148  Sweites  Kapitel.

sieht  voraus,  daß  sie  den  Landtag  „unlenksam“  machen  werde.  Es  ist
auch  außer  weifel,  daß  eine  so  ungefüge  Dersammlung  als  eine  dauernde
Einrichtung  sich  nicht  würde  halten  können.

Es  war  ein  glücklicher  Gedanke  des  RKönigs,  durch  die  Berufung
der  Spitzen  der  preußischen  Aristokratie  in  einer  Herrenbank  ein  Gegengewicht
  gegen  den  Landtag  zu  schaffen.  Aber  er  hatte  nur  eine  kleine
Anzahl  erblicher  Herren  berufen  und  alles  weitere  über  die  Organisation
des  Berrenstandes  sich  vorbehalten.  Dieses  Sögern  ,  welches  der  treue
Adel  zumal  der  östlichen  Drovinzen  als  eine  Demütigung  empfand,  mißbilligte
  der  Hrinz  für  eine  Seit,  in  der  „eine  ganz  neue  ständische  Ara
geschaffen  wird“,  mit  aller  Entschiedenheit.  Er  rät  dem  Könige,  aus
etwa  82  Fürsten  und  Grundberren,  die  nach  Ermessen  durch  Dirilstimmen
noch  zu  verstärken  sind,  ein  Gberhaus  zu  bilden  und  sogleich  ein  geordnetes
  Sweikammersystem  einzuführen.

Swar  war  dem  Dereinigten  Landtage  nur  eine  beratende  Stellung
zugewiesen;  aber  der  König  hatte  sich  doch  entschlossen,  in  Anleihe=  und
Steuersachen  ihm  die  Beschlußfassung  zu  überlassen:  die  wichtigste  Befugnis,
  die  dem  Landtage  verliehen  war  und  voraussichtlich  ihn  bald  zu
einer  konstitutionellen  Stellung  dem  Rönige  und  der  Staatsregierung
gegenüber  führen  mußte.  Um  so  nachdrücklicher  sprach  sich  der  Hrinz  in.
der  Denkschrift  über  diese  weittragende  Beschränkung  der  Krongewalt
aus.  „Hreußen",  sagt  er,  „wäre  seit  dem  Großen  Kurfürsten  nie  das
geworden,  was  es  ist,  wenn  es  von  dem  Steuerbewilligungsrechte  der
alten  Stände  abhängig  geblieben  wäre."  Das  Besteuerungsrecht  ist  ihm
nach  dem  Allgemeinen  Landrecht  ein  „Wajestätsrecht“,  dessen  Aufgabe
„die  Selbständigkeit  und  Unabhängigkeit  des  Thrones“  schädige.

Auch  gegen  die  Ausdehnung  des  Hetitionsrechtes,  das  dem  Dereinigten
  Landtage  wie  den  Dereinigten  Ausschüssen  gewährt  werden  soll,
hegt  der  Hrinz  schwere  Bedenken.  Er  erwartet,  daß  Hetitionen  über
Finanzsachen  nur  Unzufriedenheit  erregen  werden.  Denn  „niemand“,
meint  er,  „räumt  ein,  daß  er  zuviel  des  Geldes  besitzt;  jeder  räumt  ein,
daß  er  dessen  zu  wenig  habe.“  Auch  die  höhere  Holitik,  die  innere  wie
die  äußere,  sei  von  dem  Hetitionsrechte  der  Stände  auszuschließen.  Denn
nur  gar  zu  leicht  könne  durch  Angriffe  seitens  der  Stände  „das  enge
Band  zwischen  Dreußen,  Rußland  und  Esterreich,  welches  durch  seine
Macht  bisher  den  Frieden  aufrecht  hielt“,  in  Gefahr  gebracht  werden.
Am  entschiedensten  aber  verlangt  der  Hrinz,  daß  die  militärischen  Angelegenheiten
  von  dem  Hetitionsrechte  der  Stände  ausgeschlossen  würden.
Wenn  er  die  Gefahren  sich  vorstellte,  welche  sich  für  das  preußische