Der  Vereinigte  Landtag.  157

worden  sei.  Es  kommt  aber  zur  Sprache,  daß  hier  eben  nach  Ansicht
des  Ehrengerichtes  dieser  ehemalige  Offizier  nicht  so  straffällig  ist;  allein
deshalb  wird  keiner  behaupten  wollen,  daß  er  nicht  bescholten  sei.  Daraus,
glaube  ich,  geht  aber  der  Beweis  hervor,  daß  die  Offiziere  im  Ehrengericht
  genau  wissen,  was  ihrem  Ausspruche  folgt,  und  daß  sie  sehr  genau
die  Folgen  abzuwägen  verstehen.  Daß  aber  ein  solcher  bescholten  ist,
kann  keinem  Sweifel  unterliegen.“

Diel  heftiger  indessen  als  in  der  Herrenkurie  wogte  der  Piderstreit
der  Meinungen  in  der  Dreiständekurie  der  Ritter,  BZürger  und  Bauern.
Nicht  an  die  vorliegenden  Aufgaben  hielt  man  sich  hier,  sondern  es  galt
als  Oflicht  der  Dersammlung,  zu  immer  weiteren  Sugeständnissen  die
Krone  zu  drängen.  „Der  Kampf“,  sagte  der  Abgeordnete  Camphausen
in  der  Sitzung  des  1.  Juni,  „den  wir  führen,  bewegt  sich  um  zwei
Dunkte.  Der  erste  Hunkt  ist  der,  daß  nach  Erlassung  eines  Gesetzes  der
Gesetzgeber  an  das  Gesetz  gebunden  sei,  daß  also  jedes  erlassene,  nicht
abgeänderte,  nicht  aufgehobene  Gesetz  den  Gesetzgeber  selbst  wie  jeden
Bürger  im  Staate  verpflichte,  daß  diese  Schranke  der  höchsten  Gewalt,
diese  Grenzlinie,  welche  die  Macht  von  der  Willkür  scheidet,  anerkannt
werde,  daß  jede  nicht  erledigte,  bestimmte  oder  schwankende  Susage  auf
gesetzlichem  Wege  zur  Erledigung  gelange,  daß  jeder  Widerspruch  zwischen
den  bestehenden  Gesetzen  und  der  Wirklichkeit  beseitigt  werde:  das  ist  der
erste  Hunkt,  um  den  wir  kämpfen.  Der  zweite  Hunkt  ist  der,  daß  die
Teilnahme  an  der  Regierungsgewalt,  welche  dem  Dolk  durch  seine  gewählten
  Dertreter  in  Beziehung  auf  die  Angelegenheiten  der  Gesamtheit
eingeräumt  werden  soll,  das  Maß  dieser  Teilnahme  sei  groß  oder  klein,
sie  bestehe  in  Rat  oder  Sustimmung,  innerhalb  der  von  dem  Gesetze  gezogenen
  Grenzen  sein  einheitliches,  unteilbares  und  selbständiges  Recht  sei.
Einheitlich,  also  nicht  auszuüben  von  Hrovinzialständen,  sondern  von
Reichsständen;  unteilbar,  also  nicht  zum  Teil  einer  kleinen  VDersammlung,
zum  Teil  einer  größeren  Dersammlung  zustehend;  selbständig,  also  in  Beziehung
  auf  den  Seitpunkt  der  Teilnahme  nicht  abhängig  von  dem  Belieben
  der  Regierung  oder  von  ihrem  Urteil  über  das  Bedürfnis,  sondern
vorausbestimmt  durch  das  Gesetz."

Wohl  erstand  der  Regierung  ein  mutiger  und  beredter  Dorkämpfer
in  der  Derson  des  jugendlichen  Abgeordneten  der  sächsischen  Ritterschaft,
dem  Deichhauptmann  Otto  von  Bismarck-Schönhausen;  aber  er  reizte
mehr,  als  daß  er  überzeugte.  Die  Majorität  des  Landtags  hielt  ihre
Darteitaktik  fest.  Sie  meinte  durch  geschlossenen  Widerstand  den  König
zur  Nachgiebigkeit  bestimmen  zu  können.  Sie  lehnte  daher  die  Uber-