Die  Befreiung  Schleswig-Bolsteins.  359

Christian  von  Schleswig-Rolstein-Sonderburg-Glücksburg  zur  Thronfolge,
während  von  den  anderen  Linien  des  schleswig-holsteinischen  Herzogshauses
die  Gottorper  Derzicht  leistete  und  die  Augustenburger  es  zufrieden  war,
durch  eine  ansehnliche  Summe  entschädigt  zu  werden.  Sugleich  verpflichtete
  sich  der  König  von  Dänemark,  auf  die  Inkorporation  des
Rerzogtums  Schleswig  zu  verzichten  und  demselben  selbständige  Drovinzialstände
  zu  gewähren,  auch  die  Gleichberechtigung  der  deutschen  und  dänischen
  Tationalität  in  Schleswig  anzuerkennen.

Indes  schon  1855  erließ  König  Friedrich,  von  den  Eiderdänen  gedrängt,
  eine  Gesamtverfassung  für  die  dänische  Monarchie,  welche  die
Susagen  von  1852  gröblich  verletzte.  Da  nun  aber  das  Herzogtum
Holstein  und  das  kleine  Kronland  Lauenburg  zum  Deutschen  Bunde  gehörten,
  so  erklärte  der  Bundestag,  daß  die  neue  Derfassung  für  diese
beiden  Länder  nicht  zu  Recht  bestehe,  und  verlangte  für  sie  die  Auf-Rebung
  der  Derfassung.  Dem  wollte  jedoch  die  dänische  Regierung  sich
nicht  fügen;  erst  als  der  Deutsche  Zund  1858  mit  Bundesexekution  drohte,
lenkte  sie  wenigstens  teilweise  ein,  bis  die  kriegerischen  Ereignisse  des
folgenden  Jahres  den  dänischen  Konflikt  ganz  in  den  Bintergrund
drängten.  Allein  die  Eiderdänen  ruhten  nicht:  sie  veranlaßten  den  HKönig,
das  Datent  vom  50.  März  1865  zu  erlassen,  durch  das  Schleswig  in
Dänemark  einverleibt,  Holstein  aber  und  Lauenburg  in  Abhängigkeit  von
Dänemark  gebracht  wurden.

Das  war  König  Wilhelm  indessen  nicht  gesonnen,  sich  bieten  zu  lassen.
Er  erließ  an  Dänemark  die  bündige  Erklärung,  daß  weder  der  Deutsche
Bund  noch  Hreußen  als  europäische  Großmacht  das  einseitige  Surücktreten
  Dänemarks  von  den  übernommenen  Derpflichtungen  dulden  könnten.
Der  Bund  beschloß  das  Erekutionsverfahren  gegen  Dänemark  wieder
aufzunehmen  und  beauftragte  die  österreichische,  die  preußische,  die  sächsische
  und  die  Rannöversche  Regierung  mit  der  Dollstreckung  der  Exekution
gegen  Dänemark.  Da  starb  König  Friedrich  VII.  am  15.  November
1865,  und  Hrinz  Christian  von  Glücksburg  bestieg  als  Christian  IX.  den
dänischen  Thron,  um  der  Gesamtverfassung,  die  der  dänische  Reichsrat
am  15.  Movember  angenommen  hatte,  auch  seinerseits  die  Sustimmung
zu  erteilen.  Damit  war  die  Einverleibung  der  Elbherzogtümer  in  die
dänische  Monarchie  vollendete  Thatsache.

Allein  nicht  in  dem  Könige  Christian  saben  die  Herzogtümer  ihren
Herzag,  sondern  in  dem  Hrinzen  Friedrich  von  Augustenburg,  dessen
Erbanspruch  ihnen  als  eine  Abwehr  der  drohenden  dänischen  Dergewaltigung
  galt.  Mit  Begeisterung  hoben  sie  ihn  auf  den  Schild,  und  auch