52  Viertes  Kapitel.

Königsberger  Gesetzen  liegt,  die  Selbstlosigkeit  des  Herrschers,  der  seinem
Holke  befiehlt,  von  den  ihm  gewährten  Freibeiten  zu  seinem  eigenen  Besten
Gebrauch  zu  machen.  Und  das  sollte  auf  die  heranwachkhsenden  jungen
Drinzen  nicht  einen  tiefen  und  sie  innerlich  erhebenden  Eindruck  gemacht
haben  d!  Und  die  Wucht  der  Hersänlichkeit  Steins,  der  in  Gestalt  und
Wesen  wohl  an  die  streitbaren  Ritter  der  Reformationszeit  mahnen  mochte,
hat  sicher,  da  sie  oft  in  Berührung  mit  ihm  kamen,  diesen  Eindruck  noch
vertieft.

Nur  allzu  bald  indessen  mußte  Stein  vor  dem  Hasse  Napoleons  aus
Hreußen  weichen.  Weder  an  staatsmännischer  noch  an  persönlicher  Bedeutung
  reichten  seine  Aachfolger  an  ihn  heran.  So  blieb  denn  seine
Gesetzgebung  unvollendet,  ein  großartiger  Torso.

Eine  HZauptsorge  Steins  neben  seiner  gesetzgeberischen  Thätigkeit  war
gewesen,  Hreußen  wieder  wehrhaft  zu  machen.  Denn  ein  großer  Teil
der  Armee  war  während  des  Krieges  auseinander  gelaufen;  15000  Mann
waren  kriegsgefangen  in  Frankreich.  Es  mußte  also  die  Armee  so  gut
wie  ganz  neu  geschaffen  werden.  Indes  eine  Hiederherstellung  des
Hheeres  in  der  Weise,  wie  es  gewesen  war,  abgesehen  von  den  Unzulänglichkeiten,
  die  der  Krieg  zu  Tage  gebracht  hatte,  war  unmöglich.
Denn  die  neuen  Reformgesetze  gaben  den  Oolksklassen  in  ihrem  Derhältnisse
  zu  einander  und  zu  dem  Ganzen  des  Staates  eine  völlig  veränderte
Gestalt,  der  bei  der  Reorganisation  des  Heeres  notwendig  Rechnung  getragen
  werden  mußte.  Die  bisherige  Dienstzeit  von  20  Jahren,  welche
den  Soldaten  fast  zu  einer  Kaste  machte,  sowie  die  Anwerbung  fremdländischer
  Abenteurer  hatten  die  Armee  thatsächlich  außer  Susammenhang
mit  dem  Oolke  gestellt.  Und  die  zahlreichen  Ausnahmen,  welche  die
Rekrutierung  bisher  berücksichtigt,  hatten  die  Aushebung  in  Wirklichkeit
fast  nur  auf  den  Bauernstand  gelegt.  Jetzt,  wo  die  neue  Gesetzgebung
anfing,  dem  Landvolke  Selbstgefühl  und  eine  Dorstellung  von  Rechten  zu
geben,  war  das  alte  Rekrutierungssvstem  nicht  mehr  aufrecht  zu  erhalten.
Die  zahlreichen  Ausnahmen  mußten  fallen,  die  Derteidigung  des  Daterlandes
  wurde  zu  einer  Ehrenpflicht  des  ganzen  waffenfähigen  Dolkes
erhoben.  Dadurch  wurde  Rerabsetzung  der  Dienstzeit  und  Beseitigung
aller  entehrenden  Strafen  bedingt.  Die  Anwerbung  von  Fremden  mußte
wegfallen  und  damit  die  alte  Härte  der  Dienststrafen.  Die  Erhöhung  der
Durchschnittsintelligenz  der  Soldaten  verlangte  endlich,  auch  höhere  Forderungen
  an  die  Bildung  der  COffiziere  zu  stellen.

In  diesen  klaren  Konsequenzen  aus  den  Reformgesetzen  lagen  die
Grundzüge  für  die  notwendige  Neugestaltung  des  preußischen  Beeres.