Die  Anfänge  König  Friedrich  Wilhelms  VI.  145

wegen  behindert  werde.  Aber  auch  alle  Institutionen,  die  den  konstitutionellen
  sich  nähern  oder  in  diese  überzugelten  drohen,  sind  daher  für
Dreußen  nicht  annebmbar.“  Wie  ist  nun  aber  jener  Gefahr  zu  begegnen?
Der  Hrinz  meint:  durch  Teilung  der  Befugnisse.  Ausschließlich  über  den
Staatshaushalt  soll  der  allgemeine  Landtag  (die  Reichsstände)  beraten,
die  vereinigten  Ausschüsse  ebenso  ausschließlich  dagegen  über  die  Entwürfe
  neuer  Gesetze.  Er  will  also  „die  Attributionen  scharf  auseinander
halten“.  Die  reichsständische  Dersammlung  erhält  nur  die  Befugnis,  über
neue  Steuern  und  Anleilten  zu  beraten,  während  die  bisherigen  vereinigten
  Ausschüsse  das  Recht  der  Gesetzesberatung  üben.  Er  ist  nicht
dagegen,  diesem  Rechte  noch  eine  weitere  Ausdehnung  zu  geben,  wenn
nur  „die  gefährliche  Geldfrage“  den  Ausschüssen  entzogen  bleibt.  Als
das  Fundament  der  ständischen  Derfassung  endlich  sieht  er  die  Hrovinziallandtage
  an.

Als  besonders  schwierig  und  bedenklich  galt  in  der  Immediat—
kommission,  welche  die  Derfassung  vorzubereiten  hatte,  die  Frage,  wie  es
in  Kriegszeiten  mit  den  notwendig  werdenden  Anleihen  gehalten  werden
solle,  da  doch  zu  allen  die  Sustimmung  der  Reichsstände  erforderlich  sei.
Der  Hrinz  gebht  in  der  Denkschrift  auch  auf  diese  Frage  ein.  Er  kennt
den  Geist,  der  das  Dreußenvolk  beseelt;  darum  erscheint  ihm  die  Frage
ganz  einfach.  Swar  solange  ein  Krieg  sich  erst  vorbereite  und  das  Geheimnis
  bewahrt  werden  müsse,  meint  er,  sei  es  nicht  möglich,  die  Reichsstände
  um  eine  Anleihe  anzugehen:  da  müßten  der  Staatsschatz  und  Dereinbarungen
  mit  den  großen  Geldinstituten  des  Staates  genügen.  Aber
hat  der  Krieg  einmal  begonnen  und  wird  dann  eine  Anleihe  notwendig,
„so  Rat  es  nicht  das  geringste  Bedenken,  die  Reichsstände  zu  berufen“.
Er  weiß,  sie  werden  dann  die  Regierung  nicht  im  Stiche  lassen.  In
Friedenszeiten  freilich,  setzt  er  hinzu,  dürfen  Anleihen  nur  im  äußersten
Notfalle  abgeschlossen  werden,  so  daß  jeder  die  Motwendigkeit  einsieht  und
die  Schande  auf  den  Derneinenden  fällt.  Aber  durchaus  ist  es  die
Meinung  des  Hrinzen,  daß  den  Ständen,  da  sein  königlicher  Dater  jederzeit
  nur  beratende  Stände  in  Aussicht  gestellt,  nur  eine  beratende  Stimme
gewährt  werden  dürfe.  Mit  der  nachdrücklichen  Derwahrung  schließt  er
daher  die  Denkschrift:  „Alle  Beratungen  aller  drei  ständischen  Dersammlungen
  sind  durchaus  konsultativ;  von  einem  Bewilligungsrecht  irgend
einer  Art  darf  nie  die  Rede  sein.“

Die  Denkschrift  verfehlte  ihres  Eindrucks  auf  den  König  nicht.  Auf
den  Wunsch  des  Hrinzen  legte  er  sie  der  Immediatkommission  zur  gutachtlichen
  Außerung  vor.  Diese  indes  stimmte  ihr  nicht  zu.  Die  Folge

Waiser-Wilhelm.  10