Die  Armeereorganisation  und  der  Verfassungskonflikt.  333

an,  die  Umformung  der  Heeresverfassung,  da  sie,  auf  Grund  früherer
Bewilligung  der  Candesvertretung  ausgeführt,  jetzt  nur  unter  Hreisgebung
  der  dafür  gebrachten  großen  Opfer  und  mit  Beeinträchtigung
der  Machtstellung  Preußens  rückgängig  gemacht  werden  könne,  aufrecht
zu  erhalten.  Sie  sehe  sich  nach  dem  Beschlusse  des  Herrenhauses  in  der
Notwendigkeit,  den  Staatshaushalt  ohne  die  in  der  Verfassung  vorausgesetzte
  Unterlage  zu  führen;  sie  sei  sich  dabei  ihrer  Verantwortlichkeit  in
vollem  Maße  bewußt;  ebenso  sei  sie  aber  auch  ihrer  Pflichten  gegen  das
Land  eingedenk,  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Stats  die  Ausgaben
zu  bestreiten,  die  zur  Erhaltung  der  bestehenden  Staatseinrichtungen  und
zur  Förderung  der  Landeswohlfahrt  nötig  seien,  indem  sie  die  Suversicht
hege,  daß  dieselben  seinerzeit  die  nachträgliche  Genehmigung  des  Landtages
  erhalten  würden.

Das  war  der  einzige  Weg,  den  die  Derfassung  frei  ließ:  das  war
des  Königs  wie  Bismarcks  Uberzeugung,  von  der  Einsicht  der  Sukunft
erhoffen,  was  die  Harteileidenschaft  der  Gegenwart  versagte.  Aber
Wirren  und  Streit  —  wer  konnte  wissen,  wie  vield  —  schloß  er  in  sich.

„In  Avignon",  meinte  Bismarck,  „habe  ich  einen  Glzweig  gebrochen,
um  ihn  dem  hohen  Hause  der  Abgeordneten  zu  bringen.  Indes,  noch
scheint's  nicht  Seit  dazul!“