332  Diertes  Kapitel.

schon  wieder  gestrichen  hatte,  zog  Bismarck  mit  dem  Hersprechen  zurück,
zur  neuen  Landtagssession  im  Januar  1865  ihn  wieder  vorzulegen.  Aber
das  Haus  antwortete  mit  der  Erklärung,  daß  vor  Beginn  des  Jahres
1865  der  Stat  ihm  wieder  vorzulegen  sei;  denn  jede  Ausgabe  vor  der
Genehmigung  des  Stats  sei  verfassungswidrig.

Unterdessen  ging  der  durch  die  Beschlüsse  des  25.  September  verstümmelte
  Stat  für  1862  dem  Berrenhause  zu.  Auf  Antrag  des  Grafen
Arnim-Boitzenburg  lehnte  das  Herrenhaus  am  114.  Oktober  mit  150
gegen  17  Stimmen  den  Stat  des  Abgeordnetenhauses  ab  und  nahm  mit
114  gegen  44  Stimmen  den  ursprünglichen  Stat  der  Regierung  an.
Allein  das  Abgeordnetenhaus  erklärte  diese  Annahme  des  Regierungsetats
  durch  das  Herrenhaus  am  folgenden  Tage  für  verfassungswidrig.
Allen  weiteren  Streit  zu  endigen,  ließ  der  König  noch  an  demselben  Tage
die  Session  des  Landtages  schließen.

Das  Statsgesetz,  welches  die  preußische  Derfassung  verlangt,  war
also  nicht  zustande  gekommen.  Denn  dazu  ist,  wie  zu  jedem  andern
Gesetze,  die  übereinstimmende  Genehmigung  der  Krone  und  der  beiden
Räuser  des  Landtags  notwendig.  Was  sollte  nun  geschehen  d  Das  Abgeordnetenhaus
  wies  auf  das  Beispiel  Englands  hin,  wo  das  Haus  der
Gemeinen  allein  die  Entscheidung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Staates  hat.  Aber  was  gebt  uns  Hreußen  England  an:  für  Hreußen
gelten  die  preußischen  Gesetze!  Die  preußische  Derfassung  bestimmt  nur
in  Artikel  100,  daß  die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  forterhoben
werden,  bis  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden.  Aber  über  die  Ausgaben
  enthält  sie  keine  Zestimmung.  Denn  Artikel  00  schreibt  nur  vor,  daß
der  Staatshaushaltsetat  (Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates)  jährlich
durch  ein  Gesetz  festgestellt  werden  soll.  Run  war  dies  Gesetz  aber  nicht
zustande  gekommen.  Sollten  darum  nun  alle  Ausgaben  unterbleiben?
Das  hieße  ohne  Sweifel  den  Staat  vernichten;  denn  ohne  Ausgaben  kann
er  nicht  einen  Tag  bestehen.  Es  müssen  also  um  des  Staatszweckes
willen  die  notwendigen  Ausgaben  auch  ohne  Statsgesetz  geleistet  werden,
wie  ja  auch  Artikel  65  der  Regierung  das  Recht  giebt,  im  Falle  ungewöhnlichen
  Rotstandes  unter  Derantwortung  des  gesamten  Staatsministeriums
  Derordnungen,  die  der  Derfassung  nicht  zuwiderlaufen,  mit
Gesetzeskraft  zu  erlassen  unter  der  Bedingung,  daß  sie  den  Kammern
bei  ihrem  nächsten  Susammentritt  zur  Genebhmigung  sofort  vorgelegt
werden.

Dementsprechend  kündigte  die  Thronrede,  mit  der  Bismarck  auf
Befehl  des  Königs  die  Landtagssession  schloß,  die  Absicht  der  Regierung