186  Drittes  Kapitel.

jenigen  Erfordernisse,  welchen  sie  selbst  ihr  Leben  lang  genügen  müssen,
um  ihren  Untergebenen  ein  Beispiel  zu  werden  und  ihren  Kameraden
von  der  Landwehr  ermutigend  voranzugehen.“

Der  Hrinz  ist  daher  durchaus  dagegen,  daß  —  wie  der  Gesetzentwurf
  wollte  —  die  Kriegswissenschaften  nur  an  Universitäten  gelehrt
werden  sollten.  „Denn“,  fragt  er,  „wer  sollen  dann  die  Lehrer  sein?
Drofessorend  Unmöglich;  denn  Kriegswissenschaften  können  mit  Erfolg  nur
von  kriegserfahrenen  Männern  gelehrt  werden,  die  selbst  erlebt  und  aus
eigener  Anschauung  kennen  gelernt  haben,  was  sie  ihren  Schülern  mitteilen
  sollen.  Wer  nicht  mit  den  Soldaten  gelebt,  wer  nicht  Freude  und
Leid,  Gefahr  und  Entbehrungen  mit  ihnen  geteilt  hat,  der  kann  nicht
mit  der  nötigen  Lebendigkeit  und  Eindringlichkeit  von  Dingen  reden,  die
er  nur  von  Börensagen  oder  aus  Büchern  kennt.  Aber  selbst  Offiziere,
die  in  die  Kategorie  von  Universitätsdozenten  übertreten  und  gegen
Ronorar  Kolleg  lesen  wollten,  würden  nicht  genügen,  weil  sie  nur  dozieren
könnten,  ohne  daß  ihnen  eine  Kontrolle  darüber  möglich  wäre,  welchen
Erfolg  ihre  orträge  auf  die  zuhörenden  Gffiziere  haben.

„Der  Gffizier  studiert  die  Kriegswissenschaften  nicht,  wie  jeder
Student  seine  Fachwissenschaft;  denn  er  wählt  sich  den  Beruf  nicht  erst
nach  Dollendung  seiner  Studien,  sondern  er  ist  bereits  im  Dienste,  wenn
er  sie  beginnt,  und  soll  sich  nur  im  höheren  Grade  dazu  geschickt  machen.
Da  sein  Kriegsherr  ihm  nun  Gelegenheit  dazu  verschafft,  so  hat  dieser
auch  ein  Recht,  danach  zu  fragen  und  sich  zu  überzeugen,  wie  der  so  Bevorzugte
  die  ihm  gewordene  Begünstigung  benutzt  hat.  Das  alles  ist
aber  auf  der  Universität  nicht  möglich,  da  wir  annehmen  müssen,  daß
der  Lehrstuhl  für  Kriegswissenschaften  gerade  deshalb  dort  beliebt  wird,
um  die  mit  der  Art  des  Universitätsunterrichts  verbundenen  Eigentümlichkeiten
  auch  den  Offizieren  zu  teil  werden  zu  lassen,  Wollte  man  aber
Einrichtungen  treffen,  welche  diese  Eigentümlichkeiten  zu  beseitigen  bestimmt
werden,  so  würden  diese  nicht  allein  der  bisherigen  akademischen  Hraxis
entgegenstehen,  sondern  man  würde  auch  vollends  nicht  begreifen,  weshalb
man  dann  die  bestehenden  höheren  Alilitärlehranstalten  aufgeben  soll.

„V.  Die  Standes=  und  ESchrengerichte  endlich  entstanden  aus  der
Überzeugung,  daß  bei  Offizieren  nicht  bloß  diejenigen  Dergeben,  welche
den  gewöhnlichen  Strafgesetzen  unterliegen,  geahndet  werden  müssen,
sondern  auch  andere  Dergehungen,  ja  selbst  nur  tadelnswerte  Unterlassungen
  nicht  ungerichtet  bleiben  dürfen.  Uberall,  wo  die  militärischen
Ehrengerichte  gewirkt,  haben  sie  dazu  beigetragen,  die  Offiziercorps  auf
der  Stufe  der  Bildung,  des  Ehrgefühls  und  der  Gesittung  zu  erhalten,