Das  Jahr  1848.  187

welche  den  Feinden  gesetzmäßiger  Ordnung  ein  Dorn  im  Auge  sind.
Richten  doch  die  Apostel  der  Anarchie  ihr  Hauptaugenmerk  darauf,  die
Offiziersehre  zu  untergraben,  weil  sie  so  am  sichersten  hoffen  können,  die
Treue  der  Armee  wankend  zu  machen.  Daraus  erklären  sich  die  An—
feindungen  und  Verunglimpfungen,  welche  seit  Jahren  die  Offiziere  aller
Armeen  zu  erdulden  gehabt  haben,  daraus  die  Erfindung  des  Wortes
Junkertum,  um  in  dieser  Bezeichnung  einen  stereotypen  Begriff  des  Ge—
hässigen  zusammenzufassen,  daraus  der  Eifer,  mit  welchem  einzelne  Erzesse
unter  Offiziercorps  zur  Anschuldigung  der  stehenden  Heere  überhaupt  ver—
größert  und  im  übelsten  Lichte  dargestellt  wurden.  Bedenkt  man  aber,
daß  es  die  Lebensaufgabe  des  COffiziers  ist,  jeden  Augenblick  für  die
höchsten  und  edelsten  Güter  der  Menschheit  selber  das  Leben  einzusetzen
und  zugleich  andere  durch  seinen  Befehl  und  auf  seine  Derantwortung  in
den  Tod  zu  führen,  so  muß  man  von  ihm  auch  die  Bewahrung  einer
Gesinnung  und  Raltung  verlangen,  die  nicht  mit  dem  gewöhnlichen  Zllaßstab
  gemessen  werden  kann.  Diese  Bewahrung  bedarf  vielmehr  einer
ganz  besonderen  Überwachung.  Ohne  eine  solche  würden  Ausschreitungen
der  rohesten  und  unedelsten  Art  den  Offizierstand  in  die  Seiten  der  Barbarei
  zurückversetzen.  Ist  doch  die  Geschichte  der  neuesten  Seit  nicht  arm
an  Beispielen,  zu  welchen  Grausamkeiten  und  Abscheulichkeiten  bewaffnete
Massen  sich  hinreißen  lassen,  wenn  keine  Führer  an  ihrer  Spitze  stehen,
welche  von  dem  Hrinzip  der  Ehre  völlig  durchdrungen  sind.  Will  man
daher  die  Heere  auf  dem  Standpunkte  der  Gesittung  erhalten,  so  stelle
man  auch  Führer  an  ihre  Spitze,  welche  diese  Gesinnung  in  sich  zu  erhalten
  und  bei  ihren  Untergebenen  zu  beleben  wissen.

„Wie  oft  greifen  Dienstvergelben  mit  gemeinen  Dergehen  ineinander
oder  kumulieren  sich.  Wie  oft  würde  also  eine  doppelte  Hrozedur  nötig
sein  und  dadurch  eine  unerwünschte  Derschleppung  der  Untersuchung  veranlaßt
  werden.  Ist  nun  aber  der  Geschäftsgang  bei  Givilgerichten  überhaupt
  langsamer,  als  militärische  Derhältnisse  zulassen,  giebt  es  bei  Beurteilung
  gemeiner  Derbrechen  im  Kriegerstande  Rücksichten,  welche  auf
die  Eigentümlichkeit  des  Standes  genommen  werden  müssen,  kann  die
Disziplin,  welche  ein  Sivilgericht  weder  anzuerkennen,  noch  zu  beachten
hat,  darunter  leiden:  so  müssen  wir  bei  dem  Grungsatze  steben  bleiben,
daß  den  Militärgerichten  in  Krieg  und  Frieden  die  volle  Strafgewalt  erhalten
  bleibe,  wenn  man  nicht  einen  der  festesten  Grundsteine  aus  dem
Beerwesen  verlieren  will.

„Obgleich  wir  fürchten,  daß  in  vielen  Fällen  die  OGffentlichkeit  und
Mündlichkeit  der  Militärgerichtsverhandlungen  nicht  günstig  auf  Erhal-