142  Erstes  Kapitel.

Die  Hauptfrage  indessen  war,  wie  der  Vorsitzende  der  Beratung,  der
Prinz  von  Hreußen,  sich  entscheiden  würde.  Sichtlich  machte  die  große
Moajorität  Eindruck  auf  ihn:  aber  konnte  man  erwarten,  daß  er  ihr  zustimmen
  würded  Und  doch,  wieviel  kam  darauf  an,  auf  welche  Seite
der  Thronerbe  sich  stellte!

Unter  den  nachgelassenen  Aufzeichnungen  König  Friedrich  Wilhelms  III.
hatte  sich  eine  Derfügung  befunden,  die,  wie  es  schien,  im  Jahre  1838
von  dem  Fürsten  Wittgenstein  geschrieben,  mit  einem  eigenhändigen  Susatze
  des  Königs  versehen  war.  Der  König  erklärte  darin,  daß  auf  der
Unbeschränktheit  der  königlichen  Macht  vorzugsweise  die  Stellung  Preußens
  im  Staatenspsteme  Europas  beruhe.  Er  bestimme  daher,  da.  eine
Anderung  dieses  Grundpfeilers  der  Monarchie  diese  selbst  wankend  machen
würde,  daß  „kein  königlicher  Regent  befugt  sein  solle,  ohne  Zuziehung
sämtlicher  Agnaten  in  dem  königlichen  Bause  eine  Anderung  oder  Einleitung
  zu  treffen,  wodurch  eine  Deränderung  in  der  Derfassung  des
Staates,  namentlich  in  Beziehung  auf  die  ständischen  Derhältnisse  und
die  Beschränkung  der  königlichen  Gewalt  bewirkt  oder  begründet  werden
könnte.“"

Dieses  „politische  Testament“  des  Königs  war  nun  zwar  rechtlich
unwirksam,  da  es  weder  Datum  noch  Unterschrift  trug,  allein  es  ließ  sich
nicht  bestreiten,  daß  es  den  Anschauungen  des  verstorbenen  Königs  entsprach.
  Und  das  war  im  wesentlichen  der  Standpunkt,  den  damals  auch
der  Drinz  von  Hreußen  einnahm.  Er  erhob  daher  den  Anspruch,  daß
bei  den  Derfassungsänderungen,  die  sein  königlicher  Bruder  plante,  auch
der  Rat  des  Thronfolgers  als  des  ersten  der  Agnaten  mindestens  gehört
und  geprüft  werden  müsse.  Aber  er  war  weit  entfernt,  sich  zum  Führer
der  konservativen  Hartei  des  Landes  gewinnen  zu  lassen:  nichts  würde
mehr  seiner  orstellung  von  der  Hflicht  der  Surückhaltung,  die  ein  Thronfolger
  vor  allem  üben  müsse,  widersprochen  haben.  Um  so  freier  sprach
er  dagegen  aus,  was  seine  persönliche  Uberzeugung  war.

Bald  bot  sich  der  Anlaß.  Der  König,  voll  Eifers,  die  ständischen  Institutionen
  weiter  auszubilden,  hatte  den  Hrovinzialständen  die  Bildung.
von  Ausschüssen  gewährt:  nun  vereinigte  er  diese  zu  einer  Dersammlung
und  gab  dieser  das  Recht,  sich  von  Seit  zu  Seit  nach  dem  Ermessen  des
Königs  zur  Beratung  allgemeiner  Landesangelegenheiten  zu  versammeln.
Dem  widersprach  der  Hrinz  von  Hreußen  (16.  Zuni  1842).  Noch  seien,
erklärte  er,  die  Ausschüsse  der  einzelnen  Drovinziallandtage  gar  nicht  einberufen
  gewesen  und  erprobt  worden:  und  schon  solle  mit  der  Berufung
der  vereinicten  Ausschüsse  ein  weiterer  Schritt  geschehen!  Nicht  einmal