutung der Real- 
ewerberechte durch das Verbot der Neubegründung solcher (insbesondere auch der Wieder- 
egründung erloschener) und durch Beschränkung ihrer Uebertragbarleit nicht unerheblich gemindert 
V.-O. vom 1. Dezbr. 1304 R.-B. 1805 S. 43, 340). Die Selbständigkeit und Wirlsamkeit der 
ünfte aber erfuhr wesentliche Beeinträchtigung in verschiedenster Richtung. 
Die in der Pfalz in der Zeit der französischen Herrschaft eingeführte SGewerbefrei- 
heit blieb auch nach der Erwerbung dieser Provinz für den bayerischen Staat in ungeschmälerter 
Geltung. So wurde denn auch das gleichzeitig mit den Gesetzen über die Heimath und über 
Ansässigmachung und Verehelichung erlassene Gesetz vom II. September 1825 die Grund-= 
bestimmungen für das Gewerbswesen betr. (G.-B. S. 127 ff. oben oben S. 22) in seiner 
Anwendbarkeit auf die diesreinischen Landestheile beschränkt 2). Dieses Gesetz, welches sich in seinem 
Eingange selbst als eine Vorstufe zur Einführung der vollen Gewerbefreiheit darstellt), fordert 
als fast ausnahmslose Voraussetzung zur selbständigen Ausübung eines jeden Gewerbes ohne 
Unterschied“ eine besondere obrigkeitliche C oncession?) (Art. 1), deren Verleihung von der 
achweisung der persönlichen Fähigkeit des Bewerbers und der „Berücksichtigung des erforder- 
lichen Nahrungsstandes“ abhängig ist, wozu dann noch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse der 
ässigmachung kommen müssen, so daß auch anf diesem Gebiete eine enge Beziehung mit dem 
Kasansn Mehent der Ansässigmachung hergestellt war. Sind diese Vorbedingungen erfüllt, 
so darf die Concession nicht versagt werden, „jedoch bleibt bey Gewerben, deren Verkehr nach der 
Natur der Sache oder nach Beschaffenheit der Umstände sich nicht über die Grenzen einer be- 
  
= 
—. 
# 
reale Gewerbe erscheinen auch zumeist die sog. Ehehaften. Dieses in Altbayern und Schwaben, 
wo es seine hauptsächliche Ausbildung fand, mit diesem sonst meist in anderer und weiterer Be- 
deutung gebrauchten Ausdrucke bezeichnete Rechtsinstikut charakterisirt sich wesentlich einerseits durch 
den mil dem Gewerberecht des Ehehaftiuhabers verbundenen Anspruch auf bestimmte Leistungen 
von möglicher Weise sehr verschiedenem Inhalte gegenüber den Eigenthümern bestimmter Grundstücke, 
den sog. Ehehaftsleuten, Ehe haftsverwandten, andererseits durch die Verpflichtung 
des ersteren gegenüber den letztteren zur Ausübung seines Gewerbes an dem bestimmten Orte und 
zur Leistung gewerblicher Arbeit für jene unter Bevorzugung derselben vor anderen Kunden, theils 
um bestimmte Taxe, theils auch wohl unentgeltlich. Näheres siehe bei Stenglein in der Ein- 
leitung seines Commentars zu dem demnächst zu wabnden Geseue, vom 23. Febr. 1868 in 
Dollmann's Gesetzgebung des Königr. Bayern Theil I. 9 ff. Vgll. auch Roth, 
Ewwileecht III. S. 188 ff. und Gengler, d. D. Privatrech! S ss 
)VglKreittmaytsAumeiskiiiigeunberden(0il Maximit Bavar. civ. Theil V., 
Cap. 27, und dazu Gierke, das deutsche Genossenschaftorecht I. S. 915 ff., insbesondere die 
bei Seydel, bayer. Staatsr. I. S. 146 Anm. 1 aus Mayr's Sammlung der churpfalzb. Landes- 
verordnungen 1784 ff. Bd. II. S. 1364 citirte Stelle aus dem Reseript vom 25. Juni 1771, daß „die 
Handwerksgerechtigkeiten sua natura nicht erblich, sondern bloße Personalsachen sehnd, welche mit dem 
Tod hinweg und der Obrigkeit zur weiteren Verleyhung jedoch solchergestalten heimfallen, 
daß die Villigkeit allemal vorzügliche Reflexion auf Weib und Kinder verdient.“ Agl. ferner den 
erwähnten Bericht von Pözl S. 22 
5 #a#l, über die bayrrische Ganerbeyoliit unter dem Ministerium „Montgelas: 
Kaizl . O. S. 48 ff. und neuerdings Seydel, bayer. Staatsrecht l. S. 
5 Bi. über die Entstehung 1 den Inbal din Gesetzes den Bericht von ¾! yii 232 si. 
244 ff. and Kaizl O. S. 78 ff. 
„Wir hren einersciis Erwägung der erheblichen Bedenken, welche der Einführung 
einer r priue Freyheit der Gewerbe zur Zeit noch entgegenstehen, 
anderer Seits aber in der Absicht, die Hindernisse des Kunstfleißes zu beseiligen — nachstehende 
Sibeslummunger für das Gewerbswesen in den sieben ällern Kreisen des Königreichs 
estgesetzt.“ 
Das Gesetz erkennt allerdings im 3. Abschn. Art. 8 freie Gewerb-- und Erwerbs- 
arten an, aber nur in dem Sinne, daß „außer den schon durch bestehende Verordnungen und 
Einrichtungen der freyen Betriebsamkeit vorbehaltenen Gewerben und Erwerbsarten und außer dem 
den Landleuten von nun an allenthalben fre Aegebenen Neben-Erwerb durch Leinweberey — auch 
1) die Hervorbringung von eigentlichen Kunstprodukten, 2) alle Arbeiten und Erzeugnisse, zu 
deren Verfertigung eine gewerbsmäßige Erlernung und Vorübung nicht erforderlich na. minsbesonderre 
diejenigen, welche zu den Gegenständen des Luxus oder der Mode gehören, nach E essen von 
dem Staats-Ministerium des Innern entweder überall oder an einzelnen r—*in der freyen 
Cnneurren) überlassen werden“ können.
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        8 11. Die Rechte der Unterthanen. 115 
stimmten Gemeinde erstreckt, die Ermäßigung der örtlichen und anderer Verhältnisse durch die 
zuständige Obrigkeit vorbehalten" (Art 2). Ist so die Ertheilung der Gewerbsconcession 
doch wesentlich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, so kann andererseits „wegen Miß- 
brauchs, beharrlichen Ungehorsams oder Widerseßlichkeit gegen obrigkeitliche Anordnungen in 
Gewerbssachen von der zuständigen Behörde zur Strafe „die Ausübung der Gewerbsbefugniß“ auf 
bestimmte Zeit eingestellt oder nach Umständen die Concession gänzlich eingezogen werden“ (Art. 6 
Ziff 4). „Jede Gewerbsconcession ist persönlich u. unveräußerlich“ (Art. 3 vgl. auch Art. 6 Ziff. 1—3) 
doch sind die realen und radicirten Gewerbe in ihrem dermaligen Bestande aufrecht er- 
halten !) und hinsichtlich ihrer Veräußerlichkeit „nach Maßgabe der bürgerlichen Gesetze“ nun- 
mehr jedem anderen „Privat-Eigenthum“ gleichgestellt worden. Zur Ausübung der radicirten 
wie der realen Gewerbe ist aber eine Concession nothwendig, die jedoch nur in Fällen 
der letzteren Art von einem Fähigkeitsnachweis abhängig sein soll?), während nhabern radi- 
cirter Gewerbe“ der Gewerbebetrieb durch befäh oigte Wertludrer gestattet ist (Art. 4 Ziff. 1—4). 
Die noch bestehenden Zünfte blieben als „Ge rbsvereine“ (in gesetzlich nothwendiger 
Weise „die Genossen eines oder mehreren verwuptas. Geewerbr“ umfassend), bestehen, aber nur zu 
gewissen gesetzlich bestimmten Zwecken unter Aufhebung aller weitergehenden Befugnisse und in 
durchgreifender Unterordnung unter „Aufsicht, Leitung und Schutz“ der Staatsregierung, in deren 
Ermessen auch Veränderungen in der Bildung der Gewerbsvereine und die Aufhebung solcher, 
„welche ihrer Bestimmung nicht entsprechen oder der öffentlichen Ordnung und dem gemeinen 
Wesen entgegenwirlend erkannt“ werden, ausbrücklich gestellt ist (Ar 
Das Gewerbegesetz vom II. September 1825 verweist zur zerhinmn der in ihm ent- 
haltenen, gesetzlichen Grundbestimmungen" auf die administrativen Anordnungen und polizei- 
lichen Vorschriften des mit seinem Vollzuge beauftragten Ministeriums des Innern (Art 12)). 
Unter solchen Umständen konnte sich die Handhabung des Gesetzes in der Praxis 
in sehr verschiedener, der Freiheit des Gewerbebetriebs günstiger oder 
ungünstiger Weise gestalten. Den Höhepunkt der Entwicklung in der letzteren Richtung be- 
zeichnet die V.-J. vom 17. Dez. 1853 (R.-B. S. 1863 ff.), während die unter dem Einflusse der 
auf Einführung der Gewerbefreiheit hindrängenden Jeititrömung (zur Erfüllung einer im Landtags- 
abschiede vom 10. November 1861 [G.-B. 1861/62 S. 49 ff.) §5 24 den Kammem auf deren Bitten 
gemachten Zusage) erlassene Königliche delchierseo vom 21. April 1862 (R.-B. S. 713 ff.) 
in möglichster Ausdehnung der Freiheit des Gewerbebetriebs innerhalb der Schranken des Gesetzes 
vom 11. September 1825 sich bereits als eine Vorläuferin des auf dem Grundsatze voller Gewerbe- 
freiheit beruhenden Gesetzes vom 30. Jannar 1868 darstellt.") 
Das auch für die Pfalz erlassene Gesetz vom 30. Jannar 1868, das Gewerbs- 
wesen betr. (G.-B. S. 309 ff.)“) hat „alle Staatsangehörigen ohne Unterschied des 
Geschlechtes und des Glaubensbekenntnisses zum Betriebe von Gewerben im ganzen 
Umfange des Königreichs“ für berechtigt erklärt (Art. 1), unter Vorbehalt allerdings 
der landesgesetzlichen „Beschränkungen und Vorschriften“ für Anlage, Einrichtungen und 
Betrieb des einzelnen Gewerbes (Art. 5) und unter Festsetzung der Verpflichtung zur 
Anzeige jedes neuen Gewerbebetriebs und jeder gesetzlich eine Steuererhöhung nach 
1) „Die Tafernen. — sowie die denselben gleichgeachtelen Gasthäuser werden hiemit 
überhaupt 4# radicirt erklärt“ (Arl. 4 Ziff. 5 
er geliefert, so soll dem achbe Erwerber eines realen Gewerbes die Concession 
nicht nanbhe werden. Dasselbe gilt für rechtmäßige Erwerber „großer und kostbarer Gewerbs- 
Vor= und Einrichtungen“" (Art. 4 Ziff. 3). Von wesentlichem Einflusse auf die Bedeutung der 
reulen und der rdieirten“ Gewerbe war die Bestimmung im Landtagsabschied vom 1. Juli 1856, 
(G.-B. S. 105 ff.) S „daß der Ansässigmachung auf reale oder radicirte 
Gewerbe eine M v 7# des erforderlichen' Nahrungsstandes vorherzugehen habe.“ 
3) In gleicher Weise werden in Art. 5 Ziff. 1 „allgemeine Polizeyvorschriften 
oder besondere von der zuständigen Behönde genehmigte oder in Zukunft zu genehmigende 
Ordnungen" als maßgebend für die Zulässigkeit an Beschränkungen der mit einer Gewerbe- 
Concession verliehenen Gewerbebefugnisse bezeichnet. 
4) Vgl. über die V.-J. vom 17. Dez. 1853 Kaizl a. a. O. S. 106 ff. und über das 
bayerische Gewerberecht der damaligen Zeit überhaupt Pözl, Verwaltungsrecht 1. Aufl. München 
16 S. 305 ff.; ferner die eingehenden Darstellungen in den Bl. f. adm. Pr. von Brater Bd. 6 
on S. 295 an und von Gerstner Bd. 9 von S. 65 an. Zur Vollzugsverordnung vom 21. April 
1655 (vgl. über sie Kaizl a. a. O. S. 121 ff.) hat der oben S. 113 Anm. 3 erwähnte Antrag 
bg. Brater und Gen. den ersten Anstoß gegeben. 
5) Erläuterungen zu diesen Gesche ußt u. A. E. Schöller in Dollmann's Gesetz- 
gebung d. Kgr. Bayern Th. II. Bd. 7 S. Vgl. auch über das bayerische Gewerberecht, wie 
¾ schtart rod di Gesetzes besassn helie. die Darstellung bei Pözl, Verwaltungsrecht 
ufl. 1 
8*
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        116 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. L 
sich ziehenden Aenderung des Geschäftsbetriebs an die einschlägige Gemeindebehörde und 
zu gleichzeitiger Abgabe der für die Anlage der Gewerbsteuer gesetzlich vorgeschriebenen 
Erklärung (Art. 6). Eine im Gesetz (Art. 8 ff.) aufgeführte Anzahl von Gewerben 
soll aber nur auf Grund einer Concession betrieben werden dürfen!), während für 
den Betrieb anderer das Erforderniß „amtlicher Bestellung oder polizeilicher 
Bewilligung“ aufgestellt ist (Art. 13—19). 
Einige besondere Bestimmungen enthält das Gesetz über den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen und den sog. Hausirhandel insbesondere, überläßt aber die Regelung 
dieser Angelegenheiten im Wahuihschen Königlicher Verordunng (V.-O. vom 28. April 1868 
R.-B. S. 713 ff.) Demgemäß ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen zumeist an polizeiliche 
— geknüpft, der Betrieb des Hausirhandels insbesondere aber nur unter verhälktniß- 
mäßig erschwerten Voraussetzungen zugelassen. 
„Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radicirten 
Gewerbe bleibt (nach Art. 7 Abs. 1 des Ges.) unverändert,“ doch dürfen (nach Art. 7 
Abs. 2) „in realer oder radicirter Eigenschaft keine Gewerbe mehr verliehen werden ?.“ 
Ist zur Ausübung eines realen oder radicirten Gewerbes eine Concession erforderlich, 
so darf sie dem Inhaber des Gewerbes nicht verweigert werden, wenn er „den vorgeschriebenen 
persönlichen Voraussetzungen“ genügt. Auch können concessionspflichtige reale oder radicirte 
Gewerbe stets „durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden“, falls Stellvertreter oder 
Pächter, die für den selbständigen Betrieb des Gewerbes nöthigen Eigenschaften haben, während bei 
einem concesfionspflichtigen „persönlichen Gewerbe“ die Zulässigkeit von Stellvertretung oder Ver- 
pachtung in obrigkeitliches Ermessen gestellt ist (Art. 11 Abs. 3—6) 
Die bisherigen Gewerbsvereine (Innungen) erklärt das Gesetz für aufge- 
hoben (Art. 26), erkennt aber andererseits den Gewerbetreibenden „das Recht“ zu. 
„vorbehaltlich der Bestimmungen des Vereinsgesetzes zur Förderung gemeinsamer gewerb- 
licher Interessen freie Vereine zu bilden“, welche ihre Angelegenheiten selbständig 
verwalten und mit der Bestätigung ihrer Satzungen durch die Regierung die juristische 
Persönlichkeit erlangen sollen (Art. 25). 
Vervollständigt wurden die Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 30. Jannar 1868 
in wesentlichen Punkten und zwar zumeist in der Richtung von Beschränkung der 
Gewerbefreiheit, theils durch Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuches. 
namentlich die über Erwerbs= und Gewerbspolizei ?), theils durch eine Reihe von Ver- 
ordnungen, die zumeist auf Grund bestimmter Vorbehalte, sei es im Polizeistraf- 
gesetzbuche, sei es im Gewerbegesetze, erlassen wurden?). 
1) Ob und unter welchen Voraussetzungen und Bedinguugen die Errichung von Filial= 
gewerben oͤber ein vorübergehender Gewerbs eb ohne ession Platz 
greisen kann, bleibt dem Ermessen der zuständigen öeh vorbhatlen! 9 l ) 
2) „Die auf Grund und Boden haftenden oder mit einer Gewerbsrealität verbundenen, 
Ehehaftsverhältnisse- wurden durch Gesetz vom 23. Febr. 1868 (G.-B. S. 333 ff.) 
als auf Verlangen des Berechtigten wie des Pflichtigen für ablösbar erklärt. Das Nähere fiehe 
in dem S. 114 Anm. 4 oben erwähnten Commentar von Stenglein. Vy9gl. ferner Roth, Civil- 
recht III. S. 192 ff., Gengler, d. D. Privatrecht S. 282. Die Ablösung ist munmehr als Ver- 
waltungsßrechtsfache erklärt durch das Ges. vom 8. Ang. 1878 Art. 8 Ziff. 1 
3) Art. 16 des Gewerbegesetzes verweist ausdrücklich auf eine Anzahl von Arnteln des 
Polizeistrafgesetzbuches vom 10. Nov. 1861, das revidirte Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dez. 1871 
enthält einen eigenen Abschnitt über Erwerbs. und Gewerbs--Polizei (XllI. Hauptstück Art. 127—158), 
welcher ausgearbeitet ist mit dem Bestreben der Herstellung möglichster Gleichheit mit den ent- 
sprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund, deren Einführung in 
Bayern schon damals in Aussicht genommen war. Die hier einschlagende Stelle aus den Motiven 
ist auch abgedruckt in dem sofort zu erwähnenden Commentar zur deutschen Gewerbeordnung von 
Wirschinger, Einl. S. XIII. ff. 
4) Außer der schon erwähnten V.-O. vom 28. April 1868 über den Gewerbebetries, im 
Umherziehen mögen hier noch erwähnt werden drei Verordnungen vom 25. April 1868: die 
missions= und Anfragebureaus, das Trödlergewerbe und die Gast. und Schenklpirthschaft damn den 
KleinhandelinitgeiitigenGetkanlenindenLandestheilendiesseitsdesRheingbetiRsB 
689ss693ss)dieB-OvomssiililsssdieSchaniindBorstelluiigeIibetk(RBS 1161
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        L Die Rechte der Unterthanen. 117 
Da nach Art. 2 des Gewerbegesetzes vom 30. Januar 1868 „die Gewerbs- 
befugnisse eines Inländers auch den Angehörigen anderer Staaten 
zukommen“ sollen, unter Vorbehalt allerdings der Befugniß der Regierung „von dieser 
Bestimmung eine Ausnahme in Bezug auf die Angehörigen jener Staaten eintreten zu 
lassen, deren Gewerbegesetzgebungen in wesentlichen Punkten von den Grundsätzen dieses 
(eben des Gewerbe-) Gesetzes in beschränkender Weise abweichen“, da andererseits in 
Art. 26 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 die Gleichstellung der Angehörigen 
aller Vereinsstaaten in Bezug auf „Arbeit und Erwerb“ theils festgesetzt, theils wenigstens 
in Aussicht genommen war!?), so war eine wesentliche Aenderung des hier in Frage 
kommenden Rechtszustandes nicht gegeben durch Art. 3 der R.-V., welcher kraft des „gemein= 
samen Indigenats“ die Angehörigen jedes Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate 
zum Gewerbebetrieb unter den gleichen Voraussetzungen wie die Einheimischen 
zuzulassen gebietet. Als dann im Interesse der deutschen Rechtseinheit auf Anregung der 
bayerischen Regierung die Einführung der Gewerbeordnung für den nord- 
deutschen Bund vom 21. Juni 1869 durch das Reichsgesetz vom 12. Juni 1872 
(Reichsges.-Bl. S. 170 ff.) in Bayern erfolgte 4), trat eine prinzipielle Aenderung des 
in Bayern geltenden Gewerberechtes nicht ein, jedenfalls nicht mit Rücksicht auf die 
Anerkennung der Gewerbefreiheit, wenn auch die Gewerbeordnung (namentlich in ihrer 
damaligen Fassung) mancherlei, zum Theile ziemlich tiefgreifende Verschiedenheiten von 
der bayerischen Gewerbegesetzgebung in ihrer letzten Entwickelung zeigte 5. 
Wie die Gewerbeordnung selbst, so sind auch die anderen auf das Gewerberecht 
sich beziehenden Reichsgesetze in Bayern zur Geltung gekommen, insbesondere die ver- 
schiedenen Novellen zur Gewerbeordnung, welche zum größten Theile 
unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des in der Gewerbeordnung gewährten 
Maßes der Gewerbefreiheit enthalten). 
M Oie . vom 27. Febr. 1869 die Regelung der Verhältnisse der Kaminkehrer betr. 
R.-B 
Siser e Beachtung dieser das Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868 ergänzenden Bestim- 
mungen ergibt ein vollständiges Bild der damoligen bayerischen Gewerbegesehgebung, welches sich 
aus der kurzen Darstellung von Kaigl a O. I3|1 fl. nicht gewinnen läßt. Auch mag in 
diesem Zusammenhange noch der in den Jöbren s und 1869 erfolgten Aufhebung den eon K. ligei- 
inn Leben ösmitteltaxen gedacht werden (V.-O. vom 11. und 19. Mai R.-B. 
S. 519 ff. 537 ff. [Fleischtaxe und Biertaris) und 18. Sepl. 1869 (R.-B. S. 1705 r Lant für 
Mehl und Brodl)). 
1) Vgl. den Commentar von Schöller zum Gewerbe-Ges. vom 30. Jan. 1868 S. 13. 
2) Die einzige in diesem Gesetze enthaltene Modifikation des Inhalts der D. Gewerbeord- 
nung in ihrer Anwendung auf Bayern (§ 1 Abs. 2, 3) ist durch die Novelle zur Gewerbeordnung 
vom 23. Juli 1879 (Reichsges.-Bl. S. 267 ff.) Art. 3 Abs. 2 zum Theile wieder aufgehoben 
werden, so daß im Gegensatze zu § 33 der Gewerbeordnung nun noch der Ausschank des eigenen 
Erzeugnisses an Getränken von polizeilicher Bewilligung in dem bisher in Bayern rechtlich aner- 
kannten Umfange (Art. 9 b Ziff. 1 des Ges. v. 30. Jan. 1868) unabhängig bleibt, jedoch unter gesetzlich 
bestimmten Voraussehungen durch obrigkeitliche Anordnung eingestellt werden kann. Vgl hiezu 
Reger, Erläuterungen zu der in Bayern geltenden Sozialgesetzgebung, Beil.-Band z. d. Bl. f. 
adm. Pr. 1880 S. 216 ff. und den sofort zu erwähnenden Commentar zur Gewerbeordnung v. 
eman S. 124 
Vergleichungen des Inhaltes der Gewerbeordnung mit dem Bestande der bayerischen 
Gewerbegesetgebung zur Säit ber Einfährung der ersteren in Veeern, finden sich in den Blättern 
f. a axis Bd. 320 ff 337 ff., ferner bei Wirsching - die deutsche Heerbe 
dan. n s. w. (in —Wr4 se des Kgr. Bayern Th. II Bd. I. fl.) 
Es ergibt sich, daß die bayerische Gesetzgebung weit bedeutendere Shelnres S Fee# 
freiheit für die einzelnen Gewerbetreibenden enthält als die damalige Fassung der Gewerbeordnung. 
während andererseits die Bestimmungen der letzteren über die „Innungen" schon damals eine 
wesentliche Verschiedenheit von den kurzen Sähen des Gewerbeges. vom 30. Jan. 1868 über die 
„gewerblichen Verbindungen" zeigen. 
4) Vgl. die Zusammenstellung der hier in Betracht kommenden reichsrechtlichen Be stimmungen 
bei Bödiker, das Gewerberecht des Deutschen Reiches, Berlin 1883 (daselbst S. 1—69 die „Ent-
        <pb n="129" />
        118 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
Jedenfalls erscheint „die Gewerbeordnung für das deutsche Reich“ in 
der Fassung vom 1. Juli 1883 (Reichsges.-Bl. S. 177 ff.) nuumehr auch für Bayern 
wie als die wesentlichste Quelle des Gewerberechtes überhaupt, so insbesondere auch 
als hauptsächlich maßgebend für die Anerkennung und Begrenzung des Grund- 
satzes der Gewerbefreiheit !?. 
Daß aber, und namentlich in dieser letzteren Beziehung, die gewerberechtlichen 
Bestimmungen des bayerischen Landesrechtes auch neben der Gewerbeordnung eine 
nicht unerhebliche Bedeutung behaupten, ergibt sich theils aus ausdrücklichen Vorbehalten 
in der Gewerbeordnung, theils überhaupt aus den Grenzen, welche das Reichsrecht bei 
der Regelung der Gewerbeverhältnisse eingehalten hat. 
Abgesehen von 8 6 der Gewerbeordnung, welcher eine Anzahl von Erwerbsarten 
ganz oder theilweise von der Anwendung ihrer Vorschriften ausnimmt, kommt hier vor 
Allem der §144 Abs. 1 in Betracht, welcher die fortdauernde Geltung landesrechtlicher 
Bestimmungen über die „Berufs-Pflichten" der Gewerbetreibenden und die auf die 
Verlehzung derselben gesetzten Strafen anerkennt. So hat namentlich das bayerische 
Gewerbegesetz vom 30. Jan. 1868 seine Geltung keineswegs vollständig 
verloren und ebenso sind die hier einschlagenden Bestimmungen des Polizeistraf- 
gesetzbuches vom 26. Dez. 1871 zum großen Theile in Kraft geblieben?). 
Wenn die deutsche Gewerbeordnung ihre Bestimmungen mit dem Satze eröffnet: 
„Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch 
stehungs- und Entwickelungsgeschichte der Gewerbeordnung. /58 „dag kommt dann noch die auf das 
Gewerberecht bezügliche “ der Jahre 188. d 1885, vor Allem die Novelle zur 
Gewerbeordnung vom 8. 1884 und die aabrane Vdn 9. Juni 1884 (gegen den ver- 
brecherischen un n-d Gebrauch von Sprengstoffen), 6. Juli 1884 (Unfallversicherungs- 
*W und 28. Mai 1885 (über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung) dazu das beyerisch- 
Ausführungsgese zum Krankenversicherungsgeset vom 28. Februar 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 75 fl.) 
1) Einen ausführlichen und reichhaltigen Commentar zur Gewerbebrhumg in der Fassung 
vom 1. Juli 1883 mit besonderer Rücksicht auf ihre Anwendung in Bayern gibt R. Landmann, 
die Gewerbeordnung f. d. Deutsche Reich, Nördlingen 1884. Hier sind auf S. 526 ff. die wic 
tigsten bayerischen Vollzugsvorschriften zusammengestellt, von denen die V.-O. vom 4. Dez. 1 
den Vollzug der Gewerbeordnung f d. nordd. Bund in Bayern betr. (R.-B. S. 2657 ff.) und 5 
V.-O. vom 27. Dez. 1883 den Vollzug der Novelle vom 1. Juli 1883 zur Reichsgewerbeordnung 
betr. (G.= u. V.-B. S. 511 ff.) hervorzuheben sind. Zu vergleichen sind noch hinsichtlich der Anwendung 
der Gewerbeordnung in Bayern der oben S. 117 Anm. 3 angeführte Commentar von Wirschinger 
und die Handausgabe von K. Weber, Erlangen 1872 ferner die Bemerkungen zu den einzelnen 
Paragraphen der Gewerbrordnung von Reger, Erläuterungen. vn d. in Bayern geltenden Sozial= 
Lesetzgebung, Nördl. 1880 (Beil.-Bd. zu d. Bl. f. adm. Pr.) S. 216 ff. sodann die Erläuterungen 
zur Gew.-Ordn, von Stadelmann, in seiner Auag. d. Verwaltungages. d. Kgr. Bayeru, II. Theil, 
2. Abth. 18. S. 651 ff. lebersichten des in Bayern geltenden Gewerberechtes geben Krais, 
Handb. der inneren Verwaltung Bd. 3 S. 29 ff., 326 und Stadelmann in der 4. Aufl. von 
v. Pechmann, Wirkungskreis der bayerischen Disiriktsverwaltungsbehörden, Bamb. 1880, S. 383 
ff. (ogl. uuch S. 345 ff.) und Nachtragsband 1885 S. 162 ff. (dazu S. 134 fl.). In den 
Blättern f. administrative Praxis finden sich, vom 22. Bande an, viele das in Bayern 
seit Einführung der Gewerbeordnung gelkende Gewerbe-Recht betreffende Aufsätze. 
2) Ueber das Verhältniß von Reichs= und Landesrecht auf dem Gebiete des Gewerbe- 
wesens vgl. die Ausführungen in den Lehrbüchern des Deutschen Verwaltungsrechtes von G. Meyer 
358 ff. und E. Löning S. 482 ff., ferner Seydel, das Gewerbepolizeirecht nach der 
1SeSe addet in Hirth's und Seydels Annalen d. d. Reichs 1881 S. 596 ff. Ueber 
die im Einzelnen keineswegs immer zweifellose Geltung bayerischer gewerberechtlicher Vorschriften, 
insbesondere einzelner Artikel des Gewerbegesetzes vom 30. Januar 1868 und der in Frage kom- 
menden Artikel des Wligeikrasgesetbuchen vgl. noch v. Riedel, das Polizeistrafgesetzbuch für Bayern 
vom 26. Den 1871, 3. Aufl., 1875 S. 86 ff. 205 ff. und Reger, Sbolikeistralgeieggehung 
S. 3 ff. 194 * Gu zall. 20 2 namentlich die hier wie auch bei Seydel, Annalen 1881 
S. 589 Anm. 1 und an verschiedenen Stellen von Landmann's Commentar gegebenen Nach- 
weisungen aus der bayerischen Rechtsprechung.) Vgl. ferner Staudinger, das Strasgesetzbuch für 
das Deutsche Reich mit den Einführungs- und Nebengesetzen f. d. Kgr. Bayern. Nördl. 1872, und 
Ergänzungsband 1876 an verschiedenen Stellen, insbesondere Ergänzungsb. S. 208 ff.
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        5 11. Die Rechte der Unterthanen. 119 
dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschr ieben oder zuge- 
lassen sind“ (61 Abs. 1), so ist damit in umfassender, wenn auch freilich nicht 
schrankenloser Weise ein allgemeines Freiheitsrecht anerkannt!1), dessen Bedeutung 
eben wesentlich in der von staatlicher Einwirkung unbehinderten Befugniß zum 
Betriebe der nach der Gewerbeordnung als Gewerbe zu betrachtenden Erwerbsarten besteht. 
Daß unler den „Gewerbebegriff der Reichsgewerbeordnung“, einzelne 
Besonderheiten abgerechnet, sowohl die Gewerbe im engsten Sinne (Industrie-Gewerbe 
im Gegensatze zur Urproduktion) als die Handelsgewerbe und die gewerbsmäßige Leistung 
persönlicher Dienste (im Gegensatze zum Gesindedienst und zu höherer geistiger Erwerbs- 
thätigkeit) fallen, ergibt die Betrachtung der einzelnen Vorschriften der Gewerbeordnung ?. 
Indem aber die Gewerbeordnung das in dieser Art und diesem Umfange aner- 
kannte Prinzip der Gewerbefreiheit nach einzelnen Richtungen hier näher ausgeführt und 
bestimmt hat, (58 2—4, 11, 13 Abs. 1, 72, 143 und in Bezug auf den als die 
Regel zu betrachtenden sog. stehenden Gewerbebetrieb insbesondere 88 41, 42, 
44, Abs. 1, 45, 46), hat sie zugleich eine Reihe von Berechtigungen privat- 
rechtlichen Charakters, die durchweg als Beschränkungen der Gewerbe- 
freiheit erscheinen, insbesondere die zur Zeit ihrer Verkündigung noch bestehenden 
„ausschließlichen Gewerbeberechtigungen“ und zumeist auch die Zwangs- 
und Bannrechte, theils als aufgehoben, theils als ablös bar erklärt, soweit 
Beides nicht schon früher landesgesetzlich angeordnet war. Im Zusammenhange mit 
diesen Bestimmungen ist auch die Erwerbung von ausschließlichen Gewerbeberechtigungen 
oder Z vangs= und Bannrechten, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt 
worden sind, für die Zukunft untersagt worden. Ist durch diese zuletzt erwähnten 
Bestimmungen (Gewerbeordnung §§ 7 —9, 10, Abs. 1) der Rechtszustand Bayerns, 
wo namentlich die Zwangs= und Bannrechte längst beseitigt sind, nicht berührt worden), 
so ist es für diesen um so wichtiger geworden, daß in Uebereinstimmung mit der 
bayerischen Gesetzgebung die zu Recht bestehenden „Realgewerbeberechtigungen“ 
aufrecht erhalten worden sind, wenn schon durch die Gewerbeordnung die Neubegrün- 
dung solcher (im Gegensatze zur Uebertragung schon bestehender), gleichfalls in Ueber- 
einstimmung mit dem bayerischen Recht, für die Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen wurde 
(6§ 1, Abs. 2, 10 Abs. 2, 18). 
Daß unter den „Nealgewerbeberechtigungen“ von der Gewerbeordnung alle 
Gewerbeberechtigungen. dinglicher Art, also ebensowohl die radicirten wie 
die realen Gewerberechte des bayerischen Rechtes zu verstehen sind, kann keinem 
Zweifel unterliegen:!). — Ebenso ist es nach der Gewerbeordnung unzweiselhaft, daß da, wo 
zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes gewisse personliche Eigenschaften erfordert werden, 
der Inhaber eines realen oder radicirten Gewerbes diese Eigenschaften nicht zu besitzen braucht, 
wenn er das Gewerbe durch einen gesetzlich befähigten Stellvertreter ausüben läßt. (§8 48, 45)5. 
1) Uebereinstimmend v. Sarwey, das öffentliche Recht S. 524, gen die, Degeidng 
der Entscheidung des bayer. Verwaltungsgerichtshofes v. 11. Mai 1880 (Samml. I. 293): 
„Indem die Reichsgewerbeordnung in § ! den Grundsatz an die Spitze stellt: „„der Betrieb eines 
Gewerbes u. s. w.““ konstituirt sie unzweifelhaft einen Rechtsanspruch jedes Reichsangehörigen.“ 
2) Vgl. namentlich Seydel, Gewerbepolizeirecht, in den Annalen des d. D. Reichs 1881 
S. 575 ff., dazu G. Meyer, Verwaltungsrecht I. S. 351 und Jul. Engelmann, die Deutsche 
Sewerrbemidnnnn in d. Fassung vom 1. Juli 1888 (S. 1170 aus der „Gesetzgebung des Deutschen 
Reiches mit HErlautern ungen“) Erlangen 1885 S. 48 fl. 
der zu Gunsten der Vortbaner 8 Abdeckereiberech tigung als Zwangs- 
und Vamnrecht in §87 Abs. 2 der Gewerbeordnung gemachte Vorbehalt ist für Bayern bedeutungslos. 
Das Gewerbe der Abdecker (Wasen meister) ist vielmehr in Bayern als ein freies, wenn 
schon in seinem Betriebe den polizeilichen Vorschriften (ugl. außer § 16 der Gewerbeordnung für 
Bayern Art. 70, 71 des Polizeistrasgesetzbuches) unterworfenes Gewerbe zu betrachten. Vgl. Krais, 
Handb. II. S. 119 ff. und Landmann, Gewerbeordnung S. 35. 
4) Vgl. Seydel, Gewerbepolizeirecht S. 588. 
5) Vgl. hierüber Wirschinger a. a. d S. 154, Seydel a. a. O. S. 595.
        <pb n="131" />
        120 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 5 11. 
Beschränkungen der Gewerbefreiheit überwiegend privatrechtlicher Natur 
sind unabhängig von der Gewerbeordnung durch spätere Reichsgesetze anerkannt, welche 
das Urheberrecht in seinen verschiedenen Erscheinungen und das Recht an dem 
Waarenzeichen (der Marke)z betreffen 1). 
Von den sechs bier in Betracht kommenden Reichsgesetzen Eeif vom 11. Juni 1870 das 
Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen 
und dramatischen Werken betr., als Reichsgesetz in Bayern leingelehrt durch Reichs-Ges. 
vom 22. April 1871 11, bei. #ber Narkenschut vom 30. November 1874, Gesetze vom 9., 10. 
und 11. Januar 1876, das U Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, den 
Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung und das Urheberrecht an Mustern 
und Modellen betr., Patentgesetz vom 25. Mar 1877) haben die vom 11. Juni 1870 
9. und 10. Januar 1876 das mit ihnen in Inhalt und Fassung großentheils übereinstimmende, 
bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 den Schutz der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen 
und Werken der Kunst betr. fast ganz, wenn auch nicht vollständig ersetzt?). Neben dem Patent- 
gesette vom 25. Mai 1877 aber haben auf Grund von § 41 desselben, welcher „die auf Grund 
landesgesetzlicher Bestimmungen zur Zeit bestehenden Patente“ „nach Maßgabe dieser Bestim- 
mungen bis zu ihrem Ablaufse in Kraft“ erhält, falls sie nicht (nach 85 42—44 des Patentgesetzes) 
in Reichspatente verwandelt werden, die Bestimmungen des bayerischen Landesrechtes über 
.Gewerbs-Privilegien“, wie sie im Art. 9 des ewerbegesetzes, vom 11. September 1825 
unthalten find, zur Zeit noch eine beschränkte Anwendbarkeit behalten?). 
1) Vgl. über diese Seite der hier einschlagenden rechtlichen Sestimmungen, Laband, 
Staatsrecht d. D. Reiches II. S. 469, Zorn, Staatsrecht d. D. Reiches 120 ff., ferner 
Meves, Art. Markenschutz in beer Rechtslexikon II. S. 716 I# r“ E. Meier, 
Art. Erfindungspatente a. a. O. 
2) Vgl. über die —“ *. (Wrrischen Gesetzes, welches in der Hauptsache den Ent- 
wurf der vom deutschen Bundestage zur Berathung über ein allgemeines Gesetz über das Urheber- 
recht zu Frankfurt am Main niedergesetzten Commission (dem Bundestage vorgelegt am 19. Mai 1864) 
wiedergibt, die Einleitung von Mandry zu seinem Commentr über dieses Gesetz in Doll- 
mann's Gesetzgebung des Kgr. Bayern Th. I. Bd. 5 69 ff. Durch das Reichsges. vom 
22. April 1871 § 11 und durch das Reichspreßges. vom 7. * 1874 § 30 Abs. 3 ist der Art. 68 
ieses Landesgesetzes aufrecht erhalten worden, welcher die Verpflichtung jedes Inländers, der ein 
literarisches Erzeunniß. eine assu Composition oder ein Werk der zeichnenden Kunst im 
Inlande verlegt, zur Ablieferug von je zwei Exemplaren an das Ministerium des Innern für 
Kirchen und Sculingelegenbeitch bei der #ieiinn Derausgabe und bei jeder neusn ninhp 
Auflage festsetzt; ferner finden nach § 12 Abs. 2 Reichsges. vom 10. Jan. 1876 die Be- 
stimmungen des bayerischen Ges. vom 28. Juni 1865 v4.7 den Schutz der b0 dan anb n auf die 
vor dem 1. Juli 1876 angefertigten Photographien auch ferner Anwendung in dem räumlichen 
Umfange, in welchem dieser Schuß durch das bayerische Gesetz ertheilt war. Die insoweit noch 
geltenden strafrechtlichen Bestimmungen dieses letzteren Gesetzes sind dann noch ausdrücklich als 
sortbestehend erklärt durch das Ausf. Ges. zur R.-St.-P.-O. vom 18. Aug. 1879 Art. 3 Ziff. 10e. 
frt. 9 des Gewerbeges. vom September 1825 bestimmt, daß „für neue oder im 
Konigrnte noch nicht angewandte w u E: Erfindungen oder Verbesserungen im Gebiet der 
Gewerbe auf Anmelden unter den festzusetzenden Bedingungen eigene Privilegien mit aus- 
schließender Wirkung für einen bestimmten Zeitraum von hbchstens 15 Jahren ertheilt werden, 
nach dessen Ablauf * Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung öffentliches Gemeingut wird,“ und 
bedroht Eingriffe in die Befugnisse der Privilegieninhaber mit einer zur Hälfte dem Betheiligten 
zur Hälfte dem Armenfonds des Ortes, wo der Eingriff entdeckt wurde- Aeirnnn Geldtube vom 
100 bis 500 Guldeu (— 180—900 Mark nach dem Ges. vom 8. . V.-B. 665 ff. 
Art. 1) und mit Confiscation der „dem Privilegium per Aarclslan Vod-r Wingefühmen 
Gegenstände zum Vortheile des Privilegienbesitzers.= Dieser Artikel, an sich gleich den übrigen 
Bestimmungen des Gewerbeges. vom 11. Sept. 1825 nur für das diesrheinische Bayern anwendbar, 
erhielt durch Art. 208 Abs. 4 des Polizeistrafgesetzbuches vom 10. Nov. 1861 gesetzliche Kraft auch für 
die Pfalz und ist dann neben dem „Gewerbegesetze vom 30. Jan. 1868 durch Art. 34 Abs. 2 des 
letzteren aufrecht erhalten worden. Seine von dem Reichsstrafgesetzbuche unberührte fortdauerde 
Geltung spricht der Art. 3 Ziff. 11 des Vollzugseinführungsges. zu demselben vom 26. Dez. 1871 
aus und seine zur Zeit noch „bezüglich der vor dem 1. Juli 1877 ertheilten und gemäß § 41 des 
Reichspatentgesetzes vom 25. Mai 1877 noch in Kraft bleibenden Privilegien (Patente)“ fortdauernde 
Anwendbarkeit ist in Art. 3 Ziff. 11 des Ausf.-Ges. zur R.-St. L.P. .O. vom 18. Aug. 1879 aus- 
drücklich anerkannt. Tol. noch zu Art. 9 des Ges. vom II. Sept. 1825 Brater # den Bl. f. 
adm. Praxis Bd. 6 S. 323 ff. Die Wirksamkeit bvrr auf Grund dieses Art. 9 ertheilten Privi- 
legien in allen zum hemgligen deutschen Zoll= und Handelsverein gehorigen Staaten abestimett 
sich nach der durch Art. 21 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 und Art. 4 R.-V. 
S erhaltenen ekrken vom 21. September 16#2. Wl, R and, Staatsr. d. 8 noerze II. 
Anm. 4, und in diesem Handb. II. 1. S. 143 A
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        811. Die Rechte der Unterthanen. 121 
Uebereinstimmend mit dem bayerischen Gewerbegesetz vom 830. Januar 1868) 
hat die deutsche Gewerbeordnung den Grundsatz der Gewerbefreiheit in dem Sinne 
der Anerkennung der prinzipiell unbeschränkten Zulassung zum Ge- 
werbebetriebe verstanden, zugleich aber hat sie nicht nur öffentlich-rechtliche Be- 
schränkungen in der Ausübung des Gewerbebetriebes theils selbst festgesetzt, 
theils, soweit sie anderweit begründet sind, ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt, 
sondern auch zahlreiche Ausnahmen öffentlich-rechtlicher Natur von jenem Grund- 
satze der unbeschränkten Zulassung zum Gewerbebetriebe wiederum theils 
selbst ausgesprochen, theils vorbehalten?). Diesen Ausnahmen und Beschränkungen 
reihen sich dann gleichartige Vorschristen an, die theils in später als die Gewerbe- 
ordnung erlassenen Reichsgesetzen enthalten sind (so z. B. in dem Sozialistengesetz 
vom 21. Okt. 1878 §§ 23, 24, in den Reichsgesetzen vom 13. Mai 1884 die Anfer- 
tigung und Verzollung von Zündhölzern betr., 9. Juni 1884 gegen den verbrecheri- 
schen und gemeinge fährlichen Gebrauch von Sprengstoffen und vom 
16. Juli 1884 über den Feingehalt der Gold= und Silberwaaren), theils auf 
dem von der deutschen Gewerbeordnung (vgl. 8 6 derselben) nicht berührten Gebiete der 
Landesgesetzgebung sich finden. 
Sind so Ausnahmen von dem Grundsatze der Eewerbefreiheit (im 
Sime der allgmeinen Zulassung zum Gewerbebetriebe) und Beschränkungen in der Aus- 
übung des Gewerbebetriebes an sich zu unterscheiden, so ist doch anzuerkennen, daß 
manche "z* 5 iche Bestim egenr nach Umständen die eine oder die andere Bedeutung 
haben können, sowie, daß Vorschriften, aus denen sich rechtlich wesentlich Beschränkungen in 
der Ausübung des Gewerbebetriebs ergeben, in ihrer Anwendung thatsächlich auch 
gleich Hindernissen der Zulassung zum Gewerbebetriebe wirken können, indem 
sie den in seinem Beginn an sich freien Betrieb eines Gewerbes thatsächlich unmöglich zu 
machen oder doch auf den Entschluß zu diesem Beginne hemmend einzuwirken geeignet sind) 
Hier sind vor Allem die, Unmittelbare Ausnahmen von dem Grundsatze der 
Gewerbefreiheit in dem oben bezeichneten Sinne enthaltenden reichs= und landes- 
rechtlichen Bestimmungen in Betracht zu ziehen, im Anschluß an die in der 
deutschen Gewerbeordnung für die hier einschlagenden Vorschriften beobachtete 
Reihenfolge. 
Demnach sind zunächst die „Beschränkungen des Betriebes einzelner 
Gewerbe, welche auf den Zoll--, Steuer= und Postgesetzen beruhen“ (§ 5) und 
u. art. 13—6, 8.—24, 28— 31 des Ges. vom 30. Jan. 1868. 
.. Jenseit nicht durch dieses Gesetz Ansnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben 
oder n#ispen 1 Ueber den stillschweigenden allgemeinen Vorbehalt der in den allgemeinen 
polizeilichen Vorschriften enthaltenen Beschränkungen der Ausübung des Gewerbebetriebes vgl. 
die Motive zum Entwurfe der Gewerbeordnung von 1868 im Stenogr. Bericht über die Verhandl. 
des nordd. Reichstages II. S. 127 und die zum Entwurf von 1869 Sten. Ber. III. S. 110, 117. 
Vgl. serner hieher Seydel a. a. O. S. 596, Löning a. a. O. S. 483 und die Commentare 
von Wirschinger S. 10 ff. und Lovemohn S. 20. Engelmann in s. Commentar zur Ge- 
werbeordnung S. 60 will die in § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung erwähnten Ausnahmen und Be- 
schränkungen nur auf die Ausübung eines Gewerbebetriebs, nicht auch auf die Zulassung zu 
einem solchen beziehen. 
3) Beispiele bieten einerseits die Vorschriften in § 16 der Gewerbeordnung über die Noth- 
wendigkeit der Genehmigung von gewerblichen Anlagen, die unter Umständen nur als die 
Ausübung eines Gewerbebetriebs beschränkend in Betracht kommen können, sodann die 
Bestimmung in § 100e der Gewerbeordnung (ergänzt durch das Reichsges. vom 8. Dezb rx. 1884) 
über die der höheren Verwaltungabeherde (in Bayern nach der V.-O. vom 1. Aug. 1881 G.= und 
V.-B. S. 937, Kreisregierung K. d. J.) eingeräumte Befugniß zur Erlassung von Bestimmungen 
für dem Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt 
hat, durch welche dieser Innung und den ihr angehörigen Arbeitgebern bestimmte Vorrechte gegen- 
über den ihr nicht angehörigen, wenn schon der Aufnahme in dieselbe fähigen Arbeitgebern ver- 
liehen werden. Von dieser Fefumi ist übrigens meines Wissens (vgl. auch die Bemerking bei 
Landmann a. a. O. S. 343 Anm. 2) in Bayern bis jetzt noch nicht Gebrauch gemacht worden.
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        122 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §5 11. 
die in allgemeiner Weise den Gewerbetrieb ergreifenden Beschränkungen, welche „für 
Personen des Soldaten= und Beamtenstan des, sowie deren Angehörige bestehen“ 
(5 12 Abs. 1) ins Auge zu fassen, die in der Gewerbeordnung erwähnt, nach aus- 
drücklicher Bestimmung derselben von ihr nicht berührt werden, — soferne diese Beschränk- 
ungen eben die Zulassung zum Gewerbetrieb betreffen. 
Ju ersterer Linsicht kommt neben den Vorschriften des Vereinsgzollgesetzes vom 
1. Juli 1869 § 124 Abs. 1. 2 über das Erfordemiß besonderer, in Bayern (vogl 
die mit M. E. vom 4. 9 1881 Amtsbl. d. Minist. d. J. S. 397 ff. bekannt gemachte An- 
weisung zum Vollzuge der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen § 13) von dem 
zuständigen Hauptzollamte zu ertheilender Genehmigung für den Betrieb der Hausir- 
gewerbe im Zollgrenzbezirkel) und in 9§s 4, 5 des Reichsges. vom 3. Juli 1878 den Spiel- 
Kbtenstanpel betr. über die Beschränkung der Errichtu ng von Spielkartenfabriken 
auf Orte, wo sich eine zur Wahrnehmung der steuerlichen Aufsicht geeignete Zoll= und Steuer- 
behörde befindet und auf von der zuständigen Sienerbehörde des betreffenden Bundesstaates 
genehmigte Nämey und den Bestimmungen in 98§ 3, 4 des Salzsteuergesetzes vom 16. Nov. 
1867 (G.-B. S. 217 ff.) über die Anmeldung "65 dem Hanptzollamte als Voraussetzung 
für den Vetriel- von Salzraffinerien oder Fabriken Band gewerblichen Anstalten, 
in welchen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird), für Bayern vor Allem das Gesetz über 
den „Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 (in der auf Grund von § 22 des A Muslecßl. zur 
R.-St. P. »O. vom Finanzministerium belannt gemachten Redaktion vom 23. Aug. 1879 [G.« u. 
V.-Bl. S. 843 ff.] mit dem, Abänderungen und Ergänzungen enthaltenden Gesehe vom 31. Okt. 
1879 /G.= u. V.-B. S. 1475 ff.]) in Betracht, welches erhebliche Beschränkungen der Zulassung, 
zum Cenerbebetriebe enthält, indem es insbesondere die Bearbeitung von Malz nur auf 
öffentlichen, nicht transportabeln Mühlen und auf bewilligten Particularmalzmühlen") 
die von Grünmalz nur auf zugelassenen Quetschmaschinen gestattet (Art. 12), den Besitz 
von Malzmühlen oder Quetschmaschinen ohne ausdrückliche Genehmigung 
der Aufschlagverwaltung verbietet (Art. 23) und den Besitzer einer neucrrichteten ssensh 
lichen Malzmühle sowie eines neubegründeten aufschlagspflichtigen Geschästes vor dem Beginne 
des Betriebes zu schriftlicher Anzeige bei dem zuständigen Aufschlageinnehmer verpflichtet (Art. 30 
A ), Frrner das Gesetz vom 23. Februar 1880 den Branntweinaufschlag betr. 
(G.= u. * Bl. S. 37 ff.) namentlich die Vorschriften in Art. 12 desselben über die 
Ge-an — desjenigen, welcher eine Brennerei einrichten oder ein Destillirapparat 
anschaffen will, zu vorheriger Anzeige bei der Aufschlagsbehörde und zur Anmeldung der Bren- 
nereigeräthe bei derselben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes (dazu die Straf- 
bestimmungen in Art. 44), und in Art. 19 über die Nothwendigkeit b#r Mittheilung des Betriebs- 
plaues, ehe eine Brennerei in Betrieb gesetzt wird, (dazu die Stralbestimmung in Art. 48) 
Wenn endlich hier noch des in 88 1, 2 des Reichspostgesetzes vom 28. Okt. 1371 (lals Monopol 
zur Beförderung verschlossener Briefe, und öfter als einmal wöchentlich Fuhehduis, politischer. 
Zeitungen gegen Bezahlung) anerlaunten Postregales?) zu gedenken ist, so mag sofort bei- 
gefügt werden, daß die für das Reich bestrittene Frage'), ob ein Telegraphenregal 
bestehe oder nicht, in Bayern in unzweifelhafter Praxis stets in bejahendem Sinne ent- 
schieden und unter diesem Gesichtspunkte seiner Zeit auch das Telegraphenwesen von der 
i, des Gewerbegesetzes von 1868 ausdrücklich ausgenommen worden ist. (Art. 32 Abs. 2 
Ziff. 1)7. 
  
1) Vgl. dazu die Strafbestimmungen in 58 135, 140 ff. 152. 
3 Vgl. dazu die Strafbestimmung in § 13 des Gef. 
1 Sewe dürften die Bestimmangm in §#§ 3, 4 des Salzsteuergesetzes doch hierher ge- 
hören. ee eydel a. a. O. S. 591 Anm. 5 und Engelmann, Commentar S. 64. Vgl. 
auch die Strafbestennungen in § 11 155 
4) D. h. „eigenen ausschließlich zum Malzbrechen bestimmten Mühlen- (v. May, Commentar 
zum Malzausschlagges. in Dollmann's Gesetzgebung Th. II. Bd. 10 S. 216); das Brechen des 
Malzes auf einer solchen ist auf den eigenen Bedarf des Besitzers beichräntt vorbehaltlich beson- 
derer von dem Aufschlageinnehmer zu gestattender Ausnahmen (Art. 25 Abs. 5 Ziff. 1). Sehr 
ausführliche Strafbestimmungen sind in Art. 49 ff. des Ges. enthalten. 
5) Vgl. über *s Laband, Staatsr. d. D. Reiches II. S. 297 ff., und in diesem 
Handb. II. 1. S. 150 ff., Seydel a. a. O. S. 501, Zorn, Staatsr. d. D. Reiches II. S. 16 ff 
und die Lehrbücher des 2. eabincstcchte von G. Meyer l. S. 542 fl. E— ###lern 
S. 600 ff. 
6) Vgl. Laband, Staatsr. d. D. R. S. 311 und in diesem Handb. II. I. S. 151. 
ferner G. Meyer, Verwaltungsrecht I. S. 9n n. und Löning, Verwaltungsrecht S. 611, wo 
in Anm. 6 weitere hierher gehörige Literatur angegeben ist 
7) Siehe die Nachweisungen im Commentar von Schöller (in Dollm ann's Sclestehung 
Th. II. Bd. 7) S. 29 und über die Regalität des Telegraphenwesens in Bayern Pözl, Ver-
        <pb n="134" />
        L Die Rechte der Unterthanen. 123 
Was sodann die aus den Verhältnissen des Soldaten= und Beamten standes sich 
grebenden Beschränkungen in der Zulassung zu einem Gewerbebetriebe angeht, so ist zunächst 
Anschluß an die Vorschrift in § 43 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 über die 
Nothwendigkein der Erholung der Erlaubniß der militärischen Vorgesetzen zum Gewerbebetrieb 
der Militärpersonen des Friedensstandes und der in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mit- 
Klieder ihres Hausstandes 1) des allgemeinen Verbotes des Gewerbe= und Handel Iebetriebe 
fte die Mannschaften der kal. Gendarmerie zu gedenken. (V.-O. don 24. Juli 1 
die Organisation der Gendarmerie in den Landestheilen diesseits des Rheines betr. n 
S. 1385 ff. § 52 Abs. 5. und wörtlich übereinstimmend die V.-O. vom 12. August 1868 die 
Orgauisation der Gendarmerie in München betr. R.-B. S. 1529 ff. § 42 Abs. 5 und die V.-O.- 
vom 19. Dez. 1868 die Organisation der Gendarmerie in der Pfalz betr. R.-B. S. 2495 ff. 
5 30 Abs. 5)7). 
Zum Beamtenstand im Sinne von § 12 Abs. 2 der Gewerbeordnung gehören zweifel- 
los alle in ösfentlichen Civildienstverhältnissen Stehendens). Für Bayern kommen 
demgemäß neben der Vorschrift in § 21 der 1X. Verfassungsbeilage (oben S. 19) inhaltlich 
deren „der in Amtsthätigleit stehende Staatsdiener — von der Ausübung der streng 
bürgerlichen Gewerbe, von der Führung einer Bauk oder ähnlichen Anstalt und von 
dem ausschließenden persönlichen Betriebe einer Fabrik ausgeschlossen bleibt,“ — noch verschiedene 
den Gewerbebetrieb einzelner Arten von Staats-= und öffentlichen Dienern in mehr oder minder 
umfassender Weise beschränkende Bestimmungen in Betracht ), zu denen dann noch in allgemeiner 
Weise ergänzend hinzukommt die V.-O. vom 10. März 1593. gie Uebernahme von Neben- 
geschäften durch Beamte und öffentlichen Diget betr. 449 ff.) und 8 51 des Lano- 
tagsabschiedes vom 28. April 1872 (G.-B. 4 ff), die der Staatsdiener 
an Indu trieunternehm 1 m—m—— W7 können aach die Bestimmungen des 
eichsrechtes über die Beschränkungen des Gewerbebetriebs durch Reichsbeamte (vgl. 
Aicher * 16 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873) in Bayern und für agtrsu 
Staatsangehörige außerhalb Bayerns zur Anwendung Lommen 6). 
Die Beschränkungen der Zulassung zum Gewerbebetriebe. welche die 
Gewerbeordnung selbst verfügt, betreffen zumeist den sog. stehenden Gewerbe- 
betrieb. Es handelt sich hier der Hauptsache nach theils um die Nothwendigkeit der 
waltungsrecht 3. Aufl. 1871 S. 468, 536, dazu Löning. Verwaltungsrecht S. 612 Anm 1. Die 
Zuständigleit zur Ertheilung der Genehmigung der Anlegung von Telegraphen durch Privat- 
versonen, Gemeinden und Korporationen t(nicht gedruckte M.-E. vom 27. Jan. 1863, 
Krais, Handb. III. S. 90, v. Pechmann-Stadelmann S. 448) ist von dem nicht mehr bestehen- 
den Ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten auf das Ministerium des Aeußern 
übergegangen. Von demselben soll auch nach der (gleichfallo nicht gedruckten) M.-E. vom 8. Nov. 1880 
die Genehmigung zur Anlegung von Telephonver bindungen erholt werden, soweit diese 
nicht innnerhalb geschlossener Privaträume zur ausschließlichen Benützung eines und besselben 
Besihert ewichte werden sollen, v. Pechmann= Stadelmann, Nachtragsband S. 195 
s# Lgl. Laband, Staatsrecht d. D. N. III. 1 S. 262 ff. u. in diefem Handb. II. 1. S. 170. 
8 Demnach duͤrfen die Mannschaften der Gendarmerie auch durch in häuslicher Gemein- 
schaft mit ihnen stehende Ltsss nicht Handel treiben lassen. Der Betrieb eines 
(sonstigen) Gewerbes durch ein solches Familienglied ist nur ausnahmsweise und mit schriftlicher, 
dienstlicher Dewilligung der Civildienstbehörde und des Gompagniecommandos gestattet. 
Val irschinger S. 38. Seydel S. 5 
4) Deiie Bestimmungen werden, in allerdings jetzt i ceh ganz dutzessender Weise, aufgesührt 
in der Ausgabe der Gewerbeordnung von st. Weber S. Anm. 8 und im Coumentar zu 
derfelben von Wirschinger S. 37 114 die swueste E ori Stadelmann, die Ver- 
waltungsgesetze des Kar. Bae## II. Th. 2. Abth. 1885 S. 660. Das allgemeine Verbot des Ge- 
werbebetriebes für Gerichtsvollzieher gibitt sich nunmehr auf § 12 Abs. 1 der auf Grund 
von § 155 des R.-G.-V.-G. und Art. 65 des Ausf.-Ges. zu derselben erlassenen Gerichtsvollzieher- 
ordnung (V.-O. vom 6. Sept. 1879 G.= und V-B. S. 1091 ff.), das Verbot der Bauführung 
durch Brandversicherungsinspektoren als Bauführer oder Baunnternehmer auf Art. 85 
Abs. 4 des Ges. vom 3. April 1875 die Branduersicherungsanstalt für Gebäude in den Landes- 
theilen rechts des Rheins betr. (oben S. 30). Außerdem ist hier noch das Verbot des Handels- 
betriebes durch Notare (Art. 10 des Notariatsges. vom 10. Nov. 1861 oben S. 26) zu 
erwähnen. Ueber die in der bayerischen Praxis festgehaltenen Beschräukungen (zum Theile 
Verboth) des Gewerbebetriebes durch Schullehrer und deren Familienangehörige val. 
Wirschinger a. a. . S. *sl' und Englmann, Handb. d. baier. Volksschulrechtes 2. Aufl. 
München 1879 S. 
5) Ueber *“ an der zuletzt angeführten Bestimmungen vgl. Pözl, Verfassungsrecht 
S. 488 ff. und Wirschinger a. a. O. 37. 
6) Ueber diese rerchsrechtlichen Bestimmungen vgl. Laband, Staatsr. d. D. R. I. S. 431 ff. 
und in diesem Handb. II
        <pb n="135" />
        124 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. * 11. 
staatlichen Genehmigung bestimmter gewerblicher Anlagen, welche einmal 
gegeben, auch für spätere Erwerber wirksam ist ( 25), theils um die Nothwendigkeit 
der besondern staatlichen Zulassung zu einzelnen Gewerbebetrieben, welche an 
sich nur für die Person des einzelnen Gewerbetreibenden wirkt ) 2). Als Anlagen, 
deren Errichtung nach der Gewerbeordnung von staatlicher Genehmigung abhängig sein 
soll, kommen theils solche in Betracht, welche durch die örtliche Lage oder die 
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benach- 
barten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Gefahren oder 
Belästigungen herbeiführen können, theils Dampfkessel (§§ 16—26, 49 mit der 
Strafbestimmung in § 147 Abs. 2). Nach beiden Richtungen hin hat das Reichs- 
recht durch das Landesrecht auf Grund der entsprechenden Vorbehalte in der 
Gewerbeordnung Ergänzungen erfahren. 
Die amtiche Zuständigkeit zur Frtheilung der Genehmigung. solcher alulagen ist durch 
die V.-O. vom 4. Dez. 1872 5 2 Abs. 2 dahin geregelt, daß die Distriktsverwaltungs- 
behörden (unmittelbaren Magistrate), in Aünchen die Lokalbaukommission 
die erste, die Kreiregierung en K. d. J. die zweite Instanz bilden sollen. Die 
Bestimmungen in §§ 17—22 der Gboerbeordnung ubes das auf den Antrag auf solche Geneh- 
migung einzuleitende Verfahren sind durch §§ 3 und 5 dieser Verordnung näder ausgeführt 
worden. Hier ist bervorzuheben“ daß nach § 5 die Kreisregierungen K. d. J. als die 
„collegiale Behörde“ zu betrachten sind, welche nach § 21 der Gewerbeordnung in erster 
oder zweiter Instanz über das Gesuch um Genehmigung einer gewerblichen Anlage zu entscheiden 
haben soll, sie sollen auch dann so zu betrachten sein, „wenn von der einschlägigen Behörde 
erster Instanz (also etwa von einem unmittelbaren Magistrate) nach der für dieselbe bestimmten 
Organisation der Beschluß nach collegialer Berathung erlassen worden ist“ und haben „demnach 
ihre Entscheidungen gemäß § 21 der Gewerbeordnung siets in öffentlicher Sitzung und auf Grund 
mündlicher Verhandlung, zu welcher die Vetheiligten vorzuladen sind, zu ertheilen. Zu diesem 
Behufe wird durch die Regierungs-Präsidien ein ständiger Senat gebildet, welcher aus min- 
destens drei Collegialmitgliedern bestehen muß.“ 
Die Bestimmungen in § 5 der V.-O. vom p. Dez. 1872 gelten dach- 4 derselben (gleich 
5§ 20—21 der Gewerbeordnung nach § 24 Abs. 5 der letzteren) auch für das „Verfahren in 
* Llgeiliann , wenn es sich um die Genehmigung von cuch ##. n handelt; für 
die Zuständigkeit und für das Verfahren in erster Instanz ist die auf Grund von 
Art. 131 des Wisoekcenn und erlassene V.-O. vom 14. März 18711 (G.= u. V.-B. I1 fl.) 
1 Daß die zu einem Gewerbebetriebe ertheilte Concession auch für die kerson eines nach 
8 45 di Gewerbeordnung aufzustellenden Stellvertreters wirkt, so daß für diesen eine 
neue persönliche Concession nicht erholt zu werden braucht, ist auch vom bayerischen Verwallungs= 
Erchtsen mehrsech (Samml. l. S. 74 IV. S. 2 anerkannt worden. Bgl. hiezu ### el a. a. O 
ätter f. adm. Praxi 8 Bd. 30 188 ff. und Landmann S. 204 ff.) 
“ 2 e 8 14 der Gewekehrbcn ansgesprochene Fü „Kleichzeitig" mit dem Beginn 
des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes der für den Ort, wo solches geschieht, nach 
den Landesgesetzen zuständigen Behörde (in Bayern nach der V.-O. vom 4. Dez. 1872 § 1 
Abs. 1 der Gemeindebehörde) Anzeige davon zu machen, kann, obwohl ihre Nichterfüllung 
in § 118 Ziff. 1 der Gewerbeordnung im Allgemeinen unter Strase gestellt ist, doch nicht als eine 
Beschränkung in der Zulassung zum Gewerbebetrieb angesehen werden. Dasselbe gilt natür- 
lich von den in § 11 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 geregelten besonderen Anzeigepflichten (dvgl. 
die Strafbestimmungen in § 148 Ziff. 2—1 und über die Zuständigkeit zur Etgegennahme der 
Anzeigen in Bayern § 1 Abs. 2, 3 und § 12 Abs. 1 der V.-O. vom 4. Dez. 1872). Vgl. auch 
E. Meier. Art. Gewerbefreiheit in Holtzendorff's Rechtslexikon Bd. II. e 162 ff. Neben 
diesen Bestimmungen kann Art. 6 des bayerischen Gewerbeges. vom 30. Jon. 1868 nur noch in 
Anwendung kommen, soweit er die Verpflichtung ausspricht, mit der Angeige vom Beginu des 
Gewerbebetriebes „die für die Anlage der Gewerbsteuer gesetzlich vorgeschriebene Erklärung“ zu 
verbinden und die Anzeige bei der Gemeindebehörde mit dieser Erklärung zu wiederholen, wenn 
der Geschäftsbetrieb in einer Weise geändert wird, „welche gesetzlich eine Steuererhöhung zur Folge 
hat.“ Auf Fälle der letzteren Art und auf Versämmung der bei der erstmaligen Anzeige abzugeben- 
den Steuererklärungen findet die in Art. 3 Ziff. 11 des Ausf.-Ges. zur R.-St.-P. O. aufrecht 
erhaltene Stuufbestimmung in Art. 28 des Gewerbegesetzes vom 30. Januar 1868 Anwen- 
dung. Für Bescheinigungen iber Gewerbebetriebsanzeigen (7 15 Abs. 1 der deutschen 
rc werden nach Art. 192 Ziff. 21 des Gebührenges. vom 18. Aug. 1879 Gebühren 
nicht erhob noch die Bekanmtmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen 
vom 27. Dez. 1861 r u. V.-B. 1 ff.) die Anzeigen über den Gewerbebetrieb betr.
        <pb n="136" />
        8 11. Die Rechte der Unterthanen. 125 
maßgebend, welche die Zuständigkeit zur Genehmigung in gleicher Weise be- 
stimmt, wie sie hinsichtlich der nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungpflichtigen Anlagen 
arodan ist!'). Die demgemäß zuständigen Behörden haben insbesondere die auf Grund von 
§5 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom Bundesrath erlassenen allgemeinen llieil ichen Be- 
stimmungen (Bekanntmachungen vom 29. Mai 1871 und 18. Juli 1883) zu beachten?:). 
Die „landesgesetzlichen Hestimmungen. enber die staatliche Genehmigung von Stauanlagen 
für Wassertriebwerke und das bei derfelben zu beobachtende Verfahren, welche durch die 
Gewerbeordnung § 23 Abs. 1 neben 7 Bestimmungen in 88 17 bis 22 für — an- 
wendbar erklärt. sind, sind für Bayern im Gesetze über die Benützung des Wassers 
vom 28. Mai 1952 insbesondere in Art. 73—82, 92, 94, 95 enthalten. Zu tändig ist nach Arl- 92 
die Distriktsverwaltungsbehörde in erster, die Kreisregierung K. d. J. in zweiter 
Instanz). 
Die in § 23 Abs. 2 der Gew.-Ordn. „der Landesgesetzgebung“ vorbehaltene Untersagung 
der ferneren Benützung bestehender und der Anlage neuer Privatschlächtereien für solche 
Orte, in welchen öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind, 
ist durch Art. 145 Ziff. 2 des Polizeistrafgesehbuches ortspolizeilicher Vorschrift über- 
lassen). 
Das Erforderniß besonderer persönlicher Zulassung zum Gewerbebetrieb 
erscheint nach der deutschen Gewerbeordnung in verschieden Formen. Vor Allem macht 
sich geltend der Gegensatz von Approbation, welche nach abgelegter Fähigkeits- 
probe zu ertheilen ist und Concession (Erlaubniß), deren Ertheilung nach der 
Gewerbeordnung in den von ihr geregelten Fällen zumeist nur unter gewissen, 
gesetzlich bestimmten Voraussetzungen versagt werden kann?). Dabei ist dem 
Landesrecht in mehrfacher Hinsicht Spielraum gelassen, entweder die Voraussetzungen 
der persönlichen Zulassung dem Reichsrechte gegenüber zu erschweren oder die Noth= 
wendigkeit solcher Zulassung für einzelne Arten des Gewerbebetriebes in der einen oder 
andern Form überhaupt festzusetzen. Dazu ist der Regel nach dem Landesrechte vor- 
behalten, die Zuständigkeit der Behörden zu bestimmen, welche im einzelnen Falle die 
persönliche Zulassung zu ertheilen haben. 
Eine Ausnahme bildet die Zuständigkeit zu der Approbation der Apotheker und der- 
jenigen „Personen, welche sich als Aerzte oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder 
seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen 
betraut werden sollen.“ (Gew.-Ordn. § 29 Abs. 1 und dazu die Strafbestimmung in § 147 
Ziff. 3), indem diese Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 durch den Bundesrath zu regeln ist. 
1) Die nach §5 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung und 8§8 4 ff. 10 der V.-O. vom 14. März 
1874 als weitere Voraussetzung rechtmäßigen Betriebs angeordnete, der Regel nach durch besondere 
von den Kreisregierungen auszustellende 4% mmissäre vorzunehmende Prüfung, „ob die Aus- 
führung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht“, ist auf Grund der in § 5 
Abs. 4 der erwähnten V.-O. dem Ministerium des Innern ertheilten Ermächtigung dem baye- 
rischen und dem pfälzischen Dampfkesselrevisionsovereine für die Kessel seiner 
Mitglieder übertragen (S. die Nachweisungen bei v. Pechmann-Stadelmann S. 201 und 
Geib, Handb. 2. Aufl. von Graef und Gresbeck Bd. II. S. 572 Anm. ) 577). 
2) Die in § 3 lit. h der V.-O. vom 4. Dezbr. 1872 und § 17 d. V. vom 14. März 1874 
anerkannte Geb n hrenfreiheit! des Verfahreus in erster Iustang u#t aufgehoben durch 
Ziff. 1 und 2 der V-O. vom 20. Sept. 1879 (G.= u . 
3) “ ! Aufsatz von A. Lluthardt) in den Biernl 2 adm. Praxis Bd. 27 
S. 225 ff. 241 
4 mI in den Bl. f. administr. Praxis Bd. 29 S. 126 ff. Von dem ferner 
in § 23 utl 1. n die Landesgesegebung gemachten Vorbehalt, zu verfügen, inwieweit durch 
Ortsstatuten die Verwendung einzelner „Ortstheile" zu Anlagen der in § 16 der 
Gew.-Ordn. erwähnten Art gerggelt werden kann, ist bis jetzt in Bayern kein Gebrauch gemacht 
worden. Vgl. Landmann S. 85.— Die Zuständigkeit zur Erlassung der in § 28 der Gew.-Ordn. 
„den höheren Verwaltungsbehörden! vorbehaltenen Polizeiverordnungen über die 
bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden Grund- 
stücken und von öffentlichen Wegen einzuhaltende Entfernung ist durch § 7 der 
V.-O. vom 4. Dez. 1872 gleichfalls den Distriktoverwaltungsbehörden, in München 
der Lokalbaukommission übertragen. 
5) Vgl. hiezu die allgemeine Strafbestimmung in § 147 Ziff. 1 der Gewerbeordnung und 
dazu Landmann S. 444 ff. Ueber den Unterschied von Approbation und C Concession vgl. nam. 
E. Meier, Art. Gewerbefreiheit in Holtzendorff's Rechtslexikon Bd. II. S. 163 ff.
        <pb n="137" />
        126 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. W 11. 
Nach den auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Anordnungen des Bundesrathes ist für 
Bayern das Ministerium des Innern für Kürchon. und Schulangelegenheiten als 
zuständig zur Ertheilung solcher Appropgtienen # betrachte 
Zuständig zur Ertheilung des nach § 3 2 zum- Gewerbebetrieb der Heb ammen 
ersorderlichen Prüfungszeugnisses sind nach § Abs. 2 der V.-O. vom 4. „Dezember 1872, dann 
nach der Minist. Bekanntmachung vom 3. März 1 1#54 (G.= und V.-B. S. 88) und der V.-O. 
v. 23. April 1874, die Hebammenschulen und die Prüfung der Hebammen betr. (G.- u. V.B. S. 222 fl.) 
* 1 die an den öffen tlichen Hebammenschulen in München, Würsbug, Bamberg und 
Erlangen bestehenden Prüfungskommissionen?:). Die V.-O. vor April 1874, die 
gewerblichen Verhältnisse der Hebammen betr. (G. u. V.-B. S. 219 ff.) a r in § 1 zur Aus- 
übung des Hebammenberufs jede Frauensperson für berechtigt, welche das in § 30 
Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Prüfungszeugniß einer nach den Gesetzen ihrer (auch der 
außerhalb Bayerns befindlichen) Heimath zuständigen Behörde erworben hat). 
Von der durch § 30 à der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Befugniß, den Betrieb 
des Hufschlaggewerbes von der Beibringung eines im Falle seiner Ertheilung für den 
ganzen Umfang des Reiches giltigen Prüfungszeugnisses kbbängig zu machen, ist in 
Szern durch das Geset- den Betrieb des Husschlaggewerbes betr. vom 1. März 1 u. 
V.-B. ff.) Gebrauch gemacht worden, welches die gesisashn der Wdd über 
die — des Prüfungszeugnisses Königlicher Verordnung vorbehält. Die demgemäß am 
gleichen Tage erlassene V.-O. die Prüfung der Hufschmiede betr. (G. u. V.-B. S. 80 ff.) 
bestimmt, daß das für den selbständigen Betrieb des Hufschmiedgewerbes erforderliche Prü- 
fu naszeug,nib von einer besonderen, für jeden Regierungsbezirk von der Kreisregierung 
K. d. zu bildenden Prüfungskommission nrthenlt- wird. 
Wenn ferner die Gew.-Ordn. in §31 ein Befähigungszengnifß der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde für Seeschiffer, Seestenerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe 
und Lvotsen erfordert (Abfs. 1) und elstr daß, soweit in Betreff der Schiffer und Loot- 
sen auf Strömen in Folge von Staatsverträgen besondere Anordnungen ge- 
troffen sind, es dabei sein Bewenden hat, so bleiben auf Grund dieses leß teren Vorbehaltes für 
Bayern in fortdauernder Geltung die Bestomunngen in Art. 15 ff. der revidirten Rhein- 
schiffahrtsacte vom 17. Oktbr. 8 (R.-B. 1129 ff.) und in Ziff. 4 des Schlußproto- 
kolles zu derselben über die sog. rt en als Voraussetzung der Befugniß zur Füh- 
rung eines Segel= oder Dampfschiffes auf dem Rheine, deren Ausstellung von dem Nach- 
weise der längere Zeit (4 Jahre bindurch) rtaesetten Ausübung der Schiffahrt auf diesem 
Strome bedingt ist"), ferner in Art. 11 ff., 35 der Donauschiffahrtsacte vom 7. Nov. 
1857 (R.-B. 1858 S. 1858 ff.) und in an ans Grund dieser Actie erlassenen „Vorschriften über 
die Erlangung der bayerischen Legitimationen zur Flusßschiffahrt oder Flößerei 
auf der Donau“ (Minist. Bekanntm. vom 31. März 1858 R.-B. S. 433 ff.), über die Schiffs- 
1) Die Nachweisungen siehe bei Landmann S. 100. Die betr. hier einschlagenden Vor- 
schriften sind u. A. zusammengestellt bei Bödiker, Gewerberecht S. 181 ff. und bei Engel- 
mann S. 315 ff.; die Hebahrenflichtiatein. der Approbationsscheine (10 Mark) ** das 
Gebührengesetz vom 18. Ang. 1879 Art. 178 
2) Die Gebührenfreiheit dieser Zeugnisse ergibt sich aus Arl. 192 Ziff. 19 des Ge- 
bührengefs. 
3) Vgl. hierüber Landmann S. 107. Daß die Zulassung zur Ausübung des Hebammen-: 
berufes landesrechtlich noch von anderen Voraussetzungen als dem Nachweise der technischen Be- 
fähigung, besonders von dem Nachweise des unbescholtenen Lebenswandels abhängig gemacht werden 
kann, daß dem entsprechend auf Grund von § 53 Abs. 2 der Gewerbeordnung wegen unsittlichen 
Lebenswandels einer Hebamme der Fortbetrieb ihres Gewerbes untersagt werden kann, ist zum 
Theile mit Berufung auf die Motive zum Entwurfe der Gewerbeorduung von 18690 neuestens 
vom Verwaltung #gerichthofe auerkannt (Samml. der Entsch. Bd. VI. S. 146 ff.). In Söntel- 1 
der, . * o 2 3. April 1 die Hebammenschulen betr. wird raillns acs „ein ortspoli- 
#s Zen iß ü "7 ar n ichen Lebenswandel“ unter den Voraussetzungen der 
Lichen in Nei Hebammmenschue aufgeführt und die V.-O. vom 23. April 1874 die gewerblichen 
Verhältnisse der Hebammen betr. § 8 sieht die Zurücknahme der Berechtigung zur Ausng des 
Hebammenberufes nach § 53 der Gewerbeordnung ausdrücklich vor. Vgl. auch die V. O. vom 
27. Dezember 1883 (G.= u. V.-B. S. 511 ff) § 7, A. A. Seydel a. a. 5“ S. 683 ff., dagegen 
Landmann S. 107, Kayser, Anm. 13 zu § 30 der Gewerbeordnung im Archiv für Gesetz. 
gebung u. s. w. (Reichsarchiv I. Band) Berlin 1884, S. 159 und Löning, Verwaltungsrecht 
S. 327 ff. Anm. 3, ferner G. Meyer, Verwaltungsrecht I. S. 215 ff., welcher indessen die Zu- 
rücknahme der Zulassung nicht auf Grund von § 53 Abs. 2, sondern nur auf Grund von § 53 
Abs. 1 der Gew.-Ordn. für zulässig hält. 
4) Auch Art. XIV. Ziff. 6 der Schiffahrtspolizei= und Floßordnuug für den Rhein vom 
27 .Oktober 1868 (R.-B. 1287 ff.) kann hieher bezogen werden, wo verfügt ist, daß nur die dazu 
bestimmten Nachenführer Personen oder Güter zu einem Dampfschiffe bringen oder von demselben 
abholen dürfen.
        <pb n="138" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 127 
patente als Voraussetzung der Zulassung von Fahrzeugen zum Betriebe er Flußschiffahrt 
zwischen allen Donaunferplätzen, deren Erlheilung von einer technischen Untersuchung 
des Fahrzeuges bedingt ist und über die von dem Beist ehen einer Prüfung abhängige Er- 
theilung von Schiffer= oder Flösserpatenten als Voraussetzung der Befugniß zur 
Leitung von Fahrzeugen in der Flußschiffahrt oder Floßfahrt. Daß auch die Bestimmung in 
rt. 10 der inte tionn len Schiffahrts= und Hafenordnung für den 
Bodensee vom 22. Sept. 1867 (R.-B. 1868 S. 385 ff.), nach welcher „die Befugniß zur 
Führung eines Segel= oder Dampfschiffes auf dem Bodensee durch die Ertheilung eines 
von dem Fähigkeitsn achweise abhängigen Patentes bedingt ist, von dem allgemeinen 
Vorbehalt in § 31 Abs. 3 der Gew.-Ordn. berührt wird, kann nicht zweifelhaft sein!). 
Nach aus drücklicher Bestimmung der Gew.-Ordn. (68 30 Abs. 1, 32, 33, 
33a, 34, Abs. 1, 2) ist der Betrieb einer Anzahl von Gewerben als von obrig- 
keitlicher Erlaubniß abhängig erklärt, indem dem Landesrecht durchweg die 
Bezeichnung der Behörden überlassen ist, in deren Zuständigkeit die Ertheilung 
der Bewilligung liegt. In Bayern ist diese Zuständigkeit der Regel nach den 
Distriktsverwaltungsbehörden (Bezirksämtern und unmittelbaren Magistraten), in 
München der Polizeidirection übertragen. 
Es ist dies der Fall hinsichtlich der Concessionirung der Unternehmer von P riva tkranken-. 
Prhootemntbindung- und Privatirrenanstalten (Gew.-Ordn. § 30 Abs. 1, V.-O. vom 
4. Dez. 1872 § 8 Abs. 1), der Ertheilung der Erlaubniß zum Gewerbebetriebe an t 
unternehmer (Gew.-Ordn. § 32 V.-O. vom 4. Dez. 1872 §&amp; 9), der Ertheilung der Erlaub- 
niß zur gewerbsmößigen öffentlichen Veranstltung von Singspielen, Gesangs- 
oder deklamatorischen Vorträgen u. s. w, „ohne daß ein höheres Interesse der Kuust oder 
Wissenschaft dabei obwaltet“, in den eigenen Wirthschafts= oder son stigen RNäumen, sowie 
zur gewerbsmäßigen Darbietung eigener r- ### deren öffentlicher Veranstaltung“ 
durch Andere (Gew.-Ordn. § 33a, V.-O. vom 27. Dezbr * 1) endlich der Ersseilung der 
Erlanbniß zum Suo &amp;20.3 eines Pfandleihers Fuakn n § 3/4 Abs. 1, 2 V.-O. vom 
3. Aug. 1879 den Vollzug der Novelle zur Gew.-Ordn. vom 23. Juli betr. (#. „⅜ u. V. B. 
S. 777 ff.) 5 2). Die Erlanbniß zum Betriebe von Gastwirthschaft, Schankwirthschaft 
oder Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus wird von den Distriktsverwaltungs- 
behörden und auch in München vom Magistrate ertheilt (V-O. vom 8. August 1879 
8 1). Dabei ist in Bayern auf Grund der in § 33 Abs. 2 der Gewerbeordnung der Landes- 
regierung gegebenen Ermächtigung bestimmt worden, „daß 
a) die Erlaubniß zum Ausschänlen von Vranntwein oder Liqueur oder zum 
Handel mit diesen Getränken allgemein, 
Fol die Erlanbniß zum Betriebe der Gastwirthschaft und zum M## usschänken von 
Vier oder andern nicht unter a) sallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit 
wesiher als 15 000 Einwohnern sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnergahl, 
für welche dies burch Ortsstatut (5 142 der Gew-Ordn.) festgesebt wird, nur dann ertheilt 
werden darf, wena. *Wlr Bedürfniß biefür vorhanden und nachgewiesen ist.“ (V.-O. vom 
8. Aug. 1879 § 1 Abs. 3)2). (Vgl. oben S. 117 Anm. 
Eleichzeitig bli Gebrauch gemacht von der (in § 34 Abs. 1 der Gew.-Ordn.) der 
Landesregierung ertheilten Befugniß zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies 
durch Ortsstatut festgesetzt ist, die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandlei hergeschäftes 
von dem Nachweise eines gvorhandenen Bedürfnisses abhängig sein soll. (V.-O. vom 
8. August 1879 § 2 Abfs. 3 
Auf Grund des § 34 Abs. 3 der Gew.-O., welcher die landesrechtliche Anordnung vor- 
behält, daß zum Handel mit Giften besondere Genehmigung erforderlich ist und auf 
Grund der Strafbestimmungen in § 367 Ziff. 3 und 5 des Reichsstrasgesetzbuches und der an diese 
letzteren sich auschliehenden Anordnungen in Art. 2 Ziff. 8 und 9 des e ist die 
.O. vom 25. April 1877 den Verkehr mit Giften betr. (G.= u. V.-B. S. 250 ff.) er- 
hangen, welche zur Zubereitungs) und Abgabe von Giften, vorbehaltlich gewisser (in 
1) Vgl. namentlich Seydel a. a. O. S. 643 Anm. 5. 
2) Daß die Frage des Bedürfnisses für den Inhaber eines Realrech tes, welcher eine 
Concession auf Grund von 8 33 nachsucht, nicht gestellt werden kann, ist vom Verwaltn n gs- 
gerichtshofe ausdrücklich anerkannt worden (Samml. d. Entsch. 1II. S. 7 ff.). Bgl. 
hierüber und über Fragen, die mit diesem Punkte sammenßen en, nan n S. 134, 210 ff. 
3) Diese im Anschluß an die Hirafbestimmung in ie- St.-G.-B. Ziff. 3. Krais 
Handb. II. S. 100 nimmt an, daß demnach auch Art. 8 Abs. 1 3 des Gewerbeges. vom 
30. Jan 1868, welcher die Bereitung von Eist 1 eden Handel mit demselben als von einer 
Concesfion abhängig erklärt, noch fortbestehe
        <pb n="139" />
        128 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
den §§ 2—0 bezeichneter) Ausnahmen eine besondere Genehmigung für erforderlich 
erklärt (§ 7), die von dem Nachweise der Zuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug 
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb bedingt ist (§ 8) und zu deren Ertheilung die Distrikts- 
verwaltungsbehörden, in München die Voliseidiretion. in erster, die Kreisregie- 
rungen K. d. J. in zweiter Instanz zuständig sind. 
Von der gleichfalls in § 34 Abs. 3 der Gew.= Ord. vorbehaltenen Möglichkeit, landes- 
rechtlich festinsehen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben 
werden darf, welche als solche geprüft und eoneesslonin sind, ist in Bayern bis jetzt kein 
Gebrauch gemacht worden!). 
Beschränkungen der Zulassung zum Gewerbebetriebe wie der Ausübung 
desselben sind von der Gewerbeordnung (§ 37) in sehr weitgehender Weise ermöglicht hin- 
sichtlich der g. Straßengewerbe (Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte 
und Anbieten von Diensten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen), indem diese „der 
Regelung durch die Ortspolizeibehörde“ überlassen sind; insbesondere ist die 
Möglichkeit gegeben, die Zulassung zu solchem Gewerbebetriebe von der Erlaubniß 
der Ortspolizeibehörde abhängig zu machen, die hinwiederum an verschiedene Be- 
dingungen, namentlich auch an Cautionsleistung geknüpft werden kann. 
Jür -. ünchen ist die Negelung der Straßengewerbe der Polizeidirection übertragen. 
(V.-O. vom 4. Dezbr. 1872 § 13 Abs. 1). — Beispiele solcher ortspolizeilicher Negelung, Durch 
Stabtmagistrann sind in den #Ilältern s. adm. Praxis mitgetheilt. Bd. 7 fl. 
(Memmingen, Packträger betr.) 28 S. 155 ff. (Kempten, e e Pöd 0 
Indem weiter die Gewerbeordnung (§ 39) den Landesgesetzen die Einrichtung 
von Kehrbezirken für die Schornsteinfeger überläßt und zwar insbesondere auch 
die ausschließliche Zuweisung solcher Bezirke (§ 77), war für Bayern die 
Möcglichkeit gegeben, die auf Grund von Art. 15 des Gewerbegesetzes vom 30. Jan. 1868 
erlassene V. O. vom 27. Febr. 1869 die Regelung der Verhältnisse der Kaminkehrer 
betr. (R.-B. S. 289 ff.) als fortdauernd giltig zu betrachten, nach welcher die Zu- 
1) Das Berggesetz vom 26. März 1869 enthält aber eine nicht werhebliche Leschränkung 
in der Ausübung des Marklscheider-Gewerbes, indem es bei der Muthung (Art. 17 Veb ei der 
Vermessung (Art. 38) und bei der Vereinigung von Wergwerlen (Art. 54) die Mit- 
wirkung amtlich beselii#ter Ma#sscheide oder Fel dmes ser verlangt. vgl. Stupp, 
das Bergese,e s. w. München 1879 S. (Hier ist auch auf S. 418 ff. die vom Ober- 
bergamt erla sene ichen 1, für 8 a Markscheider vom 18. 9 1869 abgedruckt). 
Diese bei den Bergbehörden erster Instanz (den Deerber gämtern) aufgestellten 
Markscheider erscheinen als staa kliche Beamte (V.-O. vom 16. Juni 1869 R.-B. 
S. 1049 ff.). Als amtlich bestellte Feldmesser erscheinen er zur „Evidenthaltung des Grundsteuer- 
katasters und der bei Besihveränderungen nothwendigen Ummessungen“ aufgestellten sog. Bezirks- 
geometer: den ihnen zugewiesenen dienstlichen Funktionen gegenüber erscheint die in § 36 der Gew.= 
Ordn. anerkannte Frei n eit des Feldmessergewerbes als praktisch sehr wejentuich beschränkt. 
Vgl. Landmann S. 158 Anm. 2 und dan Bl. f. admin. Praxis Bd. 22 ff. und 
Hock, Handbuch der Finanzverwaltung Bd. 1. S. 143 ff. — Daß in § 36 der 3. Ordn., wo 
für den Betrieb bestimmter, an sich als E erklärter Gewerbe die öffentliche Anstellung 
beeidigter, mit besonderer Glaubwürdigkeit für ihre in diesem Gewerbebetriebe vorgenommenen 
Handlungen oder mit besonderer Rechtswirksamkeit dieser Handlungen ausgestatteter Personen vor- 
gesehen ist, eine Beschränkung nicht sowohl in der Zulassung zu diesen Gewerbebetrieben als 
vielmehr in der Ausübung derselben len ist, ist an sich nichl zu bezweifeln. Vgl. 
Seydel S. 664 ff., Löning, Verwaltungsrecht S. 506 ff. und über die A#lenenn dieser Be- 
stimmungen in Bayern die Commentare von Wirföinger S. 126 ff. und Landmann S. 158 ff.. 
serner Reger, Erlänterungen zu * Sozialgesetzgebung S. 247 ff. Vgl. auch auch Landmann 
S. 156 ff. über das in § 33 Abs. 3 der Gew.-Ordn. enthaltene Verbot der Versteigerung 
von Immobilien durch 5 be3 er5 angestellte gewerbsmäßige Auctionatoren, 
durch welches die Strafbestimmung in Art. 138 des Polizeistrafgesezuches zum Theile wieder anwendbar 
geworden ist. Vgl. ferner noch die in fortdauernder Geltung gebliebene Strafandrohung in Art. 
152 Abs. 3 des Polizeistrafgesetzbuches, endlich das Reichsges. über den Feingehalt von Gold= und 
Silberwaaren vom 16. Juli 1884, durch dessen Strafbestimmungen in § 9 Art. 135 des Polizei- 
krafgeschbn aufgehoben ist. 
) 4. noch die Strafbestimmung in Art 152 Abs. 1 des Polizeistrasgesehbuchet weches 
neben der inh 8 13 Abs. 1 der Gew.-Ordn. Anwendung findet. Landmann a. a.
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        Da die Vollendung des „bayerischen Staatsrechtes“ sich unerwartet lange hin- 
zieht, wird · 
die Subscription 
auf das Werk am 31. Dezember 1885 geschlossen. 
Zu dem bisherigen Preise von A. 1. — pro Lieferung erhalten somit die Fort- 
setzung nur diejenigen Käufer des Werkes, welche vor dem 1. Jannar 1886 subscribirt 
haben. 
Der Ladenpreis der Lieferungen 1 u. 2 — beträgt vom 1. Jannar 1886 
an M. 2. —. statt M. 1.—. Der Ladenpreis der folgenden Lieferung wird jeweils 
bei dem Erscheinen bekannt gemacht. 
Die unterzeichnete Verlagshandlung bringt dies hiermit ausdrücklich zur allgemeinen 
Kenntniß, und wird sich in Reclamationsfällen auf diese Bekanntmachung berufen. 
Freiburg i. B., 30. September 1885. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr. 
Nachträge und Berichtigung. 
Zu S. 140 Anm. 1 u. 2: Hier sind ferner noch zu erwähnen die Bundesrathsverordnungen vom 
3. Februar und 12. April 1886 (Reichsgesetzbl. S. 24 ff., 69 ff.), von denen die erstere auf 
Grund von § 139 der Gew.-Ordnung, die letztere außerdem noch auf Grund von § 120 
Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen ist. 
Zu S. 141 Z. 7 v. o.: Durch V.-O. vom 8. Juli 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 377 ff.) ist die Zahl der 
Fabrikeninspektoren neuerdings auf vier festgesetzt, mit den Siyen in München, Speyer, 
Regensburg und Nürberg, deren Geschäftsbezirk sich nunmehr auf je zwei Regierungs-= 
bezirke erstreckt (Oberbayern und Schwaben, Pfalz und Unterfranken, Niederbayern und 
Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken). 
Zu S. 142 Anm. 1: Hier ist ferner zu erwähnen: R. Landmann, das Unfallsversicherungsgeset# 
vom 6. Juli 1884 nebst den Gesetzen vom 28. Mai 1885 — und vom 15. März 1886. — 
Mit den Vollzugsvorschriften herausgegeben und erläutert. Nördl. 1886. 
S. 143 Z. 7 v. u. ist statt „und“ zu lesen: „das Malzaufschlaggesetz durch Gesetz vom“
        <pb n="144" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 129 
weisung von Kehrbezirken an eidlich zu verpflichtende (§ 11 Abs. 3) Bewerber unter 
der Voraussetzung des Nachweises bestimmter Erfordernisse (6 9) mit ausschließender 
Berechtigung (5 1) durch die Distrikts polizeibehörde erfolgt . 
Gegen den ein Gesuch um Verleihung eines neu errichteten oder eines 
erledigten Kehrbezirkes abweisenden Beschluß ist Beschwerde zulässig, über welche die 
Kreisregierung K. d. J. in zweiter und letzter Instanz entscheidet (6§8§ 11. 17), während 
gegen die Versagung der von der Gew.-Ordnung als nothwendige Voraus- 
setzung eines Gewerbetriebs erklärten persönlichen Zulassung zu demselben (nach 
deren Bestimmung in § 40 Abs. 2) in der Regel 2) „Rekurs“ zulässig ist, für welchen 
die Vorschriften der 88 20. 21 gelten 3). 
Zu diesen theils in der Gewerbe-Ordnung selbst angeordneten, theils landesrechtlich 
auf Grund derselben geltenden Beschränkungen der Zulassung zum Gewerbetriebe sind 
neuerdings die in dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 enthaltenen hinzugetreten, nach 
welchem „die Herstellung, der Vertrieb und der Absatz von Sprengstoffen, sowie 
die Einführung derselben aus dem Auslande unbeschadet der bestehenden sonstigen 
Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig ist“ (§ 1 Abs. 1), gegen deren 
Versagung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen, jedoch nicht mit 
aufschiebender Wirkung, geführt werden kann. (§8 3.) 
in Bayern sind nach der zung Grund von #§ 2 des erwähnten Reichsgesetzes erlassenen 
V.-O. „om 17. Vern, r 1884 (G.= u. V.-B. S. 451 ff.) zur Ertheilung der Genehmigung zustän- 
dig die Distrillspelizeibehörken, in München die Polizeidirektion und, sofern es 
sich um die Errichtung von Anlagen zur Herstellung von Sprengstoffen handelt, die Lokalbau= 
kommission. Die zuständige Wonher entscheidet nach der ministeriellen Bekanntmachung vom 
5. Oktober 1884 (G.= u. V.-B. S. 471 ff.) in der Regel nach freiem Ermessen und ist über den 
Grund der Versagung der Genehmigung nur der Aussichtsbehörde Auskunft zu geben verpflichtet. 
Unabhängig von der Gewerbe-Ordnung ist sodann in Bayern die Nothwendig- 
keit staatlicher Erlaubniß zum Betriebe einer Anzahl von Erwerbsarten landes- 
rechtlich festgesetzt worden, welche, obwohl an und für sich als Gewerbe zu betrachten, 
von der Gewerbe-Ordnung ganz oder doch theilweise unberührt geblieben sind. (Vgl. 
#5* 6 der Gew.-O.) 
Zum Theile beruht die Concessionspflichtigkeit dieser Erwerbsarten auf dem baye- 
rischen Gewerbegesetz vom 30. Jannar 1868. Es ist dies zweifellos der Fall 
hinsichtlich der Privateisenbahnunternehmungen und des Apothekergewerbes 
(Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Zum Theile ist sie unabhängig von diesem 
Gesetze, wie von der deutschen Gewerbe-Ordnung landesrechtlich begründet. 
Für die nach dem Gewerbegesetz vom 30. Jannar 1868 concessionspflichtigen Gewerbe sind 
die meisten Bestimmungen dieses Gesetzes über die Concessionspflicht (Art. 9 lit. a. 10—12).) 
und die über Zustän digkeit und Verfahren (Art. 30. 31) in Geltung geblieben, inobeson. 
dere die Vorschrift in Art. 30, wonach „die Zuständigkeit und das Verfahren bei Er- 
theilung, Einziehung und zeitlicher Einstellung gewerblicher Concessionen — durch 
1) Inhabern von Realrechten 7 insoferne sie den Voraussehungen des § 9 binnen 
ihnen vorzusetzender besttmmter Frist (§ 12 Abs. 1) genügen, die amtliche Ermächtigung zum Ge- 
schäftsbetriebe nicht versagt werden (6 #e we e haben sie binnen der gleichen Frist einen 
befähigten Geschäftsführer mit distriktspolizeilicher Genehmigung aufzustellen. Geschieht 
aochtdi- dies micht, so ist der Kehrbezirk zur Bewerbung auszuschreiben. Vergl. noch Landmann 
  
) Shegen Versapung der Genchmigung. zum Betriebe eines der in §88 30. 30 a. 32. 33. 
33a. 34 (oben S. 116 27 ff.) geumten Gewer 
3) Vergl. K S. 
4) Hier ist Art. 10 veerrlne, welcher bestimmt: „Ob und unter welchen Voraus- 
sebungen und Bedingungen die Errichtung von Fili algewerben oder ein vorübergehender 
ewerbsetrieb ohne Concession Platz greisen kann, bleibt dem Ermessen der zuständigen 
Behörde überlassen.“ 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 1. 1. 9
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        130 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 5 11. 
Verordnungen festgesetzt“ wird, „die sich auch auf den Umfang des betreffenden Gewerbes 
und die mit demselben verbundenen Rechte und Verpflichtungen zu erstrecken haben." 
Es ist demnach die V.-O. vom 20. Juni 1855 (R.-B. S. 653 f.) die Erbauung von 
Eisenbahnen betr. in Kraft geblieben, welche Bau und Betrieb einer Eisenbahn für den 
öffentlichen Verlehr von der Genehmigung des Königs abhängig macht (8 2 Abs. 2, 5, 6)1). 
Eine solche Concession wird nur auf eine bestimmte Zeit und zwar höchstens auf 99 Jahre 
erkheilt. Nach deren Ablauf geht „das Eigenthum der Eisenbahn sammt ihren Zugehörungen 
ohne Entgelt und umittelbar an den Staat über“ (8 7)2). (Ueber die daneben be- 
liebende Möglichkeit der Concessionirung von Eisenbahnunternehmungen durch die Reichsgewalt 
vgl. oben 
Analog der der Eisenbahnunternehmungen wird auch die GEpnessstonspstichtiglen der 
Dampfschifffahrtsunternehmungen, wie sie in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 des bayerischen Ge- 
werbegesetzes vom 30. Jannar 1863 ausgesprochen ist, in der bayerischen Praxis als unzweifelhaft 
fortdauernd angenommen, obwohl die Reichs-Gewerbe-Ordnung sie weder selbst ausspricht, noch 
ausdrücklich die Zulässigkeit ihrer lar deörechtlichen Einführung vorbehält. So enthält auch P50 
Lebührengeseh vom 18. August 1879 Art. 182 einen Gebührensatz von gleicher Höhe (50— 
Mark) für die Verl gihng der M*n. zum Betriebe eines Privat= beicher ee (0mnt00 
nehmens wie für die Verleihung der Concession zum Betriebe eines Privateisenbahn= und 
eines Tramwayunternehmens. 
ie Außübung des Apothekergewerbes ist nach bayerischem Recht außer von der reichs- 
rechtlich geregelten Approbation noch von einer persönlichen Concession abhängig, für deren 
Voraussetzungen die in dieser Richtung gleichfalls durch Art. 30 des Gewerbeges. von 1868 auf- 
recht erhaltene Apothekenordnung (V. O. vom 27. Januar 1842. R. B. S. 257 ff. r 2 ff.) 
maßgebend ist. Zuständig zur Ertheilung sind die Kreisregierungen K. d. J. G 6)). 
Für das Verfahren bei Ertheilung der nach dem Gewerbegesetz von 18. noch 
erforderlichen Concessionen ist, soweit sie ihrem Sinne nach auf dasselbe anwendbar ist, also 
jedenfalls wenn es sich um Apotheker-Concessionen handelt, die Vorschrift in Art. 31 dieses Ge- 
setzes maßgebend, wonach „gegen Beschlüsse der ersten Instanz die Betheiligten bei der nächst- 
1) Die Vorprüfung des Gesuches erfolgt durch das Stnatsmi niste rium des lönig- 
lichen Hauses und des Aeußeren, welches nach der V.-O. vom 1. Dezember 1871 (RN.-B. 
S. 1833 ff.) in dieser Beziehung als an die Stelle des in 6 5 und §8 6 henen Ministeriums des 
Handels und der öffentlichen Arbeiten getreten zu betrachten ist, im Einvernehmen mit den Mini- 
sterien des Innern und des Krieges und den sonst noch betheiligten Mmisterien. Dasselbe Mi- 
n asterin im ist auch zuständig zur Erlheilung der nach bayerischem Rechte (V.-O. vom 20. Juni 
855 § 1 f.) Neichfault erforderlichen Bewilligung zu den Vorarbeiten (Projectirungsconcesfion), 
184Sl. mit dem k. Staatsministerium des Innern und dem k. Kriegsministerium, bei 
Betheiligung des Auslandes mit dem k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern und 
bei Vetheiligung des k. Stoatsärars mit dem k. Staalsministerium der Finanzen“ (§2 Abf. 1). 
.Das Mobiliarvermögen, sowie die zum Bahnbekrirbe erforderlichen Inventarstücke“ ver- 
bleiben E Unternehmern. Der Staat hat, „wenn er solche ablösen will“, eine besondere, nöthigen- 
salls schiedsrichterlich festzusezende Vergütung zu leisten. „Eine Ablösung des Eigenthums der 
Bahn und ihrer Zugehörungen gegen Vergütung von Seite des lönigl. Staatsärars — vor Er- 
löschung der Eisenbahnconcession“ kann nur nach freiem ebereinkommen oder auf Grund 
besonderen Vorbehaltes bei Ertheilung der Concession eintrelen (§ 7 Abs. 3. 4). 
3) Soferne es sich nicht um Dampfschiffe als „Uöffentliche Fähren- handelt (s. über diese unten 
S. 132). Vergl. über diese Frage der Concessionspflicht der Dampfschifffahrtsunternehmungen nach 
neoni Met die Commentare zur Gewerbt= Orduung on Wirschinger S. 2)5 ff. und Land- 
mann S. 15 ff., serner Krais, Handbuch III S. 
4) Darüber, daß die „Errichtung In Aplibe= im Sinn des § 6 der Gewerbe-Ord- 
nung (der sie gleich der Verlegung solcher von der Geltung der Gewerbe-Ordnung ausnimmt) 
auch die Uebernahme schon bestehender Apotheken in sich begreift, wsgl. namentlich 
Seydel a. a. O. S. 082 Anm. 4 oben, dazu Wirschinger, Commenlar S. 19 ff. In diesem 
Sinne hat eine M.-E. vom 20. Mai 1873 (aus den Kreisamtsblättern ihnenl Hauptinhalte 
nach abgedruckt in Bd. 23 der Bl. f. administr. Praxis S. 317 ff..) auch den Betrieb einer 
bereits bestehenden Apotheke von der Ertheilung einer persönlichen Concession abhängig 
erklärt. — Ueber die in der Berechtigung zum Betriebe des Apothekergewerbes liegende Befugniß 
zur Zubereitung und zum Verkaufe von Arzneimitteln und den Umfang dieser Befugniß, 
insbesondere die Freigebung des Großhandels mit Arzneien vergl. außer der kaiserlichen 
V.-O. vom 4. Jannar 1875 noch 8§ 31— 33 der Apothekerordnung vom 27. Jannar 1842 und die 
V.-O. vom 25. April 1877 die Zubereitung und Feilhaltung der Asgeeien betr. (G.= - . 
235 ff.) abgeändert durch die V.-O. vom 9. November 1882 (G.= u. V.-B. S 53 fl). Kl r sog. 
Filialapotheken vergl. außer Art. 10 des Gewerbeges. v. . Januar 1868. (oben S. 129, 
Anm. 4) die 88 4. 6 der Upochelerorbnung. 3Zu ihrer Errichtung ist gleichfalls die Esnehm#zung 
der Kreisregierung K. d. J. erforderlich. Veig fermer über dieselben Bl. f. administr. 
Praxis Bd. 23 S. 212 f. (Luthard) und 24, S. 381 ff.
        <pb n="146" />
        8 II. Die Rechte der Unterthanen. 131 
höheren Verwaltungsstelle“ binnen 14tägiger Frist Beschwerde führen können, und alle bei den 
Kreisverwaltungsstellen zu erlassenden Beschlüsse auf Grund collegialer Berathung zu fassen sind. 
Bei dieser Beschlußfassung sind nach § 42 der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 1872 
die in § 5 dieser V.-O. (oben S. 124) enthaltenen Vorschriften zu beobachten. 
Die unbefugte Ausübung der nach dem Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868 
noch concessionspflichtigen Gewerbe ist in Art. 154 des P.-St.-G.-B. vom 26. December 
1871 mit Strafe (an Geld bis zu 50 Thalern — 150 Mark) bedroht 7). 
Für den Betrieb einer Reihe von Erwerbsarten, welche an und für sich unter 
den Begriff des Gewerbes fallen, wie er der Reichs-Gewerbe-Ordnung zu Grunde liegt, 
steht, wie schon erwähnt ist, unabhängig von dieser letzteren (vgl. 8 6 derselben) 
wie von dem bayerischen Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868 die Nothwendigkeit 
der Erholung obrigkeitlicher Erlaubniß landesrechtlich fest. Dahin gehören: 
der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der 
der Versicherungsagenten, dem sich die neben ihm in § 360 Ziff. 9 des Reichsstrafgesetz- 
buches genannten Erwerbsarten anreihen (Betrieb von „Aussteuer-, Sterbe= oder Wittwen- 
kassen oder anderen dergleichen Gesellschasten oder Anstalten, welche bestimmt sind, gegen 
Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistungen von Geldbeiträgen beim Eintritte 
gewisser Bedingungen oder Fristen Zahlung an Kapital oder Rente zu leisten"), sodann 
das Halten öffentlicher Fähren. Hieher kann auch das Uebernehmen fremder 
Kinder in Pflege oder Erziehung gegen Bezahlung gerechnet werden, wenn es 
gewerbsmäßig betrieben wird. 
Die Bewilligung zur Beförderung von Auswanderern nach überseeischen Län- 
dern wird vom Ministerium des Innern ertheilt. Sie ist stets an die Bedingung der Be- 
stellung eines „im Königreiche ansässigen soliden Kaufmannes"' als Hauptagenten und der 
Errichtung einer Caution durch ihn zur Sicherstellung für etwaige Entschädigungsansprüche auf 
den von ihm oder von seinen Agenten geschlossenen Ueberfahrtsvertrögen zu knüpfen. Zur Er- 
nennung dieses Hauptagenten ist die Genehmigung der Kreisregierung K. d. J. erforder- 
lich; durch sie hat auch auf Ansuchen des Hauptagenten die Bufst Allung der Auswanderungs- 
agenten zu erfolgen. (V.-O. vom 7. Juni 1862 (R.-B ff.] aufrecht erhalten durch 
Art. 133 des P.-St.-G.-B., welcher den unbefugten buchers den All d ausrecht erhalten. und 
die kurdeiante Errichtng einer Auswanderungsagentur unter Strafe san Geld bis zu 50 Thalern 
150 Mark stel 
Die Errichtung oder der Betrieb von Versicherung Sanstalten in Bayern ist nach 
r V.O. vom danbar % die Zuständigkeit der Verwaltungsbehorden in Sachen des 
Lrrchn-Hduo . 2 teich und des P.-St.-G.-B. ber. (N.--B. S. 25 ff., erlassen im An- 
schluß an Art. 1. Abf. 2 e Art. 2 Ziff. 2 u. 10 d. Pol.-St.-G.-B.) im Allgemeinen abhängig 
von der Genehmigung des Ministeriums des Innern (§ 4 Abs. 3). „Zur Errichtung 
von Mobiliar-Fenerversicherungsunstalten, sowie zur Ausdehnung des Geschäftsbetriebes 
auswärtiger derartiger Anstalten auf das Königreich Bayern“ ist ebenso wie zur Einführung 
von Aenderungen in den Statuten oder Versicherungsbedinqungen die Genehmigung des Kö- 
nigs Frsorderlich (§ 1 der V.-O. vom 11. Sept. 1872. R.-B. S. 2113 ff. erlassen im S#fäluss 
an § 360 Ziff. 9 des R.-St.-G.-B. und die Art. 2 Fi 2, 100 u. 134 des P.-St.-G.-B.). 
Errichtung der übrigen in § 360 Ziff. 9 des R.-St.-G.-B. genannten Kassen und Anstalten ist 
nur mit Genehmigung der Kreisregierung K. d. J., in deren Bezirk die Errichtung statt- 
findet, die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes derartiger außerhalb Bayerns errichteter Kassen 
oder * Insltn auf Bayern nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zulässig 
Vergl. hierzu v. Riedel, das Polizeistrafgesetzbuch S. 258; Reger, Polizeistrafgeset 
gebung S. 1212 und die Handausgabe des Polizeistrafgesetzb. von Standinger, 2. Aufl. 
1885, 
8 Betrag der von dem Hauptagenten zu leistenden Caution ist euerdings auf. 2 000 
Mark festgesetzt nich der minist. Bekanntm. vom 21. 5 1876 (G.= u. V.-B. S. 889). e Er- 
laubniß zum Geschäftsbetrieb eines A 9 h se unlerliegt 88 St 
von 50 Mark (Gebührenges. Art. 181. Ziff. 2). 
3) Von den grengel A. 131. Se -. #gsensalen, deren Sitz sich außerhalb des 
Deutschen Reiches befindet, kann zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten aus den mit 
ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträgen eine nach Art und Betrag vom Ministerium des 
Innern Abth. für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel festzusetzende Cantion gefordert werden 
(V.-O. vom 11. Sept. 1872 § 5). 
9
        <pb n="147" />
        132 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
(V.-O. vom 4. Jannar 1872 § 4 Abs. 1. 2). Die nbesugte, Aussibung der eben erwähnten 
Erwerbsarten unterliegt der Strafbestimmung in § 360 Ziff. 9 des R.-St.-G.-B.y) 
Die Errichtung neuer Ueberfahrtsanstalten über öffentliche Flüsse mittelst Fähren ist 
von der Bewilligung der Kreisregierung abhängig, welche deren Zulässigkeit an die Ein- 
haltung besonderer von ihr festzusetzender Bestimmungen kucsen samn (Wasserbenützungsges. vom 
28. Mai 1852 Art. 17 mit der Strafbestimmung in Art. bs. 2 
Die Uebernahme fremder Kinder unter acht 2* in Pflege oder Erziehung 
gegen Bezahlung ist nach §17 der V. O. v. 4. Jan. 1872 von der Bewilligung der Distrikts- 
polizeibehörde ), in München der Polizeieidirektion abhängig. Die Nichtbeachtung dieser 
Bestimmung ist in Art. 41 des P.-St.-G.-B. mit Strafe (an Geld bis zu 15 Thalern — 
15 Mark) bedroht. 
Landesrechtlich beschränkt ist auch die Zulassung zu dem von der Gewerbe- 
Ordnung unberührt gebliebenen Berufe eines Baders, welcher nach dem weiten den 
gegenwärtigen Ausführungen zu Grunde liegenden Begriff des Gewerbes ebenfalls als 
solches bezeichnet werden kann. Zur selbständigen Ausübung der Befugnisse eines Baders 
sind nach der V.-O. vom 24. Juni 1884 (G.= u. V.-B. S. 419 ff.) 8 10 jene Ange- 
hörigen des Deutschen Reiches berechtigt, welche nach Erfüllung der verordnungs- 
mäßigen Voraussetzungen (§ 24 ff.) die Approbation erlangt haben. 
Die Ertheilung der Approbation ist regelmäßig (Ausnahmen enthält § 30 Abs. 1 der 
erwähnten V.-O.) von dem Bestehen der Ap Probationpr #fun abhängig (5 24). Zuständig 
zur Ertheilung der Approbation ist jede der nach § 24 der V.O. in den Regierungsbezirken, in 
welchen ein Unterrichtskurs (§ 19) abgehalten d00à, ver der Kreisregierung K. d. J. zu be- 
rufenden Prüfungskommissionen ((* 30 Abs. 2). Die Zulassung zur Prüfung ir negel- 
mäßig durch ein Zeugniß „über den mit Erfolg vollendeten Unterrichtskurs“ (§ 27 Ziff. 1, da- 
Piet auch die Ansnahmen) und außerdem durch ein Zeugniß „über ungetrübten Eanat 27 
iff. 2) bedingt ?). 
In umfassenderer Weise als der sogenannte stehende Gewerbebetrieb ist der 
von der Gewerbe-Ordnung so genannte Gewerbebetrieb im Umherziehen (außerhalb 
des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren 
Verwaltungsbehörde (in Bayern nach der ost erwähnten V.-O. vom 27. Dezember 1883 
§ Abs. 3 Kreisregierung K. d. J.] dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleich ge- 
stellten nächsten Umgebung desselben) Beschränkungen unterworfen (Gew.-O. 88 55—63)). 
Erscheinen diese Beschränkungen großentheils als solche der Ausübung), so ist doch 
  
1) Di ie Genehmigung zur Errichtung von Versicherungsanstalten sowie zur Ausdehnung des 
Geschäftsbetriebes auswärtiger derartiger Anstalten auf das Königreich“ unterliegt nach Art. 181 
Ziff. 1 des Gebührenges. einer Gebühr von 50 Mar 
sj #ch Gleichgestellt sind in dieser Hinsicht die wogenannten exponirten Bezirlsamts- 
assessoren. 
3) Die Nothwendigkeit des ständigen Wohnsitzes in Bayern, von welchem aus der Be- 
ruf ausgeübt wird (§ 11 lit. a der V.-O. vom 24. Juni 1884) und die der Erfüllung der in § 6 
lit. a bezeichneten Obliegenheiten (namentlich der Anzeige der Wahl des jeweiligen Wohnortes bei 
der Distriktspolizeibehörde (&amp; 11 lit. b) erscheinen, auch nach der Fassung der frwähnten Bestim- 
mungen der V.-O., doch wohl als Beschränkungen der- Ausübung. Zuwiderhandlungen 
gegen die wrfgrife des §#6 lit. n bedroht der Art. 128 des P.-St.-G.-B. mit Strafe (an Geld 
bis zu 15 Thalern = 45 Mark). Die Führung, der Srch „Bader“ durch eine als solche 
icht approbirte Person ist noch nach ?# 127 des P.-St.-G.-B. strafbar (an Geld bis zu 
50 Thalern — 1507 ark), da wie die zuhfern W so auch die analoge Straf- 
bestimmung in § 1 e ff. 3 der Gewerbernune auf die Verhältnisse der Bader nicht anwend- 
bar ist. Kein n # Reger, Polizeistrafgesetzgebung S. 194 ff. und Landmann S. 29 ff. 
ern v. Ni del Polizeistrafgesetzb. S. 213. Vergl. auch Staudinger, Handausg. d. Polizei- 
tra geseht S. 
Vgl. 10 die Strafbestimmungen in § 148 Ziff. 5—74 und § 149 Ziff. 2—6. 
ieher gehören die Vorschriften in §§ 56 Abs. 1. 2. 56a. 56b Abs. 1. 2 über den 
Ausschh hewiss Gegenstände und Thätigkeiten von dem Gewerbebetrieb im Umherziehen, welche 
zum Theile aber auch unter Umständen als Beschränkungen der Zulassung in Betracht kommen 
lönnen, und in § 56 Abs. 3 über die Nothwendigkeit der nur aus gesetzlich bestimmten Gründen 
zu versagenden Genehmigung des Verzeichnisses der im Umherziehen feilzubietenden Druck. 
schriften, anderen Schriften oder Bildwerke, dann die „die Arten und Weisen des Haufirbelriebs“ 
(Löning, Verwaltungsrecht S. 514) beschränkenden Vorschriften in §8§ 56c. 60c. Abs. 2. 3 und
        <pb n="148" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 138 
auch die Zulassung zu diesem Gewerbebetriebe in weit umfassenderem Maße als die 
zum sogenannten stehenden durch die Gewerbe-Ordnung von obrigkeitlicher Genehmi- 
gung abhängig gemacht, indem namentlich in der weitaus großen Mehrzahl der Fälle 
dieser Gewerbebetrieb bedingt ist durch die Erholung eines regelmäßig auf die Dauer 
des Kalenderjahres lautenden und regelmäßig für das ganze Gebiet des Reiches wirk- 
samen, in seiner Wirksamkeit aber auf die Person dessen, dem er ausgestellt wird, 
durchaus beschränkten Wandergewerbescheines (88 55. 60 Abs. 1. 60 d.) 7. 
Ist die Ausstellung eines solchen Scheines innerhalb gewisser Grenzen in das Er- 
messen der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt, so ist andererseits gegen seine nur 
aus bestimmten gesetzlichen Gründen (Gew.-O. 8§ 57—57b) rechtlich gebotene oder doch 
mögliche Versagung die Ergreifung des Rekurses, wenn auch ohne aufschiebende 
§ 60 a. von denen die letzterwähnte (-Mothwendigkeit ber Erholung vorgängiger Erlaubniß der Ork- 
polizeibehörde zur Ausübung der in § 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbe [Musikaufführungen oder 
sonstige Lustbarkeiten ohne höheres Inkess- der Kunst oder der Wissenschaft) von Haus zu Haus 
oder an öffentlichen Orten) unter Umständen gleichfalls als Beschränkung der Zulassung 
erscheinen kann, sodann die, besondere Beschränkungen solchen Gewerbetriebs, falls er durch min- 
derjährige Personen, insbesondere solche weiblichen Geschlechtes erfolgt, ermöglichenden 
Bestimmungen in § 60b. Auch die Bestimmungen in § 62 über die Nothwendigkeit behördlicher 
Erlaubniß zur Mitführung anderer Personen von Ort zu Ort beim Gewerbebetrieb im 
Umherziehen, über die Gründe, aus denen diese Erlaubniß versagt oder zurückgenommen 
werden kann oder miß, soweit Beides nicht in das reine Ermessen der zuständigen Behörde ge- 
stellt ist, und über das absolute Verbot der Mitführung von Kindern zu gewerb- 
lichen Zwecken gehören in gewissem Sinne hierher. Ueber die Zulässigkeit eines nach 98 20 und 
21 zu behandelnden „Rekurses“ ohne aufschiebende Wirkung gegen die Versagung der Genehmi- 
gung des Druelschristenverzeichwaissen und die Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß der Mit- 
Thrung von Personen üogl. Abs. 1, über die in gewissen Fällen der letzteren Art und gegen 
den Gewerbebetrieb Mi F„ beschränkende auf Grund von 9 60b getroffenen Verfügungen 
aueschließlich - Zuhassiateit der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aussichts- 
ver 
behörde 
n tu n sind ,.zut Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (8 56 Abs. 3 der Ge- 
werbe-O.), zur Ertheilung und Zurücknahme der Erlaubniß zur Mitführung von anderen Personen 
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, zur Gestattung von Versteigerungen gemäß § 56e Abfs. 1 
der Gewerbe-Ordnung slals Ausnahmen von dem in dieser sHeeesstall enthaltenen Verbote 
der sog. Wanderauktionen) und zur Erlassung der in §8 60b Abs. 1 bezeichneten Verfügung"“ 
lAufnahme des Verbotes des Gewerbebetriebes nach Sonnenuntergang seitens Minderjähriger und 
außerdem des Verbotes dieses Betriebes von Haus zu Haus seitens minderjähriger Personen weib- 
lichen Geschlechts in die solchen Personen auszustellenden Wandergewerbescheine] die Distrikts- 
verwaltungsbehörden zuständig, in München der Magistrat, und soferne es sich um einen 
Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Dereßeen sen handelt“, die Polizeidirektion 
(V.-O. vom 27. Dezember 1883 5 9 Abs. 1). Diese Behörde ist auch zuständig zur Ertheilung der 
nach § 60a (s. oben) erforderlichen Erlaubniß, während für die nach § 56 Abs. 2 Ziff. 1 zur aus- 
nahmsweisen Gestatung des Feilbietens ebewitiger Getränke im Umherziehen im Falle besonderen 
Bedürfnisses und die nach § 60b Abs. 2 zur Beschränkung Minderährigen Personen im Feilbieten 
der in § 59 Ziff. 1 und 2 ausgesührten Gegenstände (vgl. die nächste Anm.) auf die Zeit vor 
Sonemuntergang und zur Erlassung des Verbotes des Feilbietens solcher Gegenstände von Haus 
u Haus an minderjährige Personen weiblichen Geschechte, die zuständige Ortspolizeibehörde auch 
in München der Magistrat ist (Angef. V.O. 5 9 2) 
1) Ueber die Befreiung grlolksser W von der Nothwendigkeit der Er- 
holung eines Wandergewerbescheines vgl. § 59, über die regelmäßig nur auf den Bezeirk der 
ausfertigenden Verwaltungsbehörde beschränkte Wirksamkeit eines Wandergewerbescheines 
für den Betrieb der in § 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbe (vgl. die vorige Anm.), über dib Mög- 
lichkeit der Ausdehn ung dieser Wirksamkeit auf den Bezirk einer anderen Verwaltungseehörde 
durch letztere und die Nothwendigkeit, diese Ausdehnung zu versagen, „sobald für die den Vrhält- 
nissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder 
ausgedehnt sind“, sodann über die Möglichkeit, die Wirksamkeit eines solchen Scheines auf eine kür- 
zere Zeit als das Kalenderjahr zu beschränken vgl. § 60 Abs. 2. —. Ueber die in der Art aus- 
schließlich auf die Person des Empfängers beschränkte Wirkung des Wandergewerbescheines, daß 
auch der, welcher „für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu treiben beabsichtigt, für seine 
Person den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt" vgl. § 604 Abs. 1. 2; über die Möglichkeit, 
! Sine § 53 Ziff. 4 sogenannte Kollektiv-Wandergewerb eschei ne auszustellen vgl.
        <pb n="149" />
        134 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bahern. 811. 
Wirkung, zulässig, für welchen „wegen des Verfahrens und der Febe gleichfalls die 
Vorschriften der 88 20. 21 der Gew.-O. gelten (8 63 Abs. 1 
Ein gewisser Spielraum ist dem Landesrechte auch hier Ninsen, sowohl hinsicht- 
lich der Bestimmung des Umfanges, in welchem ein Wandergewerbeschein zum Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen erfordert wird (Gew.-O. 8 56b Abs. 3; § 59 Abs. 2), 
als hinsichtlich der Festsetzung weiterer Ve schränkung in der Zulassung zu 
letzterem, indem die Berechtigung des Inhabers eines Wandergewerbescheines zum 
Betriebe des in demselben bezeichneten Gewerbes von der Gewerbe-Ordnung noch aus- 
drückdrücklich von der „Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern"“ 
abhängig gemacht ist (§ 60 Abs. 1). Endlich ist auch die nähere Bestimmung der 
Zuständigkeit der Behörden zur Ausstellung oder Ausdehnung von Wandergewerbe- 
scheinen dem Landesrechte anheimgegeben. 
In Bayern ist, was den ersten der oben bezeichneten Punkte betrifft, von der in 8 56b Abf. 3 
„den Landesregierungen- gegebenen Ermächtigung durch die V.-O. vom 2. November 1884 (G.= 
u. V.-B. S. 489 ff.), das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten betr., Ge- 
2 gemacht worden, welche ein solches Umherziehen den Gauritt) an und für sich unter. 
t, und nur ausnahmsweise in bestimmt bezeichneten Bezirken auf Grund eines von der 
ptannormen aus. auszustellenden Wandergewerbescheines für zulässig erklärt?)5). 
erner ist zu erwähnen, daß in Bayern vom Gewerbebetriebe im Umherziehen außer der 
durch das Gesetz vom 10. März 1879 (G.= u. V.-B. S. 148 f.., oben S. 54) geregelten Steuer 
noch eine besondere Abgabe zu entrichten ist, deren Ertrag zu Zwecken des geweblichen 
Uutersichts zu verwenden ist. Zu ihrer Erhebung ist die Regierung ermöchtigt durch Art. 
Abs. 1 des Gewerbegesetzes vom 30. Januar 1868. Ihre nähere Regelung ist erfolgt burs 
§ 22 der V.-O. vom 4. 1senbber 1872 (theilweise abgeändert durch V.-O. vom 26. November 
1875 G.= u. V.-B. S. ) 
Die re n dieser besonderen Abgabe, wie die der auf dem Gesetze vom 10. März 
1879 beruhenden Steuer soll der Ausstellung oder zehou der Wandergewerbescheine vor- 
ausgehen, soferne diese Handlungen von einer bayerischen Be brde vorzunchmen sind (Ges. vom 
10. März 1879 Art. 8—10. 15 Ziff. 11, V.-O. vom 4 Dezemb 1872 § 22 Abs. 2, in der 
Fassung von 8 1 der V.-O. vom 26. November 1875, val. dazu * 0 M. 2 vom 4. Novem- 
ber 1881 veröffentlichte Anweisung zum Vollzug der Bestimmungen über den Gewerbrbetrieb im 
Umherziehen loben S. 122) §§ 9—12 und die Strafbestimmungen in Art. 16. 17 des Gesetzes 
vom 10. März 1879 und, wegen Nichtentrichtung der besonderen Abgabe, in Art. 2n des Gewerbe- 
gesetzes vom 30. Januar 1868 5. 
1) Ausnahmen, kraft deren gegen die, Versagung der Ausstellung oder Auebehmung des 
Wandergz werbelscheines für die in § 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbebetriebe aus dem in Ziff. 
2 (vogl. die vorige Anmerkung) bestimmten Grund und wegen der abkrzung der 
rrn — —— nach § 6 0 Abf. 2 nur die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte 
Aufsictbehorde zulässig ist, enthält § 63 Abs. 2 der Gew.-O. 
Ueber die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Schein ausgestellt werden darf (ins- 
besonde zustimmendes Gutachten des verstärkten sog. Köraus schusses) und die ppersönlichen 
Versagungsgründe“ vgl. §§ 2—4 der V.-O. „Wird der Wandergewerbeschein auf Grund des Aus- 
spruches des verstärkten Körausschusses (§ 3) durch die Distriktspolizeibehörde versagt oder für einen 
kleineren als den erbetenen Bezirk ertheilt, so findet hiegegen eine Berufung nicht statt. Im 
Uebrigen gelten bezüglich des Beschwerde= und Rekursrechtes die einschlägigen Bestimmungen der 
Gewerbe-Ordnung, beziehungsweise, lwenn es sich um Ausländer handeltl der Bundesrathhverord- 
nung vom 31. Oktober 1883° (8 
on der in § 59 Abfs. 2 6. „Landesregierungen" vorbehaltenen Befugniß, in weiterem 
Umfange", als es in § 59 Abs. 1 geschehen ist, den Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Gegen- 
stän den des gemeinen Verbrauchs ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebietes 
zu gestatten, ist meines Wissens in Bayern bisher nicht Gebrauch gemacht worden. 
ewisse Arten des Gewerbebetriebs im Umherziehen sind von dieser Abgabe befreit. 
Der Betrag derselben ist nach dem räumlichen Umfange, auf den der Gewerbebetrieb erstreckt werden 
soll, verschieden abgestuft. Das Ministerium des Innern ist zur Ermäßigung der Abgabe für 
die Bewohner einzelner Orte oder Bezirke sowie für einzelne Gegenstände“ ermächtigt. 
5) Ueber die Anwendbarkeit dieser letzteren Strafbestimmung mit Rücksficht au die Bestim- 
mung in der Gewerbe-Ordnung § 148 Abs. 2 und § 149 Abs. 3, inhaltlich deren die Strafbestim- 
mungen der Landessteuergesetze die in diesen Paragraphen der Gewerbe Ordnung enthaltenen aus- 
schließen, vgl. v. Niedel, Polizeistrafgesetzbuch, 3. Aufl., S. 250. 259, dem sich Staudinger, 
das Strafgesetzbuch, Ergänzungsband S. 13 und neuerdings auch Neger, Polizeistrafgesetzgebung
        <pb n="150" />
        6 11. Die Rechte der Unterthanen. 185 
Als die nach § 61 Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung zur Ertheilung des Wander- 
Lewerbescheines im Allgemeinen zuständige höhere Verwaltungsbehörde des 
Wohnortes oder Aufenthaltsortes des um einen solchen Schein Nachsuchenden ist in Bayern die 
Distriktsverwalktungsbehörde erklärt; ebenso als die nach § 61 Abs. 2 zur Ertheilung 
(und nach § 60 Abs. 2 zur Ausdehnung) des Wandergewerbescheines für Musikaufführungen, 
ao nach 00. theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, bei denen kein höheres 
Interesse der Kunst oder der Wissenschaft obwaltet (§ 55 Ziff 4), zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll. „In München find 
die erwähnten Befugnisse, Hoiene es sch um einen Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Preß- 
erzeugnissen handelt, von der Polizeidir tion. in allen übrigen Fällen vom Magi- 
strate auszuüben“ (V. O. vom 27. Dezember 1883 8 9 Abf. 1). 
Der Gewerbetrieb im Umherziehen kann sich wie als selbständiger Gewerbebetrieb 
so unter Umständen auch als Ausübung eines stehenden Gewerbebetriebs 
außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung darstellen, so daß die 
so eben in Betracht gezogenen Beschränkungen desselben auch als Beschränkungen der 
Ausübung eines Gewerbetriebs erscheinen können ). In gleicher Weise kann der im 
Gegensatze zum Gewerbetrieb im Umherziehen so genannte ambulante Gewerbebetrieb 
innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der gewerblichen 
Niederlassung nicht nur als eine Art der Ausübung eines anderweit begründeten 
stehenden Gewerbebetriebs, sondern auch für sich als selbständiger Gewerbebetrieb in Be- 
tracht kommen, so daß die in der Gewerbe-Ordnung (88 33b. 42a. 42b. 43) 2) enthaltenen 
Beschränkungen dieses Gewerbebetriebs ebenso wohl als Beschränkungen der Aus- 
übung wie als Beschränkungen der Zulassung zu einem solchen Betrieb sich 
darstellen können. Die diese Beschränkungen enthaltenden Vorschriften der Gewerbe- 
Ordnung sind großentheils denen nachgebildet, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
beschränken. Zum Theile auch sind die letzterwähnten Vorschriften ausdrücklich als auf 
den sogenannten ambulanten Gewerbebetrieb unmittelbar anwendbar erklärt 5). 
Dies gilt, abgesehen von dem in § 42a unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen ausgesproche- 
nen Verbote des Feilbietens und Ankaufens zum Wiederverkauf im ambulanten Ge- 
werbebekriebe von Gegenständen, welche von dem Ankaufe oder dem Feilbieten im Umher-- 
giehen ausgeschlossen sind "), vor Allem von den Vorschriften in 8 420 über die unter bestimm- 
  
s. 25 auschließen. Vergl. noch über die Besteuerung des Gewerbebetriebe im Umherziehen in 
Bayern außer Hock, Finanzverwaltung ll S. 181 Lea. Krais, Handb. III S. 61 ff., v. Pechmann- 
Stadelmann S. #09 ff. und Nachtragsband S. 177, ferner Landmann, Gewerbeordnung 
S. 36. 208. Ueber die neben dieser Steuer- und Abgabenpflicht noch bestehende Gebührenpflicht 
ur de die Ausstellung von Wandergewerbescheinen vgl. das Gebührengesey Art. 173 mit Art. 
1) val auch Gew# #*# 2 Abs. 1 und dazu G. Meyer, Verwaltungsrecht 1 S. 381 und 
bandman n S. 17 3. 
Vgl. hiezu die Fartstesiiungen in Gew.-O. 8 118 Ziff. 5, § 149 Ziff. 
3 / v Es vechtertigt sich demnach wohl die hier im Vre einlretende Abweichung an der sonst 
(s. oben S. 121) beobachteten zench oh 7r Materien in der Gewerbe-Ordnung. Auch für die 
Erlheilung und Versagung der nach § 414a der Gewerbe-Ordnung zum Aussuchen von Waaren- 
bestellungen und zum Auflaufen von Waaren außerhalb des Gemeindeprdirke der gewerblichen 
Niederlassung erforderlichen Legitimationskarten der Handelsreisenden und der diesen 
in § 44a Abs. 6 gleichgestellten in den Zoll= und Handelsverträgen vorgesehenen Gewerbelegi- 
timationskarten, welche in Bayern von den Distriktsverwaltungsbehörden, in Mün- 
chen vom Magistrate auszustellen sind (V.-O. vom 27. Dezember 1883 § 6, dazu über die Ge- 
bührenpflicht Art. 173 Ziff. 2 des Gebührenges.) sollen die Bestimmungen über die Ertheilung 
und Versagung der Wandergewerbescheine großentheils maßgebend sein (8 44a Abs. 3. 6), doch 
handelt es sich hier, wie bei den in § 44 der Gewerbe-Ordnung enthaltenen Beschränkungen des 
Geschäftsbetriebs der Handelsreisenden, um Beschränkungen in der Ausübung eines 
stehenden Gewerbe# Vergl. übrigens hieher noch die Strafbestimmungen in d. Gewerbe-Ordnung 
* 118 Ziff. ö. 6, §.119 Zifl. I. 
4) Vo- der in 6 2# Abs. 2 der fusständigen Landesregierung eingeräumten Befugniß, 
„anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausn ahmen von diesem Verbote stattfinden sollen", ist 
meines Wissens bis jetzt in Bayern kein Gebrauch gemacht worden. — Als die Ortspolizei- 
behörde, welche nach § 412a Abs. 3 das Feilbieten geistiger Getränke (zum Genusse auf der Stelle)
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        136 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
len Voraussetzungen (Auerdnung der -Löberen Verwaltungyb ehörde, in Bayern der Kreis-. 
regierung K. d. J. [V.O. 7. Dezember 1883 § 5] auf Grund eines Gemeinbe- 
beschlusses) für einzelne öan W ainltetenden Erschwerung gewisser Arten des am- 
bulanten Gewerbebetriebes (Feilbieten von Waaren, Ankauf von Waaren zum Wiederver- 
kauf bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder den Producenten der Waaren oder an 
anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen, Aufsuchen von Waarenbestellungen bei Perso- 
nen, in deren Gewerbetriebe Waaren der angebotenen Art keine Verwendung finden, Anbieten ge- 
werblicher Leistungen, Ghinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist"), sei es im Ganzen sei es 
unter Beschränkung auf den Geschäftsbetrieb mit gewissen Waaren oder Leistungen durch die 
Nothwendigleit der Erholung obrigkeitlicher Erlaubniß (8 42b Abs. 1)0. Far deren 
Ertheilung und Versagung wie für den gegen die letztere zulässigen „Relurs“ sind die ent- 
sprechenden auf den Wandergewerbeschein sich beziehenden Vorschriften (§§ 57—57b. 63 Abs. 1) 
ausdrücklich als anwendbar erklärt (§ 12b Abs. 2 
Zuständig zur Bescheidung bes hnrüeburse ist in Bayern die Kreisregierung K. d. J. 
(V.-O vom 27. Dezember 1883 § 5 1) 1). 
Aber auch die Flinn in E5 43 Abs. 1. 2 über die Nothwendigkeit der von der 
Polizeibehörde in Form eines sogenannten Legitimationsscheines zu ertheilenden Er- 
laubniß zum gewerbsmäßigen Ausrufen, Verkaufen, Vertheilen, Ande ten oder Anschlagen von 
ruckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken an öffentlichen Orten, über die 
Gründe der Versagung dieses Scheines und den gegen diese Versagung einzulegenden Re- 
kurs sind in diesem Husemmenhnge zu erwähnen, da die sbnczriften über die Erthrilung und 
Versaguug des Wandergewerbescheines zum großen Theil und da ferner die Bestimmung 
(in § 63 Abs. 1) über denP gegen diese Wersagung zulässigen Meks auch auf diesen Gewerbe- 
betrier unmittelbar Anwendung finden 
ndlich ist hier auch der Wdonn ir *5“ 33b der Gewerbe-Ordnung über das Erforderniß 
vorgasaklist, Erlaubniß der Ortspolizeibehörde für die gewerbsmäßige Darbietung von 
Musikauf führungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lust- 
barkeiten ohne höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft von Haus zu Haus oder auf 
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen zu gedenken, welche ihr Gegenbild in der entsprechenden Vor- 
schrift für solchen Gewerbebetrieb im Umherziehen in § 60a der Gewerbe-Ordnung findet. 
Für München ist in den beiden oben erwähnten Richtungen die Polizeidirektion 
als zur Ertheilung der ortspolizeilichen Erlaubniß zuständig erklärt (V.-O. vom 4. Dezember 
1872 § 15 Abf. V.-O. vom 27. Dezember 1883 § 2). „Rekurse gegen Beschlüsse, durch 
welche die orboliniinne Erlaubniß in den Faen des 8 48 versegzt wird, sind von den Kreis- 
regierungen K. d. J. zu bescheiden“ (V.-O. vom 4. Dezember 1872 5 15 Abs. 2) 7. 
  
  
  
Neben dem stehenden Gewerbebetriebe und dem Gewerbetriebe im Umherziehen kann 
auch im Marktverkehr eine eigene Art des Gewerbebetriebs zur Erscheinung kommen, 
wenn schon dieser Verkehr keineswegs auf den gewerbsmäßigen Betrieb beschränkt ist ?. 
Wenn nun die Gewerbe-Ordnung (§ 64 Abs. 1) „den Besuch der Messen, Jahr- 
und Wochenmärkte, sowie den Kauf und Verkauf auf denselben einem Jeden 
mit gleichen Befugnissen frei“ gegeben hat#), so hat sie doch für den von ihr 
im ambulanten Betriebe im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergegend gestatten kann, ist für 
München der Magistrat erklärt (V.-O. vom 27. Dezember 1883 §K 4). 
1) Ueber die Geltung der die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen 
bekreffenden Vorschriften in Gew.-O. 88 60b. 60c. 604 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 (oben S. 133 in den 
Anm.) für die Ausübung eines folchermaßen erschwerten Gewerbebetriebes vgl. ebenfalls § 420 Abs. 2 
und über die Ausnahme gewisser Gewerbebetriebe von der Möglichkeit solcher Er- 
schwerung, die aber doch zum Theile wieder den in § 60b Abs. 2 und § 60e Abs. 2 vorgesehenen 
Beschränkungen unterworfen werden können (Voraussetzung ist doch wohl auch hier eine auf Grund 
Hemeindebeschlusses erlassene Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vgl. Landmann a. a. O. 
iff. 16) vgl. 8 4 
Daß hinsichtlich der sühet. einer Beschwerde gegen die Versagung der ortspolizei- 
lichen Erlaubniß nach § 33b bei dem Schweigen der Gew.-O. in diesem Punkte in Bayern ddie 
allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in Polizeisachen“ maßgebend sind, bemerkt mit Necht 
Landmann S. 144 Ann — Vgl. noch über die Gebührenpflicht mit Rücksicht auf die 
nach Gew.-O. §§ 42b. auszustelletten Hrlaupnibt (Legitimations-) Scheine und die nach § 33b 
erforderliche Erlaubniß das Gebührenges. Art. 173 ff. Ziff. 3 und Art. 186 Abs. 1 mit § 34) e) 
er V.-O. vom sn Sept. 1879 (G. u. V. B. 75 1187 
3) Dies ist den Bemerkungen von Engelmann in seinem Commentar zur Gew.-O. S. 196 ff. 
gegenuber dn festzuhalt 
4) Vgl. hiezu noch die Vesimmungen in 8 68 über die durch das Maß „er Vergütung
        <pb n="152" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 137 
behandelten Marktverkehr gewisse Beschränkungen theils selbst festgesetzt, theils als zu- 
lässig erklärt, welche nicht Unnr als Beschränkungen der Ausübung, sondern zum 
Theil auch als Beschränkungen der Zulassung zu einem Gewerbetriebe in Betracht 
kommen können. 
Außer der Beschränkung des auf gewisse von der zuständigen Verwaltungs- 
behärde -estzusetzende Zeiten (Gew.-O. § 65 Abs. 1. In Bayern ist zur Einführung von Messen 
ahrmärkten die Ssehhiishn des Ministeriums des Innern erforderlich. V.-O. vom 
4 Jabe 1872 § 2 1) kommt hier vor Allem die Beschränlung des Wochenmarkt- 
verkehrs (§ 66) und Hab Hahrkon hie (5 67) auf gewisse im Gesetze bezeichnete 
Gegenstände in Betracht, deren Vermehrung „nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß für 
ihren Bezirk überhaupt oder gewisse Orte in demselben der zuständigen Verwaltungsbehörde 
(in Bayern Distriktsverwaltungsbehörde, in München Magistrat V.-O. vom 4. Dez. 
1872 8 30) zusteht, während, t1 dem, auf Wochenmärkten gleich jeder anderen Art des Verkehrs mit 
geistigen Ockrnken (§ 66 Abs. 1 Ziff. 2) überhaupt nicht zulässigen, Verkauf von GeMiges. Ga#- 
kränken zum Genusse *“ der Stelle“ au " Jahrmärkten die Benehmig 
noligeibehörde (in München des Mag: strates V.-O. vom 4. Dez 1572 ⅛ "24 g ne du n 
(Gew.-O. § 67 Abs. 2). Weiter ist hier zu erwähnen die in 8 64 2d.#2 r höheren Ver— 
waltungsbehörde (in Bayern Distriktsverwaltungsbehörde, in E— Magistrat 
V.-O. vom 4. Dezember 1872 § 28) vorbehaltene Befugniß, auf Antrag der Gemeindebehörde 
(falls diese von jener verschieden ist) den einheimischen Verkäufern die Fortseßung des (bisher nur 
zu Gunsten von Bewohnern des Marktortes herkömmlichen) Wochenmarktverkehrs mit (zu den in 
8 66 bezeichneten Gegenständen nicht gehörigen) Handwerkerwaaaren zu gestatten, zugleich 
aber auswärtige Verkäufer derselben Waaren von diesem Verkehr auszuschließen. Die 
Zulässigkeit von Beschränkungen des Marktverkehrs ergiebt sich ferner aus der in 8 69 der 
Gewerbe-Ordnung ausgesprochenen Anerkennung der Befugniß der Ortspolizeibehörde (in 
München des Magistrates V.-O. vom 4. Dezember 1872 § 31) im Einverständniß mit der 
Gemeindebehörde (falls sie von jener verschieden ist) die Marktordnung nach dem ört- 
lichen Bedürfniß jedoch unter Beachtung der §§ 65—68 der Gewerbe-Ordnung festzusetzen ½. 
In gewissem Sinne gehört hieher auch die in § 69 der Gewerbe-Ordnung anerkannie Zulässig- 
keit der Gelastung des Marktverkehrs mit Abgaben, hinsichtlich deren im Einzelnen die lan- 
des rechtlichen Vorschriften gelten, in Bayern insbesondere die Bestimmungen in Art. 40 
41, 159 Ziff 6 der diesrheinischen und Art. 31. 32. 91 Ziff. 6 der pfälzischen Gemeinde- 
ordnung über örtliche Abgaben?. 
Der von der Gewerbe-Ordnung in gewissem Umfange anerkannte Grundsatz der 
  
  
für den nerlaienen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften“ geebene Grenze der 
Belastung des Marktverkehrs mit Abgaben und über die Unzulässigkeit der 
Feshegunß eines Unterschiedes „zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der 
Zahlung der Abgaben“ und die Aufhe bung der Beschränkungen des Verkehrs mit 
den zu Messen und Märkten gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegen ständen (&amp; 71). 
— Daß die in der Gewerbe-Ordnung anerkannte „Marktsreiheit" sich nur auf den Kauf und Ver- 
kauf von Waaren, nicht auch auf gewerbliche #eistungen und Lustbarkeiten bezieht, grgiebt. sich aus der 
Aufzählung der Gegenstände des Wochen= und des Jahrmarktverkehrs in S§ 66. 67 und wird darum 
auch nach der Novelle vom 1. Juli 1883, welche (§55 Abs 3) einen Wandergewerbeschein 
für den Marktverkehr ausdrücklich nur für die Darbietung der in § 55 Ziff. 4 genannten Lustbar- 
keiten (nicht aber für gewerbliche Leistungen) verlangt, „wohl mit Recht festgehalten von Löning, 
Verwaltungsrecht S. 516. Anders Landmann, der S. 283 die Frage für zweifelhaft erklärt, 
S. 242 die Zulassung des Anbietens solcher Leistungen auf dem Markte von der Marktordnung 
abhängig machen will. Daß in dem Umfange der von der Gewerbe-Ordnung anerkannten Markt- 
freiheit wie die Beschränkungen des Gewerbebetriebs im Umherziehen, so auch die des stehenden 
ewerbebetriebs keine Anwendung finden, wird von Seydel a. a. O. S. 679 Anm. 2 ausge- 
führt. Uebereinstimmend G. Meyer, Verwaltungsrecht I S. 395 Anm. 3, Löning, Verwaltungs- 
recht S. 515, Eugelmann, Commentar S. 200. Anders neuerdings wieder Landmann S. 283. 
— Ueber die in Bayern anerkannte B efreiung der meisten sonst der Steuer von dem G ewerbe-- 
betriebe im Umherziehen unterworfenen Gewerbebetriebe, falls sie ausschließlich im Meß- 
und Marktverkehr ausgeübt werden vgl. Art. 2 Ziff. 2 des Ges. vom 10. März 1879, über 
die Befreiung der sog. Wanderlager im Meß= und Marktverkehr von dieser Steuer val. Art. 15 
Ziff. 1 dieses Ges., dazu Hock, Finanzverwaltung II S. 186 ff. Anm. 9 
gl. über Marktordnungen A. F#ntr0 in den Bl. f. adm. Praxis Bd. 28. 
S. 401 ff. und dazu Landmann a. a. O. S. 291 f. 
2) Ueber die Frage, ob zur Einführung und Erhöhung von Marktgebühren in Ba##' rn 
ministerielle Genehmi g ung- erforderlich ist vgl. Bl. f. adm. Praxis Bd. 26 S. 225 f. 
(L. R.) und dagegen Luthardt S. 234 ff., ferner Bd. 32 S. 408 ff. Ueber die diese Sien- in 
gewissem Umfange bejahende Praxis vgl. noch Landnanu- S. 290.
        <pb n="153" />
        188 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 6 11. 
Marktfreiheit ist in Bayern auch für die sogenannten Spezialmärkte („welche 
bei besonderen Gelegenheiten oder für besondere Gattungen von Gegenständen gehalten 
werden“), hinsichtlich welcher es nach der Gewerbe-Ordnung § 70 Abs. 1 „bei den 
bestehenden Anordnungen bewendet“, zur Geltung gekommen. „Jederman -zu ist berech- 
tigt, die Messen und Märkte mit allen im freien Verkehr gestatteten Waaren 
zu beziehen, soweit selbe nach der Gattung des Marktes zum Verkehr auf dem- 
selben zugelassen sind.“ (V.-O. vom 25. Juni 1868 den Marktverkehr betr. [R.-B. 
S. 1029 f.] § 4 Abs. 1). 
Außer der eben erwähnten auf Spezialmärkte zum Theile noch anwendbaren V.-O. kom- 
men für solche Märkte zunächst Art. 24 des Gewerbegesetzes vom 30. Jannar 1868, welcher an 
Einführung neuer Messen und Märkte allgemein als von der Genehmigung der Regierung 
abhängig erklärl, sodann die Bestimmungen in § 29 der V.-O. vom 4. Doenher 1872 in Betracht, 
welche mit den Bestimmungen in §§ 2. 4 Abs. 2. 8 jener Verordnung größtentheils örtlich 
übereinstimmen. Demnach ist die Zu ständigkeit zur Bewilligung der Errichtung von solchen 
Märften Letheilt zwischen dem Ministerium des Innern (Messen lund Jahrmärltel), der 
reisregierung K d. J. (Getreideschrannen, Viehmärkte, Wollmärkte und dergleichen nicht 
guschliehlich zur Pefriedigund örtlicher Bedürfnisse bestimmte Märkte für Rohstoffe) und der 
Distriktsverwaltungsbehörde, in München dem Magistrat (Holz= und Biktualien= 
märkte für den vorzugsweise örtlichen Bedarf, Weihnachtsmärkte und Trödelmärkte) 1). Die Zu- 
ständigkeit zur bleiben den Ab änderung der festgesetzten Meß- und Markttage ist die gleiche 
wie die zur Bewilligung des Marktes selbst. Zu der „durch vorübergehende Vorkomm- 
nisse veranlaßten Verlegung einzelner Märkte“ ist die Distriktsverwaltungsbehörde, 
in München der Magistrat, zuständ 
Die Zulässigkeit einer A #nahmn: vo dem für Spezialmärkte geltenden Grundsatze 
der Marktfreiheit (analog dem in § 64 Abf. 2 der nGewerbe Ornnag gemachten Vorbehalte) 
erkennt die V.-O. vom 4. Dezember 1872 8 1h Abs. 4 an. Es kann demnach „an Kirchweihen 
und Patrocinien wie auf Viktualienmärkten unter Beachtung der bisherigen Ortsgewohnheit 
von der Hrtspolige eibehörde, in München von dem Magistrate, den in der Gemeinde. 
selbst wohnhaften Gewerbetreibenden das Feilhalten von Gegenständen ihres Ge- 
werbes in Buden und Ständen gestaltet werden.“ Auch ist (eine der in § 67 Abs. 2 der Ge- 
werbe-Ordnung ähnliche aber weiter als diese gehende Bestimmung) die Gestattung des Aus- 
schankes von geistigen Getränken und die Verabreichung von Speisen auf Spezial- 
märkten „an Sitz= oder Stehgäste“ in das Ermessen der Distriktspoligeibehörde gestellt. 
(§ 4 Abs. 3 der V.-O. vom 25. Juni 1868, welcher auf die entsprechende Bestimmung in § 17 
der V.-O. vom 25. April 1868, die Gast- und Schankwirthschaft, dann den Kleinhandel mit gei- 
stigen Getränken in den Landestheilen diesseits des Rheins N.-B. S. 69 ff. verweist.) 
In wesentlicher Uebereinstimmung mit § 68 der Gewerbe-Ordnung erklärt sodann § 3 
der V.-O. vom 25. Juni 1868 nur solche Abgaben von dem Marktverkehr für zulässig, welche 
eine Vergütung für den Überlassenen Raum, den Gebrauch von Buden oder Geräthschaften und 
für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundenen Auslagen bild 
Ma Ftlordnungen für Spiglmärtte sind nach Art. 116 des P.-St.-G.-B. von. 1. De- 
zember 1871 als ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen unter Beobachtung der in diesem 
Artikel Abs. 3 für solche Hrdnungen 9 enen Schranlen, so daß weder der Handel mit 
  
Gegenständen des Marktverkehrs, welche noch nicht in die Markung des Marktortes ge- 
bracht worden sind, noch 5 Einkauf auf dem Markte während eines Theiles der Marktzeit 
für bestimmte Klassen von Pe#ssonen untersagt werden kann? 
Die Slsastbetin ennn in § 149 Ziff. 6 der Ge werbe-Ordnung, welche Uebertretung der 
polizeilichen Anordnungen wegen des Markiverkehrs, insbesondere ulso der auf Grund von §8 69 
erlassenen Marktordnungen mit Geldstrafen bis zu 30 Mark, im Unvermnögensfall mit Haft bis 
zu 8 Tagen bedroht, schützt auch die auf Grund von Art. 146 des P.-St.-G.-B. für Spezial- 
märkte ergangenen Ordnungen?). 
1) Daß die zur Bewilligung eines Spezialmarktes zuständige Behörde mit Zustimmung der 
Gemeindebehörde auch Grweiterungen- des betreffenden Marktverkehrs auordnen kann, verfüg! 
ausdrücklich Gew.-O. § 70 Abs. 2. 
2) Die weitere in % 116 enthaltene Beschränkung des ortspolizeilichen Anordnungsrechtes, 
wonach auch „die freie Abfuhr der am Markte oder Schrannentage unverkauft gebliebenen 
Vorräthe“ durch die Marktordnuug weder verboten noch beschräult werden kann, ist nunmehr durch 
§ 71 der Gew.-O. ersetzt, vgl. Reger, iHpoligeistrasgeehgebung S. .5 
3) Agl. Lanb'wann S. 294. 470, ferner Reger a. a. S. 206 und Staudinger's 
Handausgabe des Polizeistrafgesetzb. S. 123
        <pb n="154" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 189 
Die vielfachen Beschränkungen, welchen die Ausübung des in seinem Beginne 
grundsätzlich freien Gewerbebetriebes theils nach Reichsrecht, theils nach 
Landesrecht unterworfen ist (oben S. 121), sind zum Theile schon in den bisherigen 
Ausführungen erwähnt worden. Im Folgenden mag noch auf einige Rechtsbestim- 
mungen von mehr oder minder eingreifender Bedeutung hingewiesen werden, 
welche solche Beschränkungen entweder unmittelbar anordnen oder wenigstens er- 
möglichen, um insbesondere die Ergänzung des Reichsrechtes durch das Lan- 
desrecht in dieser Richtung anzudeuten. Eine vollständige Aufzählung aller, möglicher 
Weise einmal zur Anwendung kommenden Beschränkungen der Ausübung des Gewerbe- 
betriebes erscheint als ebenso unthunlich wie unnöthig. 
Die hier in Frage kommenden Bestimmungen sind theils in der Gewerbeordnung 
selbst enthalten, oder doch auf Grund derselben reichsrechtlich oder landesrechtlich 
festgesetzt worden, theils gelten sie unabhängig von ihr. Ihrem Inhalte nach beziehen 
sie sich theils auf alle Gewerbebetriebe oder doch auf einen größeren Kreis 
von solchen, theils auf ein zelne Arten des Gewerbebetriebes. 
Zu der ersten dieser eben erwähnten Gruppen gehört die Mehrzahl der Bestim- 
mungen im VII. Titel der Gewerbeordnung über die Verhältnisse der gewerblichen 
Arbeiter ) und die auf Grund einzelner dieser Bestimmungen ergangenen Bundes- 
rathsverordnungen, soferne hier die selbständigen Gewerbetreibenden im Interesse 
der von ihnen beschäftigten Arbeiter zu gewissen Handlungen oder Unterlassungen ver- 
pflichtet werden und die ersteren mit Rücksicht auf die Erfüllung solcher Verpflichtungen 
polizeilicher Kontrole oder auch Zwangsübung unterworfen werden können — Be- 
stimmungen, welche zum großen Theile, wenn auch nicht ausschließlich, Be- 
schränkungen der Freiheit der Vertragschließung zwischen Arbeitgeber und 
Arbeiter enthalten und theils zum Schutze der gewerblichen Arbeiter über- 
haupt dienen sollen (Unzulässigkeit vertragsmäßiger Verpflichtung der Arbeiter zur Ar- 
beit an Sonn= und Feiertagen § 105 Abs. 2. 3. Schutz der Arbeiter gegen das sog. 
Trucksystem [Verpflichtung der Gewerbetreibenden, die Löhne ihrer Arbeiter „baar in 
Reichswährung“ auszuzahlen!) §88 115—119, Verpflichtung der Gewerbeunternehmer zur 
Herstellung und Erhaltung aller „mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Ge- 
werbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben 
und Gesundheit“ nothwendig erscheinenden Einrichtungen 8 120 Abs. 3, Verpflichtung 
der Arbeitgeber zur Ausstellung eines Zeugnisses über Art und Dauer der Beschäftigung 
ihrer Arbeiter und deren Führung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses § 113) ), 
theils insbesondere den Schutz der Arbeiterinnen, namentlich der Wöchnerinnen 
unter denselben, bezwecken (8 135 Abs. 5, 139a Abs. 1), überwiegend aber sich auf die 
Verhältnisse der jugendlichen Arbeiter, namentlich der in Fabriken und diesen in 8 154 
  
1) Von den auf Grund von Titel VI. der Gewerbe-Ordnung für die Mitglieder 
gewerblicher Innungen durch die Innungsstatuten und deren Handhabung eintretenden 
Beschränkungen in der Ausübung der Gewerbebetriebes ist hier ebenso abzusehen, wie von der in den 
Bestimmungen dieses Titels begründeten Unterwerfung der Innungen selbst unter die Auf- 
sicht der Gemeindehörden und der statlichen PVerwaltungsbehorden, Vgl. hieher die übersicht- 
lichen Darstellungen von Seydel a. a. O. 600 ff. und in den Lehrbüchern des Verwaltungs- 
rechts von G. Meyer I S. 397 ff. und Lning S. 519 ff. Ueber § 100e der Gew.-O vgl. 
oben s; 121. Anm. 3.) 
2) Vgl. hieher die iso Arrrager in 8§ 146 Ziff. 1, 147 Ziff. 4 der Gew.-O. Gegen 
die aus dem Wortlaute von § 1 3. (im Vergleiche zu dem des euipregenden s 8 107 der 
krüheren Fassung der Gew.-O.) lblen Auffassung von Seydel a. a. O. 691 Anm. 4., 
ch hier nicht ausschließlich um Ficherung der Krbeher, handle, en. Landmann 
378 Anm. 6. und Kayser, a. a. O. S.
        <pb n="155" />
        140 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. # 11. 
Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung gleichgestellten gewerblichen Anlagen beschäftigten, und ins- 
besondere der Lehrlinge beziehen, und die Sicherung der Gesundheit und Sittlichkeit 
und der geistigen und religiösen, für Lehrlinge auch der besondern gewerblichen Aus- 
bildung bezwecken (568 106. 108— 112. 120 Abs. 1. 2, auf Lehrlingsverhältnisse speziell 
bezüglich §§ 126. 129. 131 Abs. 2, 134 und über die Verhältnisse der in Fabriken 
beschäftigten jugendlichen Arbeiter überhaupt §5 135—139a10. 
Dem Landesrechte ist es in mehrfacher Weise vorbehalten, die Zuständig- 
keit der Behörden zu bestimmen, insbesondere die Zuständigkeit zur Erlassung der 
Bestimmungen über die zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit 
erforderlichen Einrichtungen, welche nach § 120 Abs. 3 den nach den Landesgesetzen zu- 
ständigen Behörden so lange und soweit zukommt, als solche Vorschriften nicht durch 
Bundesrathsbeschluß erlassen worden sind. 
Bestimmungen dieser letzteren Art können nach Art. 156 Zifl. 2 eben, P.-St.-G.-B. voni 
26. Dez. 1871 als sog. oberpolizeiliche Vorschriften (d. h. nach A a. a. O. von der 
Kreisverwaltungsstelle für den betreffenden gesten (d. W uch ut. sorte von dem zu- 
ständigen Staatsministerium für einzelne Regierungsbezirke oder für den Gesammtumfang 
des Staatsgebietes) erlassen werden?). Maßgebend ist zur Zeit noch die minist. Bekanntmachung 
vom 8. April 1863 die Verhütung von Gesahren, n die Gesundheit bei dem Arbeitsbetriebe 
in Fabriken und bei Gewerben betr. (R.« B. 77 ff.). Außerdem sind die Districtsver- 
waltungsbehörden, in München der e und für den Umfang ihres Wirkungs- 
kreises auch die Fabrikeninspektoren zuständig zur Erlassung von Verfügungen in ein- 
zelnen Fällen im Sinne des 8 120, auch soferne es sich um den besonderen Schutz von Arbeitern 
unter 18 Jahren handelt. V.-O. vom 4. Dez. 1872 § 41. V.-O. vom 17. Febr. 1879 die 
Fabrik-ginspekkoren betr. G.= u. V.-B. S. 35 ff. § 7 Abs. 2.3). 
ur Ausstellung der nach Gewerbe-Ordnung § 107 ff. für die Beschäftigung von 
Personen unter 21 Jahren als gewerblichen Arbeitern erforderlichen Arbeitsbücher und 
der nach Gewerbe-Ordnung § 137 für die Beschäftigung von Kindern und volksschulpflichtigen 
kunen Leuten zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken und den diesen in Hewerbe Ordnung 
Abs. 2 gleichgestellten Betriehen erforderlichen Arbeitskarten sind 
Leliboneinsd. in München die Voläßesd irertion zuständig l#ew-v 88 * 2 18) 
M. E. vom 13. Dez. 1878 (nibl. des Minist. des Innern S 1 26 ff.) Ziff. I, 1. II, 1)/). 
Ibi die gleichen Behörden sind die nach Gewerbe. Ordnung 8 138. Abs. 1, 2. vor . i Be- 
ginne der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken schriftlich zu erstattenden 
Anzeigen zu richten. (M.-E. vom 26. Dez. 1878 Amtsbl. des Minist. des Innern S.47 ff. 
iff. 1—7.) Als die „höhere Verwaltungsbehörde welche nach § 139 Abs. 1 der Gewerbe-- 
Odnungß im Falle der Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes einer Fabrik durch Natur- 
ereignisse oder Unglücksfälle, Ausnahmen von den § 135 Abs. 2—1 und in § 136 vor- 
gesehenen geinigen Beschränkungen der Leschaftinung jugendlicher Arbeiter unter 16 Jahren auf die 
Dauer von 4 Wochen anordnen und nach § 139 Abs. 2 mit Rücksicht auf die Natur des Betriebs 
oder das Interesse der Arbeiter für einzelne Fabriken eine andere als die in § 136 gegebene 
1) Vgl. hieher noch die auf Grund von 8 139 Bangenen Bundesrathsverordnungen vom 
23. April und 20. Mai 1879 zusammengestellt bei Bödiler S. 221 ff., Kayser S. 296 ff. und 
baondmann S. 58 5 Hrlen serne gdie Strafbestimmungen in Gew.-O. 8 146 Ziff. 2. 3. 147 Ziff. 4. 
iff. 7. 15 
2) Foihta“ daS ohel Wrichriften nach der Fassung von Art. 156 Ziff 2 sich auch auf den 
Schutz des Pubtirn ms gegen Gefahren für die Gesundheit beziehen können und daß die Strafbestim- 
mung des Art. 156 Ziff. 2 auch neben der in Gew.-O. 8 147 Ziff. 4 enthaltenen für solche Fälle der 
Uebertretung jener Vorschriften gelte, in welchen die in § 147 Ziff. 4 als Voraussetzung der 
Strafbarkeit erwähnte „Aufforderung der Behörde“ zur Herstellung einer den Vorschriften des § 120 
entsprechenden Einrichtung nicht ergangen- ist, vgl. die Ansgaben des Polizeistrafgesetzbuchs von 
v. Riedel S. 266 und Standinge 131, ferner Reger, Polizeistrafgejetzgebung S. 21 
Landmann a. a. O. S. 380. A. A. hunfnich der Fortdauer der Strafbestimmung in Art. 156 
Ziff. 2. *’ie rr Sein , al S. 541 Anm. 1. 
3) Vgl. hiezu die Mittheilungen aus der nicht gedruckten M.-E. vom 6. Juni 1879 die 
Geicaltesiheun der Fabrikeninspektoren betr. bei Landmann a. a. O. 
4) Die gleichen Behörden sind nach § 114 der Gew.-O. verpflichtet, auf Antrag des Ar- 
beiters die nach § 111 vom n #rbeitgeber in das Arbeitsbuch zu machenden Einträge und das dem 
Akbeiter Stwate ausgestellte Zeugniß kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. Vgl. Landmann 
a. a 370
        <pb n="156" />
        § 11. Die Rechte der Unterthanen. 141 
Regelung der Arbeitspausen für solche jugendliche Arbeiter vornehmen kann, ist für Bayern 
die Kreisregierung K. d. J. erklärt. (Ziff. 6 der obenerwähnten M.-E.). Als die Orts- 
polizeibehörde, welche in dringenden Fällen der ersterwähnten Art sowie zur Verhütung 
von Unglücksfällen nach Gewerbe-Ordung 5 139 Abs. 1. Ausnahmen von den gleichfalls schon 
erwähnten Beschränkungen der §§ 135 Abs. 2—4 und 136 gestatten kann, erscheint für München 
die Voligeid wektion (Ziff. 7 der vorerwähnten M.-E.)). 
die zum Tolhge des § 1395 der Gewerbe-Ordnung erlassene V.-O. vom 
17. Feldn 1879 (G.= u. V.-B. S. 35 f.) ist in Bayern die Aufsicht über die Ausführung der 
§ 135—139a, sowie des § 120 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung in seiner Anwendung auf 
Fabriken und die denselben gleichgestellten Gewerbebetriebe, ferner die Controle in Bezug auf 
die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesinddeit in denjenigen An- 
lagen, welche nach §§ 16 und 24 der Gewerbe-Ordnung einer besonderen Genehmigung 
bedürfen, (oben S. 123 ff.) neben den ordentlichen Wolizeibehörden besonderen Beamten 
übertragen, welche den Titel Fabrikeninspektoren führen ( #n Diese Fabriteninspeltore sind 
königlich ernannte Beamte, drei an der Zahl mit dem Sitze in München, Nürnberg und Speyer. 
(68 3, 4). Sie erscheinen als Mitglieder der bueigeen n K. d. J., in deren Bezirk sie ihren 
Sit abhe Ihr Geschäftskreis erstreckt sich aber, mit Ausnahme dezenigen des Inspektors für die 
Pfalz in Speyer, je auf mehrere Regierungsbezirke (§§ 3, 6). Es stehen ihnen die amtlichen 
Befugnisse der Onbspoligeiehörden zu, doch haben sie So#hge he eventuell im Wege admini- 
strativen Zwanges durchzuführende Verfügungen nicht selbst zu erlassen, sondern sich wegen der 
zur Abstellung wahrgenommener Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände zu ergreifenden Maßregeln 
und wegen etwa zu stellender Strafanträge an die ordentlichen Polizeibehörden zu wenden (§ 7)2). 
Unter dem gleichen Gesichtspunkt können sodann die Vorschriften der Reichsgesetze 
über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (mit dem das- 
selbe abändernden Gesetz vom 28. Januar 1885) und die Unfallversicherung vom 
6. Juli 1884 und die sie ergänzenden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 
28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Un fall= und Krankenversicherung 
betrachtet werden, insoferne sie für einen weiten Kreis selbständiger Gewerbe- 
treibender Verpflichtungen sehr verschiedener Art im Interesse ihrer gewerb- 
lichen Arbeiter begründen, deren Erfüllung in verschiedener Richtung als eine 
Erschwerung des Gewerbebetriebes erscheint und durch Verträge zum Nach- 
theile der kraft dieser Gesetze gegen Krankheit oder Unfall zu Versichernden nicht 
ausgeschlossen werden kann (Ges. vom 15. Juni 1883 § 80 mit der Strafbestimmung 
in §8 82, Ges. vom 6. Juli 1884 8 99). 
Auf Einzelheiten dieses in seiner Bedeutung jetzt schon, namentlich nach dem Ge- 
setze vom 28. Mai 1885, über die Verhällnisse des privaten gewerblichen Lebens hinaus- 
gehenden Gesetzgebungswerkes ist hier nicht einzugehen?). Doch ist an dieser Stelle 
auf die bayerischen Ausführungsgesete vom 28. Februar 1884 (oben S. 118 Anm.) 
und 3. Dezember 1885 (G.= u. V.-B. S. 711 ff.) zu den Reichsgesetzen vom 15. Juni 1883 
und 28. Mai 1885 hinzuweisen, durch welche die Gemeinde-Krankenversicherung, 
welche für die nicht einer anderen reichsgesetzlich anerkannten Krankenkasse angehörigen Per- 
sonen nothwendiger Weise eintritt, landesgesetzlich in der Art geregelt ist, daß da- 
durch die in § 15 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt 
sind, um diese so landesgesetzlich geregelte Krankenversicherung als Ge- 
meindekrankenversicherung im Sinne des Reichsgesetzes erscheinen zu lassen. 
1) Vgl. noch über das in den nach Gew.-O. § 139 Abs. 1 und 2 zu behandelnden Fällen 
zu beobochtehte. Verlahren die im Texte erwähnte M.-E. vom 26. Dezember 1878 Ziff. 3—7 und 
dazu Landmann S. 
2) Weiteres — in bayerischen Fabrileninspektoren bei Landmann a. a. O. I-ff., 
wo sich auch Mittheilungen aus der nicht gedruckten M.-E. vom 6. Juni 1879, die anen 
der Fabrikeninspektoren betr., finden, vgl. auch oben S. 140 bei Anm. 3. 
3) Vgl. über dessen Bedeutung u. A. v. Sarwey in diesem Handbuch I. u S. 81 ff. 133. 
Eine übersichtliche nechtswaissenschaftliche Darstellung des Inhaltes des Krankenversicherungsges. gibt 
Löning, Verwaltungsrecht S. 553 ff.
        <pb n="157" />
        142 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 811. 
Nach diesen Leseten besteht für die nach reichsgesetzlicher Vorschrift versicherungs- 
pflichtigen Personen, zu denen nunmehr die gewerblichen Arbeiter größtentheils gehören, eine 
eventuell nothwendigerweise eintretende Gemeindekrankenversicherung, für welche der größere Theil 
der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, im Uebrigen aber, wenn auch nicht 
ohne Modifkationen das (oben S. 27 erwähnte) Gesetz über die öffentliche Armen= und Kranken- 
pflege vom 29. April 1869 in seinen entsprechenden Bestimmungen gilt). Für die nach reichs- 
Hlebticher Vorschrift nicht versicherungspflichtigen Gehilfen und Lehrlinge (gleichwie für 
Dienstboten und andere ständige Lohnarbeiter) kann durch statutarische Bestimmung einer 
Gemeinde die gleiche Art von Krankenversicherung eingeführt werden?), während mangels 
einer solchen statutarischen Bestimmung für die solchen Personen zu leistende Krankenhilfe die 
einschlägigen Bestimmungen des Geseßes vom 29. April 1869 in fortdauernder Geltung bleiben. 
(Artikel 2 des Ges. vom 28. Februar 1884.) 
Die mehr oder minder umfassende Regelung und die damit gegebene Beschrän- 
kung einzelner Arten des Gewerbebetriebes, deren hier noch gedacht werden soll, ist 
reichsrechtlich oder landesrechtlich theils unmittelbar durchgeführt, theils min- 
destens für zulässig erklärt. Die hier in Betracht kommenden reichsrechtlichen 
Bestimmungen finden sich nur zum Theile in der Gewerbe-Ordnung und auch die landes- 
rechtlichen Vorschriften, welche hier einschlagen, sind nur zum Theile auf Grund von 
Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung erlassen worden. 
Von reichsrechtlichen Bestimmungen außerhalb der Gewerbe-Ord- 
nung sind abgesehen von den schon (oben S. 121) erwähnten Gesetzen vom 13. Mai, 
9. Juni und 16. Juli 1884 5) und den gleichfalls (loben S. 90, 122) schon erwähnten Ge- 
setzen vom 3. Juli 1878 und 14. Mai 1879 hier noch etwa in Betracht zu ziehen die 
Vorschriften in § 369 des Reichsstrafgesetzbuches. 
Die Gewerbe-Ordnung selbst behält (abgesehen von den Bestimmungen in 88 36. 
37. oben S. 128) in § 38 die mehr oder minder eingehende Regelung des Geschäfts- 
betriebes gewisser Arten von Gewerbetreibenden durch die „Centralbehörden“ vor. 
Auf Grund dieser Vorbehalte sind in Bayern erlassen worden die Bekanntmachungen des 
Ministeriums des Innern Abtheilung für Landwirthschaft, r*W-- e ud Handel vom 
. Februar 1878 das Geschäft der Trödler betr. (G.= u. 325 ff.), 28. Juli 1879 den 
Gewerbebetrieb der Gesindevermitether betr. (G.= u. V.-B. ff.), 12. August 1879 den 
Geschäftsbetrieb der Planbleeiher betr. (G.= u. V.-B. S. 771 1 un 18. Dezember 1883 betr. 
die in 8 35 Abs. 3 der Reichsgewerbe-Ordnung ausgeführten Gewerbebetriebe (gewerbsmäßige 
Besorger füb Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte. 
W 
S 
  
  
1) Der von Löning, Verwaltungsrecht S. 539 wenigstens als theilweise noch geltend an- 
Lefübrte Art. 21 des erwähnten Ges. vom 29. April 1869 ist mit Ascht auf die Bestimmungen 
über die Betriebs- und Bankrankenkassen im Abschnitt E und F des Reichsges. vom 15. Juni 1883 
durch das Ausführungagel vom 28. Februar. 1884 aufgehoben worden (Art. 4 Abs. 2). Dasselbe 
muß von den gleichfall bei Löning a. a. O. angefehrten durch Art. 21 aufrecht erhaltenen Be- 
stimmungen der V.-O. vom 20. Juni 1855 (oben S. 130) gelten, soferne sie sich auf die Fürsorge- 
pflicht der Eiembahmenkenehmer für Unterbringung und Verpflegung erkrankter oder verunglückter 
Eisenbahnarbeiter beziehen. — Die bayerischen Vollzugsbestimmungen zum Krankenversicherungs- 
und zum Unsellversichtrungageset sind zusammengestellt in: Die Reichsgesetzgebung auf dem Gebiele 
der Arbeiterversicherung. Erläutert von bayer. Verwaltungsbeamten (Bd. 1 von Reger, . 
von Graef, Ansb. 1885, dazu 1. Ergönzungsbd. 1886. Ueber die Gestaltung der Arbeiterkranken- 
versicherung in Bayern ougl. noch A. L. v. Müller, die Krankenversicherung der Arbeiter, Ergänzungs- 
heft zu v. Riedel's Comm. zum Bayer. Ges. vom 29. April 1869, Nördl. 1884, Einleitung). 
2) Doch bedarf es in solchem Falle auch besonderer sta tutarischer Bestimmung darüber, 
ob und inwieweit die Vorschriften der §#§# 49—53 des Reichsges. vom 15. Juni 1883 (Melde- 
bflicht der Arbeitgeber hinsichtlich der von ihnen beschäftigten Personen, Pflicht derselben zur Ein- 
zahlung der Beiträge und zur Leistung eines Drittels derselben aus eigenen Mitteln für dieselben) 
Anwendung finden sollen. (Reichsges. vom 15. Juni 1883 § 54, welcher nach Art. 2 Abs. 3 in 
solchen Fällen zu beachten ist). „Die ergehenden statutarischen (Bestimmungen bedürfen der. Ge- 
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde: (d. h. der Kreisregierung K. d. J. Art. 2 
Abs. 4 und V.-O. vom 14. Mai 1884, G.= u. V.B. S. 
3) Vgl. zu letzterem Ersetz noch die auf Grund von 6 3 desselben neuerdings ergangene 
Bundesrathsverordnung vom 7. Jannar 1886 beir. die Form des Stempelzeichens zur Angabe des 
Feingehalts auf goldenen und filbernen Geräthen.
        <pb n="158" />
        8 I1I. Die Rechte der Unlerthanen. 143 
gewerbsmäßige Vermittlungsagenten für Immobiliarvertröge, Darlehen und Heirathen, 
Auktionatoren, Siellenvermittler. G.= u. V. S. 495 . 
Im Zusammenhange ferner mit dem in der V.-O. vom 27. Februar 1869, welche auf 
Grund der Vorbehalte in §5 39 und 77 der Gew.-O. als fortdauernd gilti zu betrachten ist 
(oben S. 128. 72,“ zur Anerkennung gekommenen arse der ausschließlichen Zuweisung 
von Kehrbezirken an Schornsteinfeger (Kaminkehrer) ist in dieser V.-O. nicht nur eine 
ziemlich eingehende Regelung der Verpflichtungen der Kaminlehrer erfolgt (Ziff. 1 § 2), sondern 
es ist den Distriktspolizeibehörden auch noch die Berechtigung zuerkannt, weitere Ver- 
pflichtungen für dieselben festzusetzen und Ordnungsstrafen gegen die Kaminkehrer 
wegen Außerachtlassung der ihnen oöbiehenden Verpflichtungen auszusprechen auf Grund von 
Ark. 21. 22 des P.-St.-G.-B. (§ 3 Abs. 1)) 
In diesem Zusammenhange ist auch die Bestimmung in Gewerbe-Ordnung 
#* 47 zu erwähnen, die (als Ausnahme von der in § 45 allgemein anerkannten Mög- 
lichkeit, den stehenden Gewerbebetrieb durch Stellvertreter auszuüben, welche jedoch die für 
den Betrieb des Gewerbes im einzelnen Falle etwa erforderlichen Eigenschaften haben 
müssen, und von der in § 46 ausgesprochenen Zulässigkeit solcher Ausübung eines Ge- 
werbes durch Stellvertreter nach dem Tode eines Gewerbetreibenden für Rechnung der 
Wittwe und der minderjährigen Erben oder „während der Dauer einer Curatel oder 
Nachlaßregulirung") für eine Anzahl von Arten des Gewerbebetriebs (des der nach 
88 34 lPfandleiher, Gifthändler! und 36 ls. oben S. 128 Anm. 11 concessionirten 
Personen und der Schornsteinfeger mit zugewiesenem Kehrbezirk) die Zulässigkeit der 
Ausübung durch Stellvertreter zu bestimmen für jeden einzelnen Fall der Behörde 
überläßt, welcher die Concessionirung oder Anstellung (Verleihung des Kehrbezirks) 
Zusteht. 
Von der mehr oder minder umfassenden Regelung einzelner Gewerbebetriebe ferner, 
die unabhängig von der Gewerbeordnung durch das Landesrecht erfolgt ist, soll Ein- 
zelnes hier noch hervorgehoben werden. 
Die eingehende Regelung der Malzbereitung, des Bierbrauerei= und Branntweinbrennerei-= 
belriebs durch die Gesetze über den Malzaufschlag und Branntweinaufschlag?) ist (oben 
S. 76 vgl. auch S. 88. 122) schon erwähnt worden. 
Eine mehr oder minder eingehende Regelung (und damit auch Betriebsbeschränkung), 
hat sodann die große Mehrzahl der Gewerbe erfahren, welche unabhängig von der Gewerbe- 
ordnung landeorechtlich als concessionspflichtig erklärt sind (oben S. 129 ff.), wie dies für 
die auf Grund des Gewerbegesetzes vom 30. Jan. 1868 concessionspflichtigen Gewerbe in Art. 30 
des leyteren ausdrücklich vorbehalten ist ). 
1) Die im Texte erwähnte, von der Führung der Bücher der Gesindevermiether und der po- 
lizeilichen Kontrole über den Umsang und die Art ihres Geschäftsbetriebs handelnde minist. Be- 
kanntmachung vom 28. Juli 1879, die sich im Eingange außer auf § 38 der Gew.-O. noch auf 
Art. 153 des P.-St.-G.-B. bezieht, behält im Schlußabsatz den Ortspolizeibehörden vor, auf 
Grund dieses Art. 153 den Geschäftsbetrieb der Gesindevermiether noch eingehender durch 
ortspolizeiliche Vorschriften zu regeln. Die Strafbestimmung im erwähnten Art. 153 deckt nun 
auch die auf Grund von § 38 der Gew.-O. gegebenen Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der 
Gesindevermiether und Stellenvermittler, wie die in Art. 137 des P.-St.-G.-B. die auf Grund von 
5 38 gegebenen Vorschriften für Trödler und Auktionatoren, vgl. Landmann a. a. O. S. 169, 
dazu Reger, Polizeistrasgesetzgeb. S. 201. 211 f. and die Fsgäen des Polizeistrafgesetzbuches von 
Niedel S. 223. 257 und Staudinger S. 115 ff. 1. 
2) Die V.-O. nennt die durch die erwähnten Mal- 21. 22 ersetzten Artikel 23 und 29 des 
trer zu den Strafgesetzbüchern von 1861. Vgl. noch Landmann S. 171. 
Da Bletere Ge Eeset " mummehr abgeändert durch Ges. vom 20. November und 5. Dezember 
713 ff.). 
1885 8 
4) Voal. außer 8 oben S129ffbet Aufzählung der einzelnen hierher gehörigen Gewerbe 
angeführten Vorschristen P.-St.-G.-B. Art. 133 Abs. 4, 134 Abs. 3 über die Strafbarkeit der den 
Vorschriften über ihre Geschäftsführung MW Auswanderungs-= und Feuer- 
versicherungsagenten, dazu Krais, Handb. der inneren Verwaltung II S. 99 ff. 128 ff. III 
S. 37. 49 ff. 85 ff. 144 f.
        <pb n="159" />
        144 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. &amp; 11. 
In diesem Zusammenhange mag inabeondert och, der (nach §l 31 Abs. 3 der Gew--O. 
von ihr nicht berührten) Vorschriften über den Schiffer (Flö berei.) Betrieb auf Rhein, 
Donau und Bodensee, soferne sie eben krtbebelräanun enthalten, gacht werden1). 
Auch auf bie (oben S. 126) gleichfalls schon erwähnte V.-O. vom 23 April 1874 die gewerb- 
lichen Verhältnisse der Hebammen betr. mag hier wiederholt hingewiesen werden, welche in § 6 
hinsichtlich des Umfanges der Befugnisse und der Verpflichtungen der Hebammen auf Sdie hier- 
über jeweils geltenden besonderen Vorf 
Zeit enthalten in der Minist.-Bekanntm. 
chriften, insbesondere die d’ eein (zur 
vom 3. Dez. 1875 G.= u. V.-B. S. 757 ff.) verweist.). 
Schließlich ist hier noch einer Reihe reichsrechtlicher und landesrechtlicher 
Bestimmungen zu gedenken, welche Beschränkungen gewisser Arten von Gewerbetreiben- 
den in der Freiheit der Festsetzung der Preise der von ihnen angebotenen 
Waaren und Leistungen theils enthalten, theils ermöglichen, sei es auf dem Wege der 
Festsetzung von Taxen, sei es durch Verpflichtung derselben zur Einhaltung der 
von ihnen nothwendiger Weise bekannt zu machenden, von ihnen selbst festzusetzen- 
den Preise 5. 
letzterer Hinsicht kommen 
die Bestimmungen in §§ 73—75 der Gewerbe-Ordunng 
In 
in Betrach, welche der Ortspolizeibehörde (in München dem Magistrate V.-O. vom 
4. Dez. 1872 8 32) die Befugniß einräumen, die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren zum 
Tch-#en. eines polizeilich gest empelten Verzeichnisses der Preise und des Gewichtes ihrer Back- 
waaren. und zur Bereithaltung einer Waage zum Nachwiegen der verkauften und ebenso die 
ast wirthe zum Anschlagen des von ihnen der Poligeibehord ceingureichenden Verzeichnisses 
hai Preise anzuhalten, — Hesiimmungen, welche durch Art. 142—145 des Polizeistrasgesetzbuches 
ergänzt werden, theils durch Strafbestimmungen theils un derartige Beschränlungen 
des Gewerbebetriebs auch anderen Gewerbetreibenden gegennber für zulässig erklärt sind, 
theils indem noch anderweite Beschränkungen des Betriebes von sog. Lebensmittel- 
gewerben festgesetzt sind#). 
Taxen können theils als Maximalgrenze der Preise, theils als Norm für 
streitige Fälle erscheinen. Die Befugnisse der aatändigen, Behörden solche in ersterem 
Sinne aufzustellen, ist von der Gewerbe-Ordnung §5 76—80 Abs. 1 in mehrsacher Richtung 
anerkannt: für die Ortspolizeibehörde (in 5 1 die Polizeidirektion V. 
vom 4. Dez. 1872 § 33) in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde hinsichtlich der 
Lohnbedienten und anderer ihre Dienste auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirths- 
häusern anbietenden Personen und für die Benutzung von öffentlich zum Gebrauch aufgestellten 
Transportmitteln (§ 76), und in bgleicher Weise hinsichtlich der Schornsteinfeger mit Gausschlioßlich 
zugewiesenem Kehrbezirke; für die „untere Verwaltungsbehörde“, wenn dieser Bezirk 
mehr als eine Ortschaft umsaßt (877. In Bayern ist stets die Distriktsverwaltungs. 
Prrberde luständig V.-O. vom 4. Dez. 1872 § 34), für die Behörden, welche nach § 36 (oben 
1) Gewerbetreibende anstellen und bberidigen diesen gegenüber (8 73), endlich für 
K. nee gegenüber den Apothekerne). Die Festse pung von Taxen im 
lepteren Sinne kommt den nach § 29 
1) Oben S. 126. 127; dazu kommt 
Abs. 1 eder Gewerbe. Orenmn Annboiran Aerzten (auch 
noch neuestens die zum Vollzuge des Art. 26 der revid. 
Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erlassene V.-O. vom 30. Dezember 1885 die 
Steuermannsordnung für den Rhein 
1886, S. 1 ff.) 
innerhalb des bayerischen Gebietes betr. (G.= u. V.-B. 
2) Vgl. hierher noch Art. 128 des P.-St.-G.-B. über die Strafbarkeit des (ärztlichen und) 
niederörztlichen Personals wegen Uebertretung der durch V.-O. festgeseten Verpflichtungen hin- 
sichtlich der Wahl oder Veränderung des Wohnorts. Oben S. 132 Anm. 3. 
5 Vgl. die Uebersicht bei Krais, Handb. der inneren Verwallung III S. 73 ff. 
in Einzelnen ist hier manches streitig. Vgl. Landmann a. a. O. S. 297 ff. und die 
4 Im 
Ler ungulie Erkenntnisse des bayer. ober 
  
en Gerichtshofes, ferner Reger, Polizeistrafgesetzgebung 
und die Ausgaben des Polizeistrasgesehbuche von v. Riedel S. 238 ff. und Stau- 
*½ S. 118 ff. Von besonderem Interess 
geltend anzusehende Art. 144, welcher die 
Lebensmittelproducenten und Verk 
gegen Zahlung und noch besonders die der 
e ist der nach Gew.- O. 8 (oben S. 118) als fort- 
Verpflichtung der wichtigsten Arten von gewerblichen 
äufern zur Abgabe ihrer Verkaufsgegenstände 
Bäcker, Metzger, Müller und Bierwirthe zur Anzeige 
der Einstellung ihres Betriebs mindestens 14 Tage zuvor durch Strafandrohung für den Fall 
der uieene anerkennt. 
5) eher noch die Strafbestimmung in Gew.-O. 8§ 148 Ziiff. 8 gegen die Ueber- 
schreitung derl von derlr Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten“ Taxen, dazu Landmann S. 465.
        <pb n="160" />
        8 11. Die Rechte der Unterthanen. 145 
Thierärkten) gegenüber (oben S. 125) den Centralbehörden zu; (Gew.-O. 8 80 Abf. 2) 
gegenüber Badern und Hebammen wird sie nach Landesrecht Golizeistrafgesezb. Art. 127 
Abs. 3) durch Verordnung festgesetzt 1)7. 
Dem an die Spitze der Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung gestellten Grundsatze, 
daß der Betrieb eines Gewerbes an sich Jedermann gestattet ist, entspricht die Aner- 
kennung der Unentziehbarkeit der Berechtigung zum Gewerbebetriebe 
durch richterliche oder administrative Entscheidung in § 143 Abs. 1 der 
Gew.-O. Doch konnte auch dieser Grundsatz nicht ausnahmslos zur Geltung kommen, 
vielmehr ist die rechtliche Zulässigkeit, unter Umständen sogar die rechtl iche Noth- 
wendigkeit der Untersagung eines Gewerbebetriebs, insbesondere auch 
durch Zurücknahme der zu seinem Beginne erforderlichen Genehmigung, reichs- 
rechtlich in verschiedener Nichtung anerkannt. Zum Theile ist dies von der Gewerbe- 
ordnung selbst geschehen?). 
Abgesehen von der in §§ 51. 52 der Gew.-O. der höheren Verwaltungsbehörde 
(in Bayern der Kreisregierung K. d. J. oben S. 74 Anm. 1) ertheilten Befugniß zur 
Untersagung der ferneren Benützung jeder gewerblichen Anlage wegen 
überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl gegen Er- 
satzleistung für den erweislichen Schaden kommt hier in Betracht die Bestimmung in 
#*#27 dieses Gesetzes über die rechtliche Zulässigkeit (und Nothwendigleit) der Unter- 
sagung oder nur bedingungsweisen Gestattung eines mit ungewöhnlichem 
Geräusche verbundenen, die bestimmungsgemäße Benützung von der Betriebsstätte nahe 
gelegenen Kirchen, Schulen oder anderen öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern oder 
Heilanstalten erheblich störenden Gewerbebetriebs, falls die Errichtung oder Ver- 
legung der betreffenden Anlage, welche der Ortspolizeibehörde anzuzeigen ist, nicht 
ohnehin (nach Gew.-O. 8§ 16—25) der Genehmigung bedarf. 
  
1) Vgl. über die zur Zeit in Bayern geltenden Taxordnungen für Apotheker und das 
höhere und niedere Heilpersonal die Nachweisungen bei Landmann S. 303 ff. 583. Dazu ist 
noch 5 erwähnen die Bekanntmachung des Minist. des Innern, dee Revision der Memeeitale für 
das Königreich Bayern betr., vom 2. Dez. 1885 (G. u. V.-BV. S. 811 ff. 
2) Vgl. noch über Beschränkungen der Uuenbung des 5.S. cellRes durch Auflegung be- 
sonderer Berufspflichten Krais, Handbuch III S. 76 ff., Landmann S. 437 ff. Hier mag endlich 
noch auf die Strafbestimmung in Art. 136 des P.-St.-G.-B. über die #uoderhandlungen. gegen die 
Verordnungen über den Verkauf geschweselten Hopfens (V.-O. vom 6. Juni 1862, R.-B. 
S. 1200) hingewiesen werden. 
3) Ueber die Zulässigkeit der polizeilichen Verhinderung der Fortsetung eines 
ohne die erforderliche Genehmigung begonnenen Gewerbebetriebs vgl. Gew.= O. 
8§ 15 Abs. 2 (oben S. 75 Anm. 24. Wuständig sind in Bayern die einschlägigen Distrikte- 
verwaltungsbehörden nach § 1 Abs. 4 der V.-J. v. 4. Dez. 1872. Vgl. dazu Seydel a. a. O. 
S. 623 ff. Landmann S. 54 ff. Ueber die Zulässigkeit der vorübergehenden U nlersugung 
eines ambulanten Gewerbebetriebs oder eines Gewerbebetriebs im Umherziehen bis zur 
Herbeischaffung der auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Beamten kaisgldan Ge- 
nehmigungsurlunde vgl. Gew.-O. 88 42b Abs. 2, 44 a Abs 2, 56 Abf. 3 c Abs. 1 mit den 
Strafbestimmungen in 8 9 Ziff. 1. 2. Ueber die „Lesuanisse be (in Bayern der 
Distriktspolizeibehörde s. Landmann S. 459 arg. 8§ 1 Abs. 4 der V.-O. vom 4. Dez. 1872 
und Art. 92 des eseen nceit vom 28. Ma- 18520 zur Wr den s einer ohne die 
erforderliche Genehmigung (§§ 16—24 der Gew.-O.) oder den wesentlichen Bedingungen derselben zu- 
wider errichteten oder ohne die erforderliche Genehmigung an sich oder in ihrem Betriebe wesentlich 
veränderten Anlage oder zur Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben, 
welche Handlungen in Bayern nach Art. 16 des Loligeitrasgesehbuche eventuell auf Kosten des 
Besitzers vorgenommen werden können, vgl. Gew.-O. 5 1 Abs. 3 und gegen die Ansicht von 
Seydel S. 635, Zorn Staatsr. d. D. R. II S. 150 oben Archiv u. s. w. 1 S. 315 
Ziff. 52, daß dem Einschreiten. ber Polizeibehörde steis eine strafgerichtliche Verurtheilung auf 
Grund von Gew.-O. § 147 1 Ziff. 2 vorausgehen müsse, G. Meyer Verwaltungsrecht 1, 
S. 370 und Landmann S. ß 
Handbuch des Oefsfentlichen Rechts. III. 1. 1. 10
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        146 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
Die „höhere Verwaltungsbehörde deren Entscheidung die Ortspolizeibehörde in 
solchen Fällen einzuholen hat, ist die Distriktsverwaltungsbehörde, (in den unmittel- 
baren Städten wird die Entscheidung vom Magistrate, in München von der Lokalbau- 
kommission getroffen). Gegen die Sscheidung ist innerhalb 14 Tagen ausschließender Frist die 
Berufung an die Kreisregierung K. d. J. zulässig (V. J. vom 4. Dez 1872 § 6)19). 
Hieher gehört ferner die Vorschrift in § 35 der Gew.-O., nach welcher Unter- 
sagung bestimmter Gewerbebetriebe Ertheilung von Tanz-, Turn= und 
Schwimmunterricht, Betrieb von Badeanstalten, Trödelhandel. Kleinhandel mit Garn- 
abfällen u. s. w., gewerbsmäßige Behandlung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Be- 
hörden wahrzunehmender Geschäfte, gewerbsmäßige Vermittlungsagenturen für Immo- 
biliarverträge, Darlehen und Heirathen, Geschäft der Gesindevermiether, Stellenvermittler 
und Auktionatoren) bei dem Vorhandensein von Thatsachen, welche die Unzuverlässig- 
keit des Gewerbetreibenden in Bezug auf seinen Gewerbetrieb darthun, erfolgen muß; 
sodann die Anordnungen in § 59a der Gew.-O. über die Zulässi gkeit der Unter- 
sagung gewisser an sich an die Erholung eines Wandergewerbescheines nicht gebundener 
(in §59 Ziff. 1—3 aufgezählter) Arten des Gewerbebetriebs im Umherziehen 
aus Gründen (§ 57 Ziff. 1.—4), welche sonst die Versagung des Wandergewerbescheines 
nothwendig erscheinen lassen, und in § 42b Abs. 3 über die Zulässigkeit der Unter- 
sagung einiger an sich gleichfalls freier, den in § 59 Ziff. 1. 2 der Gew.-O. auf- 
geführten Arten des Gewerbebetriebs im Umherziehen wesentlich gleichartiger Gattungen 
des sog. ambulanten Gewerbebetriebs aus den gleichen Gründen 2. 
Zuständig sind in Bayern die Distrittsverwaltungsbehörben, in München in 
Fällen des § 35 die Volizeidrektion, 9 denen des 8 59 a der Magistrat (V.-O. vom 
4. Dez. 1872 § 12 Abf. 2 29 vom 603 658 3. 9. Abs. 
zu kommen noch e ge i int hehr vorübergehender le unergeordneter Be- 
deutung. in denen die Undtersaung des Gewerbebetriebs möglich it (Gew.-O. 8 33 a Abf. 3, 
3 Abs. 3, R.-G. vom 12. Juni 1872 loben S. 117 Anm. 21 § 1 Abs. 3.) 
Weiter kommen hier in Betracht die Bestimmungen in 88§ 53, Abs. 1. 2, 33 a, 
Abs. 3, 40 der Gew.-O. über die Zulässigkeit der Zurücknahme der nach 
88 29—30 a, 32—33 a, 34 (oben S. 125 ff.) zu einzelnen Arten des Gewerbetriebes 
erforderlichen, der Regel nach weder auf Zeit noch widerruflich zu ertheilen- 
den Approbationen und Genehmigungen aus gesetzlich bestimmten Gründen. 
Zuständig zu solcher Zurücknahme sind in Bayern durchweg die Distriktsverwaltungs- 
behörden (in Fällen des § B3a in München die Polizeidirektion) in erster, die Kreis- 
regierungen K. d. J. in zweiter und letzter Hnstan, zvorbehaltlich der gesehhlichen Zuständigkeit 
des Verwaltungsgerichtshofes“ (V.-O. vom 27. Dez. 1 5 7 Abs. 2, vgl. mit § 1°)). Zur 
Zurücknahme der in § 29 der Gew.-O. bezeichneten kroisn sind aber 34 zuständig 
erklärt die Kreisregierungen K. d. J. in erster Instanz und in zweiter unter dem gleichen 
Vorbehalte das Ministerium des Innern „im Benehmen" mit dem Ministerium des 
Innern für Kirchen-= und Schulangelegenheiten (a. a. O. 5 7 Abs. 1)0. 
1) Für die Behandlung solcher Beschwerden= soll nach § 6 Abs. 2 der V. J. vom 4. Dez. 1872 
der §8 5 derselben in Anwendung kommen (ob 124), obwohl die Gew.-O. selbst ein Rekurs- 
verfahren nach ihren 7 d hier nicht anordnet Ueber die Anwendbarkeit der nach Art. 21 
v6 Follzeistrasgesehbuch zulässigen Zwangsmittel (oben S. 87) auf Fälle solcher Art vgl. 
2) Vgl. hiezu noch bur Strafbestimmungen in Gew.-O. 8 148 Ziff. 4, 5, 7. 
3) In gleicher Weise ist hier die Zuständigkeit zur Zurücknahme der in 8 36 der Gew.-O. 
(oben S. 128 Anm, 1) erwähnten Bestallungen geregelt. Darüber, daß diese arg. a contr. von 
§ 40 Abs. 1 der Gew.-O. auch auf Zeit und widerruflich ertheilt werden und zweifellos 
möglicher Weise auch aus andern als den in § 53 erwähnten Gründen zurückgenommen werden 
können, vgl. Landmann S. 160, 170, 230. Daß es sich aber in Fällen dieser Art nur um den 
Verlust besonderer rechtlicher Vorzüge, nicht um den der Befugniß zum betreffenden Ge- 
werbebetrieb handelt, ist zweifellos. — Ueber die Zurücknahme der Zulassung zur Ausübung des 
Hebammenberufes vgl. noch oben S. 126 Anm 
4) Vor der Entscheidung find P“: Gutachten einzuholen, vor der erster
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        &amp; 11. Die Rechte der Unterthanen. 147 
Ferner sind hier die Vorschriften der Gew.-O. 85 58, 61 zu erwähnen über die 
Zulässigkeit der Zurücknahme des zum Gewerbebetrieb im Umherziehen erforderlichen 
Wandergewerbescheines (oben S. 133) durch die für den Wohnort oder Aufent- 
haltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungsbehörde, aus gesetzlich bestimmten 
Gründen!), aus denen auch die Zurücknahme der unter gewissen Voraussetzungen zu 
bestimmten Arten des ambulanten Gewerbebetriebes nach Gew.-O. § 42 b 
(oben S. 135, 136) erforderlichen Erlaubniß (§3 42 b. Abs. 2) erfolgen kann:). 
Zuständig ist in diesen Fällen in Bayern die Distriktsverwaltungsbehörde, in 
München der Magistrat und falls es sich um einen Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Preß- 
erzeugnissen (dem ein dergleichen ambulanter wohl gleichzustellen ist) handelt, die 
Polizeidirektion V.-O. vom 27. Dez. 1883 8 9 Abf. 1. 
Daß weiter in der nach § 37 der Gew.-O. den Ortspolizeibehörden ein- 
geräumten Zuständigkeit zur Regelung der Straßengewerbe auch die Besugniß 
liegt, Bestimmungen über die Untersagung des Betriebs derselben (und die Zu- 
rücknahme der zu diesem Betriebe etwa erforderlichen Erlaubniß) zu treffen, ist 
unzweifelhaft (und in der Gew.-O. mindestens zum Theile auch ausdrücklich anerkannt, 
vgl. Gew.-O. § 40, Abs. 2 mit Abs. 1 und V.-O. vom 4. Dez. 1872 § 13, Abs. 2)5), 
sowie endlich auch die Möglichkeit der Zurücknahme der Uebertragung von Kehr- 
bezirken an Schornsteinfeger als nach der Gew.-O. (5 40, Abs. 1. arg. a contr.) 
zweifellos gegeben angesehen werden muß, auch abgesehen von der in § 39 derselben der 
„höheren Verwaltungsbehörde“ zugesprochenen Befugniß zur Aufhebung 
oder Veränderung der Kehrbezirke ohne Entschädigung der Bezirksschornsteinfeger, 
„soweit nicht Privatrechte entgegenstehen“. 
In Bayern sind die Distriktspolizeibehörden zuständig zur Bildung neuer und 
Abänderung bestehender Kehrbezirke, die im Interesse der Feuerpolizei jederzeit erfolgen 
kann (V. O. vom 27. Febr. 1869 § 6), ferner zu der unter beftmmten #oraussehungen zu- 
lässigen Entziehung eines übertragenen Kehrbezirks (a. a. 14). 
In den meisten bisher behandelten Fällen von usennsn des Gewerbebetriebs 
(Zurücknahme der Genehmigung eines solchen) ist nach der Gew.-O. ein, wegen des 
Verfahrens und den Behörden nach §§ 20, 21 (oben S. 124) zu behandelnder Rekurs 
zulässig, (3s 40 Abs. 2, 42 b Abs. 2, 44 a Abs. 5, 51, Abs. 2, 52, 54, 63 Abs. 1)7) 5. 
Instanz nach Verschiedenheit der Fälle von einem durch die zur Vertretung der einschlagenden Standes- 
wteressen in den einzelnen Regierungsbezirken bestimmten Organe (Aerztekammer, thierärzt- 
licher Kreisverein, Apothekergremium alljährlich durch Wahl zu bestellenden Ausschuß 
von höchstens je fünf Mitgliedern, vor der Entscheidung der zweiten Instanz von dem Ober- 
medizinalausschuß, einem dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordneten sachver- 
ständigen Or tgan zur Vertretung der medizinischen Interessen. 
1) Ueber die „Zulässigseit der Zurücknahme der Ausdehnung eines Wandergewerbescheines für 
die in Gew.-O. § 55 Ziff. 4 genannten Gewerbe auf den Bezirk einer weiteren Verwaltungsbehörde 
(oben S. 133 Anm. 1) aus den gleichen Gründen vgl. Gew.-O. § 60 Abs. 3 und über die Zurück= 
nahme eines Wandergewerbescheines zum sog. Gauritt V.-O. v. 2. Nov. 1884 (oben S. 134) 55. 
2) Zum Theil finden diese Gründe auch Anwendung auf die Zurücknahme der Legitima- 
tionskarten für Handelsreisende (oben S. 135 Anm. 3), welche außerdem noch wegen Ueber- 
schreitung der diesem Geschäftsbetrieb in § 44 gezogenen Schranken erfolgen kann. (Val. Gew.-O. 
8 4 s. 4 und über die Zuständigkeit [Distriktsverwaltungsbehörde, in Manchen 
Magistran B.-O vom 27. Dez. 1883 § 6 Abs. 2). — Vagl. ferner über die nach Gew.-O. 8 4 
1. arg. a contr. anzunehmende Möglichkeit, die nach § 33b (oben S. 136) erforderliche 9.0 
vellheiice Erlaubniß auf Zeit oder in widerruflicher Weise zu ertheilen, Landmann 
3) 5*. Landmann S. 
4) Gegen die Beschlüsse 8 Sistrittspolizeib ehörde, welche auf Aufhebung oder Ab- 
derung von Kehrbe Nirten der Schornsteinfeger oder Einziehung von solchen gerichtet find, ist 
eschw an die Kreisregierung K. d. J. zulässig, welche nach kollegialer Berathung . 
zweiter urnd —ie Instanz entscheidet. Ueber das in Fällen der Zurücknahme der nach Gew.-O 
10“
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        148 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
Dazu kommen nun noch reichsrechtliche, unabhängig von der Gew.-O. erlassene 
Vorschriften, welche die Untersagung gewisser Arten des Gewerbebetriebes durch Ver- 
waltungsverfügung oder durch richterliches Erkenntniß unter bestimmten Voraussetzungen 
als zulässig erklären. 
Außer der Bestimmung in § 4 des Ges. vom 9. Juni 1884 (oben 121. 129. 142) 
über die Widerruflichkeit der zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Besitz von Sprengst offen 
und zur Einführung derselben aus dem Auslande erforderlichen Erlaubniß), kommen hier in 
Betracht die Vorschriften in §§ 23, 24, 28 Abs. 1 Ziff. 2 des Sozialistenges. v. 21. Okt. 1878 
(Zulässigkeit der Untersagung des Gewerbebetriebs durch richterliches Erkenntniß gegenüber 
Gastwirkhen, Schanlwirthen, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibenden Personen, 
Buchdruckern, Buchhändlern, Leihbibliothekaren und Inhabern von Lesekabinetten, welche sich die 
Agitation für sozialdemokratische, sozialistische oder communistische, auf den Umsturz der bestehen. 
den Staats= oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen zum Geschäfte machen, im Falle 
der Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 17—20 des 
Ges. — Ermächtigung der Landespolizeibehörde (in Bayern Kreisregierung K. d. J. 
nach der M.-E. vom 23. Okt. 1878, oben S. 102), Personen, welche es sich zum Geschäfte machen, 
die eben bezeichneten Bestrebungen zu fördern oder welche auf Grund des Sozialisten-Gesetzes 
rechltskräftig zu irgend einer Strafe verurtheilt worden sind, die Befugniß zur öffentlichen 
gewerbsmäßigen (oder nicht gewerbsmäßigen) Vertreibung von Druckschriften und die Befugniß 
zum Handel mit solchen im Umherziehen zu untersagen, — Ermächtigung der Zentralbehör- 
den der Bundesstaaten, mit Genehmigung des Bundesrathes auf die Dauer von längstens 
einem Jahr für durch die vorhin erwähnten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
bedrohten Ortschaften die Verbreitung von Druckschriften (also auch die gewerbsmäßige Verbrei- 
tung solcher) an öffentlichen Orten zu untersagen)7). 
Neben den bisher in Betracht gezogenen, reichsrechtlichen oder auf Grund des 
Reichsrechtes landesrechtlich geltenden Bestimmungen über die Untersagung eines 
Gewerbebetriebes (Zurücknahme der zu einem solchen erforderlichen Genehmigung) sind 
endlich auch die von der Gew.-O. theils ausdrücklich, theils stillschweigend als 
noch fortdauernd giltig anerkannten landesrechtlichen Vorschriften zu er- 
wähnen, welche eine solche Untersagung ermöglichen oder gebieten. 
Hier mag zuchst hingewiesen werden auf die durch den (oben S. 126 er- 
wähnten) Vorbehalt des § 31 der Gew.-O. aufrecht erhaltenen Bestimmungen über die 
Zurückziehung der zum Schifferei-(Flößerei-) Betrieb auf Rhein, Donau und 
Bodensee erforderlichen Schiffer-(Schiffs= und Flößer-) Patente in Art. 19 f. 
der revid. Rheinschifffahrtsakte vom 17. Okt. 1868, Art. 15, 17, 35 der 
Donauschifffahr tsakte v. 7. Nov. 1857 und Art. 10 der Schifffahrts= und Hafen- 
ordnung für den Bodensee vom 22. Sept. 1867, denen sich nunmehr die Vorschrift 
in § 14 Abs. 1 der bayer. Stenermannsordnung für den Rhein vom 30. Dez. 1885 
(oben S. 144 Anm. 1) über die Zurückziehung der Steuermannspatente anreiht. 
Abgesehen hievon kommen hier zunächst die landesrechtlichen Anordnungen über 
  
8 ab (oben S. 136) erforderlichen Erlaubniß gegebene, nach den allgemeinen. Vorschriften für 
Polizeisachen zu beurtheilende Beschwerderecht vgl. Landmann a. a. O. S. 
5) Ueber die Entziehung der einem Gewerbetreibenden ertheilten #s Approbation 
oder Bestallung wegen Uebertretung polizeilicher Vorschriften bei Ausübung des Gewerbes durch 
seinen Stellvertreter, falls diese Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Ver- 
tretenen begangen wurde oder wenn anderen Falles der Vertretene der Aufforderung zur Entlassung. 
des Siehvertreters nicht nachkommt vgl. Gew.-O. § 151 Abfs. 
Val. hierzu die Strafbestimmung in § 9 Abf. 1 und über die gegen die Zurücknahme 
der Erslhiene innerhalb 14 Tagen zulässige Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ohne auf- 
schiebende Wirkung § 4 Satz 
2) Vgl. zu den im — angeführten Bestimmungen bes Soialistenges die Erläuterungen zu 
demselben von Gareis in den Annalen d. D. Reichs 5 ff., 351 und v. Schwarze 
in der „Gesetzgebung d. Deutschen Reiches mit 1 3 2 III Bd. 4, Erl- 1881, S. 
53 ff. 60, ferner über die Zuäfsigleit der Beschwerde an die Aussichtebehorden gegen Verfügungen, die 
auf Grund von §24 Abs. 1 oder - Grund der gemäß § 28 1/1 Ziff. 2 getroffenen Anordnungen 
erlassen worden sind, § 24 Abs. 2 des Sozialistenges. und § 1 Abs. 2 des Ges. vom 31. Mai 
1880 (oben S. 80, 102); dazu die Strafbestimmungen in 8§ 25, 28 Abs. 4 des Sozialistenges.
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        11. Die Rechte der Unterthanen. 149 
die Untersagung derjenigen Gewerbebetriebe in Betracht, welche von der Gew.-O. 
ganz oder theilweise unberührt geblieben sind (§ 6) und nach Landesrecht nur 
mit staatlicher Erlaubniß betrieben werden dürfen. 
Die nach dem Gewerbegesetz vom 30. Jan. 1868 zur Zeit noch erforderlichen 
Concessionen (oben S. 129 ff.) lönnen nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 dieses 
Gesetzes unter gewissen Voraussetzungen 1) auf bestimmte Zeit eingestellt oder ganz 
zurückgezogen werden. Außerdem bestimmt Art. 8 des bayer. Ausführungsgesetzes zur 
R.-St.-P.-O.: „Wird ein Gewerbe, bezüglich dessen nach den Bestimmungen der Gew.-O. 
vom 29. Juni 1869 das landesgesetzliche Erforderniß einer Concession fortbesteht, 
zu einer Handlung mißbraucht, welche als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist 
und wird der Gewerbtreibende deßhalb zu einer Verbrechens= oder Ver- 
gehensstrafe verurtheilt, so ist die zuständige Gewerbspolizeibehörde innerhalb 
dreier Monate nach eingetretener Rechtskraft des Strafurtheiles berechtigt, dem Verur- 
theilten den selbständigen Gewerbsbetrieb auf die Dauer von höchstens drei 
Jahren zu untersagen.“) 
Die rechtliche Möglichkeit der Zurücknahme der außerdem nach bayerischem Landes- 
recht zu bestimmten, von der Gewerbeordnung nicht berührten, (oben S. 131 ff. aufgeführten) 
Gewerbebetrieben erforderlichen Erlaubniß ist zum Theil aus drücklich anerkannt (für die 
Bewilligung zum Betriebe der Beförderung von Auswanderern nach überseeischen Ländern („stets 
widerrufliche Bewilligung“ V. O. vom 7. Juni- 1862 § 31 und für die Genehmigung zum Geschäfts- 
bekriebe von h -kann auf geh Veranlassung jederzeit 
zurückgenommen werden“ V.-O. vom II. Sept. 1872 &amp;# l Abs. 2), sie ist aber auch in den 
übrigen hieher gehörigen Fällen zweifellos nicht ausgeschlossen, wie sie denn jedenfalls bei 
der Ertheilung der Bewilligung vorbehalten werden kann). 
  
1) Wenn nämlich die Unrichtigkeit der Angaben, auf deren Grund hin die Concession 
erlheilt worden ist, stawzethen wird, oder wenn der Inhaber einer Concession für ein Privateisenbahn= 
(oder ein Dampsschifffahrts)-Unternehmen den Concessionsbedingungen nicht na 
kommen und deshalb wiederholt amtlich verwarnt worden ist. 
Diese Bestimmung ist an Stelle des Art. 20 ber Gewerbeges. vom 30. Jan. 1868 ge- 
treten, #ecel durch Art. 11 des nunmehr (durch Art. 2 Ziff. 6 des im Texte erwähnten Aus- 
labrngsgel) der Hauptsache nach aufgehobenen ch zum Reichsstrafgesetzb. vom 
1871 eine mit jener Bestimmung fast wörtlich übereinstimmende Fassung erhalten hatte. 
r-*2t drrt ursprünglichen Fassung des Art. 20 mußte die Zulässigkeit der Entziehung der Befugniß zum 
selbständigen Betrieb des betreffenden Gewerbegi m Strafurtheile ausgesprochen werden. Die Aenderung 
ist ersolgt, um gegenüber dem § 5 des Einführungsgef zum Strasgesetzb. vom 31. Mai 1870 llar 
zu siellen, „daß es sich hier nicht um eine dem strafrechtlichen Gebiete angehörige Straffolge, 
sondern lediglich um eine im Verwaltungerechte begründete gewerbspolizeiliche Maßnahme handelt" 
(ogl. Staudinger, das Strafgesetzbuch S. 66). Daß die im Texte mitgetheilte Bestimmung in 
Art. 8 des Ausf.-Ges. zur St., P.-O. sich zur Zeit nur auf die noch auf Grund des Gewerbeges. 
vom 30. Jan. 1868 concessionspflichtigen Gewerbe beziehen kann, ist in den Motiven zum 
Entwurfe des mehr erwähnten Ausf.-Ges. (Verhandlungen der K. d. A. 1878/79 Beil. Bd. V. S. 22) 
ausdrücklich ausgesprochen, wie es denn andere Gewerbe, zu deren Betriebe eine Coneession im 
Sinne des bayerischen Landesrechtes im Gegensatze zur polizeilichen Bewilligung (oben 
S. 116) erforderlich ist, zur Zeit in Bayern nicht gibt. Ueber den in Vayern jehzt noch landes- 
rechtlich festgehaltenen Unterschied von Concession und polizeilicher Bewilligung (Liceng) 
zum Betriede eines Gewerbes, welche letztere nach der an das Gewerbegeseh von 1825 sich an- 
schließenden bayerischen staatlichen Praxis der Regel nach auch zum Betrieb eines sog. freien Ge. 
werbes (oben S. 114 Anm. 5) erfordert wurde, insbesondere über die im Laufe der Zeit sich 
verschieden darstellende Bedeutung dieses Unterschiedes, der sich jetzt wesentlich nur noch 
auf die Zurücknahme der Genehmigung des Gewerbebetriebs bezieht, hinsichtlich welcher 
für die polizeiliche Erlaubniß im Allgemeinen ein freieres Ermessen der Behörden wallet, 
als bei der Concession, welche nur aus einzelnen gesetzlich bestimmten Gründen zurückgezogen werden 
kann, während in früherer Zeit zudem noch in Betracht kam, daß mit der persönlichen Ge- 
werbeconcession die Ansässigkeit in einer Gemeinde (oben S. 98, *ropÜD von kulht 
gegeben war, vgl. Bl. f. administr. Praxis Bd. 6 S. 322 (Bratern), Bd. 9 S. 165 ff. (6 
ner), ferner Kaizl (loben S. 113 UM Anm. 3), S. 84, 108, endlich die Commertars- zum Genwerh. 
vom 30. Jan. 1860 von Schöller S. 100 ff., 102 und v. Nar Erl. 1869 S. 337 
3) Vel. über die Möglichteit- der Enzehung der Bewilligung zum Vetrieb öffentlicher 
Fähren P#rr, die Wassergesetze 2. Aufl. S
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        150 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §W 11. 
Ferner mag in diesem Zusammenhang auch hingewiesen werden auf § 9 Abs. 1 der 
V.-O. vom 24. Juni 1884 (oben S. 132), inhaltlich welcher Badern, welche ihre Befugnisse 
überschreiten oder den ihnen obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln. unbeschadet der etwa 
verwirkten Strafe, die Berechtigung zur Führung des Titels „Bader“ entzogen werden 
kann. Ueber die Zurücknahme enscheiden. die einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörden 
in erster, die Kreisregierungen d. J. in zweiter und letzter Instanz; binsichtlich des 
Verfahrens sind die Vorschriften “* g8 20 21 der Gew.-Ordn. und des § 5 der V.-O. vom 
4. Dez. 1872 entsprechend anzuwenden. 
Endlich ist hier noch zu erinnern an den in 8 143 Abs. 2 der Gew.-O. ge- 
machten Vorbehalt für Ausnahmen von dem in §8 143 Abs. 1 ausgesprochenen Grund- 
satz der Unentziehbarkeit der Berechtigung zum Gewerbebetriebe durch richterliche oder 
administrative Entscheidung (oben S. 145), welche „durch die Steuergesetze begründet 
sind“ und welche so lange aufrecht bleiben sollen, „als diese Steuergesetze in Kraft bleiben“ 7). 
Für Bayern hommen in diesem nn hauptsächlich in Betracht die Bestime. 
mungen in Art. 58—61, 63 Abs. 5, 67, 73 Abs. 2 des Malzaufschlaggesetzes vom 16. Mai 
(in der Fassung vom 28. 1879)“) und b. 4% geobänlhenne nachgebildeten zsbele 
in Art. 31, 37 Abs. 4, 41. Abs. 5 des Branntweinaufschlaggesetzes vom 25. Febr. 1 
welche 00 regelmäßig Wm**sn nur auf Zeit wirksame, Entziehung der ln- zu e0, 
wissen Arten der Malzbereitung oder des Branntweinbrennereibetriebs als 
ewerbepolizeiliche, im Zusammenhange mit strafrichterlicher Verurtheilung durch das zuständige 
Hauptsollnne zu verhängende Maßregel unter gewissen Voraussetzungen theils als zulässig theils 
als geboten erklären. Dazu kommt noch die wenigstens theilweise (s. oben S. 122) hieher 
gehörige Bestimmung in § 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. November 1867, die Erhebung einer 
Abgabe von Salz betr. (G.-B. S. 217 ff.) über die Befugniß der „einschlägigen Staats- 
ministerien“, nach vorheriger Androhung und nach Anhörung der Bergpolizeibehörde den 
1) Die in der Praxis zumeist bejahte Frage, ob diese Bestimmung der Gewerbeordnung, 
soserne sie von der Einziehung der Befugnisse zum Gewerbebetrieb durch richterliches Erkenntniß 
handelt, gegenüber §§ 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch aufrecht erhalten 
werden könne oder nicht (vgl. hierlber die Nachmesenel aus der Literatur und aus der Recht- 
sprechung bei Kayser im Archiv f. Gesetzgebung im Deutschen Reich u. s. w. Bd. I. S. 307 ff. 
und Landmann S. 435 f.) kann hier nicht untersucht werden. Daß sie durch die unveränderte Auf- 
nahme von 8 143 Abs. 2 in die neue Redaktion der Gewerbeordnung als durch authentische Inter- 
pretation im Sinne der Praxis entschieden anzusehen sei, wie die angeführten Schriftsteller annehmen, 
läßt sich doch nach der Natur der neuen Redaktion und ihrer Bekanntmachung nicht rechtfertigen. 
2) Die Aenderungen im ursprünglichen Texte des Malzaufschlaggesetzes, welche sich in den 
oben angeführten Bestimmungen desselben in der gegenwärtigen Fassung finden, find größtentheils 
schon im Vollzugseinführungsges. zum Reichsstrafgesebbuch Art. 24, Ziff. 9—13, 16, 17 enthalten, 
Diese letzterwähnten Bestimmungen sind dann, allerdings wieder nicht ohne einige Aenderung, in 
das Ausführungsges. zur R.-St.-P.-O. Art. 20 Ziff. 9—183, 16, 17 übergegangen und aus diesem 
in die neue Redaktion des Malzausschlaggeseten übertragen worden. Indem kraft dieser Aenderungen 
die Entziehung der Befugniß zur Malzbereitung nun nicht mehr als „Straffolge“ vom 
Gericht verhängt wird, sondern, allerdings zumeist auf Grund gerichtlicher Erklärung der Zulässig- 
leit dieser Maßregel, von der Finanzbehörde ausgeht, soll, wiederum gegenüber § 5 des Ein- 
führungsges. zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870, bestimmt hervortreten, „daß es sich hier nicht 
um eigentliche Straffolgen, sondern un, gewerbspolizeiliche Maßnahmen“ handelt. Vgl. Stau- 
dinger, das Strafgesetzb. S. 92 ff, v. May, Commentar zum Malzaufschlagsges. in Doll- 
manns Gesetzgebung Th. II Bd. 10 e 475 ff. Ueber den Uebergang der Funktionen des im 
Malzausschlagsges. I#nzbefL auch- Art. 58 Abs. 2 und Ar 60) genannten Dberausschlagamtes 
auf das Hauptzollamt val. die V.-O. vom 2. Burtt17 874 (G.= u. 2. .Bl. S. 334 ff.) 5 2 und 
die Minist.-Bekanntmachung vom 23. August 1 zentis u. u 843) und über die Zu- 
ständigkeit des Hauptzollamtes zur arrhen vom arseee die V.-J. zu 
diesem letzteren vom 1. Juni 1880 § 28 (B veil zu Nr. 36 des G.= u. V.= S. — Nach der 
herrschenden Auslegung dongs 143 Abs. 2 der Gew.-O. (val Seyber S. 592. a üser S. 307), 
sind in dieser Gesehesstelle nur die zur Zeit des Inkrafttretens der Gew.-O. geltenden Sieuergesehe 
gemeint und es könnte so die echtegictiglel eit 3 im Texte angeführten Bestimmungen des Brannt- 
weinaufschlaggesetes bezweifelt werden cheint weder der Wortlaut nach die Geschichte von 
143 t Nothwendigkeit auf jene Ss chinzuführen. Vgl. Stenogr. Ber. über die 
S erbi. mit Reiwet ages des nordd. Bundes I S. 736 ff., 1109 ff. S. auch 
Landmann S. 436. Val. ferner über die rg der Genehmigung von Partikular- 
ma Inahrn und QOu etschmaschinen (oben S. 122), Art. 24 des Mahzanfschlayael= (dazu v. May 
a. a. O. S. 276 ff.), Art. Abs. 2 des Branntweinaufsärlaggel Hazt 821 der d. IJ.) und §§ 1 und 9 der 
Maist. S. e r vom 24. Dez. 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 840 ff.). Vgl. noch zu Art. 21 und 
31 des Branntweinaufschlagges. den “ * . München 1881 S. 213 ff., 257 ff.
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        811. Die Rechte der Unterthanen. 151 
Betriebeines Salzwerkes oder einer Fabrik, in der Salz als Nebenprodukt gewonnen wir, 
so lange zu untersagen, bis die verzögerte oder verweigerte Erfüllung einer nach §§ 6—. bes 
Ges. dem Salzwerksbefitzer (Fabrikanten) im Interesse der Controle seines Betriebes und geschäft- 
lichen Verkehrs zur Verhütung von Steuerdefraudationen aufzulegenden Verpflichtung erfolgt ist; 
und auch die Bestimmung in § 14 dieses Gesetzes über den an die zweimalige rechtskröftige 
Verurtheilung eines Salzwerkbesitzers wegen einer von ihm selbst verübten Salzabgaben- 
defraudation geknüpften Verlust der Befugniß zur eigenen Verwaltung seines Salzwerkes 
gehört in-gewisser Weise hierher 1)7). 
Die Befugniß zum Gewerbebetrieb hat in Bayern in umfassender Weise, wenn 
auch keineswegs ausnahmslos, verwaltungsgerichtlichen Schutz erhalten. Art. 8 
des Gesetzes die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes betr. vom 8. Aug. 1878 
nennt unter den als „Verwaltungsrechtssachen im Sinne dieses Gesetzes“ erklärten 
„bestrittenen Rechtsansprüchen“ auch die „Befugniß zum Gewerbebetriebe auf 
Grund der Gewerbeordnung in jenen Fällen, in welchen das in §§ 20 und 21 
der Gewerbeordnung vorgesehene Verfahren nach den jeweils geltenden Bestimmungen 
einzutreten hat“ (Ziff. 8). 
Daß dieser verwallungsgerichtliche Schutz nur der in der Gewerbeordnung selbst un- 
mittelbar begründeten oder auf Grund von Bestimmungen derselben ertheilten Befugniß zum 
Gewerbebetriebe gewährt ist, daß er andererseits mur da eintritt, wo ein bestrittenes fub- 
jektives Recht in Frage ist, also sich nicht bezieht auf Angelegenheiten und Fragen, in 
welchen die Verwaltungsbehörden nach ihrem Ermessen zu aesühen berechtigt 
sind“, kann nach der Fassung von Art. 8 Eingang und Ziff. und Art. 1 und 
Abs. 2 wie nach dem Erundgedanken des Gesetzes vom 8. Aug. 1878 (oben S. n 8 
nicht zweifelhaft seine). 
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit kommt nach der deutschen Gewerbe- 
ordnung, die auch in diesem Punkte mit dem bayerischen Gewerbegesetz vom 30. Jan. 
  
1) Dieser Verlust tritt allerdings nach der Fassung des Gesethes als nothwendige Folge der 
Verurtheilung von selbst ein, so daß streng genommen eine Abweichung von dem in § 143 Abs. 1 
der Gew.-O. ausgesprochenen Prinzip hier nicht vorliegt. 
2) Die sonstigen Gründe des Verlustes der Befugniß zum Gewerbebetrieb, soferne diese durch 
staatliche Genehmigung bedingt ist, können hier nicht eingehend besprochen werden. Die in § 49 der 
Gew.-O. als solcher Grund in gewissem Umfange anerkannte fruchtlose Ablauf einer zum Beginne 
des Gewerbebetriebs durch die genehmigende Behörde oder durch das Gesetz gesetzten 
Frint züldet 1h auch im bayerischen Landesrechte, Gewerbeges. vom 30. Jan. 1868 Art. 12 
f„ V.-O. vom 17. Febr. 1869 die Regelung der Verhältnisse der Kaminkehrer betr. 
7 t 3. i. lon Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 ist auch die länger als zwei Jahre dauernde 
Einstellung des Betriebs Grund des Erlöschens einer Concession. Daß auch Verzicht auf 
eine erworbene Gewerbebefugniß möglich sei, eine Frage, für deren Bejahung nach Rfichrzöt sich 
der bayerische oberste Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat. Samml. d. Entsch. II S. 146, val. 
u Landmann S. 218 und dagegen Seydel S. 637 ff., ist in bagerischen Kandesrecht 
zuebruchh, auerlannt 8 vom 380. Jan. 1868 Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3. V.O. 7. Febr. 1869 
8 iff. 8 Möglichkeit der Ausübung einer GEnererberchsiung nah' #on Tode des 
i. zür Furh der Wittwe ist (in Uebereinstimmung mit- 46 der Gew.-O. oben S. 143) 
in Art. 12 Abs. 2 des Ges. vom 30. Ja 1868 und § 13 Abs. 2 der V.-O. vom 17. Febr. 1869 
gewährt. Ueber die Uebertragun n Real — deren Trans * erirung auf 
ein anderes Grundstück und a Erlöschen, pdgl. außer § 48 der Gew.-O. Roth, 
Civilrecht III S. 185 ff., Landm n S. , 209 ff.. 
3) Dem von v. Sarwey, das fferul. Recht S. 529 aus „dem Wortlaute des Gesetzes“ 
gegen den Ausschluß der Ermessensfragen von der in Art. 8 Ziff. 8 des Ges. vom 8. August 1878 
begründeten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgeieiteten Bedenken kann demnach nicht 
beigetreten werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat durchaus die im Texte 
angedeutete Abgrenzung seiner Zuständigkeit festgehalten. Zu den Ermessensfragen sind aber vom 
Verwaltungsgerichtshofe stets gerechnet worden, „Streitfragen, deren Entscheidung ausschließlich oder 
doch vornehmlich nach Rücksichten des öffentlichen Interesses zu treffen ist, ohne da ß 
die Voraussetzungen, unter welchen eine Gefährdung des öffentlichen 
Interesses soll angenommen werden dürfen, im Gesetze näher bezeichnet wären“ 
(Samml. der Entscheidungen IV. S. 315 und die dort angeführten Stellen der Sammlung). Eine 
Zusammenstellung der vom Verwaltungsgerichtshof in Gewerbesachen gefällten Entscheidungen gibt
        <pb n="167" />
        152 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. &amp;W 11. 
1868 (Art. 2, Abs. 11)) übereinstimmt, auch den Ausländern zu Gute. 8 1, 
Abs. 1 gestattet „Jedermann“ den Betrieb eines Gewerbes, ohne die Ausländer aus- 
zuschließen:). So ist denn auch der in Art. 8, Ziff. 8 des bayerischen Gesetzes vom 
8. August 1878 der Befugniß zum Gewerbbetrieb verliehene Rechtsschutz an sich den 
Ausländern gleichfalls gegeben. Doch gilt diese Gleichstellung der Ausländer 
mit den Inländern nur für den stehenden Gewerbebetrieb und für den Markt- 
verkehr. Wie aber „Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer 
als Erwiederung der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen 
dem Bundesrathe vorbehalten bleiben“ (Gew.-O. 88 64, Abs. 3), so ist für den Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen die Rechtsstellung der Ausländer nach den 
auf Grund von § 56 d der Gew.-O. erlassenen Anordnungen des Bundesrathes (Be- 
kanntm. d. Reichkanzlers vom 31. Okt. 1883 (Centralbl. f. d. D. Reich S. 305 ff. und 
darnach G. und V.-Bl. S. 470 ff.]5) an sich eine erheblich ungünstigere als die der 
Inländer, sowohl hinsichtlich der Gründe der Versagung und der Zurücknahme des auch 
für sie zu diesem Gewerbebetriebe regelmäßig erforderlichen Wandergewerbescheines, auf 
dessen Ertheilung ihnen unter keinen Umständen ein Rechtsanspruch zusteht, als 
hinsichtlich seiner, an sich auf den Bezirk der ihn ausstellenden Behörde beschränkten 
Wirksamkeit — Bestimmungen, welche von der höheren Verwaltungsbehörde (in 
Bayern Kreisregierung K. d. J. [M. E. vom 27. Dez. 1883 8 5, Abs. 11) 
auch auf die in § 42b, Abs. 1 der Gew.-O. angeführten Arten des ambulanten Ge- 
werbebetriebes loben S. 136), sofern er von Ausländern geübt wird, angewendet 
werden können (s 42 b Abs. 4.). 
Durch Staatsverträge ist aber die Gleichberechtigung von Angehörigen einer 
gro b en Anzahl von Staaten mit den Angehörigen des Deutschen Reiches in Bezug 
Se„ Rechtsgrundsätze der Ensscheidungen des bayr. Verwaltungsgerichtshofes. Warz 18. 
S. 162 fl., ogl. dazn noch Sa mml. Bd. V S. 35 ff., 49 ff., 59 ff., 62 ff., 63 ff., 285 ff., 323 ff., 327 ff., 
347 ff. Bd. VI S. 30 ff., 146 ff., 149 ff., 245 ff., 298 ff. Bd. VII S. 72 ff. Vgl. auch über den h 
der auf Grund von Art. —— 8 des Ges. wom 8. Aug. 1873 groebenen Iutändigkeit des Verwaltungs= 
gerichtshofes die Commentare zu diesem Gesetz von Krai r, S. 93 ff. 
Die hier noch als urrifelhafr r*—“ui Frage ob auf Grund on 8 a 21 der Gew. . eine Zustän- 
digkeit des Verwaltungsgerichtshofes i in dritter Instanz angenommen werden könne, ist von diesem 
mit ausführlicher Begründung bejaht in der Entscheidung vom 9. Dez. 1879, (Samml. 1 S. 12 fl.) 
und diese Zuständigkeit seitdem von ihm stets als gegeben anenome. worden, vgl. hiezu auch 
Seydel a. a. O. S. 622 und G. Meyer, Verwaltungsrecht I S. 
. Sie Gewerbsbefugnisse eines Inländers kommen auch den -x anderer Staaten 
oben 
2) Daß #h. Gleichstellung an und für sich nicht auch von den juristischen Per- 
sonen des Auslandes gilt, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 der Gew.-O., wo hinsichtlich des 
Gewerbebetriebs derselben „die Landesgesetze“ vorbehalten werden. Es ist demnach Art. 2 Abs. 3 
des bayer. Gewerbeges. vom 30. Jan. 1868, inhaltlich dessen „Aktiengesellschaften, Commanditgesell- 
schaften auf Aktien und andere Erwerbsgesellschaften des Auslandes, soferne nichi durch Staats- 
verträge ein Anderes festgesetzt ist, nur mit staatlicher Genehmigung in Bayern 
Gewerbe betreiben dürfen“, auf die juristischen Personen, welche in den nicht zum Reiche gehö- 
rigen Staatsgebieten ihren Sitz haben, anwendbar geblieben. Vgl. Kayser a. a. O. S. 117, 
der mit Recht hervorhebt, daß durch die vom Reiche mit verschiedenen Staaten ab eschlossenen 
Uebereinkommen, in welchen die Rechtsfähigkeit solcher Gesellschaften anerkannt ist, an sich 
iesen noch nicht die Befugniß zum Gewerbebetrieb eingeräumt ist (A. 
Landmann, S. 44). Auch das durch Ministerialerklärung vom 27. Dez. 1870 (V.-Bl. 1871 
S. 301 ff.) bekannt gemachte Uebereinkommen Bayerns mit der Schweiz erkennt nur die 
Rechtsfähigkeit der in den beiderseitigen Gebieten bestehenden Aktien= und annonymen Gesellschaften an, 
macht aber ihre Zulassung zum Gewerbe= oder Geschäftsbetrieb von den Erfordernissen der in dem 
Gebiete, wo dieser Betrieb stattfinden soll, geltenden Gesetze abhängig. Es ist also nicht ein Gegensatz 
dieser Bestimmung zu der in Art. 19 Abs. 5 des deutsch.österreichischen Handelsvertrages vorhenden, 
wie man nach der Darstellung bei Engelmann, Commentar zur Gewerbeordnung S. 
annehmen könnte. 
3) Vgl. hiezu die Strafbestimmung in Gew.-O. § 148 Ziff. e.
        <pb n="168" />
        &amp; 11. Die Rechte der Unterthanen. 153 
auf den Gewerbebetrieb in mehr oder minder ausgedehntem Maaße anerkannt und damit 
die Anwendung der die Ausländer benachtheiligenden Bestimmungen der Gew.-O. den 
Angehörigen solcher Staaten gegenüber in mehr oder minder umfassender Weise ausge- 
schlossen worden0. 
Die zum Betrieb von „Haufsirgewerben, insbesondere zum Halten von Wander- 
lagern nach § 124 Abs. 1 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 erforderliche besondere 
Erlaubniß darf in Bayern Ausländern uon den Zollbehörden, geringfügige Ausnahme 
abgerechnet, nicht ertheilt werden. (§ 13 Abs. 2. 3 der mit M.-E. vom 
bekannt gemachten Amweisung zum Vollzuge r Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen loben S. 122). 
III. Preßfreiheit. Der Grundsatz der Preßfreiheit steht in engem Zusam- 
menhang mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheit, soferne jener auch die 
Freiheit der Preßgewerbe in sich begreift?), wenn schon diese hier nicht sowohl 
unter dem Gesichtspunkte der Erwerbsfreiheit als vielmehr unter dem der grundsätzlich un- 
gehemmten Mittheilung der Ergebnisse geistiger Thätigkeit in Betracht kommt. Soferne 
aber die Preßfreiheit unter diesem Gesichtspunkte erscheint, berührt sie sich auf's Innigste 
mit der Gewissens- und Bekenntnißfreiheit, wie sie denn mit dieser bis- 
weilen unter der Bezeichnung: „Freiheit der geistigen Bewegung“ zusam- 
mengefaßt wird.) 
1) Dies gilt insbesondere für den 1 sich gleichfalls als Gewerbebetrieb im Umherziehen zu 
betrachtenden Geschäftsbetrieb ausländischer Handelsreisender. Vgl. über diesen die 
Bundesrathsverordnung vom 31. Okt. 1883 Ziff. II B. und dazu die Bemerkungen von Land- 
mann, S. 200 ff. Zur Ausstellung und Zurücknahme der nach den eben erwähnten Bestimmungen 
zum Geschäftsbetriebe von Handelsreisenden, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen 
wegen der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der 
Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebs eingeräumt ist, erforderlichen, für das 
ganze Reichsgebiet giltigen Gewerbelegitimationskarten sind nach 8 6 Abs. 2 der V.-O. vom 
27. Dez. 1883 die Distriktsverwaltungsbehörden (in München der Magistrat 
zuständig. Ueber die in der angeführten Bundesrathsverordnung II B. 2, Abs. 2 im Allgemeinen) 
vorbehaltene Besteuerung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handels- 
reisenden vdgl. Art. 3 des baver-. Lel. vom 10. März 1879 und die V.-J. zu demselben vom 
16. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 171 ff.) § 6. Eine Zusammenstellung der hier in Betracht 
kommenden, großentheils vom De 4r 6 schen Reiche, zum Theile auch vom Zollvereine 
geschlossenen Verträge, welen voch die Verträge des Deutschen Reiches mit Griechenland vom 9. Juli 
  
1884 Geeichsgesebol. 1881 S. 23 ff.) und der südafrikanischen Republik vom 22. Jan. 1885 (a. a. O. 
1886 . tznsilgen sind gibt Bodt erdagGewekbercchtdesDentschenRetchöS380ss- 
vgl. d n Land nn, S. 20, 196, 200 fi, 254 ff., 285. Die über die gegenseitige Zulassung 
von Maeôhte dralpersonen zur u7 in den Grenzbezirken vom Deutschen Reiche abgeschlofenen 
Verträge * l aufgeführt bei Bödiker, S. 108 Anm. 1 und Landmann S. 101, 380. 
war denn im Vorhergehenden namentlich auch schon von gewissen Beschrä nkun gen 
der en n neisn die 
von G. Meyer zidehrbuch on kunscsns gicatueche. 2. Aufl. 1885, S. 650 ff. und 
v. Sa . diesem sibenge! , welcher noch das Vereins-= und Ver- 
sammlungsrecht unter dieser Wt ss Auch die Bezeichnung „Gewissens= und 
Meinungsfreiheit“ wird in ähnlicher, wenn auch z Weise gebraucht, so von H. A. 
Zachariae, Deutsches Staats- und Bundesrecht I. T Aufl. Göttingen 1865 S. 450 ff., während 
sie von Held, System des Verfassungsrechts der *7 Fufl Deutschlands Th. II. Würzb. 1857, 
S. 559 ff. in einem das ganze „principiell freie Gebiet menschlicher Handlungen“, also die sämmt- 
lichen sogen. Freiheitsrechte umfassenden Sinne angewendet wird. 
Ein allgemeines Recht der freien Meinungsäußerung ist in der baperischen 
V.-U. nicht, wie es in den „Grundrechten des deutschen Volkes“ vom 27. Dez. 1848 § 13 
Abs. 1 (Reichsverf. vom 28. März 1849 § 143 Abs. 1) und sodann in der preußischen 
V.-U. Art. 27 Abs. 1 geschehen ist, ausdrücklich anerkannt worden. Wenn der Eingang der bayeri- 
schen V.-U. „Freyheit der Meinungen mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch" 
als einen der „Grundzüge" der Verfassung aufführt (Abfs. 3), so bezieht sich dies eben, soweit da- 
mit etwas Anderes gemeint ist, als die (in Abs. 2 des Einganges genannte) „Freyheit der Gewissen“ 
auf die in Tit. IV. 8 9 der V.-U. grundsätzlich anerkannte Preßfreiheit. Anders Pözl, Verfassungs- 
recht 5. Aufl. S. 79, welcher in der angeführten Stelle des Einganges der V.-U. die Anerkennung 
der Freiheit der receptiven und productiven Geistesthätigkeit ausgesprochen findet.
        <pb n="169" />
        154 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
Die Preßfreiheit war in der bayerischen Gesetzgebung schon im Anfange dieses 
Jahrhunderts zu grundsätzlicher Anerkennung gekommen und ist dann in dieser seit dem 
Jahre 1848 auch im wesentlichen zur Verwirklichung gelangt ½. 
Bis zum Anfang dieses Jahrhunderts war in Bayern gleichwie in anderen deutschen 
Ländern die Cenfur in ausgedehntem Maße geübt worden?), doch war gegen Ende des 
18. Jahrhunderts, namentlich seit dem Regierungsantritt des Kurfürsten Maximilian Joseph IV. 
(des Königs Maximilian Doseph I.).) eine gemäßigte Praxis in SD,andhahung derselben zur 
Gellung gekommen. Durch die V.-O. vom 183. Juni 1803 (R.-B. 7 ff. und daraus bei 
Döllinger B. III S. 302 ff.) wurden die in den „sowohl alten * 55n baierischen Landen 
noch bestehenden Eimunem##isstenen aufgehoben und die „Freibeit der Presse und des 
Buchhandels“ in Weise bewilligt, daß „in Ansehung der schon gedruckten Schriften“ 
für die zum Handel dit socchen Berechtigten freier Verkehr bestehen und auch fortan für die 
Verleger und Buchdruckereien im Lande“ hinsichtlich der in das Land einzuführenden oder in 
demselben zu druckenden „Bücher und Shristen. in der Regel Freiheit von der bisher 
mgewendeten Censur und Approbation" gelten sollte. Zugleich wurde zum 
Zwr der Verhütung des Mißbrauches der so gewährten Freiheit eine allgemeine poli- 
zeiliche Aufsicht über den Betrieb des Buchhandels und der Buchdruckereien, der Leih- 
bibliotheken znd Leseinstitute angeordnet, zu deren Handhabung den zuständigen Behörden ein 
weitgehendes Recht der Beschlagnahme und des Verbotes von Schr riften, 
denen in dieser luucht in der V.-O. husdrhar, auch Gemälde und andere sinnliche 
in unerlaubter Absicht bekannt gemachte Darstellungen gleich gestellt sind, eingeräumt 
wurde. Die Bestrafung der durch „Schriften“ begangenen Verbrechen mit Ausnahme der 
„Polizeiverbrechen“ soll „den uee Gericht t nach den Gesetzen übertragen" giein Die so 
gewährte Preßfreiheit lam aber den Zeitungen und sonstigen periodischen 
Schriften volttischen und stot sischen Ne iudp , für ble Klieb. üielmehr die 
Censur, wie sie durch die V.-O Sept. 9 (Döllinger B. III 312 flf.) an- 
Lorduet war, auch sernerhin rdo e- dies in tBsOvoaiU Februar 1806 (R.--Bl. 
üDöllinger B. III S. 314 f.) durch welche jene frühere V.-O. erneuert wurde, 
Siwonlis ausgesprochen ist“). Die 7 von 1808 hält in Tit. I 87 die eben genannten 
drei Verordnungen als maßgebend für die von ihr „allen Staatsbürgern- gewährte „Preßfreiheit" 
ausdrücklich aufrecht. Die V.-U. von 1818 erkläri sodann in Tit. IV § 11 „die Freyheit 
der Presse und des Buchhandels ist nach den Besiimmungen des hier- 
über erlassenen besondern Edictes gesichert.“ Dieses Edikt, die dritte Beilage 
zur VB.-U. (oben S. 19. 23), als dessen Grundlage die V.-O. vom 13. Juni 1803 erscheint, hat den 
bis zu seiner Erlassung bestehenden, eben durch die drei mehr erwähnten Verordnungen geschaffenen 
Rechtszustand nicht wesentlich verändert). Auch die s. g. Karlsbader Beschlüsse 
vom 5. Sept. 1819, soweit sie die Presse betreffen, (das sog. Bundespreßgeset) haben 
ihn nicht wesentlich berührt, wie sie denn auch nur unter ausdrücklichem Vorbehalte der Souve= 
ränetät des Königs, der Verfassung und der Gesetze des Königreiches publicirt worden waren 
(Bekanntmachung vom 16. Okt. 1819, oben S. 21 Anm. 4). Bis zum Jahre 1848 hat sich dieser 
Rechtszustand behauplet, der Hauptsache nach unverändert, wenn auch die Art der Handhabung 
der hier in Frage kommenden Bestimmungen, namentlich derjenigen über die Cenfur, mehrfach 
gewechselt bat 50. 
1) Val über die Bedeutung der bayerischen Gesetzgebung für die Anerlennung der Preß- 
freiheit in ziin L. v. Stein, Verwaltungslehre 6. Th. Stuttg. 1868 S. 140 ff. 
2) Ueber die Entwickelung des Preßrechtes in Bayern seit dem 16. Jahrhundert Eol= alr 
e Zeit bis zur Erlassung der Verfassungsurkunde Seydel, Boher. Staatsrecht Bd. 
vee, Anm. 2, 157, 229, 304, weien gie die Zeii von 1769—1861 umfassende kurze t# ur 
Pözl, Verfassungsrecht 4. Aufl. 1870 S. 65 ff. Anm. 1, sodann für die Zeit seit 1799 die Dar- 
stelung bei Berner, Lehrb. des rSee Preßrechtes Leipz. 1876 S. 112 ff., dazu die Notizen 
bei Döllinger Bd. III S. 295 
3) Durch die V.-O. vom 2,10. April 1799 (meist nach dem Münchener Intelligenzblatt S. 277 
cilirt, auch **1 bei Mayr, Samml. d. Shurvfalzbaier allgem. u. bes. Landes-Verordnungen 
unter Max. Jos. IV. Th. I 1800 S. 252 *½½ rde das feit 176 Tepehende Büchercen fur- 
collegium (ogl. über dasselbe Seydel 1 S. 52 ff.), weil es in seiner collegialen Verfassung 
„dem liberalen Gang der Wistenschäher * zu sein schien, aufgehoben und eine Bücher- 
l——–xz–ßp. nä eingesetzt, die allerdings keinen langen Bestand haben sollte. 
) Vgl. noch über die fortdauernde Geltung der V.-O. 6. Sept. 1799 die Belannt= 
machung dergl Landesdirektion in Neuburg vom 6. Nov. 1804 (D oll inger a. a. O. S. 314 
Von Bedeutung war es, daß in der III. Verf.-Beilage die dauernde Beschlagnahme und das 
an bies sich stets anschließende Verbot einer Schrift von der Entscheidung des Ministeriums 8 
hängig Gemacht und gegen diese Entscheidung Berufung an den Staatsrath gestattet war (88 8, 
6) Hier ist hervorzuheben, daß unter der Regierung König Ludwigs I. (1825—1848)
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        8 11. Die Rechte der Unterthanen. 155 
Am 4. Juni 1848 wurde das neue Edikt über die Freiheit der Presse und des 
Buchhandels erlassen (das sog. Preßedilt oben S. 23, 83 ff.)0, durch welches das bis- 
her in dieser Weise bezeichnete Edikt vollständig aufgehoben wurde (§ 10). In dem 
neuen Edikte ist der Gedanke der Preßfreiheit in umfassender Weise zur Geltung 
gekommen. Als Folgerungen aus dem in Tit. IV., § 11 der V.-U. ausgesprochenen 
Grundsatze der Freiheit der Presse und des Buchhandels werden genannt: für jeden 
Verfasser, oder wer dessen Rechte erworben hat, hinsichtlich seiner Schriften, 
freier Gebrauch der Presse, freie Herausgabe und freier Verlag; 
für jeden gewerbsberechtigten Inhaber einer Schriftdruckerei, oder lithographi- 
schen, oder wie sonst zur Vervielfältigung von Schriften dienlichen Anstalt freier 
Druck der zur Presse übergebenen Schriften; für jeden gewerbsberechtigten 
Buchhändler freier Verkehr mit den aus den Pressen des Inlandes oder des 
Auslandes hervorgegangenen Schriften (§ 1). Die Unabhängigkeit des Erscheinens 
der Preßerzeugnisse von obrigkeitlicher Prüfung oder Genehmigung des 
Inhalts oder überhaupt von irgend einer obrigkeitlichen Erlaubniß wird mit beson- 
derer Beziehung auf politische Zeitungen und alle anderen periodischen Schrif- 
ten ausdrücklich anerkannt (8 2). 
Wenn sodann besondere (oben S. 83 und 84 bereits erwähnte) Bestimmungen 
über Voraussetzungen und Form eines Strafverfahrens in Preßangelegenheiten 
und die gerichtliche Zuständigkeit in Fällen eines solchen Verfahrens zum Schutze 
der Preßfreiheit getroffen sind (§§ 5—7) und die polizeiliche Beschlagnahme von 
Preßerzeugnissen nicht mehr wie im Edikt von 1818 (88 7—8) als selbständige, im 
Verfolge unter Umständen zum öffentlichen Verbote und zur Confiskation der Schrift 
führende Maßregel anerkannt ist, sondern nur noch als provisorische, welche die Ein- 
leitung eines Strafverfahrens längstens binnen 8 Tagen nach sich ziehen soll (5 8), 
wenn ferner die Einführung von Beschränkungen der Freiheit der Presse und des Buch- 
handels „im Verwaltungswege“ ausdrücklich ausgeschlossen ist, so sind andererseits ge- 
setzliche Beschränkungen dieser Freiheit in bestimmter Weise vorbehalten (8 5). 
Außer von Erzeugnissen der Presse im eigentlichen Sinne sollen aber die Bestim- 
mungen des neuen Ediktes auch von Gemälden, Bildern, Zeichnungen, Kupferstichen, 
Erzeugnissen der Lithographie, Holzschnitten und überhaupt von jeder Art und Form 
sinnlicher Darstellungen und Mittheilungen an das Publikum gelten (5§ 9)2). 
Das als nothwendige Ergänzung des Preßediktes erlassene, jetzt allerdings vollständig 
außer Geltung gekommene Gesetz zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse 
vom 17. März 1850 (sog. Preßstrafgesetz') oben S. 24) enthält außer Bestim- 
mungen über die Bestrafung von Preßverbrechen und Preßvergehen und außer 
verschiedenen prozessualen Vorschriften eine Anzahl preßpolizeilicher Anord- 
nungeny. 
der in der III. Versassungsbeilage grundsäßlich aufrecht erhaltenen Censur periodischer 
Blätter politischen oder statistischen Inhaltes, soferne es sich um die innere Wi (innere 
Land-zangelegenbeiten) handelte, giwersse thatsächlich Umgang genommen wurde. Vgl. die M.-E. vom 
27. Juni 1832 (D inger II. SnkAb#s fl), zub 8. März 1836 (Döllinger III. S. 323 ff.) 
und die BV.O. —8 9 Dez. 7 (R. -B S 9 ff.). 
1) Die Censur 2 d0#6 und innere #nnl.)e-5 war schon kraft der lns vor der 
Abhanlung König Ludwigs I. (oben S. 23) erlassenen Proklamation vom 6. März 1818 (N.-Bl. 
S. 105 ff.) „außer Anwendung getreten“. 
2) Vgl. die analoge Bestimmung in Art. 50 des sofort zu erwähnenden Preßstrafgesetzes vom 
17. März 1850 und die an deren Stelle getretene in Art. 8 des Strafgesetzbuches vom 10. Nov. 1861. 
3) Vgl. den Commentar zu diesem Gesetze von Brater in Dollmanns Gesetgebng des 
Kgr. Bayern Th. III B 
4) Vgl. die I#sden alt bei Pögl, Verwaltungsrecht 1. Aufl. 1856, S. 210 ff. Daß
        <pb n="171" />
        156 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 811. 
Dieses spätere Gesetz ist in seinen strafrechtlichen und processualen Bestimmungen der Haupt- 
sache nach schon durch die Strafgesetzgebung des Jahres 1861 (oben S. 26) beseiligt worden. 
Andere damals noch aufrecht erhaltene Bestimmungen dieser Art find bei der Einführung 
des gecschraseen #o aufgehoben worden. (Vollzugseinführungsges. vom 26. Dez. 1871 
Art. 2 Ziff. 8)2). Einige seiner polizeilichen Vosschristen hatten sich bereits nach n einsübrung 
der Gewerbefreiheit durch das Gesetz vom 30. Jan. 1868 (oben S. 27. 113 115 ff.) als 
fernerhin unanwendbar erwiesen ). Nachdem der nach alledem noch verbleibende Rest der 
Bestimmungen des Preßstrafgesetzes durch die Frlesiung des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 
eine weitere erhebliche Einbuße in seinem Bestand erfahren hatte, indem durch dieses t 
die noch geltenden preßpolizeilichen Bestimmungen des Preßstrafgesetzes zum Kößten, nce 
beseitigt worden waren, wurde endlich durch das Einfühlungse. zur R.-St.-P. 
formelle Aufhebung des W vom 17. März 1850 ausgesprochen (Art. 2 Ziff. 9 wöhrenle 
die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche sich neben der Reichsgesetzgebung noch aufrecht erhalten 
ließen, in dem erwähnten Ausführungsgesetze (Art. 12—14) eine neue Fassung erhielten. 
Nachdem durch das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 18740 das 
bayerische Preßedikt vom 4. Juni 1848 wenigstens der Hauptsache nach seine Be- 
deutung un und Anwendbarkeit verloren hat), beruht auch in Bayern die Preß- 
der die Presse betreffende Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854 in Bayern nicht publicirt wurde 
ist oben S. 26 schon bemerkt worden. Die in demselben vorgeschriebene Cautionsbestellung 
für periodische Blätter hat in das bayerische Landesrecht überhaupt nie Eingang gefunden. 
1) Vgl. über die Aufhebung des größeren Theiles der Artikel des Preßstrafgesetzes durch 
Art. 2 Ziff. W des Einführungsgesetzes zu den Stuafgesehhbüchern vom 10. Nov. 1861 und deren 
Ersetzung durch einzelne Vorschriften dieser Gesetzbücher, sodann über die ansbrüalische Aufrecht. 
erhaltung und theilweise Modificirung der übrigen Artikel dieses Gesetzes durch Ma ; An. 8 des Ein- 
führungsges. den Commentar zu letzterem von Risch bei Dollmann Th. 111 S. 28 ff., 48 ff. 
l. hiezu Staudinger, d. Strafgesetzb. 
3) Dahin gehört Art. 37, der die Nollsrendeuen vorausgehender Anzeige bei der Obrig- 
keit für den Fall ausspricht, daß Schriften mit einer Privatpresse hervorgebracht und ausgegeben 
werden sollen, und Art. 51, welcher die zuständige Gewerbepolizeibehörde unter nach Verschie- 
denheit der Fälle verschieden bestemmten Voraussehzungen ermächtigt, der innerhalb bestimmter Frist 
wiederholten strafrechtlichen Verurtheilung eines Verlegers wegen Preßverbrechens oder -Ver- 
gehens innerhalb dreimonallicher Frist die sei es zeitlich (auf ein Jahr) sei es für immer wirkende 
Einziehung der Gewerbsbefugniß des Verurtheilten folgen zu lassen. — Ueber das bayerische 
“é“-s nach Einführung der Gewerbefreiheit vgl. Pözl, Verwaltungsrecht 3. Aufl. 
4) Val. außer den Commentaren zum Neichsprebgelc von Thilo, Berlin 1874, Mar- 
quardsen, Berlin 1875 und Schwarze, 2. Aufl. Erl. 1845, dann den Lehrbüchern des deutschen 
Preßrechtes von Berner, Leipzig 1876 und v. Liszt, Venben und Leipzig 1880 neuerdings nament- 
lich die übersichtlichen Darstellungen in den Lehrbüchern des deutschen Verwaltungsrechts von G. 
Meyer Bd. 1. S. 157 ff. und Löning S. 278 ff. und über die Gestaltung des in Bayern nun- 
mehr geltenden Prehrachsen außer Pözl, Verfassungsrecht 5. Aufl. S. 89 ff. die Zusammen- 
stellungen bei Krais, Handb. der innern Verwaltung Bd. II S. 240 ff. 5§ 136, 137 und 
v. Pechmann-Stadelmann, Wirkungskreis der bayer. Distriftoverwaltungsbehorden) S.D% 333 
Ueber rsrs und Preßpolizei im Allgemeinen vgl. neuestens v. Sarwey in diesem Hond. 
buch I. II S. 134 *. und Seydel in Schönbergs Handbuch der Polit. Oekonomie 2. Aufl. Tüb. 
1885, Bd. III S. 
5) Dies 2 2 Allem von den allgemeinen Bestimmungen über die Preßfreiheit und bie 
Zulässigleit von Beschränkungen derselben in den 8§ 1, 2, 5 des Preßediktes. Auch § 8 der von 
der polizeitichen Beschlagnahme handelt, hat nur noch]eine beschränkte A#wendbarseit. Die 
stimmung in § 4, welche in Anlehnung an das frühere Landesrecht (V.-O. dvom 13. Juni 1803 
Ziff. 10, Preßedikt vom 26. Mai 1818 fIII Verfassungs- Teilage 5 3) die Staatsdiener 
„rücksichtlich der Bekanntmachung amtlicher Arbeiten, sowie jeder g s oder Urkunde, deren 
Wissenschaft nur durch das Dienstverhältniß erlangt werden konnte, an die Dien stvorschriften 
und an die Gesetze über die Amtsverschwiegenheit gebunden“ erklärt, ist selbstverständlich in 
Geltung verblieben. An die Stelle von §§ 6 und 7 (oben S. 84) sind nun die entsprechenden 
Sorschlite des neuesten Reichs= und Landesrechtes getreten. Stau dinger, das Strafgesetzbuch 
Erg S. 292 ist der Meinung, daß das bayerische Preßedikt auch nach Erlassung des Reichs- 
gerhes noch in vollem Umfange seine Geltung behaupte, znsoseeit als es sich kraft seiner 
Bestimmung in §#9 (oben S. 155) auf Gegenstände erstrecke, welche nach § 2 des Reichspreßgesetzes 
nicht in den Bereich des letzteren fallen. Käme es demnach für die Anwendung des bayerischen 
Preßediktes nicht, wie es nach dem Reichspreßgesetze der Fall ist, darauf an, daß eine zur Ver- 
breitung bestimmte, durch mechanische oder chemische Mittel bewirlte Vervielfältigung vor- 
liegt, müßte das bayerische Preßedikt inebesondere auch auf Musikalien ohne Text oder Erläute- 
rungen Anwendung finden, so steht doch dieser Meinung in entscheidender Weise die Erwägun-
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        811. Die Rechte der Unterthanen. 157 
freiheit zumeist auf jenem Reichsgesetze, welches seinem Inhalte nach mit dem 
bayerischen Landesrechte, wie es sich bis dahin entwickelt hatte, größtentheils überein- 
stimmt. Daneben kommt dann noch, soferne es sich um die Freiheit des Betriebes 
der Preßgewerbe handelt, die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in Be- 
tracht, deren Bestimmungen im Reichspreßgesetz ausdrücklich als für den Betrieb der Preß- 
gewerbe maßgebend erklärt sind (5 4 Abs. 2). Auch die Beschränkungen, denen 
die Preßfreiheit zur Zeit unterliegt, sind zumeist in jenen beiden Gesetzen enthalten. 
Weitere Beschränkungen sind durch das Sozialistengesetz vom 21. Okt. 1878 theils 
geboten, theils ermöglicht. 
Außer auf die ausdrückliche Anerkennung des Prinzips der Preßfreiheitl 
in § 1 des Reichspreßgesetzes (.Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, 
welche durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind") mag hier nach auf 
einige Bestimmungen dieses Gesezes hingewiesen werden, in denen der Gedanke der Preßfreiheit 
in einigen Folgesätzen zum Auddruck gekommen ist: auf die in § 4 Abs. 1 ausgesprochene 
Anerlennung der Unzulässigkeit der Entziehung der Befugniß zum selbständigen 
Betrieb irgend eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Betrieb 
von Druckschriften im administrativen oder richterlichen Wege!) und auf das in § 30 Abs. 4 
unter Vorbehalt „der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbesteuer“ ausgesprochene 
Verbot jeder besonderen Besteuerung der Presse und der eingelnen Preßerzeug= 
nisse, durch welches . der bis dohm in Bayern bestehende auf der Stempelordnung vom 
18. Dez. 1812 Abschn. 1II (R.-B. 1813 S. 77 ff.) beruhende Kalenderstempel beseitigt wurde?). 
In diesem Zusammenhange sind bann noch zu erwähnen die gleichartigen Bestimmungen 
in § 3 des Reichspostgesetzes vom 28. Okt. 1871 (Verbot, eine im Gebiete des Deutschen 
Reiches erscheinende politische Zeitung vom Postdebit auszuschließen und bei der 
Normirung der für die Beförderung und Debitirung der im Gebiete des Deutschen Reiches 
prscheinenden Teitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen G#undsäten zu verahren) 
3—5 der Gewerbeordnung (Freiheit von polizeilicher Erlaubniß 
für die bl u e wie für die nicht gewerbsmäßige Vertheilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken an öffentlichen Orten in der Zeit von 
der amtlichen Belanmmachung des Wahltags bis zur Beendigung des Wahlaktes und allgemein 
für die nicht gewerbsmäßige Vertbeilung von Drufksschriften oder anderen Schriften 
oder Bildwerken in geschlossenen Räumen). 
s ferner die Beschränkungen der Preßfreiheit angeht, so mag hier zunächst 
nochmals an die hier einschlagenden Bestimmungen der Gewerbeordnung erinnert werden, welche 
theils die Zulassung zu Preßgewerben, theils die Augübung solcher betreffen. (614 Abs. 2 
Pflicht der Anzeige des Lokales und des Wechsels desselben seitens der Inhaber dehimmie seetender 
Preßgewerbe bei der zuständigen Behörde ihres Wohnortes loben S. 124 Ann 42b 
Möglichkeit der Untersagung des Feilbietens von Preßergengnissen im kunhnn. b 44 b. 2 
von Haus zu Haus (Colportage) loben S. 146) 5 43 Abs. 1. 2: Nothwendigkeit des Legiti- 
mationsscheines zum Ausrufen u. s. w. von Druckschriften an öffentlichen Orten loben S. 136) 
gecen, dah bei der Erlassung des Reichsgesebes über die Prehe die wohl nicht zu bezweifelnde 
Absicht gewaltet hat, von der in Art 4 Ziff iteR.-V. der Reichsgewalt übertragenen Zu- 
Hüändigkeit ur Gesebgebung über die Peess in eiter here Materie“ wesentlich erschöpfenden Weise 
Gebrauch zu machen, so daß eine Ergänzung der Reichsgesetgebung durch das Landesrecht nach 
Art. 2 der R.-V. ausgeschlossen erscheint, insoweit nicht eine solche reichsrechtlich zuchicdh —l 
ist. Vgl. hieher die Commentare zum Reichspreßgesetz von Marquardsen S. 5 Schwar 
S. 5, ferner die Ausführungen über das Verhältniß von Reichsrecht und r un bei Heilige, 
das Verhältniß des Reichsstrafrechts zum Landesstrafrecht, Leipzig 1871, S. 23, 30 ff. v. Riedel, 
die Reichsverfassungsurkunde S. 82, 83, Seydel, Commentar zur V.-U. für das Deutsche Reich, 
Würzb. 1873 S. 37, Laband, das Staatsrecht d. Deutschen Reichs II S. 112 ff. und in diesem 
Handb. II, 1 S. 92 und die auch für die hier behandelte Frage sehr beachtenswerthen Entschei- 
dungsgründe des Erkenntnisses des K. Sächs. Oberapp.-Gerichts vom 27. Sept. 1872 in Goldt- 
ammers Archiv für Gemeines Deutsches und Preußisches Strafrecht Bd. 21, S. 98 ff. Ueberein- 
stimmend mit der hier vertretenen Auffassung der Frage der fortdauernden Geltung des bayer. 
Preßediktes üuhert sich auch Krais, Handb. d. inneren Verwaltung Bd. II, S. 240. 
1) Auf die durch das Spztalisengeso herbeigeführten (loben S. 148 zum Theile bereits 
erwähnten) Modifikationen von 5§ 1 und 4 Abs. 1 des Reichspreßgesezes und § 3 des Reichspost- 
gesetzes 9 im Texte noch weiter #n n 
2) Ueber die zuletzt noch durch § 30 Abs. 3 des Reichspreßges. erfolgte Aufrechterhaltung von 
Art. 68 des beget Ges. vom - Juni 1865 (Verpflichung zur Ablieferung von Freiexemplaren 
betr.) s. oben S. 120, Anm. 2
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        158 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11 
* 44 : Nothwendigkeit der Legitimationskarle, sofern der Betrieb eines Preßgewerbes sich als 
der eines Handelsreisenden darstellt (Sammeln von Abonnenten oder Subskribenten außerhalb 
des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung oben S. 135 Anm. 31, § 55: Nothwendigkeit 
des Wandergewerbscheines zum Betriebe von Preßgewerben im Umherziehen [(Hausiren mit 
Druckschriften (Colportage), Sammeln von Abonnenten und Subskribenten im Umherziehen 
oben S. 133 ff.] § 56 Abs. 2 Ziff. 10: Ausschluß gewisser Preßerzeugnisse vom Feilbieten im 
Umherziehen; und Abs. 3: Nothwendigkeit der Genehmigung des Verzeichnisses der im 
Umherziehen feil zu bietenden Preßerzeugnisse loben S. 132 ff. Anm. 51]). Diesen Bestimmungen 
reihen sich an die Vorschriften in § 5 des Preßgesetzes (modificirt durch § 43 Abs. 6 der Gew. O.) 
über die Befugniß der Ortspolizeibehörde, auch die nicht gewerbsmäßige öffentliche 
Verbreitung von Druckschriften zu verbieten aus Gründen, welche auch die Zurücknahme des 
Wandergewerbscheins rechtfertigen und über die Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen ein solches 
Verbot nach § 148 der Gew.-O. und in 8§ 23. 24 des Sozialistengesetzes über die Entziehung 
der Befugniß zum Betrieb gewisser Preßgewerbe und auch der Befugniß zur nicht gewerbs- 
mäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften (s. oben S. 148). 
Vor Allem aber kommen hier die reichsrechtlichen Bestimmungen in Betracht, 
welche die Aufnahme gewisser Veröffentlichungen in Duuckschriften 
(allgemein Name und Wohnort des Druckers und nach Verschiedenheit der Fälle auch des 
Verlegers, des Verfassers oder des Herausgebers, des Redakteurs, Preßgesetz §§ 6, Abs. 1 
7 [Ausnahme § 6. Abs. 21 für periodische Druckschriften: amtliche Bekanntmach- 
ungen, § 10 und Berichtigung mitgetheilter Thatsachen, S 11) oder den Ausschluß 
solcher von Druckschriften (Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidi- 
gungsmittel in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges gegen Verbot des Reichskanzlers 
*E 15, öffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung 
erkannten Gelbstrafen und Kosten und öffentliche Bescheinigungen über den Empfang der 
zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge, § 16, amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses 
vor ihre Bekanntmachung in öffentlicher Verhandlung oder vor dem Ende des Ver- 
fahrens, § 17, dazu die über den Bereich der Presse herausreichende Vorschrift in § 16 
des Sozialistengesetzes über die Nothwendigkeit polizeilichen Verbotes des Einsammelns 
von Beiträgen zur Förderung von socialdemokratischen und ähnlichen Bestrebungen und 
der öffentlichen Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge) 9 getreten, ferner die mit diesen 
Bestimmungen zum Theile in innerem Zusammenhange stehenden Anordnungen der mehr 
erwähnten Reichsgesetze über die Voraussetzungen und die Wirkung der nach dem 
Preßgesetze nur wegen bestimmter strafbarer Handlungen zuläs- 
sigen, nach dem Sozialistengesetz den auf Grund desselben verbotenen Duuck- 
schristen gegenüber nothwendigen, den zu verbietenden gegenüber zu- 
lässigen Beschlagnahmen von Preßerzeugnissen ohne richterliche 
Anordnung, über das bei dieser Beschlagnahme zu beobachtende Verfahren und 
über die hier in Frage kommende Zuständigkeit der Behörden (Reichspreßges. 
#§5§ 23—28, Sozialistenges. 88 14. 15 mit der Strafbestimmung in § 19) und die hin- 
wieder mit diesen Vorschriften zum Theile zusammenhängenden entsprechenden Bestim- 
1) Vgl. hiezu die Strafbestimmungen in 8§ 18, 19 des Reichspreßges. und § 20 des Sozialisten- 
gesetzes. Als eine Beschränkung der Preßfreiheit enthaltend kann allenfalls auch noch angesehen 
werden die zunächst allerdings aus einem anderen Gesichtspunkte gegebene Vorschrift in § 9 des 
Preßgesetzes über die Verpflichtung des Verlegers periodischer Druckschriften zur Ablieferung von 
sog. Pflichtexemplaren an die Polizeibehörden (Ausnahmen in § 9 Abs. 2), während die Be- 
stimmungen in § 8 dieses Gesetzes über die Voraussetzungen der Funktion als verant- 
wortlicher Redakteur periodischer Druckschriften nicht mehr wohl in diesem Zusammen- 
hang betrachtet werden kann. Vgl. noch über die Befreiung der von den deutschen Reichs-, Staats- 
oder Gemeindehörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaates 
ausgehenden Druckschriften, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mittheilungen beschränkt, von den 
Vorschriften der §§ 6—11 des Preßgesetzes und der auf mechanischem oder chemischem Wege ver- 
vielfältigten ausschließlich an Redaktionen zu verbreitenden periodischen Mittheilungen von den 
Bestimmungen des Preßgesetzes über periodische Druckschriften Preßges. §§ 12, 13.
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        811. Die Rechte der Unterthanen. 159 
mungen dieser Gesetze über das regelmäßig nur gegenüber im Auslande erscheinenden 
periodischen Druckschriften unter bestimmten Voraussetzungen und mit zeitlich beschränkter 
Wirkung als zulässig erklärte, dem Reichskanzler vorbehaltene, (Preßges. 8 14 
mit der Strafbestimmung in § 18 Abs. 1 Ziff. 1), gegenüber allen Druckschriften aber 
in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der 
bestehenden Staats= oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffent- 
Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage 
treten, nothwendiger Weise zu erlassende und mit dauernder Wirkung bekleidete Verbot, 
welches sich bei periodischen Druckschristen auch auf das fernere Erscheinen barelben 
erstrecken kann (Sozialistenges. §8 11—14 mit den Strafbestimmungen in 8 19, § 21 
Abs. 1)0. 
Zuständig zur Handhabung der preßpolizeilichen Bestimmungen sind in Bayern die 
Distriktspolizeibehörden, in München die Polizeidirektion, in den Kreis= 
hauptstädten die 7 „königliche Commissäre“ aufsgestellten Mitglieder der Kreisregierung 
in den übrigen unmittelharen Städten die Bezirksämter, (diesrhein. Gemeindsordnung t 98 
M.-E. vom 29. Juni 1869 IRN.-B. S. 1099 ff.] und V.-O. vom 2. Okt. 1869 (R.-B. S. 1881 ff. 
5 6.) Als die zur ealsnn des Verbots einer Druckschrift nach 8 ia Sozialistengesehes 
zuständige Landespolizeibehörde ist die Kreisregierung K. d. J. erklärt, während 
die Zuständigkeit zur vorläufigen Beschlagnahme von Druckschriften nach § 15 dieses Ges. sur 
die verschiedenen Arten von Polizeibezirken verschieden geregelt ist. (M.E 
vom 23. Okt. 1878 Ziff. 1. 3). 
Indem aber das haeicmwuehunso die „bis auf Weiteres“ fortdauernde Geltung der 
„für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- 
(Belagerungs)-Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Bezug auf 
die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen“ ausdrücklich anerkennt 
(630, Abs. 1), ist für Bayern 2) insbesondere die aus Art. 120 des Strafgesetzbuches von 
1861 mit geringen Veränderungen entnommene Strafbestimmung in Art. 8 des 
VBollzugseinführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch vom 26. Dez. 1871 aufrecht er- 
halten worden, welche dann ebenfalls der Hauptsache nach unverändert in Art. 6 des 
Ausführungsgesetzes zur R.-St.-P.-O. wieder gegeben ist. Demnach sind mit Gefängniß 
oder Festungshaft bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bedroht 
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen, „durch welche die königliche Staatsregie- 
rung bei drohendem oder ausgebrochenem Kriege den Verkehr mit feindlichen 
Ländern oder feindlich besetzten Theilen des Staats= oder Reichsgebietes verboten, be- 
schränkt oder geregelt, die Sammlung von Nachrichten, die Verbreitung 
oder Veröffentlichung gewisser Mittheilungen, sowie die Erlassung 
gewisser Aufforderungen untersagt oder beschränkt, oder ähnliche mit 
der Kriegsgefahr im Zusammenhange stehende Maßregeln angeordnet hat, — soferne 
nicht die in den §§ 15 und 18 bes Reichsgesetzes vom 7. Mai 1874 über die Presse 
enthaltenen Bestimmungen in Anwendung zu kommen haben“. 
Indem ferner „das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffent- 
liche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche unentgelt- 
1) Val. über Verbot und Beschlagnahme von Preßerzeugnissen nach deutschem Neichsrecht 
insbesondert die lichtvolle Darstellung von G. Meyer, Verwaltungsrecht 1 S. 166 ff., 58 59, 60. 
Die nach Art. 68 der R.-V. im Falle der Erklärung des Kriegszustandes in 
Anwendung von 5 5 Abs. 1 des preußischen Gesezes vom 4. Juni 1851 zulässige allgemeine 
Suspension der die Preßfreiheit begründendenreichsgesetzlichen Vorschriften ist nach 
der die Geltung des Art. 68 für Bayern ausschließenden Bestimmung in Ziff. III §8 5 des 
Versailler Vertrages vom 23. November 1870 für das Gebiet dieses Staates nicht möglich. 
Vgl. Laband, Staatsrecht des deutschen Reichs III, I S. 42 ff. und in diesem Handb. II, 
S. 164, dann die Lehrbücher 5½ Verwaltungsrechts von G. Meyer I, S. 182 ff. und Löning 
k 290 ff. und oben S. 31,
        <pb n="175" />
        160 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. F 11. 
liche Vertheilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu er- 
lassen“, als durch das Reichspreßgesetz „nicht berührt“ erklärt wurde (Preßges. § 30, Abs. 2) 
blieben zunächst die entsprechenden Vorschriften in Art. 38 und 42 des Preßstraf- 
gesetzes vom 17. März 1850 in Kraft. Diese landesrechtlichen Bestimmungen sind 
nunmehr in neuer Fassung in das Ausführungsgesetz zur R.-St.-P.-O. (Art. 12, 13) über- 
gegangen. Demnach ist das Anschlagen, Anheften, Ausstellen oder öffentliche 
unentgeltliche Vertheilen von Bekanntmachungen, Plakaten oder Aufrufen 
auf Straßen oder öffentlichen Plätzen, ohne polizeiliche Erlaubniß, geschehe dies in 
eigener Person oder durch die Vermittelung eines hiezu veranlaßten Anderen, mit Haft 
bis zu 14 Tagen und Geldstrafe bis zu 90 Mark bedroht (Art. 12 Abs. 1). 
Bei dem Vorhandensein „mildernder Umstände“ kann das Gericht entweder auf 
Haft bis zu 14 Tagen oder auf Geldstrafe bis zu 90 Mark erkennen. Auch kann neben der 
Strase auf Einziehung der gesetzwidrig verbreiteten, aber R nicht in fremdes Eigenthum 
übergegangenen Schriften erkannt werden. (Art. 12 Abs. 2. 3.). 
Ausdrücklich ist die Polizeibehörde als befugt rallärt. jede dieser Bestimmung 
zuwider verbreitete Schrift sogleich mit Beschlag zu belegen, und ausdrücklich ist die 
fortdauernde Anwendbarkeit von 8 8 des bayerischen Preßediktes auf die Fälle solcher 
Beschlagnahmen ausgesprochen (Art. 13). 
Demnach ist in der die polizeiliche Beschlagnahme anordnenden Verfügung die straf- 
gesetzliche Bestimmung, wegen deren Verletzung sie erfolgt, ausdrücklich zu erwähnen, und muß 
einer solchen Beschlagnahme die Einleitung des strasgerichtlichen Verfahrens binnen längstens 
acht Tagen folgen . 
Daß die Preßfreiheit, wie sie nunmehr durch die Reichsgesetzgebung begründet ist, 
auch für die im Reichsgebiet sich aufhaltenden Ausländer besteht, kann 
an sich keinem Zweifel unterliegen. Auf besonderen gesetzgeberischen Erwägungen beruht 
es, daß die im Auslande erscheinenden periodischen Druckschriften reichs- 
setzlich in mehrfacher Weise ungünstiger gestellt sind, als die inländischen). 
Wie die Anwendung der (oben S. 157) erwähnten in § 3 des Reichspostgesetzes 
ausgesprochenen Grundsätze ausdrücklich auf die im Gebiete des Deutschen Reiches erscheinen- 
den politischen Zeitungen beschränkt ist, wie ferner ein administratives Verbol 
der Regel nach nur gegenüber ausländischen periodischen Druckschriften möglich ist. 
(Preßges. 5 14, oben S. 159) so ist gegen ein auf Grund von 88 11 und 12, Abs. 1 
des Sozialistenges. seitens des Reichkanzlers erlassenen Verbot der ferneren 
Verbreitung einer im Auslande erscheinenden periodischen Druck- 
schrift ein Rechtsmittel nicht gegeben, während gegen ein von der Landes- 
polizeibehörde, welche in den unter den § 11 des Sozialistengesetzes zu begreisen- 
den Fällen der Regel nach zuständig ist, (8§ 12, Abs. 1) erlassenes Verbot regelmäßig 
Beschwerde an die auf Grund von § 26 des Gesetzes bestehende „Reichscommission“ 
ergriffen werden kann)). 
  
1) Daß neben diesen Bestimmungen die Vorschriften in 88 5, 6 des Preßgesetz. und in §§ 43 
und 55 der Gew.-O. angwpoenden sind, ist ebono unzweifelhaft als die fortdauernde Geltung der Be- 
siimmungen in Art. 37 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und Abs. 2 des Polizeistrafgesetzb. von 1871, welche das 
nschlagen oder 4. efnne von Privatankündigungen gegen ortspolizeiliches Verbot oder gegen 
Verbot des Eigenthümers an fremdem Privateigenthum und das unbefugte aus Bosheit oder Muth- 
willen erlolgende Vernichten, Wegnehmen, 'ß Unlesbarmachen fremder Anschläge unter Strafe stellt. 
Zal. v. Riedel, Polizeistrafgesetzb. S. 247 ff., Staudinger, das Strafgesetzb., Ergänzungsband 
296 ff. und d. Polizeistrafgesetzb. S. 33 ff. 
Val. die Commentare zum SF. Salsb- von Margnardsen S. 91 ff. und v. Schwarze 
. 63 ff., ferner Berner a. a. O. S. 246 ff. und v. Liszt 
3) Vgl. hieher G. Meyer, Verwaltungsrecht 1 S. 170 und 10 Commentare zum Sozialisten-
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        8 11. Die Rechte der Unterthanen. 161 
IV. Gewissensfreiheit. Die Anerkennung der Gewissensfreiheit in dem 
Sinne der individuellen Bekenntnißfreiheit, insbesondere der Unabhängigkeit 
der Rechtsstellung des Unterthanen dem Staate gegenüber vom religiösen Be- 
kenntniß, ist in Bayern zuerst, wenn auch nicht ohne sehr wesentliche Beschränkungen 
der praktischen Geltung des letzteren Grundsatzes, am Anfange dieses Jahrhunderts, bald 
nach dem Regierungsantritt Max Joseph's erfolgt 7. 
Unter den in den ersten Negierungssahren Max Joseph's I. in dieser Hinsicht erlassenen 
Verordnungen ist die V.-O. vom 10. Jan. 1803 hervorzuheben. Indem hier „diejenigen Ver- 
ordnungen, welche Wir bber RNeligiot#freihen und Duldung für Unsere alten 
und neuen Staaten erLasi#en haben, auch auf Unsere neuen in Franken 
und Schwaben erstreckt werdensy), wird eine Reihe von Bestimmungen gegeben, 
die sich insgesammt als Folgerungen aus der Anerkennung jener Grundsätze darstellen. Jus- 
besondere wird den Angehörigen der (im Deutschen Reiche eingeführten drei) christlichen 
Confessionens) der volle Genuß der bürgerlichen Rechte (vgl. oben S. 76 Anm. 2) 
und die gleichmäßige Berücksichtigung bei der Besehung der Staatsämter und jedem Unterthau, 
„von welcher Confession er sei“ die Freiheit von jeder Zumuthung, welche „seiner Religions- 
oder Gewissensfreiheit entgegen wäre", „daher" denjenigen, „welche noch in keiner eigenen kirch- 
lichen Gemeinde vereinigt sind", die ungestörte „Hausandacht“ zugesichert!). In dieser 
V.-O. und der sie ergänzenden vom 18. Mai 1803 „die Religionsverhälknisse der Kinder bei 
vermischten Ehen betr.“ (R.-Vl. 1803 S. 132 zn daraus. bei Döllinger Bd. VIII Th. 1 S.38 ff.) 
sind die Grundlagen gegeben, von denen aus sich der gegenwärtig in Bayern in den hier frag- 
lichen Bchieluungen bestehende Rechtszustand entwickelt hat. 
Nach der Constitution von 1808 ist „allen Staatsbürgern“ „vollkommene Gewissensfreiheit"“ 
gewährt (Art. 1 § 7). Das zur Ergänzung rderselben erlassene Neligionsedikt. vom 24. März 1809 
(oben S. 15, 39 Anm. 2, 76 Anm. 2) ist dann auch in dem hier einschlagenden Theil seiner 
Bestimmungen unmittelbar grundlegend für die entsprechenden Anordnungen der V-U. von 1818 
geworden. Von wesentlicher Bedeutung für die Gestaltung der Gesetzgebung über die Gewissens- 
freiheit ist endlich auch das Edikt vom 10. Juni 1813, die Verhältnisse der jüdischen 
Glaubensgenossen im Königreich Baiern betr. (oben S. 14). 
Den vorläufigen Abschluß fand diese Gesetzgebung in den Bestimmungen der V.-U. 
von 1818 Tit. IV § 9 und der zweiten Beilage zur V.-U. (dem sogen. Religions- 
g. von Gareis in Hirth's Annalen des Deutschen Reichs 1879 S. 335 ff. und Schwarze, 
38 ff. Mit der eben im Texte erwähnten Verschiedenheit hängt es zusammen, daß das von 
"st. Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer der bei demselben vorzugsweise bethei- 
ligten und demselben gegenüber zur Beschwerde berechtigten Personen (Verleger oder Herans- 
geber lbei dem Verbote einer nich! periodisch erscheinenden Druckschrist auch dem auf der- 
selben benannten Verfasser.), soferne diese Personen im Inlande vorhanden sind, durch schrift- 
liche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen ist. Daß andererseits das 
Verbot von ausländischen periodischen Druckschriften nur deren fernere Ver- 
breitung, nicht auch, wie es bei dem Verbote inländischer der Fall sein lamn, deren 
ferneres Erscheinen zum Zwecke haben kann, wird auf Grund von § 12 Abs. 1 des Ges. von 
. Me a. O. S. 170 Anm. 16 gegenüber den Bemerkungen v. Liszt's, Preßrecht 
. 115 ff. mit Recht ausgeführt. 
gl. Über die Einführung der Gewissenefreiheit in Bayern und die Entwickelung der auf 
viese . hurherern HGesetgebung bis zur Erlassung der V.-U. außer v. Sicherer, Staat und 
Kirche in Bayer —1821, München 1874 S. 24 ff., nunmehr die beiden in München. 88 
Wuichiennen Srt 5 e Sihrboeitreäl des Königs von Bayern“ von E. 
1 ff. u nha S. 93 ff. und Seydel, Bayer. Staatsrecht 1 S. 331 % a 
5% oben 2“ 
S. 12erwähnte) V.-O. istauchgedruckt bei Döllinger Bd. VIII Abth. 1 S. 29 f.. 
3 E es sich hier nur um die ngedorigen der im Texte erwähnten Confessionen handelt, 
ergibt der ganze Zusammm#nhange von Ziff. 2) und 3) des Ediktes und die Art, wie in 8 28 des 
Religionsediktes von 1809 auf die V.-O. vom o Januar 1803 verwiesen wird; vgl. auch Rein- 
hard a a. O. S. 94. 
Daß auch hier zunächst, wenn auch wohl nicht #s au Angehörige christlicher 
nelenndss gedacht ist, zeigen die folgenden Bestimmungen: „auch soll ihnen kein Hinderniß in 
den Weg gelegt werden, wenn sie Kochhen hrer Confession in der Nohbarschalt besuchen oder durch 
Geistliche daher in ihren Häusern in der Stille die Sacramente sich administriren lassen wollen; 
jedoch werden fie in allem, was ihre Gewissensfreiheit nicht beschränkt, zu der gewöhnlichen Orts- 
pfarrei gerechnet, und müssen dahin die hergebrachten Stolge bühren entrichten.“ 
Handkuch des Oessentlichen NRechts. III. 1. 1. 11
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        162 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. • 11. 
edikt von 1818 oben S. 19, 39, Anm. 2). Diese Vorschriften sind in ihrer 
großen Mehrzahl auch heute noch maßgebend für die Art und das Maß der 
Anerkennung der Gewissensfreiheit in Bayern. Eine wesentliche Aenderung 
haben sie jedoch in soferne erfahren, als an Stelle der in der V.-U. begründeten 
Beschränkung der Gleichstellung im Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte auf 
die Angehörigen der „in dem Königreiche bestehenden dreyschristlichen Kirchen-Gesell- 
schaften“ ) in allmählicher Entwickelung, deren Endpunkt das Reichsgesetz vom 3. Juli 
1869 bildet, die Anerkennung der vollkommenen Unabhängigkeit der bürgerlichen 
und staatsbürgerlichen Rechte vom Glaubensbekenntniß getreten ist?). 
In Uebereinstimmung mit dem früheren Rechte, namentlich mit dem Religions- 
edikte von 1809 wird in Tit. IV 8 9, Abs. 1 „jedem Einwohner des Reiches 
vollkommene Gewissens-Freyheit gesichert“:) Aus dieser allgemeinen Zusiche- 
rung werden dann unmittelbar zwei Folgerungen abgeleitet: 
1. Das Verbot, irgend einen Einwohner des Reiches „in Gegenständen des 
Glaubens und Gewissens“ einem Zwange zu unterwerfen (Beil. II § 2). Dem- 
gemäß erklärt das Religionsedikt, nachdem es in § 41 die Verpflichtung eines jeden 
Mitgliedes einer Kirchengesellschaft anerkannt hat, „der darin eingeführten Kirchenzucht 
sich zu unterwersen“ (§ 41), andererseits, daß „keine Kirchengewalt befugt ist, Glaubens- 
gesetze gegen ihre Mitglieder mit äußerem Zwange geltend zu machen“ (§ 42), es 
setzt fest, daß „keinem kirchlichen Zwangs= Mittel irgend ein Einfluß auf das gesellschaft- 
liche Leben und die bürgerlichen Verhältnisse ohne Einwilligung der Staats-Gewalt im 
Staate gestattet“ wird (§ 71). Die in dem Religionsedikt (§ 52 ff.) den durch Hand- 
lungen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung Beschwerten gegebene Befugniß der 
Anrufung des „Königlichen Landesfürstlichen Schutzes“ (recursus ab abusu) 
ist zweifellos auch in den Fällen der Uebertretung jener Bestimmungen begründet. 
Andererseits kann (nach § 82 des Rel.-Ed.) „keine Kirchen-Gesellschaft (also auch kein 
Angehöriger einer dieser Gesellschaften) verbindlich gemacht werden an dem äußeren 
Gottesdienst der andern Antheil zu nehmen“. (Beil. II 8 82, Satz 1.) 
„Kein Religionstheil ist demnach schuldig, die besonderen Feyertage des andern zu feyern 
sondern es soll ihm frey stehen, an solchen Tagen sein Gewerbe und seine Handthierung aus- 
müben, jedoch ohne Störung des Gottesdienstes des anderen Theiles“ und ohne Verletzung der 
rach § 80 der II. Verf.-Beil. von jeder „Religions-Gesellschaft der anderen bey Ausübung ihrer 
wligifen Handlungen und Gebräuche“ zu erweisenden Achtung (§ 82 Sah 2). 
Auch kann „kein Geistlicher gezwungen werden, das Begräbniß eines fremden Religions- 
verwandten en nach den Feierlichkeiten seiner Kirche zu verrichten“ Geil. II 8 101)). 
  
) Vgl außer derVDvotnlOJan803dasReltgtonöedrltvo111809§§98,29JU 
Tit. IV. § 9 Abs. 2, 3, II Verf.-Beil. 88 24, 25. 
2) Vgl. oben S. 39 ., 46, dazu Bl. f. adm. Praxis Bd. 18 S. 17 ff., 34 ff. (A. E.), 
ferner Mayer a. a. S. 147. 
Ueber die mit der Minderjährigkeit und dem elterlichen Erziehungerect zusammenhängen- 
den r der Gewissensfreiheit ist sofort im Texte zu 
. zu den im Texte angeführten Stellen des Rel. -ellan 2 Dorstellungen. von 
#hudihe Deutsches Kircherriche des 1 P-.ahrhunderts . 1 Leipzig 1877, 85 8ff 32 ff. 
E. Mayer S. 152 ff. und Reinhard 181 ff. In diesem Zusammenhange unans ½46% noch 
hingewiesen werden auf die in V.-U. Tit. IV. 8 9 n 4 und wiederholt in Beil. II § 50 in wesent- 
licher Uebereinstimmung mit Abs. 2 der V.-O. vom 7. Mai 1804 die Verhältnisse zur geistlichen 
Gewalt betr. (R.-B. S. 509 ff. und darnach bei Döllinger B-d. VIII S. 67 ff., vgl. noch über 
diese V.-O. Seydel. Bayer. Staatsrecht I S. 335) und § 55 des Rel.-Ediktes von 1809 ent- 
haltene Vorschrift: daß „die weltliche Regierung in rein geistlichen Gegenständen (sic) der Re- 
ligions-Lehre und des Gewissens sich nicht einmischen darf, als in soweit das Obersthoheitliche 
Schutz= und Aussichts-Recht (gegenüber den Religionsgesellschaften] eintritt.“
        <pb n="178" />
        85 11. Die Rechte der Unterthanen. 163 
2. Die Freiheit der einfachen Hausandacht. Diese letztere „darf Niemanden, 
zu welcher Religion er sich bekennen mag, versagt werden“ (V.-U. Tit. IV § 9, 
Abs. 1. Beil. II §8 2, vgl. auch § 87). 
In der „einfachen Hausandacht!“ liegt jedenfalls der E##lat zu der Verbindung 
mehrerer Familien zur Auslbung ihrer Religion (Beil. II § 3 
Nur diese beiden eben angeführten Wirkungen der Nariginne. und Gewissens- 
Freyheit" werden in dem so überschriebenen Kapitel des Religionsediktes (Beil. 1I 
Abth. I: „Allgemeine Bestimmungen über Religions-Verhältnisse“ Kap. 1) ausdrücklich 
als solche anerkannt ½. 
Bestimmt verneint aber ist in diesem Edikt die in der neuesten Literatur als 
nothwendige Folgerung aus dem Grundsatze der Gewissensfreiheit oder doch als noth- 
wendige Ergänzung dieses Grundsatzes vielfach geforderte?) und auch in dem größeren 
Theile Deutschlands durch die Landesgesetzgebungen nunmehr zur Anerkennung gekommene ?5) 
Religionsfreiheit im Sinne von Cultusfreiheit (Freiheit der Bildung von 
Religionsgesellschaften). 
„Sobald aber mehrere Familien zur Ausübung ihrer Religion sich verbinden 
wollen, so wird jederzeit hiezu die Königliche ausdrückliche Genehmigung — erfordert 
(Beil. II § 3). 
„Alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwande des häuslichen Gottesdienstes 
sind verboten“ (Beil. II, § 4). 
3. Dagegen erkennt das Religionsedikt eine weitere Folgerung aus dem Grundsatze der 
Gewissensfreiheit ausdrücklich an, wenn es dieselbe auch nicht als solche bezeichnet, durch die 
Bestimmung: „Die Wahl des Glaubens-Bekenntnisses ist jedem Staatseinwohner 
nach seiner eigenen freyen Ueberzeugung überlassen" (Beil. II 8§ 5). Als 
nothwendige Voraussetzung dieser Wahlfreiheit wird aber einerseits auch hier die Er- 
reichung des „hiezu erforderlichen Unterscheidungs-Alters“ aufgestellt, welches für 
beide Geschlechter auf die gesetzliche Volljährigkeitt) bestimmt wird (Beil. II § 6) 
1) neber die Bildung eines engeren und weiteren auch die Cultusfreiheit umfassenden 
Begriffes von Bewissensfgeihen vgl. Wilda, Ueber Gewissensfreiheit in d. Ztschr. f. deutsches 
Recht B 11 S. 164 ff., 212 ff. 
Val. Wilda a. a O S. 163 ff., Hinschius in desen Handb. I, 1 S. 234, 359 ff. 
und * ortrag von Kahl, Ueber Gewissens reiheit. Erl. 188 15 ff., 23. 
3) Val. die Nachweisungen bei Hinschius in dehn a 1 S. 228 ff. und G. Meyer, 
Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 2. Aufl. S. — Gegen die Ansicht Thudichums, 
dentsches Kirchenrecht 1 S. 173 ff., daß aus dem Pessennt vom 3. Juli 1869 „die Unzulässigkeit 
der Fortdauer von Landesgesetzen“ folge, „welche die Zahl der im Lande zugelassenen Konfessionen 
beschränken oder die Zulassung von neuen Religionsvereinen oder Gestattung Fruligiöser Versamm- 
lungen in die Willkür der Regierung stellen“, vgl. Hin schius a. a. O. S. 359 ff. Anm. 
) D. h. das vollendete 21. Lebensjahr. Dieser jet durch Reichsges. 2 v17. Febr. 1875 für 
den hguhor Umfang des Deutschen Reichs festgesetzte Termin der Großjährigkeit hat in Bayern 
schonvorderErlassinigdieseöGeseszesallgemeinalssolchergegolteii,vglRothivirechtl 
2. Aufl. S. 192 Anm. 13. Daß durch venia netatis die mangelnde Großiöhrigleit nicht erssetzt 
werden kann, ist nach dem Wone von Beil. II 9 6 — un auch in der Praxis anerkannt 
worden, M.-E. vom 22. Juni 1838 (Döllinger Bd. VIII S. 48). Vgl. Pözl, Verfassungsrecht 
S. 81 Anm. 8, Silbernagl, Verfassung und Verwaltung sämmtl. Keligiongenoßzenschaften in 
Bayern 2. Aufl. Regensb. 1883, S. 14 Anm. .. Bgl. hieher auch die Uebersichten über den 
Stand der deutschen Landesgesetzgebungen hinsichtlich det- Unterscheidungsalters bei Richter, Lehr- 
buch des Kirchenrechts, Aufl. von Dove und Kahl S. 1021 ff. Anm. 2 und Thudichum, 
deutsches Kirchenrecht 1 S. 40 ff., aus denen sich ergibt, daß zumeist ein früherer Termin für das- 
selbe bestimmt ist, als in Bayern. — Gegenüber einer zum Theil abweichenden Praxis hat der 
oberste Verwaltungsgerichtshof in mehrfachen Entscheidungen mit Bezug auf die Religionsverhäll- 
nisse von Kindern aus gemischten Ehen den Satz aufgestellt, daß die den Bestimmungen der II. Verf.= 
Beil. uwider erfolgte Aufnahme Minderfähriger in eine Religionsgemeinschaft absolut nichtig 
feia der Rechtswirksamkeit auch i rchlicher Beziehung entbehre Samml. 
d. Entsch. Ier S. 149 ff., In 2. 102 ff., eid Darüber, daß duch die Ertheilung von Reli- 
11“
        <pb n="179" />
        164 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 811. 
und wird andererseits gefordert, daß man sich nicht in einem die eigene freie Ueber- 
zeugung ausschließenden Geistes- oder Gemüthszustande befinde (8 7). Daran schließt 
sich dann das Verbot der s. g. Proselytenmacherei. 
„Keine Partei darf die Mitglieder der andern durch Zwang oder List zum 
Uebergang verleiten“ (8 8). 
„Die Wahl des Glaubensbekenntnisses“ kann sich thatsächlich ebensowohl als 
Uebertritt von einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft zur andern darstellen, 
wie als einfacher Austritt aus einer solchen Gemeinschaft ohne die Merkmale des Ueber- 
trittes zu einer andern, und als Eintritt eines sog. Confessionslosen in eine 
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft. In allen diesen Richtungen ist die Wahl 
des Glaubensbekenntnisses in Bayern als rechtlich zulässig zu erachten, wenn schon die 
II. Verfassungs-Beilage nur für den Fall des Uebertritts von einer Kirche zur 
andern bestimmte Formvorschriften gibt 10. 
„Der Uebergang von einer Kirche zu einer andern muf allezeit bei dem einschlägigen Pfarrer 
oder geistlichen Vorstande sowohl der neu gewählten, als der verlassenen Kirche persönlich 
erklärt werden.“ (Beil. 11 § 10). In analoger Anwendung dieser Vorschrift wird für den Fall 
des einfachen Austritts aus einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft jedenfalls die per- 
sönliche Erklärung desselben vor dem einschlägigen Pfarrer oder geistlichen Vorstande dieser 
Gemeinschaft zu verlangen sein?). 
Auch kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die in dem Religionsedikte ent- 
haltenen Vorschriften für die Wahl des Glaubensbekenntnisses und insbesondere auch für 
den Uebertritt von einer Kirche zu einer andern auf alle in Bayern staatlich 
anerkannten Religionsgesellschaften Anwendung finden müssens). 
gion Sunterricht an einer fremden Confession angehörige Minderjährige rechtlich nicht zulässig 
sei (gleichfalls entgegen früberer Praxis). vgl. das Erkenntniß des ehemaligen bayerischen obersten 
Grrichtshofen vom 2. Nov. 1878 (Samml. d. Entsch. cbesselben in Gegenständen des Strafrechts 
529 ff., auch im Eiet (ssanl. 5. 1878 S. 345 ff.) und dazu Reinhard S. 191 f. 
7 ddtenv S. 215 ff. — Daß mit kaltl. #15 der erziehungsberechtigten Eltern die Auf- 
nahme Minderfähriger in eine Neligionsgemeinschaft stattfinden kann, ist allerdings unzweifelhaft. 
) der Praxis bis jeßt nicht durchgedrungenen Anschauung, daß nach dem Nel.-Edikt 
der Auslrilt 9 einer staatlich alelkamnn Religionsgemeinschaft ohne gleichzeitigen Uebertritt zu 
einer solchen an sich nicht möglich sei, in Bayern also nur aus anderen besonderen Gründen Fälle der 
sog. Confessionslosigkeit vorkommen könnten, (E. Mayer a. a. O. S. 146) steht vor Allem die 
Erwägung gegenüber, daß die Annahme einer solchen Unmöglichkeit mit dem in Tit. IV § 5 
V.-U. und § 1 der II. Beil. ausdrücklich anerkannten Grundsatze „der vollkommenen Or. 
wissensfreiheit“ in entschiedenem Widerspruch stehen würde welcher auch dadurch nicht 
beseitigt würde, wenn man annehmen wollte, daß in § 5 der II. Beil. die Freiheit auch der Wahl 
eines von dem der Kirche, in der man bleibt, abweichenden Glaubensbekenntnisses aner- 
kannt sei. Vgl. hieher außer Wilda a. a. O. S. 212 Reinhard S. 196 ff., welcher insbesondere 
auch hervorhebt, daß für die Anerkennung des Rechtes der Hausandacht in der V.-U. kaum ein Bedürfniß 
vorgelegen hätte, wenn sie dies nicht auch für solche Angehörige des bayerischen Staates hätte aussprechen 
wollen, „die keiner recipirten Confession angehören“. Daß der Gesegeber 1818 an eine solche 
Vonligten hätte denken können, zu einer Zeit, wo der rosecen des Connubiums beraubt war“, 
t sich nicht mit E. Ma ayer S. 146 Anm. 13 ohne Weiteres verneinen. Aber auch wenn dies 
lat Fall wäre, würde damit noch kein entscheidender Grund gegen die Annahme eines aus dem vom 
Gesetzgeber usioeen Grundsate der Gewissensfreiheit mit innerer Nothwendigkeit abzuleitenden 
Folgesaesg *Wi seie 
2) Vgl. über die- deer Handhabung Svon o der Prazis noch verschiedene M.-E. bei 
  
linger BPd. Vt- d ünther Amtahandbnch f. die rote 
Geistlichen im Königr. Bin Keul d. Rheins Bd. Wd 1883 S. 24 ff. Dazu iiiahh “*„ 
die M.-E. vom 7. Juli 1833 (Döllinger Bd. 33 ff.) Reinhard a. 93 fl. 
Ueber die praktische Behandlung der Fälle eines Ue 7V. e r tr itt es in Todesge " a h r fnr welche 
die Anwendung von § 10 der II. Verf.-Beil. Shwierigkeiten. asktet. vgl. "t 62 ff., 
insbesondere die M.-E. vom 31. Okt. 1878 a. a. O. S. 73 ff., dazu esstnaber 1 a a. O 
S. 15 ff. insbes. S. 16 Anm. 5. 
3) In der Praxis ist allerdings vielfach die Anschauung zur Geltung gekommen, daß die 
in § 6 der II. Verf.-Beil. enthaltene Voraussetzung der erreichten Volljährigkeit für die Wahl des
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        § 11. Die Rechte der Unterthanen. 165 
Im Einklange mit der Anerkennung des Grundsatzes der Gewissensfreiheit ist in der 
II. Verfassungsbeilage (§ 11) ausdrücklich beslimmt, daß durch die Religionsänderung zwar alle 
kirchlichen Gesellschaftsrechte der verlassenen Kirche verloren gehen, daß dieselbe aber „keinen Einfluß 
auf die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, Ehren und Würden“ habe. Der dieser Anerken- 
nung beigefügte Vorbehalt für den Fall des Uebertrittes zu einer Religionspartei, welcher nur 
eine, efeschränkte Theilnahme an dem Staatsbürger-Rechte gestattet ist“, ist nunmehr bedeulungslos 
geworden 
4. Als nothwendige Folgerung aus der Anerkennung des Grundsatzes der Gewissens- 
freiheit kommt endlich auch die Anerkennung des Rechtes der religiösen Kinder- 
erziehung in Betracht. Erscheint dieses Recht zunächst als ein Bestandtheil des elter- 
lichen Erziehungsrechtes ), so sind doch für die Anerkennung desselben den möglichen 
Einwirkungen der Staatsgewalt gegenüber und ebenso für die nähere Regelung desselben 
Rücksichten des öffentlichen Interesses maßgebend und im Zusammenhange hiemit ist 
auch ein diesem Rechte zu gewährender öffentlich rechtlicher Rechts schutz als durch- 
aus gerechtfertigt anzusehen?). 
In der V.-U. findet sich allerdings eine allgemeine ausdrückliche Anerkennung 
dieses Rechtes der religiösen Kindererziehung nicht, wohl aber ist, wesentlich unter dem 
Gesichtspunkt der Regelung der Mitgliedschaft an Religionsgesellschaften, in der zweiten 
Verfassungs-Beilage eine Reihe von Bestimmungen über die „Religionsver khältnisse 
der Kinder aus gemischten Ehen“ getroffen, in denen einerseits jenes allgemeine 
Recht der religiösen Kindererziehung ganz unzweifelhaft vorausgesetzt ist, während sie 
andererseits ganz bestimmte Beschränkungen desselben enthalten ). 
  
  
Glaubensbekenntnisses und die nach 8 10 zu beobachtenden Formvorschriften nur aufe öffent- 
liche Kirchengesellschaften" Anwendung zu finden hätten, nicht aber für den 
Uebertritt von einer nicht mit den Rechten öffentlich ausgenommener Schbeabersclcgrg ver. 
sehenen sog. Privat -Kirchengesellschaft zu einer von jenen Kirchengesell- 
schattten Anwendung finorn könnten (agl namentlich M.-E. vom 14. Mani 1820 und 22. Sept. 
851, Döllinger Bd. 1 S. 32, XXIII S. 20 ff. Weitere hier einschlagende M.-E. a. a. O. 
1 XXII S. 19. 21. un einem JLS andern Standpunkte geht die bei Weber, Neue 
Eesetz- und Verordnungen-Sammlung Bd. IV S. 534 ff. aus der als Beilage zu den Bl. für 
adm. Praxis eine Zeit lang herausgegebenen Sammlung von prinzipiellen Erlassen 
1855 S. 20 ff. abgedruckte M.-E. vom 20. Aug. 1852 aus, insoferne sie die 99 5. 6 der II. Verf.-Beil. 
auf alle anerkannten Religionsgesellschaften anwendbar erklärt.) Allein wie nach dem Zu- 
sammenhang von §9 6 des Rel.-Ed. mit 8 5 zweifellos ist, daß jener Paragraph sich auf „jeden 
taatseinwohner ' bezieht, der eine Wahl des Glaubenobekenntnisses treffen will, wie über- 
haupt die Vorschriften des Rel.-Edikts über die Wahl des Glaubensbekenntnisses den im I. Ab- 
schnitte desselben enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über Religionsver-- 
hältnisse“ angehören, so ist es nach dem Sprachgebrauche des Rel. Eoines ganz zweifellos, 
daß die Ausdrücke Kirche und Kirchengesellschaft von jeder staatlich aner- 
kannten Religionsgemeinschaft brten. sollen und vollkommen shnonym mit den Be- 
zeichuungen Religionsgemeinschaft, Religionstheil, Religionspartei ver- 
wende werden, wie bemmauch den -ienkli faen Airchengeesel###chase#nn , die Privat- 
Kirchengesellschaften“, „nicht öffentlichen Kirchengesellschaften“ gegenleer 
gestellt wechen Namentlich die rnx- uh des Ediltes enthalten lahlreiche Nachweise für 
diesen Sprachgebrauch, u0s namentlich § 38 (. Privatltrchengesellschaft — ihrer Kirche — einer 
Kirche“) und Abschnitt 1IV Kap. l die Eck-perst und 8§ 80—82 („Religionsgesellschaft — Kirchen 
— Religionsparteien — Lirchengesellschalt — 8 5 Auch in dem mehrfach erwähnten 
Judenedikte vom 10. Juni 1813 (oben 14. 161) wird von „kirchlichen (Kirchen ) Ge- 
meinden der Juden, , lichen Verrichtungen der Rabbiner, jüdischem Kirchen vermögen“ 
Vesprochen (§§ 24—26. 30. 31). Diesem Allem entspricht es, daß in § 10 der II. Verf.-Beil. von 
„dem Pfarrer oder geistlichen Vorstande“ einer Kirche die Rede ist. Uebereinstimmend 
mit der hier vertretenen Anschauung der Aufsatz in den Bl. f. adm. Praxis Sr IV S. 81 
(6), ferner E. Mayer S. 141 ff., 146 Anm. 12 und Reinhard S. 191 ff., 
1) Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts Bd. IV Berl. 1884. S. 7 ff., b#l— auch 
Sammlung d. Entsch, d. Verwaltungsgerichtshofs Bd. IV S. 162, Bd. V S. 141 ff., 
2) A. A. v. Sarwey, das öhenkeich Recht S. 297. 
3) Die Bestimmungen, welche in Abschn. 1 Kap. 3 der II. Verf.-Beil. unter der freilich 
nicht ganz zutreffenden Ueberschrift: „Religions-Verhältniß der Kinder aus gemischten Ehen" ent- 
halten sind, haben zu großen Meinungsverschiedenheiten in der Literatur und in der Praxis Ver-
        <pb n="181" />
        166 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 11 
Nach diesen Bestimmungen des Religionsediktes entscheidet über die religiöse Er- 
ziehung der Kinder von Eltern, Jdie verschiedenen Glaubens-Bekenntnissen hiugethan sind“, 
zunächst die vertragsmäßige Festsetung der Eltern (II. Beil. 8§ 12, 13). Sind aber e eine 
Ehepacten oder sonstige Verträge hierüber errichtet, oder ist in jenen über die religlhhe Erziehung 
der Kinder nichts verordnet worden, so folgen die Söhne der Religion des Vaters; die 
Töchter werden in dem Glaubens-Bekenntnisse der Mutter erbogen (&amp; 14.) 
Ausdrücklich ist dann verfügt, daß weder der Tod der Eltern, noch „die Eheschei- 
dungen oder alle sonstigen rechtsgültigen Auflösungen der Ehe“ an der Anwendung dieser 
Bestimmungen etwmas ändern können (5§ 16, 17), und daß „ein das Religions-Verhältniß der 
Kinder bestimmender Ehevertrag“ auch tof etwaigen Ueberganges der Eltern zu einem anderen 
Glanbensbekenntniß seine Rechtswirksamkeit behält, so lange die Ehe noch gemischt 
bleibt, daß aber dann, wenn die Ehe durch den Uebergang des einen Ehegatten zur Religion 
des andern „aufhört, gemischt zu sein", die Kinder der nun gleichen Religion ihrer 
Eltern folgen, ausgenommen sie waren — dem bestehenden Ehevertrage gemäß — durch 
die Confirmation oder Communion bereits in die Kirche einer andern Confession aufge- 
nommen, in welchem Falle sie bis zum erlangten Unterscheidungs-Jahre darin zu belassen 
sind.“ (8 18.) 
Im Anschlusse hieran enthält das Religionsedikt Bestimmungen über die religiöse 
Erziehung von Pflegekindern, unehelichen Kindern und Findlingen, welche, 
mindestens zum Theile, gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung des 
Rechtes der religiösen Kindererziehung betrachtet werden müssen. 
„Pflegkinder werden nach jenem Glaubens-Bekenntnisse erzogen, welchem sie in ihrem 
vorigen Stande zu folgen hatten" (Beil. I1 § 18). Die durch Heirath legitimirten und 
„die übrigen natürlichen Kinder, wenn sie von einem Vater anerkannt sind“, werden 
in Beziehung auf den Religions- unterricht- (6 20, § 21: „in Ansehung der Religions- 
  
  
anlassung gegeben. §&amp; über das 2i, ce# wligiössen Kindererziehung niach dboerischem Recht 
r S. 
Silbernagl a. o. O. S. 18 ff., 3 ff., 207 ff., Rein 184 dazu 
Richter, êeecht 8. Aufl. von Ster • Kass 5 1012 fl. und Thudichum, deutsches 
Kirchenrecht d. 19. Jahrh. 1 S. 53 ff. Vgl. Bl. f. adm. Praxis Bd. 3 S. 72 fl., 88 ff. (s), 
auch 
RBd. 35. S. 47 ff. (Fr.), S. 369 ff., 385 ff (#ue 27 K.), gorae Ztschr. f. Shep von Dove und 
Friedberg Bdl. XIII S. 201 ff. und v Sch rliiidenBlteriifRechtsaciiveiidiiiigBdM 
l4«)lhlfi.BieleMEdiehietiii Betracht lommen, sind Hesamnelt bei Döllinger VIII 
S. 38 ff., XXIII S. 25 ff. und Günther, Amishandb. S. 108 ff. Eine Nachweisung der die 
religiöse Kindererziehung betreffenden Entscheidungen des HKln Verwaltungsgerichtshofes siehe 
bei Hutter, Rechtsgrundsätze der Entscheidungen des bayer. Verwaltungsgericht hofes Nr. 102 
126 ff., dazu kommen noch euerdings die in der Sammlung Bd. V S. 76 ff., 107 ff., 179 fl., 
Vvi S. 174 ff., 178 ff., VII S. 11 f#., 16 ff. mitgetheilten Entscheidungen. Auf alle einzelnen 
streitigen Fragen einzugehen, ist hier Alhalbih- doch möchte ich wenigstens bemerken, daß ich die in 
den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltung gekommenen Anschauungen für 
wohl begründet halte, welche dahin gehen, daß vertragsmäßige Bestimmungen üÜber 
die religiöse Erlie hung von Kindern aus gemischten Eßen ausnahmslos nur in 
der nach den bürgerlichen Gesetzen für den Abschluß von Eheverträgen 
vorgeschr iebenen Form giltig getroffen werden können; daß aus den Bestimmungen in 
§§ 12—23 des Religionsediktes eine rechtliche Pflicht zur religiösen Erziehung der Kinder 
solge, daß aber eine Uebertragung der Vorschrüften in §§ 14 ff. über die religiöse 
Erziehung der Kinder aus gemischten S#en auf die religiöse Erziehung der 
Kinder aus ungemischten Ehen unzulässig sei. Auch kann ich nicht mit E. Mayer (S 214 
und in Anm. 30) annehmen, daß die religiöse Chiehungspewalt nur gebraucht! werden 
könne zur Erziehung im Glauben einer vom Staat aufgenommenen Kirche ngefell— 
schaft, weil die Befugniß, die Aufnahme eines Kindes in die zuständige (anerkannte) Kirchengesell- 
schaft zu genehmigen, ein Theil des religiösen Erziehungsrechtes eim Sinne des Rel.-Ediktes sei, 
  
und daß in Bezug auf Kinder konfessionsloser Elt ein religiöses Er- 
ziehn n g rroch überhaupt nicht bestehe (S. 216), wohl 9 #rtn seine Ansicht, daß 
§&amp; 12 fl. don Religionsediktes von allen Personen, die Elt i Rechtssinne 
sind, nicht blos von natürlichen Eltern rede, den Vorzug don ber entgegengesetten des 
Verwaltungsgerichtshofes zu verdienen. Auch scheint mir die vom Verwaltungsgerichtshof aus- 
Lesprochene Anschauung, daß auf Grund der Bestimmungen des Religionsediktes Abschn 1 Kap. 3 
Sin staatlicher Zwang gegen Eltern geübt werden könne, damit fie ihre Kinder zum Empfang 
der Sakramente der katholischen Kirche anhalten, Bedenken zu unterliegen, insbesondere nachdem 
das Religionsedikt den Ausdruck Religionsunterricht als gleichbedeutend mit 
W gebraucht (§s§ 20, 21). Vgl. auch E. Mayer S. 211 ff., Rein-
        <pb n="182" />
        8 11. Die Rechte der Unterthanen. 167 
Erziehung“") „ehelichen Kindern gleich geachtet.“ Die von dem Vater nicht anerkannten unehe- 
lichen Kinder ‚werden nach dem Glaubens-Bekenntnisse der Mutter erzogen" (58 20, 21). 
.Findlinge und natürliche Kinder, deren Mutter unbekannt ist, solgen der 
Religion desjenigen, welcher das Kind aufgenommen hat, soferne er einer der öffentlich 
eingeführten Kirchen lin Gegensatze also zu den sog. Privakkirchengesellschaften) angehört, oder 
der Religions-Parthey des Findlings- Instituts, worin sie erzogen werden. Außer diesen 
Fällen richtet sich ihre Religion nach jener der Mehrheit der Einwohner des Findungs-Orts- (9§ 22). 
Den „geistlichen Obern“, den „nächsten Verwandten“, den „Vormündern 
und Pathen“ ist ausdrücklich „das Recht“ zugesprochen, „darüber zu wachen"“, daß 
die Bestimmungen des Religionsediktes über religiöse Kindererziehung befolgt werden. 
„Sie können zu diesem Behufe die Einsicht der betreffenden Bestimmungen der 
Eheverträge und der übrigen auf die Religions-Erziehung sich beziehenden Urkunden 
sordern“ (Beil. II § 23). 
Von den als Folgerungen aus dem Grundsatze der Gewissensfreiheit soeben behan- 
delten Rechten haben zwei: das der ungestörten Hausandacht und das der reli- 
giösen Kindererziehung durch die neueste bayerische Gesetzgebung verwaltungs- 
gerichtlichen Schutz erhalten in der Weise, daß gegen jede „Beschränkung der ver- 
fassungsmäßig gewährleisteten Hausandacht“ durch Beschluß der Kreisregierung K. 
d. J. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden kann (Ges. vom 8. Aug. 
1878 Art. 10 Ziff. 16), während alle bestrittenen Rechtsansprüche in Bezug auf 
religiöse Kindererziehung als Verwaltungsrechtssachen im Sinne des erwähnten 
Gesetzes erklärt und darum in dem für solche angeordneten Verfahren schon in erster 
Instanz zu behandeln sind, nämlich von der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde, 
gegen deren Entscheidung unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof Berufung ergriffen 
werden kann. (A. a. O. Art. 8 Ziff. 4, Art. 9 Abs. 1.)1) 
Die regelmäßige Zuständigkeit der Distriktsverwaltungsbehörden in unterer Instanz in 
allen nicht einem andern Organe des Staates zu unmittelbarem Vollzuge vorbehaltenen, der 
laatlichen. Verwaltung anheimfallenden „Religions= und Kirchenangelegenheigen ergibt aus 
der V.-O. vom 17. Dez. 1825 (sog. Formationsverordnung R. B. S. 9 fl.) § 31, 
Daß die in der V.-U. ausgesprochene Anerkennung des Grundsatzes der Gewissens- 
freiheit mit den einzelnen vom bayerischen Landesrechte anerkannten Folgerungen aus diesem 
Grundsatze auch für Ausländer gilt, daß diesen auch der den Inländern gewährte 
Schutz für das Recht der Hausandacht und der religiösen Kindererziehung zukommen 
muß, kann kann nicht zweifelhaft sein?). 
1) Der im Negierungsentwurfe zum Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof enthaltene 
Vorschlag auch die „Wahl des Glaubensbekenntnisses“ unter die Verwaltungsrechtssachen 
aufzunehmen, sand in der K. ¾ A. ebensowenig die erforderliche Mehrheit, als der Antrag des 
Abg. Grafen Fugger: Zeligions und Gewissensfreiheit (8§ 1—4 des Religionsediktes)“ in den 
Art. 10 aufzunehmen. Doch gab dieser Antrag Veranlassung zu der im Texie mitgetheilten Be- 
stimmung in Art. 10 Ziff. 16 des Gesetzes. Vgl. E— Att 10 Ziff. 16 und Art. 8 Ziff. 4 des mehr- 
erwähnten Gesetzes die Commentare von Kahr S. 153 ff., 89 und Krais S. 138, 54, ferner 
. Mayer, d. Kirchenhoheitsrechte S. 1.19, 217 ff. Da nach Art. 8 Ziff. 4 des Ges. vom 8. Aug. 
1878 alle bestrittenen Rechtsan sprüche und Verbindlichkeiten in Bezug auf religiöse 
Nfüdererziehung als Verwaltungsrechtssachen zu betrachten sind, so können auch die in § 23 der 
II. Verfassungsbeilage genannten Personen das ihnen in dieser Gesepzesstelle eingeräumte Recht 
der Ueberwachung der religiösen Erziehung im Verwaltungsstreitverfahren geltend machen. 
achdem aber die Erklärung von Streitigkeiten über die Wahl des Glaubensbekenntnisses zu 
Verwaltungsrechtssachen, wie erwähnt, nicht rrolgt, ist, ist auch die Bestimmung in § 9 der II. T- · 
Beil. in Geltung peblieben die denjenigen, „welche die Religions-Erziehung zu leiten 
haben“, das Recht der Anfechtung einer den Feeplichen Hriordernisten nicht kusreen 
Wahl des Glaubensbekenntnisses durch 5Sr chwerde bei dem Ministerium d 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten gewährt, welches nach vorausgegangener re,nin eg 
des Falles durch die betreffende Regierungsbehörde (Kreisregierung K. d. J.) entscheidet. Dgl. 
E. Mayer S. 148 
2) Die allgemeine Fassung von Tit. IV., § 9, Abs. 1 der V.-U. und §§ 1, 2, 5 des Re-
        <pb n="183" />
        168 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 11. 
Durch Staatsverträge, theils des Zollvereins, theils des Deutschen Reiches 
mit auswärtigen Staaten ist den Angehörigen der letzteren zum Theile die „freie 
Ausübung ihrer Religion nach Maßgabe der Landesgesetze“ ausdrücklich gesicher! 
(Vertrag mit Spanien vom 12. Juli 1883, Art. 3 Abs. 2, mit der Südafrikanischen 
Republik vom 22. Jan. 1885. Art. 1), großen Theils aber ausdrücklich „vollständige 
(oder auch die vollständigste Kultus= und) Gewissensfreiheit“ gewährt ½. 
V. Vereins- und Versammlungsrecht?). Die ausdrückliche gesetzliche Anerkennung 
des Vereins= und Versammlungsrechtes der Staatsangehörigen ist in Bayern gleichwie 
in der großen Mehrzahl der anderen deutschen Staaten verhältnißmäßig spät erfolgt. 
Die den freien Vereinigungen der Unterthanen ungünstige Rechtsanschauung, welche seit dem 
Ende des Mittelalters, namentlich unter dem Einflusse der römischrechtlichen Jurisprudenz in Deutsch- 
land sowohl in der Reichsgesegebung als in der Gesetzgebung der Territorien und Städte Ein- 
gang gefunden hattes), war auch in Bayern zu voller Herrschaft gelangt"). Hier war es vor 
Allem die Gegenwirkung gegen den Illuminatenorden, welche am Ende des 18. Jahrhunderts 
zur ausdrücklichen gesetzlichen Verneinung des Vereinigungorechtes der Unterthanen führte. 
Nach dem Generalmandat vom 22. Juni 1784 sollen alle Johne öffentliche Autorität 
und landesherrliche Bestätigung errichteten Communitäten, Gesellschaften und Verbrüde- 
rungen“ in den kurfürstlichen Landen „nirgend geduldet“ werdens). So ziemlich die gleiche 
Richtung Hielt. auch die Gesetzgebung unter Max Joseph I. innes). Weder die Constitution 
von 1808 noch die VW.-U. von 1818 gedenken des Vereins= und Versammlungsrechtes der Staats- 
angehbrigen. und auch nach der Erlassung der V.-U. hielt die staatliche Praxis an dem Grund- 
satze fest, daß es kein freies Vereinigungsrecht der Unterthanen gebe. Kurze Zeit vor dem auch in 
Bayern zur Geltung gekommenen Bundesbeschlusse vom 5. Juli 1832, welcher alle politischen Vereine 
und alle ohne vorausgegangene Genehmigung der competenten Behörde zu haltenden außerordentlichen 
G bisher hinsichtlich der Zeit und des Ortes weder üblichen noch gestatteten“) Volksversammlungen 
und Volkofeste und alle öffentlichen Reden politischen Inhalts, auch bein. erlaubten Volksver- 
sammlungen und Volksfesten untersagte'), war in Bayern die V.-O. vom 1. März 1832 erlassen 
ligionsediktes, sowie die Ueberschrift von Abschn. 1 desselben: „Allgemeine Bestimmungen über 
Religionsverhältnisse, kommen hier voriüglich in Betracht, vgl. auch E. Mader S. 145, bei und 
in Anm. 1la, ferner Samml. d. Ent vntsch d. Verwaltungsge Pih V S. 181. Anders 
die bei Lünthe Amtshandbuch f. d. protest. eistlichen. Bd. 29 5 mitgetheilten M.-E. 
aus den Jahren 1843—1871, inhaltlich welcher die gichen u 1 S. II. Verfassungsbeilage auf 
Ausländer überhaupt keine aenwendun finden sollen. 
rag mit Salvad or vom 13. Juni 1870 Art. VII, mit dem König von Tonga vom 
1. Nov. 1876 Art. III, mit der Regierung von Samoa vom 24. Jan. 1879 Art. III, mit der 
Dominikanischen Republik vom 30. Januar 1885, Art. IX. Die angeführten Bestimmungen 
zeigen, daß es sich hier um mehr handelt, als um die Gewährung „einfacher Hausandacht“, doch 
wird ihre Anwendung gegenüber den thatsächlich bestehenden Zuständen in Bayern wohl nur von 
geringer Bedeutung sein. 
2) Ueber die Entwicklung und die heutige Gestaltung des Vereins- und Versammlungrechtes 
überhaupt und in Deutschland k#sbesondere. vg Sevbde, in Schönberg's Handbuch d. polit. 
Oekonomie 2. Aufl., Bd. III S. 761 ff., v. wey in diesem Handbuch 1 u. S. 136 ff., 
G. Meyer, Staaterch 2 Aufl., S. 674 fl. uns Verwaltunosrecht 1 S. 151 ff., endlich Löning, 
Verwaltungorech S. 2 
Vgl. biser * deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1 S. 872 ff. III S. 769 ff. 
4) Val. über die Geschichte des Associationsrechtes in Bae## die Einleitung von Pözl zu 
seinem Ommentr zum ba Vereinsgesetze vom 26. Febr. 1850 in Dollmann's Gesehgebung, 
Th. # ferner Bl. f. adm. Praxis, Bd. 7 S. 113 ff. (— s und dazu die Be- 
merkungen eodd Ar# 
5 Gebruck gertn bei Mayr, Sammlung der lhurpfalzbaier. allgem. u. bei- Danbesverorb- 
nungen, Bd. II S. 2 und Döllinger, Bd. XIII S. 713, auch bei Pözl a S. 428 ff.. 
kuanger, s 1 !— unter Kurfürst Karl Theodor G c gegen geheime wwrw 
insbesondere die Illuminaten, nrbangener V.-O., siehe bei Döllinger a. a. 
Hewoeilu. cyer- Staatsrecht, 1 S. 157, Anm. 2. Ueber das Mandat vom 16. Aug. 178 vgl. 
Pör 
t uc#. Herfung auf den Reichsschluß vom 14. Juni 1793 gegen die geheimen Verbin- 
dungen erlassene V.-O. vom 4. Nov. 1799 und die sie erneuernden Verordnungen aus ben. Jahre 
1804 und vom 13. Sevt. |s sind zusammengestellt bei Döllinger, Bd. XIII S. 718 ff., 
vgl. hehu Pöh. a. a. O. S. 429 ff., wo die V.-O. vom 4. Nov. 1799 gleichfalls 1 ist, und 
Seydel 
7) * im Corp. jur. confoederationis Germanicae von v. Meyer und Zöpfl, 
3. Aufl., Bd. II S. 250 ff.; auch bei Döllinger Bd. XIII S. 705 ff.
        <pb n="184" />
        811. Die Rechte der Unterthanen. 169 
worden, in welcher ausdrücklich erklärt wurde, daß „vor wie nach dem Erscheinen der Verfassung die 
Bildung jedes Vereins, ohne Ausnahme, von vorgängiger aebereichung der Statuten und von 
der Genehmigung der Staatsregierung abhängig geblieben“ 
Der mit der politischen Bewegung des Jahres 178 eingetretenen thatsächlichen 
Ausübung und Anerkennung des Vereins= und Versammlungsrechtes?) folgte auch in 
Bayern die ausdrückliche gesetzliche Anerkennung dieses Rechtes und die Regelung 
seiner Ausübung durch das Gesetz vom 26. Februar 1850 die Versammlungen und 
Vrreine betreffend, (G.-B. 1849/50 S. 33 ff. oben S. 25 2) welches, wie es um diese 
Zeit auch in mehreren andern deutschen Staaten geschah. im Anschluß an die Fassung der 
entsprechenden Bestimmungen der „Grundrechte des deutschen Volkes“ (88 29—31, 
übergegangen in die von der Frankfurter Nationalversammlung ausgestellte Reichsverfassung 
vom 28. März 1849 88 161 — 163), den Staatsangehörigen diese Rechte in bestimmter 
Weise zuspricht, zugleich aber über die Ausübung derselben eingehende und in mannig- 
facher Hinsicht auch beschränkende Bestimmungen aufstellt, für welche, wie für die 
Vereinsgesetzgebung anderer deutscher Staaten, das Gesetz der französischen Republik vom 
28. Juli 1848 das wesentlich maßgebende Vorbild war!0. 
Der durch das Gesetz vom 26. Febr. 1850 für Bayern geschaffene Rechtszustand 
ist bis jetzt bestehen geblieben?), allerdings nicht ohne zum Theile wesentliche Modifi- 
kationen zu erfahren, welche zum größten Theile der Gesetzgebung des Deutschen Reiches 
ihren Ursprung verdanken"). 
1. Vereinsrecht. Nach dem Gesetze vom 26. Febr. 1850 haben „die Staats- 
angehörigen das Recht, Vereine ohne vorgängige Erholung polizeilicher 
Erlaubniß zu bilden"“. (Art. 11.) Das Recht der für den deutschen Reichstag 
Wahlberechtigten, zum Betriebe der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, 
Vereine zu bilden, hat die Reichsgesetzgebung bestimmt anerkannt (Wahlgesetz für den 
deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 § 17), sie hat ferner alle gegen das 
Coalitionsrecht der Gewerbetreibenden und der gewerblichen und Fabrikarbeiter ge- 
richteten Verbote und Strafbestimmungen aufgehoben (Gew.-Ordn. § 152 Abs. 1 vgl. mit 
89N 152 Abs. 2, 153, 154 Abs. 3), während sie andererseits die Theilnahme an Verbindungen, 
deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten 
werden soll, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen be- 
kannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, oder zu deren Zwecken oder 
Beschäftigungen es gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von 
Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, unter Strafe stellt 
(Reichsstrafgesb. 88§ 128, 129). 
1) Siehe diese V.-O. bei Döllinger a. a. O. S. 722 ff. und Pözl S. 516 ff. und über 
diese V.-O. und die vom Hleichen Siandpunkte ausgehenden M.-E. vom 29. Ang. 1835 (Döllinger 
Bd. XIII S. 724) Pözl S. 433 ff. Daß nach der Erlassung der V.-O. von einem allge- 
meinen Verbote nich, *Ws Vereinei im Grunde nicht mehr gesprochen werden konnte, führt aus 
Pöszl a. a. O. S. 432 ff., vgl. auch dessen Bayer. Staatsverfa ssungsrecht Würzb. 1847, S. 54 f. 
2) Vgl. hierüber, insbes. üÜber die V.-O. vom 12. Aug. 1848 (R.-B. S. 801 1 welche 
allerdings nur gelegentlich die Anerkennung der Zulässigkeit der Vereinigungen zu erlaubten 
Zwecken ausspricht, Pözl a. a. O. S. 434 
3) Vgl. über die Entstehung und 2. Inhalt desselben die Bemerkungen bei Pözl S. 435 ff., 
und über die Veränderungen in seinem Bestande durch Art. 2 Ziff. 10 und Art. 84 des Lusi i% 
zur R.-St.-P.-O. v. Bomhard und Koller, die Strafprozeßordmmg . d. D. Reich S. 427. 
4) Vgl. Pözl S. 437, Löning, Verwaliungsrecht S . 270 ff, Seydel in Sdssndrolc s 
Handbuch d polit. Oekonomie 2. Aufl. Bd. III S. 763. 
5) Daß der Beschluß der deutschen o7n’* vom 13. Juli 1854 (vgl. denselben 
iin Corp. jur. conf. Germ. v. Meyer und Zöpfl II S. 604 ff.) in Bayern nicht zu praktischer 
#aon geclommen. ist, ist schon oben S. 26 gesagt 4 
gl. die Zusammenstellung der reichsgesetzlichen Bestimmungen über das Vereinswesen bei 
Löning, Verwaltungsrecht S. 272 ff.
        <pb n="185" />
        170 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 5 11. 
Was aber die Art der Ausübung des Vereinsrechtes angeht, unterscheidet auch 
das bayerische Gesetz die politischen Vereine, „deren Zweck sich auf die öffent- 
lichen Angelegenheiten bezieht“, von den nicht politischen. Die Bildung 
der letzteren unterliegt an sich keiner besonderen Beschränkung, doch sind auch „Vereine, 
deren Zweck sich nicht auf die öffentlichen Angelegenheiten bezieht, wenn sie Vor- 
steher und Satzungen haben, verpflichtet, ihre Gründung und jede Ver- 
änderung ihrer Vorstandschaft oder ihrer Zwecke der vorgesetzten Polizei- 
behörde!) binnen drei Tagen anzuzeigen“ (Art. 12). 
Im Auschluß hieran erklärt Art. 13 des Gesetzes: 
„Sobald ein nicht politischer Verein zugleich politische Zwecke zu verfolgen oder in den 
Bereich seiner Verhandlungen zu ziehen beginnt, unterliegt er allen Anordnungen und Straf- 
bestimmungen über politische Vereine.“ 
Den politischen Vereinen legt das Gesetz die Verpflichtung auf, „Vor- 
steher zu wählen“ und diesen hinwiederum die Obliegenheit, „Satzungen über Ver- 
fassung und Wirksamkeit des Vereines (für deren rechtzeitige Abfassung sie demnach zu 
sorgen haben] binnen drei Tagen, nachdem sie zu Stande gekommen, der Distrikts- 
polizeibehörde lin München der Polizeidirektionl]#2) zur Kenntnißnahme 
einzureichen, derselben auch auf Verlangen jede darauf bezügliche Auskunft zu ertheilen“ 
(Art. 14) ). 
„Frauenspersonen und Minderjährige“ sind von der Mitgliedschaft bei 
politischen Vereinen gesetzlich ausgeschlossen (Art. 15). — Ausdrücklich spricht auch 
die bayerische Gesetzgebung das Verbot der sog. Affiliation der politischen Vereine 
(nicht auch das anderwärts bestehende Verbot irgend welcher Verbindung solcher 
Vereine unter einander) aus. 
„Politischen Vereinen ist nicht gestattet, mit anderen in der Art in Verbindung zu treten, 
daß entweder die einen den Beschlüssen und Organen des andern unterworfen, oder mehrere 
solche Vereine - einem gemeinsamen Organe zu einem gegliederten Ganzen vereinigt 
werden“ (Art. 17)). 
Das Gesetz enthält endlich Bestimmungen über die Versammlungen und die 
Beschlüsse politischer Vereine. 
Es schließt Frauenspersonen und Minderjährige von den von einem solchen Vereine ver- 
anstalteten Versammlungen aus, auch soferne sie nicht Mitglieder dehelben sind (Art. 15)) und 
erklärt seine allgemeinen Bestimmungen über Versammlungen (Art. 1—9) auch auf diese Ver- 
sammlungen für anwendbar, fordert insbesondere die zu öffentlichen Veruaucheu in welchen 
öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, im Allgemeinen nothwendige Anzeige, die in 
solchem Falle bei der Distriktspolizeibehörde zu machen ist, von den Vorstehern dieser 
Vereine hinsichtlich aller Bereinsversammlungen, H„für welche Zeit und Ort nicht bereits satzungs- 
mäßig feststehen (Art. 16). 
Es untersagt den politischen Vereinen, Beschlüsse in der Form von Geseten, 
Verordnungen, Rechtssprüchen oder anderen Erlassen der öffentlichen Behörden zu 
fassen" (Art. 18.) 
1) also wohl der H#tppaligeibehöre#3 Pözl 18. 
2) Diese hat nach der V.-O. vom 2. Okt. 1809 (R. . 881 517 *6 überhaupt die Aus- 
übung der den Lokalpolizei= und nnnno ere 185/0.8 Befugnisse hinsichtlich 
des Vereinswesens und des Versamminngrechtes 
3) Daß hiermit auch die Pflicht der Anzeige der Vorsteher und der Aenderungen in der 
Vorstandschaft ausgesprochen ist, hebt Pözl S. 482 mit Recht hervor, ebenso daß andererseits keine 
Verpflichtung besteht, die M tgled bes rglüsie Vereins anzuzei een oder über dieselben 
Auskunft zu ertheilen. Anders der Aufsat vo . 8. i n Bl. f. abm. Praxis Bb. 25 S. 821ff. 
4) Vgl. hieher Pözl a. a. O. S. 4 
5) Vgl. auch die Entscheidungen des ehemaligen obersten Gerichtshofes in Bayern in der 
Sammlung oberstrichterlicher Entscheidungen für Strafsachen Bd. 6 S. 58 ff., 259 ff. (angeführt. bei 
Krais, Handbuch II S. 256), ferner Pözl a. a. O. S. 484, welcher die Bestimmung auch auf Ver- 
sammlungen zu politischen Zwecken, welche nicht von einem Verein ausgehen, angewendet wissen will.
        <pb n="186" />
        L Die Rechte der Unterthanen. 171 
Das Gesetz stellt die Nichter füllung der von ihm den Vorstehern und Mitgliedern 
von Vereinen, insbesondere von politischen Vereinen, auferlegten Verpflichtungen unter 
Strafe (Art. 20, 22, 28 Abs. 1)1) und erklärt endlich die obrigkeitliche „Schließung"“ 
von Vereinen unter gewissen Voraussetzungen als zulässig. Eine solche Auslösung kann so- 
wohl als dauernd wirksame wie als „vorläufige“ obrigkeitliche Handlung erscheinen. 
Zu ihrer Vornahme in der einen wie in der andern Weise ist unter den für den 
einzlnen Fall gesetzlich bestimmten Voraussetzungen entweder die Polizeibehörde oder 
das Gericht zuständig. 
„Jede Polizeistelle oder Behörde-) ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur dauernden 
oder vorläufigen Schließung von Vereinen befugt. Als Voraussetzungen der Zulässigkeit dauernder 
Schließung sind erklärt: das Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung zur Wahl von Vorstehern seitens 
politischer Vereine und gegen die den Vorstehern solcher Vereine obliegende Verpflichtung zu 
Anzeigen und Auskunftsertheilungen an die Distriktspolizeibehörde (Art. 14), Abhaltung ge- 
heimer Versammlungen durch politische Vereine (Art. 16), Ausschließung der Abgeordneten der 
Polizeibehörde von Pereinzperfammlungen (Art. 7) oder Uebertretung des Verbotes der Affi- 
liation oder der Fassung von Beschlüssen in staatlich autoritativer Form (Art. 17 und 18); als 
Voraussetzung der Zulässigkeit solcher definitiven Schließung erscheint es endlich: wenn Vereine 
„die religiösen, sittlichen, gesellschaftlichen Grundlagen des Staates zu. untergraben drohen") 
(Art. 19 Abs. 1 Ziff. 1— 5). Zur vorläufigen Schließung von Vereinen sind die Polizeibe- 
hörden befugt, wenn „die Zwecke oder Beschlüsse“ jener den Strafgesetzen zuwider laufen (Art. 19, 
Abs. 1, Ziff. 6). Die in solcher vorläufigen Weise angeordnete Schließung eines Vereins ist 
binnen 8 Tagen dem zuständigen Grricht anzuzeigen, welches über die Fortdauer der 
Schließung zu entscheiden hat (Art. 19 Abs. 
Abgesehen hievon kann das zuständie Gericht die vorläufige Schließung anordnen, 
„wenn wegen Uebertretung des Vereinsgesetzes oder wegen Verbrechen oder Vergehen, 
welche aus Veraulassung der Verhandlungen eines Vereines verübt oder versucht worden sind, 
die öffentliche Klage erhoben ist.“ In dem Endurtheile kann das zuständige Straf- 
gericht die Schließung eines Vereins für immer aussprechen. (Art. 24 in der Fassung 
von Artk. 254 des Ausf.-Ges. zur St.-P.-O. vom 18. Aug. 1879, Abs. 1, 2, 3.) 
Die Schließung eines Vereins ist öffentlich bekannt zu machen“ (Art. 19. Abs. 2). 
Mitglieber eines Vereins, welche sich nach obrigkeitlicher Einstellung oder Aufhebung 
desselben wieder versammeln, sind nach den Bestimmungen des Art. 21 zu bestrafen. Die Ver- 
änderung der Benennung des Vereines oder seines Sitzes soll hiegegen nicht schützen, wenn aus 
den Umständen, hervorgeht, daß jene serinbiemne nur zum Scheine vorgenommen worden 
seien.“ (Art. 24 in der erwähnten Fassung Abs. 4 
Die Schließung eines Vereins für immer durch die Polizeibehörde 
(auf Grund des Art. 19 Ziff. 1—5 des Vereinsges.) ist im bayerischen Rechte als 
Verwaltungsrechtssache erklärt, über welche in letzter Instanz auf Berufung gegen 
die Entscheidung der Kreisregierung K. d. J. der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen 
hat (Ges. vom 8. Aug. 1878, Art. 8 Ziff. 6, 9 Abs. 2)70. 
Wesentlich modifizirt sind alle diese Bestimmungen des bayerischen Rechtes durch 
das oft erwähnte Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, 
soferne es das Verbot der Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kom- 
munistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats= oder Gesellschaftsordnung be- 
zwecken oder in welchen solche Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere 
die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten, der zuständigen 
Landespolizeibehörde (in Bayern Kreisregierung K. d. J. nach der M.-E. vom 
1) Die im Texte erwähnten und die in Art 21 enthaltenen sralrectlichen Bestimmungen 
des Vereinsgesetzes sind aufrecht erhalten durch Art. 3, Ziff. 9 usf.-Ges. zur R. o . 
2) und zwar ohne Rücksicht auf ihre Stellung in der 4e kldeleel . özl S 
3) Val. über die Entstehung, dieser letzteren, dem Regierungsentwurfe zum Gesetze Pechiten 
Bestimmung Pözl a. a. O. S. 492 ff. 
4) Vgl. hiezu die l- von Kahr S. 90 ff. und Krais S. 56 ff. Als Ver- 
waltungercchssfache ist insbesondere durch Art. 8 Ziff. 9 des Ges. vom 8. Aug. 1876 auch erklärt 
die Versagung der Zulassung einer eingeschriebenen Hilfskasse und die Schließung 
einer 1 olchen nach § 4 Abs. 2 und § 29 des Reichsges. vom 7. April 115# 6 (abgeändert durch Ges. 
vom 1. Juni 1884), vgl. hiezu Kahr S. 95, 128, Krais S. 65 ff. 1
        <pb n="187" />
        172 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. § 11. 
23. Okt. 1878) zur Pflicht macht und als Rechtsmittel gegen ein solches Verbot nur 
die Beschwerde an die auf Grund von § 26 des Gesetzes eingesetzte Reichskommission 
anerkennt (Sozialistenges. 88 6—8, 26 und die Strafbestimmungen in 88 17 
und 18) 10. 
2. Versammlungsrecht. In woörtlicher Uebereinstimmung mit § 29 
Abs. 1 der Grundrechte des deutschen Volkes erklärt das Gesetz vom 26. Febr. 1850: 
„Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich friedlich und ohne 
Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht“:). Daß 
zum Betriebe der den deutschen Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten die 
für denselben Wahlberechtigten das Recht haben, „in geschlossenen Räumen unbewaffnet 
öffentliche Versammlungen zu veranstalten“, ist in 8 17 des Reichstagswahlgesetzes aus- 
drücklich ausgesprochen. Unbedingt untersagt sind aber nach bayerischem Rechte Volks- 
versammlungen unter freiem Himmel innerhalb der Entfernung von sechs 
Stunden von dem Orte, an welchem der Landtag seinen Sitz hats), so lange dieser 
versammelt ist (Ges. vom 26. Febr. 1850, Art. 10). Auch abgesehen hievon 
können Versammlungen, welche unter freiem Himmel abgehalten werden, bei 
dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch schriftlichen Erlaß 
der Distriktspolizeibehörde verboten werden (Art. 3). Die Abhaltung gewisser Versamm- 
lungen muß der Obrigkeit angezeigt werden, während die Abhaltung anderer 
obrigkeitlicher Erlaubnif bedarf. 
Das erstere ist der Fall hinsichtlich der Versammlungen, „in welchen öffentliche An- 
Lelegenheiten erörtert werden sollen.“ ddie Anzeigepflicht liegt sowohl dem ob, welcher zu 
einer solchen Versammlung Söffentliche oder allgemeine Einladungen"“ erläßt (welche, 
falls sie in Schrift= oder Drucksorm verbreitet werden, stets mit den Uassthren derjenigen, 
welche sie erlassen, woeriehun sein müssen) als demjenigen, welcher „den Platz zu deren Ab. 
haltung einräumt.“ Die Anzeige ist minbestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlun- 
unter Angabe von Ort, Zeit und Zweck derselben bei der Ortspolizeibehörde zu machen, 
welche ihrerseits sofort über die ihr gemachte Anzeige eine Bescheinigung zur ertheilen und die 
ihr vorgesehte Distriktspolizeibehörde von derselben zu benachrichtigen hat. ( 2.) 
Versammlungen, welche auf öffentlichen Pläßen und Straßen in SE# dten und Ort. 
schaften stattfinden sollen, bedürfen außer der Zustimmung der betreffenden Gemeindever- 
waltung noch der Genehmigung der Distriktspolizeibehörde. Dies gilt auch von 
„öffentlichen Aufzügen in Slädten und Ortschaften“ (mit Ansnahme der Cherkömm- 
lichen kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, gewöhnlicher Leichenbegängnisse, Züge 
der Hochzeitsversammlungen und hergebrachter Umzüge der Innungen“"). Verpflichtet zur Ein- 
holung solcher Zustimmung und Genehmigung ist „der Unternehmer, Leiter oder Ordner"“ der 
Versammlung oder des Auszuges, welchem von der Distriktspolizeibehörde „möglichst schleunig und 
spätestens am folgenden Tage schriftlicher Bescheid zu ertheilen ist (Art. 4). 
1) Ueber die Zustandigleit sunt Verpflichtung) des Reichs kanzlers zum Verbote aus- 
ländischer Vereine vgl. § 6, Abs. 1 mit § 1, über die Wirksamkeit des Verbotes für das 
Zganze Reichsgeb iet, und gegenüber „alen. Verzweigungen des Vereines“ und jedem „vorgeblich 
neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt“, vgl. § 6, Abs. 3 und über die auf 
Grund des Verbotes nothwendiger Weise eintretende Beschlagnahme der Vereinskasse und aller 
für Zwecke des Vereins bestimmten Gegenstände, dann über die zwangsweise Liquidation des Ver- 
einsvermögens nach endgiltig gewordenem Verbote vgl. § 7. Ueber das rechtliche Schicksal der 
kängetragenen Genossenschaften (welchen in disser Hinsicht auch die „registrirten Gesell- 
schaften. des bayer. Gesetzes vom 29. zanpril n 1869 über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- 
und itesueebscn G.-B. 1869 S. 1153 ff., Art. 70 ff. gleichstehen), der eingeschriebe- 
nen lfslassen und eertändegen tnicht eingeschrieben en) Kassenvereine, in denen 
Vestredunyen von der im Sozialistengeset bekämpften Art in biner den öffentlichen Frieden gefähr. 
denden Weise zu Tage treten, vogl. 9§ 2—5 des ebne und über die ganze hier und im Texte 
behandelte Materie G. Meyer, 35 ibel 7 
2) Ueber die Ableitung dieses Satzes aus Art. 8 der belgischen Verfassung und mittel- 
bar aus dem ersten Titel der französischen Constitution von 1791 vgl. Pözl a. a. O. S. 443, 
Anm 
5) Selbstverständlich anch am Orte seines Sitzes. Pözl a. a. O. S. 469 ff.
        <pb n="188" />
        8 11. Die Rechte der Unterthanen. 173 
Die Versammlungen sind aber ferner nach bayerischem Recht allgemein dem 
Aufsichtsrecht und dem unter gewissen Voraussetzungen geltend zu machenden Auf- 
lösungsrecht der Polizeibehörde unterworfen. 
Die Polizeibehörde' ist befugt, zu jeder?) Versammlung einen oder zwei Polizeibeamte 
oder durch besondere Abzeichen erkennbare Abgeordnete zu senden. Die Abgeordneten der Polizei= 
behörde haben die Versammlung für ausgelöst zu erklären, wenn in „dieser Vorträge gehalten, 
Anträge oder Vorschläge erörtert werden, mittelst welcher zu Gesetzesverlehungen aufgefordert 
oder aufgereizt wird“ und ihrem Verlangen, daß die Versammlung aufgehoben werde, seitens der 
Ordner oder Leiter derselben nicht sofort entsprochen wird. Die Auflösung kann durch die be- 
waffnete Macht zur Ausführung gebracht werden, wenn einer wiederholten Aussorderung, sich zu 
entfernen, ven den bei der für aufgelöst erklärten Versammlung Anwesenden nicht Folge geleistet 
wird (Art. 9)“). 
Die noeiennn der eben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen über Versamm- 
lungen, insbesondere auch das Erscheinen mit Waffen in einer Versammlung oder das un- 
befugte Vertheilen von Waffen in einer solchen ist unter Strafe gestellt (Art. 20, 21). 
Diese landesrechtlichen Bestimmungen, über das Versammlungsrecht sind aber gleich- 
falls durch das Sozialistengesetz in erheblicher Weise modifizirt worden, insoferne es die 
Polizeibehörde verpflichtet, Versammlungen (oöffentliche Festlichkeiten und Aufzüge) 
aufzulösen, falls in ihnen die von diesem Gesetze bekämpften Bestrebungen zu Tage 
treten, oder sie zu verbieten, wenn durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, 
daß sie zur Förderung solcher Bestrebungen bestimmt sind (§§ 9, 10 mit den Straf- 
bestimmungen in 88 17, 18) und die Zentralbehörden der Bundesstaaten ermäch- 
tigt, für Bezirke oder Ortschaften, welche durch diese Bestrebungen mit Gefahr für die 
öffentliche Sicherheit bedroht sind, mit Genehmigung des Bundesrathes auf die Dauer 
von längstens einem Jahr anzuordnen, daß Versammlungen (mit Ausnahme solcher, 
welche für eine ausgeschriebene Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung gehalten 
werden sollen), nuur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde statt- 
finden dürfen (§ 28 Abs. 1 Ziff. 1). 
3. Auf eine bestimmte Anzahl von Thatbeständen sollen die bisher behandelten, 
die Vereins= und Versammlungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des 
bayerischen Vereinsgesetzes keine Anwendung finden. Es gilt dies (nach Art. 26 
Abs. 1 des Vereinsges.) abgesehen von der selbstverständlichen Ausnahme der „durch 
das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritäten angeordneten Versammlungen“") von den 
Vorberathungen von Mitgliedern dieser Versammlungen während der Dauer ihrer 
Sitzungen und von den Wahlversammlungen der Wahlmänner und Urwähler 
für den Landtag, die Kreis= oder Gemeindevertretungen nach erlassenem Wahlaus- 
schreiben 7). 
  
  
1) Außer der zunächst hiezu berufenen Distriltspoligeibehörde auch die dieser vorgeseßte 
Behorde und auch die Ortspolizeibehörde. Pözl a. a. S. 463 
2) Eine ausdrückliche Beschränkung der im Texte erwähnten Bestimmung auf Versammlungen, 
in denen öffentliche Angelegenheiten erörkert werden, findet sich im bayerischen Gesetz jedenfalls nicht. 
Die allgemeine Verpflichtung der Ordner und Leiter einer Versammlung, „für Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung und des Geseßzes zu sorgen“, und wenn ihren zu diesem Zwecke ergangenen 
ne keine Folge geleistet wird, die Versammlung aufzuheben, spricht Art. 5 des Vereins- 
gesetzes aus 
4) Gemeint sind „die Versammlungen. der. —x–“ Körperschaften“ (Landes-, Kreis-, 
Distrilte= Gemeindevertretungen) Pöz 506. 
5) Art. 2—25 des Ges. solen? Lur se as Anwendung finden. Daß diese Fassung nicht 
ganz genau ist, bemerkt Pözl a. a. O. S. 507. — Art. 26, Abs. 2 des Ges. hält für Vereine, 
welche Kapital durch Actien aufzubringen, Kreditpapiere in Umlauf zu setzen beabsichtigen, An- 
stalten für den öffentlichen Verkehr, für Sicherung des Vermögens, für Ersparung und Versorgung, 
für Auswanderung, und Vereine, welche den Betrieb von Erwerbsgeschäften zum Zweck haben, die 
e„hierüber bestehenden Geseße und Vorschriften“ aufrecht, insbesondere also diejenigen, welche die
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        174 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §5 11. 
In gleicher Weise werden in der Praxis auch die Reichstagswahlversammlungen behandelt, 
obwohl das Reichstagswahlgesenz (8 17 Abs. 2) die Bestimmungen der Landesgesetze über die 
Anzeige der Versammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben auch für die 
Vereine und Versammlungen zum Zwecke der Reichstagswahlen ausdrücklich aufrechthält). 
Andererseits sind die besonderen Beschränkungen des Versammlungs= und 
Vereinsrechtes, welche sich aus den Verhältnissen des Staats= und Militärdienstes 
und aus der Verfassung der öffentlichen Lehranstalten ergeben, hier ebenfalls noch 
in Betracht zu ziehen. 
Nach dem Vereinsgesetze haben bei dem stehenden Heere die Bestimmungen dieses 
Gesetzes nur insoweit zur Anwendung zu kommen, als denselben die militärischen Dienstesvor- 
schriften nicht entgegenstehen, und ausdrücklich wird „jedem selbständig Commandirenden“ „die 
sugniß zugesprochen, den Untergebenen die Theil nahme e an Vereinen und Versam mln 75 
zeitweise zu untersagen" (Art. ( Nunmehr kommen in diesem Zusammenhang abgesehen 
von dem allgemeinen in § 49 Abs. 2 des Reichsmilitärgesetzes vom 4. Mai 1874 enthaltenen 
erbote der Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen für die dem 
aktiven Heere angehörigen Militärpersonen, insbesondere noch die Strafbestimmungen in 88 10 1 
und 113 des Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 gegen unbe- 
sugte Veranstaltung einer Versammlung von Personen des Soldatenstanden as Berathung 
über militärische Angelegenheiten oder Einrichtungen in Betracht. 
Ausdrücklich werden sodann auch im Vereinsgesetz Art. 28 die Disziplinar= 
vorschriften für öffentliche Lehranstalten, für Staatsbeamte und öffent- 
liche Diener als durch das Gesetz nicht berührt erklärt. Für die Verhältnisse der 
Leteren kommt hier vor Allem die V.-O. vom 15. März 1850 (R.-Bl. S. 241 ff.) in 
Betracht, inhaltlich deren ein jeder Staats= und öffentlicher Diener bei der Verpflichtung 
für den Staats= oder öffentlichen Dienst einen besonderen Eid zu leisten hat über seine Nicht- 
betheiligung an dem Staate nicht angezeigten, von der kompetenten Behörde aufgelösten oder 
an solchen Vereinen, an welchen ihm die Theilnahme nach den jeweils bestehenden 
Disziplinarvorschriften untersagt sein wird?), ferner die M.-E. vom 18. März 1850 
(Döllinger Bd. XXIX S. 343, Weber Bd. 4 S. 103), welche den mit der Beauf- 
sichtigung der politischen Vereine betrauten Beamten während ihrer Dienstesaktivität die 
Theilnahme an politischen Vereinen innerhalb ihres Amtsbezirkes untersagt)5. 
Ein allgemein wirksames Recht der Ausländer, sich zu versammeln und Vereine 
zu bilden, welches die Staatsregierung anzuerkennen hätte, kann in Bayern nach der 
bestimmten Fassung der hier in Betracht kommenden Artikel des Vereinsgesetzes (1 und 
11), welche nur den Staatsangehörigen (denen nunmehr auch in dieser Beziehung 
nach Art. 3 der Reichsverfassung die übrigen Reichsangehörigen gleichstehen) dieses Recht 
Entstehung solcher Vereine an obrigkeitliche Genehmigung binden, und macht den gleichen, an sich 
selbstverständlichen, Vorbehalt für alle „unter den Begriff von Pivilrechtlichen. oder Handelgesell 
schaften“" fallenden Vereine. Vgl. dazu Pözl S. 507 ff. und Bl. f. adm. Praxis 
S. 113 ff. (— s.) 
1) v. Pechmann-Stadelmann S. 329. 
2) Vgl. hieher insbesondere die Satzungen für die Studierenden an den baherishen Univer= 
sitäten vom 1. Okt. 1849 (Döllinger Bd. XXIV S. 121 ff., Weber Bd. 4 S. 48 ff.) 58 66—68 
und dazu Pözl S. 512 ff. 
3) Ueber die früher von den bayerischen Staats= und öffentlichen Dienern geforderten eid- 
lichen Reverse wegen Nichtbetheiligung an geheimen Verbindungen vgl. die Nachweise bei Seydel, 
Bayer. Staatsrecht I S. 157 Anm. 2 (s. g. Illuminateneid), ferner kommen hier in Betracht die 
oben S. 168, Anm. 6 erwähnten V.-O. von 1799, 1804 und 1814. 
4) Daß diese Vorschrift sich nicht auch auf die Mitglieder der Magistrate in den güöbeeren 
Städten (1. und 2. Klasse nach dem damaligen Geneindersch bezieht, grklrt die M.-E. vom 
3. April 1850 (Döllinger Bd. XXIX S. 343, Weber Bd. 4 S. 103 Ann 
5) Ueber die Gebührenfreiheit der in dem Vereinsgesetze caneoa Anzeigen bei den 
Polizeibehörden und der durch diese verursachten Erlasse vgl. Art. 29, Abs. 1 des Vereinsges., aufrecht 
erhalten durch Art. 3 Ziff. 3 des Gebührenges. vom 18. Aug. 1875 (oben S. 58).
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        811. Die Rechte der Unterthanen. 175 
zuspricht, nicht anerkannt werden, also auch nicht die Möglichkeit der Geltendmachung 
des Vereinsrechtes durch Ausländer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf 
Grund von Art. 8 Ziff. 6 des Gesetzes vom 8. Aug. 18780. 
VI. Schluß: Petitionsrecht und Beschwerderecht. Zu den allgemeinen bürger- 
lichen Rechten, bisweilen auch zu den Freiheitsrechten, pflegt das Petitionsrecht und 
das, offenbar um der inneren Verwandtschaft von Bitte und Beschwerde willen, in 
manchen neueren Verfassungsurkunden in unmittelbarem Zusammenhange mit jenem auf- 
geführte Recht der Beschwerde gerechnet zu werden?). 
Ein Petitionsrecht, in dem Sinne, daß die natürliche Freiheit des Bittens durch 
Staatsorgane nicht behindert werden dürfe, oder daß die staatlichen Organe, an welche 
Bitten gerichtet werden, sich nothwendiger Weise irgendwie mit denselben zu befassen 
hätten, ist allerdings in Bayern weder durch die V.-U. noch durch ein späteres Gesetz 
ausdrücklich anerkannt worden, doch sind Petitionen von jeher in Uebung gewesen und 
es sind auch einzelne gesetzliche und verordnungsmäßige Bestimmungen ergangen, welche 
Unordmngnn, die beim Einreichen von Petitionen vorkommen könnten, vorbengen sollen. 
n gehören die Vorschriften der mit frbten rW Vorschristen wwesentlich überein- 
stimmenden ##oobd. vom 25. November 1825 (N. S. e 1 S. 254 ff.), nach 
welchen alle Gesuche und Vorsiellungen, welche zum Sassun undk- zur häat s von „Mittel- 
stellen? geeignet sind, bei diesen eingereicht werden, Gesuche und Vorstellungen unmittelbar 
beim Könige nur „in bloßen Gnadensachen“ und außerdem dann eingereicht werden dürfen, 
„wenn der Bittende in den vorgeschriebenen Instanzen seinen Zweck nicht erreichen konnte, oder 
mit Grund glaubt, verletzt zu sein“, oder wenn der Gegenstand der Bitte seiner Natur nach der 
besonderen Entscheidung des Königs unterliegt; ferner die Bestimmung in Art. 6 des Ges. vom 
6. Febr. 1850, die Versammlungen und Vereine betr., nach welcher es den Versammlungen 
nicht gestattet ist, Adressen oder Petitionen in Masse zu überbringen, oder durch Abordnungen 
von mehr als 10 Personen zu übersenden. 
Neuerdings ist aber in der Geschäftsordnung für die Kammer der Ab- 
geordneten vom Jahre 1872)) festgesetzt worden, daß alle an diese Kammer gerichteten 
Petitionen von dem Petitionsausschusse zu prüfen sind, soferne sie nicht mit einem 
bereits einem Ausschusse zugewiesenen Gegenstande in Verbindung stehen, und daß dem 
Gesuchsteller in jedem Falle der Bescheid des Ausschusses oder der Kammer 
(salls sie in dieser selbst zur Erörterung gekommen sind, was auf Antrag von 10 
Mitgliedern jedenfalls geschehen muß) mitzutheilen ist (§ 27)7. 
  
1) Vgl. über die Frage Pözl a. a. O. S. 444, 476, 483. Uebereinstimmend mit der hier 
vertretenen Fis die Bemerkung bei v. Pechmann-Stadelmann. S. 
über das Recht der Bitte und l# die Ausführungen und Nachweisungen 
bei Held, Sn des Terfassungerects, Bd. II S. 621 ff., Zachariä, Deutsches Staals= und 
Bundecht, 1 3. Aufl., S. 465 s öbll 6 le d. gem. deutschen Staatercchts, Bd. 11 
Aufl. S. , 441 ff., G. Meye 7*. Lehrb. d. d. Staat nrechts, 8 Aufl. S. 656 ff., und soviel 
50%% el angeht, Pöäl, Verfassungorecht S. 105 ff., u Seydel, Bayer. Staats- 
recht, Bd. II S. 29 ff., (gegen die Mnagme eines wöff urn das Staatsangehörigen dem 
Fhss ul S S. 30 ". (Recht der Beschwerde an den Landtag wegen Verletzung der con- 
stitutionellen Rechte). Vgl. ferner Bluntschli, Allgem. Staatsrecht, 6. Aufl. besorgt von 
E. Löning) S. 663 ff., R. v. Mohl, Staatsrecht, Döllerrecht und Politik, Bd. I S. 222 ff. — 
Loh Art. Beschwerde und Peiition in Bluntschli und Brater's Staatswörterbuch, Bd. II 
S. 89 ff., VIII S. 67 ff., L. Stein, d. Verwaltungslehre, Bd. I 2. Aufl., Stuttg. 1869, 
S. 367 ff. E. Meier, Art. ahiinsre in Holtzendorff's “EBu Aufl. Bd. 3. S. 40 ff. 
3) Val. Verh. d. K. d. 1871/72, Beil. Bd. II 213 ff., 281 ff. Stenogr. Ber. II, 
S. 28 ff. Abgedruckt ahe in dallls Gesetze und Schehüle 7. Ergänzungs- Band S. 708 ff. 
4) Anders nach der Geschäftsordnung der K. d. R. von 1872, (Verh. d. K. d. NR. 1871/72 
Beil. Bd. 1 S. 170 ff. und in Bayerns Gesetze 7. Erg.-Bd. S. 672 ff.), wo es in 5 79 heißt: 
„Anträge anderer Personen lals der nach § 78 allein zur Stellung und Einbringung von Anträgen 
und Wünschen berechtigten bei dem Landtage anwesenden und bereits legitimirten Reichsräthe] gehen 
blos zu den Akten, wenn sich dieselben nicht ein am Landtage anwesender Reichsrath angeeignet hat. 
Es ist jedoch einem jeden Mitgliede der Kammer die Einsicht davon gestattet.“ Mit dieser Bestim-
        <pb n="191" />
        176 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. &amp; 11. 
Diese Bestimmung ist in offenbarer Anlehnung an den § 28 der Geschäftsordnung für 
den deulschen Reichstag gegeben, wo am Schlusse gesagt ist: „Ein Bescheid des Reichstages lauf 
die an ihn gerichteten Petitionen) muß jedenfalls erfolgen“1). 
Auch eine allgemeine Anerkennung eines den Staatsangehörigen zustehenden 
Beschwerderechtes enthält die bayerische V.-U. nicht. Ausdrücklich ist in derselben 
nur das Recht der Beschwerde wegen Verletzung der constitutionellen Rechte bei 
dem Landtage erwähnt (Tit. VII 8 21 Abs. 1), welches nach der nunmehr an die 
Stelle der einschlagenden Lestimmg der V.-U. getretenen Vorschrift in Abth. II 
Ziff. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1872, den Geschäftsgang des Landtags betr., 
(G.-B. 1872 S. 173 ff.) „iedem einzelnen Staatsangehörigen“, sowie jeder Ge- 
meinde zusteht 0. 
Abgesehen hievon und abgesehen von den Rechtsmitteln des Civil= und des 
Strafprozesses, dann von dem Recht der Beschwerde wegen Verzögerung und 
Verweigerung der Rechtspfleges), und von dem in mehrfacher Nichtung anerkannten 
und wirksamen Recht der Beschwerde in Sachen der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit.), abgesehen ferner von den Rechtsmitteln des verwaltungsgerichtlichen 
Verfahrens ist ein Recht der Unterthanen gegen Handlungen oder Unterlassungen 
von Staats= oder Gemeindeorganen, durch welche Rechte oder Interessen ver- 
  
mung. welche Seydel. Vayer. Staatsrecht Bd. II S. 29 Anm. 2 als einen „schlagenden Beweis für 
das Nichtbestehen eines Petitionsrechtes" der Staatsangehörigen den Kammern gegenüber anführt, 
sachlich übereinstimmend ist auch die Fassung des § 79 der Geschäftsordnung der K. d. R. vom 
J. 1831 (Döllinger Bd. VII S. 145 ff.), wörtlich übereinstimmend § 76 der Geschäftsordnung 
dieser Kammer von 1851 (Verh. der K. d. R. 1851, Beil. Bd. 1 S. 221 ff.). Auch die Geschäfts- 
ordnung der K. d. A. von 1851 (Döllinger Bd. XXI S. 338 ff.) verlangte in Art. 53 Abs. 1 
die ausdrückliche Aneignung der von Staatsangehörigen außerhalb der Kammer ausgehenden 
Anträge durch einen Abgeordneten als Bedingung der geschöftsordnungemäßiihen Behandlung, 
während bie, sruberen Heschäftsordnungen dieser Kammer von 1825 (Verh. d. K. d. A. 1825, Beil. 
Bd. JI S. 187 ff.) 8 79 Abs. 2, und 1831 (Döllinger Bd. VII S. 347 ff.) Art. 54 Abs. 1 
alle Eisaln welche nicht Beschwerden über Verletzung constitutioneller Rechte enthielten, ohne 
Verweisung an einen Ausschuß sogleich zu den Akten zu legen befahlen. Daß gleichwohl auf dem 
Landtage von 1831 viele Eingaben verhandelt wurden, welche nicht als Beschwerden in jenem Sinne 
bezeichnet werden konnten, hebt Pözl im Staatswörterbuch Bd. VIII S. 70 Anm. 6 hervor. 
1) Auf die Frage, ob in Art. 23 der R.--V., soferne dieser dem Reichstage das Recht 
zuspricht tr ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen, auch ein 
Recht d Reichgangehörigen, anerkannt sei, Petitionen an den Reichstag zu richten (für die 
8 ng u v. Riedel, die Reichsverfassungsurkunde S. 113, Seydel, Commentar zur 
V.-1 Tos rs- 1873 S. 151, v. Rönne, das Staaterecht des Deutschen Reichs 
l Bd Lctpz 1876 S. 185 ff., dagegen Laband, das Staatsrecht des Deutschen Reichs Bd. I 
55 ff., Anm. 4 und) nenerding Seydel, der deutsche Reichstag in Hirth's Annalen dez 
6 Reiche, Jah 1880 S 55 und Bayer. Staatsr. S. 253) ist hier nicht einzugehen. 
VII8 21 #obl 1 der V.-U. war, abgesehen von den Gemeinden, ieder einzelne 
Staate In er zur Erhebung dieser Beschwerde für berechtigt erklärt. Die im Texte erwähnte 
Gesetzesbestimmung soll die schon früher von der Praxis stets sestgehaltene Anschauung, daß es sich hier 
um ein Recht jedes Staatsangehörigen, nicht eines Staatsbürgers im engeren Sin 
des Wortes (oben S. 39. 46 ff.) handle, in zweifelloser Weise als zutreffend erklären. Ueber dit 
Beschwerde wegen Verletzung coustitutioneller Rechte, auf welche in anderem Zusammenhange noch 
zurückzukommen sein. wird, arzt Pözl, Verfassungsrecht S. 119 ff., 546 ff., Seydel, Bayer. 
Staatsrecht II S. 30 ff., 
3) Val. S#s 73 ins 74 des bayer. Ausf.-Ges. zum NR.-G.-V.-G. vom 23. Februar 1879 nut 
dazu den Clinmentar von Hauck zu diesen beiden Gesetzen, Nördl. 1879, S. 284 ff. (Recht d 
Beschwerdeführung gegen Gerichte, Gerichtsvorstände und Richter wegen Verzögerung der 
Rechtspflege bei dem Vorstande des unmittelbar vorgesetzten Gerichtes oder nach Umständer 
bei dem Instizministerium und, wenn sie Heen ein Mitglied eines Kollegialgerichtes gerichte- 
sind, auch bei dem Vorstande des Gerichtes) R.-V. Art. 77 und dazu Laband, das Staatsrecht d. D. 
Reiches Bd. 1 S. 154 ff., 267 ff., III, 2. 52 ff. und in diesem Handb. II 1. S. 43, ferner die Lehr. 
bücher des d. Staatsrechts von G. Meyer, 2. Aufl. 1886, S. 633 ff. und H. Schul d64 1 S. 27 ff. 
63 ff. (Recht der Beschwerde beim Bundesrathe wegen Justizverweigerun 4 
4) Hieher gehört z. B. die Bestimmung in § 94 des Hupochekengeseten vom l Juu 1822 
in der Fassung von Art. 1 Ziff. 3 des Ges. vom 29. Mai 1886 (G.= u. V.-B. S. 227).
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