Deutsche  Politik.  343

Bundes.  Dieser  war  auch  des  Willens,  mit  einigen  Zllodifikationen  sie
zu  gewähren.  Allein  dagegen  erklärte  sich  Herr  von  Usedom,  der  preußische
Bundestagsgesandte:  der  beabsichtigte  Beschluß  des  Bundestages  sei  eine
Kompetenzüberschreitung  desselben  und  deshalb  zurückzuweisen;  vielmehr
verlange  das  Recht,  die  kurbessische  Derfassung  von  1851  wieder  herzustellen.
  Dies  war  freilich  dem  damaligen  TLeiter  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Herrn  von  Schleinitz,  viel  zu  kühn;  aber  der  Hrinzregent
beschied  Usedom  zu  sich  nach  Baden-Baden  und  faßte  nach  einer  eingehenden
  Unterredung  mit  ihm,  an  der  auch  Herr  von  Bismarck,  damals
preußischer  Botschafter  am  russischen  Zofe,  teilnahm,  den  Entschluß,  für
das  kurhessische  Perfassungsrecht  einzutreten.  Gsterreich  wurde  mit  dem
Bedeuten  zur  Mitwirkung  eingeladen,  daß  Dreußen  auch  im  Falle  einer
Ablehnung  die  nötigen  Schritte  zu  thun  gedenke.  Das  machte  gewaltigen
Eindruck  in  Deutschland;  überall  sprach  sich  die  liberale  Hartei  in  Seitungen
  wie  Adressen  für  die  gute  Sache  der  Kurhessen  aus;  ganz  Kurhessen
  aber  pries  Dreußen  als  den  Erlöser  aus  der  Schmach  und  dem
Druck  der  Rechtlosigkeit.  Das  war  der  erste  Schritt,  den  Hreußen  auf
der  Bahn  nationaler  Holitik  that:  sein  Erfolg  auf  die  Stimmung  in
Deutschland  war  über  Erwarten  glänzend,  aber  der  thatsächlichen
Durchführung  stellten  Schwierigkeiten  über  Schwierigkeiten  sich  entgegen.
Osterreich  konnte  nicht  zu  der  gleichen  Bochherzigkeit  wie  Hreußen  sich
erheben;  die  deutschen  Fürsten  waren  sehr  verstimmt  und  der  Bundestag.
glaubte  Herr  der  Sachlage  zu  bleiben,  wenn  er  Hreußen  vor  eine  vollendete
  Thatsache  stellte.  Am  24.  März  1860  erteilte  er  mit  wenigen
Abänderungen  der  kurhessischen  Derfassung  die  Garantie  des  Zundes.
Tachdrücklich  legte  Dreußen  gegen  diesen  Beschluß  Hrotest  ein  und  erklärte
  ihn,  da  er  eine  Kompetenzüberschreitung  in  sich  schlösse,  für  null
und  nichtig.  Der  Kurfürst  von  Hessen  indes  kehrte  sich  daran  nicht,
sondern  verkündigte  diese  vom  Bunde  garantierte  Derfassung  am  30.  Mai
1860  in  seinem  Lande  als  rechtsbeständig.

Unterdessen  hatte  sich  Gsterreich  aber  doch  dem  preußischen  Standpunkte
  mehr  genähert.  Dereint  stellten  die  beiden  Großmächte  daher  beim
Bundestage  den  Auntrag,  den  Kurfürsten  zu  veranlassen,  daß  er  unter
Beseitigung  dieser  Derfassung  von  1860  die  einzig  rechtmäßige  von  1851
wieder  in  Wirksamkeit  setze.  Der  Bundestag  zögerte,  einen  solchen  Beschluß,
  welcher  der  früheren  Abstimmung  völlig  zuwider  lief,  zu  fassen,
so  daß  der  Kurfürst  am  Bundestage  einen  Rückhalt  gewonnen  zu  haben.
glaubte.  Er  befahl  daber  seinem  Lande  durch  die  Wahlverordnung  vom
26.  April  1862  kurzweg,  die  oktrovierte  Derfassung  von  1860  anzuerkennen.