50  Viertes  Kapitel.

schrieb  Hardenberg  an  den  einzigen  Mann,  von  dem  jetzt  Hilfe  erwartet
werden  könnte.  Auch  die  Königin  bat  ihn  in  der  dringendsten  Weise,
dem  Vertrauen  des  Königs  zu  entsprechen.  „Ich  beschwöre  Sie“,  schrieb
sie  an  Stein,  „haben  Sie  nur  Geduld.  Ich  beschwöre  Sie  um  König,
Vaterland,  meiner  Kinder,  meiner  selbst  willen:  darum  Geduld!“  Und
Stein,  obgleich  er  am  Tertianfieber  krank  auf  seiner  Burg  Vassau  daniederlag,
  folgte  dem  Rufe  des  Königs:  am  50.  September  1807  schon
traf  er,  den  Körper  durch  die  eiserne  Gewalt  seines  Willens  zwingend,
in  Königsberg  ein.

Und  rasch  rechtfertigte  Stein  die  großen  Erwartungen,  mit  denen
man  seine  Rückkehr  begrüßt  hatte.  Schon  am  8.  Oktober  1807  legte
er  dem  Könige  das  „SEdikt,  den  erleichterten  Besitz  und  den  freien  Gebrauch
  des  Grundeigentums,  sowie  die  persönlichen  Derhältnisse  der  Landbewohner
  betreffend“  vor.  Dies  Emanzipations-Edikt  umfaßt  nur-  zwölf
kurze  Haragraphen,  aber  es  bedeutet  die  Umgestaltung  des  preußischen
Staates.  Denn  es  legt  den  Grund  zu  einem  gleichberechtigten  Staatsbürgertum;
  von  Standesschranken  ist  ferner  nicht  die  Rede.  Der  Grund
zu  dem  modernen  Hreußen  ist  gelegt.  Aber  Steins  Gedanken  flogen
weiter.  Die  Schaffung  einer  freien  Ordnung  für  die  Städte  und  Landgemeinden
  schien  ihm  das  nächst  Rotwendige.  Als  Wuster  schwebten  ihm
die  altgermanischen  Sustände  vor.  Über  die  frei  waltenden  Gemeinden
sollten  sich  Kreis=  und  Hrovinzial-Vertretungen  erbeben,  den  Abschluß
dieser  ständischen  Organisation  aber  die  olksvertretung  der  Reichsstände
bilden.  So  sollte  das  gesamte  Dolk  fest  an  den  Staat  geknüpft  und  durch
die  Entwickelung  des  Gemeinsinns  die  sittliche  Kraft  des  Dolkes  gehoben
werden.

Dem  gab  zunächst  für  die  Städte  die  Städteordnung  Ausdruck,  die
der  König  am  10.  November  1808  bestätigte.  Sie  bewilligte  den  Bürgern
in  weitgezogenen  Grenzen  die  Besorgung  ihrer  Gemeindeangelegenbeiten.
Die  staatliche  Oberaufsicht  wurde  auf  das  Notwendigste  beschränkt.
Dadurch  wurde  in  den  Bürgern  ein  erhöhtes  Gefühl  von  Selbständigkeit
und  Ehre  erweckt,  das  Streben  nach  Einsicht  in  die  städtischen  Angelegenheiten
  wachgerufen  und  ihnen  damit  die  beste  Dorbereitung  für  eine
spätere  Teilnahme  an  den  allgemeinen  Angelegenheiten  gegeben.

Sonst  wohl  werden  Gesetze,  die  so  weitgebende  Freiheiten  dem  Volke
gewähren,  einer  widerstrebenden  Regierung  abgerungen.  Anders  hier  in
Königsberg:  mit  freier  Hand  bietet  der  König  alles  dem  Dolke  dar.
Das  Dolk  zu  fördern,  ihm  zu  nützen,  beschränkt  der  König  aus  freiem
Entschlusse  die  Regierungsgewalt.  Das  ist  das  sittlich  Hohe,  das  in  diesen