182  Drittes  Kapitel.

„Wir  gestehen  gerne“  —  sagt  der  Hrinz  in  der  Dorrede  —  „durch
den  Bericht  des  Ausschusses,  daß  man  die  preußische  Wehrverfassung,
weil  bewährt,  zum  Dorbilde  gewählt,  angenehm,  desto  unangenehmer
aber  durch  einzelne  Haragraphen  des  Gesetzentwurfes  selbst  überrascht
worden  zu  sein,  der  zwar  die  Einteilung  der  preußischen  Wehrkraft  annimmt,
  das  Grundprinzip  aber  verwirft,  durch  welches  diese  Einteilung
überhaupt  möglich  und  das  ganze  Svstem  einer  Dauerwirkung  fähig  ist.

„Dies  Grundprinzip  ist  aber  kein  anderes  als:  die  ununterbrochene
dreijährige  Dienstzeit  des  Wehrpflichtigen  bei  der  Fahne.  Nicht  nur  Abrichtung,
  sondern  Erziehung  des  Soldaten!  Keine  Störung  dieser  ersten
Erziebung  durch  Berechtigung  des  Soldaten  auf  Urlaub!

„Dies  Drinzip  nun  sehen  wir  von  dem  Wehrausschuß  gänzlich  verworfen,
  indem  sein  Entwurf  die  Dienstzeit  des  ersten  Beerbauns  bei  der
Fahne  auf  ein  unhaltbares  Minimum  verkürzt  und  dann  das  System
einer  fünfjährigen  Beurlaubung  mit  mehrmonatlicher  Einziehung  zur
Wiedereinübung  annimmt.

„Das  ist  nicht  das  preußische  System.

„Wir  geben  weiter  und  behaupten,  daß  auch  das  preußische  Heer
sich  auf  der  Stufe  seiner  jetzigen  Ausbildung  und  Wehrhaftigkeit  nicht
erhalten  kann,  wenn  man  ihm  die  notwendigen  Mittel  nehmen  wollte,
durch  welche  sie  bis  jetzt  erreicht  wurde.

„Wer  die  Mittel  ändert,  erdrückt  den  echten  militärischen  Geist  des
Reeres  und  überläßt  sich  Illusionen,  über  die  er  dereinst  und  dann
wahrscheinlich  zu  spät,  weil  auf  dem  Schlachtfelde,  enttäuscht  werden
dürfte.“

Soweit  die  Dorrede!  Die  Brochüre  selbst  beleuchtet  nun  im  einzelnen
die  Grundsätze,  welche  der  Gesetzentwurf  neu  aufstellt,  jene  „Reihe  von
nirgends  bewährten,  ja  teilweise  sogar  noch  nirgends  versuchten  Grundsätzen,
  für  die  man  in  dem  preußischen  System  wenigstens  vergebens
nach  einem  Vorbilde  sucht.“

„I.  Wer  eine  Armeeverfassung  beurteilen  will,  fragt  gewöhnlich  zuerst
  nach  der  Dauer  der  Dienstzeit  und  nach  dem  Modus  der  Beurlaubung,
um  zu  ermessen,  ob  1.  die  Dienstzeit  ausreicht,  den  Rekruten  zu  einem
wirklichen  Soldaten  erziehen  zu  können,  und  2.  in  welchem  Derhältnis.
die  Beurlaubung  zu  der  Dienstzeit  steht?  Der  Grundsatz,  auf  den  es
ad  2  ankommt,  kann  kein  anderer  sein,  als  ein  richtiges  Derhältnis  der
Dienstzeit  zur  Beurlaubung;  das  heißt:  beide  müssen  so  abgemessen  sein,
daß  das  dem  Soldaten  Gelehrte  und  Anerzogene  sich  während  seiner  Beurlaubung
  nicht  zu  sehr  verwische.“